Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3539/2016

Urteil vom 8. Juni 2017

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:

1. B._______,

2. C._______,

3. D._______,

4. E._______,

5. F._______,
Parteien
6.G._______,

7. H._______,

alle vertreten durch

lic. iur. Felicitas Siebert, Advokatin,

Seeplatz 12, 6374 Buochs,

Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

vertreten durch

lic. iur. LL.M. Pascal Leumann,

LEXPARTNERS.MCS,

Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin,

Eidg. Schätzungskommission Kreis 7,

c/o Herr Dr. Manfred Bayerdörfer, Präsident,

Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,

Vorinstanz.

Gegenstand Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für die 220/380 kV-Leitung Lachmatt-Gösgen; Bewilligung des
abgekürzten Verfahrens/Zuständigkeit.

Sachverhalt:

A.
Mit Plangenehmigung vom 22. Juli 1965 des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) wurde der Aare-Tessin AG für Elektrizität (nachfolgend: ATEL) der Umbau der bisherigen 150 kV-Hochspannungsfreileitung Gösgen-Bottmingen zu einer 220/380 kV-Hochspannungsfreileitung auf der Teilstrecke Wissbrunnen-Froloo bewilligt (nachfolgend: Hochspannungsleitung).

Die Hochspannungsleitung führt 46 m über den nördlichen Bereich des Grundstücks Nr. (...), Grundbuch (...). Im Zeitpunkt der Genehmigung befand sich das Grundstück ausserhalb der Bauzone. Zudem ist der östliche und südliche Teil des Grundstücks bewaldet.

B.
Am 14. Juli 1967 bewilligte der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission (damals Kreis IV; nachfolgend: ESchK) der ATEL die vorzeitige Besitzeinweisung. Daraufhin wurde das Grundstück Nr. (...) am 5. Februar 1968 für den Seilzug in Anspruch genommen.

C.
Mit Urteil vom 30. Juli 1971 ermächtigte die ESchK die ATEL, gemäss dem Enteignungsplan über das Grundstück Nr. (...) für die Dauer von 50 Jahren eine Hochspannungsleitung zu führen. Ein Bauverbotsservitut wurde mangels Baureife der Parzelle nicht errichtet.

D.
Das Grundstück Nr. (...) wurde in der Folge in die Bauzone eingezont.

E.
Mit Enteignungsvereinbarung vom 1. August und 19. September 1978 kamen der damalige Grundeigentümer X._______ und die ATEL überein, eine Baubeschränkungsdienstbarkeit zu errichten. Gemäss dieser Beschränkung dürfen auf dem Grundstück nur Bauten errichtet werden, welche die Genehmigung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats erhalten haben. Die Dienstbarkeit wurde am 25. Oktober 1978 im Grundbuch eingetragen.

F.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde der ATEL die Anpassung eines 220 kV-Stranges der Hochspannungsleitung zur Erhöhung der Spannung auf 380 kV sowie der Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern bewilligt.

G.
Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen Übertragungsnetzes.

H.
Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte die Swissgrid AG, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu erneuern und unterbreitete dem damaligen Grundeigentümer des Grundstücks Nr. (...), A._______, eine Vertragsofferte für einen Dienstbarkeitsvertrag (vgl. bf-act. 5). Dieses Angebot sah vor, dass der Swissgrid AG per 1. August 2014 und für die Dauer von 25 Jahren das Recht für den Betrieb und Weiterbestand einer bestehenden elektrischen Freileitung (Hochspannungsleitung) eingeräumt wird. Zudem sollte der Grundeigentümer der Swissgrid AG unter anderem das Recht gewähren, die Freileitung auch für die Durchleitung von Daten Dritter zu nutzen. Im Vertrag wurde angegeben, dass die Hochspannungsleitung hierfür bereits seit Dezember 1997 vermietet werde.

I.
Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die Swissgrid AG am 9. März 2016 an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend ebenfalls: ESchK) und ersuchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens zur Erneuerung der bestehenden, befristeten Leitungsdienstbarkeiten.

J.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 bewilligte der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1) und erlaubte der Swissgrid AG, die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige an die Betroffenen zu ersetzen. Die Verfügung wies keine Rechtsmittelbelehrung auf und wurde als A-Post-Sendung an die Parteien verschickt.

K.
Am 3. Mai 2016 schickte die Swissgrid AG A._______ die persönliche Anzeige. Da dieser verstorben war, sandte die Swissgrid AG am 18. Mai 2016 die Anzeige zusätzlich an die Willensvollstreckerin. Darin beansprucht sie das Recht für den Betrieb und Weiterbestand der bestehenden elektrischen Hochspannungsleitung, da die Überleitungs- und Baurechte für die Mastenstandorte im Urteil der ESchK vom 30. Juli 1971 auf 50 Jahre befristet worden seien. Im Einzelnen forderte sie die Einräumung der folgenden Rechte:

"Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Grundstücke räumt für sich und seine Rechtsnachfolger der Netzgesellschaft und deren Rechtsnachfolgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, die über die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungsmasten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu betreiben. Die Netzgesellschaft ist berechtigt, die bestehende bzw. die zu erstellende Freileitung zu erweitern, umzubauen oder auf der gleichen Trasse durch eine neue Leitung zu ersetzen.

(...)

Der Grundeigentümer erteilt die vorstehend umschriebenen Rechte der Netzgesellschaft auf die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines allfälligen Ersatzes derselben. Diese Dienstbarkeit ist übertragbar."

L.
Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 29. April 2016 erhebt die Erbengemeinschaft A._______ am 1. Juni 2016 Einsprache beim Stadtrat (...). Sie verlangt unter anderem, es sei festzustellen, dass die ESchK für das vorliegende Verfahren unzuständig bzw. das ordentliche Plangenehmigungsverfahren durchzuführen sei. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Hochspannungsleitung für die Durchleitung von Daten Dritter mitbenutzt werde und sich dadurch deren Zweck geändert habe. Zudem seien die bestehenden Überleitungsrechte abgelaufen und die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Erstellung der Hochspannungsleitung wesentlich verändert.

