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B-6049/2012 - 2013-10-03 - Medizinalberufe - Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2012
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-6049/2012

Urteil vom 3. Oktober 2013

Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pascal Richard,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Michael Müller.

Parteien

X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2012.

B-6049/2012

Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat im Sommer 2012 erstmalig die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, bestehend aus einer fächerübergreifenden theoretischen "Multiple-Choice"-Prüfung (MCPrüfung) sowie einer gesamtschweizerisch einheitlichen, strukturierten praktischen Prüfung (auch "Clinical-Skills"- bzw. CS-Prüfung genannt), in A._______ abgelegt.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 teilte die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie sinngemäss die Aufhebung derselben sowie die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift beantragt.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerdeschrift bis zum 11. Dezember 2012 zu ergänzen.
E.
In der ergänzten Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2012 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zulassung zu einem neuerlichen Prüfungsversuch unter verbesserten Bedingungen.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen das Fehlen der Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten über die Abbruchmöglichkeit während der Prüfung, die Unvollständigkeit des Inhaltes der inhaltlich differenzierten Prüfungsrückmeldung, eine Diskriminierung aufgrund der Tatsache, dass Deutsch für sie eine Fremdsprache darstelle, die falsche Formulierung von Fragestellungen in der MC-Prüfung, welche die Eliminierung der betreffenden Prüfungsaufgaben nach sich zog, eine unbefriedigende Auswahl von standardisierten Patienten sowie deren falsches Verhalten
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B-6049/2012

in der CS-Prüfung und schliesslich eine verfälschte Bewertung in der CS-Prüfung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
G.
Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird, soweit diese entscheidwesentlich sind, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz

Art. 32  
  Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1.   wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat;
2.   wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist;
3.   wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.
4.   wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.
VVG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und 34
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 34 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
VGG genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG i.V.m. Art. 7
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 7   Prüfungskommissionen
  1.   Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
  2.   Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.
  3.   Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.
  4.   Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
a.   Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
b.   Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
c. [1]   Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
d. [2]   Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.
e.   Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
f.   Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor.
g. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3). Ihr angefochtener Prüfungsentscheid vom 23. Oktober 2012 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG dar (Art. 20 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 20   Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
  1.   Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.
  2.   Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht.
  3.   ... [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 2 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).
Prüfungsverordnung MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
und 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Bst. d VGG i.V.m. Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Seite 3

B-6049/2012

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 1   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
  2.   Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
  3.   Zu diesem Zweck umschreibt es:
a.   die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b.   die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c.   die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d.   die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
e. [1]   die Regeln zur ... [2] Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
f.   die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 4 Abs. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen, zu denen u.a. auch die Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 1   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
  2.   Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
  3.   Zu diesem Zweck umschreibt es:
a.   die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b.   die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c.   die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d.   die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
e. [1]   die Regeln zur ... [2] Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
f.   die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 4 Abs. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 2   Universitäre Medizinalberufe
  1.   Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a.   Ärztinnen und Ärzte;
b.   Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c.   Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d.   Apothekerinnen und Apotheker;
e.   Tierärztinnen und Tierärzte.
  2.   Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a.   diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b.   es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
MedBG). Gemäss Art. 14
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 14   Eidgenössische Prüfung
  1.   Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
  2.   In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a.   über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b.   die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Abs. 1). In derselben wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen (Abs. 2 Bst. a). 2.2 Gestützt auf Art. 12 Abs. 3
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 12   Zulassung
  1.   Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:
a.   eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule; und
b.   das Absolvieren eines nach diesem Gesetz akkreditierten Studiengangs.
  2.   Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer: [1]
a.   eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, welcher nach diesem Gesetz akkreditiert ist; und
b.   einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI [2]) figuriert (Art. 33).
  3.   Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 Abs. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
, Art. 13
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 13 [1]   Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen
  Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen:
a.   den Inhalt der Prüfung;
b.   das Prüfungsverfahren;
c.   die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
sowie Art. 60
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 60   Vollzug
  Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
MedBG hat der Bundesrat die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese regelt (a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Organe, (c) das Prüfungsverfahren, (d) die Prüfungsgebühren sowie (e) die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten (Art. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 1  
  Diese Verordnung regelt:
a.   den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe;
b.   die Aufgaben der Organe;
c.   das Prüfungsverfahren;
d.   die Prüfungsgebühren;
e.   die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
Prüfungsverordnung MedBG). Nach Art. 5 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 5   Struktur und Bewertung
  1.   Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
  2.   Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
  3.   Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
  4.   Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden. [1]
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Art. 5 Abs. 2). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 5   Struktur und Bewertung
  1.   Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
  2.   Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
  3.   Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
  4.   Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden. [1]
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
).
2.3 In Anwendung von Art. 4 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 4 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
Prüfungsverordnung MedBG, welcher stipuliert, dass das eidgenössische Departement des Inneren (EDI) nach
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Anhörung des Ressorts Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) die Grundsätze und Eigenheiten der verschiedenen Prüfungsformen festlegt, hat dieses seine Verordnung vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) erlassen. 2.4 Die Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass das Ressort Ausbildung der MEBEKO, auf Vorschlag der Prüfungskommissionen Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf festlegt und für jede Prüfung definiert, unter welchen Voraussetzungen diese als bestanden gilt (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 5 Satz 1).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). 3.2 Indessen auferlegt es sich ­ entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes ­ bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 75 f. Rz. 2.158). Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
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3.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind indessen nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat muss ihre bzw. seine Prüfungsleistung unter Umständen erbringen können, die eine volle Konzentration auf die ihr bzw. ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die sie bzw. ihn in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, die Durchführung der Prüfung bzw. das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung muss vielmehr so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). Vermochte ein Verfahrensfehler demgegenüber unmöglich einen ungünstigen Einfluss auszuüben, sondern erschöpfte sich dieser mit anderen Worten in einem rein objektiven, den Kandidaten subjektiv nicht belastenden Formfehler, so bildet er mangels eines Rechtsschutzinteresses keinen Beschwerdegrund (vgl. VPB 61.32 E. 7.2).
3.4 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012, E. 2.3) .

