Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2848/2013

Urteil vom 27. August 2014

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard; Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.

Dr. med. X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,
Parteien
Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT), Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15,

Vorinstanz,

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, Titelkommission (TK),

Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15,

Erstinstanz.

Gegenstand Anrechenbare Weiterbildung
für den Schwerpunkt Ophthalmochirurgie.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. X._______ erhielt im Jahre 1996 das belgische Arztdiplom, welches vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen mit Verfügung vom 14. Januar 2005 in der Schweiz anerkannt wurde. Am 2. März 2009 erwarb er den Facharzttitel für Ophthalmologie.

Am 15. Dezember 2011 stellte Dr. med. X._______ bei der Titelkommission des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (nachfolgend Erstinstanz) ein Gesuch um Erteilung des Schwerpunktes Ophthalmochirurgie.

Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 wies die Erstinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, von der an der Klinik A._______ absolvierten Weiterbildung für den Zeitraum 1. Mai 2009 bis 28. Februar 2012 könne nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden, da Dr. B._______ lediglich über die Anerkennung "D2/Arztpraxen für ein Jahr" verfüge. Somit fehlten dem Gesuchsteller noch 12 Monate an einer anerkannten Weiterbildungsstätte der Kategorien A2, B2 oder C2. Ebenso wenig könnten die weiteren ausgewiesenen Tätigkeiten an der Augenklinik C._______ (mit einem Pensum von 5%) sowie D._______ (2 X 1 Monat) angerechnet werden, da sie die Anforderungen an das Mindest-Pensum und an die kürzeste anrechenbare Weiterbildungsperiode gemäss Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 1999 nicht erfüllten. Des Weiteren könne der Operationskatalog des Gesuchstellers nicht abschliessend beurteilt werden.

B.
Gegen den Entscheid der Titelkommission vom 27. Januar 2012 erhob Dr. med. X._______ am 27. Februar 2012 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT; nachfolgend Vorinstanz) und beantragte dessen Aufhebung, insofern als für die Schwerpunktanerkennung noch 12 Monate Weiterbildung an für Ophthalmochirurgie anerkannten Weiterbildungsstätten der Kategorien A2, B2 und C2 zu absolvieren seien und das Fehlen dieser Voraussetzung als Hinderungsgrund für die Titelerteilung anzusehen sei. Ferner beantragte er, die Erstinstanz sei anzuweisen, ihm den Schwerpunkttitel in Ophthalmochirurgie rückwirkend ab 1. März 2012 zu erteilen. Weiter sei festzustellen, dass er einen für die Weiterbildung anrechenbaren Aufenthalt an der Augenklinik D._______ von zwei Monaten absolviert habe. Im Wesentlichen erachtete der Einsprecher das Beharren an den Formalitäten der Weiterbildungsordnung, insbesondere mit Bezug auf das Fehlen eines vollzeitlich ärztlichen Verantwortlichen mit dem Schwerpunkttitel in Ophthalmochirurgie, für die Erteilung des Schwerpunkttitels als unverhältnismässig. Zum einen, weil er seine medizinische Befähigung und Praxis anhand der dreifachen Anzahl Operationen sowie der tiefen Komplikationsrate weitaus mehr als genügend nachgewiesen habe. Zum anderen, weil die verfügte Einschränkung es ihm verwehre, seine Leistungen über die soziale Krankenversicherung vergütet zu erhalten.

Mit Stellungnahme vom 30. März 2012 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt insbesondere an der Qualifikation der Klinik A._______ als Arztpraxis der Klasse D2 fest, welche die Kriterien einer C2-Ausbildungsstätte nicht erfülle. Weder Empfehlungsschreiben von anerkannten Fachkollegen, noch die blosse quantitative Überschreitung der Fallzahlen könnten die fehlende Weiterbildung ersetzen.

