S. 108 / Nr. 32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 108

32. Entscheid vom 23. November 1939 i. S. Falbriard S. A. und Gen.

Regeste:
Pfändungsgruppe, Verteilung: Unter Vorbehalt der Ahndung von Machenschaften
ist gegenüber BGE 61 III 136 an der frühern Rechtsprechung festzuhalten (BGE
28 I 372 = Sep.-Ausg. 5 S. 222), wonach dem ohne Erfolg als Eigentums- oder
Pfandansprecher aufgetretenen Gruppengläubiger das Recht auf Teilnahme am
Erlös aus dem angesprochenen Gegenstande gewahrt bleibt, nach Massgabe von
Rang und Betrag seiner der Pfändung angeschlossenen Forderung.
Série de créanciers. Distribution: A moins de machinations, le créancier
(faisant partie d'une série) qui a revendiqué un droit de propriété ou de gage
sur les objets saisis mais renonce plus tard à sa revendication ou ne réussit
pas à la faire triompher

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conserve cependant le droit de participer au produit de la réalisation selon
son rang et au pro rata de la créance pour laquelle il fait partie de la série
(changement de la jurisprudence inaugurée dans l'arrêt 61 III 136 et retour à
la jurisprudence antérieure, Cf. RO 28 III 372 = Ed. sep. 5 p. 222).
Gruppi di creditori. Riparto: A meno che ci si trovi m presenza di
macchinazioni, il creditore (facente parte di un gruppo) che ha rivendicato un
diritto di proprietà o di pegno sugli oggetti pignorati, ma che rinuncia poi
alla sua rivendicazione o non riesce a farla accogliere, serba tuttavia il
diritto di partecipare al prodotto della realizzazione secondo il suo rango ed
in proporzione del eredito pel quale egli fa parte del gruppo (cambiamento
della giurisprudenza inaugurata con la sentenza 61 III 136 e ritorno alla
giurisprudenza anteriore, cfr. RU 28 III 372 = ed. sep. 5 pag. 222).

Eine Anzahl der für die Gruppe Nr. 267 gepfändeten Gegenstände wurden von
einem der Gruppengläubiger, Ernst Rohrbach, als Faustpfand bezw. vorbehaltenes
Eigentum angesprochen. Im Widerspruchsprozess mit einigen andern
Gruppengläubigern unterlag Rohrbach mit dieser Ansprache. Das Betreibungsamt
sah nun im Verteilungsplane vor, dass der Erlös aus den vom Pfandanspruch
befreiten Gegenständen ebenso wie den Gläubigern, die im Widerspruchsverfahren
obgesiegt hatten, auch dem unterlegenen Pfandansprecher Rohrbach, als
angeschlossenem Gruppengläubiger, nach Massgabe der in Betreibung stehenden
Forderungsbeträge zuzuteilen sei. Jene Gläubiger verlangten demgegenüber auf
dem Beschwerdewege, allein, unter Ausschluss Rohrbachs, auf diesen Erlös
angewiesen zu werden. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben diesen Antrag
abgelehnt, wogegen die (schon vor der obern kantonalen Instanz um zwei
verminderten) Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Rekurs daran festhalten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Ob der Gruppengläubiger, der an gepfändeten Gegenständen ohne Erfolg Eigentum
oder Pfandrecht beansprucht hat, vom Erlös aus diesen Gegenständen
auszuschliessen sei, ist im Gesetze nicht bestimmt. Die

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Rechtsprechung hat es im Jahre 1902 (hinsichtlich einer Eigentumsansprache)
verneint und den Ansprecher als Gruppengläubiger wie die andern, die der
Ansprache entgegengetreten waren, am Erlös teilnehmen lassen nach Massgabe von
Rang und Betrag seiner Forderung (BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, S. 222). Dabei
blieb es bis zu der (gleichfalls eine Eigentumsansprache betreffenden)
gegenteiligen Entscheidung vom 21. September 1935 (BGE 61 III 136). Die
Vorinstanz hält die letztere Entscheidung hier nicht für massgebend, weil ein
Pfandansprecher einem Eigentumsansprecher nicht gleichgestellt zu werden
verdiene. Die Rekurrenten ziehen mit Recht in Zweifel, dass diese
Unterscheidung gerechtfertigt sei. Wird doch mit einer Pfandansprache, wenn
nicht grundsätzlich der Gegenstand als solcher, so doch dessen Wert (worauf es
bei der Zwangsvollstreckung ankommt) bis zum Betrage der pfandgesicherten
Forderung den Pfändungsgläubigern vorenthalten. Es verschlägt nichts, dass
dieser Nachteil unter Umständen teilweise ausgeglichen wird, wenn das
Pfandrecht gerade für eine an der betreffenden Pfändungsgruppe teilnehmende
Forderung geltend gemacht ist, die nach Tilgung aus dem Werte des Pfandes
nicht mehr am Erlös der andern gepfändeten Gegenstände teilzunehmen hat; denn
einmal kommt ein solcher teilweiser Ausgleich nicht bei allen Pfandansprachen,
und auch im vorliegenden Falle nur zum Teil, in Frage, und sodann kann sich
bei Eigentumsansprachen eine ähnliche Sachlage ergeben, wenn nämlich die an
der Pfändungsgruppe teilzunehmende Forderung des Ansprechers nur eben für den
Fall erhoben wurde, dass sein Eigentumsanspruch nicht geschützt würde. Somit
sind Eigentums- und Pfandansprachen auf gleiche Linie zu stellen. Daraus
ergibt sich aber nicht, dass der vorliegende Rekurs gutzuheissen sei. Die
neuere der angeführten Entscheidungen weicht grundsätzlich von der frühern
Rechtsprechung ab, statt bloss gewissen Machenschaften den Riegel zu stossen,
wie sie damals

