S. 169 / Nr. 53 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 67 III 169

53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. November 1941 i. S.
Käsereigenossenschaft Rufswil gegen Bernet.

Regeste:
Gläubigeranfechtung (Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG).
Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung des anfechtbar
erworbenen Gutes zu dulden hat, an dieser Pfändung mit einer eigenen Forderung
gegen den Schuldner teilnehmen? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, Änderung der
Rechtsprechung).
Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden, ausnahmsweise der Gerichte
(Erw. 3).

Seite: 170
Action révocatoire (art. 285 ss. LP).
Le défendeur qui succombe et doit, par conséquent, souffrir la saisie de la
chose acquise par un acte annulé peut-il participer à cette saisie pour une
créance que lui-même possède contre le débiteur? Solution affirmative (consid.
4, changement de jurisprudence).
Compétence ratione materiae des autorités de poursuite et exceptionnellement
des tribunaux (consid. 3).
Azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF).
Il convenuto soccombente, che deve quindi tollerare il pignoramento
dell'oggetto acquisito con atto annullato, può partecipare a questo
pignoramento per un credito ch'egli stesso possiede contro il debitore?
Soluzione affermativa (consid. 4 cambiamento della giurisprudenza).
Competenza ratione materiae delle autorità di esecuzione e, a titolo
eccezionale, dei tribunali (consid. 3).

A. - Josef Bernet hatte im März 1937 seine Liegenschaft in Geuensee seiner
Ehefrau verkauft. Diesen Verkauf focht die Käsereigenossenschaft Rufswil, die
am 15. Dezember 1937 in ihrer Betreibung gegen Josef Bernet einen
Verlustschein erhielt, mit Klage gegen dessen Ehefrau gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG an
und erlangte am 16. November 1939 ein rechtskräftig gewordenes Urteil, wonach
Frau Bernet die Pfändung der von ihr erworbenen Liegenschaft in der Betreibung
der Anfechtungsklägerin gegen ihren Ehemann zu dulden hat. Zur Pfändung der
Liegenschaft kam es dann in einer von der Anfechtungsklägerin gegen Josef
Bernet neu angehobenen Betreibung am 30. Mai 1940; zudem wurden das lebende
und das tote Gutsinventar sowie ein Autotraktor gepfändet. Die Ehefrau des
Schuldners erklärte den Anschluss an die Pfändung mit einer Forderung von Fr.
42605.30. Darüber wurde das Verfahren des Art. 111 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG
eröffnet; die Käsereigenossenschaft Rufswil bestritt den Anspruch der Ehefrau,
und diese reichte auf Fristansetzung vom 18./19. Juni 1940 am 29. desselben
Monats die vorliegende Klage ein mit dem Begehren um Zulassung des Anschlusses
mit einer nunmehr auf Fr. 48,459.55 bezifferten Forderung. In diesem Betrage
ist der Wert des Gutsinventars mitenthalten, das die Klägerin zunächst zu
Eigentum angesprochen hatte, während sie nun in der

Seite: 171
vorliegenden Klage den Eigentumsanspruch fallen liess und die an der Pfändung
teilnehmende Forderung entsprechend erhöhte. Den dritten Pfändungsgegenstand,
den Autotraktor, bezeichnete der Schuldner als Eigentum des Josef Burkart;
dieser trat jedoch nach unwiderlegter Angabe der Beklagten deren Bestreitung
nicht mit einer Klage gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG entgegen.
B. - Der vorliegenden Klage gegenüber wurde eingewendet, die
Anschlusserklärung sei durch die von der untern Aufsichtsbehörde am 19. Juni
1940 verfügte Aufhebung der Pfändung vom 31). Mal 1940 dahingefallen, und der
neuen Pfändung vom 20. Juni 1940 habe sich die Klägerin nicht wiederum
angeschlossen. Sodann sei die Klägerin als seinerzeit unterlegene
Anfechtungsbeklagte hinsichtlich der Liegenschaft und als unterlegene
Eigentumsansprecherin hinsichtlich des Inventars von der Teilnahme an der
Pfändung ausgeschlossen, indem das von der Beklagten in jenen beiden Verfahren
erstrittene Pfändungsrecht ein ausschliessliches sei. Endlich wurde die
Forderung der Klägerin auch der Höhe nach bestritten.
C. - Beide luzernischen Gerichtsinstanzen, das Obergericht mit Urteil vom 29.
Mai 1941, verwarfen die Einwendungen der Beklagten und schützten die Klage für
den ganzen Betrag von Fr. 48450.55. Mit der vorliegenden Berufung beantragt
die Beklagte neuerdings Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni 1940 lautet nicht auf
Aufhebung der Pfändung, sondern ordnet nur die Aufnahme einer neuen
Pfändungsurkunde an, was auch nach den Ausführungen eines spätern Entscheides
derselben Behörde, vom 16. Juli 1940, nicht als neuer Pfändungsvollzug gelten
soll. Wäre dem anders, so hätte übrigens der von der Klägerin bereits erklärte
Anschluss wiederum berücksichtigt werden müssen. Nachdem der vorliegende
Prozess in Gang gekommen ist, hat

