Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.234

Entscheid vom 31. Januar 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Österreich ersuchte die Schweiz am 20. Juni 2018 um Rechtshilfe in einem Ermittlungsverfahren wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs. B. und C. wird dabei vorgeworfen, als Organe verschiedener Ländergesellschaften von "D." Anleger in der Schweiz, Österreich und Deutschland um mehr als EUR 5 Mio. geschädigt zu haben (act. 1.5 S. 1 f.).

Im Wesentlichen hätten die Beschuldigten über ihre Gesellschaften Edelmetallsparpläne angeboten, in der Schweiz ohne die Bewilligung der FINMA. Es bestehe der Verdacht, die erhaltenen Kundengelder seien vertragswidrig nicht vollständig zum Ankauf von Edelmetallen verwendet worden. Der Schweizer Rechtsanwalt und Notar A. habe über mehrere Jahre mittels Prüfberichten die Übereinstimmung von Soll- und Ist-Beständen der Edelmetalle bestätigt, ohne jemals vor Ort in den Lagern gewesen zu sein. Seine Überprüfung habe sich auf eine Kontrolle der ihm vorgelegten Dokumente beschränkt. Die Prüfberichte seien zur Kundenwerbung verwendet worden und hätten den falschen Eindruck einer physischen Überprüfung suggeriert (act. 1.5 S. 2 f.).

Österreich ersucht rechtshilfeweise um Herausgabe von Unterlagen aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen A. (Verfahren 1). Ausdrücklich erwähnt wird dabei die Mitteilung der Vorwürfe, der aktuelle Verfahrensstand, nach Möglichkeit elektronische Kopien von Strafakten resp. beweisrelevanten Ermittlungsergebnissen. Von Interesse seien sodann allfällige Ermittlungsergebnisse zur Prüftätigkeit von A. und insbesondere Einvernahmeprotokolle und Unterlagen im Zusammenhang mit den erteilten Bestätigungen (act. 1.5 S. 4).

B. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen (nachfolgend "StA/SG") trat am 5. Juli 2018 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Die Eintretensverfügung entsprach dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, es sei vollumfänglich Rechtshilfe zu leisten (Ziffer. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 wurden die herauszugebenden Unterlagen beschrieben (act. 1.4).

Ebenfalls am 5. Juli 2018 stellte die StA/SG RA Cornel Borbély das Rechtshilfeersuchen und die Eintretensverfügung zur Einsichts- und Kenntnisnahme zu. Sie verband damit die Anfrage, ob eine vereinfachte Verfahrenserledigung in Frage komme. Die StA SG erwarte dazu Antwort bis 16. Juli 2018 (act. 1.3). A. erklärte am 16. Juli 2018, damit nicht einverstanden zu sein.

C. Am Folgetag (17. Juli 2018) erliess die StA/SG die Schlussverfügung (act. 1.2). Die Eintretens- und die Schlussverfügung sind inhaltlich weitgehend identisch. Die Schlussverfügung sah die Herausgabe einer Reihe von Unterlagen vor (Ziffer 2) und ordnete in Ziffer 3 weiter an, die ersuchende Staatsanwaltschaft sei über die Vorwürfe und den aktuellen Verfahrensstand im Strafverfahren […] gegen A. zu informieren. Dies wurde damit begründet, dass der Vollzug des Ersuchens ergeben habe, die gewünschten Auskünfte und Verfahrensakten würden sich in den Akten der Strafuntersuchung […] befinden und könnten herausgegeben werden (act. 1.2 S. 4 f.).

D. Dagegen erhob A. am 13. August 2018 Beschwerde, mit den Anträgen (act. 1 S. 2):

1. Es sei der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeverfahren (Aktenzeichen […]) keine Rechtshilfe zu gewähren und deren Ersuchen zur Überarbeitung zurückzusenden.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2018 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, sämtliche von ihm zur Übermittlung beabsichtigten Informationen und Dokumente konkret auszusondern und vor Erlass einer erneuten Schlussverfügung in physischer Weise dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzulegen.

