Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3480/2016

Urteil vom 8. Juni 2017

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

Parteien alle vertreten durchCaspar Baader, Advokat,

Baader Rechtsanwälte,

Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Pascal Leumann,

LEXPARTNERS.MCS,

Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin,

Eidg. Schätzungskommission Kreis 7,

c/o Herr Dr. Manfred Bayerdörfer, Präsident,

Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,

Vorinstanz.

Gegenstand Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für die 220/380 kV-Leitung Lachmatt-Gösgen; Bewilligung abgekürztes Verfahren.

Sachverhalt:

A.
Mit Plangenehmigung vom 22. Juli 1965 des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) wurde der Aare-Tessin AG für Elektrizität (nachfolgend: ATEL) der Umbau der bisherigen 150 kV-Hochspannungsfreileitung Gösgen-Bottmingen zu einer 220/380 kV-Hochspannungsfreileitung auf der Teilstrecke Wissbrunnen-Froloo bewilligt (nachfolgend: Hochspannungsleitung).

Die Hochspannungsleitung führt in Ost-West-Richtung über das ehemalige Grundstück Nr. (... [nachfolgend: I), Grundbuch (...). Der untere, östliche Bereich der Parzelle war bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Hochspannungsleitung bewaldet und ist es auch heute noch.

B.
Am 14. Juli 1967 bewilligte der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission (damals Kreis IV; nachfolgend: ESchK) der ATEL die vorzeitige Besitzeinweisung. Daraufhin wurde das Grundstück Nr. I, Grundbuch (...), am 5. Februar 1968 für den Seilzug in Anspruch genommen.

C.
Mit Teilzonenplan vom 2. Januar 1968 wurde die Parzelle Nr. I - mit Ausnahme des bewaldeten Bereichs und des östlich davon befindlichen Landstreifens - in die Wohnzone W2 eingezont.

D.
Mit Urteil vom 30. Juli 1971 ermächtigte die ESchK die ATEL gemäss dem Enteignungsplan über das Grundstück Nr. I für die Dauer von 50 Jahren eine Hochspannungsleitung zu führen. Zugleich wurde entlang des Leitungstrasses inkl. eines Sicherheitsabstands, jedoch unter Ausschluss des Wald- und Waldschutzzonenareals (vgl. oben Bst. A), zugunsten der ATEL und zulasten des Grundstücks Nr. I ein Bauverbotsservitut errichtet und im Grundbuch eingetragen.

E.
Zwischenzeitlich wurde das Grundstück Nr. I durch die Erstellung der (...)-Strasse sowie durch Abparzellierung der beiden östlich von dieser Strasse befindlichen Grundstücke Nrn. (... [nachfolgend: II]) und (... [nachfolgend: III]) verkleinert. Die Hochspannungsleitung führt über sämtliche dieser Grundstücke. In der Folge wurde das auf dem Grundstück Nr. I lastende Bauverbotsservitut auf die Parzelle Nr. III übertragen. Dort, wo die Hochspannungsleitung hingegen das Grundstück Nr. II überspannt, ist dieses beinahe vollständig bewaldet und deshalb nicht mit einem Bauverbotsservitut belegt worden (vgl. oben Bst. D.).

F.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde der ATEL die Anpassung eines 220 kV-Stranges der Hochspannungsleitung zur Erhöhung der Spannung auf 380 kV sowie der Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern bewilligt.

G.
Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen Übertragungsnetzes.

H.
Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte die Swissgrid AG, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu erneuern und unterbreitete den drei Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. I, II und III, A._______, B._______ und C._______, eine Vertragsofferte für einen Dienstbarkeitsvertrag (vgl. bf-act. 14 und 15). Dieses Angebot sah vor, dass der Swissgrid AG per 1. August 2014 und für die Dauer von 25 Jahren das Recht für den Betrieb und Weiterbestand einer bestehenden elektrischen Freileitung (Hochspannungsleitung) eingeräumt wird. Zudem sollten die Grundeigentümerinnen der Swissgrid AG unter anderem das Recht gewähren, die Freileitung auch für die Durchleitung von Daten Dritter zu nutzen. Im Vertrag wurde angegeben, dass die Hochspannungsleitung hierfür bereits seit Dezember 1997 vermietet werde.

I.
Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die Swissgrid AG am 9. März 2016 an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend ebenfalls: ESchK) und ersuchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens zur Erneuerung der bestehenden, befristeten Leitungsdienstbarkeiten.

J.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 bewilligte der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1) und erlaubte der Swissgrid AG die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige an die Betroffenen zu ersetzen.

K.
Am 3. Mai 2016 schickte die Swissgrid AG den drei Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. I, II und III die persönliche Anzeige. Sie führte aus, dass sie das Recht für den Betrieb und Weiterbestand der bestehenden elektrischen Hochspannungsleitung benötige, da die Überleitungs- rechte im Urteil der ESchK vom 30. Juli 1971 auf 50 Jahre befristet worden seien. Im Einzelnen forderte sie die Einräumung der folgenden Rechte:

"Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Grundstücke räumt für sich und seine Rechtsnachfolger der Netzgesellschaft und deren Rechtsnachfolgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, die über die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungsmasten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu betreiben. Die Netzgesellschaft ist berechtigt, die bestehende bzw. die zu erstellende Freileitung zu erweitern, umzubauen oder auf der gleichen Trasse durch eine neue Leitung zu ersetzen.

(...)

Der Grundeigentümer erteilt die vorstehend umschriebenen Rechte der Netzgesellschaft auf die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines allfälligen Ersatzes derselben. Diese Dienstbarkeit ist übertragbar."

