Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3564/2013

Urteil vom 7. August 2014

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Marc Steiner,
Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Lorena Studer.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wendling,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Bureau de la Formation AMS, Watch Sales Academy,

vertreten durch Maître Dominique Brandt,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung Kundenberaterin im Uhrenverkauf 2006.

Sachverhalt:

A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte am 17. und 18. Oktober 2006 die Prüfung zum Erwerb des Eidgenössischen Fachausweises als Berater(in) für Uhrenprodukte. Am 9. November 2006 teilte ihr der verantwortliche Ausbildungsleiter der Association des fournisseurs d'horlogerie, marché suisse (AMS) mit, dass sie die Prüfung aufgrund der Anzahl ungenügender Teilnoten nicht bestanden habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2006 Beschwerde bei der Prüfungskommission des Bureau de la Formation AMS (nachfolgend: Erstinstanz), welche am 2. Juni 2008 abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin erzielte, unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, in drei Prüfungsfächern eine ungenügende Note ("Wirtschaftsrecht" 3.1, "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrenerfinder, wesentliche technische Entwicklungen" 3.7, "Schmuck und Steine" 3.7) sowie die Gesamtnote 4.5.

Das Neuenburger Erziehungs-, Kultur- und Sportdepartement (nachfolgend: Departement), an welches die Beschwerdeführerin gemäss der Rechtsmittelbelehrung am 4. Juli 2008 gelangte, wies die entsprechende Beschwerde am 23. Juli 2009 ebenfalls ab. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin an das Neuenburger Verwaltungsgericht weiter, welches die Beschwerde am 22. Dezember 2009 guthiess und an Stelle des kantonalen Departements das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) für zuständig erklärte.

Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 16. November 2010 mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde ein. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2011 gut, hob den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung zurück.

B.
Am 21. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 860.-.

Die Vorinstanz hielt fest, dass die Prüfungskommission die Prüfungssession 2006 fehlerhaft durchgeführt habe, indem sie bereits nach der Prüfungsordnung 2007 prüfte. Der Verfahrensmangel habe jedoch keinen Einfluss auf den Prüfungsentscheid und die Beschwerdeführerin sei daher nicht subjektiv belastet, weshalb der Verfahrensmangel keine Gutheissung der Beschwerde rechtfertige. Zu den geltend gemachten Unterbewertungen hielt die Vorinstanz fest, dass die durch die Erstinstanz vorgenommene Bewertung insgesamt nicht zu beanstanden sei.

C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Mai 2013 sowie der Entscheid der Erstinstanz vom 9. November 2006 seien aufzuheben und die Prüfung der Beschwerdeführerin als bestanden zu erklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass in rechtlicher Hinsicht die Prüfungsgrundlagen gefehlt und für die Vorbereitung im Unterricht, die Prüfung sowie deren Auswertung nur unreife Übersetzungen und keine tragenden Strukturen mit Quellenangaben bestanden hätten, was sich auch in der hohen Durchfallquote zeige. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in mehreren Prüfungsaufgaben Unterbewertungen geltend.

D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte hohe Durchfallquote lasse für sich alleine noch nicht den Schluss zu, dass die Prüfung rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid.

Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. September 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 17. September 2013 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik und die Verfahrensparteien wurden aufgefordert, sich zu einer allfälligen Vergleichsverhandlung zu äussern. Sowohl die Erstinstanz mit Eingabe vom 10. Oktober 2013, als auch die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 äusserten sich gegen eine Vergleichsverhandlung. Die Beschwerdeführerin formulierte in ihrer Replik vom 21. Oktober 2013 einen Vergleichsvorschlag und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest.

F.
Die Erstinstanz reichte am 11. November 2013 eine Duplik ein und hielt im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest.

