Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.269-273

Entscheid vom 3. August 2010 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. AG, 2. B. AG, 3. C. AG, 4. D., 5. E.,

Beschwerdeführer 1-5

alle vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Huber,

gegen

Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die russischen Untersuchungsbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen F. und G. wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und Steuerhinterziehung. Die untersuchten Sachverhaltsvorwürfe betreffen F. in dessen Tätigkeit als Vorsitzender des russischen Chemieproduzenten H. AG und G. in dessen Funktion als Geschäftsführer der H. AG. In diesem Zusammenhang ist die Verwaltung für die Untersuchung der organisierten verbrecherischen Tätigkeit im Wirtschaftsbereich des Untersuchungskomitees des Ministeriums des Innern der Russischen Föderation (MVD) mit einem Rechtshilfeersuchen, das am 14. April 2006 übermittelt wurde, an die Schweiz gelangt. Darin ersuchten sie um Auskunft über eine sowjetisch-schweizerische Farmerkorporation namens I., sowie die schweizerischen Gesellschaften B. AG und C. AG. In concreto ersuchten sie um Einsicht und Beschlagnahme der Unterlagen, welche mit den untersuchten Vorwürfen im Zusammenhang stehen, sowie Befragung der verantwortlichen Personen bei der B. AG und C. AG als Zeugen (Verfahrensakten des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft [nachfolgend „Verfahrensakten Verfahrensgericht“], Ordner Nr. 1).

B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend „Verfahrensgericht“) übertragen.

C. Auf Anfrage hin teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „Steuerverwaltung“) am 5. Juli 2006 dem BJ mit, dass die eingereichten Unterlagen es ihr nicht erlaubten, den Verdacht auf Vorliegen eines Abgabebetruges zu bestätigen. Nach Einschätzung der Steuerverwaltung sei entscheidend, ob es sich bei der C. AG um ein mit der H. AG verbundenes Unternehmen handle und dies zudem für die russischen Behörden erkennbar gewesen sei (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner Nr. 1).

D. Mit zwei Schreiben vom 11. September 2006 verlangte das Verfahrensgericht zum einen eine Garantieerklärung der russischen Behörden und zum anderen ergänzende Auskünfte zu den Sachverhaltsvorwürfen im Rechtshilfeersuchen. Dieses Schreiben hat das BJ am 15. September 2006 den zuständigen russischen Behörden weitergeleitet. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 haben die russischen Behörden dem BJ die angeforderten Antworten zum Sachverhalt zukommen lassen (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner Nr. 1). Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 ersuchte das Verfahrensgericht die russischen Behörden um weitere Auskünfte bezüglich des Sachverhalts 3 (Geldwäscherei). Die zweite Ergänzung der russischen Untersuchungsbehörden vom 29. Dezember 2007 traf am 29. Januar 2008 beim BJ ein und wurde am 27. Februar 2008 dem Verfahrensgericht weiter geleitet. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 ersuchte das Verfahrensgericht um ergänzende Auskünfte betreffend die Sachverhalte 1 und 2. Das dritte Ergänzungsersuchen vom 10. Dezember 2008 traf am 13. Januar 2009 ein (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner Nr. 1).

E. Nach Eingang der ersten Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ist das Verfahrensgericht mit Eintretensverfügung (1. Teil) vom 18. Juni 2007 auf das Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2006 und die Ergänzung vom 17. Januar 2007 mit Bezug auf die Sachverhalte 1 (Betrug zum Nachteil des Staates in Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien) und 2 (Steuerhinterziehung zum Nachteil des Staates sowie unrechtmässige Verwendung fremden Vermögens, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H. AG) eingetreten. Das Verfahrensgericht hat das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit der Durchführung der Rechtshilfehandlungen betraut (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner Nr. 1).

Mit getrennten Verfügungen vom 13. August 2007 hat das Untersuchungsrichteramt die B. AG und die C. AG ersucht, verschiedene Unterlagen zu edieren. Mit Schreiben vom 26. November 2007 hat der gemeinsame Rechtsvertreter der B. AG und der C. AG dem Untersuchungsrichteramt die von der Editionspflicht erfassten Unterlagen zukommen lassen (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner 3). Am 8. Januar 2008 wurde sodann D., der Verwaltungsrat der A. AG, der B. AG sowie der C. AG, in Anwesenheit seines Rechtsvertreters durch das Untersuchungsrichteramt als Zeuge befragt. Am 15. Januar 2008 hat das Untersuchungsrichteramt E., den Direktor der C. AG und B. AG sowie früheren Direktor und Verwaltungsrat der J. Ltd., in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreter als Zeuge einvernommen (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner 1).

Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 erklärte sich der gemeinsame Rechtsvertreter der B. AG, A. AG, C. AG, von D. und von E. bezüglich eines Teils der edierten Unterlagen mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG einverstanden (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner 1).

F. Mit präsidialer Schlussverfügung (1. Teil) vom 18. Juli 2008 wurde die Herausgabe derjenigen Unterlagen verfügt, für welche die berechtigten C. AG, B. AG und A. AG der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG zugestimmt hatten (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner 3).

G. Nach Eingang des zweiten ergänzenden Rechtshilfeersuchens vom 29. Dezember 2007 zu den Sachverhalten 2 und 3 wurde mit Eintretensverfügung (2. Teil) und Schlussverfügung (2. Teil) vom 3. Juli 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2006 samt Ergänzungen vom 17. Januar 2007, 29. Dezember 2007 und 10. Dezember 2008 soweit „möglich und sinnvoll“ entsprochen. Konkret wurde die Herausgabe der nachfolgenden Dokumente angeordnet:

- Schreiben von Rechtsanwalt Dr. L. Huber vom 26. November 2007 (inkl. Beilagen 2 Ordner, Beilagen 1-17)

- Protokoll der Zeugeneinvernahme von D. vom 8. Januar 2008

- Protokoll der Zeugeneinvernahme von E. vom 15. Januar 2008 (inkl. Beilage).

Auf das dritte ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2008, mit welchem weitere Rechthilfehandlungen neu verlangt wurden, trat das Verfahrensgericht mit separater Eintretensverfügung vom 3. Juli 2009 ein.

H. Gegen die Schlussverfügung des Verfahrensgerichts vom 3. Juli 2009 lassen die A. AG (Beschwerdeführerin 1), die B. AG (Beschwerdeführerin 2), die C. AG (Beschwerdeführerin 3), D. (Beschwerdeführer 4) und E. (Beschwerdeführer 5) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. August 2009 Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellen den Antrag, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen sei nicht zu entsprechen. Sodann seien sämtliche edierten Unterlagen den Beschwerdeführern wieder herauszugeben. Die Beschwerdeführer 1 - 5 stellen mit Schreiben vom 20. August 2009 gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz, welches mit Verfügung vom 31. August 2009 abgewiesen wird.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2009 beantragt das Verfahrensgericht Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das BJ ersucht in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2009 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8).

Mit Beschwerdereplik vom 16. Oktober 2009 halten die Beschwerdeführer 1 – 5 an ihren Anträgen fest unter Geltendmachung von Noven (act. 12). Mit Beschwerdeduplik vom 28. Oktober 2009 hält das Verfahrensgericht ebenfalls an seinem Antrag fest (act. 14). Gleichermassen äussert sich das BJ in seiner Beschwerdeduplik vom 29. Oktober 2009 (act. 15). Am 25. März 2010 reichte das BJ sodann ein Schreiben der ersuchenden Behörde samt Übersetzung (act. 16.1) sowie sein Antwortschreiben vom 22. März 2010 ein (act. 16). Den Beschwerdeführern wurden in der Folge sowohl beide Dupliken sowie die Eingabe des BJ samt Beilagen zur Kenntnis gebracht (act. 19).

Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführer 1 – 5 diverse Entscheide des MVD samt englischer Übersetzung ein (act. 17 und act. 17.1 – 17.12). Diesbezüglich reichte das BJ mit Eingabe vom 2. Ju- ni 2010 seine Stellungnahme ein (act. 22). Das Verfahrensgericht verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 21). Beide Eingaben wurden den Beschwerdeführern 1 – 5 zur Kenntnis gebracht (act. 23).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem-ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 wurde den Beschwerdeführern am 14. Juli 2009 eröffnet. Die Beschwerde vom 13. August 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht.

3.

3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Beschwerdelegitimierte juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 54 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
. ZGB; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 zu Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG).

Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2).

Wurden Auszüge und Belege aus dem Handelsregister eingeholt, ist die Legitimation zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Dokumente grundsätzlich zu verneinen, da das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege öffentlich ist (Art. 930 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2003 vom 24. Februar 2003, E. 2.2).