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4.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin weder die (aus zwei Teilprüfungen bestehende) MC-Einzelprüfung bestanden, noch war sie in der CS-Einzelprüfung erfolgreich. 4.1 Sie macht als Verfahrensfehler geltend, die Kandidatinnen und Kandidaten seien anlässlich der Prüfung nicht über die in Art. 16
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 16   Fernbleiben und Abbruch
  1.   Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
  2.   Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.
  3.   Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.
  4.   Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.
  5.   Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.
Prüfungsverordnung MedBG vorgesehene Regelung, wonach eine bereits begonnene Prüfung ohne Verlust eines Teilnahmeversuches abgebrochen werden kann, falls die betreffende Person wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend zu machen vermag, informiert worden. 4.1.1 Art. 16
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 16   Fernbleiben und Abbruch
  1.   Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
  2.   Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.
  3.   Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.
  4.   Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.
  5.   Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.
Prüfungsverordnung MedBG stipuliert unter der Überschrift "Fernbleiben und Abbruch", dass, sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fernbleibt oder eine begonnene Prüfung abbricht, die Prüfung als "nicht bestanden" gilt, es sei denn, die betroffene Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen (Abs. 1). Dabei sind das Fernbleiben oder der Abbruch der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden und Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen (Abs. 2). Die Standortverantwortlichen entscheiden in der Folge, ob die geltend gemachten Gründe stichhaltig sind und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO (Abs. 3). Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden (Abs. 4). Während die Anmeldegebühr in jedem Fall geschuldet ist, ist die Prüfungsgebühr bei einem Abbruch in jedem Fall und beim Fernbleiben dann geschuldet, wenn dieses ohne wichtige Gründe erfolgt (Abs. 5).
4.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf von Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe die Kenntnis der einschlägigen Prüfungsbestimmungen, insbesondere der Prüfungsverordnung MedBG, ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin bringt keinen konkreten Grund vor, wonach sie bei Kenntnis der entsprechenden Regelung aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht hätte zur Prüfung antreten können oder Seite 7