3. Subeventualiter seien der ersuchenden Behörde keine Informationen aus dem Verfahren […] zu übermitteln, welche sich nicht konkret und direkt auf den Verfahrenskomplex D. beziehen.

4. Zudem seien subeventualiter der ersuchenden Behörde folgende Akten (gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung) nicht zu übermitteln: act. AK/027, H/219 und 326, H/217, P3/2098 sowie AE/027.

5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die StA/SG beantragt am 23. August 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). Sie legt ihrer Beschwerdeantwort sämtliche Strafakten bei. Das BJ beantragt am 27. August 2018 ebenfalls die Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei (act. 7). Die Replik erfolgte am 10. September 2018 (act. 9). Sie wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

2. Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten kann zusammen mit der Eintretensverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; Art. 19 Abs. 1
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
2    ...29
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30
des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung vom 17. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 13. August 2018 erfolgt daher fristgerecht.

3.

3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung).

3.2

3.2.1 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; 130 II 162 E. 1.2/1.3; 123 II 161 E. 1d/bb; 122 II 130 E. 2b). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die Verpflichtung zur Edition, welche den Dritten und nicht ihn trifft, nicht persönlich berührt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.; 116 Ib 106 E. 2a/aa).

Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.3).

3.2.2 Zur Herausgabe vorgesehen sind namentlich

1) die Hafteröffnungsverfügung vom 12. September 2014, der Haftrichterentscheid vom 13. September 2014 und die Haftentlassungsverfügungen vom 9. Oktober 2014 (H/217, 219 und 326);

2) Akten aus dem Ermächtigungsverfahren zwecks Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als öffentlicher Notar (Anzeige der Staatsanwaltschaft Thurgau vom 3. Juli 2014 mit 15 Beilagen, Antrag auf ein Ermächtigungsverfahren vom 7. August 2014, eine Aktennotiz vom 8. August 2014, Entscheid der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. August 2014, P3/2098);

3) Akten aus dem Ermächtigungsverfahren betreffend Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs etc. (Stellungnahme von Staatsanwalt E. vom 15. September 2016, S. 4 Ziff. 6, ohne die Beilagen, AK/027);

4) das ins Strafverfahren beigezogene Dossier der FINMA (Dossier 3).

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Herausgabe von in Verfahren erstellten Unterlagen oder von behördlichen Entscheiden anzufechten. Die zu übermittelnden Unterlagen geben auch keine Auskunft über Bewegungen auf Konten des Beschwerdeführers. Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung ist indes insoweit unklar, als dass sie die Übermittlung der "act. P3/2098 (Stellungnahme zu Anzeige A. vom 15.09.2016 [auszugsweise zu D. AG])" erwähnt. Herauszugeben ist dabei die Seite 4, Ziffer 6 der Stellungnahme, ohne die Beilagen (welche Angaben zu Kontobewegungen des Beschwerdeführers enthalten). Die Schlussverfügung ist insoweit zu präzisieren. Sollte die Herausgabe der Beilagen (in act. P3/2098) vorgesehen gewesen sein (wofür keine konkreten Hinweise bestehen), so wäre der Beschwerdeführer insoweit beschwerdelegitimiert.

3.2.3 Auf die Beschwerde ist bezüglich der Unterlagen, welche in den vier Punkten aufgezählt sind, nicht einzutreten.

3.3

3.3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls einer Einvernahme als Beschuldigter im nationalen Strafverfahren die Beschwerdelegitimation des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wenn das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2 sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Das Bundesgericht liess die Frage der Beschwerdelegitimation offen bei einem Beschwerdeführer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsachen einvernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen standen (Urteil des Bundesgerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007 E. 1.2; zum Ganzen: Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010 Rz 68; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; RR.2010.252 vom 27. Januar 2011 E. 1.2.2a und b).

Ab 1. Februar 1997 ist die damals geltende alternative Voraussetzung zur Rechtsmittelbefugnis, wonach die Legitimation auch der Person zusteht, deren Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren beeinträchtigt werden könnten, aufgehoben. Die Botschaft führt dazu aus, dem ausländischen Beschuldigten soll kein grösserer Rechtsschutz zukommen als den anderen Beteiligten. Dies umso mehr als er sich noch während des Strafverfahrens im Ausland gegen Eingriffe in seine Freiheitsrechte wehren kann. Es genügt somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibt. Die Beschwerdevoraussetzungen sind die gleichen wie in Artikel 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG (Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1, 18).

Der Beschuldigte kann sein Aussageverweigerungsrecht geltend machen, unabhängig davon ob er im Rahmen einer nationalen Strafuntersuchung oder eines Rechthilfeverfahrens einvernommen wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2018 vom 1. Juni 2018 E. 1.4 zum Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.50 vom 15. Mai 2018 E. 1.3.2; 1C_55/2013 vom 28. Januar 2013 E. 2.2 zum Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.89 vom 9. Januar 2013 E. 1.4; 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2; noch anders 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2). Ein Beschuldigter könnte sich zudem auf "ne bis in idem" (Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG) berufen. Die Legitimation bei der Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls wurde sodann auch bejaht für den Fall, dass ein Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen besteht und die Aussagen seine persönliche, familiäre oder berufliche Situation betreffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.50 vom 15. Mai 2018 E. 1.3.2; RR.2016.173 vom 29. März 2017 E. 1.4 mit Hinweisen).

3.3.2 Am 24. August 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf mehrfachen Gründungsschwindel gemäss Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
, 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
, 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
/153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB als beschuldigte Person einvernommen. Die Schlussverfügung sieht vor, das Einvernahmeprotokoll ab Ziffer 76 (S. 19–26) herauszugeben (E3/2708). Darin äussert der Beschwerdeführer sich zu Vorwürfen im Zusammenhang mit der F. AG und der D. AG. Er macht Aussagen zu seiner beruflichen Tätigkeit als (beschuldigter) Notar. Im ausländischen Strafverfahren ist die D. AG und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für sie von Interesse (vgl. zum Kriterium des Zusammenhangs Urteil des Bundesgerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.50 vom 15. Mai 2018 E. 1.3.2; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.

3.4

3.4.1 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3–2.5; 123 II 153 E. 2b).

3.4.2 In den Strafakten finden sich die Protokolle von drei Hausdurchsuchungen vom 11. September 2014, durchgeführt in Räumlichkeiten in Z., Y. und X. Gemäss dem Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2014 sowie dem Hausdurchsuchungsbericht vom 12. September 2014 durchsuchte die Kantonspolizei St. Gallen in X. die Räumlichkeiten der G. AG. Nach demselben Bericht sowie den entsprechenden Durchsuchungsbefehlen vom gleichen Datum betraf die Durchsuchung in Z. und Y. die Räumlichkeiten von H. Rechtsanwälte. Unter dieser Firma gibt es, seit dem 14. Juli 2010, nur ein Einzelunternehmen mit Sitz an der besagten Adresse in Y. Die I. war an denselben Örtlichkeiten domiziliert, aber erst am 22. November 2016 gegründet worden.

Vorliegend reicht die StA/SG sämtliche Strafverfahrensakten in elektronischer Form ein. Diese sind unterteilt in neun Strafanzeigen. Die rechtshilferelevanten Unterlagen sind nicht ausgeschieden. Es wird nicht ganz klar, woher das "gesamte Dossier act. AE/027" stammt. Dieser Aktenteil ist enthalten in "Strafanzeige 1, Ordner AE, Unterordner 027_D. Aktiengesellschaft". Die Schlussverfügung fasst darunter "Akten aus SN B66" aus einer Hausdurchsuchung. Im Hauptverzeichnis "027_D. Aktiengesellschaft" findet sich eine entsprechend bezeichnete Dokumentensammlung (das PDF-Dokument "002942_14.04.2011_Akten_aus_SN_B66"). Das elektronische Verzeichnis enthält zudem einen Unterordner "aus HD_3111". Daneben sind im genannten Hauptverzeichnis noch weitere Akten enthalten. Gemäss der Beschwerdeantwort der StA/SG sind im Hauptverzeichnis sämtliche Akten aus den Sicherstellungen, die vom Zwangsmassnahmengericht zur Durchsuchung freigegeben wurden, integriert (act. 5 S. 4). Unklar ist, ob noch weitere Akten integriert sind und generell wo die jeweiligen Akten sichergestellt wurden. Auch anhand der Sicherstellungsverzeichnisse kann der Aktenbestand nicht zugewiesen werden. Aus den verschiedenen Entsiegelungsentscheiden wird die Frage ebenso wenig sogleich geklärt.

Wo die einzelnen Akten erhoben wurden und ob sie alle aus Hausdurchsuchungen stammen, bleibt bei der vorliegenden Aktenordnung und Begründung der Schlussverfügung somit unklar. Die sachgerechte Aktenführung, Aktenerhebung und Aktenausscheidung ist Aufgabe der ausführenden Rechtshilfebehörde. Da die Beschwerdelegitimation bezüglich der bei H. Rechtsanwälte (Einzelunternehmen) sichergestellten Akten vorzuliegen scheint, ist auf die Beschwerde insoweit (Dossier act. AE/027) grundsätzlich einzutreten. Sollten sich darunter von Behörden erstellte Dokumente befinden, so fehlte es dem Beschwerdeführer insoweit an der Beschwerdelegitimation.

3.5 Zusammenfassend ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde bezüglich dem Einvernahmeprotokoll vom 24. August 2017 (ab Ziffer 76, S. 19–26, E3/2708) sowie dem Dossier AE/027 einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die ausführende Behörde hätte ihm vorgängig zur Schlussverfügung eine Frist ansetzen müssen, um Akte für Akte die Argumente geltend zu machen, welche gegen eine Übermittlung sprächen. Dazu hätte auch gehört, die zu übermittelnden Unterlagen beizulegen (act. 1 S. 7 f., S. 13 f.; act. 9 S. 2 f.).

5.2 Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Entscheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Zimmermann, a.a.O., N. 472 ff.).

Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1).

5.3 Die StA/SG informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2018 über die Eintretensverfügung vom gleichen Tag. Sie verband dies mit der Anfrage, ob er seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer vereinfachten Verfahrenserledigung gebe. In diesem Fall könnten, so das Schreiben weiter, die in der Eintretensverfügung aufgeführten Unterlagen aus der Strafprozedur ST.2014.5516 formlos und ohne Schlussverfügung an die Zentrale Staatsanwaltschaft Wien herausgegeben werden. Zur Antwort wurde eine Frist angesetzt (16. Juli 2018), innert welcher der Beschwerdeführer die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung verweigerte (vgl. obige Erwägung B). Die StA/SG erliess die Schlussverfügung daraufhin am Folgetag (17. Juli 2018; vgl. obige Erwägung C). Die StA/SG führt dazu in ihrer Stellungnahme aus (act. 5 S. 2 Ziff. 2.3), dass bei einer abschlägigen Stellungnahme praxisgemäss direkt zur Schlussverfügung geschritten werde.

Die Aufforderung der StA/SG vom 5. Juli 2018 ist kein Beispiel klarer Kommunikation zur konkreten und wirkungsvollen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und sollte in der vorliegenden Formulierung nicht Grundlage einer zukünftigen Praxis der StA/SG sein. Dies ändert indes nichts an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, umso mehr er während der angesetzten Frist die Gelegenheit und die Pflicht hatte, zur vorgesehenen Herausgabe im Einzelnen Stellung zu nehmen. Der Aktenbestand inkl. den Aktorenbezeichnungen war ihm bekannt (vgl. act. 5 S. 1). Der Beschwerdeführer hat seine Möglichkeit zur Mitwirkung nicht wahrgenommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch unterlassene Anhörung liegt damit nicht vor.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter Unklarheiten in den Aktoren oder Sammelbezeichnungen wie "gesamtes Dossier act. AE/027" im Dispositiv der Schlussverfügung. Die zu übermittelnden Unterlagen seien dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme physisch vorzulegen. Ebenso seien gemäss Stellungnahme nur die Haftentlassungsverfügungen herauszugeben; die Schlussverfügung nenne indes auch die Hafteröffnungsverfügung. Unklar sei weiter, was im Dispositiv unter "auszugsweise zu D. AG" zu verstehen sei (act. 1 S. 7; act. 9 S. 2, 4).

6.2 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 140 E. 3.4.3; BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen). Die Behörde muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteile des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]).

6.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind das Einvernahmeprotokoll vom 24. August 2017 (ab Ziffer 76, S. 19–26, E3/2708) sowie das Dossier AE/027. Die in obiger Erwägung 3.2.2 erfolgte Präzisierung zum act. P3/2098 grenzt den anfechtbaren Teil der Verfügung ab. Dies entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. auch sein Vorbringen zu "auszugsweise zu D. AG"). Dem Beschwerdeführer ist weiter beizupflichten, dass entgegen der Formulierung im Dispositiv der Schlussverfügung die Herausgabe nur von Haftentlassungsverfügungen (mit und ohne Vollzugsbestätigung) erfolgen soll. Durch die Nennung der Aktoren H/219 und H/326 (worin sich die entsprechenden Haftentlassungsverfügungen befinden) ist dies trotz der im Dispositiv folgenden verwirrlichen Klammerbemerkung indes zureichend abgegrenzt. Während die Herkunft der Akten im elektronischen Ordner AE/027 nicht ganz klar ist (vgl. obige Erwägung 3.4), so sind sie mit dieser Bezeichnung und ihrer Aufzählung im Dispositiv der Verfügung doch zureichend identifiziert. Die Rüge der mangelnden Begründung ist damit nur in Bezug auf "auszugsweise zu D. AG" im Ergebnis berechtigt (vgl. zum act. P3/2098 obige Erwägung 3.2.2 ). Ein Anspruch auf physische statt nur elektronische Übermittlung der herauszugebenden Akten ist vorliegend nicht dargetan oder ersichtlich.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen weder in formeller noch in materieller Sicht. Es bleibe unklar, was der konkrete Zusammenhang zwischen dem ausländischen Verfahren und der im Ersuchen verlangten Massnahmen sei. Die ersuchende Staatsanwaltschaft beschreibe einzig einen Sachverhalt im Zusammenhang mit D. Nur dazu dürfe Rechtshilfe geleistet werden; an anderem sei die ausländische Strafbehörde gar nicht interessiert und sei ihnen auch gar nicht von Nutzen. Ohne die konkrete Umschreibung der Verfahrensstellung des Beschwerdeführers in Österreich könne die Verhältnismässigkeit nicht beurteilt werden. Auch könne gar nicht entschieden werden, ob Ausschlussgründe gemäss IRSG vorlägen. So Rechtshilfe zu leisten sei unverhältnismässig. Es widerspreche auch der Fairness und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, müsste ein Beschwerdeführer im hypothetischen Raum von möglichen Involvierungen argumentieren. Der Beschwerdeführer äussert sich alsdann zu den einzelnen Unterlagen, welche zur Herausgabe vorgesehen sind (act. 1 S. 5, 9-11, 12 f.; act. 9 S. 2–4).

7.2 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
bis c EUeR haben Rechtshilfeersuchen Angaben zu enthalten über die ersuchende Behörde, den Gegenstand und Grund des Ersuchens und soweit möglich die Identität und Staatsangehörigkeit der Person gegen die sich das Verfahren richtet. Ausserdem ist die strafbare Handlung zu bezeichnen und der Sachverhaltes kurz darzustellen (Art. 14 Abs. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Zimmermann, a.a.O., N. 293, 302).

