212 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Nel case in esame i ricorrenti contestano a torto che Ferrari sia state
private dall'amministraziene della sua sostanza. II decreto pretoriale
2 febbraio 1917 non lascia dubbio in proposito : esso statuisce
esplicitamente che il curatore debba provvedere alla gestione della
sostanza Ferrari: il che altro non Significa se non che l'inabili-tato
Vien private dal diritto di amministrarla, che passa

al curatore. In questo condizioni non può venir contes-

tato che questi aveva la facoltà di provvedere all'esazione dei crediti
in questione e quindi di promuovere le misure esecutive querelate. "

La Camera Esecuzioni e Fallirnenti p r o n u n c i a :

Il ricorso è respinto.

43. Entscheid vom 10. Juli 1917 i. S. Schmid.

Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG. Fortsetzung der Betreibung ohne neuen
Zahlungsbefehl, Wenn auf Grund eines definitiven Verlustseheins eine
Anfechtungsklage mit Erfolg erhob_en worden ist.

A. In der Betreibung N° 1939 gegen den Rekurrenten Friedrich
Schmid-Hausmannjn Suhr wurde am 2. Juni 1915 ein definitiver Verlustschein
für 4987 Fr. 25 Cts. ausgestellt. Die Rekursgegner F. und H. Siebenmann
in Aarau als Rechtsnachfolger der ursprünglichen betreibenden Gläubigerin
erhoben auf Grund dieses am 5. Juni 1915 zugestellten Verlustscheins gegen
die Ehefrau des Rekurrenten am 2. Mai 1916 eine Anfechtungsklage. Diese
wurde gutgeheissen und die Ehefrau des Rekurrenten verpflichtet, die durch
einen Kaufvertrag vom 9. Juni 1913 erworbenen Gegenstände zu Gunsten der
Kläger pfänden und verwerten zu lassen. Unmittelbar nach der Zustellung
des Urteiles verlangten die Rekurrenten vom Betreibungsamt Suhr die
Pfändung dieserund Konkurskammer. N° 43. 213'

Gegenstände. Das Amt pkändete darauf am 4. Mai 1917 Liegenschaften
und Fahrhabe.

B. Auf Beschwerde des Rekurrenten und seiner Ehefrau hob die untere
Aufsichtsbehörde die Pfändung auf, indem sie davon ausging, dass ein neuer
Zahlungsbefehl erforderlich sei, weil seit Zustellung des Verlustscheins
mehr als sechs Monate verstrichen seien.

Hiegegen rekurrierten F. und H. Siebenmann an die obere Aufsichtsbehörde
des Kantons Aargau.

Diese hies's den Rekurs am 15. Juni 1917 gut, indem sie die Pfändung
aufrecht hielt.

Der Entscheid ist wie folgt begründet : Die rein betreibungsrechtliche
Anfechtungsldage verfolgt das Ziel, die Rückleistung der veräusserten
Vermögensobjekte zum Zwecke ihrer betreibungsrechtlichen Inanspruchnahme
zu erwirken. Es kann daher der im Anfechtungsprozesse obsiegende Gläubiger
in der Tat die betreibungsrechtlich erstrittenen Objekte für sich pfänden
und verwerten lassen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht erfolgt
wäre . Das Urteil gegen den dritten Erwerber der Objekte gibt ihm das
Recht hiezu ; der Schuldner, der sich ja der Objekte entäusserte, ist gar
nicht legitimiert, dagegen Einsprache zu erheben. Die Bestimmungen des
Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG kommen also in diesem Falle nicht zur Anwendung; speziell
ist gleichgültig, ob die Anfechtungs-Iklage innerhalb sechs Monaten nach
der Zustellung des Verlustseheins erfolgte oder erst später. Schliesslich
ist noch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Betreibung und das
gestellte Pfändungsbegehren durch den auf unrichtiger Voraussetzung
beruhenden Verlustschein ihren Abschluss nicht gefunden haben, da das
Pfändungsverfahren in Wirklichkeit ein fruchtbares hätte sein müssen, wenn
die mit Erfolg angefochtene Rechtshandlung nicht dazwischen getreten wäre.

C. Diesen ,Entscheid hat der Rekurrent am 30. Juni 1917 an das
Bundesgericht weitergezogen, indem er sein Begehren um Aufhebung der
Pfändung erneuert.

