Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1364/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA,

Avenue de la Gare 23, Case postale 287,

1001 Lausanne,

vertreten durch SUVA,

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,
6002 Luzern,

Vorinstanz.

Prüfungsergebnis Sicherheitsfachleute EKAS;
Gegenstand
Verfügung vom 27. Februar 2019.

Sachverhalt:

A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte am 6./7. Februar 2019 die Diplomprüfung "Sicherheitsfachleute EKAS" ab. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 teilte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA; nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Aus dem beigelegten Notenblatt vom 26. Februar 2019 geht hervor, dass seine Leistung im Prüfungselement B ("Dokumentation und Präsentation") mit der Note 3.5 bewertet wurde. Im Prüfungselement A erhielt der Beschwerdeführer die Note 5.5, im Prüfungselement C die Note 5.

B.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 18. März 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung macht er eine Unterbewertung seiner Leistung, insbesondere im Prüfungselement B, geltend.

C.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

D.
In seiner Replik vom 22. August 2019 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag und dessen Begründung fest.

E.
In ihrer Duplik vom 15. Oktober 2019 verweist die Vorinstanz sinngemäss auf eine beiliegende verbesserte und ergänzte Stellungnahme des Prüfungsleiters und der Fachexperten, die vom 9. September 2019 datiert.

F.
Die mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 gebotene Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme hat der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht wahrgenommen.

G.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Ziff. 24.1 des Reglements vom 24. März 2011 für die Prüfung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit [nachfolgend: EKAS-Reglement] i.V.m. Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich - ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) - in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1 und 4.3, 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.2, B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die korrigierenden Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den korrigierenden Experten kommt hierbei grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsichtlich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend deren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- beziehungsweise Vorinstanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.3, B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

2.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte oder entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit weiteren Hinweisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.4 und B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3).

2.5 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3, B-6252/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3 und B-1188/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.3). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (zum Ganzen: Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Nach Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

3.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG erlassenen EKAS-Reglement können bei der Vorinstanz nach erfolgreichem Besuch der entsprechenden EKAS-Lehrgänge und dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung Diplome als Sicherheitsfachmann/Sicherheitsfachfrau erlangt werden (Ziff. 1.1 und 1.3 EKAS-Reglement).

3.3 Die Prüfungskommission beaufsichtigt und leitet die Prüfungen (Ziff. 3.1 EKAS-Reglement). Die Leitung Ausbildung bestimmt das Prüfungsteam, ist verantwortlich für das Erstellen der Prüfungsaufgaben, der Musterlösungen sowie der Bewertungskriterien, überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfungen und entscheidet auf Antrag des Prüfungsteams über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen (Ziff. 4 EKAS-Reglement). Das Prüfungsteam besteht aus der Prüfungsleitung (in der Regel ein Kursleiter) und den Fachexperten (Ziff. 5 EKAS-Reglement).

3.4 Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung, die Dokumentation und Präsentation eines Programms zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Betrieb sowie das Erstellen einer systematischen Gefährdungsermittlung (Ziff. 7 EKAS-Reglement).

3.5 Gegenstand der Dokumentation (Hausarbeit) und Präsentation sind die selbständige Analyse einer konkreten Problemstellung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie ein Lösungsvorschlag (Ziff. 9.1 EKAS-Reglement). Die Dokumentation und Präsentation wird von der Prüfungsleitung und zwei Fachexperten bewertet. Ein Fachexperte zeichnet den wesentlichen Inhalt der Präsentation auf (Ziff. 9.2 und 9.3 EKAS-Reglement).

3.6 Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 sind genügend, die Noten 3 bis 1 ungenügend. Die Prüfenden setzen die Bewertung gemeinsam fest. Sind sie sich nicht einig, wird von den Notenvorschlägen das arithmetische Mittel errechnet (Ziff. 19 EKAS-Reglement). Die Prüfung als Sicherheitsfachmann gilt als bestanden, wenn das Prüfungselement B ("Dokumentation und Präsentation") mindestens mit der Note 4 benotet wird, der Notendurchschnitt der Leistungsbewertungen aller drei Prüfungselemente mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt (Ziff. 11 EKAS-Reglement). Wer die Prüfung insgesamt nicht besteht, kann die nicht bestandenen Prüfungselemente innerhalb eines Jahres wiederholen, wobei die Leitung der Ausbildung diese Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken kann (Ziff. 21.1 EKAS-Reglement). Nicht bestandene Prüfungselemente können maximal zweimal wiederholt werden (Ziff. 21.2 EKAS-Reglement).

