102 II 401
59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1976 i.S. Boejti gegen Metro Bank AG
Regeste (de):
- Art. 20 OR. Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt.
- 1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Januar 1973 über die Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäfte. Zweck des Verbotes, vor der vollen Rückzahlung eines älteren Darlehens ein neues zu gewähren (Erw. 1).
- 2. Ein diesem Verbot widersprechender Darlehensvertrag ist nach dem Sinn und Zweck der Norm als nichtig zu betrachten. Auslegung des Verbotes nach den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte ähnlicher Normen (Erw. 2 und 3).
- 3. Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Regeste (fr):
- Art. 20 CO. Contrat ayant pour objet une chose illicite.
- 1. Art. 3 al. 1 de l'ordonnance du 10 janvier 1973 concernant les opérations de crédit personnel et de vente par acomptes. But de l'interdiction d'accorder un nouveau petit crédit avant le remboursement cintégral d'un ancien (consid. 1).
- 2. Un contrat de prêt qui contredit cette interdiction doit être considéré comme nul, selon le sens et le but de la disposition. Interprétation de l'interdiction suivant les travaux préparatoires de la loi et la genèse de dispositions semblables (consid. 2 et 3).
- 3. Art. 66 CO. Circonstances qui ne permettent pas de répéter la somme prêtée (confirmation de la jurisprudence; consid. 4 et 5).
Regesto (it):
- Art. 20 CO. Contratto che ha per oggetto una cosa contraria alle leggi.
- 1. Art. 3 cpv. 1 dell'ordinanza 10 gennaio 1973 concernente le operazioni di piccolo credito e la vendita a pagamento rateale. Scopo del divieto di accordare un nuovo credito minuto prima del rimborso integrale di uno precedente (consid. 1).
- 2. Un contratto di mutuo in contrasto con questo divieto deve essere considerato nullo giusta il senso e lo scopo di questa disposizione. Interpretazione del divieto sulla base dei lavori preparatori e della genesi di disposizioni analoghe (consid. 2 e 3).
- 3. Art. 66 CO. Circostanze che non permettono la ripetizione della somma mutuata (conferma della giurisprudenza; consid. 4 e 5).
Sachverhalt ab Seite 402
BGE 102 II 401 S. 402
Die Metro Bank AG gewährte Laszlo Boejti am 7. November 1973 Fr. 3'000.--, am 4. April 1974 Fr. 10'000.-- und am 19. April 1974 Fr. 15'000.-- als Darlehen, die er in monatlichen Raten zurückzahlen sollte, das erste in zehn Raten zu Fr. 324.50, das zweite in 24 Raten zu Fr. 494.75 und das dritte in 24 Raten zu Fr. 742.15. Die Kreditbelastung, bestehend aus Zins, Gebühren, Verwaltungskosten und Risikoprämie, betrug jeweils 18%. Falls Boejti den Termin für eine Rate versäumte, sollte das ganze Restdarlehen fällig und ein Verzugszins von 12% bezahlt werden. Als die ab 1. Juni 1974 vereinbarten Rückzahlungen ausblieben, betrieb die Bank den Schuldner für die Fr. 15'000.-- aus dem dritten Darlehen nebst Zins und Spesen. Boejti erhob Rechtsvorschlag. Am 29. April 1975 erwirkte die Bank die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15'000.-- nebst 18% Darlehenszins vom 19. April bis 21. August 1974, 12% Verzugszins auf Fr. 15'000.-- ab 22. August 1974 und 12% Verzugszins auf dem Darlehenszins ab 22. August 1974; dazu kamen die Kosten des Zahlungsbefehls und der Rechtsöffnung, während Fr. 800.-- als Zahlung vom 21. November 1974 abzuziehen waren. Im Juni 1975 klagte Boejti gegen die Metro Bank AG auf Aberkennung dieser Forderungen. Er machte insbesondere geltend, die Bank habe bei der Gewährung der Darlehen Vorschriften der Verordnung vom 10. Januar 1973 über Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäfte missachtet, was die Beklagte bestritt. Das Bezirksgericht Zürich und auf Appellation hin am 4. Juni 1976 auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab und erklärten die Rechtsöffnung als definitiv. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventuell seien die in Betreibung gesetzten Darlehenszinse von 18% und die Verzugszinse von mehr als 5% abzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Als die Beklagte dem Kläger das streitige Darlehen von Fr. 15'000.-- gewährte, war die Verordnung vom 10. Januar 1973
BGE 102 II 401 S. 403
über Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäfte (VKA) mit den Änderungen vom 16. Januar 1974 (AS 1973 S. 88, 1974 S. 235) noch in Kraft. Sie stützte sich auf Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1972 über Massnahmen auf dem Gebiete des Kreditwesens (KB), wonach der Bundesrat insbesondere den Abschluss von Kleinkreditgeschäften erschweren konnte (AS 1972 S. 3068). Zu diesem Zwecke bestimmte der Bundesrat in der Verordnung, dass die Höchstdauer für die Rückzahlung eines Kleinkredites 24 Monate betrage (Art. 2 Abs. 1), ein neuer Kredit weder versprochen noch ausbezahlt werden dürfe, solange ein früher gewährter nicht vollständig zurückbezahlt ist (Art. 3 Abs. 1), und dass die Kreditkosten im Vertrag in Franken und Prozenten anzugeben seien (Art. 4). Bei Widerhandlungen hatte die Bank Verwaltungsmassnahmen und der Täter Haft oder Busse bis zu 100'000 Franken zu gewärtigen (Art. 9 und 10 KB). Der Kreditbeschluss ist am 19. Dezember 1975 erneuert (AS 1975 S. 2568) und in der Abstimmung vom 5. Dezember 1976 von Volk und Ständen angenommen worden. Die VKA ist dagegen am 1. Mai 1975 teilweise und auf den 1. Januar 1976 ganz aufgehoben worden. Vorher begangene Widerhandlungen gegen die Verordnung bleiben jedoch strafbar und sind nach den zur Zeit ihrer Begehung geltenden Vorschriften zu ahnden (AS 1975 S. 838 und 2420).
2. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe die VKA insbesondere dadurch verletzt, dass sie ihm vor der vollen Rückzahlung des älteren Darlehens ein neues gewährt und dabei die Restforderung verrechnet habe. Die Beklagte behauptet dagegen, der Kläger habe jeweils vor Erhalt des neuen Darlehens den Restbetrag aus dem älteren zurückbezahlt. Ihre Buchungsbelege stimmen damit überein. Danach hat der Kläger z.B. das Darlehen vom 4. April 1974 am 19. April mit Fr. 10'075.-- zurückbezahlt und am gleichen Tage ein neues von Fr. 15'000.-- in Empfang genommen. a) Das Obergericht lässt ausdrücklich offen, welche der beiden Darstellungen zutrifft, da so oder anders eine allfällige Verletzung der VKA den Darlehensvertrag über Fr. 15'000.-- nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
BGE 102 II 401 S. 404
wäre, weil Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
3. Die Vorinstanz versucht den Sinn und Zweck der VKA nach dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Sie schliesst aus der Botschaft des Bundesrates zu fünf dringlichen Bundesbeschlüssen über zusätzliche Massnahmen zur Dämpfung der Überkonjunktur sowie aus ähnlichen Erlassen, dass der Gesetzgeber sich über die Folgen
BGE 102 II 401 S. 405
widerrechtlicher Darlehensverträge durchaus Gedanken gemacht, sich aber bewusst mit Strafen begnügt habe. a) Rechtsnormen sind in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie nach den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auszulegen. Lassen diese Auslegungsmethoden Zweifel offen oder vermag ihr Ergebnis sachlich nicht zu befriedigen, so können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 100 II 57 und 232 mit Zitaten). Von einer solchen Antwort kann hier aber nicht die Rede sein. Die vom Obergericht angeführte Botschaft zu Beschlussesentwürfen über zusätzliche Massnahmen zur Dämpfung der Überkonjunktur vom 4. Dezember 1972 (BBl 1972 II 1541 ff.) äussert sich weder über die zivilrechtlichen Auswirkungen von Verstössen, noch lässt sie erkennen, dass oder gar in welchem Sinne man dieser Frage bei den Vorarbeiten Beachtung geschenkt habe. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit, Preiserhöhungen zeitweise zu verweigern (S. 1572), besagt nichts über die zivilrechtliche Gültigkeit oder Nichtigkeit widerrechtlicher Erhöhungen. Dass mit den Strafandrohungen zivilrechtliche Rechtsfolgen ausgeschlossen werden sollten, ist dieser Botschaft so wenig zu entnehmen wie derjenigen über den Schutz der Währung vom 8. September 1971 (BBl 1971 II 837 ff.), auf die in der ersten verwiesen wird (S. 1561). Richtig ist dagegen, dass andere Wirtschaftsrechtliche Erlasse des Bundes ausdrücklich die zivilrechtliche Nichtigkeit verbotener Rechtsgeschäfte vorsehen. Das ist z.B. der Fall nach Art. 11
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
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SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
BGE 102 II 401 S. 406
b) Daraus darf entgegen der Auffassung des Obergerichtes aber nicht gefolgert werden, die Verletzung eines Gebotes oder Verbotes führe nur dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn sich diese Folge aus dem Erlass selber ergebe. Im Entscheid 93 II 106 hat das Bundesgericht vielmehr die Nichtigkeit eines Pachtvertrages wegen Verstosses gegen die Pachtzinskontrolle bejaht, obschon das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle landwirtschaftlicher Pachtzinse diese Folge im Gegensatz zur vorausgehenden Verordnung vom 28. Dezember 1956 (Art. 7 Abs. 2; AS 1956 S. 1646) nicht vorsah; in der Botschaft zum Gesetz wurde das u.a. mit dem Hinweis auf Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Sinn und Zweck einer Verbotsnorm ergeben sich aus der Bedeutung des zu bekämpfenden Erfolges (BGE 81 II 619, BGE 82 II 132 Erw. 3, BGE 95 II 538, BGE 96 II 20); die Folge der Nichtigkeit muss dem Zweck der Norm angemessen sein (vgl. OFTINGER, ZSR 57 S. 549a, VON BÜREN, OR Allg. Teil S. 113). Das Bundesgericht hielt diese Folge für verbotene Geschäfte mit Kriegsmaterial für gerechtfertigt, weil es widersinnig wäre, solchen Verträgen den Rechtsschutz des Landes zu gewähren, dessen lebenswichtige Interessen sie gefährden (BGE 82 II 132 Erw. 3). Das muss namentlich in Ausnahmezeiten auch für andere öffentliche Interessen gelten. Dass man mit den Massnahmen zur Dämpfung der Überkonjunktur vor allem allgemeine Interessen volkswirtschaftlicher Art schützen wollte, erhellt aus der Botschaft, in der der Bundesrat abschliessend ausführte, die Teuerung erfordere einschneidende Massnahmen, ansonst die Zukunft unserer Wirtschaft sowie unsere sozialen und staatspolitischen Einrichtungen gefährdet würden (BBl 1972 II 1574). c) Zum gleichen Ergebnis wie diese allgemeinen Interessen führt die sinngemässe Auslegung des vorliegenden Erlasses.