Mit Entscheid vom 20. März 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Weiterbildungsperioden in der Augenklinik D._______ und C._______ hätten jeweils nur einen Monat gedauert und könnten gemäss Art. 30 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung (vgl. hierzu E. 1.3.3) nicht angerechnet werden. Von der 34-monatigen an der Klinik A._______ absolvierten Weiterbildung könne nur ein Jahr berücksichtigt werden, da es sich dabei um eine Weiterbildungsstätte der Kategorie D2 (Artzpraxen) handle. Entgegen der Ansicht des Einsprechers stelle das Erfordernis, dass die Weiterbildungsstätte über einen vollamtlichen Leiter und einen vollamtlichen Stellvertreter verfügen müsse, um in die Kategorie C2 eingestuft zu werden, keineswegs ein bloss administratives Hindernis dar, sondern eine materielle Anerkennungsvoraussetzung, welche in direktem Zusammenhang mit der Qualität der Weiterbildung stehe. Da ein Teil der Tätigkeit des Einsprechers an der Augenklinik A._______ habe angerechnet werden können, könne kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliegen. Sodann ging die Einsprachekommission davon aus, die Erfüllung des Operationskatalogs und die Absolvierung genügender Weiterbildungsperioden seien zwei unterschiedliche und voneinander zu trennende Erfordernisse, so dass die "Übererfüllung" des einen das Fehlen des anderen nicht kompensieren könne. Letztlich erachtete die Einsprachekommission ihren Entscheid als abschliessend, da die Einsprache keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel betreffe.

C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebt Dr. med. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Mai 2013 (Eingangsdatum: 22. Mai 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Schwerpunkttitels in Ophthalmochirurgie rückwirkend ab 1. März 2012. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen für die Weiterbildung anrechenbaren Aufenthalt von zwei Monaten an der Augenklinik D.______ absolviert habe.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nicht nur ein verweigerter Facharzttitel, sondern auch die Verweigerung eines Schwerpunkttitels sei vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, zumal ein Schwerpunkt als Fortsetzung der Facharztausbildung zu verstehen sei und die Weiterbildungsordnung den Schwerpunkt dem Facharzttitel gleichstelle.

In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den entscheidrelevanten Sachverhalt verkürzt und dadurch falsch wiedergegeben. Zudem verstosse die Forderung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer trotz seines überdurchschnittlichen Ausbildungsniveaus noch eine 12-monatige Ausbildung an einer A2-, B2- oder C2-Ausbildungsstätte absolvieren müsse, gegen die Ziele der Weiterbildung gemäss Art. 17 des Medizinalberufegesetzes (vollständig zitiert in E. 1.3.1) sowie Art. 1 des Weiterbildungsprogramms Facharzt für Ophtahlmologie inkl. Schwerpunkt Ophthalmochirurgie vom 1. Januar 2001 (WBP) und Art. 1 Anhang 1 WBP. Des Weiteren verstosse der angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, denn das strikte Abstellen auf die D2-Qualifikation der Klinik A._______ sei insofern nicht sachgerecht, als die dort erfolgte Ausbildung trotz eines fehlenden vollamtlichen Leiters einer höheren Ausbildungsqualität (C2) entsprochen habe. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Weiterbildungsordnung Ausnahmen und Erleichterungen zulasse. Auch verletze der angefochtene Entscheid das Verbot des überspitzten Formalismus, das Willkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit.

D.
Die Vorinstanz beantragt mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 14. August 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung des Hauptantrags führt sie im Wesentlichen an, bei der Erteilung von Schwerpunkttiteln gehe es nicht um eine öffentliche, sondern um eine private, vereinsinterne Aufgabe der FMH. Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung könne ein Entscheid, der einen Schwerpunkt betreffe, nicht beim Bundesgericht angefochten werden, womit die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht erfüllt seien.