M.
Der Präsident der EschK leitet die ihm vom Stadtrat (...) übermittelte Einsprache vom 1. Juni 2016 der Erbengemeinschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

N.
Am 7. Juli 2016 reicht die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) ihre Vernehmlassung ein.

O.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 beantragt die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. In materieller Hinsicht bestreitet sie insbesondere das Vorliegen einer Zweckänderung, da sie nur die Überleitungsrechte für die Durchleitung elektrischer Energie enteigne, nicht jedoch Datendurchleitungsrechte für Dritte. Zudem seien weder die Dienstbarkeiten abgelaufen noch hätten sich die planungsrechtlichen Gegebenheiten verändert.

P.
Am 9. September 2016 reicht das ESTI dem Bundesverwaltungsgericht einen Fachbericht ein.

Q.
Mit Replik vom 25. Oktober 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest.

R.
Am 4. November 2016 verlangt die Beschwerdegegnerin, die Replik sei aus dem Recht zu weisen, eventuell sei ihr eine Frist für die Duplik anzusetzen. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. November 2016 den prozessualen Antrag abgewiesen hat, reicht die Beschwerdegegnerin am 18. November 2016 eine Duplik ein. An den Begehren in der Beschwerdeantwort hält sie fest.

S.
Die Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2016 eine weitere Stellungnahme ein.

T.
Am 10. Februar 2017 holt das Bundesverwaltungsgericht einen Fachbericht beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreffend die Immissionen eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters ein.

U.
Das BAFU legt seinen Fachbericht am 13. März 2017 ins Recht.

V.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 3. April 2017 Stellung; die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme.

W.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin fallen darunter auch die Entscheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33 - 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG (vgl. noch zum alten Recht, welches das Bundesgericht als unmittelbare Beschwerdeinstanz der Eidgenössischen Schätzungskommissionen bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 1.1; vgl. bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417 E. 2b). Ebenso gründet die Auffassung der Vorinstanz, der Entscheid sei lediglich mit Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 63
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
EntG anfechtbar auf einer überholten Rechtsauffassung, da die Entscheide der ESchK nach konstanter Rechtsprechung schon seit Längerem der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt sind und damit der Verwaltungsbeschwerde unterliegen (vgl. bereits BGE 112 Ib 417 2b; Urteile 1E.2/2004 E. 1.1 sowie 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 1). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Die Einsprache vom 1. Juni 2016 ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.2

1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
-46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbegehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwischenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016 E. 1.2; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorliegenden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwischenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da sie sich erst zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das anschliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib 417 E. 2c).

1.2.2

1.2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Entscheid über die Verfahrensart eigenständig anfechtbar sei. Denn die Frage, welche Instanz für die Durchführung eines Verfahrens zuständig sei, bilde eine unverzichtbare Grundvoraussetzung für das materielle Eintreten und für ein rechtsstaatlich korrektes Handeln. Ohne die Klärung der Zuständigkeit fehle es der Vorinstanz an der Legitimation für einen Entscheid. Dieser Mangel könne auch in einem späteren Beschwerdeverfahren nicht behoben werden.

1.2.2.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer selbständig anfechtbaren Verfügung. So sei weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens ersichtlich, noch würde die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nachkommen und einen entsprechenden Nachteil belegen. Im Übrigen handle es sich auch nicht um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit. Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.3 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG unter anderem der Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als erfüllt betrachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht. Das Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.4.2 und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres angenommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetz einzuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abgekürzte Enteignungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215 E. 2; vgl. auch Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12, wonach grundlegende prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines bestimmten Verfahrens, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können). Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorliegenden Fall, in welchem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens überhaupt in Frage gestellt wird und nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchlaufen werden müsste. Folglich liegt der nicht wieder gutzumachende Nachteil auf der Hand, weshalb die Ausführungen der Beschwerdegegnerin an der Sache vorbeigehen. Die Zwischenverfügung ist anfechtbar.

1.2.4 Zusammengefasst liegt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor, das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt.

1.3

1.3.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. (...), welches auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsverfahrens (zwangsweise) mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden soll. Sie ist damit als Hauptpartei im Sinn von Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG zu qualifizieren. Sodann ist sie Adressatin des angefochtenen Entscheids, welcher für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folglich ist sie formell wie materiell beschwert und damit - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3.3 Im vorliegenden Fall ersucht die Beschwerdeführerin ausschliesslich darum, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz für das vorliegende Verfahren nicht zuständig sei bzw. das ordentliche Plangenehmigungsverfahren durchzuführen sei.

Ein Feststellungsbegehren ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (BVGE 2015/35 E. 2.2.2, Urteile des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2 und A-654/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 1.5.3, Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 25 Rz. 17 ff.).

Die Beschwerdeführerin könnte ihr schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres mit einem Gestaltungsbegehren wahren. Ob sie dennoch ein Feststellungsinteresse aufweist, erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde aufgrund der folgenden Ausführungen ohnehin abzuweisen ist.

1.4 Sodann ist auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzugehen.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die angefochtene Verfügung am 30. April 2016 zugestellt worden und die Beschwerdefrist am 30. Mai 2016 abgelaufen sei. Mithin sei die Einsprache am 1. Juni 2016 verspätet erhoben worden.

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Verfügung vom 29. April 2016 zwar einem der sieben Erben zugestellt worden sei. Die Sendung sei aber nicht als eingeschriebener Brief erfolgt, weshalb sich das genaue Zustelldatum nicht mehr eruieren lasse. Sodann obliege die Beweislast für die Zustellung der ESchK. Diese habe jedoch zu Recht keinen Einwand betreffend der Fristwahrung gemacht. Sinngemäss macht sie damit einen späteren Zugang der Verfügung sowie die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde geltend.