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diese abgebrochen hätte. Im Übrigen wären erst nach einem Misserfolg geltend gemachte Verhinderungs- und Abbruchgründe aufgrund von Art. 16 Abs. 2
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 16   Fernbleiben und Abbruch
  1.   Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
  2.   Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.
  3.   Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.
  4.   Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.
  5.   Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.
Prüfungsverordnung MedBG, welcher eine unverzügliche Geltendmachung derselben gegenüber der oder dem Standortverantwortlichen voraussetzt, ohnehin nicht beachtlich. Schliesslich gehen aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, einen eigenverantwortlichen Entscheid betreffend Prüfungsantritt oder -abbruch bzw. unverzügliches Vorbringen allfällig bestehender Verhinderungs- oder Abbruchgründe zu treffen. 4.1.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass sie die Kandidatinnen und Kandidaten vor der Prüfung nicht explizit betreffend die nach Art. 16
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 16   Fernbleiben und Abbruch
  1.   Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
  2.   Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.
  3.   Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.
  4.   Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.
  5.   Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.
Prüfungsverordnung MedBG bestehende Regelung zum Fernbleiben von dieser bzw. dem Abbruch derselben instruiert hat, kein Vorwurf gemacht werden. Daher vermag die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diesbezüglichen Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es seien anlässlich der Korrektur der MC-Prüfung lediglich die auf den Antwortbogen und das Übertragungsblatt übertragenen Lösungen bewertet worden. Sie habe in der MC-Prüfung, Teil 2, vom 9. August 2012, alle 150 gestellten Fragen beantwortet, diese jedoch nicht auf den Antwortbogen übertragen (können). Die vom (...) datierende inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu ihrem Ergebnis in der MC-Prüfung gebe ihre entsprechende Leistung nicht wieder, und im Ansichtsverfahren beim Bundesamt für Gesundheit habe man ihr lediglich ein leeres Übertragungsblatt zur Verfügung gestellt. Erst nach spezieller Anfrage habe sie einige Informationen über sie betreffende Daten via E-Mail (vom [...]) erhalten, jedoch noch immer ohne differenzierte Leistungsanzeige. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 26 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 26   Auskunftsrecht
  1.   Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.
  2.   Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen. Das Begehren kann auf elektronischem Weg eingereicht werden. [1]
  3.   Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 97 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Prüfungsverordnung MedBG stipulierten Auskunftsrechts, wonach die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten haben. 4.2.1 Die Vorinstanz führt aus, jeder/-m Kandidatin/-en werde nach der MC-Prüfung eine Information über ihre/seine Leistung zugestellt, welche rein informellen Charakter habe und den Kandidatinnen/-en erlauben soll, ihre Prüfungsleistung im Vergleich zur Leistung aller Kandidatinnen/-en der eidgenössischen Prüfung einzuordnen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach der Inhalt dieser Information unvollständig sein solle, stehe in keinem Zusammenhang zur Durchführung bzw. Aus- und Seite 8

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Bewertung der Prüfung, weshalb sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sei. 4.2.2 Wie aus den für das Jahr 2012 gültigen "Richtlinien der Prüfungskommission Humanmedizin namentlich über die inhaltliche Ausrichtung, die Anzahl Fragen/Aufgaben/Stationen, den Prüfungsumfang, die Dauer, den Ablauf, die Aus- und Bewertung, die Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die erlaubten Hilfsmittel" (vorgeschlagen von der Prüfungskommission Humanmedizin am 28. März 2012, genehmigt von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, am 3. Mai 2012; nachfolgend: Richtlinien Prüfungskommission) hervorgeht, werden die Kandidatinnen und Kandidaten anlässlich der MC-Prüfung dahingehend instruiert, dass für die Auswertung dieser Prüfung ausschliesslich die Markierungen auf dem Antwortbogen ausschlaggebend sind (Ziff. 5.1, Lemma 4, Unterlemma 4); darüber hinaus werden sie 20 Minuten vor Ablauf der Prüfungsdauer auf die verbleibende Zeit hingewiesen und aufgefordert, mit dem Übertragen der Antworten zu beginnen (Ziff. 5.1, Lemma 7). Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 26   Auskunftsrecht
  1.   Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.
  2.   Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen. Das Begehren kann auf elektronischem Weg eingereicht werden. [1]
  3.   Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 97 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Prüfungsverordnung MedBG haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten. Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen (Abs. 2). Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos (Abs. 3).
4.2.3 Nach dem Vorstehenden war die Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Instruktion darüber im Bilde, dass für die Auswertung der MCPrüfung ausschliesslich die Markierungen auf dem Antwortbogen ausschlaggebend sind und dass etwaige, nicht auf den Antwortbogen übertragene Markierungen im Frageheft bei der Auswertung keine Berücksichtigung finden. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom (...) datierende, inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu ihrem Ergebnis aufgrund der Tatsache unvollständig sein soll, dass darin kein Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Frageheft vorgenommenen, jedoch von ihr nicht auf den Antwortbogen übertragenen Markierungen genommen wird. Auch kann der Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfungseinsicht lediglich der leere Antwortbogen, nicht jedoch das Frageheft mit den dort von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Markierungen vorgelegt wurde, kein Vorwurf gemacht werden, sind doch diese Markierungen ­ wie vorstehend erwähnt ­ für die Prüfungsauswertung nicht von Belang. Seite 9