214 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Die Schuldhetreibungsund ' Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. In dem von den Rekursgegnern durchgeführten Anfechtungsprozess ist
entschieden werden, dass bestimmte, der Ehefrau des Rekurrentenigehörende
Gegenstände für die Forderung der Rekursgegner an den Rekurrenten haften;
das Anfechtungsurteil hatte nicht etwa die Bedeutung, dass die Gegenstände
wieder dem Rekurrenten zufallen sollten.

Darüber, wie ein solches Urteil auf dem Wege der Betreibung zu
vollstrecken ist, gibt das Betreibungsgesetz keine besondere positive
Auskunft. Die Lösung dieser Frage muss durch Schlussfolgerung aus dem
Zweck der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen und aus der
rechtlichen Bedeutung des Urteiles gefunden werden.

Das Betreibungsgesetz verlangt, dass einer Pfändung und Verwertung
stets ein Zahlungsbefehl vorausgehen müsse, weil es vom Gedanken
ausgeht, dass die erwähnten, das Vermögen des Schuldners ergreifenden
Voll-streckungshandlungen nicht stattfinden dürfen, solange nicht
in einem besondern, auf diese Handlungen hinzielenden Vorverfahren
die Zahlungspflicht des Schuldners genau festgestellt ist. Aus
den Bestimmungen über die Fristen, innerhalb deren eine Betreibung
fortgesetzt werden kann, ergibt sich sodann, dass das Vol-verfahren nur
während einer bestimmten Frist als genügende Grundlage für die Pfändung
und Verwertung gilt und daher, wenn die Frist unbenutzt zu Ende gegangen
ist, erneuert werden muss, sofern der Gläubiger auf die Durchführung der
Zwangsvollstreckung nicht verzichten Will. Zu diesen Fristbestimmungen,
denen natürlich eine gewisse Willkür innewohnt, gehört Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
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Sch.KG, auf den die untere Aufsichtsbehörde ihren Entscheid gestützt
hat. Danach kann, wenn ein definitiver Verlustschein ausgestellt worden
ist, auf Grund des früherenund Konkurskammer. N° 43. 215

Vorverfahrens und der durch den Verlustschein festgestellten Änderung
seines Ergebnisses nur noch während sechs Monaten die Betreibung gegen
den Schuldner durch das Begehren um Pfändung neuer Gegenstände fortgesetzt
werden. Der Gesetzgeber hat angenommen, nach Ablauf dieser Frist bestehe
im Gegensatz zur vorangehenden Zeit in höherem Masse die Möglichkeit,
dass das materielle Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
eine Änderung erlitten habe, und es sei daher ein neues Vorverfahren zur
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nötig. Hätten somit die Rekursgegner
im Frühjahr 1917 den Rekurrenten für die Verlustscheinsforderung von
neuem betreiben wollen, so hätten sie allerdings zunächst die Zustellung
eines Zahlungsbefehls an ihn verlangen müssen.

Allein die von ihnen begehrte Fortsetzung der Betreibung richtet
sich nicht gegen den Rekurrenten, sondern gegen dessen Ehefrau, weil
ausschliesslich die Pfändung und Verwertung von Gegenständen, die der
Ehefrau gehören, in Frage kommt. Der Rekurrent ist bei diesem neuen
Betreibungsverfahren so wenig Partei, als er es im Anfechtungsprozesse
war ; er ist nicht legitimiert, gegen die Vollstreckung des von
den Rekursgegnern erwirkten Urteils irgend welchen Einspruch,
z.B. durch Bestreitung der Zahlungspflicht, zu erheben. Infolgedessen
kann die verlangte Pfändung nicht davon abhängig sein, dass dem
Rekurrenten gegenüber durch Zustellung des Zahlungsbefehls noch das
betreibungsrechtliche Vorverkahren durchgeführt, ihm also Gelegenheit
zum Rechtsverschlag gegeben wird.