Gemäss der Rechtsprechung trägt die Behörde die Beweislast für die ordnungsgemässe Eröffnung und den Zeitpunkt der Mitteilung der Frist. Sie hat deshalb die Zustellung und deren Zeitpunkt zu beweisen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9 und BGE 129 I 8 E. 2.2). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung mit A-Post versendet. Ein sicherer Nachweis des Zustellungsdatums ist damit nicht mehr möglich; weiter kommt ein Nachweis mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen nicht in Frage (vgl. Patricia Egli, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 20 N 17). Folglich ist auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin betreffend den späteren Zugang der vorinstanzlichen Verfügung abzustellen und von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

1.5 Auf die im Übrigen formgerecht erfolgte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33 - 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Folgenden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist vorab zu klären, ob der Präsident der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur in diesem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zuständigkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Enteignungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren einzuleiten ist. Während für Ersteres die ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmigungsbehörde zuständig; bei Starkstromanlagen - wie vorliegend - ist dies grundsätzlich das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einsprachen, das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
und b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet mit der Plangenehmigung nämlich gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 16h Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG).

3.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich nach den Vorschriften von Art. 16 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. und Art. 43 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43 - 1 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
. EleG sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
EleG). Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, bestimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Subsidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungsverfahren: vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2.3).

3.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden musste, dessen Durchführung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in welchem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist (E. 4-7), zu prüfen.

4.
Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will.

5.
Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewilligt. So folgt aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994, dass die Vorlage L-(...) betreffend die Hochspannungsleitung "Gösgen - Froloo" genehmigt wurde. Diese Vorlage hatte unter anderem den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern zum Gegenstand. Zusammen mit der Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 liegt somit eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Starkstromanlage vor. Insoweit besteht keine Veranlassung abermals ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen und in diesem über die zu enteignenden Überleitungsrechte zu befinden.

6.
Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen Gründen nötig erscheint.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert werden sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu erfolgen hatte.

6.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungsrechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbaurechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmigungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als erforderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätzlich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationsleitung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG vorliege. Andererseits stehe das Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsvertrag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitätswerke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betriebenen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhältnisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneuerung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Verlegung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können (E. 3.2.1.3).

6.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG (E. 3.2). Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit ausgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4).

6.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollumfänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztgenannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durchführung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.2).

6.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Durchführungen eines Plangenehmigungsverfahrens somit nach der bisherigen Rechtsprechung in folgenden Fällen als notwendig:

- bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhältnisse,

- bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbaurechte),

- bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder

- bei einer Zweckänderung bzw. -erweiterung der Starkstromanlage aufgrund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommunikationsdienste.

6.1.5 Es gilt, den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung zu beurteilen (E. 6.2-6.5).

6.2 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsleitung besteht.

6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die planerischen Gegebenheiten im gesamten Quartier verändert hätten. So habe sich das Grundstück Nr. (...) im Zeitpunkt des Entscheids der ESchK vom 30. Juli 1971 zwar im Bereich des Generellen Kanalisationsprojekts (GKP) befunden, sei aber noch nicht eingezont gewesen. Anschliessend sei die Einzonung erfolgt und das Grundstück der Wohnzone W2 zugewiesen worden. Aus diesem Grund habe die ATEL im August bzw. September 1978 mit ihrem Rechtsvorgänger eine Vereinbarung abgeschlossen, mit welcher eine auf 50 Jahre befristete Baubeschränkung eingeräumt worden sei. Da die Eigentumsbeschränkung nicht weitergehen könne, als die ihr zugrundeliegende Dienstbarkeit, sei auch die Baubeschränkung zeitgleich mit dem Auslaufen der Überleitungsrechte entfallen. Insgesamt sei deshalb in einem Plangenehmigungsverfahren zwingend zu prüfen, ob die Leitung zu verlegen oder zu verkabeln sei.

6.2.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Es treffe zwar zu, dass das Grundstück Nr. (...) im Zeitpunkt des Entscheids der ESchK vom 30. Juli 1971 weder eingezont noch baureif gewesen sei. Die Parzelle sei dann jedoch unmittelbar nach dem Entscheid der ESchK in die Wohnzone W2 eingezont worden, weshalb der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin am 20. November 1975 ein nachträgliches Entschädigungsbegehren gestellt habe. Dies habe letztlich zur Enteignungsvereinbarung mit der ATEL von 1978 geführt, mit welcher eine Baubeschränkung errichtet worden sei. Damit sei offensichtlich, dass mit dieser Enteignungsvereinbarung dem Umstand der Einzonung der Parzelle Nr. (...) Rechnung getragen wurde. Anschliessend hätten sich die planerischen Gegebenheiten der Parzelle nicht mehr geändert.

6.2.3

6.2.3.1 Wie aus dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 hervorgeht, befand sich das Grundstück Nr. (...) im damaligen Zeitpunkt zwar im Bereich des GKP, es war aber noch nicht eingezont. Zudem fehlte ihm - mangels Kanalisationsanschluss - die Baureife. In der Folge wurde die Parzelle jedoch in die Wohnzone W2 eingezont, welcher sie auch heute noch zugeteilt ist. Mithin haben sich die planungsrechtlichen Gegebenheiten der dienstbarkeitsrechtlich belasteten Parzelle seit dem Ergehen des Entscheids der ESchK vom 30. Juli 1971 verändert.

6.2.3.2 Dennoch kann die Beschwerdeführerin aus der erfolgten Einzonung für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht machen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unter anderem davon abhängig, ob dem betroffenen Grundeigentümer wegen veränderter Verhältnisse ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB zusteht (vgl. Urteile 1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1; A-459/2011 E. 3.2.1.3 sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch entsteht nach der gesetzlichen Konzeption, wenn die Hochspannungsleitung rechtlich ausschliesslich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert ist und der belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Bereich der Leitung beispielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017 E. 8.3.7; vgl. zum Ganzen: Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: Hess/Weibel, Band II], Rz. 70 und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Ist nun aber eine zufolge veränderter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige bessere Nutzung entscheidend für einen Verlegungsanspruch, kann die Betreiberin der Hochspannungsleitung den Anspruch - sollte er denn überhaupt von einem Zivilrichter anerkannt werden - beispielsweise mit der Errichtung eines Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut unterdrücken (BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Hess/Weibel, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum Elektrizitätsgesetz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014 E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des Verlegungsanspruchs an sich erwähnt). Mithin genügt die zusätzliche rechtliche Sicherung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit, um deren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmigungsverfahren zu vermeiden.

6.2.3.3 Im vorliegenden Fall haben der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin und die ATEL mit Enteignungsvereinbarung vom 1. August und 19. September 1978 auf dem Grundstück Nr. (...) eine Baubeschränkungsdienstbarkeit errichtet. Diese Dienstbarkeit wurde am 25. Oktober 1978 im Grundbuch eingetragen. Mithin wurde die Hochspannungsleitung - im Anschluss an die Einzonung des belasteten Grundstücks - zusätzlich mit einer Baubeschränkungsdienstbarkeit gesichert. Obwohl es sich dabei rechtlich betrachtet nicht um ein gänzliches Bauverbot handelt, wurden die Bebauungsmöglichkeiten dennoch stark eingeschränkt, was sich auch an der Höhe der geleisteten Entschädigung für die Dienstbarkeit und Entschädigung des Minderwerts von Fr. 50'000.- zeigt. Ein Bauvorhaben bedarf seither zusätzlich der Genehmigung durch das ESTI und muss somit die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie Sicherheitsabstände, etc. einhalten. Demnach geht das Recht auf eine Bebauung nur soweit, als dies aufgrund der Hochspannungsleitung zulässig ist; mit anderen Worten richtet es sich nach dem Bestand der Starkstromanlage (Zur Auslegung von Dienstbarkeiten, die das Bauen erschweren oder ganz ausschliessen: Jörg Schmid, Dienstbarkeiten und das Bauen - von praktisch wichtigen Schnittstellen, in: Schweizerische Baurechtstagung, 2015, S. 100 ff.). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin vorliegend kein besseres Recht oder eine bessere Nutzung geltend machen und damit den Bestand der Hochspannungsleitung in Frage stellen bzw. deren Verlegung verlangen. Doch selbst wenn tatsächlich eine bessere Nutzung des Grundstücks möglich bzw. durchsetzbar wäre, führte dies nicht umgehend zum Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB. Denn ein solcher Anspruch müsste zunächst einmal von einem Zivilgericht anerkannt worden sein, was vorliegend weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist. Zudem wäre es in einem derartigen Fall der Beschwerdegegnerin unbenommen, weitere Rechte, wie ein (vollständiges) Bauverbot, zu erwerben, um den Fortbestand der Hochspannungsleitung an Ort und Stelle zusichern. Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für eine Befristung der Baubeschränkung nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die Baubeschränkungsdienstbarkeit weder in der Enteignungsvereinbarung noch im Grundbucheintrag ausdrücklich befristet wurde, stünde einem allfälligen neuerlichen Erwerb bzw. der Erneuerung der Dienstbarkeit nichts entgegen. Insgesamt ist die Hochspannungsleitung im vorliegenden Fall rechtlich gesichert, weshalb kein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB besteht. Deshalb drängte sich die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens -
trotz der (in formeller Hinsicht) bezüglich des Grundstücks veränderten planungsrechtlichen Verhältnisse - weder damals noch heute auf.

6.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des allfälligen Ablaufs der Überleitungsdienstbarkeiten besteht.

6.3.1

6.3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Dienstbarkeiten abgelaufen seien. So habe die Beschwerdegegnerin in den Entwürfen für einen Dienstbarkeitsvertrag den Vertragsbeginn auf den 1. August 2014 gelegt. Dies impliziere, dass die bisherigen Dienstbarkeiten am 31. Juli 2014 erloschen seien. In jedem Fall sei der Fristenlauf spätestens in Gang gesetzt worden, als die Rechtsvorgängerin der ATEL mit der persönlichen Anzeige auf die Ausübung der Dienstbarkeiten ab dem 1. Januar 1966 pochte. Entsprechend seien die Dienstbarkeiten am 31. Dezember 1965 (recte: 2015) erloschen.

6.3.1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Dienstbarkeiten bereits am 31. Juli 2014 bzw. am 31. Dezember 2015 abgelaufen seien. Denn der Erwerb der Dienstbarkeit richte sich im Falle einer Enteignung weder nach dem Grundbucheintrag noch nach Vertragsentwürfen oder der persönlichen Anzeige. Für die Rechtsänderung sei gemäss Art. 91
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91 - 1 Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
EntG allein die Bezahlung der Enteignungsentschädigung massgebend. Folglich würden die Dienstbarkeiten 50 Jahre nach dem 8. März 1972, d.h. erst am 8. März 2022 enden. Die Überleitungsrechte seien zwar damals nicht im Grundbuch eingetragen worden. Dies sei jedoch nicht nötig, da der Eintrag im Grundbuch nur deklaratorische Bedeutung habe und den vorliegenden Leitungsdienstbarkeiten gemäss Art. 676 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB natürliche Publizität zukomme. Folglich sei die Hochspannungsleitung zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig betrieben worden. Was sodann die Vertragsentwürfe anbelange, handle es sich dabei um eine Standardvorlage für Hunderte von Grundeigentümern entlang der betreffenden Teilstrecke der Hochspannungsleitung. Aus Praktikabilitätsgründen werde dabei ein einheitlicher Vertragsbeginn definiert. Dieser sei im konkreten Fall aufgrund des frühestmöglichen Ablaufs von Dienstbarkeitsverträgen der betreffenden Leitungsstrecke gewählt worden. Entsprechend könne vom Vertragsentwurf nicht auf ein Auslaufen der Dienstbarkeiten geschlossen werden.