L.
Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 29. April 2016 erheben A._______, B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 30. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1) und sinngemäss die Überweisung des Gesuchs der Swissgrid AG an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens (Ziff. 2). Eventuell sei anstelle des Plangenehmigungsverfahrens das ordentliche Enteignungsverfahren durchzuführen (Ziff. 3). Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 4). Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Hochspannungsleitung seit Dezember 1997 für die Durchleitung von Daten Dritter mitbenutzt werde und sich dadurch deren Zweck geändert habe. Zudem seien die bestehenden Überleitungsrechte abgelaufen und die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Bau und Betrieb der Hochspannungsleitung verändert. Aus diesen Gründen sei nicht das abgekürzte Enteignungsverfahren, sondern ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

M.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 beantragt die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. In materieller Hinsicht bestreitet sie insbesondere das Vorliegen einer Zweckänderung, da sie nur die Überleitungsrechte für die Durchleitung elektrischer Energie enteigne, nicht jedoch Datendurchleitungsrechte für Dritte. Zudem hätten sich weder die planungsrechtlichen Gegebenheiten verändert noch seien die Dienstbarkeiten abgelaufen.

N.
Am 7. Juli 2016 reicht die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) ihre Vernehmlassung ein.

O.
Am 9. September 2016 legt das ESTI einen Fachbericht ins Recht.

P.
Mit Replik vom 25. Oktober 2016 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Begehren fest.

Q.
Am 4. November 2016 verlangt die Beschwerdegegnerin, die Replik sei aus dem Recht zu weisen, eventuell sei ihr eine Frist für die Duplik anzusetzen. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. November 2016 den prozessualen Antrag abgewiesen hat, reicht die Beschwerdegegnerin am 18. November 2016 eine Duplik ein. An den Begehren in der Beschwerdeantwort hält sie fest.

R.
Die Beschwerdeführerinnen reichen am 4. Dezember 2016 eine weitere Stellungnahme ein.

S.
Am 10. Februar 2017 holt das Bundesverwaltungsgericht einen Fachbericht beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreffend die Immissionen eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters ein.

T.
Das BAFU reicht seinen Fachbericht am 13. März 2017 ein.

U.
Am 3. und 4. April 2017 reichen die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerinnen je eine Stellungnahmen ein.

V.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin fallen darunter auch die Entscheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG (vgl. noch zum alten Recht, welches das Bundesgericht als unmittelbare Beschwerdeinstanz der Eidgenössischen Schätzungskommissionen bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 1.1; vgl. bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417 E. 2b). Ebenso gründet die Auffassung der Vorinstanz, der Entscheid sei lediglich mit Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 63
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
EntG anfechtbar auf einer überholten Rechtsauffassung, da die Entscheide der ESchK nach konstanter Rechtsprechung schon seit Längerem der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt sind und damit der Verwaltungsbeschwerde unterliegen (vgl. bereits BGE 112 Ib 417 2b; Urteile 1E.2/2004 E. 1.1 sowie 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 1). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.2

1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
-46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbegehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwischenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016 E. 1.2; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorliegenden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwischenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da sie sich erst zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das anschliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib 417 E. 2c).

1.2.2

1.2.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die verfahrensleitende Verfügung über die anzuwendende Verfahrensart nicht selbständig anfechtbar sei. So sei weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens ersichtlich, noch würden die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht nachkommen und einen entsprechenden Nachteil belegen. Im Übrigen handle es sich auch nicht um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit. Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.2.2 Dies wird seitens der Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestritten. Vorliegend bestehe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, da strittig sei, welches das korrekte, nach dem Gesetz einzuschlagende Verfahren sei. Damit sei ihr schutzwürdiges Interesse ausgewiesen. Überdies sei die Anfechtung des Entscheides des Präsidenten der ESchK aus zwei weiteren Gründen zulässig: einerseits handle es sich dabei um eine selbständig eröffneten Zwischenverfügung betreffend dessen Zuständigkeit und andererseits würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand einsparen.

1.2.3 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG unter anderem der Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als erfüllt betrachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht. Das Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.4.2 und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres angenommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetz einzuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abgekürzte Enteignungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215 E. 2; vgl. auch Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12, wonach grundlegende prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines bestimmten Verfahrens, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können). Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens den Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorliegenden Fall, in welchem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens überhaupt in Frage gestellt wird und nach den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchlaufen werden müsste. Folglich liegt der nicht wieder gutzumachende Nachteil auf der Hand, weshalb die Ausführungen der Beschwerdegegnerin an der Sache vorbeigehen. Die Zwischenverfügung ist anfechtbar.

Infolgedessen kann offenbleiben, ob die Beschwerde auch aus anderen Gründen gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG unmittelbar angefochten werden kann.

1.2.4 Zusammengefasst liegt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor, das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt.

1.3

1.3.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. I, II und III, welche auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsverfahrens (zwangsweise) mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden sollen. Sie sind damit als Hauptpartei im Sinn von Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG zu qualifizieren. Sodann sind sie Adressatinnen des angefochtenen Entscheids, welcher für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folglich sind sie formell wie materiell beschwert und damit - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2016 ist demnach einzutreten (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Einerseits liege ein Eröffnungs- bzw. Formfehler vor, da die Verfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei. Zudem habe es weder eine vorgängige Anhörung gegeben noch sei die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet worden.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Zwischenentscheid mit Verweis auf Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG sowie die Gerichtspraxis begründet worden sei. Mithin genüge die Begründung den rechtlichen Anforderungen. Sodann regle das Enteignungsgesetz das Verfahren zur Bewilligung des abgekürzten Verfahrens abschliessend und sehe gerade keine vorgängige Anhörung aller mit persönlicher Anzeige zu informierenden Grundeigentümer vor. Entsprechend seien vorliegend keine Verfahrensvorschriften verletzt worden.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG sind nur die Bestimmungen zu den Fristen (Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
-24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG) auf das Verfahren der Schätzungskommissionen für die Enteignung anwendbar. Darüber hinaus erklärt aber die Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen (SR 711.1) die Vorschriften des zweiten Abschnitts des VwVG (Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
-43
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 43 - Die Kantone leisten den Bundesbehörden in der Vollstreckung Rechtshilfe.
VwVG) für das Verfahren vor dem Präsidenten der Kommission für massgebend. Damit sind die Bestimmungen des VwVG über das rechtliche Gehör grundsätzlich auch im vorliegenden Fall zu beachten.