G.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Duplik der Erstinstanz ein und stellte den Beweisantrag, die Prüfungsergebnisse der durchgeführten Berufsprüfungen Kundenberaterin im Uhrenverkauf der vergangenen acht Jahre bei der Erstinstanz zu edieren. Die Erstinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. November 2013 gegen den Beweisantrag, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 am Beweisantrag festhielt und einen neu formulierten Vergleichsvorschlag einreichte.

H.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die Erstinstanz aufgefordert, sich zum Vergleichsvorschlag zu äussern sowie im Sinne des Beweisantrages eine Statistik über die Prüfungsergebnisse der in den vergangenen acht Jahren durchgeführten Berufsprüfung Kundenberaterin im Uhrenverkauf zu erstellen, aus welcher das Verhältnis Erfolg/Misserfolg bei den einzelnen Prüfungsterminen sowie die Anzahl der jeweils Teilnehmenden (inkl. der Angabe in welcher Sprache die Prüfung durchgeführt wurde) ersichtlich ist. Die Erstinstanz reichte die Statistik am 10. Januar 2014 ein und lehnte den Vergleichsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2013 ab. Die Beschwerdeführerin nahm am 3. Februar 2014 und die Erstinstanz am 3. März 2014 erneut Stellung zur Prüfungsstatistik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3] und Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Vorinstanz. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides vom 9. November 2006 beantragt (Hansjörg Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 54 N 17).

2.2 Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Ähnlich wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) und der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörde naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff.).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände umfassend selber zu prüfen (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen). Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Prüfung habe auf einer fehlenden rechtlichen Grundlage beruht.

3.1 Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und b BBG). Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt (nach Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG) regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Die von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassenen Normen beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Genehmigung des Bundesamtes werden sie im Beschwerdeverfahren dem öffentlichen Recht des Bundes aber gleichgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 2).

Unklar ist, ob das Erfordernis der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG) eine blosse Ordnungsvorschrift ist oder ein Gültigkeitserfordernis darstellt. Wie im ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der gleichen Sache (Urteil B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2) angedeutet wurde, macht hier nur die zweitgenannte Lösung Sinn. Damit ist jedoch noch nichts über die Rechtsfolge einer fehlenden Genehmigung durch das zuständige Bundesamt ausgesagt. Ob Nichtigkeit, Ungültigkeit oder gar Gültigkeit der ohne Genehmigung des Bundesamtes erfolgten Handlungen der betreffenden Organisation der Arbeitswelt anzunehmen ist, beurteilt sich nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des jeweiligen Falles.

3.2 Für die Prüfung vom 17. und 18. Oktober 2006 war grundsätzlich das Reglement für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises Berater(in) im Uhrenverkauf vom 21. November 2005 (nachfolgend: Reglement 2005) massgebend. Das Reglement 2005 wurde gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG von der Association des fournisseurs d'horlogerie, marché suisse (AMS) und dem Verband Schweizerischer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) erlassen. Beide Verbände verstehen sich als Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG (Art. 1 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 1 Zusammenarbeit - (Art. 1 BBG)
1    Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden.
2    Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei:
a  Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind; oder
b  Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone.
BBV). Das Reglement 2005 setzt für sein Inkrafttreten ausdrücklich die Genehmigung durch die Vorinstanz voraus (Ziff. 10.1 Reglement 2005). Es wurde der Vorinstanz jedoch nie zur Genehmigung vorgelegt, womit es formell nicht in Kraft getreten ist (so bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Erst die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Kundenberaterin oder -berater im Uhrenverkauf (nachfolgend: Prüfungsordnung 2007) wurde mit Datum vom 1. Oktober 2007 von der Vorinstanz genehmigt.

