129 IV 124
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.712/2000 vom 8. Januar 2003
Regeste (de):
- Art. 159 Abs. 1 aStGB; ungetreue Geschäftsführung.
- Die Entgegennahme von Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nur, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (E. 4.1).
Regeste (fr):
- Art. 159 al. 1 aCP; gestion déloyale.
- L'acceptation de pots-de-vin réalise l'infraction de gestion déloyale uniquement si la prestation a conduit le gérant à adopter un comportement contraire aux intérêts économiques de l'employeur et porte préjudice à celui-ci. La simple violation de l'obligation de restituer, prévue dans le contrat de travail, n'est pas punissable (consid. 4.1).
Regesto (it):
- Art. 159 cpv. 1 vCP; amministrazione infedele.
- Mediante l'accettazione di tangenti viene commesso il reato di amministrazione infedele unicamente se l'amministratore è stato indotto da tale retribuzione ad adottare un comportamento contrario agli interessi patrimoniali del committente, così danneggiandolo. La semplice violazione dell'obbligo di restituzione, previsto nel contratto di lavoro, non è punibile (consid. 4.1).
Sachverhalt ab Seite 124
BGE 129 IV 124 S. 124
A.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte Y. mit Urteil vom 5. Mai 2000 in zweiter Instanz der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu 3 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei.
B.- Y. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Die Vorinstanz stellt folgenden, für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP): Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Inhaber der von ihm gegründeten E. AG mit Sitz in Zug, welche auf die Platzierung von ausländischen Wertpapieren in der Schweiz spezialisiert war. A. und B. waren bei der Alpha Bank, Zürich, (heute Gamma Bank [Namen
BGE 129 IV 124 S. 125
geändert]), im Range eines Vizedirektors als Börsenchef und Anlageberater angestellt. Am 6./7./8. Juli 1993 kaufte die Alpha Bank, für welche A. die Verkaufsverhandlungen führte, von der E. AG 500'000 Aktien der Firma Hanover Gold Corporation (Hanover Gold) zu Kursen zwischen USD 3.25 und USD 3.75. A. hatte mit dem Beschwerdeführer zuvor für den Fall des erfolgreichen Geschäftsabschlusses vereinbart, dass dieser (der Beschwerdeführer) seine Kommission von 10% (bezogen auf den Bezugspreis von USD 3.25) und einen Differenzbetrag, "der daraus resultierte, dass bei einem Teil der Aktien ein schlechterer Kurs als der ursprünglich offerierte in Anschlag gebracht wurde" an ihn weiterleiten würde. A. kassierte auf diesem Weg eine Schwarzzahlung in der Höhe von USD 380'000.-, an welcher er B., der sich im Anlagekomitee nach Absprache mit A. für das Investment eingesetzt hatte, beteiligte. Die Vorinstanz erklärte A. und B. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung und den Beschwerdeführer der Gehilfenschaft dazu schuldig. In Bezug auf den Beschwerdeführer nimmt sie an, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass A. die Schwarzzahlung nicht habe der Alpha Bank zukommen lassen, sondern für sich privat habe verwenden wollen. (...)
3.
3.1 Der ungetreuen Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Der am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
BGE 129 IV 124 S. 126
in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 120 IV 190 E. 2b; BGE 121 IV 104 E. 2c; BGE 122 IV 279 E. 2; BGE 123 IV 17 E. 3; ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.2 Als Gehilfe ist nach Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
4. Der an A. überwiesene Betrag setzt sich zusammen aus der Kaufpreisdifferenz und der dem Beschwerdeführer selbst zustehenden Kommission von 10% des Erlöses.