Wer im Rechtshilfeverfahren als Zeuge einvernommen wurde, ist bezüglich der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls nicht zur Beschwerde legitimiert. Ausgenommen sind Fälle, bei denen es im Protokoll um Informationen geht, welche den Zeugen persönlich betreffen oder wenn er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Werden Bankmitarbeiter als Zeugen einvernommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2001 vom 3. Mai 2002, E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6 und 1.6.7).

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Beschwerde zulässig ist, prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von Amtes wegen und mit freier Kognition.

3.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Dokumente angeordnet:

a) Unterlagen betreffend die B. AG (Beschwerdeführerin 2) - 2 Handelsregisterauszüge der B. AG (Beilagen 1 und 2)

- die aktuellen Statuten der B. AG (Beilage 3)

- der notarielle Errichtungsakt der B. AG (Beilage 4)

b) Unterlagen betreffend die C. AG (Beschwerdeführerin 3) - der notarielle Errichtungsakt der C. AG (Beilage 5)

- die Gründungs- und die aktuellen Statuten der C. AG (Beilagen 6 und 8)

- 2 Handelsregisterauszüge der C. AG (Beilagen 7 und 9)

- das Aktienbuch (Beilage 10)

- 5 Dossiers aus dem Jahr 2003 umfassend alle relevanten Kauf- und Verkaufsunterlagen zur betreffenden Lieferung von Ammoniak aus der Produktion der H. AG (Beilagen 11 bis 15)

- 2 Unterlagen über die Krediteinräumung an die H. AG über je USD 5 Mio. vom April 2003 (Beilage 16) und März 2003 (Beilage 17) in Form von sog. „Red Clause Letter of Credits“, d.h. Akkreditiven, welche vor Versand der Ware einen Vorschuss an die begünstigte H. AG erlaubten

c) Schreiben von Rechtsanwalt Lucius Huber vom 26. November 2007, in welchem dieser im Namen der Beschwerdeführerinnen 2 bis 3 zu den beiden Verfügungen des Untersuchungsrichteramtes vom 13. August 2007 Stellung nimmt sowie die edierten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Beilagen 1 – 23) erläutert

d) Protokoll der Zeugeneinvernahme von D. vom 8. Januar 2008

e) Protokoll der Zeugeneinvernahme von E. vom 15. Januar 2008 (inkl. Beilage beinhaltend einen Kaufvertrag vom 1. Dezember 2003 zwischen der H. AG und der C. AG)

3.3

3.3.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 richtet sich gegen die Herausgabe des Schreibens von Rechtsanwalt Lucius Huber vom 26. November 2007 und der Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (act. 1 S. 5).

3.3.2 Mit präsidialer Schlussverfügung (1. Teil) vom 18. Juli 2008 wurde mit Zustimmung der Berechtigten die Herausgabe u.a. des beglaubigten Handelsregisterauszuges der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie einer Kopie des Aktienbuchs der Beschwerdeführerin 3 bereits verfügt. Gemäss Art. 80c Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG ist eine solche Zustimmung zur vereinfachten Ausführung unwiderruflich. Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die rechtshilfeweise Herausgabe der sie betreffenden Handelsregisterauszüge (Beilagen 1, 2, 7 und 9) anfechten bzw. die Beschwerdeführerin 3 die Herausgabe des Aktienbuches (Beilage 10), fehlt ihnen demzufolge vorab ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Diesbezüglich ist bereits aus diesem Grunde auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3.3.3 Was die Herausgabe der weiteren Unterlagen, d.h. der aktuellen Statuten und des notariellen Errichtungsaktes (Beilagen 3 und 4), betreffend die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, ist festzuhalten, dass mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 13. August 2007 die Beschwerdeführerin 2 zwar ersucht wurde, u.a. diese Unterlagen zu edieren. Gleichzeitig wies das Untersuchungsrichteramt darauf hin, dass es Hausdurchsuchungen durchzuführen und die fraglichen Unterlagen zu beschlagnahmen habe, soweit die Beschwerdeführerin 2 der Anordnung des Untersuchungsrichteramtes nicht Folge leiste. In diesem Sinne war sie unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterworfen. Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den edierten Unterlagen um öffentlich zugängliche Dokumente aus dem Handelsregister handelt. Können die strittigen Belege auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 beim Handelsregisteramt eingeholt und anschliessend der ersuchenden Behörde herausgegeben werde (s. supra Ziff. 3.1), hat Erstere im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde. Demzufolge ist in diesem Punkt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten.

