SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: |
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a | Katastrophe: ein Naturereignis oder ein zivilisationsbedingtes Ereignis, dessen unmittelbare Auswirkungen die betroffene Gemeinschaft nicht allein bewältigen kann. |
abis | Katastrophenhilfe: Leistungen zur Katastrophenbewältigung und Katastrophenvorsorge; |
b | grenznahes Ausland: an die Schweiz angrenzendes Ausland im Umkreis von rund 30 km ab Landesgrenze; |
c | Einsatzstaat: derjenige Staat, in dem die Hilfe geleistet wird; |
d | Mittel: die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Hilfsmannschaften, Spezialistinnen und Spezialisten, inklusive Ausrüstung, Hilfsgüter, Versorgungsgüter und Leistungen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 4 Unparteilichkeit und Neutralität - Die Katastrophenhilfe wird neutral, unparteilich und frei von politischen Überlegungen geleistet. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 4 Unparteilichkeit und Neutralität - Die Katastrophenhilfe wird neutral, unparteilich und frei von politischen Überlegungen geleistet. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 974.03 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) VKA Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit - 1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden: |
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a | auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates; |
b | auf Ersuchen einer internationalen Organisation; |
c | wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |