Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5003/2015
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Maître Markus Jungo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizer Bergführerverband (SBV),
Erstinstanz,
Gegenstand
Berufsprüfung für Bergführer.
B-5003/2015
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte (...) das Modul Winter II der Schweizer Bergführerausbildung ab. Am (...) eröffnete ihm das Ausbildungssekretariat des Schweizer Bergführerverbandes (nachfolgend: SBV oder Erstinstanz), dass er das Modul Winter II der Schweizer Bergführerausbildung (...) nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom (...) teilte ihm die Qualitätssicherungskommission QSK des SBV mit, dass er die Schweizer Bergführerausbildung SBV nicht abschliessen könne, weil er das Modul Winter II zum dritten Mal nicht bestanden habe. Auch sein Aspirantenstatus erlösche nach den abgelaufenen 5 Gültigkeitsjahren per Ende 2015.
Mit Eingabe vom (...) erhob der Beschwerdeführer bei der Rekurskommission des SBV Beschwerde gegen den Modulbeschluss der Erstinstanz vom (...) und beantragte, der angefochtene Modulbeschluss sei aufzuheben und die Prüfung sei für bestanden zu erklären, eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Verlängerung der Aspirantenfrist zur Wiederholung des Modulkurses Winter II zuzulassen.
In der Folge überwies die Rekurskommission des SBV die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz).
B.
Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Juli 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 17. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 16. Juli 2015 und der Modulbeschluss vom (...) bezüglich des Moduls Winter II der Schweizer Bergführerausbildung (...) seien aufzuheben und die Prüfung Modul Winter II sei für bestanden zu erklären. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Verlängerung der Aspirantenfrist zur Wiederholung des Modulkurses Winter II der Schweizer Bergführerausbildung zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt er vollständige Akteneinsicht, einschliesslich in die Handakten der Experten, anschliessend sei ihm eine Frist von dreissig Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Ferner seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und die Beschwerde sei prioritär zu behandeln. Seite 2
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Zur Begründung rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine willkürliche Unterbenotung der Prüfung um mindestens 0.5 Punkte und insbesondere eine willkürliche Unterbenotung bei den Untermodulen Führungsqualitäten und Tourenführung.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragt die Erstinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie äussert sich generell zur Ausbildung als Bergführer, zum Modul Winter II als Teil der Berufsabschlussprüfung und nimmt zu den Risiken einer Bergführerausbildung sowie zur Einteilung und Benotung des Beschwerdeführers im Speziellen Stellung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie nimmt zur beantragten Aufhebung des Modulbeschlusses, zur Akteneinsicht sowie zur "Unterbenotung" der Leistungen des Beschwerdeführers Stellung. F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. Juli 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
und Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]; Art. 24 des Reglementes über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer oder Bergführerin vom 16. September 2002).
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Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
Mit der Verwaltungsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1 je mit weiteren Hinweisen;
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kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 2008/14 E. 3.3). Dabei gilt ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Prüfungsergebnis dadurch in kausaler Weise ungünstig beeinflusst worden ist (Art. 49 Bst. a
VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8
ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will. 3.
