Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-504/2018

Urteil vom 28. Dezember 2018

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Kanton Zürich,

Baudirektion, Immobilienamt, Assetmanagement,

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

vertreten durch
Parteien
Dr. iur. Daniel Kunz, Rechtsanwalt,

Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte,

Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,

c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann,

Merkurstrasse 45, 8032 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10.

Sachverhalt:

A.
Das Nationalstrassenprojekt Zürich Westast, Umbau Pfingstweidstrasse, Projektänderung Turbinenstrasse, war Gegenstand eines Plangenehmigungsverfahrens. Die Plangenehmigung erwuchs mit Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2013 vom 25. September 2014 in Rechtskraft.

B.
Zur weiteren Behandlung überwies das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Energie und Kommunikation UVEK am 15. Dezember 2014 das Dossier an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend ESchK 10). Zu jenem Zeitpunkt war der Erwerb diverser Grundstücke im Bereich des Anschlusses Turbinenstrasse durch den Kanton Zürich, welcher in dieser Sache als Enteigner auftritt, noch offen.

C.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 stellte der Präsident das Scheitern der Einigungsbemühungen fest und leitete das Schätzungsverfahren vor der ESchK 10 ein (Verfahrens-Nr. SK 2014-004). Während des Verfahrens erstellte er per 18. November 2015, 30. Mai 2016 sowie 20. Dezember 2016 über die in den dazwischen liegenden Zeiträumen angefallenen Verfahrenskosten eine Zwischenrechnung. Der Spruchkörper des Verfahrens SK 2014-004 verpflichtete den Kanton Zürich jeweils mittels Rechnungsbeschluss, die Beträge der Zwischenrechnungen vom 18. November 2015 und vom 30. Mai 2016 zu tragen und innert 30 Tagen ab Rechtskraft an die ESchK 10 zu bezahlen. Wie es sich diesbezüglich mit der Zwischenrechnung vom 20. Dezember 2016 verhält, ist nicht aktenkundig. Die Rechnungsbeschlüsse blieben unangefochten.

D.
Am 31. Dezember 2016 trat der Präsident von seinem Amt zurück. Sein Nachfolger übernahm die Leitung des Verfahrens SK 2014-004. Mit Verfügung vom 1. März 2017 übertrug er die Verfahrensleitung seiner Vizepräsidentin und gleichzeitig Stellvertreterin. Diese führte im Juli 2017 im Hinblick auf die geplante Schätzungsverhandlung eine Terminumfrage durch. Die Parteien einigten sich auf den 6. Oktober 2017.

E.
Am 15. September 2017 trat die Vizepräsidentin per sofort von ihrem Amt zurück, worauf der Präsident das Verfahren mit Verfügung vom 26. September 2017 auf seinen Vizepräsidenten übertrug.

F.
Am 12. Dezember 2017 erstellte der Präsident die Rechnung 012/2017:

Beteiligte Taggeld AHV/IV/ALV 6,225% FAK 1,55% Auslagen Total

A._______ bis 7.12.2017 500.00 31.15 7.75 26.75 565.65

A._______ Abschluss 300.00 18.70 4.65 323.35

B._______ 19.10 1.20 0.30 20.60

C._______ 9'250.00 575.80 143.40 9'969.20

10'069.10 626.85 156.10 26.75 10'878.80

Staatsgebühr 1'006.90

Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss

Total 11'885.70

Mit Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 verpflichtete er den Kanton Zürich, der ESchK 10 die Kosten von Fr. 11'885.70 gemäss der beigehefteten Rechnung Nr. 012/2017 innert 30 Tagen zu bezahlen. Am 15. Dezember 2017 trat auch er von seinem Amt zurück.

G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 erhebt der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Im Hauptantrag fordert er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Bundeskasse die Aufhebung der Rechnungsverfügung und die Festsetzung des Rechnungsbetrags auf maximal Fr. 500.--. Eventualiter sei die Rechnungsverfügung aufzuheben und für eine rechtskonforme Abrechnung mit verordnungskonformen Stundenansätzen sowie für eine ausreichende Dokumentation der getätigten Aufwände an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen macht er geltend, dass der Abrechnungszeitpunkt unzulässig sei und der Rechnungsbetrag auf überhöhten Stundenansätzen basiere. Zudem sei das Äquivalenzprinzip verletzt worden und die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, zu welchen die Vorinstanz unaufgefordert mit Schreiben vom 8. Juni 2018 Stellung nimmt. Daraufhin reicht der Beschwerdeführer ebenfalls unaufgefordert mit Schreiben vom 18. Juni 2018 eine Stellungnahme ein.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Rz. 2 zu Art. 77
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter (vgl. Art. 60 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 60
1    Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören:
a  der Präsident oder der Stellvertreter; und
b  zwei übrige Mitglieder.55
1bis    Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder.56
1ter    Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.57
2    Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Präsidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.
3    In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.
4    Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder.58 Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.59
EntG), so unterliegt auch sein Entscheid gleichermassen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsidenten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung zugänglich. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG), allerdings nur, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 77
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG).