Zur Begründung des Eventualantrags beruft sich die Vorinstanz insbesondere darauf, dass die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und des Weiterbildungsprogramms keine Vorschriften enthielten, welche eine Erteilung eines Schwerpunktes in Ausnahme- bzw. Härtefällen zulassen würden. Dass der Beschwerdeführer die Anzahl der nötigen Operationen weit übertroffen und diese mit einer angeblich niedrigen Komplikationsrate durchgeführt habe, könne nicht zur Anerkennung seiner Weiterbildung führen, weil er diese nicht an einer Weiterbildungsstätte mit der erforderlichen Qualifikation absolviert habe. Ferner seien die Voraussetzungen für die Anrechnung derjenigen Weiterbildungsperioden in der Augenklinik C._______ und D._______ auch nicht erfüllt.

E.
Mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärt die Erstinstanz, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten.

F.
Mit Verfügung vom 15. August 2013 wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei, vorbehältlich allfälliger weiterer Instruktionsverfügungen und Parteieingaben.

G.
Mit unaufgeforderter Replik vom 4. September 2013 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.

Mit Verfügung vom 9. September 2013 wird die Replik vom 4. September 2013 der Vor- und Erstinstanz zur Kenntnis gebracht und im Übrigen auf den Abschluss des Schriftenwechsels gemäss Verfügung vom 15. August 2013 verwiesen.

H.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reicht der Beschwerdeführer das Schreiben des Augenzentrums A._______ vom 23. Mai 2014 betreffend Nachreichung des Operationskatalogs des Beschwerdeführers der letzten 12 Monate ein. Dieses Schreiben wird mit Verfügung vom 28. Mai 2014 der Vor- und Erstinstanz zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1).

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden erlassen wurden, namentlich den Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

1.2 Im Hauptantrag stellt die Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da ein Entscheid, der einen Schwerpunkt betreffe, nicht beim Bundesgericht angefochten werden könne. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid festhielt, dass dieser abschliessend sei, da die Einsprache keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel betreffe. Der angefochtene Entscheid ist auch mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen.

Der Beschwerdeführer vertritt indessen die Auffassung, die Verweigerung eines Schwerpunkttitels sei wohl anfechtbar. In erster Linie betrachtet er einen Schwerpunkt als Fortsetzung der Facharztausbildung, nicht zuletzt, da Art. 12 der Weiterbildungsordnung (nachfolgend WBO; vgl. E. 1.3.3) den Schwerpunkttitel als Bestandteil des Facharzttitels behandle. In den Art. 13 Abs. 1 und 4 sowie Art. 15, 45 Abs. 1 WBO seien Facharzttitel und Schwerpunkt in einem Atemzug erwähnt. Zudem stelle Art. 12 Abs. 2 WBO klar, dass Schwerpunkte denselben Vorschriften unterlägen wie Facharzttitel, soweit die Weiterbildungsordnung oder die Weiterbildungsprogramme nicht abweichende Regelungen enthalten. Der Umstand, dass Art. 15 Bst. c WBO für die Erteilung eines Schwerpunkts die Mitgliedschaft bei der FMH voraussetze, vermöge an der ansonsten gleich ausgestalteten materiell-rechtlichen Ordnung für Facharzttitel und Schwerpunkte nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer führt an, dass der Schwerpunkt auch in verfahrensmässiger Hinsicht dem Facharzttitel gleichgestellt sei, insofern als die Titelkommission gemäss Art. 38 Abs. 1 WBO in einem ersten Schritt über die Anrechnung von Weiterbildungen entscheide und ihr Entscheid wie jener über die Erteilung eines Schwerpunktes oder Facharzttitels gemäss Art. 38 Abs. 2 WBO bei der Einsprachekommission anfechtbar sei. Auch in Art. 58 WBO werde nochmals aufgezeigt, dass zwischen Schwerpunkten und Facharzttiteln nicht unterschieden werde.

1.3 Die Frage, ob Einspracheentscheide, welche wie vorliegend die anrechenbare Weiterbildung im Hinblick auf die Erteilung eines Schwerpunkts zum Gegenstand haben, eidgenössische Weiterbildungstitel betreffen, lässt sich nur anhand einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorschriften beantworten.