3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch aus dem Zweck von Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG, dass auf eine vorgängige Anhörung verzichtet werden kann. Denn dieser liege, so das Bundesgericht, gerade darin, dem Enteigner die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens unter bestimmten Umständen zu ersparen und würde durch die an sämtliche Interessierten gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme völlig vereitelt. Zwar finde Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG im Enteignungsverfahren vor der Schätzungskommission wohl grundsätzlich Anwendung, doch gehe ihm Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG als spezielle, wenn auch ältere Norm vor und befreie den Präsidenten beim Entscheid über das durchzuführende Planauflageverfahren von der Anhörungspflicht (vgl. BGE 112 Ib 417 E. 2a). Mithin brauchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen vor dem strittigen Zwischenentscheid nicht anzuhören.

3.2.3 Was sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft, kann den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Präsident der ESchK setzte sich in seinem Zwischenentscheid sowohl mit den Bewilligungsvoraussetzungen des abgekürzten Verfahrens als auch mit seiner Zuständigkeit auseinander und verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insgesamt erlaubte die Begründung den Beschwerdeführerinnen die Zwischenverfügung sachgerecht anzufechten, auch wenn sich der Präsident der ESchK nicht mit sämtlichen für das vorliegende Verfahren relevanten Voraussetzungen auseinandersetzte (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungsdichte: Urteil des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

3.2.4 Schliesslich trifft es zu, dass die Verfügung zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung aufwies (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Den Beschwerdeführerinnen ist jedoch aus diesem Mangel kein Nachteil erwachsen, war ihnen doch trotzdem eine form- und fristgerechte Anfechtung der Verfügung möglich (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Mithin besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

4.

4.1 Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Folgenden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist vorab zu klären, ob der Präsident der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur in diesem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zuständigkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Enteignungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren einzuleiten ist. Während für Ersteres die ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmigungsbehörde zuständig; bei Starkstromanlagen - wie vorliegend - ist dies grundsätzlich das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einsprachen, das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
und b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet mit der Plangenehmigung nämlich gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 16h Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG).

4.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich nach den Vorschriften von Art. 16 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. und Art. 43 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
. EleG sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
EleG). Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, bestimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Subsidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungsverfahren: vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2.3).

4.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden musste, dessen Durchführung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in welchem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist (E. 5-8), zu prüfen.

5.
Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will.

6.
Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewilligt. So folgt aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994, dass die Vorlage L-(...) betreffend die Hochspannungsleitung "Gösgen - Froloo" genehmigt wurde. Diese Vorlage hatte unter anderem den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern zum Gegenstand. Zusammen mit der Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 liegt somit eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Starkstromanlage vor. Insoweit besteht keine Veranlassung abermals ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen und in diesem über die zu enteignenden Überleitungsrechte zu befinden.

7.
Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen Gründen nötig erscheint.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert werden sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu erfolgen hatte.

7.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungsrechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbaurechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmigungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als erforderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätzlich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationsleitung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG vorliege. Andererseits stehe das Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsvertrag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitätswerke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betriebenen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhältnisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneuerung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Verlegung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können (E. 3.2.1.3).

7.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG (E. 3.2). Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit ausgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4).

7.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollumfänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztgenannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durchführung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.2).

7.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Durchführungen eines Plangenehmigungsverfahrens somit nach der bisherigen Rechtsprechung in folgenden Fällen als notwendig:

- bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhältnisse,

- bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbaurechte),

- bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder

- bei einer Zweckänderung bzw. -erweiterung der Starkstromanlage aufgrund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommunikationsdienste.

7.1.5 Es gilt, den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung zu beurteilen (E. 7.2-7.5).

7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsleitung besteht.

7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass sich die planerischen Gegebenheiten seit Begründung der Dienstbarkeiten für den Bau und Betrieb der Hochspannungsleitung stark verändert haben. So befänden sich die Grundstücke Nrn. I und III heute in der Wohnzone W2 und seien durch die zwischenzeitlich erstellte (...)strasse erschlossen worden.

7.2.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie macht geltend, dass die vorliegend strittigen Parzellen Teil der ehemaligen Parzelle Nr. I gewesen seien. Die Parzelle Nr. I habe sich bereits im Zeitpunkt der Schätzungsverhandlung am 13. November 1970 in der Wohnzone W2 befunden. Auch nach dem Urteil der ESchK vom 30. Juli 1971 seien die Parzellen Nr. I (in der heutigen Form) und Nr. III nicht mehr umgezont worden. Was schliesslich das Grundstück Nr. II anbelange, habe sich dessen Zonierung über die Zeit hinweg ebenfalls nicht geändert.

7.2.3

7.2.3.1 Im vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Parzelle Nr. I nach dem Ergehen der Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 mit Teilzonenplan vom 2. Januar 1968 - mit Ausnahme des bewaldeten Hanges - in die Wohnzone W2 eingezont. Auch im heutigen Zeitpunkt weisen das Grundstück Nrn. I in seiner gegenwärtigen Form und das davon abparzellierte Grundstück Nr. III nach wie vor dieselbe Zonierung auf. Mithin haben sich die planungsrechtlichen Verhältnisse bezüglich dieser Grundstücke geändert. Demgegenüber führt die Hochspannungsleitung über den bewaldeten Hang der heutigen Parzelle Nr. II, welcher nicht Gegenstand der Einzonung vom 2. Januar 1968 war. Dieser Grundstücksbereich wird auch im heutigen Zonenplan noch als Wald bzw. als Landwirtschaftszone ausgewiesen, weshalb insoweit keine Veränderungen erfolgt sind.

