S. 39 / Nr. 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 39

12. Entscheid vom 4. Februar 1941 i. S. Betreibungsamt Buchs.

Regeste:
Unrichtige Betreibungsart, Kosten der nichtigen Massnahmen:
­ brauchen nicht zurückerstattet zu werden, wenn das Betreibungsamt kein
Verschulden trifft (analog Art. 16 des Gebührentarifs).
Pflicht des Betreibungsamtes zur Feststellung der in seinem Kreis wohnenden,
der Konkursbetreibung unterliegenden Personen (Art. 15 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG):
­ Grenzen dieser Pflicht bezüglich allfälliger in andern Kreisen befindlicher
gewerblicher Niederlassungen (Art. 934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR).
­ Rechtshilfe: Verneinung einer Nachschaupflicht des mit dem Vollzug einer
Pfändung beauftragten Amtes.
Irrégularité du mode de poursuite. Frais des procédés annulés.
Lorsque l'office n'a pas commis de faute, il n'a pas à restituer les frais des
procédés annulés (application analogique de l'art. 16 du Tarif).

Seite: 40
Devoir de l'office des poursuites de tenir un état des personnes domiciliées
dans son arrondissement qui sont sujettes à la poursuite par voie de faillite
(art. 15 al. 4 LP).
Etendue de ce devoir relativement aux établissements commerciaux qui peuvent
se trouver dans d'autres arrondissements (art. 934 CO).
Le préposé qui est requis par un de ses collègues de procéder à l'exécution de
la saisie n'a pas à vérifier si le débiteur est inscrit ou non sur l'état des
personnes sujettes à la faillite.
Irregolarità del modo di esecuzione. Spese occasionate dalle misure annullate.
Se l'ufficio non è in colpa, non deve restituire l'ammontare delle spese
occasionate dalle misure annullate (applicazione per analogia dell'art. 16
della tariffa).
Obbligo dell'ufficio esecuzioni di tenere un elenco delle persone domiciliate
nel suo circondario soggette all'esecuzione in via di fallimento (art. 15 cp.
4 LEF).
Portata di quest'obbligo relativamente alle succursali che possono trovarsi in
altri circondari (art. 934 CO).
L'ufficiale richiesto dall'ufficiale di un altro circondario di procedere
all'esecuzione del pignoramento non è tenuto a verificare se il debitore è
iscritto o no nell'elenco delle persone soggette al fallimento.

A. ­ Dem Betreibungsamt Buchs war unbekannt geblieben, dass der in Buchs
wohnende Schuldner seit Mitte 1939 in Niederurnen als dem Orte seiner
gewerblichen Hauptniederlassung im Handelsregister eingetragen war. Daher
setzte es mehrere Betreibungen auf dem Wege der Pfändung fort, und als alles
in Buchs Vorhandene gepfändet war und der Schuldner erklärte, in Niederurnen
besitze er in seiner Nährmittelfabrik noch genügend Halb- und Fertigfabrikate
(Tafel-Kunsthonig), liess es durch das Betreibungsamt Niederurnen solche Ware
pfänden. Dieses Amt führte die Pfändung aus und bereitete dann ebenso die
Verwertung vor; erst als bereits die Steigerung angesetzt war, wurde es des
Handelsregistereintrages gewahr und sah nun von der Durchführung der
Verwertung ab. Dem Betreibungsamt Buchs legte es über den erhaltenen
Kostenvorschuss Rechnung ab.
B. ­ Das Betreibungsamt Buchs ist der Meinung, das Betreibungsamt Niederurnen
hätte die Pflicht gehabt, bei Entgegennahme des Rechtshilfegesuchs das
Handelsregister nachzusehen, und habe durch die Versäumung dieser

Seite: 41
Pflicht die aufgelaufenen Kosten des Verwertungsverfahrens und auch schon
diejenigen der Pfändung verschuldet. Es führte Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt Niederurnen habe die betreffenden Kosten von insgesamt Fr.
43.90 zu tragen. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Glarus hat am 16.
Januar 1941 entschieden, dass 3/5 dieser Kosten = Fr. 26.35 vom Betreibungsamt
Niederurnen und 2/5 = Fr. 17.55 vom Betreibungsamt Buchs zu tragen seien. Mit
dem vorliegenden Rekurs hält das Betreibungsamt Buchs daran fest, dass das
Betreibungsamt Niederurnen für den ganzen Betrag aufkommen müsse.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die trotz des Handelsregistereintrages getroffenen Massnahmen im Pfändungs-
und anschliessenden Verwertungsverfahren waren angesichts des die
Konkursbetreibung zwingend vorschreibenden Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
SchKG nichtig; mit Recht
hat das Betreibungsamt Niederurnen die Einzelvollstreckung nicht
weitergeführt, als es diese Sachlage erkannte. Beide Betreibungsämter nehmen
ohne weiteres an, die für die nichtigen Massnahmen bezogenen Gebühren seien
nicht geschuldet und könnten nicht als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.

SchKG behandelt werden. Sie streiten demgemäss nur darüber, welches
Betreibungsamt für den Fehler verantwortlich sei, eventuell in welchem
Verhältnis das eine und das andere Amt. Indessen schreibt Art. 16 des
Gebührentarifs vor, dass bei Aufhebung einer nicht zu erneuernden Verfügung
durch die Aufsichtsbehörde die dafür bezogene tarifmässige Gebühr oder
Entschädigung nur dann zurückerstattet werden müsse, wenn den Beamten ein
Verschulden trifft. Diese Vorschrift ist auch dann massgebend, wenn eine
Verfügung als nichtig gar keiner Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde bedarf
und von dem betreffenden Amte selbst nicht aufrechterhalten wird. Dass es
solchenfalls nicht zu einer

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Anfechtung der Massnahme auf dem Beschwerdewege kommen muss, macht den Fehler
als solchen nicht geringer und rechtfertigt es keineswegs, das Amt ohne
Rücksicht auf die Verschuldensfrage zu entlasten.
Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie das Betreibungsamt Buchs für 2/5
der in Frage stehenden Kosten verantwortlich erklärt, schon deshalb nicht
haltbar, weil ein Verschulden dieses Amtes nur von den ihm vorgesetzten
Behörden des Kantons St. Gallen verbindlich festgestellt werden könnte.
Ausserdem ist ein solches Verschulden mit Unrecht angenommen worden.
Allerdings sollen die Betreibungsämter Verzeichnisse der in ihrem Kreise
wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen führen, wozu sie
gemäss Art. 15 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG durch Zustellung des Handelsamtsblattes instand
gesetzt werden. Dabei ist jedoch nicht an den Fall gedacht, dass solche
Personen nicht in ihrem Wohnsitzkreis, sondern anderswo ihre gewerbliche
Hauptniederlassung haben und daher dort eingetragen sind (Art. 934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR). Die
Betreibungsämter sind nicht verpflichtet, das ganze Handelsamtsblatt
fortlaufend daraufhin nachzusehen, ob irgendwo in der Schweiz ein in ihrem
Kreis Wohnender an einer anderwärtigen gewerblichen Niederlassung eingetragen
werde. Sie dürfen die Nachschau in der Regel auf ihren eigenen Kreis oder Ort
beschränken, abgesehen von grössern, mehrere Kreise oder Orte umfassenden
Agglomerationen, von Aussengemeinden und dergleichen. Mangels einer
weitergehenden Prüfungspflicht war es ganz natürlich, dass das Betreibungsamt
Buchs den auswärtigen Registereintrag nicht in Erfahrung gebracht hatte und
die frühern Betreibungen durch Pfändung fortsetzte. Und nachdem dies jeweilen
unangefochten geblieben war, ginge es auch zu weit, diesem Amte
Unsorgfältigkeit vorzuwerfen deshalb, weil es nicht an die Möglichkeit eines
Eintrages in Niederurnen gedacht hat, als ihm der Schuldner von der dortigen
«Nährmittelfabrik» sprach.
Das führt zur Aufhebung der dem Betreibungsamt

Seite: 43
Buchs auferlegten Belastung, aber nicht zur Mehrbelastung des Betreibungsamtes
Niederurnen. Dieses Amt hatte sich nicht mit der Betreibungsart zu befassen
und war daher wenig veranlasst, beim Eingang der Rechtshilfegesuche sein
Augenmerk auf die Frage eines Handelsregistereintrages zu richten. Den im
Sommer 1939 offenbar aus dem Handelsamtsblatt ersehenen Eintrag betreffend den
nicht in seinem Kreise wohnenden Schuldner hatte es nach Art. 15 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG
nicht zu verzeichnen brauchen, und dass es im Januar 1940, als der
Pfändungsauftrag eintraf, sich jener Bekanntmachung nicht entsann, stellt
ebensowenig ein Verantwortlichkeit begründendes Verschulden dar wie die
Unterlassung, von sich aus nach einem solchen Eintrag zu forschen, nachdem das
Betreibungsamt Buchs nicht etwa darnach gefragt hatte. Somit kann das
Betreibungsamt Niederurnen nicht über die 3/5 hinaus belastet werden, bei
denen es jedoch das Bewenden haben muss, weil sie unangefochten geblieben
sind. Die übrigen 2/5, wofür, wie dargetan, auch das Betreibungsamt Buchs
nicht haftet, sind durch den Vorschuss des Gläubigers gültig gedeckt und als
Betreibungskosten zu Lasten des Schuldners einzustellen, dem es ja ein
Leichtes gewesen wäre, nach Erhalt der Pfändungsankündigung auf den Eintrag im
Handelsregister hinzuweisen und so diese Kosten zu vermeiden, wenn er nur
gewollt hätte. ­ Diese schliesslich den Schuldner treffende Verantwortung für
die Kosten solch unnützer Betreibungsvorkehren schafft wenigstens einen
gewissen Ausgleich für die Unzukömmlichkeiten, die sich daraus ergeben, dass
die Eintragung eines Einzelkaufmanns unabhängig von seinem privaten Wohnsitz
am Ort der gewerblichen Hauptniederlassung vorzunehmen ist (Art. 934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR), ohne
dass dieser Ordnung die Vorschrift über den ordentlichen Betreibungsort (Art.
46 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG) angepasst oder doch dafür gesorgt wäre, dass der
Registereintrag nach Möglichkeit auch im Register des jeweiligen Wohnortes
vorgemerkt werde.

Seite: 44
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass die Belastung des
Betreibungsamtes Buchs mit 2/5 = Fr. 17.55 aufgehoben wird. Im übrigen wird
der Rekurs abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 III 39
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 03. Februar 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 III 39
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Unrichtige Betreibungsart, Kosten der nichtigen Massnahmen:­ brauchen nicht zurückerstattet zu...


Gesetzesregister
OR: 934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
SchKG: 15 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
BGE Register
67-III-39
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • buch • kreis • schuldner • nichtigkeit • hauptniederlassung • weiler • betreibungskosten • frage • rechtshilfegesuch • bezogener • kostenvorschuss • eintragung • entscheid • begründung des entscheids • berechnung • betreibung auf pfändung • betreibung auf konkurs • kommunikation • ausführung
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