Mit der Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer wird bestätigt, dass der Inhaber des Fachausweises über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Aufgaben eines Bergführers übernehmen zu können (Art. 2 des Reglementes vom 16. September 2002). Der Abschluss der Ausbildung als Bergführer wird mit einer Berufsprüfung nach modularem System abgeschlossen. Zur Abschlussprüfung wird unter anderen zugelassen, wer über die erforderlichen Modulabschlüsse verfügt (Art. 8 Abs. Seite 5
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1 Bst. a, Art. 16 des Reglementes vom 16. September 2002 und Art. 17 der Wegleitung zum Reglement über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer oder Bergführerin vom 1. Dezember 2004). Für jedes absolvierte Modul wird ein Zeugnis vom Ausbildungssekretariat des SBV erstellt, worauf ersichtlich ist, ob dieses Modul bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 23 der Wegleitung). Die Leistungen der Teilnehmer in den Modulen werden mit ganzen Noten bewertet und die Durchschnitte der Unterpositionsnoten und Positionsnoten der Klassenlehrer und Experten sowie die endgültige Expertenschlussnote werden auf Zehntel gerundet (Art. 22 Abs. 1 der Wegleitung). Als Notenwerte gelten die Noten 6 bis 1. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen (Art. 19 Abs. 1 des Reglementes vom 16. September 2002). Erreicht ein Teilnehmer die im Modulbeschrieb geforderten Minimalanforderungen nicht, muss das gesamte Modul wiederholt werden. Es sind maximal 2 Wiederholungen pro Modul möglich (Art. 24 Abs. 1 und 4 der Wegleitung). Das vorliegend in Frage stehende Modul Winter II dauert gesamthaft 10 Tage. Die Gesamtnote wird am Modulende berechnet. Sie besteht aus den fünf Unterpositionsnoten der jeweils zwei Experten der ersten und zwei Experten der zweiten Woche. Insgesamt sind es 20 Unterpositionsnoten. Die ersten drei Positionen Führungsqualität, Tourenvorbereitung und -führung, Seilhandhabung und Sicherungstechnik erhalten den Gewichtungsfaktor 2. Die restlichen zwei Positionen Lawinendienst, Verhalten bei winterlichen Verhältnissen und Skitechnik erhalten den Gewichtungsfaktor 1. Diese Positionsnoten werden zusammengezählt und mit dem jeweiligen Faktor multipliziert. Die sich ergebende Summe 2 wird zusammengezählt zum Total, das durch das Produkt der addierten Faktoren (8) und der Anzahl Experten (4), also durch 32 geteilt wird. Die resultierende Modulnote wird auf Zehntel gerundet. 4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er habe vorinstanzlich Akteneinsicht verlangt, insbesondere in die Handakten der für den Modulbeschluss zuständigen SBVExperten. Seinem Antrag sei im vorinstanzlichen Verfahren weder entsprochen worden, noch sei er im angefochtenen Entscheid behandelt worden. Daher wiederhole er diesen Antrag im vorliegenden Verfahren und verlange, dass auch die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen seien.
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Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass die Handakten der Experten nach ständiger Praxis nicht der Akteneinsicht unterlägen. Weitere Anträge auf Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert. Die Erstinstanz vertritt die Ansicht, dass insbesondere die Handnotizen der Experten kaum zu einer Klärung beitragen würden. Sie habe daher versucht, durch eine sinnvolle Zusammenfassung dieser Notizen die Ereignisse nachvollziehbar wiederzugeben und dies im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in ihrer Duplik niedergeschrieben. 4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV) beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26
VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; STEPHAN C. BRUNNER, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; BERNHARD W ALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N 10 ff., 21 ff. S. 387 ff.; W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 57 ff., 66 ff. S. 554 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn Geheimhaltungsgründe bestehen (vgl. Art. 27 Abs. 1
VwVG; BRUNNER, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 571 ff.).
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und nach der Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die Bewertung und anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht bzw. sie sind vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.2; BGE 125 II 473 E. 4a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N 1691a S. 388; W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63 S. 556-557; a.M. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 874 ff.; BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 38 S. 394). Handakten haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt
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lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung eines Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 228230). Es handelt sich dabei nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Abgrenzung des Geltungsbereichs des Akteneinsichtsrechts, weshalb es gar nicht zu einer Interessenabwägung zwischen Einsichtsinteressen und Geheimhaltungsinteressen kommt (vgl. W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63 S. 556-557 mit weiteren Hinweisen). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7 und 11; B-6256/2009 E. 4.1; B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanzen keine Einsicht in die Handakten der Experten gewährt hätten, erweist sich daher als unbegründet. 4.4 Aus dem gleichen Grund ist auch sein im vorliegenden Verfahren erneut gestellter Antrag auf Einsicht in diese Handakten abzuweisen. 5.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Unterbenotung seiner Prüfungsleistung in den Untermodulen Führungsqualität und Tourenführung. Ihm sei ein ängstliches und verhaltenes Verhalten vorgeworfen worden. Dies sei aber unbestrittenermassen die direkte Folge des Lawinenniedergangs gewesen, für den die Prüfungsexperten verantwortlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, dass die Vorinstanz hätte festhalten müssen, dass die Erstinstanz die alleinige Verantwortung für den Lawinenniedergang und für seine Folgen trage. Es sei unbestritten, dass er infolge dieses Lawinenniedergangs während der zweiten Woche des Modulkurses psychisch und physisch beeinträchtigt gewesen sei, was von der Erstinstanz anerkannt werde. Damit sei es nicht zulässig gewesen, die Folgen dieses Ereignisses bei der Notengebung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz argumentiere, er hätte ja den Modulkurs abbrechen können, so sei dagegen anzumerken, dass er über die Folgen eines Abbruchs nicht informiert worden sei. Insbesondere habe er nicht gewusst, ob er in diesem Falle den
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Modulkurs hätte wiederholen können oder ob er als nicht bestanden gewertet worden wäre. Nach dem Lawinenniedergang sei er auch gar nicht in der Lage gewesen, einen rational begründeten Entscheid zu fällen. Demgegenüber vertreten die Vorinstanz und die Erstinstanz die Auffassung, es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer durch den Lawinenniedergang mental beeinträchtigt gewesen sei. Ein Bergführer müsse allerdings genügend belastbar sein, um auch nach derartigen Vorkommnissen seine Gäste noch richtig führen zu können. Vor allem aber wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Examinatoren mitzuteilen, dass er sich nicht mehr fähig fühle, das Modul fortzuführen. Die Experten hätten den Beschwerdeführer sofort nach dem Lawinenabgang und auch an den folgenden Tagen gefragt, ob er in der Lage sei, den Kurs fortzuführen. Er habe dies stets bejaht, nie irgendwelche Vorbehalte angebracht und weiterhin vorbehaltlos am Modul teilgenommen. Hätte er verletzungsbedingt aufgeben müssen, so hätte die Qualitätssicherungskommission ein Gesuch um Fortsetzung der Ausbildung sicher gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer aber bestätigt habe, er sei fähig, das Modul weiterzuführen, seien seine Leistungen zu Recht nach dem normalen Bewertungsmassstab bewertet worden. Die Erstinstanz bestreitet, dass dem Beschwerdeführer selbst keine Mitverantwortung an dem Lawinenniedergang zukomme. Dass ein solches Erlebnis Verunsicherung auslöse, sei verständlich. Ein Bergführer müsse aber lernen, damit umzugehen, denn als Führungsperson in den Bergen finde man sich immer wieder in erhöhten Stresssituationen. Die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers am darauffolgenden Tag könnten auch kaum auf dieses Ereignis zurückgeführt werden. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Ängstlichkeit, Unentschlossenheit oder Verhaltenheit am nächsten Tag seien nicht der hauptsächliche Grund für die ungenügenden Noten gewesen. Vielmehr seien dort klare Mankos bezüglich der ineffizienten Routenwahl, bei der Seilhandhabung, in der Einschätzung zum Harscheisengebrauch, bei der Risikoeinschätzung durch unnötigen Aufenthalt unter Séraczonen und bei der Kondition massgebend gewesen.
5.1 Es ist Sache des jeweiligen Prüfungskandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderliche Kompetenz verfügt, und im Rechtsmittelverfahren zu beweisen, dass er diese Prüfungsleistung erbracht und seine Leistung unterbewertet wurde.
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Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Mit der Behauptung allein, seine Leistung sei unterbewertet worden, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht, bzw. nicht substantiiert bestritten, dass er eine ungenügende Prüfungsleistung erbracht hat. Seine Rügen zielen vielmehr darauf hin, dass seine Prüfungsleistung, wiewohl objektiv ungenügend, als genügend hätte bewertet werden sollen, weil er die Auffassung vertritt, dass die Gründe für seine schlechte Leistung in einem wesentlichen Punkt durch die Prüfungsexaminatoren zu vertreten gewesen seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, d.h. Umstände, die nicht der Prüfungskandidat zu vertreten hat und die zu seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern, können nur dazu führen, dass der Prüfungskandidat den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür besteht darin, dass für die Erteilung eines Diploms oder Fachausweises in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat erforderlich ist. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall kann daher lediglich geprüft werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Vorkommnisse Anspruch auf eine gebührenfreie Wiederholung des betroffenen Moduls hat. Eine Höherbenotung ist dagegen grundsätzlich nicht möglich.
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5.2 Die Wegleitung sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor, doch ist selbstverständlich davon auszugehen, dass wie bei allen Prüfungen auch bei der vorliegend in Frage stehenden Modulprüfung die Möglichkeit bestanden hätte, die Prüfung abzubrechen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls gesundheitlich derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass die Prüfung deswegen nicht mehr regulär zu Ende geführt werden konnte (vgl. auch Art. 11 Abs. 2-3 des Reglements).