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in der erst nachträglichen Teilnahme an der Pfändung gesehen werden mochten.
Ist, wie hier, von solchen Unregelmässigkeiten nicht die Rede, so zwingt
nichts dazu, den unterlegenen Drittansprecher auch noch des ordnungsgemäss
begründeten Anspruchs auf Teilnahme an der Pfändung und demgemäss am Erlös aus
der Verwertung des betreffenden Gegenstandes verlustig gehen zu lassen. Der
Wille des an der Pfändungsgruppe teilnehmenden Drittansprechers geht
naturgemäss dahin, zwar in erster Linie das stärkere Recht, Eigentum oder
Pfandrecht, geltend zu machen, jedoch die Teilnahme an der Pfändung des
betreffenden Gegenstandes aufrechtzuerhalten für den Fall, dass der Eigentums-
oder Pfandanspruch nicht durchdringen sollte. Es steht nichts entgegen, eine
solche Teilnahme an der Pfändung trotz eingeleitetem Widerspruchsverfahren und
unter Vorbehalt von dessen Ausgang zuzulassen. Für den Ansprecher bedeutet
dies keine ungehörige Häufung von Rechten; wird ihm doch lediglich ein in
gültiger Weise erwirktes vollstreckungsrechtliches Teilnahmerecht gewahrt, das
nur dann gegenstandslos wird, wenn der erhobene Eigentums- oder Pfandanspruch
auch wirklich durchdringt. Anderseits können die diesem Anspruch mit Erfolg
entgegengetretenen andern Pfändungsgläubiger nicht mit Fug als Gewinn ihres
Vorgehens ausser der Beseitigung der Drittansprache auch noch den Ausschluss
des Drittansprechers von der Teilnahme an der Pfändung des umstrittenen
Gegenstandes verlangen, falls diese Teilnahme nach Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
oder 111 SchKG in
richtiger Weise zustande gekommen ist. Bei solcher Gruppenbeteiligung eines
Eigentums- oder Pfandansprechers geht es somit nur darum, ob diesem das
geltend gemachte stärkere Recht zustehe oder aber bloss das an sich nicht
umstrittene vollstreckungsrechtliche Teilnahmerecht. Bei anderer Auffassung
würde er wegen der dann nicht erfolgreichen Erhebung einer Drittansprache
abgesehen von diesem Misserfolg überdies mit dem Verlust einer einwandfrei
erworbenen betreibungsrechtlichen

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Stellung bestraft. Freilich mag die Bekämpfung einer Drittansprache, wenn
damit keine weitern Vorteile verbunden sind, mitunter nicht als lohnend
erscheinen: etwa bei Vorrang der an der Pfändung teilnehmenden Forderungen des
Drittansprechers, so dass diesem angesichts der Forderungsbeträge und der
vorhandenen Vermögenswerte ohnehin der ganze Verwertungserlös zufallen wird.
Allein, wenn der Ansprecher bereits als Gruppengläubiger eine so starke
Stellung hat, wäre es um so weniger gerechtfertigt, ihm diese Verfahrensrechte
abzusprechen, bloss um andern Gläubigern einen Anreiz zur Bekämpfung der von
ihm erhobenen Eigentums- oder Pfandansprache zu geben. Die beteiligten
Gläubiger haben es mit sich auszumachen, ob die bei dieser Sachlage noch in
Frage stehenden Vorteile - und sei es auch nur die Verhütung zu hoher
Verlustscheinsforderungen des Drittansprechers, die bei späterer Belangung des
Schuldners mit den ihren konkurrieren würden - beträchtlich genug seien, um
eine genaue Prüfung der Eigentums- oder Pfandansprüche und gegebenenfalls die
gerichtliche Austragung als in ihrem Interesse liegend erscheinen zu lassen.
Hat demnach die Erhebung eines Eigentums- oder Pfandanspruchs durch einen
Gruppengläubiger nur als eventueller Verzicht auf die Pfändung des
betreffenden Gegenstandes für ihn zu gelten, so kommt nicht in Frage, dass er
zur Wahrung seiner Teilnahmerechte ausserdem binnen bestimmter Frist etwas
vorzukehren hätte, wie dies den andern Gläubigern obliegt, die ihre Rechte
nicht durch den Drittanspruch verdrängen lassen wollen. Die hiefür in Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

- 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG vorgesehenen Fristen dem Drittansprecher selbst, als
Gruppengläubiger, anzusetzen und ihn damit gewissermassen zu seinem eigenen
Prozessgegner zu machen, geht gar nicht an, wie bereits in BGE 28 I 372 =
Sep.-Ausg. 5,222 dargetan wurde. Für ihn ergibt sich eben die bis auf weiteres
fortdauernde Teilnahme an der Pfändung des anderseits als Eigentum

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oder Pfand angesprochenen Gegenstandes aus der alternativen Natur seiner
Ansprüche, wonach nicht schon die Erhebung des Drittanspruchs, sondern erst
dessen endgültige Anerkennung die dem Ansprecher als Gruppengläubiger
zustehenden Teilnahmerechte dahinfallen lässt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 III 108
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 23. November 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 III 108
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändungsgruppe, Verteilung: Unter Vorbehalt der Ahndung von Machenschaften ist gegenüber BGE 61...


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
BGE Register
28-I-372 • 61-III-136 • 65-III-108
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eigentum • drittansprache • rang • serie • frage • pfand • vorteil • machenschaft • wert • frist • schuldbetreibungs- und konkursrecht • zahl • widerspruchsverfahren • verteilungsplan • zufall • faustpfand • zwangsvollstreckung • zweifel • mais • schuldner
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