4.
Der Beschwerdeführer hat die Anforderungen für das Bestehen der Diplomprüfung gemäss Ziffer 11 EKAS-Reglement im Rahmen der Diplomprüfung nicht erfüllt, da seine Leistung im Prüfungselement B («Dokumentation und Präsentation») mit der ungenügenden Note 3.5 bewertet worden ist (Notenblatt vom 26. Februar 2019, Vernehmlassungsbeilage 13). Der Beschwerdeführer erzielte in diesem Prüfungselement insgesamt 85 Punkte (Vernehmlassungsbeilage 12, B.3). Für eine genügende Note wären laut Vernehmlassung 90 Punkte notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Unterbewertung seiner Leistung geltend. Er begehrt insbesondere die Korrektur der Bewertung für das Prüfungselement B («Dokumentation und Präsentation») von 3.5 auf mindestens 4.0, womit die Diplomprüfung insgesamt als bestanden gelten würde.

5.
In seiner als «Einsprache» betitelten Eingabe vom 18. März 2019 bemerkt der Beschwerdeführer einleitend, die Bewertung des Prüfungselements B erscheine ihm «sehr streng, wenn nicht sogar starr auszufallen», dies insbesondere im Kontext der reellen Diversität (Branchen, Unternehmen, Teilnehmer, Unfallzahlen etc.) und der fiktiven Geschäftsleitung. Er bringt anschliessend stichwortartig und pro Beurteilungsziffer diverse und wie er sie selber nennt «konkrete Kritikpunkte» vor, welche er in seiner Replik mit Verweis auf seine erste Eingabe teilweise erläutert oder aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Stellungnahme der Erstinstanz ergänzt.

5.1 Anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz haben sich die korrigierenden Experten zunächst in einer undatierten und nicht unterzeichneten ersten Stellungnahme und nach entsprechender Aufforderung des Gerichts schliesslich in einer umfassend ergänzten Stellungnahme vom 9. September 2019 (nachfolgend: ergänzte Stellungnahme) mit jedem einzelnen «Kritikpunkt» des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt. Ab Seite 7 derselben nehmen die Experten ausserdem zu den einzelnen Punkten der Replik des Beschwerdeführers Stellung. Die Experten legen namentlich dar, inwiefern die erteilten Punkte bei den jeweiligen Aufgaben für die Antworten des Beschwerdeführers als angemessen zu erachten seien. Sie erklären zudem ausführlich, aus welchem Grund sie dem Beschwerdeführer nicht die geforderte Punktzahl vergeben haben und welche Antwort für die volle Punktzahl erwartet wurde. Die Experten weisen schliesslich auf Fehler und inhaltliche Schwächen des Beschwerdeführers hin und benennen Stichworte, Abläufe und Zusammenhänge, welche dieser nicht erwähnt, zu oberflächlich oder unklar abgehandelt bzw. unzutreffend, unpräzise oder unvollständig wiedergegeben hat. Nach dieser detaillierten Überprüfung haben die korrigierenden Experten ihre Bewertung im Prüfungselement B («Dokumentation und Präsentation») unverändert belassen.