Grundsätzlich sind derartige Gründe indessen sofort vorzubringen und der Prüfungskandidat hat den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten wird es grundsätzlich nicht als zulässig erachtet, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges verspätetes Vorbringen verstösst gegen Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (vgl. BGE 119 IA 221 E. 5a in fine mit weiteren Hinweisen; Urteile des BGer 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.2.3). 5.3 Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung und der psychischen Beeinträchtigung durch den Lawinenniedergang tatsächlich derart beeinträchtigt war, dass er die Prüfung nicht mehr unter regulären Bedingungen fortsetzen konnte. Unbestritten ist, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, direkt nach dem Lawinenniedergang, am gleichen Abend oder am nächsten Morgen den Experten zu melden, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Prüfung nicht mehr fortsetzen könne. Die Examinatoren machen geltend, dass sie sich diesbezüglich ausdrücklich mehrmals und an verschiedenen Tagen erkundigt hätten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, er sei über die Folgen eines Abbruchs nicht informiert worden, insbesondere habe er nicht gewusst, ob er in diesem Fall den Modulkurs hätte wiederholen können oder ob dieser als nicht bestanden gewertet worden wäre. Er macht indessen nicht geltend, er sei von den Examinatoren dahingehend informiert worden, dass ein derartiger Abbruch als nicht bestandener Prüfungsversuch gewertet würde, vielmehr muss aus den diesbezüglich übereinstimmenden Darstellungen geschlossen werden, dass diese Frage zwischen dem Beschwerdeführer und den Prüfungsexperten gar nie aufgeworfen wurde. Unter diesen Umständen Seite 11
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kann der Beschwerdeführer aus seiner rechtlichen Fehleinschätzung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf die Nachfragen der Prüfungsexperten erklärte, er könne die Prüfung fortführen. Unter diesen Umständen hat er sein Recht verwirkt, nachträglich geltend zu machen, er sei aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen. 5.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Frage, wer den Lawinenniedergang zu verantworten hatte, als nicht entscheidrelevant einstufte und diesbezüglich keine Sachverhaltsabklärungen vornahm. 6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 ff
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 800. festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1
VGKE). 9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Myriam Senn
Versand: 16. Februar 2016
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U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
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Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Maître Markus Jungo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizer Bergführerverband (SBV),
Erstinstanz,
Gegenstand
Berufsprüfung für Bergführer.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte (...) das Modul Winter II der Schweizer Bergführerausbildung ab. Am (...) eröffnete ihm das Ausbildungssekretariat des Schweizer Bergführerverbandes (nachfolgend: SBV oder Erstinstanz), dass er das Modul Winter II der Schweizer Bergführerausbildung (...) nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom (...) teilte ihm die Qualitätssicherungskommission QSK des SBV mit, dass er die Schweizer Bergführerausbildung SBV nicht abschliessen könne, weil er das Modul Winter II zum dritten Mal nicht bestanden habe. Auch sein Aspirantenstatus erlösche nach den abgelaufenen 5 Gültigkeitsjahren per Ende 2015.
Mit Eingabe vom (...) erhob der Beschwerdeführer bei der Rekurskommission des SBV Beschwerde gegen den Modulbeschluss der Erstinstanz vom (...) und beantragte, der angefochtene Modulbeschluss sei aufzuheben und die Prüfung sei für bestanden zu erklären, eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Verlängerung der Aspirantenfrist zur Wiederholung des Modulkurses Winter II zuzulassen.
In der Folge überwies die Rekurskommission des SBV die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz).