7.2.3.2 Dennoch können die Beschwerdeführerinnen aus der erfolgten Einzonung für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht machen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unter anderem davon abhängig, ob dem betroffenen Grundeigentümer wegen veränderter Verhältnisse ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB zusteht (vgl. Urteile 1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1; A-459/2011 E. 3.2.1.3 sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch entsteht nach der gesetzlichen Konzeption, wenn die Hochspannungsleitung rechtlich ausschliesslich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert ist und der belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Bereich der Leitung beispielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017 E. 8.3.7; vgl. zum Ganzen: Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: Hess/Weibel, Band II], Rz. 70 und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Ist nun aber eine zufolge veränderter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige bessere Nutzung entscheidend für einen Verlegungsanspruch, kann die Betreiberin der Hochspannungsleitung den Anspruch - sollte er denn überhaupt von einem Zivilrichter anerkannt werden - beispielsweise mit der Errichtung eines Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut unterdrücken (BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Hess/Weibel, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum Elektrizitätsgesetz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014 E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des Verlegungsanspruchs an sich erwähnt). Mithin genügt die zusätzliche rechtliche Sicherung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit, um deren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmigungsverfahren zu vermeiden.

7.2.3.3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 zu Gunsten der Enteignerin nicht nur die nötigen Überleitungsrechte begründet, sondern auf dem Grundstück Nr. I auch eine Bauverbotsdienstbarkeit im Bereich des Leitungstrasses inkl. eines Sicherheitsabstandes - unter Ausschluss des Wald- und Waldschutzzonenareals - mit einer Gesamtfläche von 1'120 m2 errichtet. Diese Dienstbarkeit wurde am 15. März 1972 im Grundbuch eingetragen. Mithin wurde die Hochspannungsleitung zusätzlich mit einer Baubeschränkungsdienstbarkeit gesichert. Als in der Folge das Grundstück Nr. III abparzelliert wurde, wurde die Bauverbotsdienstbarkeit auch im Grundbuchauszug dieser Parzelle vermerkt. Das ebenfalls abparzellierte Grundstück Nr. II war hingegen zu keinem Zeitpunkt mit einem Bauverbot belegt, da die Hochspannungsleitung in dessen Bereich ausschliesslich über Wald und Landwirtschaftsland führt und somit weder damals noch heute eine Bautätigkeit zuliess. Nach dem Gesagten sind auf den strittigen Grundstücken entlang des Leitungstrasses keine Bauten zulässig, weshalb trotz der zwischenzeitlich erfolgten Einzonung kein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB aufleben konnte. Darüber hinaus machen weder die Beschwerdeführerinnen geltend, dass ein derartiger Verlegungsanspruch von einem Zivilgericht anerkannt worden wäre noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Folglich drängte sich die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens - trotz der (in formeller Hinsicht) veränderten planungsrechtlichen Verhältnisse - weder damals noch heute auf.

7.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des allfälligen Ablaufs der Überleitungsdienstbarkeiten besteht.

7.3.1

7.3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Dienstbarkeit vor der Einreichung des Gesuchs vom 9. März 2016 um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens abgelaufen sei. Einerseits habe die damalige Enteignerin um die Einräumung der Überleitungsrechte für die Dauer von 50 Jahren ab dem 1. Januar 1966 ersucht und andererseits habe die ATEL im Schreiben vom 14. Dezember 1993 mitgeteilt, dass die Dienstbarkeiten bis ins Jahr 2014 geregelt worden seien. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin im Entwurf für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag als Vertragsbeginn den 1. August 2014 vorgesehen. Daraus folge, dass die auf 50 Jahre eingeräumte Dienstbarkeit am 31. Juli 2014 abgelaufen sei. Folglich gehe es - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht um die Verlängerung eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern zufolge des Datentransfers für Dritte um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit mit einem geänderten und erweiterten Zweck zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betriebenen Starkstromanlage. Deshalb sei ein erneutes Plangenehmigungsverfahren erforderlich.

7.3.1.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie verweist auf den Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971, auf welchem das Grundbuchamt (...) bestätigt habe, dass das Bauverbot am 15. März 1972 im Grundbuch eingetragen wurde. Gleichzeitig seien auch die Durchleitungsdienstbarkeiten eingetragen worden, nachdem die Enteignungsentschädigung per Valutadatum 8. März 1972 bezahlt worden sei. Ohnehin habe der Grundbucheintrag im Falle des Erwerbs einer Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg keine konstitutive Wirkung. Für die Rechtsänderung sei gemäss Art. 91
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
EntG allein die Bezahlung der Enteignungsentschädigung massgebend. Folglich würden die Dienstbarkeiten 50 Jahre nach dem 8. März 1972, d.h. erst am 8. März 2022 enden. Entsprechend sei die Hochspannungsleitung zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig betrieben worden. Was sodann das Schreiben der ATEL anbelange, könnten die Beschwerdeführerinnen daraus nicht auf ein vorzeitiges Ablaufen der Dienstbarkeiten schliessen. Dabei habe es sich um einen Massenversand gehandelt, welcher ohne auf die einzelnen Grundstücke einzugehen, das Auslaufen der mit Dienstbarkeitsverträgen im Jahr 1964 begründeten Dienstbarkeiten für das Jahr 2014 vorsieht. Im vorliegenden Fall sei es jedoch bereits damals nicht zu einem freihändigen Erwerb der Dienstbarkeit gekommen. Vielmehr sei der Eintrag der Dienstbarkeiten im Grundbuch erst gestützt auf den Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 und damit rund 8 Jahre später erfolgt. Diese Umstände seien den Empfängern des damaligen Schreibens bekannt gewesen, weshalb das Schreiben keine Vertrauensgrundlage für eine Verkürzung der Dienstbarkeitsdauer darstelle.

7.3.1.3 Die Vorinstanz erachtet die Auffassung der Beschwerdeführerinnen ebenfalls als unzutreffend. So sei der Rechtserwerb im vorliegenden Fall erst durch das Urteil der ESchK vom 30. Juli 1971 bzw. durch die Bezahlung der Enteignungsentschädigung per 8. März 1972 erfolgt. Darüber hinaus seien die Dienstbarkeiten selbst dann nicht abgelaufen, wenn für den Beginn der Laufzeit auf das Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung per 14. Juli 1967 abzustellen wäre.

7.3.1.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die ATEL die Dienstbarkeit bereits im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung am 5. Februar 1968 erworben habe, weshalb diese spätestens am 5. Februar 2018 ablaufe. Jedoch sei auch dieses Datum unerheblich, da die Leitung aufgrund der Datendurchleitung für Dritte eine Zweckänderung erfahren habe, die nie bewilligt worden sei. Im Übrigen sei die Überleitungs- oder Durchleitungsdienstbarkeit auch nie im Grundbuch eingetragen worden.

7.3.2

7.3.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
EntG erwirbt der Enteigner durch die Bezahlung der Entschädigungen das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Ein Grundbucheintrag ist für die Entstehung des Rechts nicht notwendig, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus dem fehlenden Eintrag der Überleitungsdienstbarkeit von vornherein nicht zu ihren Gunsten ableiten können (so bereits BGE 106 Ib 241 E. 3 und BGE 116 Ib 241 E. 4a; vgl. auch Urteile des BVGer A-4998/2015 vom 17. November 2016 E. 3.2.4 und A-8333/2010, A-8340/2010 vom 29. April 2013 E. 4.1; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986 [nachfolgend: Hess/Weibel, Bd. I], Art. 91 Rz. 10 und 15).

Die Bezahlung der Enteignungsentschädigung erfolgte am 8. März 1972, womit in diesem Zeitpunkt die Dienstbarkeitsrechte begründet wurden. Mithin laufen die befristeten Durchleitungs- und Mastbaurechte - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt - grundsätzlich noch bis zum 8. März 2022. Vorliegend bewilligte die ESchK jedoch eine vorzeitige Besitzeinweisung. Gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG wird dadurch der Enteigner schon vor der Bezahlung der Enteignungsentschädigung zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des zu enteignenden Rechts ermächtigt (vgl. auch Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 604; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.172). Deshalb konnte die Enteignerin das Grundstück der Beschwerdeführerinnen für die Anbringung der Leiterseile am 5. Februar 1968 in Anspruch nehmen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme des Grundstücks bzw. des zu enteignenden Rechts abzustellen ist, da die Belastung für die Enteigneten bereits in diesem Zeitpunkt eintritt und der Enteigner das Verfügungsrecht erhält (vgl. zur Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung: Hess/Weibel, Bd. I, Art. 76 N 2). Dies legt im Übrigen auch Art. 676 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB nahe - wonach die Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Leitung entsteht - dessen Anwendung als lex generalis jedoch hinter die Anwendung von Art. 91
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
EntG zurückzutreten hat (vgl. Hess/Weibel, Bd. II, Rz. 72 zum Elektrizitätsgesetz). Wie es sich damit verhält, kann vorliegenden jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn auf den frühest möglichen Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs abgestellt würde, d.h. die erste Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung, würde die 50-jährige Frist erst am 5. Februar 2018 enden. Mithin wären selbst in diesem Fall die Dienstbarkeiten bei Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen.

7.3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen weiter geltend machen, dass sie aus dem Schreiben der ATEL vom 14. Dezember 1993 auf ein Auslaufen der Dienstbarkeiten bereits im Jahr 2014 hätten schliessen dürfen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. So nahm das Schreiben ausschliesslich Bezug auf die im Jahr 1964 abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge und stellte deren Auslaufen und damit jenes der Dienstbarkeiten für das Jahr 2014 in Aussicht. Folglich konnten die Beschwerdeführerinnen, denen bereits damals die davon abweichenden Umstände des Rechtserwerbs des konkreten Falls bekannt waren, nicht davon ausgehen, dass die Dienstbarkeiten ohne Weiteres (vorzeitig) im Jahr 2014 auslaufen würden. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin im Entwurf für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag den Vertragsbeginn auf den 1. August 2014 legte, ist es ihr bei einem freihändigen Erwerb der Dienstbarkeitsrechte doch unbenommen, den Beginn beliebig festzusetzen.

7.3.3 Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen zu folgen wäre und die Dienstbarkeiten vorzeitig im Jahr 2014 ausgelaufen wären, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Rechtsprechung sieht gerade für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit vor, dass der Erwerb der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines Werks - sofern dieses nicht geändert wird - auf dem Enteignungsweg geschehen soll. Deshalb kann dem Kriterium der abgelaufenen Dienstbarkeiten selbst keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil die Tatsache des seit rund 2.5 Jahren abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags und die Erneuerung der Dienstbarkeiten einzig unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbotes geprüft (Urteil 1C_333/2012 E. 5.3; vgl. auch A-2922/2011 E. 6). Es erwog, dass weder der Weiterbetrieb der Leitung ohne die erforderlichen Dienstbarkeiten noch die verspätete Einreichung eines Enteignungsbegehrens missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hierfür vorgesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.3.4 f.).

Auch im vorliegenden Fall erschiene das nun angehobene Enteignungsverfahren, selbst dann, wenn die Dienstbarkeiten bereits abgelaufen wären, allein aus diesem Grund nicht als missbräuchlich. Es wäre vielmehr zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbestand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten und ermöglichte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Folglich zöge allein die Tatsache des ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht weitere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich zur Frage der Änderung der Anlage: E. 7.5).

7.3.4 Zusammengefasst sind die Dienstbarkeiten im vorliegenden Fall nicht abgelaufen. Eine Plangenehmigungspflicht besteht insoweit von vornherein nicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass von einem vorzeitigen Auslaufen der Dienstbarkeiten im Jahr 2014 ausgegangen würde.

7.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen.

7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 stark verändert haben. Dies betreffe nicht nur das seinerzeitige Grundstück Nr. I, sondern das gesamte Gebiet. Die Gemeinde (...) habe das Gebiet mit der (...)strasse erschlossen, was zu einer weiteren Parzellierung geführt und eine rege Bautätigkeit ausgelöst habe. Allerdings seien die Grundstücke unter und unmittelbar neben der Hochspannungsleitung kaum verkäuflich, weshalb die Beschwerdeführerinnen ein berechtigtes Interesse an deren Verlegung hätten. Der aktuelle Standort der Hochspannungsleitung mitten im überbauten Gebiet stehe als Ganzes in Frage, was die Durchführung eines neuen Plangenehmigungsverfahrens bedinge.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sich vorliegend die planerischen Grundlagen wesentlich geändert hätten. So habe sich seit dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 weder etwas an der Zonierung des Grundstücks Nr. I geändert noch vermöge die zwischenzeitlich erstellte (...)strasse daran etwas zu ändern. Aus dem Entscheid der ESchK folge, dass die (...)strasse im strittigen Gebiet bis 25 m vor die Hochspannungsleitung geführt worden sei, weshalb bereits damals im vorderen Bereich auf der erschlossenen Parzelle Nr. I einige Wohnhäuser erstellt worden sind. Ohnehin stelle die Plangenehmigungsverfügung kein Dauerrechtsverhältnis dar, weshalb die Plangenehmigungsverfügung nach Abschluss der Arbeiten nicht aus Gründen widerrufen werden könne, die sich aus der späteren Entwicklung ergeben. Sei ein Widerruf nicht zulässig, könne auch kein neues Plangenehmigungsverfahren gefordert werden.

7.4.2 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung - analog zur Baubewilligung - zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der Anlage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (Kathrin Dietrich, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG; Ricardo Jagmetti, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungsverfügung käme bloss dann in Betracht, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jene am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit überwiegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Baubewilligung räumt dem Vertrauensschutz jedoch regelmässig den Vorrang ein, wenn von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, sofern dies erhebliche Investitionen erforderte und einen Zustand geschaffen hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte (Urteil des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE 109 Ib 246 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1253).

Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen.

7.4.3 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung - analog zu den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 - als Dauerrechtsverhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse - bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst werden (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II 306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich seit Erteilung der Plangenehmigung im Jahre 1965 die Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse massgebend verändert hätten. Insbesondere hat sich trotz der mittlerweile erfolgten Einzonung des Grundstücks Nr. I bzw. der davon abparzellierten Grundstücke Nr. II und III nichts an der Sachlage verändert, da entlang des Trasses der Hochspannungsleitung - soweit diese nicht über Wald oder Landwirtschaftsland führt - zugleich ein Bauverbotsservitut begründet und damit die rechtlichen Wirkungen der Einzonung im relevanten Bereich indirekt zurückgedrängt wurden (vgl. oben E. 7.2.3.3). Daran vermag auch die zwischenzeitliche Erschliessung der Parzelle Nr. I mit der (...)strasse nichts zu ändern, ist doch ausserhalb des vom Bauverbot belasteten Grundstücksbereichs eine Überbauung ohne Weiteres möglich, wie die von den Beschwerdeführerinnen selbst angeführte Bautätigkeit belegt. Demnach bestehen keine Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung.

7.4.4 Sodann sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden solche von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht. Zusammengefasst besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 zu widerrufen und das vorliegende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu verweisen.

7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zweckerweiterung der Starkstromanlage erforderlich ist.

7.5.1

7.5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Hochspannungsleitung seit Dezember 1997 heimlich und ohne ihre Zustimmung zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet und damit einer zweckfremden Nutzung zugeführt wurde. Da die bisherige Durchleitungsdienstbarkeit nur das Recht zur Führung einer Hochspannungsleitung gewähre, sei diese zusätzliche Nutzung von der Dienstbarkeit nicht mehr gedeckt. Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage sei etwas anderes als der Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung. Mithin liege eine Änderung einer elektrischen Anlage vor, für welche ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 der Austausch des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter angezeigt wurde. Denn auch im damaligen Plangenehmigungsverfahren sei der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu keinem Zeitpunkt die Bewilligung zur Durchleitung von Daten Dritter erteilt worden.

7.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass sie vorliegend gerade keine neue Datendurchleitungsdienstbarkeit beantrage. Misslinge ihr ein freihändiger Erwerb der benötigten Datendurchleitungsrechte, beschränke sie sich auf die Erneuerung der bestehenden Dienstbarkeiten zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, da sie weder Anbieterin von Fernmeldedienstleistungen sei und deshalb nicht über das Enteignungsrecht nach dem Fernmeldegesetz verfüge noch mit ihrem gesetzlichen Enteignungsrecht nach dem Elektrizitätsgesetz die benötigten Rechte für Fernmeldeanlagen erwerben könne. Aus diesen Gründen bilde die Enteignung von Datendurchleitungsrechten Dritter nicht Gegenstand des abgekürzten Enteignungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Werde jedoch keine Nutzungserweiterung für Fernmeldedienste beantragt, komme es auch nicht zu einer Zweckerweiterung der Anlage. Folglich sei ein Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Zudem habe die zusätzliche Übertragung von Telekommunikationsdaten auf einer Starkstromanlage mittels Lichtwellenleiter keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, weshalb ein derartiges Verfahren abzulehnen sei. Im Übrigen sei der erfolgte Ersatz des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewilligt worden.

7.5.1.3 Nach Ansicht des ESTI ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Zweckänderung der Hochspannungsleitung vorliegt, ebenfalls ausschliesslich auf das Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens abzustellen. Da Durchleitungsrechte für Daten Dritter nicht Gegenstand des Gesuchs und der persönlichen Anzeige bilden würden, komme es vorliegend nicht zu einer Zweckänderung.

7.5.1.4 Für die Beschwerdeführerinnen ist jedoch nicht entscheidend, ob die Datendurchleitungsrechte Bestandteil des Gesuchs sind oder nicht. Massgeblich sei, dass die Beschwerdegegnerin den Lichtwellenleiter faktisch seit Jahren zu Telekommunikationszwecken verwende, ohne dass diese Zweckänderung je bewilligt worden sei. Mithin sei die Zweckänderung bereits erfolgt und die Anlage werde auch heute noch zur Datendurchleitung Dritter verwendet. Entsprechend sei ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, wobei die Beschwerdegegnerin spätestens mit der beantragten Verlängerung der Überleitungsdienstbarkeiten auch Datendurchleitungsrechte im Gesuch hätte einschliessen müssen. Die Überprüfung in einem Plangenehmigungsverfahren sei überdies aufgrund der zusätzlichen Strahlung zufolge der Datendurchleitung Dritter geboten. Schliesslich handle es sich bei der strittigen Freileitung um eine gemischte Baute bzw. Anlage, bei welcher jeweils ein einziges Bewilligungsverfahren durchzuführen sei. Da die Anlage überwiegend der Elektrizitätsdurchleitung diene, richte sich das Bewilligungsverfahren betreffend der Datendurchleitung Dritter ausschliesslich nach dem Elektrizitätsgesetz und nicht nach dem Fernmeldegesetz.