5.2 Dabei ist anzumerken, dass der Beurteilungsbogen vom 7. Februar 2019 für das hier streitige Prüfungselement B unter Ziffer 1 betreffend den Inhalt der Dokumentation die einzelnen Beurteilungskriterien stichwortartig und mit Angabe der maximalen Punktezahl explizit auflistet (nachfolgend: Beurteilungsbogen 1). Dies gilt gleichermassen für Ziffer 2 des besagten Beurteilungsbogens, welche die entsprechenden Beurteilungskriterien betreffend den Inhalt der Präsentation nennt (nachfolgend: Beurteilungsbogen 2) sowie Ziffer 3, die jene hinsichtlich Auftritt und Zeit der Präsentation bezeichnet (nachfolgend: Beurteilungsbogen 3). Für jede der soeben erwähnten Ziffern (1 bis 3) hätte der Beschwerdeführer total 50 Punkte und damit für das vorliegend zu beurteilende Prüfungselement B insgesamt 150 Punkte (d.h. 3 x 50 Punkte) erzielen können. Mit anderen Worten ist jeder Teil (Ziffern 1 bis 3) punktemässig für sich allein zu betrachten, auch wenn unter den verschiedenen Ziffern (1 bis 3) teilweise dieselben Kriterien beurteilt wurden. Damit können beispielsweise doppelte Punktabzüge (d.h. einmal für den Inhalt der Dokumentation und ein weiteres Mal für den Inhalt der Präsentation) von vornherein ausgeschlossen werden.

Der Beurteilungsbogen für das gegenständliche Prüfungselement B («Dokumentation und Präsentation») und damit sämtliche Beurteilungskriterien (mit Bezug auf die vorerwähnten Ziffern 1 bis 3) wurden dem Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen anlässlich der Lektion-Nr. 201 am 12. Oktober 2018 mündlich präsentiert und schriftlich abgegeben (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 1g, 7 bis 9). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Beurteilungskriterien pro zu beurteilenden Teil des streitbetroffenen Prüfungselements B bereits rund vier Monate vor dem Prüfungstermin kannte oder zumindest kennen musste. Des Weiteren lagen zwischen dem Termin der Abgabe der Dokumentation (22. Januar 2019) und der Präsentation (7. Februar 2019) rund zwei Wochen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 2a). Der Beschwerdeführer hätte damit genügend Zeit gehabt, unabhängig vom Inhalt der Dokumentation (auch) seine anschliessende Präsentation sowohl punkto Inhalt als auch insbesondere hinsichtlich Auftritt nach den ihm bekannten Beurteilungskriterien auszurichten. Die diesbezüglich allgemeine Rüge des Beschwerdeführers, wonach die fünf fehlenden Punkte in der Bewertung des Prüfungselements B «einem starren und zu strengen Beurteilungsgerüst» entsprechen würden, sind angesichts der Tatsache, dass ihm die einzelnen Beurteilungskriterien wie erwähnt nach Ziffern für jeden Teil des Prüfungselements B bekannt waren, nicht zu hören. Bezeichnenderweise führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selber aus, die Analyse der Unfallzahlen, das darauf aufbauende Sicherheitsprogramm und den Präsentationsteil, entgegen den sehr einfachen und klaren Erwartungen der Prüfungsbewertung (s. Beurteilungsbogen Prüfungselement B), mit Sicherheit «inhaltlich mindestens genügend aber zu umfangreich und nicht ganz exakt nach der Reihenfolge des Beurteilungsbogens gestaltet» zu haben. Die Nichteinhaltung der vorgegebenen Reihenfolge der Beurteilungskriterien hat er mithin selber zu verantworten.