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Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Juli 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 17. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 16. Juli 2015 und der Modulbeschluss vom (...) bezüglich des Moduls Winter II der Schweizer Bergführerausbildung (...) seien aufzuheben und die Prüfung Modul Winter II sei für bestanden zu erklären. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Verlängerung der Aspirantenfrist zur Wiederholung des Modulkurses Winter II der Schweizer Bergführerausbildung zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt er vollständige Akteneinsicht, einschliesslich in die Handakten der Experten, anschliessend sei ihm eine Frist von dreissig Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Ferner seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und die Beschwerde sei prioritär zu behandeln. Seite 2
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Zur Begründung rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine willkürliche Unterbenotung der Prüfung um mindestens 0.5 Punkte und insbesondere eine willkürliche Unterbenotung bei den Untermodulen Führungsqualitäten und Tourenführung.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragt die Erstinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie äussert sich generell zur Ausbildung als Bergführer, zum Modul Winter II als Teil der Berufsabschlussprüfung und nimmt zu den Risiken einer Bergführerausbildung sowie zur Einteilung und Benotung des Beschwerdeführers im Speziellen Stellung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie nimmt zur beantragten Aufhebung des Modulbeschlusses, zur Akteneinsicht sowie zur "Unterbenotung" der Leistungen des Beschwerdeführers Stellung. F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. Juli 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 61 |
||||||
| Rechtsmittelbehörden sind: | ||||||
| eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; | ||||||
| das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; | ||||||
| ... | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 3
B-5003/2015
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Mit der Verwaltungsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 2008/14 E. 3.3). Dabei gilt ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Prüfungsergebnis dadurch in kausaler Weise ungünstig beeinflusst worden ist (Art. 49 Bst. a
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Mit der Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer wird bestätigt, dass der Inhaber des Fachausweises über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Aufgaben eines Bergführers übernehmen zu können (Art. 2 des Reglementes vom 16. September 2002). Der Abschluss der Ausbildung als Bergführer wird mit einer Berufsprüfung nach modularem System abgeschlossen. Zur Abschlussprüfung wird unter anderen zugelassen, wer über die erforderlichen Modulabschlüsse verfügt (Art. 8 Abs. Seite 5
B-5003/2015
1 Bst. a, Art. 16 des Reglementes vom 16. September 2002 und Art. 17 der Wegleitung zum Reglement über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer oder Bergführerin vom 1. Dezember 2004). Für jedes absolvierte Modul wird ein Zeugnis vom Ausbildungssekretariat des SBV erstellt, worauf ersichtlich ist, ob dieses Modul bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 23 der Wegleitung). Die Leistungen der Teilnehmer in den Modulen werden mit ganzen Noten bewertet und die Durchschnitte der Unterpositionsnoten und Positionsnoten der Klassenlehrer und Experten sowie die endgültige Expertenschlussnote werden auf Zehntel gerundet (Art. 22 Abs. 1 der Wegleitung). Als Notenwerte gelten die Noten 6 bis 1. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen (Art. 19 Abs. 1 des Reglementes vom 16. September 2002). Erreicht ein Teilnehmer die im Modulbeschrieb geforderten Minimalanforderungen nicht, muss das gesamte Modul wiederholt werden. Es sind maximal 2 Wiederholungen pro Modul möglich (Art. 24 Abs. 1 und 4 der Wegleitung). Das vorliegend in Frage stehende Modul Winter II dauert gesamthaft 10 Tage. Die Gesamtnote wird am Modulende berechnet. Sie besteht aus den fünf Unterpositionsnoten der jeweils zwei Experten der ersten und zwei Experten der zweiten Woche. Insgesamt sind es 20 Unterpositionsnoten. Die ersten drei Positionen Führungsqualität, Tourenvorbereitung und -führung, Seilhandhabung und Sicherungstechnik erhalten den Gewichtungsfaktor 2. Die restlichen zwei Positionen Lawinendienst, Verhalten bei winterlichen Verhältnissen und Skitechnik erhalten den Gewichtungsfaktor 1. Diese Positionsnoten werden zusammengezählt und mit dem jeweiligen Faktor multipliziert. Die sich ergebende Summe 2 wird zusammengezählt zum Total, das durch das Produkt der addierten Faktoren (8) und der Anzahl Experten (4), also durch 32 geteilt wird. Die resultierende Modulnote wird auf Zehntel gerundet. 4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er habe vorinstanzlich Akteneinsicht verlangt, insbesondere in die Handakten der für den Modulbeschluss zuständigen SBVExperten. Seinem Antrag sei im vorinstanzlichen Verfahren weder entsprochen worden, noch sei er im angefochtenen Entscheid behandelt worden. Daher wiederhole er diesen Antrag im vorliegenden Verfahren und verlange, dass auch die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen seien.