Wie nachfolgend noch zu zeigen ist (vgl. E. 3.4) und durch das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.1), verfolgen das Reglement 2005 und die Prüfungsordnung 2007 denselben Zweck, sind fast identisch aufgebaut und stimmen im Wesentlich inhaltlich überein. Der Umstand, dass das Reglement 2005 nicht wesentlich von der durch die Vorinstanz genehmigten Prüfungsordnung 2007 abweicht, spricht dafür, dass das Reglement 2005 ebenfalls genehmigt worden wäre. Das Versäumnis der Erstinstanz, das Reglement 2005 der Vorinstanz zur Genehmigung vorzulegen, wiegt unter diesem Gesichtspunkt zwar nicht leicht, jedoch auch nicht besonders schwer. Es kann jedenfalls nicht dazu führen, dass sämtliche absolvierten Prüfungen innerhalb des Zeitraums des nicht genehmigten Reglements 2005 aufgehoben werden müssten. Deshalb ist die Nichtigkeit der gestützt auf das Reglement 2005 durchgeführten Prüfungen auszuschliessen. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage der Gültigkeit des gesamten Prüfungsergebnisses der Beschwerdeführerin. Um eine gänzliche Ungültigkeit zu rechtfertigen, erweist sich der Mangel als zu wenig schwer. Die Beschwerdeführerin stellt im Übrigen auch keinen Antrag, selbst im Eventualantrag nicht, auf die Durchführung einer erneuten Prüfung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Ablauf der von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfung und ihre Resultate nach der von der Vorinstanz genehmigten Prüfungsordnung 2007 zu beurteilen sind, zumal diese keine für die Prüfungskandidaten strengeren Anforderungen aufstellt.

3.3 Die Prüfung umfasst nach Ziff. 5.1 des Reglements 2005 zehn Prüfungsteile, wobei die Prüfung bestanden ist, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.0 liegen und keine Fachnote unter 3.0 ist (Ziff. 7.1. Reglement 2005). Die Leistungen der Kandidaten werden mit Noten und Positionsnoten zwischen 6 (Maximum) und 1 (Minimum) bewertet, wobei Noten und Positionsnoten gleich oder höher als 4.0 genügende Leistungen und Noten unter 4.0 ungenügende Leistungen bezeichnen (Ziff. 6.2 Reglement 2005). Die Fachnote ist die Note oder das Mittel aller Positionsnoten und die Gesamtnote das Mittel aus den Fachnoten; beide werden auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.1 Reglement 2005).

Die Prüfung der Beschwerdeführerin bestand, entgegen dem Reglement 2005, aus neun Prüfungsteilen. Sie richtete sich bereits 2006 nach der Prüfungsordnung 2007, welche in Ziff. 5.11 neun Prüfungsteile vorsieht. Auch nach der Prüfungsordnung 2007 gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei Prüfungsteilnoten unter 4.0 sind und keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Ziff. 7.11). Die Prüfungskommission hat folglich bei der Durchführung der Prüfung im Jahr 2006 gegen das Reglement 2005 verstossen, welches noch zehn Prüfungsfächer vorsah.

3.4 Gemäss Reglement 2005 umfasst die Prüfung unter anderem die beiden Prüfungsfächer "Kundendienst (Grundkenntnisse)" und "Handhabung der Uhren", welche je 15 Minuten mündlich geprüft werden (Ziff. 5.1). Die Prüfungsordnung 2007 hingegen fasst diese zwei Prüfungsteile zusammen und der Prüfungsteil "Kundendienst (Grundkenntnisse) und Handhabung der Uhren" wird während 30 Minuten mündlich geprüft (Ziff. 5.1 Prüfungsordnung 2007). Der Prüfungsstoff bzw. die Prüfung der Beschwerdeführerin entsprach somit materiell sowohl dem Reglement 2005 als auch jener der Prüfungsordnung 2007. Die Beschwerdeführerin erreichte im Prüfungsteil "Kundendienst (Grundkenntnisse) und Handhabung der Uhren" die Note 5.7 und die Prüfung wurde insgesamt als "nicht bestanden" gewertet, weil sie in drei anderen Prüfungsteilen eine ungenügende Note erzielte. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Beschwerdeführerin aus dem Verfahrensmangel erlitten haben soll, dass sie statt in den zwei Fächern einzeln je 15 Minuten, zusammengefasst in einem Fach während 30 Minuten geprüft wurde. Die Erstinstanz informierte die Prüfungskandidaten zudem über den Prüfungsablauf und die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, zu spät oder nicht über den Prüfungsablauf der betreffenden beiden Fächer informiert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Rüge daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin denn auch nicht die Aufhebung und gebührenfreie Neudurchführung der Prüfung. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf können jedoch nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises (BVGE 2010/21 E. 8.1).