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4.2.4 Ihren Ausführungen zufolge hat die Beschwerdeführerin nach entsprechender Anfrage einige Informationen über sie betreffende Daten via E-Mail (vom [...]) erhalten, jedoch noch immer ohne differenzierte Leistungsanzeige. Art. 26
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 26   Auskunftsrecht
  1.   Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.
  2.   Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen. Das Begehren kann auf elektronischem Weg eingereicht werden. [1]
  3.   Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 97 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Prüfungsverordnung MedBG verleiht ­ wie vorstehend erwähnt ­ den Kandidatinnen und Kandidaten nach entsprechender schriftlicher Anfrage einen Anspruch auf Auskunft über sie betreffende Daten. Gegenstand dieses Anspruchs sind auch Informationen darüber, welche Markierungen die Beschwerdeführerin am zweiten Tag der MCPrüfung im Frageheft gesetzt hat. Da den Akten indessen weder ein Beleg für eine entsprechende schriftliche Anfrage noch Belege oder genauere Angaben darüber, welche Informationen die Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin erhalten haben will, zu entnehmen sind, kann vorliegend keine Verletzung von Art. 26
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 26   Auskunftsrecht
  1.   Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.
  2.   Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen. Das Begehren kann auf elektronischem Weg eingereicht werden. [1]
  3.   Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 97 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Prüfungsverordnung MedBG festgestellt werden.
Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin in kausaler Weise hätte beeinflussen können, weshalb diese aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
4.3 Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, indem die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin lediglich in den Sprachen Deutsch und Französisch durchgeführt werde, würden die italienisch- und rätoromanischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten benachteiligt, was einen Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen (Sprachengesetz, SpG, SR 441.1) darstelle. Zudem sei sie selbst aufgrund der Tatsache, dass Deutsch für sie eine Fremdsprache darstelle, diskriminiert worden. Als fremdsprachige Person benötige sie nämlich vor dem Hintergrund der Chancengleichheit mehr Zeit für die Prüfungslösung als Kandidatinnen und Kandidaten mit Deutsch als Mutter- oder Zweitsprache. 4.3.1 Zum Vorbringen der Diskriminierung der italienisch- und rätoromanischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten ist vorab festzustellen, dass diese Rüge keinerlei potentiell kausalen Bezug zur Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin aufweist, weshalb darauf im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen ist. 4.3.2 Auch aus ihrem Vorbringen, sie sei insofern diskriminiert worden, als sie als fremdsprachige Person mehr Zeit für die Prüfungslösung benötigt hätte, was bei der Festsetzung der Prüfungsdauer der beiden MCSeite 10
B-6049/2012

Teilprüfungen auf 4,5 Stunden nicht berücksichtigt worden sei, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher Diskriminierungen aufgrund der Sprache untersagt, ist nämlich kein Anspruch ausländischer Personen auf spezielle Berücksichtigung ihrer Fremdsprachigkeit bei der Festsetzung der Dauer der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin ersichtlich. Eine derartige, allenfalls mittelbare Diskriminierung fremdsprachiger Personen erscheint in Anbetracht der Berechtigungen, welche die bestandene eidgenössische Prüfung in Humanmedizin verleiht und welche eine (minimale) Beherrschung der Prüfungssprache (gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung

Art. 4   Prüfungssprache
  1.   ... [1]
  2.   Werden an den verschiedenen Prüfungsstandorten die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren (MC) oder nach dem Kurzantwortverfahren (KAF) durchgeführt und werden dazu die identischen Fragenhefte verwendet, so können die Kandidatinnen und Kandidaten im Vorfeld ein Heft in der anderen Sprache als der des Prüfungsstandortes verlangen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2723).
Prüfungsformenverordnung ist dies je nach gewähltem Prüfungsstandort Deutsch oder Französisch) voraussetzen, gerechtfertigt und ist daher hinzunehmen. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, bei der MC-Prüfung seien im Nachhinein von total 300 Fragen deren 25 oder ca. 8.3 % eliminiert worden, da sie falsch formuliert gewesen seien. Es stelle sich die Frage, wie die Fachkenntnisse der Studierenden durch eine Prüfung mit zahlreichen falschen Fragen habe bewertet werden können.
4.4.1 Die Vorinstanz führt aus, die Elimination von Prüfungsfragen sei in den am 28. März 2012 vorgeschlagenen und von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, am 3. Mai 2012 genehmigten "Vorgaben der Prüfungskommission Humanmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin" geregelt. Demnach würden Fragen bei der Bewertung nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten (1) einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, (2) das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder (3) dem Ziel der Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen (Ziff. 4.11). Sie legt weiter dar, es seien 24 Fragen (und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, deren 25) aus inhaltlichen und formalen Gründen eliminiert worden, so dass die Fachkenntnisse der Kandidaten aufgrund der restlichen 276 Fragen beurteilt worden sei, welche keine inhaltlichen oder formalen Mängel aufwiesen. Die Beschwerdeführerin habe im Ergebnis von der Elimination profitiert, habe sie doch von den 24 eliminierten Fragen deren vier falsch und die restlichen 20 überhaupt nicht beantwortet.

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4.4.2 Die Rüge, wonach mit 25 von total 300 Fragen eine hohe Anzahl von Fragen im Nachhinein gestrichen worden sei, betrifft die für alle Kandidatinnen und Kandidaten geltenden Bewertungsmassstäbe und ist daher mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3). 4.4.3 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen in einem Grundsatzurteil festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Ausschluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil einerseits Kandidatinnen und Kandidaten, die diese Fragen korrekt beantwortet haben, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidatinnen und Kandidaten möglicherweise verbessere, wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3.2).
Die Vorinstanz hat solche sachliche Gründe in Ziff. 4.11 ihrer Vorgaben statuiert, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht in Frage stellt.
4.4.4 Zur Frage, ob ein inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbetracht der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein derartiger Mangel sei etwa anzunehmen, wenn die Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist; ferner, wenn sie ausserhalb des Curriculums liegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3). In diesem Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.2).
4.4.5 Diese hohen Anforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Fällen zu weitläufigen Instruktionsmassnahmen veranlasst, wie der erwähnte BVGE 2010/21 anschaulich zeigt. In dieser Streitsache fehlten der damaligen Beschwerdeführerin lediglich zwei Punkte zum Bestehen der Prüfung, weshalb bei den vier damals eliminierten Prüfungsfragen jeweils konkret zu prüfen war, ob diese einen offensichtlichen Seite 12

