118 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 30.

30. Entscheid vom 13. September 1927 i. S. Hediger.

Wird eine Anfechtungsklage ausserhalb des K o n k u r s e s gutgeheissen,
so kann der Anfechtungskläger die anfechtbar veräusserten Gegenstände
für sich pfänden lassen, unter Ausschluss aller übrigen Gläubiger,
auch des Anfechtungsgegners, welcher das angefochtene Deckungsgeschäft
nachträglich wieder rückgängig machen will. SchKG Art. 291.

A. Der Rekurrent und zwei andere grössere Gläubiger des Rudolf Hediger,
Jakob Kaufmann und Adolf Hediger, zu deren Gunsten sein Warenlager
gepfändet worden war, zogen zur Vermeidung der Zwangsverwertung die
gepfändeten Sachen durch Kauf an sich. Gegen dieses Rechtsgeschäft
richtete ein anderer Gläubiger, Notar Lüscher, mit einer Forderung von
421 Fr. 40 Cts. Anfechtungsklage, die ihm zugesprochen wurde. Hierauf
liessen die erstgenannten Gläubiger dem Rudolf Hediger mitteilen, dass
alle vom Kaufresp. Abtretungsvertrag um Ihr Restwarenlager zurücktreten,
nachdem Notar Lüscher in Unterkuhn für eine Forderung von ca. 400 Fr. den
Vertrag angefochten hat Meine Klienten haben kein Interesse mehr daran,
am Kauf festzuhalten. Hingegen werden sie gegen Sie wiederum Betreibung
anheben. Als in der Folge Notar Lüscher für 421 Fr. 40 Cts. (Betreibung
Nr. 3410) und gleichen Tages auch der Rekurrent, welcher inzwischen die
Forderun-gen der beiden andern erwähnten Gläubiger erworben hatte, für
8883 Fr. (Betreibung Nr. 3447) das Pfändungsbegehren gegen Rudolf Hediger
anbrachten, stellte das Betreibungsamt Aarau in der Pfändungsurkunde für
die Gruppe Nr. 675 folgendes fest : Der Schuldner besitzt keine pfändbaren
Sachen in Aarau. Dagegen befinden sich gemäss Urteil des Bezirksgerichtes
Kulm pfändhare Waren des Schuldners bei Adolf Hediger und Walter Hediger
in Reinach und Jakob Kaufmann inSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
30. 119

Gränichen. Die Betreibungsämter Reinach und Gränichen werden beauftragt,
diese Waren zu pfänden ..... Die Betreihung 3410 stützt sich auf
eine Anfechtungsklage und es ist deshalb kein anderer Gläubiger zum
Anschluss an diese Pfändung berechtigt (vgl. Kommentar JAEGER zu Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

SchKG, Seite 407 unten). Die Betreibung 3447 und event. andere neue
Betreibungen werden somit nur in dem Sinne angeschlossern dass sie auf
einen allfälligen Mehrerlös, soweit er die Betreibung 3410 übersteigt,
Anspruch haben. Hierauf führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage,
das Betreibungsamt Aarau sei anzuweisen, ihn mit seiner Forderung von 8883
Fr. in der Betreibung Nr. 3447 an der von Notar Lüscher begehrten Pfändung
als gleichberechtigtes Glied der Gruppe Nr. 675 teilnehmen zu lassen.

B. Durch Entscheid vom 16. August hat die obergerichtliche
Aufsichtskommission über die Betreibungsund Konkursämter des Kantons
Aargau die Beschwerde abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass durch Gutheissung der paulianischen
Anfechtungsklage ausserhalb des Konkurses die entfremdeten Gegenstände
ausschliesslich zu Gunsten des obsiegenden Klägers der Zwangsvollstreckung
unterworfen werden (vgl. hiezu JAEGER a. a. O. und die dort zitierten
Urteile des Bundesgerichts). Vorliegend soll indessen seiner Auffassung
nach etwas anderes gelten, weil das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht nur
durch das gerichtliche Urteil über die Anfechtungsklage des Notar Lüscher
diesem gegenüber ungültig erklärt, sondern durch die Rücktrittserklärung
der Gegenkontrahenten des betriebenen Schuldners gänz-

120 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 30.