5.3 Vorliegend erweisen sich jene Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ungenügend oder überhaupt nicht substantiiert sind, im Hinblick auf die oben in Erwägung 2 dargelegten Grundsätze für eine Gutheissung der Beschwerde von vornherein als unbehelflich. Denn auf diese Vorbringen hat das Gericht nicht näher einzugehen, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - über weite Strecken keinerlei überzeugende Anhaltspunkte oder Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass die Anforderung eindeutig zu hoch waren oder seine Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. oben E. 2.4). In diesem Zusammenhang reicht es beispielsweise nicht aus, ohne nähere Begründung oder Beweismittel geltend zu machen, die Kritik der Examinatoren hinsichtlich «Umfang und Sorgfalt» sei nicht nachvollziehbar. Auch das schlichte Beharren auf seinem bisherigen Standpunkt, indem der Beschwerdeführer beispielsweise (weiterhin) unsubstantiiert vorbringt, mehrere Ursachen nach dem «Warum-Prinzip» aufgelistet zu haben, während die Experten in ihrer ergänzten Stellungnahme namentlich das Fehlen von konkreten bzw. kausalen Ursachen sowie deren Herleitung und Struktur nach «Gefährdungen/unsicherere Bedingungen/unsichere Handlungen» bemängeln, genügt den vorerwähnten Anforderungen für eine detaillierte Behandlung der betreffenden Vorbringen nicht (vgl. oben E. 2.4). Obwohl ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 die Möglichkeit einräumte, zur ergänzten Stellungnahme der Experten abschliessend Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer davon nicht Gebrauch. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es mit Bezug auf die konkrete Punktevergabe verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- und Vorinstanz zu setzen (oben E. 2.3). Vielmehr erweisen sich die jeweiligen Expertenbeurteilungen, auf die sich die hier global gewürdigten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen, allesamt als nachvollziehbar und einleuchtend, sodass diesbezüglich auf die Meinung der Experten abzustellen ist. Kommt hinzu, dass vorliegend konkrete Hinweise auf Befangenheit der eingesetzten Experten fehlen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers zu wiederholen (oben E. 2.2 f.).

Im Folgenden ist daher nur auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend substantiierten Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Dabei nimmt sich das Gericht zunächst den hinreichend gerügten Beurteilungskriterien der Ziffer 1 an (E. 6), danach jenen der Ziffer 2 (E. 7), bevor es schliesslich die Kriterien der Ziffer 3 würdigt (E.8).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Punktevergabe für das Beurteilungskriterium «Struktur / Gestaltung» der Ziffer 1.1.

6.1.1 Unter diesem Titel moniert der Beschwerdeführer, dass im Kapitel "1.1. Zusammenfassung - Status Arbeitssicherheit 2016 und 2017" die von der Vorinstanz beanstandeten Inhalte (wie z.B. Anzahl Betriebsunfälle [BU], Angaben über die wichtigsten Unfallarten und deren Ursachen, Abwesenheitstage und Kosten pro BU) zwar fehlen würden, sich die betreffenden Angaben aber in den übrigen Kapiteln fänden und von dort hinzuzuziehen seien (Replik, S. 2).

Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Die Experten begründen die betreffenden Punktabzüge für die fehlenden Inhalte der Zusammenfassung unter anderem damit, dass die Zusammenfassung für das Management die wesentlichen Inhalte aus dem Bericht beinhalten müsse, um das Management beim Entscheid zu unterstützen, die Kampagne zu befürworten. Diese Begründung ist einleuchtend.

6.1.2 Der Beschwerdeführer behauptet hinsichtlich der Ziffer 1.1 ferner, in der Zusammenfassung einen Schwerpunkt hervorgehoben zu haben (Beschwerde, S. 2).

Laut ergänzter Stellungnahme der Experten hat der Beschwerdeführer als "Schwerpunkt" formuliert «Grosses Verbesserungspotential für die Arbeitssicherheit gibt es mit moderater Investition primär bei der Wahl besserer Arbeitsmittel (...)». Dies sei indes an und für sich kein Schwerpunkt, sondern eine Verbesserungsmassnahme. Aus der multidimensionalen Strichliste sei nicht ersichtlich, welchen Schwerpunkt der Beschwerdeführer wähle. Ein Statement bzw. die Begründung eines allfälligen Schwerpunktes fehlten hier gänzlich.

6.1.3 Weil die geforderten Inhalte in keiner Weise aus der Zusammenfassung des Beschwerdeführers hervorgehen, ist der Abzug von 2 Punkten hinsichtlich des Beurteilungskriteriums 1.1 («Struktur / Gestaltung») für das Gericht nachvollziehbar und folglich nicht zu beanstanden.

6.2

6.2.1 Bezüglich des unter Ziffer 1.4 beurteilten Kriteriums «Zielformulierung» beanstandet der Beschwerdeführer, dass eine bessere Erfassung der Beinahe-Unfälle dem Ziel diene, die Betriebsunfälle zu reduzieren (Replik, S. 2).