6.3.1.3 Die Vorinstanz erachtet die Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls als unzutreffend. So sei der Rechtserwerb im vorliegenden Fall erst durch das Urteil der ESchK bzw. durch die Bezahlung der Enteignungsentschädigung per 8. März 1972 erfolgt. Darüber hinaus seien die Dienstbarkeiten selbst dann nicht abgelaufen, wenn für den Beginn der Laufzeit auf das Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung per 14. Juli 1967 abzustellen wäre.

6.3.1.4 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin auf dem von ihr in den neuen Dienstbarkeitsverträgen (Offerten) angegebenen Datum zu behaften und damit von einem Ablaufen per 31. Juli 2014 auszugehen sei. Darüber hinaus werde das Dienstbarkeitsrecht nicht erst mit der Bezahlung der Enteignungsentschädigung begründet, da gemäss Art. 767 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 767 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
1    Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
2    Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
ZGB (recte: Art. 676 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB) die Dienstbarkeit bereits mit Erstellung der Leitung entstehe, wenn sie - wie vorliegend - äusserlich wahrnehmbar sei. Zudem sei die tatsächliche Inanspruchnahme des Grundstücks, d.h. der Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung per 14. Juli 1967 massgebend.

6.3.2

6.3.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91 - 1 Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
EntG erwirbt der Enteigner durch die Bezahlung der Entschädigungen das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Ein Grundbucheintrag ist für die Entstehung des Rechts nicht notwendig (so bereits BGE 106 Ib 241 E. 3 und BGE 116 Ib 241 E. 4a; vgl. auch Urteile des BVGer A-4998/2015 vom 17. November 2016 E. 3.2.4 und A-8333/2010, A-8340/2010 vom 29. April 2013 E. 4.1; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986 [nachfolgend: Hess/Weibel, Bd. I], Art. 91 Rz. 10 und 15).

Die Bezahlung der Enteignungsentschädigung erfolgte am 8. März 1972, womit in diesem Zeitpunkt die Dienstbarkeitsrechte begründet wurden. Mithin laufen die befristeten Durchleitungsrechte - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt - grundsätzlich noch bis zum 8. März 2022. Vorliegend bewilligte die ESchK jedoch eine vorzeitige Besitzeinweisung. Gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76 - 1 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG wird dadurch der Enteigner schon vor der Bezahlung der Enteignungsentschädigung zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des zu enteignenden Rechts ermächtigt (vgl. auch Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 604; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.172). Deshalb konnte die Enteignerin das Grundstück der Beschwerdeführerin für die Anbringung der Leiterseile bereits am 5. Februar 1968 in Anspruch nehmen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme des Grundstücks bzw. des zu enteignenden Rechts abzustellen ist, da die Belastung für die Enteigneten bereits in diesem Zeitpunkt eintritt und der Enteigner das Verfügungsrecht erhält (vgl. zur Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung: Hess/Weibel, Bd. I, Art. 76 N 2). Dies legt im Übrigen auch Art. 676 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB nahe - wonach die Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Leitung entsteht - dessen Anwendung als lex generalis jedoch hinter die Anwendung von Art. 91
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91 - 1 Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
EntG zurückzutreten hat (vgl. Hess/Weibel, Bd. II, Rz. 72 zum Elektrizitätsgesetz). Wie es sich damit verhält, kann vorliegenden offenbleiben. Denn selbst wenn auf den frühest möglichen Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs abgestellt würde, d.h. die erste Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung, würde die 50-jährige Frist erst am 5. Februar 2018 enden. Mithin wären selbst in diesem Fall die Dienstbarkeiten bei Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen.

6.3.2.2 Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Entwurf für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag den Vertragsbeginn auf den 1. August 2014 legte, nicht auf ein vorzeitiges Erlöschen der Dienstbarkeiten schliessen. Denn der Beschwerdegegnerin ist es bei einem freihändigen Erwerb der Dienstbarkeitsrechte unbenommen, den Beginn beliebig festzusetzen.

6.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre und die Dienstbarkeiten vorzeitig im Jahr 2014 ausgelaufen wären, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Rechtsprechung sieht gerade für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit vor, dass der Erwerb der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines Werks - sofern dieses nicht geändert wird - auf dem Enteignungsweg geschehen soll. Deshalb kann dem Kriterium der abgelaufenen Dienstbarkeiten selbst keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil die Tatsache des seit rund 2.5 Jahren abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags und die Erneuerung der Dienstbarkeiten einzig unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbotes geprüft (Urteil 1C_333/2012 E. 5.3; vgl. auch A-2922/2011 E. 6). Es erwog, dass weder der Weiterbetrieb der Leitung ohne die erforderlichen Dienstbarkeiten noch die verspätete Einreichung eines Enteignungsbegehrens missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hierfür vorgesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.3.4 f.).

Auch im vorliegenden Fall erschiene das nun angehobene Enteignungsverfahren, selbst dann, wenn die Dienstbarkeiten bereits abgelaufen wären, allein aus diesem Grund nicht als missbräuchlich. Es wäre vielmehr zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbestand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten und ermöglichte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Folglich zöge allein die Tatsache des ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht weitere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich zur Frage der Änderung der Anlage: E. 6.5).

6.3.4 Zusammengefasst sind die Dienstbarkeiten im vorliegenden Fall nicht abgelaufen. Eine Plangenehmigungspflicht besteht insoweit von vornherein nicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass von einem vorzeitigen Auslaufen der Dienstbarkeiten im Jahr 2014 ausgegangen würde.

6.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen.