4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass einzelne Prüfungsunterlagen verloren gegangen seien. Sie macht jedoch insoweit keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, sondern leitet davon sinngemäss ab, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz nicht oder jedenfalls nicht im üblichen Masse einschränken dürfe.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens konnte die Erstinstanz die Bewertungsbegründung der Experten und die Musterlösung im Fach "Wirtschaftsrecht" nicht edieren. Die Note im Fach Wirtschaftsrecht hat die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht (mehr) angefochten, folglich haben die verlorenen Prüfungsunterlagen auch keinen Einfluss (mehr) auf den vorliegenden Streitgegenstand. Abgesehen davon weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013 zutreffend darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde, weil dieses nur die Aufgabenstellung, die eigenen Lösung, ein Bewertungsraster und die Notenskala umfasst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

Soweit auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzutreten ist, erweist sie sich als unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, die eine Ausweitung der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts begründen würden.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt mehrere Rügen vor, welche sie auf die Tatsache stützt, dass die Prüfung zum Erwerb des Eidgenössischen Fachausweises als Berater(in) für Uhrenprodukte 2006 erstmals auf Deutsch durchgeführt wurde.

5.1 Soweit die Beschwerdeführerin allgemein vorbringt, dass die Vorbereitungskurse ungenügend gewesen seien - die übersetzten Vorbereitungstexte seien nicht rechtzeitig verfügbar gewesen und die Ausbildungs- und Übungsunterlagen hätten "mit den Quellen für die schriftliche Arbeit" nicht übereingestimmt, so dass sich "keine klaren Zuordnungen mit eindeutigen Antworten" ergeben hätten -, ist sie nicht zu hören. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst. Aus allfälligen Qualitätsmängeln oder Unterschieden der jeweiligen Vorbereitungskursen kann ein Kandidat daher grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind Berufsprüfungen eigenständig zu prüfen, das heisst, unabhängig von den Vorbereitungskursen.

5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann generell die Formulierung der Prüfungsfragen, die ihrer Ansicht nach aufgrund einer mangelhaften Übersetzung ungenügend gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin bleibt in ihrer Rüge jedoch pauschal und stellt keinen Bezug zu den beanstandeten Noten her. Sie macht denn auch nicht geltend, dass und inwiefern sie die Formulierung von Prüfungsfragen vor Schwierigkeiten gestellt hätte und solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit auf die Rüge einzugehen ist, erweist sie sich als unbegründet. Die Prüfungsfragen sind für sich genommen verständlich und die von der Erstinstanz dargelegten Standardantworten erscheinen auch für einen Laien als naheliegend und nachvollziehbar (vgl. E. 6).

5.3 Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin Wesentliches zu ihren Gunsten aus dem Vergleich der Verhältnisse Erfolg/Misserfolg französischsprachiger und deutschsprachiger Prüfungskandidaten der in den vergangenen acht Jahren durchgeführten Berufsprüfungen Kundenberaterin im Uhrenverkauf abzuleiten.