1.3.1 Das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11), welches am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, hat unter anderem zum Ziel, die Qualität der universitären Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung zu fördern (Art. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 1 Gegenstand
1    Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
2    Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
3    Zu diesem Zweck umschreibt es:
a  die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b  die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c  die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d  die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
e  die Regeln zur ...5 Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
f  die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
MedBG).

Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Weiterbildung von akademischen Medizinalpersonen eine ursprünglich private Aufgabe darstellt, die traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (Thomas Spoerri in: Tomas Poledna / Ueli Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, B. Medizinalpersonen Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die FMH gehört, erlassen standesrechtliche Weiterbildungsnormen (vgl. nachfolgend E. 1.3.3), die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden (vgl. Art. 22 ff
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
1    Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2    Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
. MedBG). Die Normen sind privatrechtlicher Natur und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Akkreditierung wird indessen die Verbindlichkeit der Vorschriften der Trägerorganisationen faktisch anerkannt, und zwar sowohl für die Trägerschaft selbst, als auch für Dritte, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden. Sie können daher im Beschwerdeverfahren analog als öffentliches Recht des Bundes behandelt werden, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskonform sind (VPB 68.29 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts K 163/03 vom 27. März 2006 E. 5.1; vgl. zudem Thomas Spoerri in: Tomas Poledna / Ueli Kieser [Hrsg.], a.a.O., B. Rz. 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 2). Eine Akkreditierungspflicht besteht für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen (Art. 23 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 23 Akkreditierungspflicht
1    Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201133 (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG.34
2    Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
MedBG).

1.3.2 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen, wie vorliegend die FMH, erlassen Verfügungen nach dem VwVG über: (a.) die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden, (b.) die Zulassung zur Schlussprüfung, (c.) das Bestehen der Schlussprüfung, (d.) die Erteilung von Weiterbildungstiteln und (e.) die Anerkennung von Weiterbildungsstätten (Art. 55
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
MedBG). Im Rahmen der ihr kraft Art. 55
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
MedBG verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH als Instanz oder Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

Die in Art. 55 Bst. d
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
genannten Weiterbildungstitel sind im MedBG und in der dazugehörigen Verordnung näher umschrieben. Art. 5 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
1    Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2    Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.7
3    Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4    Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
MedBG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe zu bestimmen, für deren selbständige Ausübung eine Weiterbildung nach dem MedBG erforderlich ist (sog. obligatorische Weiterbildungstitel; vgl. Botschaft zum MedBG vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, S. 203; Boris Etter, Medizinalberufegesetz, Handkommentar, Bern 2006, N. 3 f. ad Art. 5
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
1    Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2    Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.7
3    Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4    Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
). Dabei handelt es sich aufgrund von Art. 36 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
MedBG um den ärztlichen und den chiropraktischen Beruf. Gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
1    Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2    Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.7
3    Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4    Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
MedBG kann der Bundesrat auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, auch wenn für deren selbständige Ausübung das MedBG keine Weiterbildungspflicht verlangt (sog. fakultative Weiterbildungstitel; vgl. Botschaft BBl 2005 S. 204; Etter, a. a. O., N. 5 f. ad Art. 5). Zu denken ist hier insbesondere an eidgenössische Weiterbildungstitel im zahnmedizinischen, im pharmazeutischen und tiermedizinischen Bereich (BBl 2005 S. 204).

Gestützt auf die ihm durch Art. 5 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
1    Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2    Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.7
3    Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4    Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
und 3
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
1    Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2    Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.7
3    Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4    Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
MedBG verliehenen Kompetenzen hat der Bundesrat am 27. Juni 2007 die Verordnung über Di-plome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung [MedBV], SR 811.112.0) erlassen. Art. 2
SR 811.112.0 Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung
MedBV Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1    Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
a  Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
b  Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
c  Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
d  Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
e  Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.
2    Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
MedBV definiert die eidgenössischen Weiterbildungstitel (d. h. Praktischer Arzt, Facharzt, Fachzahnarzt, Fachchiropraktiker, Fachapotheker) und Anhang 1 bis 3a derselben listet die verschiedenen Bereiche der Weiterbildungstitel auf. Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 811.112.0 Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung
MedBV Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1    Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
a  Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
b  Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
c  Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
d  Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
e  Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.
2    Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
i. V. m. Anhang 1 Ziff. 1 MedBV ergibt sich, dass der Facharzt im Bereich Ophthalmologie als eidgenössischer Weiterbildungstitel erfasst ist, wohingegen die Erteilung eines Schwerpunkts im gleichen Bereich weder im MedBG noch in der MedBV eine Regelung findet.