6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich seit dem Jahr 1965 die Rahmenbedingungen und die planerischen Gegebenheiten aufgrund der zusätzlichen Nutzung der Hochspannungsleitung zu Telekommunikationszwecken massgeblich verändert haben. Im Übrigen habe sich die tatsächliche Situation im Quartier insgesamt wesentlich gewandelt. Schliesslich sei im Bereich unter der Hochspannungsleitung der Anlagegrenzwert um das 4- bis 5-fache überschritten, weshalb die Parzelle als unverkäuflich bezeichnet werden müsse.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies. Einerseits stelle eine Zweckerweiterung aufgrund des Datentransports für Dritte keine Veränderung der planerischen Grundlagen dar. Andererseits hätten sich auch die Verhältnisse bezüglich der Parzelle Nr. (...) seit dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 und der Enteignungsvereinbarung aus dem Jahr 1978 nicht verändert. Ohnehin stelle die Plangenehmigungsverfügung kein Dauerrechtsverhältnis dar, weshalb die Plangenehmigungsverfügung nach Abschluss der Arbeiten nicht aus Gründen widerrufen werden könne, die sich aus der späteren Entwicklung ergeben. Sei ein Widerruf nicht zulässig, könne auch kein neues Plangenehmigungsverfahren gefordert werden.

6.4.2 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung - analog zur Baubewilligung - zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der Anlage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (Kathrin Dietrich, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG; Ricardo Jagmetti, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungsverfügung käme bloss dann in Betracht, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jene am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit überwiegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Baubewilligung räumt dem Vertrauensschutz jedoch regelmässig den Vorrang ein, wenn von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, sofern dies erhebliche Investitionen erforderte und einen Zustand geschaffen hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte (Urteil des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE 109 Ib 246 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1253).

Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen.

6.4.3 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung - analog zu den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 - als Dauerrechtsverhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse - bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst werden (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II 306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich seit Erteilung der Plangenehmigung im Jahre 1965 die Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse massgebend verändert hätten. Zwar wurde das Grundstück Nr. (...) nach Erstellung der Hochspannungsleitung und Begründung der Dienstbarkeiten in die Bauzone eingezont. Im Anschluss daran wurde jedoch eine Baubeschränkungsdienstbarkeit auf dem Grundstück begründet, welche die Bebaubarkeit einschränkte, und damit die rechtlichen Wirkungen der Einzonung im relevanten Bereich indirekt weitgehend wieder zurückgedrängt (vgl. oben E. 6.2.3.3). Demnach bestehen keine Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung. Ob die seitens der Beschwerdeführerin behauptete Nutzung der Hochspannungsleitung zu Telekommunikationszwecken eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse bewirkt und zu einer Plangenehmigungspflicht führt, wird sogleich zu prüfen sein (vgl. unten E. 6.5).

6.4.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anlagegrenzwertüberschreitungen der Hochspannungsleitung sei angemerkt, dass diese den Betrieb der Leitung betreffen. Die Phase des Betriebs der Hochspannungsleitung - welche von der Erstellung der Starkstromanlage zu unterscheiden ist und an diesen Vorgang anschliesst - stellt ein Dauerrechtsverhältnis dar, welches unter anderem die Verpflichtung der Anlagebetreiberin beinhaltet, die Anlage instand zu halten und gegebenenfalls an neue Vorschriften anzupassen (vgl. Dietrich, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG; Jagmetti, a.a.O., Rz. 6282). In diesem Rahmen können die Betreiberin allenfalls Sanierungspflichten treffen; die Plangenehmigungsverfügung bleibt davon jedoch unberührt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Grenzwertüberschreitungen bezüglich der Beantwortung der vorliegend strittigen Rechtsfrage von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.4.5 Schliesslich sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden solche von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Zusammengefasst besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 aufzuheben und das vorliegende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu verweisen.

6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zweckerweiterung der Starkstromanlage erforderlich ist.

6.5.1

6.5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall - ohne die Betroffenen darüber zu informieren - zusätzlich Datenleitungen für Dritte über das Grundstück geführt wurden und die Anlage hierzu seit Dezember 1997 an Dritte vermietet werde. Werde die Anlage jedoch zusätzlich zur Erbringung von Fernmeldediensten genutzt, sei dies nicht mehr vom dienstbarkeitsvertraglich vereinbarten Zweck des Betriebs einer elektrischen Leitung gedeckt. Deshalb liege gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Änderung einer elektrischen Anlage vor, die zwingend in einem ordentlichen Plangenehmigungsverfahren beurteilt werden müsse. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Netzbetreiberin bereits vor Jahren diese unrechtmässigen zusätzlichen Nutzungen angeeignet habe.

6.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass sie vorliegend gerade nicht den Erwerb einer neuen Datendurchleitungsdienstbarkeit beabsichtige. Misslinge ihr ein freihändiger Erwerb der benötigten Datendurchleitungsrechte, beschränke sie sich auf die Erneuerung der bestehenden Dienstbarkeiten zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, da sie weder Anbieterin von Fernmeldedienstleistungen sei und deshalb nicht über das Enteignungsrecht nach dem Fernmeldegesetz verfüge noch mit ihrem gesetzlichen Enteignungsrecht nach dem Elektrizitätsgesetz die benötigten Rechte für Fernmeldeanlagen erwerben könne. Aus diesen Gründen bilde die Enteignung von Datendurchleitungsrechten Dritter nicht Gegenstand des abgekürzten Enteignungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Werde jedoch keine Nutzungserweiterung für Fernmeldedienste beantragt, komme es auch nicht zu einer Zweckerweiterung der Anlage. Folglich sei ein Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Zudem habe die zusätzliche Übertragung von Telekommunikationsdaten auf einer Starkstromanlage mittels Lichtwellenleiter keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, weshalb ein derartiges Verfahren abzulehnen sei. Im Übrigen sei der erfolgte Ersatz des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewilligt worden.

6.5.1.3 Nach Ansicht des ESTI ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Zweckänderung der Hochspannungsleitung vorliegt, ebenfalls ausschliesslich auf das Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens abzustellen. Da Durchleitungsrechte für Daten Dritter nicht Gegenstand des Gesuchs und der persönlichen Anzeige bilden würden, komme es vorliegend nicht zu einer Zweckänderung.