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jedenfalls niemand mehr ein beachtliches Interesse, dass nochmals von vorn
angefangen werde, und die Beklagte hat ihre Einwendung auch nicht in diesem
Sinn erhoben.
2.- Auch die mit der Klage selbst angebrachte Erhöhung der Forderung ist zu
berücksichtigen. Die Klage wurde noch binnen der Teilnahmefrist von 40 Tagen
gemäss Art. 111 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG eingereicht, und die Beklagte wurde durch die
Zustellung der Klage in gehöriger Weise instand gesetzt, zur Mehrforderung
gleichfalls Stellung zu nehmen.
3.- Auf die weitere Einwendung, die Klägerin sei als unterlegene
Anfechtungsbeklagte hinsichtlich der Liegenschaft und als unterlegene
Eigentumsansprecherin hinsichtlich des Inventars nicht berechtigt, an der
Pfändung dieser Gegenstände teilzunehmen, ist das Obergericht nicht
eingetreten, weil die Entscheidung darüber nicht den Gerichten, sondern den
Betreibungsbehörden zustehe. In der Tat sollten derartige Einwendungen nach
der Systematik des SchKG von den Betreibungsbehörden beurteilt werden; denn
sie betreffen Fragen, die sich in gleicher Weise bei einem Anschluss auf Grund
vorausgegangener Betreibung erheben, wobei ein gerichtliches Verfahren gar
nicht vorgesehen ist. Das Bestreitungs- und Klageverfahren nach Art. 111 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG ist als besonderes gerichtliches Verfahren nur gerechtfertigt
zur Beurteilung einerseits der Forderung nach Bestand und Höhe und anderseits
der Voraussetzungen einer Teilnahme am Pfändungsverfahren ohne vorausgegangene
Betreibung nach Massgabe von Art. 111 Abs. 1, ohne Berücksichtigung von
Einwendungen bezüglich der Teilnahme an der Pfändung einzelner Gegenstände
wegen der Auswirkungen eines darüber ergangenen Anfechtungs- oder
Widerspruchsverfahrens. Über Einwendungen der letztern Art entscheiden denn
auch die Betreibungsbehörden, zumeist bei Aufstellung der Verteilungsliste und
in einem allenfalls dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren (BGE 58 III 158, 61
III 136
, 65 III 108). Aus Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG ist

Seite: 173
aber diese Abgrenzung der Zuständigkeit nicht ersichtlich. Vielmehr leisten
der Gesetzestext und die sich auf ihn stützenden Verfügungen des
Betreibungsamtes der Ansicht Vorschub, jedwede Einwendung, auch eine solche
der in Rede stehenden Art, könne wirksam durch Bestreitung des a Anspruchs»
binnen der hiezu gesetzten Frist gewahrt werden; lässt sich doch unter dem
«Anspruch» zwanglos das Teilnahmerecht in jeder Beziehung verstehen,
namentlich auch nach dem französischen und dem italienischen Text. Dieser zu
Missverständnissen verleitende Text von Gesetz und betreibungsamtlicher
Verfügung ist der Beklagten zugute zu halten. Es geht nicht an, die streitige
Einwendung aus dem Rechte zu weisen, und die Einsprecherin der Gefahr
auszusetzen, mit einer hierauf erhobenen Beschwerde nun zu spät zu kommen.
Durch Gesetz und Rechtsprechung ist zwar nicht abgeklärt, durch welche
Handlung des Betreibungsamtes die Beschwerdefrist bezüglich solcher
Einwendungen in Gang gesetzt wird: ob bereits durch die Anzeige der
Anschlusserklärung nach Art. 111 Abs. 2 oder erst durch die allenfalls später
erfolgende Zustellung einer Pfändungsurkunde, oder durch die Auflegung der
Verteilungsliste. Aber gerade angesichts dieser Rechtsunsicherheit ist die
Gefahr einer Verwirkung des Beschwerderechtes nach den von den
Betreibungsbehörden anzuwendenden Grundsätzen nicht ohne weiteres gebannt. Und
im übrigen ist es erwünscht, dass über die in Rede stehende Einwendung nicht
erst nach diesem Prozess durch die Betreibungsbehörden entschieden werde-wobei
sich ergeben könnte, dass der Prozess von vornherein gegenstandslos war -,
sodass gegebenenfalls nichts mehr anderes übrig bleibt, als es in diesem
Prozess zu tun. Mit der Beurteilung der Streitfrage durch den Richter wird
nicht unzulässigerweise in einen den Betreibungsbehörden vorbehaltenen
Zuständigkeitsbereich eingegriffen. Kommen doch die Gerichte ohnehin in den
Fall, über die Auswirkungen einer erfolgreichen Gläubigeranfechtung nach Art.
285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG auf