Schon auf Grund der dargelegten begrifflichen Umschreibung durch das MedBG und die MedBV sowie gemäss Sinn und Zweck dieser Erlasse ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Art. 55 Bst. d
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
MedBG genannten Weiterbildungstitel um eidgenössische handelt. Die Erteilung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln ist insofern entscheidend, als die Inhaberschaft eines solchen Titels für die selbständige Berufsausübung erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
MedBG; Ariane Ayer, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont, Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommentar, Basel 2009, N. 27 ff. ad Art. 55
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
MedBG). Daraus folgt, dass die weder im MedBG noch in der MedBV erwähnten Schwerpunkte der Gesetzgebung zu den universitären Medizinalberufen nicht unterstellt und von den akkreditierungspflichtigen eidgenössischen Weiterbildungstiteln im Sinne von Art. 23 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 23 Akkreditierungspflicht
1    Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201133 (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG.34
2    Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
MedBG ausgenommen sind.

1.3.3 Auch aus der am 21. Juni 2000 von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH erlassenen Weiterbildungsordnung (WBO), welche die Grundsätze der ärztlichen Weiterbildung und die Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln regelt (Art. 1 WBO), geht nicht hervor, dass ein Schwerpunkt zu den eidgenössischen Weiterbildungstiteln im Sinne des MedBG und der MedBV gehört, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Das ergibt sich schon aus der Definition des Begriffs der Weiterbildung in Art. 2 WBO, wonach diese die Tätigkeit des Arztes nach erfolgreich beendetem Medizinstudium ist und das Ziel verfolgt, einen Facharzttitel als Ausweis für die Befähigung zur kompetenten ärztlichen Tätigkeit auf einem Fachgebiet zu erwerben. Im Unterschied zu Facharzttiteln stellt ein Schwerpunkt eine Spezialisierung bzw. Vertiefung innerhalb des Fachgebiets dar und ein Facharzttitel kann einen oder mehrere Schwerpunkte beinhalten (vgl. Art. 12 Abs. 2 S. 1 WBO). Ein Schwerpunkt kann im Laufe der Facharztweiterbildung oder mittels zusätzlicher Weiterbildung erworben werden (Art. 12 Abs. 2 S. 2 WBO). Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, unterliegen Schwerpunkte zwar den Vorschriften für die Facharzttitel. Dies aber nur soweit die WBO oder die Weiterbildungsprogramme keine abweichende Regelungen enthalten (Art. 12 Abs. 2 S. 3 WBO). Das Verfahren für die Erteilung von Schwerpunkten ist gleich konzipiert wie dasjenige für die Erteilung von Facharzttiteln (Art. 45-47 WBO).

Der Eidgenössische Weiterbildungstitel für den Facharzt für Ophthalmologie wird nach den Vorschriften des von der Fachgesellschaft ausgearbeiteten akkreditierten Weiterbildungsprogramms für dieses Fachgebiet erteilt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 811.112.0 Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung
MedBV Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1    Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
a  Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
b  Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
c  Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
d  Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
e  Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.
2    Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
MedBV und Anhang 1 dieser Verordnung i.V.m. Art. 23
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 23 Akkreditierungspflicht
1    Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201133 (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG.34
2    Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
MedBG i.V.m. Art. 11 WBO). Er ist im Übrigen auch in der Liste der eidgenössischen Facharzttitel gemäss Anhang der WBO, Bst. a erwähnt. Der Beschwerdeführer ist bereits Inhaber eines Facharzttitels in Ophthalmologie.