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Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass die Handakten der Experten nach ständiger Praxis nicht der Akteneinsicht unterlägen. Weitere Anträge auf Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert. Die Erstinstanz vertritt die Ansicht, dass insbesondere die Handnotizen der Experten kaum zu einer Klärung beitragen würden. Sie habe daher versucht, durch eine sinnvolle Zusammenfassung dieser Notizen die Ereignisse nachvollziehbar wiederzugeben und dies im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in ihrer Duplik niedergeschrieben. 4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und nach der Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die Bewertung und anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht bzw. sie sind vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.2; BGE 125 II 473 E. 4a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N 1691a S. 388; W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63 S. 556-557; a.M. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 874 ff.; BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 38 S. 394). Handakten haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt
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lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung eines Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 228230). Es handelt sich dabei nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Abgrenzung des Geltungsbereichs des Akteneinsichtsrechts, weshalb es gar nicht zu einer Interessenabwägung zwischen Einsichtsinteressen und Geheimhaltungsinteressen kommt (vgl. W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63 S. 556-557 mit weiteren Hinweisen). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7 und 11; B-6256/2009 E. 4.1; B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanzen keine Einsicht in die Handakten der Experten gewährt hätten, erweist sich daher als unbegründet. 4.4 Aus dem gleichen Grund ist auch sein im vorliegenden Verfahren erneut gestellter Antrag auf Einsicht in diese Handakten abzuweisen. 5.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Unterbenotung seiner Prüfungsleistung in den Untermodulen Führungsqualität und Tourenführung. Ihm sei ein ängstliches und verhaltenes Verhalten vorgeworfen worden. Dies sei aber unbestrittenermassen die direkte Folge des Lawinenniedergangs gewesen, für den die Prüfungsexperten verantwortlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, dass die Vorinstanz hätte festhalten müssen, dass die Erstinstanz die alleinige Verantwortung für den Lawinenniedergang und für seine Folgen trage. Es sei unbestritten, dass er infolge dieses Lawinenniedergangs während der zweiten Woche des Modulkurses psychisch und physisch beeinträchtigt gewesen sei, was von der Erstinstanz anerkannt werde. Damit sei es nicht zulässig gewesen, die Folgen dieses Ereignisses bei der Notengebung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz argumentiere, er hätte ja den Modulkurs abbrechen können, so sei dagegen anzumerken, dass er über die Folgen eines Abbruchs nicht informiert worden sei. Insbesondere habe er nicht gewusst, ob er in diesem Falle den
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Modulkurs hätte wiederholen können oder ob er als nicht bestanden gewertet worden wäre. Nach dem Lawinenniedergang sei er auch gar nicht in der Lage gewesen, einen rational begründeten Entscheid zu fällen. Demgegenüber vertreten die Vorinstanz und die Erstinstanz die Auffassung, es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer durch den Lawinenniedergang mental beeinträchtigt gewesen sei. Ein Bergführer müsse allerdings genügend belastbar sein, um auch nach derartigen Vorkommnissen seine Gäste noch richtig führen zu können. Vor allem aber wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Examinatoren mitzuteilen, dass er sich nicht mehr fähig fühle, das Modul fortzuführen. Die Experten hätten den Beschwerdeführer sofort nach dem Lawinenabgang und auch an den folgenden Tagen gefragt, ob er in der Lage sei, den Kurs fortzuführen. Er habe dies stets bejaht, nie irgendwelche Vorbehalte angebracht und weiterhin vorbehaltlos am Modul teilgenommen. Hätte er verletzungsbedingt aufgeben müssen, so hätte die Qualitätssicherungskommission ein Gesuch um Fortsetzung der Ausbildung sicher gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer aber bestätigt habe, er sei fähig, das Modul weiterzuführen, seien seine Leistungen zu Recht nach dem normalen Bewertungsmassstab bewertet worden. Die Erstinstanz bestreitet, dass dem Beschwerdeführer selbst keine Mitverantwortung an dem Lawinenniedergang zukomme. Dass ein solches Erlebnis Verunsicherung auslöse, sei verständlich. Ein Bergführer müsse aber lernen, damit umzugehen, denn als Führungsperson in den Bergen finde man sich immer wieder in erhöhten Stresssituationen. Die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers am darauffolgenden Tag könnten auch kaum auf dieses Ereignis zurückgeführt werden. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Ängstlichkeit, Unentschlossenheit oder Verhaltenheit am nächsten Tag seien nicht der hauptsächliche Grund für die ungenügenden Noten gewesen. Vielmehr seien dort klare Mankos bezüglich der ineffizienten Routenwahl, bei der Seilhandhabung, in der Einschätzung zum Harscheisengebrauch, bei der Risikoeinschätzung durch unnötigen Aufenthalt unter Séraczonen und bei der Kondition massgebend gewesen.