Von einer analogen Anwendung des Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG auf den
vorliegenden Fall, d. h. einer Behandlung der Anfechtungsbeklagten
gleich einem Dritteigentümer eines Pfandes in der Pfandbetreibung,
dem auch ein hesonderer Zahlungsbefehl zugestellt werden muss, damit
er durch Rechtsvorschlag den Bestand der Forderung oder des Pfandrechts
ganz oder teilweise bestreiten kann,

A5 43 m _ 1917 16

216 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

weil die Betreibung gegen sein Vermögen gerichtet ist, kann
andrerseits keine Rede sein. Die Anfechtungsbeklagte hat bereits im
Anfechtungsprozesse Gelegenheit gehabt, solche Einwendungen anzubringen,
welche, sei es die Legitimation des Anfechtungsldägers zu verneinen,
sei es die Haftung ihres Vermögens zu reduzieren bezwecken, und ein
neues Feststellungsverfahren ihr gegenüber ist daher, im Gegensatz zum
Verfahren gegenüber dem Dritteigentümer eines Pfandes, nicht notwendig.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Arrét du 5 juillet 1917 dans la cause Nemy.

Est nulle la saisie opérée sur des biens non lndividualisés. Dans la
mesure où il est revendiqué pour un loyer échu, le droit de retention
du bailleur ne met pas obstacle à la vente requise par un créancier
chirographaire.

Alfred Nerny a exercé des poursuites contre Marie Schwarz, à Yverdon,
en paiement de 45 fr. 69. A sa requisition l'office d'Yverdon a procédé
à la saisie le 4 janvier 1917. Le preces-verba] désigne comme objets
saisis : biens et marchandises diverses selon inventaire anterieur et
taxes au total 315 fr. Il porte en outre que les biens saisis sont sous
le poids de précédentes saisies pour un capital de 10 000 fr. environ
et enfin que la Grande Brasserie et Beauregard revendique un droit de
retention pour loyer courant à échoir le ler juin 1917 2000 fr. et pour
loyer échu le 1er janvier 1917 2000 fr.

Les saisies anterieures mentionnées dans le procesverbal ont été opérées
au profit de N. Gruss pour une créance de 2500 fr. et de Marguerite
Schwarz pour une-und Konkurskammer. N° 44. 217

créance de 6600 fr. , les biens saisis ont été estimes 6529 fr. 50.

Le 27 mars 1917, l'ofiice a avisé Nerny que la Grande Brasserie et
Beauregard revendique un droit de rétention jusqu'à concurrence de 7000
fr. ; il ajoutait : La vente ne pourra avoir lieu que lorsque le montant
reclamé sera déposé. Si ce montant n'est pas déposé dans les dix ]ours,
votre saisie deviendra caduque et vous obtiendrez un acte de défaut
de biens.

Nerny a porté plainte, en concluant à l'annulation de cette décision de
l'oiîice, libre cours étant laissé à la poursuite.

Confirmant une decision de l'autorité inférieure, l'aurité cantonale
de surveillance a ècarté la plainte en date du 29 mai 1917 par le motif
que lorsqu'un créancier fait saisir des biens qui ont déjà fait l'objet
de saisies anterieures et qui sont grevés de droits de gage en faveur
de créances liquides dont le montant est trés supérieur à la taxe des
dits biens, ce nouveau créancier ne peut exiger la vente de ceux-ci ;
or, en l'espèce, à elle seule la créance de la Grande Brasserie dépasse
la valeur des biens saisis, elle est garantie par un droit de retention
non contesté et c'est done avec raison que l'office d'Yverdon reiuse de
procéder à la vente.

Nerny a recouru au Tribunal fédéral. Il demande que le prononee de
l'autorité cantonale soit annulé, la vente des objets saisis au préjudice
de dame Schwarz pouvant ètre requise .

Statuant sur ces faits et eonsidérant e n d r o i t :

C'est à tort que les instances cantonales ont jugé que le recourant
ne peut requérir la vente des biens saisis, vu le droit de retention
existant en faveur de la Grande

' Brasserie et Beauregard. Conformément à la jurispru-

dence constante déjà" inaugurée par le Conseil federal (voir Archives I N°
46, III N? 25 et IV N° 2) et toujours
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 212
Datum : 02. Februar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 212
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 212 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Nel case in esame i ricorrenti contestano


Gesetzesregister
KG: 149
SchKG: 149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
Stichwortregister
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biene • zahlungsbefehl • schuldner • verlustschein • weiler • frist • frage • monat • vorverfahren • pfand • anfechtungsklage • innerhalb • untere aufsichtsbehörde • zwangsvollstreckung • entscheid • schuldbetreibung • einsprache • beendigung • zweck • planungsziel
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