Der Schwerpunkt zu Ophthalmologie, d. h. Ophthalmochirurgie, ist nicht in der Liste der eidgenössischen Facharzttitel, sondern in derjenigen der "Fachlichen Qualifikationen der FMH" gemäss Anhang der WBO, Bst. b genannt. Neben weiteren Schwerpunkten (Anhang der WBO, Bst. b) sind unter der Rubrik "Fachliche Qualifikationen der FMH" auch der Facharzttitel Handchirurgie und Neuropathologie (Anhang der WBO, Bst. a), sowie Fähigkeitsausweise in diversen Bereichen (Anhang der WBO, Bst. c) aufgezählt. Anders als der Beschwerdeführer meint, findet eine Differenzierung je nach Titel wohl auch in der Konzeption der Weiterbildungsordnung statt, wie deren Anhang zeigt. Diese Unterscheidung lässt sich insofern rechtfertigen, als die FMH befugt ist, neben den in der Weiterbildungsverordnung vorgesehenen eidgenössischen Weiterbildungstiteln noch zusätzliche Weiterbildungstitel wie Schwerpunkte (Art. 45 ff. WBO) und Fähigkeits- (Art. 50 ff. WBO) und Fertigkeitsausweise zu verleihen, welche für die Qualitätsssicherung und teilweise für die Abrechnung von Leistungen zu Lasten der Sozialversicherer in der Schweiz eine wichtige Rolle spielen. Deren Vorschriften sind privatrechtlicher Natur und stellen nicht öffentliches Recht des Bundes dar (Urteil des Bundesgerichts K 163/03 vom 27. März 2006 E. 5.1; Spoerri, a. a. O., N. 68).

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits erkannt, dass die Erteilung von Schwerpunkten eine ausschliesslich privatrechtliche vereinsinterne Aufgabe der FMH und keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel darstellt. In erster Linie stützte es seine Begründung darauf, dass der Schwerpunkt weder in der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe (MedBG, MedBV) noch im Weiterbildungsprogramm der FMH unter den eidgenössischen Weiterbildungstiteln aufgeführt sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2964/2008 vom 9. September 2008 E. 1.2.3, 1.2.5). In Ergänzung zur Begründung des soeben genannten Urteils sei noch auf weitere Anhaltspunkte hingewiesen, wonach es sich bei den Schwerpunkten um eine ausschliesslich privatrechtliche Tätigkeit der FMH handelt. So fällt das Recht zur Führung eines Schwerpunktes mit dem Austritt oder Ausschluss als Mitglied der FMH dahin (Art. 48 Abs. 1 WBO), währenddessen die Mitgliedschaft bei der FMH für sämtliche eidgenössischen Weiterbildungstitel nicht obligatorisch ist (vgl. Art. 19 Abs. 3
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 19
1    An einem akkreditierten Weiterbildungsgang kann teilnehmen, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.30
2    Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
3    Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
MedBG). Des Weiteren richtet sich der Entzug eines Schwerpunkts nach den einschlägigen Vorschriften der Standesordnung (Art. 49 WBO). Von dieser Regelung sind eidgenössische Weiterbildungstitel jedoch ausgenommen (vgl. Art. 47 Bst. e der Standesordnung FMH vom 12. Dezember 1996). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Pflicht zur FMH-Mitgliedschaft für die Führung eines Schwerpunktes also nicht bloss auf "ein Detail" reduziert werden. Vielmehr bringt dieser Aspekt wiederum zum Ausdruck, dass Schwerpunkte nicht unter die eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss der Gesetzgebung in Sachen universitäre Medizinalberufe fallen und deren Erteilung eine rein interne privatrechtliche Aufgabe der FMH darstellt.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und lässt sich im Übrigen auch mit Art. 55 Bst. d
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
MedBG vereinbaren, wenn Art. 58 Abs. 3 S. 1 WBO eine Weiterziehungsmöglichkeit der Entscheidungen der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht nur dann vorsieht, wenn diese eidgenössische Weiterbildungstitel betreffen.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Entscheide der Vorinstanz betreffend Erteilung von Schwerpunkten an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können, kann daher nicht gefolgt werden. Zu keinem anderen Ergebnis kann das am 27. Mai 2014 eingereichte Schreiben des Augenzentrums A._______ vom 23. Mai 2014 führen. Bei diesem geht es um die Bestätigung von Dr. med. E.______, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten im Augenzentrum A._______ 1'020 Operationen gemäss Operationskatalog 3.3 des Weiterbildungsprogramms Facharzt für Ophthalmologie inkl. Schwerpunkt Ophthalmochirurgie vom 1. Januar 2001 selbständig durchgeführt hat. Dieses Aktenstück tangiert demnach nicht die Eintretensvoraussetzungen, sondern könnte höchstens bei der materiell-rechtlichen Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der Schwerpunkt zu Recht nicht erteilt wurde.