6.2.2 Die Fachexperten erteilten dem Beschwerdeführer im Beurteilungsbogen für dieses Kriterium drei von vier Punkten. Sie begründen den Punktabzug damit, dass das grosse Steigerungspotential der Erfassung von Beinahe-Unfällen mit dem Ziel der Kampagne nichts zu tun habe. Es handle sich um eine Massnahme, die auch nicht in Relation mit den Ursachen der Schwerpunkts-Betriebsunfälle stehe. Ziel müsse die Reduktion der Betriebsunfälle sein. Deshalb sei hier der Abzug eines Punktes erfolgt. Der Beschwerdeführer habe eine Massnahme als Ziel formuliert. Das Nicht-Erfassen der Beinahe-Unfälle führe nicht zu Ereignissen, die einen Unfall verursachen könnten (ergänzte Stellungnahme, S. 3 und 9).

6.2.3 Diese Ausführungen der Examinatoren und des Prüfungsleiters sind überzeugend. Der Beschwerdeführer räumt mit seinem oben erwähnten Einwand (E. 6.2.1) selbst ein, dass die eben erwähnte Erfassung nicht selbst ein Ziel ist, sondern diesem lediglich diene. Der moderate Abzug von 1 Punkt ist vertretbar.

6.3

6.3.1 Was den unter Ziffer 1.5 beurteilten "Massnahmenplan" betrifft, moniert der Beschwerdeführer, in seiner Dokumentation «konkrete Massnahmen (Beschaffung von Sicherheitsmessern usw.)» genannt zu haben. Die Zusammenhänge würden sich aus der vorgängigen Betrachtung des Inhalts unter dem Titel Ursachen ergeben (Beschwerde und Replik, S. 2).

Die Fachexperten haben dem Beschwerdeführer für diesen Teilaspekt der Beurteilung null von einem möglichen Punkt gegeben. Sie begründen dies unter Angabe von Beispielen damit, dass der Zusammenhang der vorgeschlagenen Massnahme mit den aufgelisteten Ursachen nicht immer gegeben sei. Wenn beispielsweise als Massnahme aufgeführt werde, «Werkstatt-Rundgänge müssen konsequent durchgeführt [werden]», frage sich, wo die Ursache liege, die dies nötig mache. Unklar sei auch, was «konkret durchgeführt» heisse. Diese Begründung der Experten kann nachvollzogen werden.

6.3.2 Mit Bezug auf das Kriterium «Massnahmen sind verhältnismässig, durchführbar, zielorientiert» der Ziffer 1.5 macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, die Verhältnismässigkeit ergebe sich «bei Gegenüberstellung der Kosten zusätzlicher Massnahmen (+ 4'500 CHF) von den effektiven Kosten durch Unfälle in der Vergangenheit (470'000 CHF)».

In ihrer ergänzten Stellungnahme weisen die Experten darauf hin, dass bei diesem Kriterium die Verhältnismässigkeit und die Zielorientierung der vorgeschlagenen Massnahmen hinterfragt worden seien. Punkto Verhältnismässigkeit wird der Punktabzug damit begründet, dass sich die Fr. 470'000.- aus dem Bericht auf alle BU in den Jahren 2017/2018 beziehen würden und nicht nur auf die Schwerpunkte. Deshalb könnten die Massnahmenkosten von Fr. 4'500.- nicht mit den Fr. 470'000.- für einen Kosten-/Nutzen-Vergleich in Relation gesetzt werden. Dagegen ist nichts einzuwenden.

6.3.3 Im Ergebnis ist nachvollziehbar, dass die Experten die Leistung des Beschwerdeführers beim unter Ziffer 1.5 beurteilten Kriterium "Massnahmenplan" mit fünf von zehn Punkten bewertet haben.

6.4 Hinsichtlich des unter Ziffer 1.7 beurteilten Kriteriums "Antrag" macht der Beschwerdeführer geltend, einen Antrag formuliert und «Kosten/Nutzen aufgezeigt» zu haben (Beschwerde, S. 2).