lich, also mit Wirkung für alle Gläubiger desselben, rückgängig
gemacht worden sei. Dem kann nicht beigestimmt werden. Aus den eigenen
Ausführungen des Rekurrenten ist zu schliessen, dass sich dieser
und seine Rechtsvorgänger unter Berufung auf ihren nicht anfechtbaren
-Eigentumserwerb der Anfechtungsklage widersetzt haben, jedoch verurteilt
worden sind, für die Forderung des Anfechtungsklägers Notar Lüscher
gegen Rudolf Hediger und zwar ausschliesslich für diese Forderung
die Pfändung der ihnen von Rudolf Hediger überlassenen Gegenstände
zu dulden. An diesem urteilsmässig festgestellten Rechtsverhältnis
nachträglich zum Schaden des Anfechtungsklägers etwas zu ändern kann
den unterlegenen Anfechtungsbeklagten nicht zugestanden werden ;
insbesondere muss ihnen versagt bleiben, durch nachträgliche Aufhebung
des angefochtenen Rechtsgeschäftes die dadurch erworbenen Gegenstände
der Zwangsvollstreckung irgendwelcher anderer Gläubiger des Schuldners
Rudolf Hediger, also gegebenenfalls auch der Zwangsvollstreckung zu ihren
eigenen Gunsten, zu unterwerfen. Hievon abgesehen würde die Pfändung
der in Betracht kommenden Gegenstände zugunsten anderer Gläubiger des
Rudolf Hediger, zumal des Rekurrenten selbst, voraussetzen, dass Rudolf
Hediger wiederum Eigentümer derselben geworden wäre ; an der hiefür
erforderlichen Rückübertragung des Besitzes fehlt es jedoch offenbar,
da sich die Gegenstände nach wie vor bei den Anfechtungsbeklagten
befinden und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Rudolf Hediger
den Besitz gleichwohl durch Besitzeskonstitut gemäss Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB
wiederum erworben hätte. Ob Notar Lüscher leer ausgegangen sein würde,
wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht geschlossen worden Wäre, weil
er an der ursprünglichen Pfändung zugunsten des Rekurrenten und seiner
Rechtsvorgänger nicht teilgenommen hatte, ist für die vorliegende, aus
dem Wesen der paulianischenSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 31. 121

Anfechtung ausserhalb des Konkurses zu beurteilende Frage nicht von
Belang.

Demnach erkennt die Schuldbetrund Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.31. Entscheid vom 20. September 1927
i. S. Hufschmid und Riat.

Für die Abtretung von Masserechtsans p rü c h e n gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
ist das Formular Nr. 7 zur KV obligatorisch (Erw. 2).

sie ist auch im summarischen Verfahren erst statthaft, nachdem die
Gläubigerschaft in einer Versammlung oder durch einen auf dem Zirkularwege
herbeigeführten Beschluss auf die Geltendmachung verzichtet hat, Art. 96
litt. a, 49 KV (Erw. 2).

Ansprüche des Gemeinschuldners aus Schuldbefreiungsversprechen
(interner Schuldü h e r n a h m e, OR Art. 175) gehören nur im Umkange
der ausgerichteten Konkursdividende zur Konkursmasse und können nur
insoweit abgetreten werden (Erw. 1).

A. Im Konkursverfahren über die Firma R. Greter & C°, welches zunächst
mangels Aktiven eingestellt worden war, dann aber infolge Kostensieherung
summarisch durchgeführt werden konnte, hatte das Konkursamt des
Kantons Basel-Stadt in der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage
des Kollokationsplanes vom. 2. Dezember 1925 bemerkt, dass allfällige
Abtretungsbegehren nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG bei Vermeidung des Ausschlusses
binnen der gleichen Frist zu stellen seien. Am 7. Dezember 1925 sodann
stellte das Konkursamt folgende Zession aus :

Die Konkursmasse R. Greter & C° ..... überträgt ihren Anspruch gegenüber
Herrn Gottlieb HufschmidMäder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte
Drahtwerke A. G. Biel zustehenden, im Konkurse
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 118
Datum : 13. September 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 118
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 118 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 30. 30. Entscheid vom 13. September 1927


Gesetzesregister
SchKG: 260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
ZGB: 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
notar • anfechtungsklage • schuldner • ausserhalb • zwangsvollstreckung • aarau • konkursamt • weiler • konkursmasse • betreibungsamt • kv • bundesgericht • kaufmann • entscheid • abtretung einer forderung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • unternehmung • kantonales rechtsmittel • veröffentlichung • forderungsüberweisung
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