Wohl fällt auf, dass im fraglichen Prüfungsjahr prozentual einerseits deutlich mehr deutschsprachige als französischsprachige Kandidaten und andererseits als in den Folgejahren scheiterten (Erfolgsrate Kandidaten von Juni 2006 - Juni 2007: französischsprachig: 85.7%, deutschsprachig: 53.5%; Erfolgsrate deutschsprachiger Kandidaten September 2012 - September 2013: 71.42%). Allerdings vermag dies für sich nicht, einen Verfahrensfehler hinreichend plausibel zu machen. Grössere Schwankungen der Erfolgsquote können verschiedene Ursachen haben. So gibt es naturgemäss stärkere und schwächere Jahrgänge von Absolventen und die Erfolgsquote variiert allein schon deshalb (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission EVD HB/2002-40 vom 4. Dezember 2003 E. 4.5). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der Umstand, dass die Prüfung neu auch auf Deutsch durchgeführt wurde, einen Einfluss auf die Resultate der Kandidaten gehabt haben könnte. So konnten die Prüfungsexperten auf keine Erfahrungen in der Prüfungssprache und die Kandidaten auf keine Informationen aus den Vorjahren, insbesondere von früheren Kandidaten, zurückgreifen. Zudem sehen weder das Reglement 2005 noch die Prüfungsordnung 2007 Anpassungen der Bewertungen in Fällen vor, in denen überdurchschnittlich viele Kandidaten die Prüfung nicht bestanden haben. Schliesslich ist auch nicht zu erkennen, dass die Prüfung einen zu grossen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hätte oder die Experten eine zu strenge bzw. willkürliche oder auch nur unangemessene Bewertung vorgenommen hätten.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihre Antworten in den Aufgaben 5, 13 und 15 im Prüfungsfach "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrenerfinder, wesentliche technische Entwicklungen" sowie in den Aufgaben 1, 3, 4A und 4B im Prüfungsfach "Schmuck und Steine" seien unterbewertet worden. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin anders als vor der Vorinstanz nicht mehr, dass im Fach "Wirtschaftsrecht" Antworten unterbewertet worden seien.

6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2.2) nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).

6.2 Im Fach "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrenerfinder, wesentliche technische Entwicklungen" beantragt die Beschwerdeführerin gestützt auf folgende Begründungen die Erteilung zusätzlicher Punkte:

6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Frage 5 richtig beantwortet und schliesslich bei der Prüfungskommission in einer Verhandlung im Zuge des Rechtsmittels in erster Instanz einen zusätzlichen Punkt erstritten. Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz werde dieser Punkt und der damit verbundene korrigierende Erfolg jedoch nicht erwähnt.

Die Erstinstanz sprach der Beschwerdeführerin im Entscheid vom 2. Juni 2008 für ihre Antwort auf die Frage "In welcher Epoche kamen Dekorationen auf dem Email in Mode" für ihre Antwort "Ampir" einen von zwei Punkten zu und korrigierte die Note aufgrund der damit erreichten 27 Punkte der möglichen 50 Punkte von 3.6 auf 3.7. Ohne auf diese Notenanhebung durch die Erstinstanz konkret einzugehen, ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. März 2013 richtigerweise von 27 Punkten und der Note 3.7 im Fach "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrenerfinder, wesentliche technische Entwicklungen" aus. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.

6.2.2 Bei Aufgabe 13 lautete die Fragestellung: "Warum waren Repetitionsschlagwerke wichtig?" Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde eine positive Wertung mit zwei Punkten für ihre Antwort "Dass die Leute zu dieser Zeit, die Zeit akustisch hören konnten".

Die Erstinstanz führt in ihrem Entscheid vom 2. Juni 2008 dazu aus, dass die Beschwerdeführerin zwar richtig erkannt habe, dass Repetitionsschlagwerke akustische Zeitanzeigen seien, damit die Frage jedoch noch nicht beantwortet sei. Repetitionsschlagwerke seien zu jener Zeit wichtig gewesen, weil es noch keine Elektrizität gab und es somit umständlich war, nachts Licht zu machen, um die Zeit auf einer Uhr ablesen zu können. Die Antwort auf eine Frage mit "Warum" müsse eine Begründung enthalten; da eine Begründung fehle, sei die Frage mit null Punkten bewertet worden.