7.3 Das Rechtshilfeersuchen beruht auf folgendem Sachverhalt: Der deutsche Staatsangehörige B. werde dringend verdächtigt, als Organ verschiedener Ländergesellschaften mit der Firma "D." (Schweiz, Österreich, England) im vorsätzlichen Zusammenwirken mit dem österreichischen Staatsangehörigen C., 2284 Anleger in Österreich, Deutschland und der Schweiz durch Vorspiegelung des Ankaufs und der Verwahrung von Edelmetallen zum Abschluss von Edelmetallsparplänen sowie zur Vornahme von Überweisungen und der Erteilung von Einzugsermächtigungen verleitet zu haben, wodurch den Anlegern ein Schaden von mindestens EUR 5 Mio. zugefügt worden sei. Die Zentrale Staatsanwaltschaft in Wien führe dazu ein Ermittlungsverfahren wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs.

Österreich ersucht die Schweiz in diesem Zusammenhang um Mitteilung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Verfahren der Staatsanwaltschaft St. Gallen, des aktuellen Verfahrensstandes sowie um Übermittlung von dazu relevanten Strafakten bzw. der beweisrelevanten Ermittlungsergebnisse. Von besonderem Interesse sei die Prüftätigkeit des Beschwerdeführers für die D. AG sowie Einvernahmeprotokolle und Unterlagen, die im Zusammenhang mit den erteilten Bestätigungen stehen.

7.4 Die Verfahrensstellung in der Schweiz (z.B. Einvernahme als Beschuldigter oder Zeuge) kann Auswirkungen auf die Beschwerdelegitimation haben. Das Rechtshilfeverfahren ist indes ein nationales schweizerisches Verwaltungsverfahren und keine direkte Verlängerung des ausländischen Strafverfahrens (vgl. BGE 139 II 404 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2). Rechtshilfe wird zudem für das ausländische Verfahren geleistet. Die Stellung eines Beschwerdeführers im ausländischen Verfahren ist daher für die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen wie der Verhältnismässigkeit oder beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Es handelt sich dabei denn auch nicht um ein nach Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR erforderliches Sachverhaltselement. Rechtshilfe kann z.B. auch geleistet werden, wenn im Falle von mehreren Beschuldigten oder Delikten nur einmal die beidseitige Strafbarkeit vorläge (vgl. zu Art. 66 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 66 - 1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
1    Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
2    Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.117
IRSG Urteile des Bundesgerichts 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3; 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.113 vom 17. Juli 2013 E. 2.4).

7.5 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; Zimmermann, a.a.O., N. 717–726).

Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).

Bei der Herausgabe darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

7.6 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einzelnen herauszugebenden Akten (vgl. act. 1 S. 12 ff.) ist, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. obige Erwägung 3), nicht weiter einzugehen: Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Vorbringen nicht rechtzeitig vor der Vorinstanz geltend gemacht, was ihre Geltendmachung erst vor der Beschwerdeinstanz ausschliesst (vgl. obige Erwägungen 5.2, 5.3).

Beschwerdegegenstand bildet die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls vom 24. August 2017 (ab Ziffer 76, S. 19–26, E3/2708) sowie des Dossiers AE/027. Die Akten aus den Hausdurchsuchungen waren vom Zwangsmassnahmengericht zur Durchsuchung freigegeben worden. Die bezeichneten Seiten des Einvernahmeprotokolls beschäftigen sich mit dem genannten Dossier und dem Thema F. AG / D. AG. Das Dossier AE/027 umfasst Handelsregisterakten zu D. AG sowie F. AG (die frühere Firma der D. AG), Steuerakten der D. AG, eine Zusammenstellung des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die Firmen mit Sitz im Kanton in Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. obige Erwägung 3.2 bez. der insoweit fehlenden Beschwerdelegitimation), einschlägige Honorarnoten und im Zusammenhang dazu stehende Dokumente von H. Rechtsanwälte AG, Prüfberichte von H. Rechtsanwälte AG mit Beilagen sowie Geschäftsakten (namentlich Verträge) der D. AG. Diese Akten sind thematisch im Dispositiv der Schlussverfügung erwähnt. Sie stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der D. AG oder stellen relevante Akten aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer dar. Der Beschwerdeführer war offensichtlich für D. aktiv geworden und es besteht im österreichischen Strafverfahren ein Interesse, seine Rolle und Notariatstätigkeit zu verstehen. Die vorgesehene Herausgabe erscheint damit als verhältnismässig.

7.7 Damit ermöglichte die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens ohne weiteres die Prüfung der Verhältnismässigkeit. Die Sachverhaltsdarstellung genügt damit – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
sowie Abs. 2 EUeR, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es bestehe der dringende Verdacht, im österreichischen Strafverfahren betreffend D. würden von Privatklägerseite Informationen gesammelt, um sie dann im Zivilverfahren gegen den Beschwerdeführer zu verwenden (act. 1 S. 11; act. 9 S. 4 f.).

8.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (vgl. Art. 67 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
-2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
IRSG).

Die Schlussverfügung enthält den üblichen Spezialitätsvorbehalt. Dabei dürfen übermittelte Unterlagen nach vorgängiger Zustimmung der Schweiz in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden. Keine vorgängige Zustimmung ist indes für die Schengen-Staaten bei adhäsionsweise zum Strafverfahren geltend gemachten Zivilsachen erforderlich (vgl. Art. 49 lit. d SDÜ: Rechtshilfe wird geleistet in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat).

8.3 Hat wie hier die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, soweit sie auf eine unrechtmässige Verwendung der Unterlagen zielen, sind damit unbegründet.

9. Insgesamt ist auf die Beschwerde nur bezüglich dem Einvernahmeprotokoll vom 24. August 2017 (ab Ziffer 76, S. 19–26, E3/2708) sowie dem Dossier AE/027 einzutreten. Die erhobenen Rügen gingen fehl, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 17. Juli 2018 ist zu präzisieren bezüglich der Übermittlung der Beilagen und der erwähnten auszugsweisen Übermittlung (vgl. Erwägungen 3.2.2 und 6.3 bez. act. P3/2098).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer grossmehrheitlich und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Präzisierung der Schlussverfügung in einem marginalen Nebenpunkt (act. P3/2098) rechtfertigt keine reduzierte Kostenauflage für das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auch besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Entsprechend ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 6).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 17. Juli 2018 wird wie folgt präzisiert:

"- act. P3/2098 (Stellungnahme zu Anzeige A. vom 15.09.2016 ohne Beilagen [auszugsweise zu D. AG: Seite 4 Ziffer 6 ])".

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 31. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Cornel Borbély

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG [SR 173.110]).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2018.234
Date : 31. Januar 2019
Published : 27. Februar 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStGerOR: 19
BV: 5  29  36
IRSG: 1  5  12  21  25  28  63  66  67  74  80e  80h  80k
IRSV: 9a
SR 0.111: 26
SR 0.351.1: 14
StBOG: 37  39  73
StGB: 152  153  251  253  317
StPO: 54
VwVG: 30  63  64
BGE-register
116-IB-106 • 117-IB-337 • 121-I-181 • 122-II-130 • 122-II-367 • 123-II-153 • 123-II-161 • 123-II-595 • 126-II-258 • 128-II-211 • 129-II-462 • 130-II-14 • 130-II-162 • 130-II-337 • 130-III-620 • 133-IV-76 • 135-I-187 • 135-IV-212 • 136-I-229 • 136-IV-4 • 136-IV-82 • 137-II-266 • 137-IV-134 • 138-I-232 • 139-II-404 • 139-II-451 • 139-II-65 • 139-IV-137 • 139-IV-179 • 140-IV-123 • 141-IV-249 • 142-I-86 • 142-II-161 • 142-IV-196 • 142-IV-250 • 143-IV-138 • 143-IV-91
Weitere Urteile ab 2000
1A.1/2009 • 1A.112/2004 • 1A.186/2005 • 1A.223/2006 • 1A.228/2006 • 1A.234/2005 • 1A.236/2004 • 1A.243/2006 • 1A.268/2004 • 1A.47/2007 • 1C_106/2007 • 1C_143/2016 • 1C_255/2018 • 1C_257/2010 • 1C_298/2014 • 1C_393/2018 • 1C_55/2013 • 1C_763/2013 • 2C_702/2016 • 6B_111/2015
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