6.4.1 Der Beschwerdeführer erhielt unter Ziffer 1.7 beim Kriterium "Antrag formuliert" null von zwei Punkten (Beurteilungsbogen 1; ergänzte Stellungnahme, S. 4). Die Experten begründen ihre Beurteilung damit, dass kein Antrag vorhanden sei. Beim Kapitel "Antrag" stehe nur der Titel. Der Text, der diesem nachfolge, spreche nicht die Geschäftsleitung an. Es handle sich nicht um einen Antrag wie z.B. «Hiermit ersuche ich die Geschäftsleitung um die Genehmigung des vorgestellten Vorgehensplans, die Freigabe der dafür notwendigen Ressourcen und Kompetenzen (...)». Ein Titel "Antrag" auf Seite 16 der Dokumentation bedeute noch nicht, dass ein Antrag formuliert worden sei. Diese Beanstandungen der Experten und des Prüfungsleiters sind für das Gericht nachvollziehbar und begründet.

6.4.2 Für das Kriterium «Kosten/Nutzen aufgezeigt» der Ziffer 1.7 erhielt der Beschwerdeführer weitere zwei Punkte Abzug. Den Aussagen der Prüfungsexperten zufolge seien die Kosten der Massnahme zwar aufgeführt. Es werde aber kein finanzieller Nutzen dargelegt. Zum Nutzen seien ein Paar generische Aussagen formuliert, die so nicht überzeugend seien.

6.4.3 Der Beschwerdeführer vermag hinsichtlich der Ziffer 1.7 nicht darzulegen, inwiefern seine Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde.

7.

7.1 Mit Bezug auf Ziffer 2, welche wie erwähnt den Inhalt der Präsentation betrifft (oben E. 5.2), beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Punktevergabe für das Kriterium «Struktur / Gestaltung» der Ziffer 2.1.

7.1.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Kriteriums «Inhalt und Zielsetzung des Programms» geltend, das Ziel sei ersichtlich und erwähnt, nämlich den steigenden Unfallzahlen entgegen zu wirken (Beschwerde, S. 2). Das Ziel sei, die Vorstellung der «Sicherheitskampagne Frühling 2019», was er beim Halten der Präsentation auch in der Begrüssung angesprochen habe (Replik, S. 3).

7.1.2 Für dieses Kriterium erhielt der Beschwerdeführer drei von sechs Punkten. Dies mit der Begründung, dass am Anfang einer Präsentation von den Kandidaten erwartet werde, dass sie über das Ziel der Präsentation informierten und nicht nur über das Ziel des Sicherheitsprogramms. Dies sei nicht erfolgt. Das Ziel der Präsentation sei nicht mit dem Titel des Sicherheitsprogramms gleichzusetzen (ergänzte Stellungnahme, S. 9).

7.1.3 Diese Darstellung der Experten und des Prüfungsleiters erscheint zwar streng, aber angesichts des Ermessens der Experten für teilrichtige Antworten noch vertretbar. Was der Beschwerdeführer gegen deren Beurteilung vorbringt, überzeugt nicht.

7.2

7.2.1 Was den unter Ziffer 2.4 beurteilte Themenbereich «Zielformulierung» anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem von ihm auf Folie 11 der Präsentation genannten «Einbezug aller Mitarbeiter für Erfassung von Beinahe-Unfällen gesamt-betrieblich mindestens 5 statt 0-2 Ereignisse pro Jahr» um Ziele und nicht um Massnahmen handle (Beschwerde, S. 2). Beinahe-Unfälle seien bis anhin noch nicht von allen Mitarbeitenden erfasst worden, dies zu ändern sei das Ziel (Replik, S. 3).