Die Entscheidung der Erstinstanz, für die Antwort der Beschwerdeführerin keinen der zwei möglichen Punkte zu geben, erscheint zwar als streng, liegt aber innerhalb ihres pflichtgemässen Ermessens (vgl. E. 6.1), zumal die Fragestellung klar formuliert war. Das "Warum" der Frage ist mit der Erläuterung, was Repetitionsschlagwerke sind, offensichtlich nicht beantwortet.

6.2.3 Eine weitere Unterbewertung findet sich gemäss Beschwerdeführerin in Frage 15: "Setzen Sie in der untenstehenden Grafik die passenden Erfindungen (Buchstabe) ein". Die Beschwerdeführerin gab bezüglich "Buchstabe d, Erfindung des Tourbillons" "zwischen 1750-1800" an bzw. setzte den Buchstaben "d" neben den Strich für 1750, da der Erfinder des Tourbillons, Abraham Louis Breguet, von 1747-1823 gelebt habe. Die von den Experten erwartete Antwort "1800" entspreche der Patentierung des Tourbillons, die Fragestellung sei jedoch auf den Zeitpunkt der Erfindung des Tourbillons gerichtet gewesen. Da eine Erfindung in der Regel vor der Patentierung entstehe, dürften die Anfänge des Tourbillons sehr wohl im von der der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitraum gelegen haben.

Gemäss Erstinstanz wäre "um 1800" die korrekte Lösung gewesen, da der Erfinder das Patent 1801 anmeldete. Sie gab der Beschwerdeführerin für ihre Antwort keine der möglichen zwei Punkte, mit der Begründung, dass nach der Erfindung des Tourbillons und nicht nach den Jahreszahlen des Erfinders Breguet gefragt worden sei. Die Angabe des Jahres 1800 sei zudem aus den Kursunterlagen ersichtlich.

In den Kursunterlagen, welche die Beschwerdeführerin einreichte, wird dem Jahr 1800 die Erfindung des Tourbillons durch Abraham Louis Breguet zugeordnet. Die von den Experten erwartete Antwort "um 1800" ist aufgrund der Patentanmeldung 1801 nachvollziehbar und berücksichtigt sodann, dass die Erfindung eine gewisse Zeit vor der Patentanmeldung erfolgte. Wenn die Erstinstanz angesichts der Lebensdaten des Erfinders Breguet den Zeitraum von 1750-1800 als zu weit gefasst und deshalb falsch bewertete, lag das innerhalb ihres Ermessens. Abraham Louis Breguet konnte die Erfindung nicht schon als Kleinkind gemacht haben. Die Fragestellung erweist sich zudem nicht als irreführend.

6.2.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung der Aufgaben 5, 13 und 15 im Fach "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrenerfinder, wesentliche technische Entwicklungen" erweisen sich somit als unbegründet.

6.3 Im Prüfungsfach "Schmuck und Steine" bringt die Beschwerdeführerin Rügen zu den Fragen 1, 3, 4A und 4B vor.

6.3.1 Die Aufgabenstellung in Frage 1 lautete: "Nachstehend finden Sie das Qualitätszertifikat für Diamanten, die auf einer Uhr gefasst sind. Die Formulierung ist falsch. Korrigieren Sie mindestens 2 Fehler und geben Sie an, warum die Formulierung falsch ist (1 Punkt): Mit diesem Zertifikat bestätigen wir, dass Ihre Uhr mit 41 Diamanten der Farbe Top Wesselton vs - Brillant-Schliff - 0.236 Karat besetzt ist".