BGE 102 II 401 S. 407
Für die Nichtigkeit spricht insbesondere, dass Art. 3
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: |
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a | Katastrophe: ein Naturereignis oder ein zivilisationsbedingtes Ereignis, dessen unmittelbare Auswirkungen die betroffene Gemeinschaft nicht allein bewältigen kann. |
abis | Katastrophenhilfe: Leistungen zur Katastrophenbewältigung und Katastrophenvorsorge; |
b | grenznahes Ausland: an die Schweiz angrenzendes Ausland im Umkreis von rund 30 km ab Landesgrenze; |
c | Einsatzstaat: derjenige Staat, in dem die Hilfe geleistet wird; |
d | Mittel: die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Hilfsmannschaften, Spezialistinnen und Spezialisten, inklusive Ausrüstung, Hilfsgüter, Versorgungsgüter und Leistungen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
|
1 | Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
2 | Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 4 Unparteilichkeit und Neutralität - Die Katastrophenhilfe wird neutral, unparteilich und frei von politischen Überlegungen geleistet. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 4 Unparteilichkeit und Neutralität - Die Katastrophenhilfe wird neutral, unparteilich und frei von politischen Überlegungen geleistet. |
BGE 102 II 401 S. 408
davon abhängig zu machen, ob der Kreditgeber zur Zeit des Vertragsabschlusses die jährliche Zuwachsrate bereits überschritten habe. d) Wollte man mit Art. 3 Abs. 1
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
BGE 102 II 401 S. 409
das gegen ein gesetzliches Verbot verstösst, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht sich im Entscheid 41 II 485 denn auch ausdrücklich berufen. Wird Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
4. Hat die Beklagte dem Kläger, wie dieser behauptet, einen neuen Kredit gewährt, bevor ein älterer zurückbezahlt worden ist, so muss der Vertrag über das Darlehen von Fr. 15'000.-- nicht bloss als widerrechtlich, sondern nach dem Gesagten als nichtig bezeichnet werden. Diesfalls ergibt sich für die Beklagte gemäss Art. 62 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
a) Nach Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
BGE 102 II 401 S. 410
ein nachträgliches gültiges Zahlungsversprechen vorlag (BGE 75 II 297) oder die Leistung durch Drohung erwirkt wurde (BGE 76 II 370). Ebensowenig kann die Vorinstanz aus BGE 79 II 204 und BGE 99 Ia 418 etwas für eine einschränkende Auslegung ableiten. Im ersten Entscheid war die Sondervorschrift von Art. 42 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation (BS 9 S. 165) zu beachten, und im zweiten entfiel Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
BGE 102 II 401 S. 411
hatte. Ob der Kläger die früheren Kredite der Beklagten davon ausnehmen durfte, kann offen bleiben. Die Beklagte konnte die Klausel jedenfalls nicht in guten Treuen auf Kredite beziehen, die sie selbst gewährt hatte und deren Betrag, soweit er noch ausstand, nach der Behauptung des Klägers mit dem neuen Darlehen verrechnet wurde. Abgesehen davon verbot Art. 3 Abs. 1
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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1 | Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
2 | Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland9 auch die Kantonsregierungen zuständig. |
3 | Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 102 II 401 S. 412
Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
5. Die Rückforderung der Beklagten wäre somit gestützt auf Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 4. Juni 1976 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird