64 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen-

La défenderesse cherche à détruire la portée de la lettre du maire. Elle
soutient que les demandeurs ne l'ayant pas invoquée à l'appui de leurs
conclusions, l'iustance cantonale lui avait attribué à tort une importance
qu'elle n'avait pas. Le Tribunal fédéral ne saurait suivre la défenderesse
sur ce terrain. La question de savoir si les demandeurs ont fait valoir,
conformément aux règles de la procédure, le moyen tire de la lettre
du 2 janvier 1908 relève en eflet du droit canton-al et échappe àla
connaissance de l'instance federale. Quant au sens et à la portée que
la Cour de justice attribue à la lettre en question, ils ne sont point
en contradietion avec la teneur de cette pièce, mais apparaissent au
contraire comme justifiés.

Il résulte de ce qui precede que les demandeurs ont droit au prix des
travaux supplémentaires qu'ils ont exécutés.

En ce qui concerne l'étendue de la rémunératiou due aux demandeurs, il y
a lieu de s'en tenir aux conclusions de l'expertise sur laquelle s'est
basée l'instance cantonale. Le chiffre admis par la Cour de justice
peut paraitre élevé si l'on considère qu'il s'agissait d'un travail
exécuté eu une semaine, mais le Tribunal fédéral n'a aucun autre élémens:
d'apprécîation, lui permettant de modifier en connaissance de cause les
chiffres fixés par l'expert. Et d'ailleurs il n'y a pas de motif pour
le faire, car rien ne laisse supposer que les parties ont eu en vue une
autre base de calcul que celle fournie parle tarif de la Société suisse
des ingénieurs et architectes.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce: Le reeours principal
et le recours par voie de jonctiou sont écartés et l'arrèt cantonal
est confirmé dans toutes ses parties.Berufungsiustanz: !. Aiigemeines
Obligationenrecht. N° 10. 65

10. gilt-teil vom 17. Zum-z 1911 in Sachen Schmid-Butter, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen glitter, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Zur Täuschung Dritter fingierte Rechtsgeschäfte ohne rechüiche Wirksamkeit
unter den Parteien. Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR: Ungültigkeit eines Rechtsgeschafis mit
widerrechtlichem Zweck (Hinterlegung eines Geldbetmges, um ilm der dem
Hinteräeger drohenden Zwangsuollstreckung zu entziehen-)Unzulässigkeit
der Rückforderung des in Erfüllung dieses Rechtsgeschäfts Geleisteten
aus dem Gesichtspunkte der ungereehtfertigtea Bereich-fimmg (Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.

OR). Vorbehalt allfällige? Ansprüche Dritter auf diese Hückteistungr.

A. Durch Urteil vom 21. September 1910 hat die I. Appellationskammer
des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Klage in vollem Umfange zu schützen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers den
gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat
auf Abweisung der Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger G. Schmid-Zürrer hatte bedeutende Schulden an Heinrich
Wegmann und befürchtete den Konkurs. In Hinsicht hierauf stellte er
seinem Schwiegervater, dem Beklagten Heinrich Barret, für drei angeblich
von ihm erhaltene Barzahlungen von 4000 Fr., 1600 Fr. und 3000 Fr. drei
entsprechende Schuldscheine (datiert vom 1. November 1900, 12. November
1901 und 1. Mai 1903) aus. Der Beklagte seinerseits unter-zeichnete drei
entsprechende Quittungen (die eine datiert vom 29. April, die beiden
andern vom 30. April 1909), wonach er bescheinigt, die Kapitalbeträge
der drei Schuldscheine (zusammen 8600 Fr.) und die erlaufenen Zinsen
(zusammeu 2620 Fr.) nebst einer Pachtzinsleistung von 200 Fr insgesamt
11,420 Fr., erhalten zu haben. Dass der Kläger dem Beklagten Geldbeträge
in diesem Umsange wirklich ausbezahlt habe, wird von jenem behauptet,
von diesem verneint. In

AS 31 u 1911 5

lisOberste Zivilgerichtsmstanz. 'l. Materiellrechtliche Entscheidungen.

den Vorentscheiden fehlt es an einer Feststellung hierüber. Am ZO. April
1909 unterschrieb im weitern der Beklagte dem Klager einen Reversdes
Inhalts-: Die drei Schuldscheine seien samt den Zinsund Kapitalquittungen
"dazu erstellt worden, dass Schmid bei einem allfälligen Konkurs beweisen
kann, wo das Geld ver-. wendet worden; tatsächlich schuldet Schmid seinem
Schwiegervater keine Obligo. Jst die Sache mit Wegmann erledigt, so ist
Zürrer verpflichtet, den Betrag den er It. Kapitalund Zins-antitungen
erhalten, wieder an Schmid oder an seine Tochter zuriickzugeben, ebenso
den Restbetrag des Pachtzinses. Gestützt auf diesen Revers fordert nun
der Kläger, dessen Vermögenslage sich, wie es scheint, in der Folge wieder
gebessert hat, vom Beklagten Bezahlung der 11,420 Fr. samt Verzugszins
vom 5. April 1910. Beide kantonalen Jnstanzen haben die Klage abgewiesen