7.2.2 Diesbezüglich erteilten die Experten dem Beschwerdeführer zwei von vier möglichen Punkten. Je einen Punktabzug erhielt der Beschwerdeführer bei den Kriterien «ist das Ziel messbar» und «ist das Ziel erreichbar, realistisch» (s. ergänzte Stellungnahme, S. 5). Die Experten begründen ihre Beurteilung damit, dass die «Erfassung der Beinahe-Unfälle» kein Ziel, sondern eine Massnahme sei (Stellungnahme, S. 5). Demgegenüber seien 50 % weniger Unfälle mit Handverletzungen durchaus ein Ziel. Man müsse sich hier aber fragen, von was 50 % und wie viele Betriebsunfälle weniger einer 50%-igen Reduktion entsprächen. Mit diesen Ausführungen legen die Expertem den Abzug zweier Punkte plausibel und für das Gericht nachvollziehbar dar. Eine offensichtliche Unterbewertung ist nicht ersichtlich.

7.3

7.3.1 Was das unter Ziffer 2.5 beurteilte Thematik «Massnahmenplan» betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer beim Kriterium «Mitwirkung Mitarbeiter und Vorgesetzte», dass er die Mitwirkung der Personen, die er in Folie 16 («Vorgehen») der Präsentation als zuständig genannt habe, dargelegt habe (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 3).

7.3.2 Für das besagte Beurteilungskriterium erhielt der Beschwerdeführer null von einem möglichen Punkt (ergänzte Stellungnahme, S. 5). Die Experten sind der Ansicht, dass in der Präsentation die Mitarbeitermitwirkung fehle (Beurteilungsbogen 2). Ein Hinweis auf die Mitwirkung von Mitarbeitenden und Vorgesetzten sei nur bei einer Massnahme erwähnt worden. Auf der Folie 16 seien nur die Personen aufgelistet, die für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen zuständig seien. Dass diese Personen auch bei der Festlegung der Massnahmen mitgewirkt haben, sei nicht explizit formuliert (Stellungnahme, S. 5 und 9). Diese Beurteilung der Experten und des Prüfungsleiters überzeugt und ist nicht zu beanstanden, zumal die Frage nach der Umsetzung des Plans Gegenstand der nachfolgenden Frage (Ziff. 2.6) war.

7.4

7.4.1 Angesichts der unter Ziffer 2.7 beurteilten Thematik «Antrag», kritisiert der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kriteriums «Kosten/Nutzen aufzeigen», dass die Folie 6 der Präsentation auf Schwerpunkte Bezug nehme (Beschwerde, S. 2). Auf der Folie 17 («Antrag») der Präsentation - wie auch auf S. 8 der Dokumentation - sei ein eigentlicher Nutzen, der sich auf die Schwerpunkte beziehe, formuliert (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 3).

Unter diesem Titel erhielt der Beschwerdeführer null von zwei möglichen Punkten (ergänzte Stellungnahme, S. 6). Dies mit der Begründung, dass die «K[osten]/N[nutzen] nicht in Zahlen ausgewiesen» seien (Beurteilungsbogen 2). Auf Folie 6 der Präsentation seien die Gesamtkosten über alle Betriebsunfälle der Jahre 2015 bis 2017 aufgeführt. Diese stellten nicht das Sparpotential dar, weil sich das Sicherheitsprogramm nur auf einen Bruchteil der Betriebsunfälle (Schwerpunkt/e) beziehe. Der Nutzen des Sicherheitsprogramms könne sich nur auf die durch den Schwerpunkt verursachten Kosten beziehen. Die in Worten formulierten Nutzen seien generische Aussagen, die in dieser Form nicht überzeugend seien (ergänzte Stellungnahme, S. 6). Diese Beurteilung der Prüfungsexperten ist nicht zu beanstanden.

7.4.2 Nach der Ansicht des Beschwerdeführers scheint für das Kriterium «Antrag formuliert» der Ziffer 2.7 relevant zu sein, wie seine Geschäftsleitung den Antrag aufnehmen würde (vgl. Beschwerde, S. 2). Die Präsentation sei klar an die Geschäftsleitung gerichtet, womit ein Antrag gegeben sei, selbst wenn er diesen nicht explizit in einem Satz ausgesprochen haben sollte (Replik, S. 3).