6.5.1.4 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sich aufgrund der erfolgten Erweiterung des Zwecks der Anlage die planerischen Gegebenheiten verändert haben. Da die Beschwerdegegnerin die Eigentümerin der Anlage sei, sei sie auch bei deren Inanspruchnahme durch Dritte dafür verantwortlich, dass die dafür benötigten Bewilligungen vorliegen. Entsprechend könne die Frage der Datendurchleitungsrechte nicht einfach abgekoppelt und die Beschwerdeführerin hierfür auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Aufgrund des Koordinationsgebots sei vorliegend ein einziges Verfahren durchzuführen, in dem die kumulierten Immissionen aufgrund der zusätzlichen Nutzungen beurteilt werden. Entsprechend sei ein ordent-
liches Plangenehmigungsverfahren einzuleiten.

6.5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine geplante zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsleitung für Telekommunikationsdienste zu einer Zweckerweiterung der Anlage, welche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011 E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile 1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012 E. 2.1).

6.5.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beurteilen das Vorliegen einer Zweckänderung oder -erweiterung ausschliesslich aufgrund des Verfahrensgegenstands. Darauf ist an erster Stelle einzugehen.

6.5.3.1 Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand des Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten.

6.5.3.2 Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin folgt, dass sie eine Verlängerung der bisherigen befristeten Durchleitungsdienstbarkeit anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer Personaldienstbarkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, die über die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungsmasten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu betreiben (vgl. Gesuch vom 9. März 2016 Rz. 4-7; persönliche Anzeige vom 3. Mai 2016 Bst. c). Die Enteignung von Datendurchleitungsrechten für Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet hingegen nicht Gegenstand des Enteignungsgesuchs.

6.5.3.3 Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Entscheid hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem Privaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; Hess/Weibel, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitätsgesetz und Kessler, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hinweis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfahren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Durchleitung von Daten Dritter geltend macht, ist sie deshalb auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (Eigentumsfreiheitsklage) zu verweisen, mit welchen sie jederzeit eine allfällige widerrechtliche Nutzung verbieten und so die Werkeigentümerin zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens für die betreffenden Rechte bewegen kann.

6.5.3.4 Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für Dritte nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens.

6.5.4 Einzig aus dieser Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensgegenstandes des Enteignungsverfahrens kann jedoch - entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und des ESTI - nicht geschlossen werden, dass keine Zweckänderung bzw. -erweiterung vorliegt und demzufolge kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches notwendig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG.

6.5.4.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011 E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben (vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2, wonach sich eine Baubewilligungspflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines Betriebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, ergeben kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1). Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[...] il ne ressort pas de la jurisprudence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lausanne, Service d'électricité] pourront en faire.").

Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht - unabhängig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten - aufgrund des tatsächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikationsanlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prüfen.

6.5.4.2 Im konkreten Fall wurde die strittige Hochspannungsleitung in der Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet. Dies ergibt sich aus dem Entwurf eines neuen Dienstbarkeitsvertrags, der festhält, dass die Anlage seit Dezember 1997 vermietet wird (vgl. bf-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer früheren Nutzung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden kann.

6.5.4.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild:

Während die Beschwerdeführerin sinngemäss eine aktuelle Durchleitung von Daten Dritter behauptet, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie derartige Daten übermittle. Sie weist darauf hin, dass sie an der Kommerzialisierung einzelner Fasern des Lichtwellenleiters kein Interesse habe. Vielmehr hätten ihre Rechtsvorgängerinnen entsprechende Verträge mit Fernmeldedienstleistern abgeschlossen. Diese Verträge habe sie jedoch nicht übernommen, weshalb allein ihre Rechtsvorgängerinnen für die Abwicklung und Auflösung dieser Nutzungsverträge verantwortlich seien.

Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zwecksetzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigentümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inanspruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerinnen verantwortlich. Entsprechend muss sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter zu Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Im konkreten Fall steht nun aber nicht fest, ob einzelne Fasern des Lichtwellenleiters von einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin auch noch im heutigen Zeitpunkt für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verwendet oder weitervermietet werden; diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht erstellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführungen jedoch offen bleiben.

6.5.5 Zwar steht und fällt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Rechtsprechung mit dem Zweck der übermittelten Daten. Während die Datenübertragung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zulässig ist, sind Datenübermittlungen zu Telekommunikationszwecken genehmigungspflichtig. Im konkreten Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen Übertragung von Daten Dritter gegen das Vorliegen einer Zweckänderung und damit gegen die Plangenehmigungspflicht sprechen würden (E. 6.5.5.1-6.5.5.6):

6.5.5.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde die Vorlage L-(...) bewilligt, welche explizit den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Lichtwellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Folglich wurde bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und somit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt. Entsprechend musste auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass neben elektrischer Energie inskünftig auch Daten über die Starkstromanlage übermittelt werden. Zudem wurden im damaligen Genehmigungsverfahren bereits sämtliche allfällige Immissionen auf Mensch und Umwelt geprüft (vgl. auch Vorlage L-[...], wonach im Genehmigungsverfahren "lediglich noch die Punkte 'Elektromagnetische Felder' und 'Lärmeinwirkungen' zur Diskussion" stehen). Mithin liegt eine bewilligte Datenleitung vor.

6.5.5.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter keine weiteren baulichen Anpassungen mehr nötig und es macht technisch gesehen keinen Unterschied, ob lediglich Daten der Beschwerdegegnerin zur Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte Fasern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür auf die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es handelt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung.

6.5.5.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzlichen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbericht vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immissionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austausches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich eigene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden. Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Datenübertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.

6.5.5.4 Ausserdem können die zu den gemischten Bauten und Anlagen entwickelten Prinzipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und dessen Nutzungsformen herangezogen werden.

Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezogenen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Starkstromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl. BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse, welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bundesgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschiedene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden (vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwiegend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523).

Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwellenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter gebündelt werden (vgl. hierzu: A-8067/2015 E. 7.5.6.4 betreffend eines Freileitungserdseils ESLI 400 mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern). Solche Fasern können - sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungsleitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt werden - einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten weitervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspannungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Folglich rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall nicht, die für die Genehmigung der Starkstromanlage geltenden Regeln auf allfällige für die Durchleitung von Daten Dritter verwendete Fasern bzw. die dadurch bewirkte Nutzungsänderung auszudehnen. Mithin sprechen diese Prinzipien gegen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken.

6.5.5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plangenehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlichen relevanten Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen (vgl. Art. 16 Abs. 3 f
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw. technische Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren Zulässigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung zu prüfen (Art. 4
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit - 1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.
1    Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17
3    Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18
und Art. 7 Abs. 1
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014 E. 3.4 und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; Jagmetti, a.a.O., Rz. 6218 und 6275; Dietrich, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; Hänni, a.a.O., S. 492 und 513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl. oben E. 6.5.5.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Verhältnisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zufolge einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken ergeben (vgl. oben E. 6.5.5.3), ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plangenehmigungsverfahren böte. Vielmehr stellte dies einen Leerlauf dar.

6.5.5.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzlichen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG erfolgen.

Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 Rz. 17).

Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des geplanten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben E. 6.5.4.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vorliegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nutzung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plangenehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen hervorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten wird die Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erdseils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) besteht.

6.5.5.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zufolge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen Anpassungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zusätzlichen Immissionen bewirkt werden (vgl. A-8067/2015 E. 7.5.6.7).

6.5.6 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb - selbst im Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter - keine Plangenehmigungspflicht ausgelöst würde.

7.
Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben E. 4-6). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Der Präsident der ESchK war für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens mithin zuständig (Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33 - 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG).

8.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu prüfen.

8.1 Gemäss Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33 - 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG kann der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhältnismässig wenige Enteignete betrifft.

8.1.1 Im vorliegenden Fall sind die Enteigneten genau bestimmbar. Die Grundstücke, die mit den Dienstbarkeitsrechten belastet werden sollen, ergeben sich aufgrund der Trassenführung der Hochspannungsleitung. Konkret betroffen sind sämtliche Grundeigentümer dieser Grundstücke, mit denen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität ergibt sich zweifelsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke.

8.1.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betroffen sind. Entlang des Leitungstrasses konnte sich die Beschwerdegegnerin mit 280 Grundeigentümern bzw. bei 450 Parzellen auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständigen. Lediglich bei 7 Grundstücken konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb sie die erforderlichen Rechte nun auf dem Enteignungsweg geltend machen muss. Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach menschlichem Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche Anzeige sämtliche von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl. Hess/Weibel, Bd. I, Art. 33 N 6). Dies trifft vorliegend angesichts der überschaubaren Anzahl an betroffenen Grundeigentümer ohne Weiteres zu, auch wenn zusammen mit den parallelen Beschwerdeverfahren (A-3425/2016 und A-3480/2016) mehrere Erbengemeinschaften involviert sind.

8.2 Insgesamt sind die Voraussetzung gemäss Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33 - 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG erfüllt, weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren zu Recht bewilligt hat.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

10.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 16).

10.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. zur eingeschränkten subsidiären Anwendbarkeit der VGKE im Enteignungsrecht: Urteil des BVGer A-7434/2014 vom 5. April 2011 E. 7.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sowie des Umstandes, dass vorliegend mehrere ähnlich gelagerte Verfahren gleichzeitig zu beurteilen waren (vgl. Urteile des BVGer A-3425/2016 und A-3480/2016 je vom 8. Juni 2017), erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.- als angemessen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in guten Treuen erhoben. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.- vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.

10.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des BGer 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4; Urteile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.4 und A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011 vom 3. Januar 2013 E. 9.2 Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.77). Der vom Willensvollstrecker für den Nachlass geführte Prozess wirkt zwar formell nur für oder gegen ihn. Da sein Tätigwerden aber auf fremde Rechnung erfolgt, d.h. allein zugunsten oder zulasten des Nachlasses, prozessiert er insoweit nicht im eigenen Interesse und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-1571/2006 vom 21. Januar 2010 E. 4).

Im vorliegenden Fall handelt die Rechtsvertreterin als Willensvollstreckerin des Nachlasses. Zugleich ist sie aber - wie sie selbst darlegt - Teil der Erbengemeinschaft, da sie vom Erblasser testamentarisch als Erbin eingesetzt wurde. Mithin liegt unabhängig ihrer Tätigkeit als Willensvollstreckerin dennoch eine Prozessführung in eigener Sache vor. Damit besteht keine berufsmässige Vertretung, was aber Voraussetzung für eine Entschädigung wäre (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE; Urteil des BVGer A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1 und A-330/2013 E. 8.4.2.4; vgl. zur subsidiären Anwendbarkeit der Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE: A-7434/2010 E. 7.1). Sodann sind keine speziellen Verhältnisse ersichtlich bzw. wird kein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht, welcher die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung erlauben würde (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 und 110 V 132 E. 4d; Urteile 2C_350/2011 E. 3.4 und 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.78). Schliesslich fällt eine Vergütung der angefallenen Kosten auch gestützt auf den in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten massgeblichen Grundsatz der vollen Entschädigung (Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG) ausser Betracht, da die Kosten für die Rechtsvertretung nach der gesetzlich Ordnung als reine Prozessentschädigung zu qualifizieren sind und nicht unter die weiteren Nachteile im Sinn von Art. 19 Bst. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG fallen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; A-330/2013 E. 5.2). Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit unter keinem Titel Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Schliesslich steht auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das ESTI (B-Post)

- das BAFU (B-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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