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Mangel erkennen liessen. In zwei weiteren Fällen, welche die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2011 betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auf Instruktionsmassnahmen zur Frage verzichtet, ob bei jeder der in der entsprechenden MC-Prüfung eliminierten 41 Fragen ein hinreichend bestimmtes formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliege oder nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6462/2011 und B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012, jeweils E. 7.3.3.3). Dieses Vorgehen drängte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im erstgenannten dieser beiden Beschwerdeverfahren deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin in der MC-Einzelprüfung mit 136 Punkten eine Quote richtiger Antworten von 52.5 % erreicht hatte, indessen bei den eliminierten Fragen lediglich eine solche von 14.6 %. Die erhebliche Quotendifferenz von 37.9 % fasste das Bundesverwaltungsgericht als plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der Elimination der strittigen 41 Fragen auf, weshalb es auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtete.
4.4.6 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der MC-Einzelprüfung mit 48 von 276 möglichen Punkten eine Quote richtiger Antworten von 17.4 % erzielt, während sie von den 24 eliminierten Fragen 4 falsch und 20 überhaupt nicht beantwortet hat und damit eine Quote von 0 % erreichte. Die vorgenannten Überlegungen lassen sich demnach ohne Weiteres auch auf das vorliegende Verfahren übertragen. 4.4.7 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter Fragen nicht zu beanstanden. Von 300 Fragen wurden lediglich deren 24 eliminiert, was einer Ausschlussquote von 8 % entspricht. Im Lichte dessen, dass erst im Jahr 2011 ein grundlegender Wechsel des Prüfungssystems mit einer Schwergewichtsverlagerung von fachspezifischen zu fächerübergreifenden Fragestellungen stattgefunden hat, erscheint diese Anzahl nicht als übermässig hoch. In einer solchen Übergangszeit wäre es nicht aussergewöhnlich und deshalb in Kauf zu nehmen, wenn eine noch höhere Quote von Fragen als mangelhaft im Sinne der vorinstanzlichen Vorgaben erkannt würde, da sich erst im Laufe der Zeit insbesondere die aus den vorangegangenen Prüfungen stammenden "Ankerfragen" herauskristallisierten, welche für einen zuverlässigen intertemporalen Vergleich der Prüfungsniveaus unabdingbar sind (zu den sog. "Ankerfragen" vgl. Urteil B-2568/2008 vom 15. September 2008, teilweise publiziert in BVGE 2010/21, nicht veröffentlichte E. 4.2, mit Hinweis auf das Urteil der REKO/MAW 04.051 vom 18. März 2005 E. 4.1).
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4.4.8 In den beiden vorerwähnten Entscheiden zur eidgenössischen Prüfung Humanmedizin 2011 (B-6462/2011 und B-6459/2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die in diesem Kontext interessierende Frage, ab welcher Ausschlussquote allenfalls Zweifel am Prüfungsniveau gerechtfertigt wären, offen gelassen. 4.4.9 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Rüge betreffend die erfolgte Elimination von Fragen in der MC-Prüfung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.5 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Auswahl der Standardisierten Patienten (SP) in der CS-Prüfung sei mangelhaft gewesen und deren Verhalten falsch. So sei an einem der Posten ([...]) ein SP eingesetzt worden, der das vom ihm zu präsentierende Krankheitsbild ([...]) falsch dargestellt habe. Ihrer Auffassung nach habe der SP eine (...) präsentiert, was für sie als (...) aus (...) nicht schwierig zu erkennen gewesen sei. 4.5.1 Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe an der betreffenden Station ([...]) von den elf zur Anamnese erwarteten Fragen alle gestellt, indessen von den sechs verlangten Untersuchungen keine durchgeführt und keine korrekte Verdachtsdiagnose gestellt, sondern das Krankheitsbild einer (...) diagnostiziert. Auf die Schulung der Schauspielpatienten werde grosses Gewicht gelegt. So durchliefen diese ein zweimaliges fallspezifisches Training. Aus dem Prüfungsprotokoll gehe keinerlei Anmerkung des Examinatoren hervor, welche auf ein Fehlverhalten der Schauspielpatientin hinweisen würde. Hätte ein solches vorgelegen, hätte dies auch die restlichen 13 Kandidatinnen und Kandidaten am Prüfungsstandort A._______ betroffen. Diese hätten jedoch an der betreffenden Station indessen im Durchschnitt eine mit derjenigen der Kandidatinnen und Kandidaten an den anderen Prüfungsstandorten vergleichbare Leistung gezeigt. Schliesslich sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die korrekte Diagnose einer (...) erwähne, ein klares Indiz dafür, dass die Schauspielpatientin nicht versucht habe, ein anderes Krankheitsbild darzustellen. 4.5.2 Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Argumente der Vorinstanz vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die betreffende Schauspielpatientin habe ein falsches Krankheitsbild präsentiert, nicht zu überzeugen. Auch hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung durch keinerlei Beweismittel zu belegen vermocht. Da nach der im VerwalSeite 14
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tungsbeschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden allgemeinen Beweislastregel von Art. 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass an der betreffenden Station kein Fehlverhalten der Schauspielpatientin vorlag. Anzumerken bleibt, dass, wie aus den nicht parteiöffentlichen Dokumenten zur CS-Einzelprüfung hervorgeht (vgl. [...]), die Beschwerdeführerin entgegen der Darstellung der Vorinstanz an der betreffenden Station von den sechs verlangten Untersuchungen deren eine ([...]) durchgeführt hat, was allerdings an der Globalbeurteilung von Anamnese, Status und Management an dieser Station als "grenzwertig" nichts ändert. 4.6 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin eine verfälschte Bewertung in der CS-Prüfung. So sei ihre Leistung an einem Posten ([...]) zu Unrecht als "ungenügend" bewertet worden. Sie habe an diesem Posten das Problem mit dem Patienten ermittelt, Risiken aufgezeigt, Vorschläge gemacht, die positiven Wirkungen (...) erwähnt sowie dessen negative Wirkungen ([...]) thematisiert. Die Fragen des Patienten habe sie richtig beantwortet und weitere Hilfe für die Behandlung (...) angeboten. Im Ergebnis sei die Beratung, was die Aspekte Empathie, Gesprächsstruktur sowie verbaler und nonverbaler Ausdruck betreffe, sicherlich keine schlechte gewesen. 4.6.1 Die Vorinstanz hält der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Bewertung ihrer Leistung an Station (...) ([...]) entgegen, diese habe von den an dieser Station erwarteten 21 Fragen lediglich deren sieben gestellt, weshalb sie in inhaltlicher Hinsicht als "eher nicht kompetent" beurteilt worden sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht auf die Bereitschaft des Schauspielpatienten zum Gespräch für eine Verhaltensänderung eingegangen und habe die Argumente pro/contra (...) kaum erörtert. In den kommunikativen Aspekten (Empathie, Gesprächsstruktur, verbaler und nonverbaler Ausdruck) sei die Leistung der Beschwerdeführerin indessen als "genügend" bewertet worden.
4.6.2 Wie aus der betreffenden Checkliste (vgl. [...]) hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin an Station (...) der CS-Prüfung entgegen ihrer Darstellung in der Globalbeurteilung der Kommunikation als "eher kompetent" beurteilt, womit sich weitere Ausführungen zur Beurteilung der Kommunikation an dieser Station erübrigen. Den Markierungen des Examinatoren im Anamneseteil (vgl. [...]) sowie dessen abschliessenden Kommentaren zur gezeigten Leistung der Beschwerdeführerin (vgl. [...]) Seite 15