2. Es steht zunächst fest, dass die Parteien durch die Ausstellung
der drei Schuldscheine ein Forderungverhältnis oder sonst irgendwelche
Rechtsbeziehungen unter sich weder haben begründen noch haben feststellen
wollen, sondern dass ihr Wille darauf gerichtet war, den (einstigen)
Bestand eines Forderungsverhältnisses gegenfiber Dritten (den Gläubigern
und im Konkursfalle der Masse) vorzutäuschen. Das gleiche gilt von der
Ansstellung der Quittungen, die nach dem Willen der Parteien keinenBeweis
für wirkliche Schuldzahlungen abgeben, sondern in Verbindung mit jenen
fiktioen Schuldurkunden ebenfalls nur dazu dienen sollten, nach aussen
den Schein der Abzahlung einer Schuld zu erweckenSind somit diese
Schuldversprechen und Quittungen, wenigstens im Verhältnisse zwischen
den Parteien, ohne rechtliche Wirksamkeit und Bedeutung, so kann die
Klagesorderung zum vornherein nicht auf sie gestützt werden.

.3. Der Kläger berqu sich denn auch nicht auf sie, sondern aus den
Revers vom 30. April 1909 als dasjenige Schriftstück, dass den wirklichen
Willen der Parteien ausgedrückt habe. Danach hätte er dem Beklagten die
Geldbeträge, die er ihm Übergeben zu haben behauptet, ausgehändigt, um
sie vor der Eröffnung des drohenden Konkurses der Masse zu entfremden,
und er hätte sich zugleich versprechen lassen, dass der Beklagte ihm
(oder seiner Tochter) die Beträge wieder zurückgebe, wenn die Gefahr ihrer

ABerufungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrechtsi N° 10. 67

Beschlagnahme zu Gunsten der Gläubi er ab ewe det '. '

Rechtsgeschäst dieser Art ist nun aber na?!) Artgîî' nOR txgüggn Freilich
bilden die verabredeten Leistungen Hingabe, Aufbewahrungund Rückgabe einer
Geldsumme, sei es als gewöhnliche Hinterlegung, sei es als depositum
irregulare nach ihrem ziviläi rechtlichen Inhalte erlaubte Handlungen
Aber sie haben hier zugleich einen strasrechtlichen Inhalt: Der Kläger,
der das Geld dem Beklagten ein-schändng um es ihm bis nach Beendigung
der befürchteten Zwangsvollstreckung anzuvertrauen, will es durch
diese vorsorgliche Beiseiteschaffung den Zwangsvollstreckungsorganen
ent-·ziehet-, und begeht damit eine Vorbereitungshandlung des von
ihmbeabsichtigten betrügerischen Bankerottes; und der Beklagte, der
das Geld annimmt und aufbewahrt, ist hie-bei als sein Gehülfe mittätig.
Soweit daher der Beklagte diese Mithülse vertraglich verspricht

ist Vertragsgegenstand eine widerrechtliche Leistung, die, wie
disklägerische Täterhandlung, durch jene singierten Schuldscheine und
anttungen noch besonders verdeckt und gesichert werden soll, indem
diese Urkunden gegebenenfalls dazu dienen müssen, die Behörden über
den Delikstatbestand zu täuschen und ihren Verdacht abzulenken. Selbst
wenn übrigens diese Auffassung, dass unmittelbareIne rechtswidrige
Handlung als Leistung versprochen wurde, ab-v zulehnen ware, so vergäbe
sich die Ungültigkeit des Vertrages von dem Standpunkte aus,dass der
Vertrag mittelbar, seinem Zwecke nach, ein widerrechtliches Verhalten
bewirken soll, was nach geltender Rechtssprechung (vergl. z. B. AS 26
II S. 142 Erw. 2 und dortige girate) für die Anwendbarkeit des Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.

OR genügt. Jst somit auchtder Revers vom 30. April nach seinem ganzen
Inhalte rechtsunwirksam, so hat der Kläger daraus im besondern auch keinen

Anspruch gegen den Beklagten aus Rückzahlung der angeblich aus-.
gehändigten Geldsumme. ,'

,4. Damit verbleibt noch die Frage, ob ein solcher Anspruch aus dem
Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben

sei. Auch dies ist aber in Hinsicht auf Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR zu verneinen,

wonach dasjenige nicht zurückgesordert werden kann, was in der

Absicht; einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden.
ist-L In einer solchen Absicht ist nach dem Gesagten das Geld, das

der Kläger dem Beklagten ausgehändigt zu haben behauptet, ver-.