Mit einer zweiten Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 13. August 2007 wurde ebenfalls die Beschwerdeführerin 3 ersucht, verschiedene Unterlagen betreffend sie selbst zu edieren. Auch in diesem Fall wies das Untersuchungsrichteramt die Beschwerdeführerin 3 darauf hin, dass es widrigenfalls Hausdurchsuchungen durchzuführen und die fraglichen Unterlagen zu beschlagnahmen habe. In diesem Sinne war diese unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterworfen. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Teil der edierten Unterlagen, d.h. bei den Statuten und beim notariellen Errichtungsakt (Beilagen 5, 6 und 8), um öffentlich zugängliche Dokumente aus dem Handelsregister handelt. Diese können auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin 3 beim Handelsregisteramt eingeholt und der ersuchenden Behörde herausgegeben werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin 3 kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin 3 ausschliesslich bezüglich der weiteren von ihr eingereichten Unterlagen (den 5 Dossiers aus dem Jahr 2003 und den 2 Unterlagen über die Krediteinräumung, Beilagen 11 - 17) im Sinne von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV als persönlich und direkt betroffen gilt.

3.3.4 Was das Schreiben von Rechtsanwalt Lucius Huber vom 26. Novem- ber 2007 anbelangt, ist zunächst auf dessen Inhalt und die weiteren Umstände näher einzugehen. Rechtsanwalt Huber teilte am 28. August 2007 dem Untersuchungsamt mit, dass er die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Rechtshilfeverfahren vertrete. In der Folge reichte er am 26. November 2007 einen Teil der in der Editionsverfügung genannten Akten ein und nahm zur Sache in mehrfacher Hinsicht Stellung. So führte er beispielsweise aus, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem Wettbewerb um die 6,1 % Anteile an der H. AG nichts zu tun hätten, dass weder F. und G. in den Organen der Beschwerdeführerinnen direkt oder indirekt vertreten seien noch Einfluss genommen hätten. Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin 3 sei nicht bereit, Unterlagen über Verkaufsgeschäfte an die russischen Behörden herauszugeben. Schiesslich bestritt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe mit dem Antrag auf Nichtgewährung.

Der Beschwerdegegner hat u.a. die Herausgabe dieses Schreibens an die ersuchende Behörde verfügt. Gemäss ständiger Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da dieser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von einem Rechtshilfegesuch betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (Urteil des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1 unter Verweis auf BGE 115 Ib 193). In BGE 115 Ib 193, S. 196 hat das Bundesgericht klar gestellt, dass sich die Schweiz immer geweigert habe, dem ersuchende Staat solche Schriften des Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben. Die Herausgabe von Eingaben des Beschuldigten, die dieser den schweizerischen Behörden im Rechtshilfeverfahren hat zukommen lassen, würde eine Massnahme darstellen, die den Beschuldigten schädigen und ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könne. Die II. Beschwerdekammer hat diese Praxis konsequent fortgesetzt (z.B. Entscheide RR.2008.289 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6 in fine).

Demgemäss widerspricht die Herausgabe des Schreibens des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 klar dieser Rechtsprechung; die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind durch diese Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen. Sie gelten damit als beschwerdelegitimiert.

Gleichzeitig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerde in diesem Punkt zu schützen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist.

3.3.5 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hinsichtlich der angeordneten Herausgabe des Schreibens des Rechtsvertreters und die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der fünf Dossiers sowie der zwei Unterlagen zur Krediteinräumung beschwerdelegitimiert sind. In diesem Sinne ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht einzutreten.

3.3.6 Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, scheint diese ihre Beschwerdebefugnis daraus ableiten zu wollen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft handelt (act. 1 S. 5). Allein das Vorliegen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zu einer beschwerdebefugten Partei vermag die geforderte spezifische Beziehungsnähe zur angefochtenen Rechtshilfemassnahme nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin 1 ist selbst dann nicht zur selbständigen Beschwerdeführung befugt, wenn sich die edierten Unterlagen auf die Holdinggesellschaft oder ihre Kunden beziehen sollten oder sie die Eigentümerin sein sollte (s. supra Ziff. 3.1). Inwiefern die Beschwerdeführerin 1 – abgesehen von ihrer gesellschaftsrechtlichen Bindung zur Beschwerdeführerin 2 – im Sinne von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG beschwerdelegitimiert sein sollte, wurde nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar einer Zwangsmassnahme habe unterwerfen müssen. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 mangels Legitimation nicht einzutreten ist.