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die Teilnahmerechte des Anfechtungsbeklagten zu entscheiden, wenn dieser ein
solches Recht durch eventuelle Verrechnungseinrede gegenüber der
Anfechtungsklage geltend macht (BGE 41 III 70, 57 III 108), ganz abgesehen von
andern Prozessverfahren, in denen analoge Streitfragen zur gerichtlichen
Entscheidung gelangen (BGE 66 II 4).
4.- Der Gruppengläubiger, welcher einen gepfändeten Gegenstand ohne Erfolg zu
Eigentum oder Pfand angesprochen hat, ist nach alter, zwar in einem einzelnen
Entscheid aufgegebener, aber mit Recht neuerdings wieder anerkannter Praxis
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von der Teilnahme an der Pfändung des
betreffenden Gegenstandes und am Erlös daraus nicht ausgeschlossen, sofern die
Erhebung einer Eigentums- oder Pfandansprache wie im vorliegenden Falle keine
Machenschaft war (BGE 65 III 108). Damit erledigt sich die Einwendung der
Beklagten bezüglich des Inventars.
Was die Liegenschaft betrifft, deren Pfändung sich auf das Urteil im
Anfechtungsprozesse stützt, so müsste der Klägerin die Teilnahme an dieser
Pfändung nach der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Betreibungsbehörden
(BGE 43 III 212, 44 III 1, 53 III 118) wie auch der Gerichte (BGE 57 III 108)
verweigert werden; in den erwähnten Entscheidungen ist ausgesprochen, die
weitere Vollstreckung auf Grund des Anfechtungsurteils gehe nur auf Verwertung
der durch das Urteil als beschlagsfähig erklärten Gegenstände, und nur für den
Anfechtungskläger, unter Ausschluss aller andern Gläubiger und insbesondere
auch des Anfechtungsbeklagten, selbst wenn dieser in der gleichen
Pfändungsgruppe zu Verlust gekommen war. Damit wird jedoch die rechtliche
Stellung des Anfechtungsbeklagten in einer nicht gerechtfertigten Weise
beeinträchtigt. Ziel der Anfechtungsklage ist nur, dem Anfechtungskläger den
Zugriff auf das vom Schuldner in anfechtbarer Weise veräusserte Vermögen zu
verschaffen, nicht überdies den Anfechtungsbeklagten als allfälligen Gläubiger

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desselben Schuldners zu schädigen. Nichts kann gegen den Anfechtungsbeklagten
daraus hergeleitet werden, dass die erfolgreiche Anfechtung sein Eigentum als
solches bestehen und lediglich vor dem Beschlagsrecht des Anfechtungsklägers
zurücktreten lässt. Besteht demnach eben das Eigentum des Anfechtungsbeklagten
nur unter dem Vorbehalt der zufolge Gutheissung der Anfechtung zu duldenden
Pfändung und Verwertung für den Prozessgegner, so muss dieser Eingriff in das
Eigentum anderseits an den Vorbehalt der Teilnahme des Eigentümers an der
Pfändung, nach Massgabe seiner eigenen Gläubigerrechte, geknüpft werden,
gleichgültig ob diese Rechte eine durch den Anfechtungsprozess nicht berührte
Forderung oder aber die durch die anfechtbare Vermögenszuwendung getilgte und
nun nach Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG wieder aufgelebte Forderung betreffen.
Unterliegt das anfechtbar vom Schuldner veräusserte Vermögensstück der
Pfändung für den Anfechtungskläger, als ob es noch dem Schuldner gehörte, so
muss anderseits dem Anfechtungsbeklagten die Teilnahme an der Pfändung
gestattet werden, so wie er eben an einer dem Schuldner gegenüber vollzogenen
Pfändung ordentlicherweise teilnehmen kann. Nur so wird vermieden, dass der
Anfechtungsbeklagte mehr preisgeben muss, als was ihm ohne den anfechtbaren
Vermögenserwerb entgangen wäre, und dass der Anfechtungskläger aus dem
Vermögen des Anfechtungsbeklagten mehr erhält, als was er im Verhältnis zum
letztern erhalten hätte, wenn es gar nicht zur Veräusserung an diesen gekommen
wäre. Andere Gläubiger, die nicht Anfechtungsklage erhoben haben, sind
freilich von der Teilnahme an der Pfändung ausgeschlossen; ihnen darf aber der
Anfechtungsbeklagte als allfälliger Gläubiger desselben Schuldners nicht
gleichgestellt werden, denn er ist zunächst durch sein Eigentum vor der
Pfändung geschützt und kommt erst, wenn die Anfechtungsklage durchgedrungen
ist, in die Lage, auch seinerseits ein mit demjenigen des Anfechtungsklägers
konkurrierendes Pfändungsrecht geltend zu machen. Nach