Die Beschwerdeführerin antwortete auf diese Frage mit "(Alte Form) Top Wesselton ist die Farbe Feinesweiss F/G 41 Brillanten. VS ist die Qualität des Steins. VS = Sehr kleiner Einschluss mit 10 facher Lupe" und erhielt dafür keinen Punkt. Gemäss Lösung der Erstinstanz war zwingend zu erwähnen, dass einerseits die Reinheit nicht von der Farbe abhängig ist. Wenn das Zertifikat die "Farbe" mit "Top Wesselton vs" bezeichne, müsse erwähnt werden, dass sich "vs" auf die Angabe der Reinheit beziehe. Und andererseits, dass 41 Diamanten ein Gesamtgewicht von 0.236 ct haben. Ohne diese Präzisierung könne man die Angabe auch so verstehen, dass jeder der 41 Diamanten ein Gewicht von 0.236 ct aufweise. Die Erstinstanz lehnte die Vergabe eines Punktes folglich deshalb ab, weil die Beschwerdeführerin das Gesamtgewicht nicht erwähnte und "vs" fälschlicherweise als Qualität statt als Reinheit definierte.

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der Experte habe eine Korrektur bezüglich der Gewichtsangabe erwartet, worauf sie jedoch nicht sensibilisiert und in der Vorbereitung dieser Thematik nicht befasst gewesen sei. An ihrem Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin sodann regelmässig mit einer "Grösse von 0.236ct/41 mit einem Gewicht von 0.0057ct mit einem Durchmesser von 1 mm" zu tun gehabt und deshalb das angegebene Gewicht nicht als Fehler erkennen müssen.

Die Darstellung der Experten, wonach die Beschwerdeführerin das Gesamtgewicht nicht erwähne - und damit per se das Problem der allenfalls doppeldeutigen Gewichtsangabe nicht erkannte - und "vs" fälschlicherweise als Qualität statt als Reinheit definierte, erscheint als schlüssig und nachvollziehbar. Die Bewertung bei Frage 1 ist somit nicht zu beanstanden.

6.3.2 Frage 3 lautete "Nennen Sie mindestens 4 Qualitätskriterien und die Begründung des Preises für dieses mit Rubinen besetzte Uhrengehäuse der Jaeger-LeCoultre "Reverso" (2 Punkte)", wobei die Aufgabenstellung eine entsprechende Abbildung des Uhrengehäuses enthielt. Als mögliche Antworten enthält die Musterlösung der Experten: "Es ist sehr schwierig, ein Uhrengehäuse, das gegen Staub und Feuchtigkeit abgedichtet ist, mit einer nicht sichtbaren Fassung zu versehen"; "Der Deckel des Gehäuses muss solide sein, um den Manipulationen (oder: der Bedienung/Hand-habung) standzuhalten"; "Die Grösse der Diamanten muss mit Laser ausgemessen werden, um sie nebeneinander fassen zu können"; "Homogene (oder: Einheitliche) Farbe der Rubine und Diamanten"; "Die Transparenz der Rubine muss homogen (oder: einheitlich) sein"; "Die Symmetrie der Rubine und Diamanten muss einheitlich sein"; "Die Proportionen müssen einheitlich sein, um sicherzustellen, dass die Oberfläche des Gehäuses überall gleich hoch ist".

Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage mit den Ausführungen: "Es ist eine Golduhr"; "Mit Diamanten Baguetten einzeln geschliffen"; "Und Rubine einzeln geschliffen"; "Und darf keine Farbabweichungen haben". Gemäss Beschwerdeführerin seien bei der Korrektur nur die drei letzteren Qualitätskriterien gewertet worden, obwohl sie vier Begründungen abgegeben habe. Unter Berücksichtigung der vom Experten zuerkannten drei Qualitätskriterien hätten mindestens 1.5 Punkte für die Benotung angerechnet werden müssen, da vier Begründungen 2 Punkte abgegeben hätten.