3.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführer 4 und 5 richtet sich gegen die Herausgabe des Protokolls der eigenen Zeugeneinvernahme (act. 1 S. 5). Beide Einvernahmeprotokolle enthalten u.a. Informationen, welche die jeweiligen Zeugen persönlich betreffen. Nach der Rechtsprechung sind demnach die Beschwerdeführer 4 und 5 diesbezüglich zur Beschwerde befugt, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

4.

4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 Unter Berufung auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG erheben die Beschwerdeführer verschiedene Einwände gegen das im ersuchenden Staat geführte Strafverfahren („eklatante Verfahrensmängel in Russland; [wirtschafts-]politischer Hintergrund; Verstoss gegen EMRK“). In diesem Zusammenhang verweisen sie u.a. auf angebliche Parallelitäten zum Fall Yukos, auf ein Urteil des „City of Westminster Magistrates Court“ vom 8. Mai 2009, mit welchem die Auslieferung von F. und G. an Russland verweigert worden sei, und auf verschiedene Expertisen sowie Zeitungsberichte (act. 1 S. 11 ff.).

Zur Frage der Legitimation tragen die Beschwerdeführer replicando vor, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG widerspreche und jeglicher rechtlicher Basis ermangle, insbesondere mit Blick auf Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG, wenn in der Schweiz ansässige Gesellschaften und Personen davon ausgeschlossen werden, sich auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG zu berufen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass eine solche Praxis in jedem Fall überprüft werden müsste (act. 12 S. 3). Konkret machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie alle ein offensichtliches und damit auch ein schutzwürdiges Interesses daran hätten, dass ihre vertraulichen Geschäftsunterlagen angesichts des (wirtschafts-)politischen Hintergrunds des russischen Strafverfahrens und der eklatanten Verfahrensmängel nicht in die Hände der russischen Strafbehörden gelangen würden. Letztlich wisse niemand, was dort mit diesen Unterlagen passieren würde. In Anbetracht solcher Machenschaften des russischen Justizapparates könne sogar nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ungerechtfertigte Verfahren gegen die Beschwerdeführer selbst angestrengt werden würden. Dies sei in der Vergangenheit verschiedentlich der Fall gewesen. So seien im Jahre 2006 Konten der Beschwerdeführerin 3 in Russland aufgrund eines von den russischen Strafbehörden in Moskau veranlassten Entscheids völlig unbegründet verarrestiert worden (act. 12 S. 3 f.). Speziell die Beschwerdeführer 4 und 5 würden angesichts der offensichtlich willkürlichen Vorgehensweise der Strafbehörden und des wirtschaftspolitischen Hintergrundes riskieren, grundlos selbst angeschuldigt und in irgendeiner Form instrumentalisiert zu werden (act. 12 S. 4). Geschäftsreisen nach Russland würden zum Risiko. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer schliesslich an, dass die Gewährung von Rechtshilfe dazu führen könnte, dass die Geschäftbeziehungen der Beschwerdeführer zur H. AG nachhaltig gestört würden (act. 12 S. 4).

5.2 Gemäss Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; neu etwa in Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.311-313 vom 17. Februar 2010, E. S.1; RR.2009.212 vom 18. März 2010, E. 6.2). Es besteht vorliegend keine Veranlassung von dieser langjährigen festen Praxis abzuweichen. Zum einen schützt die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) vor einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Zum anderen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 darüber hinaus erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK eines Angeschuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Unter
diesen Voraussetzungen können sich demnach bereits nach der – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer – bisherigen Rechtsprechung auch (natürliche) Personen auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, welche sich nicht im ersuchenden Staat aufhalten bzw. in der Schweiz ansässig sind. In BGE 130 II 217 prüfte das Bundesgericht schliesslich den von den betreffenden Beschwerdeführern unter Berufung auf Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG geltend gemachten Ausschlussgrund, obwohl die Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte im ersuchenden Staat, in casu Taiwan, als sehr klein eingestuft wurde. Das rechtfertige sich nach Auffassung des Bundesgerichts „compte tenu des particularités du cas, que Taïwan n’a pas ratifié le Pacte ONU II et qu’elle n’est pas liée à la Suisse par un traité“ (E. 8.2 in fine). Solche Umstände liegen im Falle von Russland als ersuchendem Staat klarerweise nicht vor.

5.3 Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 1A.29/2007 vom 13. August 2007, auf welches sich die Beschwerdeführer berufen, eine Beschwerde von Mikhail Khodorkovski zu beurteilen, welcher sich damals in Russland in Haft befand und dort auch unter Anklage stand. Im Unterschied dazu halten sich die Beschwerdeführer 4 und 5 in der Schweiz auf und wurden im ersuchenden Staat bisher nicht strafrechtlich verfolgt. A priori lässt sich zwar die Einleitung einer Strafuntersuchung in Russland gegen die Beschwerdeführer 4 und 5 nicht ausschliessen. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine solche Entwicklung der Strafuntersuchung unmittelbar bevorstehen würde, liegen allerdings nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich sodann um in der Schweiz domizilierte juristische Personen, welche sich grundsätzlich nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen können. Unter diesen Umständen können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, weshalb auf ihre diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist.

6.

6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe bringen die Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren wegen Betruges, Veruntreuung und Geldwäscherei sei mit Beschluss vom 20. April 2009 des MVD eingestellt worden (act. 1 S. 10, act. 12 S. 5). Sie wenden weiter ein, die Strafverfolgung in Russland beschränke sich mittlerweile auf fiskalische Delikte (act. 1 S. 19). Sie stützen sich dabei zunächst auf eine Bestätigung des russischen Verteidigers von F. und G. im russischen Strafverfahren und auf die Eingabe des Rechtsvertreters der russischen Regierung im Auslieferungsverfahren in Grossbritannien (act. 1.1 – 1.3). Diesbezüglich beantragen sie die Einholung von Auskünften bei der ersuchenden Behörde. Replicando reichen sie sodann den fraglichen Einstellungsbeschluss des MVD vom 20. April 2009 ein (act. 12.2 und 12.3). Mit Eingabe vom 25. Mai 2010 führen die Beschwerdeführer schliesslich aus, dass sämtliche Strafuntersuchungen gegen F. und G. eingestellt worden seien (act. 17). In diesem Zusammenhang reichen sie vier Entscheide des MVD vom 26. Januar 2010, vom 31. März 2010 und vom 1. April 2010 samt englischer Übersetzung ein (act. 17.1 - 17.11).

6.2 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechtshilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezem- ber 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 287 N. 307).

6.3 Ein solcher Rückzug des Rechtshilfeersuchens liegt in casu nicht vor. Für die Einholung ergänzender Auskünfte besteht kein Anlass. Damit ist auf der Grundlage des Rechtshilfeersuchens und dessen Ergänzungen Rechtshilfe zu erteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen den Anforderungen von Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR und Art. 28
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG nicht genüge (act. 1 S. 22). Der geschilderte Sachverhalt sei lückenhaft, widersprüchlich und offensichtlich falsch. Diese Unzulänglichkeiten würden es zudem unmöglich machen, die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit auch nur „prima facie“ zu prüfen. Im Übrigen würden die Umstände des vorliegenden Falles nahe legen, die bei Rechtshilfeersuchen übliche Zurückhaltung bei der Überprüfung des dargelegten Sachverhalts abzulegen und ihn gleich wie im Fall Yukos einer kritischen Prüfung zu unterziehen (act. 1 S. 22).

7.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR; s. nachfolgend Ziff. 7.3), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.

Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt (s. supra Ziff. 6), hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich auch nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern, soweit die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Rechtshilfeersuchens bekannt gegeben hat.

7.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; Zimmermann, a.a.O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Werden Unterlagen dem ersuchenden Saat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).

7.4 Dem ersten Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2006 sind grundsätzlich drei Sachverhaltsvorwürfe zu entnehmen. Diese wurden auf entsprechende Anfragen der ausführenden Behörde mit Ergänzungen vom 17. Januar 2007, 29. Dezember 2007 und 10. Dezember 2008 präzisiert bzw. teilweise erweitert, wobei die dritte Ergänzung vom 10. Dezember 2008 in den vorliegenden Akten nicht enthalten ist. Entgegen der Annahme der ausführenden Behörde präzisiert die ersuchende Behörde mit ihrem zweiten Ergänzungsersuchen nicht den 3. Sachverhalt, sondern formuliert darin neue Vorwürfe gegen F. wegen ungetreuer Geschäftsführung, Geldwäscherei und Steuerhinterziehung (4. Sachverhalt).

Da die Beweiserhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte gemeinsam erfolgten, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind.

7.5 4. Sachverhalt

7.5.1 Gemäss dem zweiten Ergänzungsersuchen soll die H. AG aus dem Verkauf von Ammoniak an die affilierte Gesellschaft C. AG einen Erlös in der Höhe von EUR 7'060'206.-- erhalten haben. Dieser Erlös sei auf das Konto der C. AG bei der Bank L. eingegangen. Am 17. Juni 2004 sei diese Summe auf das Konto der C. AG bei der Bank M., welche unter der Kontrolle von F. gestanden sei, als Bezahlung für den Erwerb der H. AG Aktien überwiesen worden. Am 18. Juni 2004 seien die EUR 7'060'206.-- in RUB 246'637'706,3 konvertiert und auf das Rubelkonto der C. AG bei der Bank M. überwiesen worden. Am selben Tag noch seien diese Geldmittel auf ein Depositenkonto bei der Bank M. überwiesen worden, unter Angabe des Erwerbs der Aktien als Zahlungsgrund zur Einzahlung auf das Konto von F. Von dem Laufkonto von F. seien am 18. Juni (fälschlicherweise mit Juli übersetzt) 2004 RUB 246'637'706,3 auf das Depositenkonto von F. bei der Bank M. überwiesen worden zwecks Einlage. Diese Geldmittel habe F. in der Folge verteilt. RUB 137'989’80.-- seien am 29. Juni 2004 auf das Konto der H. AG bei der Bank M. als Bezahlung für die Aktien dieser Bank überwiesen worden, die F. gemäss Vertrag vom 29. Juni 2004 von der H. AG erworben gehabt habe. RUB 108'545'870.-- seien auf das Depositenkonto von F. bei der Bank M. überwiesen worden zwecks Einlage. Auf diese Weise habe sich F. Geldmittel der H. AG in der Höhe von RUB 246'637'670.-- angeeignet. Dadurch habe er zum einen den Aktionären der H. AG mit Blick auf den Aktienwert und die Dividenden und zum anderen den Staat in Form von ausgefallenen Steuern geschädigt.

7.5.2 Die Beschwerdeführer erblicken eine Ungereimtheit darin, dass F. gemäss der Übersetzung der zweiten Ergänzung am 29. Juni 2004 die am 18. Juli 2004 überwiesenen Geldbeträge erhalten haben soll. Ein Blick auf das Original ergibt allerdings, dass danach die Geldbeträge am 18. Juni und nicht am 18. Juli 2004 überwiesen worden sein sollen. Die geltend gemachte Unstimmigkeit geht damit offensichtlich auf eine Falschübersetzung zurück. Soweit die Beschwerdeführer ihre Gegendarstellung auf die eingereichte Bestätigung der H. AG stützen, wonach sie durch F. und G. keinen Schaden erlitten hätte, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Inwiefern die vorstehend wiedergegebene Ergänzung des Rechtshilfeersuchens eine offensichtlich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung enthalten soll, ist nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt damit nun mehr, ob dieser Sachverhalt genügend konkret dargestellt worden ist, so dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand möglich ist.

7.5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Stellung als Geschäftsführer setzt ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit voraus, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Geschäftsführer ist daher, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der
tatsächlichen Umstände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen und innen in leitender Stellung selbständig vertritt. Das gilt auch, wenn der betroffenen Person die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. TPF RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 5.3).

7.5.4 Die ersuchende Behörde führt aus, F. habe sich den Erlös der H. AG unter Ausnutzung seiner Leitungsbefugnisse in den unter seiner Kontrolle stehenden H. AG und Bank M. angeeignet. Das konkrete Vorgehen von F. wird im Ergänzungsersuchen nicht näher umschrieben. Die ersuchende Behörde beschränkt sich darauf, den Geldfluss darzustellen, an dessen Ende F. als Enddestinatär stehen soll. Bei sinngemässer Auslegung scheint die ersuchende Behörde mit ihren Schilderungen immerhin davon auszugehen, dass die H. AG im Ergebnis auf Veranlassung von F. die EUR 7 Mio., die sie aufgrund eines Verkaufsgeschäfts mit der C. AG von dieser erhalten habe, ohne Rechtsgrund auf ein Konto der C. AG (zurück) überwiesen habe. Sie vermutet offenbar weiter, dass die nach verschiedenen Transaktionen durchgeführte Überweisung dieses Betrages vom Konto der C. AG, welche gemäss dem Rechtshilfeersuchen unter der Kontrolle von F. gestanden sei, auf die Konten von F. – ebenfalls ohne Rechtsgrund und im Ergebnis auf Veranlassung von F. – erfolgt sei. Ein solches Verhalten erfüllt bei einer prima vista Beurteilung die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB.