1.3.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Schwerpunkt zu Ophthalmologie keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Sinne des MedBG darstellt, sondern als ein von der FMH verliehener privatrechtlicher Weiterbildungstitel zu erachten ist, welcher nicht dem MedBG untersteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 2964/2008 vom 9. September 2008 E. 1.2.5 sowie C-2272/2006 vom 6. März 2008 E. 5.5; Christoph Hänggeli, Was Sie als Ärztin oder Arzt unbedingt über die Weiterbildung wissen müssen in: Schweizerische Ärztezeitung 2008 S. 1003 f.).

Indem der Entscheid der Vorinstanz bloss die Erteilung eines Schwerpunkts betrifft, hat sie diesen nicht in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes gefällt (Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Deshalb fällt die Beurteilung einer gegen die Verfügung der Vorinstanz gerichtete Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorinstanz hat dies im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt, indem sie unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 3 WBO festgehalten hat, dass dieser abschliessend sei, da die Einsprache keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel betreffe. Es ist daher konsequent, wenn sie den angefochtenen Entscheid mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen hat.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts kann auf die Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen verzichtet werden.

2.
Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ein Nichteintretensentscheid zeitigt in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten dieselben Folgen wie ein Abweisungsentscheid (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 66 Rz. 20). Der Beschwerdeführer gilt damit als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der am 28. Mai 2013 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe verwendet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern, Inselgasse 1, 3003 Bern (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 1. September 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2848/2013
Datum : 27. August 2014
Publiziert : 08. September 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medizinalberufe
Gegenstand : Anrechenbare Weiterbildung für den Schwerpunkt Ophthalmochirurgie


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MedBG: 1 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 1 Gegenstand
1    Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
2    Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
3    Zu diesem Zweck umschreibt es:
a  die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b  die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c  die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d  die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
e  die Regeln zur ...5 Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
f  die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
5 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
1    Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2    Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.7
3    Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4    Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
19 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 19
1    An einem akkreditierten Weiterbildungsgang kann teilnehmen, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.30
2    Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
3    Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
22 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
1    Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2    Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
23 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 23 Akkreditierungspflicht
1    Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201133 (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG.34
2    Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
36 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
55
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
MedBV: 2
SR 811.112.0 Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung
MedBV Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1    Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
a  Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
b  Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
c  Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
d  Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
e  Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.
2    Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Weitere Urteile ab 2000
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weiterbildung • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • monat • medizinalberuf • verfahrenskosten • bundesgericht • stelle • gerichtsurkunde • kategorie • arzt • mitgliedschaft • rechtsmittelbelehrung • postfach • weiler • bundesrat • replik • prozessvoraussetzung • bundesgesetz über die universitären medizinalberufe • verhältnismässigkeit
... Alle anzeigen
BVGE
2007/6
BVGer
B-2848/2013 • B-2964/2008 • B-7895/2007 • C-2272/2006
BBl
2005/173 • 2005/204
VPB
68.29