1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der Präsident der Vorinstanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer A3035/2011 vom 1. März 2012 [nachfolgend Urteil A-3035/2011] E. 1.1 und A-3043/2011 vom 15. März 2012 [nachfolgend Urteil A-3043/2011] E. 1.1). Soweit weder das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005(VGG; SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Gemäss Art. 113 Abs. 2 aEntG (AS 47 689) war die kostenpflichtige Partei bis zum 31. Dezember 2006 berechtigt, gegen die Berechnung der Gebühren im Einzelfall innert einer Frist von dreissig Tagen beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Dies galt auch für Zwischenrechnungen, welche von einem Präsidenten einer Eidgenössischen Schätzungskommission erlassen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1E.3/2004 vom Urteil vom 31. März 2004 [nachfolgend: Urteil 1E.3/2004] E. 1). Die Bestimmung wurde im Zuge der Totalrevision der Bundesrechtspflege aufgehoben. In der bundesrätlichen Botschaft vom 28. Juli 2001 (BBl 2001 4202 ff.) wird dazu ausgeführt, der Rechtsschutz im Kostenpunkt folge den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BBl 2001 4447). Das Bundesverwaltungsgericht schloss daraus, dass im EntG für die Anfechtung von Kostenentscheiden keine spezifische Rechtsmittelordnung mehr existieren würde. Zwar halte Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968 (SR 711.3; nachfolgend GebV 1968) im Widerspruch dazu fest, die kostenpflichtige Partei könne gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat, dem Grundbuch- sowie Verteilungsamt und dem Instruktionsrichter des Bundesgerichts festgelegten Gebühren oder Entschädigungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesgericht Beschwerde führen. Diese Regelung habe der Bundesrat indes bereits am 10. Juli 1968 erlassen. Sie vermöge daher, selbst wenn sie ursprünglich als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung konzipiert worden sei, kein spezialgesetzliches Beschwerderecht zu begründen, da sich der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt explizit gegen ein solches ausgesprochen habe. Ob und unter welchen Umständen gegen eine angefochtene Kostenverfügung Beschwerde geführt werden könne, sei nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung zu beurteilen (vgl. Urteile BVGer A-3043/2011 E. 1.2.1 und A-3035/2011 E. 1.2.1).

1.4 Vorliegend ist aktenkundig, dass das Verfahren SK 2014-004 nicht abgeschlossen ist und noch weitere Verfahrenskosten anfallen werden. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte Anordnungen, in welcher ein Präsident einer Eidgenössischen Schätzungskommission im Rahmen einer Zwischenabrechnung vom geleisteten Kostenvorschuss einen bestimmten Betrag in Abzug brachte, zunächst als selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen. Zur Begründung führte es aus, dass diese Entscheide die betreffenden Verfahren als prozessleitende Verfügungen nicht beenden, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg dorthin darstellen würden (vgl. Urteile A-3043/2011 E. 1.2 und A-3035/2011 E. 1.2). Diese seien nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG bewirken können, was vorliegend zutreffe: Die Vor-instanz könne zwar auf die Anordnung jederzeit wieder zurückkommen. Der angefochtene Entscheid sei jedoch insofern von Bedeutung, als davon Zeitpunkt und Höhe weiterer Kostenvorschüsse abhängen würden. Habe die Vorinstanz die Kosten in der angefochtenen Verfügung zu hoch veranschlagt, so werde die Beschwerdeführerin zu früh angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser würde auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien zur Kostenbemessung berechnet und dürfte damit abermals zu hoch ausfallen. Der wirtschaftliche Schaden, den die Beschwerdeführerin dadurch zu erleiden drohe, könne selbst durch zu ihren Gunsten ausfallende Endurteile in den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht vollends beseitigt werden. Zwar hätte die Vorinstanz die zu viel erhobenen Kostenvorschüsse in diesem Fall zurückzubezahlen, jedoch nicht zu verzinsen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin als mutmasslich kostenpflichtige Partei einen Anspruch darauf, frühzeitig Gewissheit über die approximative Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten zu haben. Dementsprechend sei die angefochtene Zwischenverfügung geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen, womit sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle (Urteile A-3043/2011 E. 1.2.4 und A-3035/2011 E. 1.2.4; vgl. ferner Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. September 2012 [nachfolgend: Urteil 1C_224/2012] E. 1.1).

1.5 Gegen das Urteil A-3035/2011 wurde Beschwerde beim Bundesgericht geführt. Die damalige Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz machten geltend, dass die angefochtene Kostenverfügung endgültig sei und einen Endentscheid darstelle. Praxisgemäss verweise die Vorinstanz in ihren jeweiligen Endentscheiden bezüglich den Kosten auf die separat erlassenen Kostenverfügungen und rechne die Verfahrenskosten in den Einzelfällen nicht mehr ab (Urteil 1C_224/2012 E. 1.2). Das Bundesgericht liess die Frage der Rechtsnatur der Kostenverfügung offen.In der Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht vereinzelt an seiner Rechtsprechung fest, wobei es präzisierte, dass es sich bei einer Kostenauflegung im Rahmen einer Zwischenabrechnung nur um eine vorläufige Kostenauferlegung handle (vgl. Urteile BVGer A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012] E. 1 und A-4910/2012 vom 7. März 2013 [nachfolgend: Urteil A-4910/2012] E. 2). In anderen Verfahren liess es die Qualifikation solcher Kostenverfügungen des Präsidenten oder später der Schätzungskommission offen (vgl. Urteile BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 [nachfolgend: Urteil A-6465/2010] E. 1.2, A-6471/2010 vom 20. September 2012 [nachfolgend: Urteil A-6471/2010] E. 1.2, A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 [nachfolgend: Urteil A-514/2013] E. 1.2 und A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.3).

1.6 Die implizit geäusserten Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung sind berechtigt. Dass zu viel erhobene Kostenvorschüsse nicht verzinst werden, trifft auf sämtliche Gerichtsverfahren zu und rechtfertigt nicht die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne eines drohenden wirtschaftlichen Schadens. Zudem ist diese Überlegung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Verfahrenskosten mit keinem Kostenvorschuss verrechnet wurden und dementsprechend auch nicht die Erhebung weiterer Kostenvorschüsse droht. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob bei der Annahme einer Zwischenverfügung überhaupt auf die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils einzutreten ist. Der Umstand, dass während der Dauer eines Verfahrens eine Geldsumme bezahlt werden muss, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn der zu viel bezahlte Betrag wieder zurückerstattet werden kann. Anders kann es sich verhalten, wenn aufgrund der zu leistenden Zahlungen beispielsweise der Konkurs der kostenpflichtigen Partei bevorsteht oder sonstige nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen (vgl. Urteil BGer 2C_836/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.4), was vorliegend weder geltend gemacht wird, noch ersichtlich ist. Zudem fragt es sich, wieso bei einer Kostenauferlegung im Rahmen einer Zwischenabrechnung ohne Weiteres von einer vorläufigen Kostenauferlegung ausgegangen werden soll, auf welche jederzeit wieder zurückgekommen werden könnte. Erstens ist für die Sicherung von Verfahrenskosten das Institut des Kostenvorschusses vorgesehen (vgl. unten E. 2.3.2). Und zweitens wäre in diesem Fall erst recht zu fragen, wieso über solche vorläufigen Kostenentscheide überhaupt ein Beschwerdeverfahren geführt werden sollte. Es ist daher angezeigt, die bisherige Rechtsprechung zu präzisieren.

1.7 Gemäss Art. 113 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG erlässt der Bundesrat eine Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen nach dem EntG sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten. Die GebV 1968 stützte sich auf diese Bestimmung. Im Zeitpunkt von deren Erlass war auch Art. 113 Abs. 2 aEntG, wonach gegen die Berechnung der Gebühren im Einzelfall beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne (vgl. oben E.1.3), noch in Kraft. Im Jahr 2013 wurde die GebV 1968 durch die Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV 2013) ersetzt. In Art. 24 Abs. 2 GebV 2013 wurde der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 GebV 1968 übernommen, wonach die kostenpflichtig erklärte Partei gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat, dem Grundbuch- oder Verteilungsamt und dem Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts (vormals: Bundesgericht) festgesetzten Gebühren und Entschädigungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesverwaltungsgericht (vormals: Bundesgericht) Beschwerde führen könne. Vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte mit der Streichung von Art. 113 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG (vgl. oben E 1.3) erscheint es fraglich, ob der Bundesrat gestützt auf Art. 113 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG befugt war, dieses Beschwerderecht auf Verordnungsstufe wieder einzuführen. Die Frage kann aber offen bleiben, da die Anfechtbarkeit solcher Kostenverfügungen aus einem anderen Grund gewährleistet ist.

1.8 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können End-, Teil- und Zwischenentscheide sein. End- und Teilentscheide sind ohne Weiteres beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
- 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG; vgl. dazu BGE 136 II 165 E. 1.1, BGE 134 II 137 E. 1.3.2 und 133 V 477 E. 4.1 ff; Urteil BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2.2. m.w.H; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 449 f; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 79 ff). In End-, Teil- oder Zwischenentscheiden getroffene Kostenregelungen stellen Nebenpunkte dar. Mit dem Entscheid über die Tragung der Gerichts- und Parteikosten werden die Nebenfolgen in Abhängigkeit vom Sachurteil geregelt. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Nebenpunkt richtet sich nach der Hauptsache (BGE 138 III 94 E. 2.2 f; Urteil BGer 5A_197/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.1 und 5A_396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.1). Bezogen auf das Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission stellt der Schätzungsentscheid somit das Sachurteil im Sinne eines Endentscheids und die festgesetzte Verfahrens- bzw. Gerichtsgebühr einen Nebenpunkt davon dar.

1.9 In der angefochtenen Rechnungsverfügung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die seit der letzten Rechnungsstellung aufgelaufenen Kosten gemäss der Rechnung 012/2017 zu tragen habe. Entsprechend verpflichtet sie den Beschwerdeführer im Dispositiv, den entsprechenden Betrag der Vorinstanz zu bezahlen. Inhaltlich kommt diese Anordnung einem Kostenentscheid gleich, mittels welchen über einen Teil der aufgelaufenen Verfahrenskosten hinsichtlich der Höhe und Kostentragung definitiv und verbindlich entschieden wird. Die angefochtene Rechnungsverfügung ist insofern speziell, als dass sie nicht unmittelbar als Nebenpunkt zu einem getroffenen End-, Teil- oder Zwischenentscheid in der Sache ergangen ist. Erklären lässt sich dies mit den enteignungsrechtlichen Vorschriften zur Kostentragung, wonach grundsätzlich der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG), was es erlaubt, einen Entscheid über die aufgelaufenen Kosten zu treffen, ohne den Verfahrensausgang abzuwarten. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ein im Rahmen einer Zwischenabrechnung getroffener Kostenentscheid ein Nebenpunkt des noch zu treffenden Schätzungsentscheids darstellt, und somit wie dieser vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Der Umstand, dass die Rechnungsverfügung vor Erlass des Schätzungsentscheids ergangen ist, macht diese deshalb nicht zur Zwischenverfügung und auch nicht zu einem bloss vorläufigen Kostenentscheid, sofern die vorläufige Auferlegung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Vielmehr ist in ihr, da noch weitere Kosten anfallen werden, ein "Teilentscheid im Kostenpunkt" zu sehen, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen kann und unter Vorbehalt des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision einer abermaligen gerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. Urteil BGer 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3; Urteil A-4910/2012 E. 4.5.3.1 f.). Technisch gesehen unterscheiden sich solche Rechnungsverfügungen auch nicht von von Verwaltungsbehörden erlassenen Gebührenverfügungen, welche Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellen (BVGE 2008/41 E. 6.4; Urteil BVGer B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3), selbst wenn sie im Rahmen einer Zwischenabrechnung ergangen sind (Beschwerdeentscheid B-2004-181 der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 2. August 2005 E. 1). Die Anfechtbarkeit der vorliegenden Rechnungsverfügung ist somit gegeben.

1.10 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (vgl. oben E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch die ihm auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.11 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.

2.1 Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 nur über die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht kostenpflichtig ist, ist nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist (vgl. A-4910/2012 E. 1.3 m.w.H.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; Thomas FLückiger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1105; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 14 f.).

2.3 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenentscheid von der Befugnis zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten:

2.3.1 Die Vorinstanz amtet für das Gebiet des Kantons Zürich als erstinstanzliches Fachgericht für Enteignungssachen nach Bundesrecht. Sie ist für die Durchführung der Einigungs- und Schätzungsverfahren zuständig (Art. 45 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
. und Art. 57 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
. EntG; Urteil 1C_224/2012 E. 5). Über die Verfahrenskosten entscheidet im Einspracheverfahren (Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG) das in der Sache zuständige Departement oder die nach Artikel 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen oder urteilt der Präsident allein (vgl. Art. 60 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 60
1    Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören:
a  der Präsident oder der Stellvertreter; und
b  zwei übrige Mitglieder.55
1bis    Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder.56
1ter    Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.57
2    Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Präsidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.
3    In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.
4    Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder.58 Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.59
EntG), so entscheidet er über die Kosten; in den andern Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu (Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Der Kostenentscheid beinhaltet den Entscheid über die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten (Urteil A-6471/2010 E. 5.4).

2.3.2 Nach Abschluss des Verfahrens stellt die Präsidentin oder der Präsident der kostenpflichtigen Partei für die Kosten des Einigungs- und des Schätzungsverfahrens, die Staatsgebühr und die Sozialbeiträge Rechnung (Art. 54 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1; nachfolgend VVESchK 2013). Die Präsidentin oder der Präsident kann auch periodische Zwischenabrechnungen erstellen und von der Enteignerin oder vom Enteigner in grossen oder sonst zeitraubenden Fällen Kostenvorschüsse einfordern (vgl. Art. 54 Abs. 2 VVESchK 2013). Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen sind in der Regel nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet, besitzen mit anderen Worten keinen Verfügungscharakter, sondern stellen Erscheinungsformen des sog. tatsächlichen Verwaltungshandelns dar. Sie sind lediglich eine Vorstufe zur Verfügung oder ergehen gestützt auf eine Verfügung und stellen im Anschluss daran lediglich Vollzugsakte dar (Urteile BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3; BVGE 2008/41 E. 6.4; Urteile BVGer Urteil A-6471/2010 E. 1.1.1 und B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band I, 2012, Rz. 2853).