BGE 129 IV 124 S. 127
4.1 Bei der Überlassung der Kommission an A. hat der Beschwerdeführer vollständig auf den ihm zustehenden Gewinn aus der Platzierung der Aktien verzichtet. Die beiden Beteiligten haben diese Vereinbarung bereits im Verlaufe der Vertragsverhandlungen, mithin vor Abschluss der Transaktion getroffen. Im Gegensatz zum Anklagepunkt IV.C, bei welchem nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Mitangeklagte X. die von der Brokerin ausgerichteten Zuwendungen erst nach Abschluss des Geschäfts empfangen hat, so dass sie keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben konnten (vgl. Parallelfall 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003), hat sich hier die Absprache auf die konkrete Geschäftsführung ausgewirkt. Denn das Zustandekommen des Geschäfts hing unbestrittenermassen vom Einverständnis des Beschwerdeführers mit der geforderten Zuwendung ab, was sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren ergibt, wonach für ihn nach dem ersten Geschäft klar geworden sei, dass A. "nur etwas macht, wenn er etwas zurück erhält dafür". Damit kommt dieser Geldleistung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Charakter eines Bestechungs- oder Schmiergeldes zu. Nach Art. 321b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. |
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1 | Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. |
2 | Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. |
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1 | Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. |
2 | Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. |
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1 | Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. |
2 | Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321b - 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. |
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1 | Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. |
2 | Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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a | Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können; |
b | ... |
c | Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet; |
d | einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen. |
BGE 129 IV 124 S. 128
ungetreue Geschäftsführung (ALEX VOLLMAR, Die ungetreue Geschäftsführung [Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 433 - 1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat. |
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1 | Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat. |
2 | Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fällen die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen. |
BGE 129 IV 124 S. 129
Anklagepunkt nicht einen verdeckten Aufschlag auf dem ursprünglich offerierten Preis vereinbart, der sich unmittelbar auf die Vermögensinteressen der Kunden ausgewirkt hätte. Fragen könnte sich höchstens, ob A., indem er die Titel an der Börse und nicht direkt beim Beschwerdeführer bzw. der von ihm beauftragten Abwicklungsbank zum günstigeren Platzierungspreis erwarb, nicht auch die Vermögensinteressen der Bankkunden verletzte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier aber nicht geprüft werden, da der Beschwerdeführer nicht deswegen verurteilt wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.2 Die an A. geleistete Schwarzzahlung bestand neben der Kommission des Beschwerdeführers aus einem Differenzbetrag beim Kaufpreis, der sich nach den Erwägungen der Vorinstanz daraus ergab, dass bei einem Teil der Aktien ein schlechterer Kurs als der ursprünglich offerierte in Rechnung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, es liege dieselbe Konstellation vor wie bei Kursschnittgeschäften, bei denen den Kunden Preise berechnet werden, die über denjenigen liegen, welche die Bank effektiv bezahlt. Das trifft bei der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zu. Die Alpha Bank kaufte die Aktien der Hanover Gold direkt über ihre Broker an der Börse zu marktkonformen Preisen zwischen USD 3.25 und 3.75 pro Stück. Der Platzierungspreis der E. AG lag demgegenüber bei USD 3.-, zu welchem Preis A. die Aktien hätte kaufen können, wenn er sie wie bei früheren Geschäften mit der E. AG von deren Abwicklungsbank erworben hätte. Den Kunden wurden somit die offiziellen Marktpreise in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, die Alpha Bank habe die Aktien der Hanover Gold an der Börse erworben und zwar 10'000 Titel zum Preis von USD 3.25, 90'000 Titel zu USD 3.50 und 400'000 Titel zu USD 3.75. Was er somit zusätzlich zu seiner Kommission an A. weiterleitete, waren keine betrügerisch erlangten Beträge, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Kurs von USD 3.25 und den höheren Börsenkursen. Der Beschwerdeführer hat auch insofern auf einen Teil seines Gewinns verzichtet. Das ergibt sich deutlicher als im angefochtenen Urteil aus der Anklageschrift, welche ausführt, der Beschwerdeführer habe "seinen Gewinnanteil von 10% (bezogen auf den Bezugspreis von USD 3.25) zuzüglich den diesen Kurs von USD 3.25 übersteigenden Teil des Preises" an A. vergütet. Die Täter haben in diesem Anklagepunkt den Kunden somit keine überhöhten Preise verrechnet. Letztere sind daher insofern auch nicht geschädigt. Der an A. überwiesenen Kaufpreisdifferenz kommt
BGE 129 IV 124 S. 130
derselbe Charakter zu wie der Erstattung der Kommission. Was zu dieser ausgeführt wurde (oben E. 4.1), gilt im selben Masse auch hier. Was der Beschwerdeführer im Weiteren hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.