Ob weitere Tatbestände ebenfalls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden. Namentlich ist der von den Beschwerdeführern 3 – 5 bestrittenen Vorwurf des Abgabebetrugs nicht zu untersuchen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Verfahren in Russland werde nur wegen Steuerdelikten geführt und einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG und Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR geltend machen, ist auf den vom Beschwerdegegner in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. Septem- ber 2004, E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.60 vom 25. Juli 2007, E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 5.1). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Russland auch wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 8.3; 1A.10+12/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.142 vom 22. November 2007, E. 5 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C.432/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.4 dazu). Anhaltspunkte, dass Russland den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen fiskalischen Delikten verwenden könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.

7.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass der 4. Sachverhaltsvorwurf den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG genügt und demzufolge Rechtshilfe gewährt werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

8.

8.1 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass zwischen den von der ersuchenden Behörde eingeforderten Unterlagen und den Sachverhaltsvorwürfen keinerlei Zusammenhang bestehe. Es handle sich vorliegend um eine „fishing expedition“. Der Versuch, mit dem Rechtshilfeersuchen Beweise für andere Delikte, insbesondere steuerrechtlicher Natur, zu erhalten, sei offensichtlich (act. 1 S. 31).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).

8.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof-fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

8.4 Die strittigen Unterlagen der Beschwerdeführerin 3 (die fünf Dossiers aus dem Jahr 2003, welche alle relevanten Kauf- und Verkaufsunterlagen zur betreffenden Lieferung von Ammoniak aus der Produktion der H. AG umfassen, sowie die 2 Unterlagen über die Krediteinräumung im Jahre 2003 an die H. AG) betreffen zwar in erster Linie die Sachverhaltsvorwürfe 2 und 3. Zu berücksichtigen ist aber, dass Ausgangspunkt des 4. Sachverhalts-vorwurfs der aus einem Verkaufsgeschäft mit der Beschwerdeführerin 3 resultierende Anspruch der H. AG sein soll. Die Strafuntersuchung bezieht sich damit auch auf die Geschäftsverbindungen zwischen den beiden Unternehmen. Vor diesem Hintergrund weisen die fraglichen Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 3 einen im Sinne der Rechtsprechung ausreichenden Zusammenhang mit dem Strafverfahren auf und sind der ausländischen Behörde herauszugeben. Betreffend die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle der Beschwerdeführer 4 und 5 kann ohnehin nicht von einer „fishing expedition“ gesprochen werden. Beide Zeugen äussern sich zum Verhältnis der Beschwerdeführerin 3 zur H. AG. Ihre Aussagen können unter Umständen wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Der Herausgabe der Einvernahmeprotokolle der Beschwerdeführer 4 und 5 steht daher nichts entgegen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Herausgabe des Schreibens RA Dr. L. Huber vom 26. November 2007 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zu ändern. Dispositiv Ziff. 2 der Eintretens- und Schlussverfügung (2. Teil) des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft vom 3. Juli 2009 ist in Bezug auf die Übermittlung des Schreibens von RA Dr. L. Huber vom 26. November 2007 (exklusive Beilagen) an die ersuchende Behörde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer überwiegend kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Aufgrund des überwiegenden Unterliegens rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr ist auf CHF 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von CHF 1'000.-- zurückzuerstatten.

11. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer im Umfang deren teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgelegt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'000.-- inkl. MwSt. als angemessen.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als Dispositiv Ziff. 2 der Eintretens- und Schlussverfügung (2. Teil) des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft vom 3. Juli 2009 in Bezug auf die Übermittlung des Schreibens von RA Dr. L. Huber vom 26. November 2007 (exklusive Beilagen) an die ersuchende Behörde aufgehoben wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer im Umfang deren Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 3. August 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucius Huber

- Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).