7.5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine geplante zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsleitung für Telekommunikationsdienste zu einer Zweckerweiterung der Anlage, welche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011 E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile 1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012 E. 2.1).

7.5.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beurteilen das Vorliegen einer Zweckänderung oder -erweiterung ausschliesslich aufgrund des Verfahrensgegenstands. Darauf ist an erster Stelle einzugehen.

7.5.3.1 Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand des Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten.

7.5.3.2 Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin folgt, dass sie eine Verlängerung der bisherigen befristeten Durchleitungsdienstbarkeit anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer Personaldienstbarkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, die über die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungsmasten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu betreiben (vgl. Gesuch vom 9. März 2016 Rz. 4-7; persönliche Anzeige vom 3. Mai 2016 Bst. c). Die Enteignung von Datendurchleitungsrechten für Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet hingegen nicht Gegenstand des Enteignungsgesuchs.

7.5.3.3 Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Entscheid hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem Privaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; Hess/Weibel, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitätsgesetz und Kessler, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hinweis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfahren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Durchleitung von Daten Dritter geltend machen, sind sie deshalb auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (Eigentumsfreiheitsklage) zu verweisen, mit welchen sie jederzeit eine allfällige widerrechtliche Nutzung verbieten und so die Werkeigentümerin zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens für die betreffenden Rechte bewegen können.

7.5.3.4 Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für Dritte nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens.

7.5.4 Einzig aus dieser Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensgegenstandes des Enteignungsverfahrens kann jedoch - entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und des ESTI - nicht geschlossen werden, dass keine Zweckänderung bzw. -erweiterung vorliegt und demzufolge kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches notwendig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG.

7.5.4.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011 E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben (vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2 wonach sich eine Baubewilligungspflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines Betriebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, ergeben kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1). Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[...] il ne ressort pas de la jurisprudence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lausanne, Service d'électricité] pourront en faire.").

Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht - unabhängig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten - aufgrund des tatsächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikationsanlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prüfen.

7.5.4.2 Im konkreten Fall wurde die strittige Hochspannungsleitung in der Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet. Dies ergibt sich aus dem Entwurf eines neuen Dienstbarkeitsvertrags, der festhält, dass die Anlage seit Dezember 1997 vermietet wird (vgl. bf-act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer früheren Nutzung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden kann.

7.5.4.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild:

Während die Beschwerdeführerinnen eine aktuelle Durchleitung von Daten Dritter behaupten, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie derartige Daten übermittle. Sie weist darauf hin, dass sie an der Kommerzialisierung einzelner Fasern des Lichtwellenleiters kein Interesse habe. Vielmehr hätten ihre Rechtsvorgängerinnen entsprechende Verträge mit Fernmeldedienstleistern abgeschlossen. Diese Verträge habe sie jedoch nicht übernommen, weshalb allein ihre Rechtsvorgängerinnen für die Abwicklung und Auflösung dieser Nutzungsverträge verantwortlich seien.

Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zwecksetzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigentümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inanspruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerinnen verantwortlich. Entsprechend muss sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter zu Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Im konkreten Fall steht nun aber nicht fest, ob einzelne Fasern des Lichtwellenleiters von einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin auch noch im heutigen Zeitpunkt für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verwendet oder weitervermietet werden; diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht erstellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführungen jedoch offen bleiben.

7.5.5 Zwar steht und fällt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Rechtsprechung mit dem Zweck der übermittelten Daten. Während die Datenübertragung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zulässig ist, sind Datenübermittlungen zu Telekommunikationszwecken genehmigungspflichtig. Im konkreten Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen Übertragung von Daten Dritter gegen das Vorliegen einer Zweckänderung und damit gegen die Plangenehmigungspflicht sprechen würden (E. 7.5.5.1-7.5.5.6):

7.5.5.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde die Vorlage L-(...) bewilligt, welche explizit den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Lichtwellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Folglich wurde bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und somit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt. Entsprechend musste auch den Beschwerdeführerinnen bewusst gewesen sein, dass neben elektrischer Energie inskünftig auch Daten über die Starkstromanlage übermittelt werden. Zudem wurden im damaligen Genehmigungsverfahren bereits sämtliche allfällige Immissionen auf Mensch und Umwelt geprüft (vgl. auch Vorlage L-[...], wonach im Genehmigungsverfahren "lediglich noch die Punkte 'Elektromagnetische Felder' und 'Lärmeinwirkungen' zur Diskussion" stehen). Mithin liegt eine bewilligte Datenleitung vor.

7.5.5.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter keine weiteren baulichen Anpassungen mehr nötig und es macht technisch gesehen keinen Unterschied, ob lediglich Daten der Beschwerdegegnerin zur Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte Fasern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür auf die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es handelt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung.

7.5.5.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzlichen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbericht vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immissionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austausches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich eigene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden. Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Datenübertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Die von den Beschwerdeführerinnen dagegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen, weshalb keine Veranlassung besteht, an der fachlichen Einschätzung des BAFU zu zweifeln.

7.5.5.4 Ausserdem können - wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht ausführen - die zu den gemischten Bauten und Anlagen entwickelten Prinzipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und dessen Nutzungsformen herangezogen werden.

Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezogenen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Starkstromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl. BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse, welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bundesgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschiedene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden (vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwiegend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523).

Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwellenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter gebündelt werden (vgl. hierzu: A-8067/2015 E. 7.5.6.4 betreffend eines Freileitungserdseils ESLI 400 mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern). Solche Fasern können - sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungsleitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt werden - einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten weitervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspannungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall damit nicht, die für die Genehmigung der Starkstromanlage geltenden Regeln auf allfällige für die Durchleitung von Daten Dritter verwendete Fasern bzw. die dadurch bewirkte Nutzungsänderung auszudehnen. Mithin sprechen diese Prinzipien gegen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken.