Die Erstinstanz begründete die Vergabe eines Punktes damit, dass die Beschwerdeführerin nur zwei von vier Qualitätskriterien mit Begründung geliefert und deshalb einen von zwei maximal möglichen Punkten erhalten habe. Die Antwort "Mit Diamant Baguetten einzeln geschliffen" und "darf keine Farbabweichungen haben" enthalte nicht zwei Qualitätskriterien mit jeweiliger Begründung. Diese Argumentation der Erstinstanz ergibt sich auch aus der Musterlösung. Der Umstand, dass die Steine keine Farbabweichung habe dürfen, bildet für sich genommen ein Qualitätskriterium und bestimmt offensichtlich den Preis. In Bezug auf das Erfordernis, die Diamanten und Rubine zu schleifen, ergibt sich in der Lösung der Beschwerdeführerin jedoch keine Begründung in Bezug auf die Höhe des Preises der Uhr. Der Schliff ist ein Grunderfordernis für die Verarbeitung auf einer Uhr. Wesentlich ist gemäss Musterlösung vielmehr die Art des Schliffs, um auf der Uhr eingearbeitet zu werden (Laserschliff) und zudem eine homogene Symmetrie der Steine sicherzustellen. Wenn die Erstinstanz in Bezug auf den Schliff keinen (halben) Punkt gab, ist dies nachvollziehbar und lag in ihrem Ermessen.

6.3.3 Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Frage 4 gliederte sich in zwei Teilaufgaben.

6.3.3.1 Frage 4A lautete: "Welches ist der Unterschied zwischen einem Diamanten mit Brillant-Schliff und einem mit 8/8-Schliff?". Die Beschwerdeführerin gab zur Antwort, dass der Brillant-Schliff 24/32 habe, mit 57 Facetten, mit Kalette 58 und erhielt dafür einen halben Punkt.

Die Musterlösung der Experten führt als Antwort auf, dass ein Diamant mit Brillant-Schliff 57 oder 58 Facetten und ein Diamant mit 8/8-Schliff
17 Facetten habe. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Antwort folglich nur eine Hälfte der Frage beantworte. Es fehlt eine Antwort zum 8/8-Schliff. Der erteilte halbe Punkt (statt eines Ganzen) ist deshalb nicht zu beanstanden.

6.3.3.2 Frage 4B lautete: "Der 8/8-Schliff wird in der Regel für die Diamanten auf dem Zifferblatt verwendet. Warum?" Die Beschwerdeführerin antworte, da die Diamanten auf dem Zifferblatt sehr klein seien und auch unter dem Glas ein Vollschliff nicht notwendig sei und erhielt dafür keinen Punkt.

Gemäss Musterlösung der Experten wäre es für den Erhalt eines Punktes notwendig gewesen zu erwähnen, dass für das Fassen von Diamanten auf Ziffernblätter der 8/8-Schliff bevorzugt wird, weil damit die Edelsteine kleiner und vor allem weniger hoch seien. Dies ermögliche es den Zeigern, mühelos darüber zu gleiten. Mit ihren Ausführungen gab die Beschwerdeführerin auf die gestellte Frage keine Antwort. Dass bei der Beschwerdeführerin dafür kein Punkt berücksichtigt wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden.

6.3.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung der Aufgaben 1, 3, 4A und 4B im Fach "Schmuck und Steine" erweisen sich somit ebenfalls als unbegründet.

7.
Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 1'400.- festgesetzt und der am 25. Juli 2013 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Lorena Studer

Versand: 26. August 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3564/2013
Datum : 07. August 2014
Publiziert : 02. September 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Berufsprüfung Kundenberaterin im Uhrenverkauf 2006


Gesetzesregister
BBG: 1 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBV: 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 1 Zusammenarbeit - (Art. 1 BBG)
1    Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden.
2    Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei:
a  Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind; oder
b  Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
131-I-467
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • diamant • not • erfinder • kandidat • uhr • stein • weiler • verfahrenskosten • farbe • geschichte • uhrenindustrie • ermessen • beweisantrag • verfahrensmangel • nichtigkeit • buchstabe • innerhalb
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BVGE
2010/10 • 2010/21 • 2010/11 • 2008/14 • 2007/6
BVGer
B-241/2013 • B-3564/2013 • B-5547/2013 • B-6256/2009 • B-7895/2007 • B-8675/2010
VPB
56.16 • 62.62