94 III 65
13. Entscheid vom 24. September 1968 i.S. Interfer Verwaltungs-AG
Regeste (de):
- Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG). Das Bundesgericht ist befugt, auf einen ungültigen (z.B. verspäteten) Rekurs hin schlechthin nichtige Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes (z.B. eine Konkursandrohung in einer nach Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; 1bis Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; 2 periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; 3 Ansprüche auf Sicherheitsleistung. - Eine Betreibung gegen die als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragene Leitung eines Anlagefonds auf Erbringung der ihr durch Verfügung der Eidg. Bankenkommission auferlegten Sicherheitsleistung (Art. 43 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; 1bis Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; 2 periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; 3 Ansprüche auf Sicherheitsleistung. SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; 1bis Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; 2 periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; 3 Ansprüche auf Sicherheitsleistung. SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: 1 als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64); 10 als Genossenschaft (Art. 828 OR); 11 als Verein (Art. 60 ZGB66); 12 als Stiftung (Art. 80 ZGB); 13 Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG); 14 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70 2 als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); 3 als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); 4 als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR); 5 ... 6 als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7 als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8 als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR); 9 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); 2 ...71 3 Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
Regeste (fr):
- Recours au Tribunal fédéral (art. 19 LP). Le Tribunal fédéral, saisi d'un recours irrecevable (p.ex. tardif), peut annuler d'office une décision radicalement nulle de l'office des poursuites ou des faillites (p.ex. une commination de faillite dans une poursuite qui doit se continuer par voie de saisie en vertu de l'art. 43 LP) (consid. 2; éclaircissements apportés à la jurisprudence).
- La poursuite intentée à la direction d'un fonds de placement inscrite au registre du commerce comme société anonyme, poursuite qui tend à la fourniture de sûretés ordonnée par la commission fédérale des banques (art. 43 al. 2 de la loi fédérale sur les fonds de placement du 1er juillet 1966) ne doit pas se continuer par voie de saisie en vertu de l'art. 43 LP, mais par voie de faillite conformément à l'art. 39 LP (consid. 3).
Regesto (it):
- Ricorso al Tribunale federale (art. 19 LEF). Il Tribunale federale, adito con un ricorso irricevibile (ad es. tardivo), può annullare d'ufficio decisioni radicalmente nulle di un ufficio di esecuzione efallimenti (ad es. una comminatoria di fallimento emessa in una esecuzione che deve proseguire in via di pignoramento giusta l'art. 43 LEF) (consid. 2; chiarimento della giurisprudenza).
- L'esecuzione promossa contro la direzione di un fondo d'investimento iscritta nel registro di commercio come società anonima, per la prestazione di garanzie ordinata dalla commissione federale delle banche (art. 43 cpv. 2 della LF sui fondi d'investimento del 1. luglio 1966) non deve continuare attraverso la via del pignoramento giusta l'art. 43 LEF, ma attraverso la via del fallimento giusta l'art. 39 LEF (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 66
BGE 94 III 65 S. 66
A.- Die Interfer AG in Zürich errichtete und leitete den Internationalen Ferienhaus-Anlagefonds Interfer. Am 8. November 1967 beschloss eine ausserordentliche Generalversammlung der Interfer AG, die Firma auf Interfer Verwaltungs-Aktiengesellschaft abzuändern und den Gesellschaftssitz nach Vaduz zu verlegen. Gleichzeitig wählte sie einen Anwalt in Vaduz anstelle des zurücktretenden X. zum einzigen Verwaltungsrat. Die Interfer Verwaltungs-Aktiengesellschaft wurde am 14. November 1967 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Die Firmenänderung, die Sitzverlegung und das Erlöschen der Unterschrift von X. wurden am 23. Januar 1968 im Schweiz. Handelsamtsblatt veröffentlicht mit dem Bemerken, die Voraussetzungen für die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich (Art. 51 Abs. 2 HRV) seien nicht erfüllt, so dass die Gesellschaft vorderhand wie bisher in diesem Register eingetragen bleibe.
B.- Mit Verfügung vom 23. November 1967 verpflichtete die Eidg. Bankenkommission als Aufsichtsbehörde über die Anlagefonds die Interfer AG gestützt auf Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 1. Juli 1966 (AFG), Ansprüche der Anleger durch Hinterlegung von Fr. 50'000.-- in bar oder in Wertpapieren bei der Zürcher Kantonalbank sicherzustellen. Am gleichen Tag entzog sie der Interfer AG die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit (Art. 44 Abs. 1 AFG). Mit Zahlungsbefehl Nr. 6755 vom 6. Dezember 1967 betrieb sie die Interfer AG für Fr. 50'000.-- auf Sicherheitsleistung. Nachdem der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsvorschlag der Schuldnerin aufgehoben und das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Interfer Verwaltungs-Aktiengesellschaft gegen die Verfügungen der Bankenkommission vom 23. November 1967 abgewiesen hatte (BGE 94 I 77 ff.), drohte
BGE 94 III 65 S. 67
das Betreibungsamt Zürich 6 der Interfer AG am 5. März 1968 den Konkurs an. Am 26. März 1968 stellte die Bankenkommission das Konkursbegehren. Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich fand, die Betreibung gegen die Interfer AG sei in analoger Anwendung von Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334 |
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1 | Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334 |
2 | Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.335 |
3 | Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis. |
C.- Diesen Entscheid hat die Interfer Verwaltungs-Aktiengesellschaft an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Konkursandrohung sei aufzuheben. Dem Rekurs wurde aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Bankenkommission beantragt, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn abzuweisen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. März 1968 über die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Interfer Verwaltungs-Aktiengesellchaft festgestellt hat (nicht veröffentlichte Erwägung 3; vgl. dazu HIRSCH und PERRIN in JdT 1968 I 544 ff.) und auch von der Vorinstanz angenommen wird, sind die Interfer Verwaltungs-Aktiengesellschaft und die Interfer AG identisch. Die Interfer Verwaltungs-Aktiengesellschaft war daher befugt, den die Konkursandrohung gegen die Interfer AG bestätigenden Entscheid der Vorinstanz an das Bundesgericht weiterzuziehen.
2. Der angefochtene Entscheid ging dem Vertreter der Rekurrentin gemäss Empfangsschein am 8. Juli 1968 zu. Die zehntägige Rekursfrist des Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
BGE 94 III 65 S. 68
Die Betreibungshandlungen, mit denen eine Betreibung unrichtigerweise auf Pfändung statt auf Konkurs oder auf Konkurs statt auf Pfändung fortgesetzt wird, sind jedoch wegen der dadurch betroffenen Interessen Dritter schlechthin nichtig und daher grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie innert gesetzlicher Frist angefochten wurden oder nicht, von Amtes wegen aufzuheben (BGE 79 III 16 /17 mit Hinweisen; vgl. ausserdem BGE 67 III 41 und JAEGER N. 9 zu Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334 |
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1 | Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334 |
2 | Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.335 |
3 | Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...23 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24 |
BGE 94 III 65 S. 69
(wie vom Schuldner in der Beschwerde und im Rekurs behauptet) die Betreibung zurückgezogen habe, an die Vorinstanz zurück, weil bejahendenfalls die Fortsetzung der Betreibung nichtig wäre und die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen jederzeit vor den Aufsichtsbehörden aller Instanzen geltend gemacht werden könne, so dass das Bundesgericht zum Einschreiten berechtigt sei. In BGE 79 III 9 nahm das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 44 III 29 /30 und BGE 47 III 119 an, es könne nichtige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter ohne Rücksicht darauf, ob eine zur Beschwerdeführung befugte Person sie innert der Frist von Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
BGE 94 III 65 S. 70
Sinne von Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
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1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...23 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. |
2 | Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. |
BGE 94 III 65 S. 71