7.5.5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plangenehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlichen relevanten Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen (vgl. Art. 16 Abs. 3 f
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw. technische Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren Zulässigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung zu prüfen (Art. 4
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit
1    Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17
3    Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18
und Art. 7 Abs. 1
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014 E. 3.4 und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; Jagmetti, a.a.O., Rz. 6218 und 6275; Dietrich, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; Hänni, a.a.O., S. 492 und 513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl. oben E. 7.5.5.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Verhältnisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zufolge einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken ergeben (vgl. oben E. 7.5.5.3), ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plangenehmigungsverfahren böte. Vielmehr stellte dies einen Leerlauf dar.

7.5.5.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzlichen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG erfolgen.

Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 Rz. 17).

Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des geplanten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben E. 7.5.4.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vorliegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nutzung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plangenehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen hervorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten wird die Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erdseils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) besteht.

7.5.5.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zufolge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen Anpassungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zusätzlichen Immissionen bewirkt werden (vgl. A-8067/2015 E. 7.5.6.7).

7.5.6 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb - selbst im Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter - keine Plangenehmigungspflicht ausgelöst würde.

8.
Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben E. 5-7). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Der Präsident der ESchK war für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens mithin zuständig (Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG).

9.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu prüfen.

9.1 Im Eventualstandpunkt machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens nicht erfüllt seien. Die Enteignung betreffe nämlich eine grosse Anzahl von Grundeigentümern entlang der Strecke von Gösgen-Froloo. Entsprechend sei das ordentlichen Enteignungsverfahren gemäss Art. 27 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
. EntG durchzuführen.

Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin bestritten. So seien lediglich 7 Grundstücke von der Enteignung und damit verhältnismässig wenige Enteignete betroffen. Das abgekürzte Verfahren sei somit zu Recht bewilligt worden.

9.2 Gemäss Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG kann der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhältnismässig wenige Enteignete betrifft.

9.2.1 Im vorliegenden Fall sind die Enteigneten genau bestimmbar. Die Grundstücke, die mit den Dienstbarkeitsrechten belastet werden sollen, ergeben sich aufgrund der Trassenführung der Hochspannungsleitung. Konkret betroffen sind sämtliche Grundeigentümer dieser Grundstücke, mit denen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität ergibt sich zweifelsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke.

9.2.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betroffen sind. Entlang des Leitungstrasses konnte sich die Beschwerdegegnerin mit 280 Grundeigentümern bzw. bei 450 Parzellen auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständigen. Lediglich bei 7 Grundstücken konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb sie die erforderlichen Rechte nun auf dem Enteignungsweg geltend machen muss. Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach menschlichem Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche Anzeige sämtliche von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl. Hess/Weibel, Bd. I, Art. 33 N 6). Dies trifft vorliegend angesichts der überschaubaren Anzahl an betroffenen Grundeigentümer ohne Weiteres zu, auch wenn in den parallelen Beschwerdeverfahren (A-3425/2016 und A-3539/2016) mehrere Erbengemeinschaften involviert sind.

9.3 Insgesamt sind die Voraussetzung gemäss Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG erfüllt, weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren zu Recht bewilligt hat.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

11.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 16).

11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sowie des Umstandes, dass vorliegend mehrere ähnlich gelagerte Verfahren gleichzeitig zu beurteilen waren (vgl. Urteile des BVGer A-3425/2016 und A-3539/2016 je vom 8. Juni 2017), erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.- als angemessen.

Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde in guten Treuen erhoben. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.- vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.

11.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen steht vorliegend eine Parteientschädigung zu. Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der Akten von Amtes wegen festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das Verfahren ist eine Entschädigung von Fr. 11'000.- angemessen. Diese ist den Beschwerdeführerinnen von der Beschwerdegegnerin zu entrichten.

Hingegen steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das ESTI (B-Post)

- das BAFU (B-Post)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3480/2016
Datum : 08. Juni 2017
Publiziert : 08. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für die 220/380 kV-Leitung Lachmatt-Gösgen; Bewilligung abgekürzte Verfahren. Entscheid bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EleG: 16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16a 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
16h 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
43
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
EntG: 27 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
33 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
63 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
76 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
91 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 91
1    Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.98
2    Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Starkstromverordnung: 4 
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit
1    Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17
3    Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18
7
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
24 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
43 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 43 - Die Kantone leisten den Bundesbehörden in der Vollstreckung Rechtshilfe.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 676 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
693
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
BGE Register
106-IB-241 • 109-IB-246 • 112-IB-417 • 115-IB-411 • 116-IB-241 • 116-IB-249 • 124-II-215 • 127-II-227 • 127-II-306 • 133-II-49 • 135-V-201 • 139-II-185 • 140-V-321 • 99-IB-87
Weitere Urteile ab 2000
1A.216/2003 • 1C_128/2015 • 1C_14/2008 • 1C_24/2015 • 1C_333/2012 • 1C_347/2014 • 1C_424/2011 • 1E.12/2004 • 1E.2/2004 • 1E.6/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
dienstbarkeit • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • plangenehmigung • vorinstanz • dienstbarkeitsvertrag • immission • weibel • enteigneter • frage • grundbuch • 50 jahre • persönliche anzeige • einzonung • vorzeitige besitzeinweisung • beginn • dauer • wald • kv • durchleitungsrecht
... Alle anzeigen
BVGer
A-1254/2016 • A-2163/2012 • A-2589/2015 • A-2922/2011 • A-3080/2016 • A-3273/2016 • A-3425/2016 • A-3465/2015 • A-3480/2016 • A-3539/2016 • A-3841/2014 • A-459/2011 • A-4751/2011 • A-4930/2011 • A-4998/2015 • A-5014/2013 • A-5468/2014 • A-6798/2013 • A-7248/2014 • A-8067/2015 • A-8333/2010 • A-8340/2010 • A-941/2014