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zufolge hat diese die positiven Wirkungen (...) völlig ausgelassen (vgl. [...]). Des Weiteren hat sie gemäss den Markierungen des Examinatoren die Nebenwirkungen (...) erst auf entsprechende Nachfrage des Patienten hin angesprochen, was im betreffenden Punkt (vgl. [...]) eine negative Bewertung nach sich zog. Dabei habe sie einzig auf die Nebenwirkung (...) bzw. (...) hingewiesen, weshalb sie auch in diesem Punkt negativ beurteilt worden ist (vgl. [...]). Wie sich der Checkliste zudem entnehmen lässt (vgl. [...]), hat die Beschwerdeführerin den Patienten darüber informiert, dass die Nebenwirkungen i.d.R. vorübergehend seien bzw. dass Abhilfe geschaffen werden könne. Von den Unterstützungsmöglichkeiten (...) hat sie offenbar einzig diejenige (...) unerwähnt gelassen und wurde einzig in diesem Punkt (vgl. [...]) negativ beurteilt. 4.6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die durch den Examinatoren erfolgte Bewertung mit Ausnahme der von der Beschwerdeführerin behaupteten Erwähnung der positiven Effekte (...) mit deren Behauptungen deckt. Da ihre Behauptung, sie habe diese Effekte erwähnt, unbewiesen geblieben ist, ist auch bezüglich dieses Punktes von der Richtigkeit der erfolgten Bewertung auszugehen. 4.7 Zu guter Letzt moniert die Beschwerdeführerin, das Prüfen und Bewerten der CS-Prüfung durch einen einzigen Prüfungsexperten je Posten sei unzulässig, da eine vollständige und objektive Bewertung so nicht sichergestellt sei. 4.7.1 Dabei verkennt sie, dass der Prüfungsablauf in dieser Hinsicht durch Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung

Art. 14   Formales
  1.   Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
  2.   An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
  3.   Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung vorgegeben ist, welcher statuiert, dass in der strukturierten praktischen Prüfung an jeder Station eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt. Die Vorinstanz hat sich an diese Vorschrift gehalten, weshalb ihr in diesem Zusammenhang kein Rechtsverstoss vorgeworfen werden kann. 4.7.2 Wie Ziff. 3.2 der Richtlinien Prüfungskommission zu entnehmen ist, erhalten die Examinatoren/-innen im Vorfeld der CS-Prüfung Informationen zur neuen eidgenössischen Prüfung sowie eine Schulung über die an der Prüfung verwendeten Kriterien zur Beurteilung der Kommunikation, über die Methode zum Festlegen der Bestehensgrenze und zum Gebrauch der Checklisten. Überdies werden sie am Tag der Prüfung über den genauen Aufbau der aufgabenspezifischen Checklisten informiert
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und in deren Anwendung instruiert, womit eine möglichst objektive Bewertung sichergestellt sein dürfte. 5.
Im Ergebnis vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin nach dem Vorstehenden nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 3   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a.   bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b.   in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.­ festgesetzt und mit dem am 31. Dezember 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.­ verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). 7.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Seite 17

B-6049/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück); die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury

Michael Müller

Versand: 8. Oktober 2013

Seite 18
B-6049/2012 03. Oktober 2013 15. Oktober 2013 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Medizinalberufe

Gegenstand Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2012

Gesetzesregister
BGG 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BV 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
MedBG 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 1   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
  2.   Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
  3.   Zu diesem Zweck umschreibt es:
a.   die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b.   die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c.   die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d.   die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
e. [1]   die Regeln zur ... [2] Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
f.   die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 4 Abs. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
MedBG 2
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 2   Universitäre Medizinalberufe
  1.   Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a.   Ärztinnen und Ärzte;
b.   Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c.   Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d.   Apothekerinnen und Apotheker;
e.   Tierärztinnen und Tierärzte.
  2.   Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a.   diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b.   es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
MedBG 12
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 12   Zulassung
  1.   Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:
a.   eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule; und
b.   das Absolvieren eines nach diesem Gesetz akkreditierten Studiengangs.
  2.   Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer: [1]
a.   eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, welcher nach diesem Gesetz akkreditiert ist; und
b.   einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI [2]) figuriert (Art. 33).
  3.   Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 Abs. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
MedBG 13
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 13 [1]   Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen
  Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen:
a.   den Inhalt der Prüfung;
b.   das Prüfungsverfahren;
c.   die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG 14
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 14   Eidgenössische Prüfung
  1.   Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
  2.   In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a.   über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b.   die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
MedBG 60
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 60   Vollzug
  Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Prüfungsformenverordnung 4
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung

Art. 4   Prüfungssprache
  1.   ... [1]
  2.   Werden an den verschiedenen Prüfungsstandorten die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren (MC) oder nach dem Kurzantwortverfahren (KAF) durchgeführt und werden dazu die identischen Fragenhefte verwendet, so können die Kandidatinnen und Kandidaten im Vorfeld ein Heft in der anderen Sprache als der des Prüfungsstandortes verlangen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2723).
Prüfungsformenverordnung 14
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung

Art. 14   Formales
  1.   Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
  2.   An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
  3.   Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsverordnung MedBG 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 1  
  Diese Verordnung regelt:
a.   den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe;
b.   die Aufgaben der Organe;
c.   das Prüfungsverfahren;
d.   die Prüfungsgebühren;
e.   die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
Prüfungsverordnung MedBG 4
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 4 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
Prüfungsverordnung MedBG 5
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 5   Struktur und Bewertung
  1.   Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
  2.   Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
  3.   Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
  4.   Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden. [1]
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
Prüfungsverordnung MedBG 7
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 7   Prüfungskommissionen
  1.   Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
  2.   Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.
  3.   Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.
  4.   Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
a.   Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
b.   Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
c. [1]   Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
d. [2]   Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.
e.   Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
f.   Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor.
g. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).
Prüfungsverordnung MedBG 16
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 16   Fernbleiben und Abbruch
  1.   Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
  2.   Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.
  3.   Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.
  4.   Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.
  5.   Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.
Prüfungsverordnung MedBG 20
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 20   Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
  1.   Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.
  2.   Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht.
  3.   ... [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 2 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).
Prüfungsverordnung MedBG 26
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG

Art. 26   Auskunftsrecht
  1.   Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.
  2.   Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen. Das Begehren kann auf elektronischem Weg eingereicht werden. [1]
  3.   Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 97 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 34
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 34 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 3   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a.   bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b.   in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VVG 32
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz

Art. 32  
  Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1.   wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat;
2.   wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist;
3.   wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.
4.   wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 44
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZGB 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
BVGE
BVGer
VPB