Seite: 176
dem vom SchKG anerkannten System der Gruppenbildung ist formelles Erfordernis
der Teilnahme die Wahrung der dafür in Art. 110 bezw. 111 aufgestellten
Fristen. Im Falle des Art. 110, der eine mindestens bis zu provisorischer
Rechtsöffnung fortgeschrittene Betreibung voraussetzt, mag bisweilen der
Anfechtungsbeklagte ausserstande sein, das Pfändungsbegehren so zeitig zu
stellen, dass er an der Pfändung teilnehmen kann. Wo aber die Teilnahmefrist
gewahrt wird, wie es hier auf Grand von Art. 111 durch blosse Erklärung ohne
vorausgegangene Betreibung geschehen ist, muss das Recht des
Anfechtungsbeklagten auf Teilnahme an der Pfändung geschützt werden.
Die hiermit begründete Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich des
Anfechtungsbeklagten ausserhalb des Konkursverfahrens steht im Einklang mit
der Rechtsstellung des mit einer Eigentums- oder Pfandansprache unterlegenen
Gruppengläubigers (gemäss den Ausführungen zu Beginn dieser Ziffer) wie auch
mit den Rechten der nach Art. 188 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB belangten Ehefrau (BGE 66 II 4)
und endlich mit den dem Anfechtungsbeklagten im Konkurse nach dem
Kreisschreiben Nr. 10 des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1915 zukommenden
Teilnahmerechten. Wenn bei Verzicht der Konkursmasse dem durch einen einzelnen
Konkursgläubiger nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG belangten Anfechtungsbeklagten versagt
ist, sich einfach mit dem Kläger in den Prozessgewinn zu teilen, indem er für
sich nicht mehr beanspruchen kann, als wenn die Konkursmasse selbst geklagt
hätte, so beruht dies auf den besondern Verhältnissen des Konkursverfahrens
und der im Pfändungsverfahren nicht anwendbaren Sondervorschrift des Art. 260.
5.- An der Pfändung des Autotraktors will die Beklagte allein teilnehmen, weil
sie allein den Eigentumsanspruch des Josef Burkart bestritten und damit
mangels einer von Burkart eingereichten Klage abgewehrt habe. Einen solchen
Ausgang des Widerspruchsverfahrens wird das Betreibungsamt von Amtes wegen zu
beachten haben.

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6.- Die Frauengutsforderung von Fr. 48459.55 ist nach Feststellung des
Obergerichts entstanden, indem der Klägerin aus drei Erbschaften Beträge von
insgesamt soviel anfielen und sie diese in die Gewalt des Ehemannes gelangen
liess. Diese Feststellung verstösst nicht gegen Bundesrecht, auch insoweit
nicht, als sie sich bezüglich der Verwendung der ererbten Gelder nicht auf
strenge zahlenmässige Nachweise, die in solchen ehelichen Verhältnissen
naturgemäss nicht für jeden geschäftlichen Vorgang zur Verfügung stehen,
sondern auf freie Würdigung der Akten stützt. Die Tilgung der
Frauengutsforderung durch Übertragung der Liegenschaft und des Inventars auf
die Frau hat nach dem Ausgeführten vor den Beschlagsrechten der Beklagten
keinen Bestand und hindert daher nicht die Geltendmachung dieser Forderung im
vorliegenden Pfändungsverfahren, zum Zwecke des Anschlusses an die Pfändung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 29. Mai 1941 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 67 III 169
Date : 31. Dezember 1941
Published : 12. November 1941
Source : Bundesgericht
Status : 67 III 169
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Gläubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG).Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung...
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
SchKG: 107  111  260  285  288  291
ZGB: 188
BGE-register
41-III-70 • 43-III-212 • 44-III-1 • 53-III-118 • 57-III-108 • 58-III-158 • 61-III-136 • 65-III-108 • 66-II-4 • 67-III-169
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