Für dieses Kriterium erhielt der Beschwerdeführer einen weiteren Minuspunkt. Die Experten sind der Ansicht, dass ein Antrag weiterhin fehle (ergänzte Stellungnahme, S. 6). Wie schon hinsichtlich der Dokumentation (E. 6.4) vermag der Beschwerdeführer dem nichts Überzeugendes entgegenzuhalten.

7.4.3 Mithin ist der erfolgte Punktabzug von total drei Punkten unter Ziffer 2.7 für das Gericht nachvollziehbar und verständlich begründet.

8.

8.1 Mit Bezug auf Ziffer 3, unter welcher eine Beurteilung des Auftritts und der Zeit der Präsentation erfolgt und wofür der Beschwerdeführer total 32 von 50 Punkten erzielt hat (vgl. Beurteilungsbogen 3), begnügt sich letzterer teilweise damit, hinsichtlich der detaillierten Beurteilung der Experten lediglich nicht substantiierte Gegenbehauptungen anzubringen. Dort, wo die Experten beispielsweise (inhaltlich) den «roten Faden» bemängeln, erachtet ihn der Beschwerdeführer ohne Weiteres als gegeben. Wenn die Experten betreffend das Kriterium «Vortragsweise, Tonfall, Körpersprache» namentlich den fehlenden Blickkontakt beanstanden, hält der Beschwerdeführer dafür, dieser sei nicht perfekt, aber ganz sicher allen Experten gegenüber mehrmals vorhanden gewesen, ohne auf die einzelnen Bemerkungen der Experten einzugehen.

Die Experten halten ferner allgemein fest, die inhaltlichen Schwächen hätten durch die Art und Weise, wie das Programm präsentiert worden sei, nicht wettgemacht werden können. Diese Schwächen hätten die Punktezahl bei den Kriterien «Aussagekraft, Argumentation» negativ beeinflusst (ergänzte Stellungnahme, S. 6).

8.2 Wie es sich hiermit verhält, muss vorliegend nicht eingehend geprüft werden. Denn wie das Gericht weiter oben bereits in allgemeiner Weise ausgeführt hat (E. 5.3), genügt die alleinige Behauptung des eigenen Standpunkts durch den Beschwerdeführer den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Rüge nicht. Gerade mit Bezug auf die unter Ziffer 3 zu beurteilenden Beurteilungskriterien («Auftritt/Zeit») scheint der vom Beschwerdeführer hinterlassene unmittelbare Eindruck bzw. die Wirkung seines Auftritts auf die Experten von ausschlaggebender Bedeutung zu sein. Es wäre mit der Rechtsgleichheit gegenüber anderen Kandidierenden nicht vereinbar, diesbezüglich ohne spezifische Anhaltspunkte auf eine offenbar fehlerhafte Beurteilung oder gar auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung vorzunehmen (vgl. oben E. 2.2). Die Beurteilung der Experten erscheint vielmehr auch hinsichtlich sämtlicher, unter Ziffer 3 beurteilten Kriterien nicht völlig unangemessen, sodass auf die Meinung der Experten abzustellen ist.

9.
Zusammenfassend ist die Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im Prüfungselement «Dokumentation und Präsentation» gesamthaft nicht zu beanstanden. Die Prüfungsexperten haben dem Beschwerdeführer für das Gericht nachvollziehbar und einleuchtend 85 Punkte und damit die Note 3.5 erteilt. Damit ist die Voraussetzung von Ziffer 11 EKAS-Reglement, wonach die Prüfung als Sicherheitsfachmann als bestanden gilt, wenn das Prüfungselement «Dokumentation und Präsentation» mindestens mit der Note 4 benotet wird, nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

11.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin

Versand: 4. Februar 2020
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1364/2019
Datum : 29. Januar 2020
Publiziert : 11. Februar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Prüfungsergebnis Sicherheitsfachleute EKAS; Verfügung vom 27. Februar 2019


Gesetzesregister
BBG: 27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-I-467 • 136-I-229
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BVGE
2010/21 • 2010/11
BVGer
B-1188/2013 • B-1364/2019 • B-3020/2018 • B-5284/2018 • B-5353/2018 • B-5616/2017 • B-5621/2018 • B-6252/2018