5.1 Es ist Sache des jeweiligen Prüfungskandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderliche Kompetenz verfügt, und im Rechtsmittelverfahren zu beweisen, dass er diese Prüfungsleistung erbracht und seine Leistung unterbewertet wurde.
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Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Mit der Behauptung allein, seine Leistung sei unterbewertet worden, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht, bzw. nicht substantiiert bestritten, dass er eine ungenügende Prüfungsleistung erbracht hat. Seine Rügen zielen vielmehr darauf hin, dass seine Prüfungsleistung, wiewohl objektiv ungenügend, als genügend hätte bewertet werden sollen, weil er die Auffassung vertritt, dass die Gründe für seine schlechte Leistung in einem wesentlichen Punkt durch die Prüfungsexaminatoren zu vertreten gewesen seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, d.h. Umstände, die nicht der Prüfungskandidat zu vertreten hat und die zu seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern, können nur dazu führen, dass der Prüfungskandidat den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür besteht darin, dass für die Erteilung eines Diploms oder Fachausweises in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat erforderlich ist. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall kann daher lediglich geprüft werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Vorkommnisse Anspruch auf eine gebührenfreie Wiederholung des betroffenen Moduls hat. Eine Höherbenotung ist dagegen grundsätzlich nicht möglich.
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5.2 Die Wegleitung sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor, doch ist selbstverständlich davon auszugehen, dass wie bei allen Prüfungen auch bei der vorliegend in Frage stehenden Modulprüfung die Möglichkeit bestanden hätte, die Prüfung abzubrechen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls gesundheitlich derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass die Prüfung deswegen nicht mehr regulär zu Ende geführt werden konnte (vgl. auch Art. 11 Abs. 2-3 des Reglements).
Grundsätzlich sind derartige Gründe indessen sofort vorzubringen und der Prüfungskandidat hat den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten wird es grundsätzlich nicht als zulässig erachtet, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges verspätetes Vorbringen verstösst gegen Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (vgl. BGE 119 IA 221 E. 5a in fine mit weiteren Hinweisen; Urteile des BGer 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.2.3). 5.3 Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung und der psychischen Beeinträchtigung durch den Lawinenniedergang tatsächlich derart beeinträchtigt war, dass er die Prüfung nicht mehr unter regulären Bedingungen fortsetzen konnte. Unbestritten ist, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, direkt nach dem Lawinenniedergang, am gleichen Abend oder am nächsten Morgen den Experten zu melden, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Prüfung nicht mehr fortsetzen könne. Die Examinatoren machen geltend, dass sie sich diesbezüglich ausdrücklich mehrmals und an verschiedenen Tagen erkundigt hätten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, er sei über die Folgen eines Abbruchs nicht informiert worden, insbesondere habe er nicht gewusst, ob er in diesem Fall den Modulkurs hätte wiederholen können oder ob dieser als nicht bestanden gewertet worden wäre. Er macht indessen nicht geltend, er sei von den Examinatoren dahingehend informiert worden, dass ein derartiger Abbruch als nicht bestandener Prüfungsversuch gewertet würde, vielmehr muss aus den diesbezüglich übereinstimmenden Darstellungen geschlossen werden, dass diese Frage zwischen dem Beschwerdeführer und den Prüfungsexperten gar nie aufgeworfen wurde. Unter diesen Umständen Seite 11
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kann der Beschwerdeführer aus seiner rechtlichen Fehleinschätzung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf die Nachfragen der Prüfungsexperten erklärte, er könne die Prüfung fortführen. Unter diesen Umständen hat er sein Recht verwirkt, nachträglich geltend zu machen, er sei aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen. 5.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Frage, wer den Lawinenniedergang zu verantworten hatte, als nicht entscheidrelevant einstufte und diesbezüglich keine Sachverhaltsabklärungen vornahm. 6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
8.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Seite 12
B-5003/2015
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Myriam Senn
Versand: 16. Februar 2016
Seite 13
Gesetzesregister
BBG 61
BGG 83
BV 29
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 26
VwVG 27
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 8
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 61 |
||||||
| Rechtsmittelbehörden sind: | ||||||
| eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; | ||||||
| das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; | ||||||
| ... | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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