die Befugnis der kantonalen Aufsichtsbehörden zur Beseitigung nichtiger Verfügungen von Amtes wegen rechtfertigt, ist auch vom Bundesgericht zu wahren, falls ein Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde an es weitergezogen wird und es dabei auf eine nichtige Anordnung stösst. Das will freilich nicht heissen, dass das Bundesgericht auch dann, wenn ein Rekurs sich als ungültig erweist, stets die ganzen Akten nach allfälligen nichtigen Verfügungen zu durchforschen habe und dass das Übersehen einer solchen Verfügung einen Revisionsgrund bedeuten würde; denn wenn man dies annähme, verlören die gesetzlichen Vorschriften über die Rekursfrist, über die Anforderungen an die Rekursschrift und über die Rekurslegitimation ihren Sinn. Das Bundesgericht kann und soll vielmehr auf einen ungültigen Rekurs hin nur eingreifen, wenn es auf eine nichtige Handlung tatsächlich aufmerksam wird. Ausgeschlossen ist die Ungültigerklärung einer Verfügung, wenn die in Frage stehende Anordnung nicht mehr rückgängig gemacht oder berichtigt werden kann (Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
3. Die Interfer AG unterliegt, da sie als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, gemäss Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: |
|
1 | Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: |
1 | als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64); |
10 | als Genossenschaft (Art. 828 OR); |
11 | als Verein (Art. 60 ZGB66); |
12 | als Stiftung (Art. 80 ZGB); |
13 | Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG); |
14 | Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70 |
2 | als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); |
3 | als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); |
4 | als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR); |
5 | ... |
6 | als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); |
7 | als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); |
8 | als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR); |
9 | als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); |
2 | ...71 |
3 | Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
BGE 94 III 65 S. 72
allgemeine Liquidation des Vermögens einzutreten habe. Sie ist daher nicht ausdehnend auszulegen. Nach Art. 43 Abs. 2 AFG, auf den die der vorliegenden Betreibung zugrunde liegende Verfügung der Bankenkommission sich stützt, kann diese Behörde die Leitung eines Anlagefonds zur Sicherheitsleistung verpflichten, wenn die Rechte der Anleger gefährdet erscheinen. Diese Sicherungsmassnahme soll nach der Botschaft des Bundesrats (BBl 1965 III 330, Bemerkungen zu Art. 42 Abs. 2 des Entwurfs) dafür sorgen, dass die vorhandenen eigenen Mittel den Anlegern für die Deckung von Schadenersatzansprüchen weiterhin haften. Die Leistung, die durch die vorliegende Betreibung erzwungen werden soll, besteht also offensichtlich nicht in der Bezahlung von Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln oder Bussen oder in der Bestellung einer Sicherheit für solche Ansprüche, sondern es handelt sich dabei um eine Leistung ganz anderer Art. Die in Frage stehende Sicherstellung lässt sich aber auch nicht zu den "andern im öffentlichen Rechte begründeten Leistungen an öffentliche Kassen" rechnen, die Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung. |
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1 | Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung. |
2 | Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 47 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
BGE 94 III 65 S. 73
dem Gemeinwesen oder einer öffentlichen Anstalt, wie das nach dem eben angeführten Entscheide für die SUVA-Prämien zutrifft. Die Zürcher Kantonalbank, bei welcher die Sicherstellung nach der Verfügung der Bankenkommission vom 23. November 1967 zu erfolgen hat, ist zwar eine öffentliche Anstalt (§ 1 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1967), hat aber die von der Interfer AG zu bestellende Sicherheit nur als Hinterlegungsstelle entgegenzunehmen, so dass sie nicht ihr zugute kommt. In welcher Weise die Hinterlage von Fr. 50'000.-- die Schadenersatzansprüche der Anleger sichern soll, ist unter dem Gesichtspunkte von Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. |
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1 | Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. |
2 | Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. |
3 | Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.