68 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materielirechtliche Entscheidungen.

abfolgt worden. Hiebei kann es auch nicht darauf ankommen, dass das
hingegebene Geld nicht das Mittel ist, das (als Belohnung u. s. m.) den
rechtswidrigen Erfolg, die verbotene Vermögensverheimlichung, bewirken
helfen soll (vergl. auch AS 29 II S. 477 ff. Erw. 5, woselbst die
Rückforderung der Kaution des Angestellten einer Spielhölle nicht
geschützt wurde). Eine Unterscheidung in diesem Sinne lässt sich aus dem
Gesetze nicht herleiten, das eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter
Bereicherung schlechthin, in Beziehung auf alles zur Bewirkung eines
rechts-widrigen Erfolges Hingegebene, ausschliesst. Das Gesetz stellt
sich eben auf den Standpunkt, dass, wenn das Rechtsgeschäft, auf Grund
dessen geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung unwürdig ist, dann
auch hinsichtlich der Vermögensveränderuug, die durch die Vollziehung
des Geschäfte-s zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur
Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechtsanspruch versagt werden
müsse. Cs handelt sich hier auch nicht etwa um eine Nebenverabredung mit
selbständigem, rechtlich erlaubtem Inhalt, die von der Ungültigkeit des
Hauptgeschäftes unberührt bliebe (wie etwa im Falle Rossier et Consorts
c. Mader: AS 20 Nr. 150 Erw. 3 S. 998; vergl. auch Entscheidung des
Reichsgerichtes in Zwilsachen 67 [1908] S. 325). Ebenso kann der Kläger
nichtnntt seiner Einwendung durchdringen, die gesetzwidrige Handlung,
die m der Annahme des Geldes durch den Beklagten liege, habe ja gerade den
dem Gebote der Rechtsordnung widersprechenden Zustand geschaffen, und es
müsse daher nun durch Gntheissung des Rückforderungsanspruches der dem
Rechte entsprechende frühere Zustand wieder hergestellt werden. Diese
Erwägung mag allerdings de lege ferenda Beachtung verdienen. Das
geltende Recht dagegen geht in Art. 75 Von dem Grundsatze aus: in pari
turpitudine melior est causa possidentis (vergl. auch S eufferts Archiv,
n. F. 211 Nr."213). Im weitern ist nicht von ausschlaggebener Bedeutung,
wenn in dem Minderheitsantrag, der im Schosse der Vorinstanz gestellt
und zu Protokoll genommen wurde, ausgeführt wird: Die angefochtene
Entscheidung führe zu der unhaltbaren Konsequenz, dass, falls es sich
um ein depositum irregolare handle, der Hinterleger nicht mehr in den
Besitz des Geldes kommen könne, während er sich dieses im umgekehrten
Falle durch Vindikation wieder zuBerufungsinstanz: 1. Allgemeines
Ohligatiouenrecht. N° H, 69

beschaffen vermöge. Soweit das zutrifft, was hier nicht zu untersuchen
ist, rechtfertigt sich die verschiedene Behandlung der beiden Fälle
dadurch, dass der Hinterleger, der sich das Eigentum am hinter-legten
Gelde vorbehält, neben und unabhängig von der Vertragsklage noch in seiner
Rechtsstellung als Eigentümer verbleibt Der in jenem Minderheitsautrag
angerufene Entscheid in Sachen Schurter gegen Ofsinger endlich (beurteilt
von der Vorinstanz am 17. April und vom Bundesgericht am 9. Oktober 1909)
ist für die vorliegende Frage unerheblich, da sie in jenem Prozess nicht
aufgeworfen und infolgedessen auch nicht geprüft worden ist. Nach alledem
ist die Berufung auch unter dem Gesichtspunkte der Rückforderuug einer
grundlosen Bereicherung abzuweisen. Dabei bleiben natürlich allfällige
Rechte unberührt, die aus der (behaupteten) Aushändigung des Geldes an
den Beklagten zu Gunsten Dritter, namentlich der Gläubiger des Klägers,
erwachsen sind und noch erwachsen können.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. September 1910 in allen Teilen bestätigt.

11. At'rät du 17 mars 1911 dams la cause Margot, déf. et rec., contre
la. Société du Grand Hötel des Narcisses, dem. et im.

Art. 680 9.1. 2 CO. L'obligation sbatuaire d'une société anonyme de payer
des intéréts de construction sur le capital-actions est dépourvue de
valeur juridique, en l'absence d'une disposition des statuts qui fixe
(kalendermässig ) la durée de 1a période de construction, les statuts
portant seulement que des intérèts seront payés jusqu'au commencement de
l'exploitation. Garantie assumée personnellement par un des fondateurs
de la Société, envers celle-ci, d'un intérét du capital-actions, pour
autant que les bénéfices réalisés par la. Société ne pérmettraient pas
la distribution d'un

:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 II 65
Datum : 17. Januar 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 II 65
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 64 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen- La défenderesse


Gesetzesregister
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • geld • bundesgericht • wille • vorinstanz • erwachsener • bereicherung • ungerechtfertigte bereicherung • frage • mais • mass • rückerstattung • sicherstellung • elternentfremdungssyndrom • entscheid • nichtigkeit • begründung des entscheids • autonomie • rückübertragung • terrain
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