2.3.3 Mit Einleitung des Verfahrens vor der Schätzungskommission wird diese für die Kostenentscheide zuständig (vgl. oben E.2.3.1). Idealerweise setzt die Schätzungskommission die Verteilung und Höhe der Kosten im Schätzungsentscheid fest. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass im Schätzungsentscheid oft nur die Kostenverteilung geregelt wird mit dem Hinweis, dass die Kosten mit separater Verfügung festgesetzt werden. Diese separat getroffenen Rechnungsverfügungen bzw. richtigerweise Rechnungsbeschlüsse sind zwar zulässig. Sie müssen aber ebenfalls vom Spruchkörper erlassen werden (vgl. Urteile A-6465/2010 E. 5.1 und A-6471/2010 E. 5.8). Dasselbe gilt, wenn die Schätzungskommission der kostenpflichtigen Partei die aufgelaufenen Kosten im Rahmen einer Zwischenrechnung verbindlich auferlegen möchte. Die in der VVESchK 2013 geregelte Befugnis des Präsidenten zur Rechnungsstellung darf nicht als Befugnis zum Entscheid über die Höhe der Kosten, sondern nur als Kompetenz zur Rechnungsstellung im Sinne einer tatsächlichen Verwaltungshandlung verstanden werden (vgl. oben E. 2.3.3). Der Präsidentin oder dem Präsidenten ist es zwar aus prozessökonomischen Gründen erlaubt, die Gesamt(zwischen)rechnung ohne Konsultation des Spruchkörpers der kostenpflichtigen Partei zuzustellen. Ist die kostenpflichtige Partei mit der Rechnung jedoch nicht einverstanden oder möchte der Präsident die Kosten direkt rechtsverbindlich der Rechnungsadressatin auferlegen, so hat der Spruchkörper darüber zu befinden (mittels Rechnungsverfügung bei Einzelrichterkompetenz oder Rechnungsbeschluss bei Spruchkörper mit drei Mitglieder, vgl. oben E.2.3.1).

2.3.4 Mit Verfügung vom 14. September 2015 leitete der damalige Präsident das Schätzungsverfahren vor der Vorinstanz ein. Ab jenem Zeitpunkt war der aus drei Mitgliedern bestehende Spruchkörper für die Kostenentscheide im Verfahren SK 2014-004 zuständig (vgl. oben E. 2.3.3). Entsprechend wurden die Rechnungsbeschlüsse vom 18. November 2015 und vom 30. Mai 2016 in Besetzung mit drei Kommissionsmitgliedern gefällt. Die Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 hätte mangels Zuständigkeit nicht vom neuen Präsidenten erlassen werden dürfen. Vielmehr hätte der Rechnungsbetrag wiederum mittels Rechnungsbeschluss des Spruchkörpers dem Beschwerdeführer auferlegt werden müssen. Die Unzuständigkeit des Präsidenten ist im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres erkennbar, ist er doch in bestimmten Konstellationen zur Auferlegung von Verfahrenskosten auf die Parteien befugt (vgl. oben E. 2.3.1). Die Verfügung ist deshalb lediglich anfechtbar (vgl. oben E. 2.2). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die mangelnde Zuständigkeit nicht gerügt und die in Rechnung gestellten Leistungen der Rechnungssteller wurden bereits im Jahr 2017 erbracht. Es rechtfertigt sich daher, aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selbst zu entscheiden, sofern es die Aktenlage zulässt (vgl. oben E. 2.2).

3.
Thema des vorliegenden Falls bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Betrag von Fr. 11'885.70 zur Bezahlung auferlegte. Demzufolge gliedert sich der vorliegende Entscheid folgendermassen: Zunächst sind die Verfahrenskostenregelungen im Enteignungsverfahren darzustellen (E. 4). Alsdann ist die Zulässigkeit des Erlasszeitpunktes der Rechnungsverfügung zu überprüfen (E. 5). Danach ist zu eruieren, ob die Auferlegung der Kostenposition der Vizepräsidentin über Fr. 9'969.20 aufgrund ihres ausserordentlichen Rücktritts vom Grundsatz her überhaupt mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist (E. 6) und ob die Vorinstanz hinsichtlich den übrigen Kostenpositionen ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (E. 7). Schliesslich sind die angewandten Stundenansätze auf ihre Verordnungskonformität zu prüfen (E. 8).

4.
Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrichter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein eigenes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). In Konkretisierung von Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG) sieht Art. 19 Abs. 1 GebV 2013 vor, dem Enteigner die mit seinen Verfahren zusammenhängenden Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 - 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6 - 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 - 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kosten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsverfahren und auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkostenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kostenpflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben (Urteile 1C_224/2012 E. 6.1, A-1157/2012 E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.). In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 GebV 2013); erstere - zumindest hauptsächlich - der Entschädigung der Arbeitsleistung der Personen, die für eine Eidgenössische Schätzungskommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem Einzelfall zusammenhängenden Arbeiten (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittelbar der
Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen (Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 GebV 1968).

5.

5.1 Bezüglich des Zeitpunkts der Abrechnung macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei der angefochtenen Rechnung weder um eine Zwischenabrechnung noch um einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission vom 13. Februar 2013 (SR 711.1; nachfolgend: VVESchK 2013) handle, sondern um eine definitive Veranlagung/Abrechnung. Solche Kosten seien verfahrensbezogen und nach Abschluss der Einigungs- und Schätzungsverhandlungen aufzuerlegen.

5.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass in der Praxis eine Zwischenabrechnung erstellt werde, wenn ein Mitglied zurücktrete. Das zeige gerade auch die letzte Zwischenrechnung, welche der Beschwerdeführer anstandslos beglichen habe. Genau gleich sei der Präsident in der angefochtenen Rechnungsverfügung vorgegangen. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass darin der Begriff "Zwischenabrechnung" im Titel und der Hinweis auf den diese ermöglichenden Art. 54 Abs. 2 VVESchK in den Erwägungen fehle.

5.3 Die Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 nimmt auf eine verfahrensbezogene Zwischenabrechnung Bezug, auch wenn diese nicht als solche bezeichnet ist. Aus Art. 54 Abs. 2 VVESchK ergibt sich, dass periodische Zwischenabrechnungen zulässig sind. Fraglich ist, ob der betreffende Betrag bereits während des Verfahrens der kostenpflichtigen Partei definitiv auferlegt werden darf. Die Zwischenabrechnung stellt ein zusätzliches Instrument zur Endabrechnung dar. Inhaltlich haben beide denselben Zweck, nämlich das Einfordern der aufgelaufenen Verfahrenskosten, um die Mitglieder für deren Aufwände und Auslagen (periodisch) entschädigen zu können. Zwischenabrechnungen wären allerdings sinnlos, wenn die aufgelaufenen Verfahrenskosten nicht verbindlich und definitiv auferlegt werden könnten. Eine solche Kostenauferlegung vor Verfahrensabschluss ist auch möglich, nachdem die Verfahrenskosten grundsätzlich die Enteigner zu tragen haben (vgl. Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG) und auch Zwischenabrechnungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip überprüft werden können (vgl. Urteil 1E.3/2004 E. 3). Der Vorgänger des zurückgetretenen Präsidenten ist bei den Zwischenabrechnungen so vorgegangen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Beträge stets beglichen. Dass der zurückgetretene Präsident nun die Beträge ebenfalls in Rahmen einer Zwischenrechnung der Beschwerdeführerin definitiv auferlegte, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenfalls für den Erlasszeitpunkt, nachdem die letzte Zwischenabrechnung vom 20. Dezember 2016 datiert.

6.

6.1 Hinsichtlich der Verletzung des Äquivalenzprinzips führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vizepräsidentin (C._______) bis zu ihrem Rücktritt einzig eine Terminumfrage durchgeführt und mit ihm telefoniert habe. Allenfalls habe sie während ihrer Amtszeit noch Akten studiert. Rund eine Woche Arbeit, die sie in Rechnung gestellt habe, könne dieses Aktenstudium jedoch nicht ausmachen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Allgemeinaufwendungen (kommissionsinterne Sitzungen usw.) verrechnet worden seien. Für das Verfahren SK 2014-004 habe die Vizepräsidentin jedenfalls keine Leistungen erbracht, die einen Gegenwert für den Enteigner hätten. Die neue Verfahrensleitung werde sämtliche Arbeiten, die sie allenfalls ausweisen könne, wiederholen müssen. Nachdem die fraglichen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen müssen, den die Leistung der Verfahrensleitung für ihn habe, sei es vorliegend nicht zulässig, ihm diese Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Soweit der zurückgetretenen Vizepräsidentin ein Honorar zustehe, seien ihre Kosten nach dem eben ergangenen BGE 144 II 167 vom Bund zu tragen.

6.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden habe, die für das Verfahren vor der ESchK entstehenden Kosten voll durch die Parteien tragen zu lassen. Es gelte für die Aufwendungen, die dem einzelnen Verfahren zugerechnet werden können, das volle Kostendeckungsprinzip; nur die Kosten jener Aufwendungen, die einem Verfahren nicht zugerechnet oder den Enteignern erst später auferlegt werden könnten, habe (vorerst) das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Kasse zu übernehmen. Zudem beanspruche das Verursacherprinzip Geltung: Der Enteigner, der das Verfahren durch sein Verhalten (Enteignung) veranlasst habe, trage die daraus entstehenden Kosten. Zudem sei die Beurteilung des Äquivalenzprinzips gestützt auf eine aufwandorientierte Betrachtung von vornherein zulässig. Hinzu komme, dass der Enteigner über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die Vollkosten zu tragen, die durch ein Verfahren vor der Vorinstanz entstünden. Da die Gerichtskosten eines Einigungs- und Schätzungsverfahrens die vollen, dem Verfahren zurechenbaren Kosten zu decken hätten, sei die kostenpflichtige Partei verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, welche sich aus der Tätigkeit der Mitglieder der ESchK ergeben würden, selbst wenn eine Tätigkeit, wie jene der Vizepräsidentin, vorzeitig beendet werden müsse. Insofern seien diese mit Personalkosten bei gescheiterten Anstellungsverhältnissen vergleichbar. Auch im Sinne der Konkretisierung des Äquivalenzprinzips durch die aufwandorientierte Betrachtung sei es zulässig, den Beschwerdeführer diese Kosten tragen zu lassen.

6.3 Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und A-514/2013 E. 6.1). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Der Wert der vom Individuum empfangenen staatlichen Leistung und die von ihm zu erbringende Abgabe haben sich zu entsprechen. Sie stehen in einem direkten Austauschverhältnis zueinander. Mit anderen Worten liegt dem Äquivalenzprinzip der Tauschgedanke zugrunde: Es soll eine Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung hergestellt werden (René Wiederkehr, Kleine Schriften zum Recht - Kausalabgaben, 2015, S. 51; Vallender Klaus A./Wiederkehr René, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., N 41 zu Art. 127). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Die beiden Kriterien sind Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts der staatlichen Leistung (BGE 130 III 225 E. 2.3 und 128 I 46 E. 4a; Urteil BGer 2C_900/20112. Juni 2012 E. 4.2). Der Wert der Leistung von Behördenmitgliedern der ESchK wird nach dem Kostenaufwand bemessen (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5). Eine Bemessung der Verfügungsgebühren nach Zeitaufwand, verbunden mit fixen Stundenansätzen, stellen wirklichkeitsnahe Kriterien dar, die grundsätzlich dem Äquivalenzprinzip entsprechen (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 674; BGE 132 II 47 E. 4.2).

6.4 Das Bundverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung der Auslagen darauf, ob die Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leistung angemessen ist. Eine solche Prüfung genügt hingegen nicht bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten wie der für die Arbeit der Behördenmitglieder geschuldeten Entschädigung. In diesem Fall ist zusätzlich zu untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteile A-3885/2014 E. 5.1, A-514/2013 E. 6.6 und A-6465/2010 E. 8.8.3.2).

6.5 Eine im Hinblick auf eine Schätzungsverhandlung durchgeführte Terminumfrage und vorgenommenes Aktenstudium stellen staatliche Leistungen dar, deren objektiver Wert sich nach dem entsprechenden Kostenaufwand (Anzahl Stunden x Stundenansatz) bemisst (vgl. oben E.6.3). Sofern die Schätzungsverhandlung stattfindet, haben diese Leistungen einen konkreten Gegenwert für den Enteigner: So schreitet das Enteignungsverfahren durch die Terminfestsetzung voran und ein vorbereitetes Mitglied des Spruchkörpers ist eine Vorbedingung für die effiziente Durchführung der Schätzungsverhandlung. Die entsprechende Gebühr würde - sofern der zugrundeliegende Stundenaufwand berechtigt ist - vor dem Äquivalenzprinzip standhalten. Findet die angesetzte Schätzungsverhandlung wegen des vorzeitigen sofortigen Rücktritts eines Mitglieds nicht statt, fehlt es an einer staatlichen Leistung, welcher der Enteigner für die zu entrichtende Gebühr "beziehen" würde. Mithin bestünde kein Austauschverhältnis (vgl. oben E. 6.3). Eine Kostenauferlegung hätte zudem zur Folge, dass der Enteigner dieselbe Leistung mehrfach zu bezahlen hätte. Die durch die Aufwände der Vizepräsidentin entstandenen Kosten sind daher nicht dem Verfahren SK 2014-004 zurechenbar und dürfen dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden. Ob der Aufwand der Vizepräsidentin von der Vorinstanz genügend begründet wurde und ob letztere darauf den korrekten Stundenansatz anwendete kann, demnach offen bleiben.

7.

7.1 Bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Der in Rechnung gestellte Aufwand des Präsidenten von 2.5 Stunden (betrifft die Rechnungsposition über Fr. 500.--) sei zwar nicht detailliert, aber aufgrund der versandten Verfügungen plausibel. Auch die verrechneten Auslagen könnten dementsprechend angefallen sein. Hingegen sei das Honorar unter dem Titel "Abschluss" in der Höhe von Fr. 300.-- nicht nachvollziehbar. Im geltenden Verordnungsrecht bestehe eine Korrelation zwischen der Entschädigung der Mitglieder der ESchK und den konkreten Gebühren zu Lasten der Verfahrensbeteiligten. Aus diesem Grund sei es unabdingbar, bei den Kosten- und Honorarabrechnungen eine detaillierte Begründung anzugeben. Nur so könne überprüft werden, ob u.a. das Kostendeckungsprinzip eingehalten werde. Er könne nicht verpflichtet werden, die in der angefochtenen Rechnungsverfügung vorgenommene intransparente und nicht nachvollziehbare Pauschalabrechnung zu akzeptieren. Eine solche Rechnungsstellung sei nicht vereinbar mit dem Verordnungsrecht des Bundes, werde in Art. 54 Abs. 3 VVESchK doch ausdrücklich vorgeschrieben, die Parteien könnten Einsicht in die Abrechnungen verlangen. Eine Einsichtnahme und eine konkrete Auseinandersetzung sei nur möglich, sofern die Rechnungsstellung detailliert und substantiiert begründet sei. Aus diesem Grund habe die Vor-instanz bisher sämtliche Leistungen ihrer Mitglieder detailliert und transparent (mit Win-Jur-Auszügen) ausgewiesen. Die angefochtene Rechnungsverfügung beachte diese Vorgaben nicht. Sie sei daher auch aus diesem Grund jedenfalls hinsichtlich des für die Vizepräsidentin verrechneten Aufwands aufzuheben.

7.2 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen unter Verweis auf BGE 137 I 1 geltend, dass ein Enteignungsrichter nicht mehr in seiner Entscheidungsfindung frei wäre, wenn er über seinen Zeitaufwand gegenüber den Parteien detailliert Rechenschaft ablegen müsste. Damit wäre die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt. Es sei deshalb konsequent, dass die GebV 2013 keine Abrechnung nach Stunden und keine detaillierte Gebührenrechnung vorsehe. Ausserdem habe das Bundesgericht in BGE 1E.3./2004 klargestellt, dass in der Rechnung nur die Taggelder und die Auslagen anzugeben seien. Weitere Spezifikationen würden nicht verlangt. Falls die Rechnungen bestritten würden, verlange das Bundesgericht einzig, dass nähere Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchung gemacht würden. Sodann hätten sich die Rechtsmittelinstanzen grösste Zurückhaltung bei der Beurteilung von Gebührenrechnungen aufzuerlegen. Nur falls mehr Taggelder verrechnet worden seien, als es der maximal vertretbare zeitliche Aufwand zuliesse, dürften diese eingreifen. Im Übrigen ergebe sich auch aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip vom 17. Dezember 2004 (SR 152.3; BGÖ), dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf detaillierte Zeiterfassung habe.

7.3 Entscheide der Schätzungskommission sind zu begründen (vgl. Art. 73 Abs. 1 Bst. g
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 73
1    Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss:
a  die Namen der erschienenen Beteiligten;
b  die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;
c  die Anträge und Anerkennungen der Parteien;
d  ein Verzeichnis der von den Parteien vorgelegten Akten;
e  eine gedrängte Wiedergabe der Parteianbringen;
f  das Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens;
g  den Entscheid mit Begründung, wobei die in Artikel 19 aufgezählten verschiedenen Bestandteile der Entschädigung ziffermässig genau auseinander zu halten sind;
h  die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission.
2    Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.
EntG) und die Parteien können Einsicht in die Abrechnung verlangen (Art. 54 Abs. 3 VVESchK 2013). Zudem erklärt Art. 4 VVESchK 2013 für das Verfahren vor der Schätzungskommission die Vorschriften des zweiten Abschnittes des VwVG für anwendbar. Dazu gehört der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) und Begründung der schriftlichen Verfügungen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Pflicht zur Begründung von Entscheiden ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E.1.2.1;Urteil 2C_1045/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2). Den verfassungsmässigen Mindestanforderungen an die Begründung wird entsprochen, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie gegebenenfalls in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1C_270/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Entscheide über die Höhe der Parteientschädigung und die Verfahrenskosten nicht begründet werden, wenn das Gericht die gesetzlichen Limiten einhält oder keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind. Diese Praxis wird damit begründet, dass sich die wesentlichen Kriterien zur Festlegung der Kosten aus dem anwendbaren Prozessrecht sowie dem Grundsatz nach aus dem Sachentscheid selbst ergeben. Richtet sich hingegen die Höhe der Kosten nach dem geltend gemachten Zeitaufwand, besteht bei deren Verlegung ein erheblicher Ermessensspielraum, so dass der Kostenentscheid zumindest rudimentär zu begründen ist (René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 111/2010, S. 481, 496 m.w.H.; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 27 zu Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.4 Das Bundesgericht hat sich zum Spezifikationsgrad der vorinstanzlichen Rechnungsstellung bereits geäussert, als es noch selber direkte Aufsichtsbehörde war. Konkret war im Verfahren 1E.3/2004 der Spezifikationsgrad einer Zwischenabrechnung des Präsidenten einer ESchK umstritten. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Eidgenössische Schätzungskommissionen als eidgenössische Fachgerichte weder im Auftrag der Parteien im enteignungsrechtlichen Verfahren amten, noch in einem anderen vertraglichen Verhältnis stehen würden, aus welchem auf ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem (kostenpflichtigen) Enteigner geschlossen werden könne. Vielmehr seien sie der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden unterstellt und stünden unter der direkten Aufsicht des Bundesgerichts. Für die Rechnungsstellung seien die beim Bundesgericht zu beziehenden Formulare zu verwenden (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 GebV 1968). Diese würden eine Aufteilung der Rechnung in Taggelder sowie in Auslagen vorsehen. Weitere Spezifikationen würden nicht verlangt. Die Präsidenten der ESchK seien nicht gehalten, in ihren Rechnungen zu präzisieren, welche Tätigkeiten sie an welchen Tagen vorgenommen und wie viele Stunden diese in Anspruch genommen hätten. Falls ein Präsident der ESchK auf einem Beiblatt zuhanden des Beschwerdeführers die einzelnen Rechnungspositionen erläutere, beruhe dies auf einem reinen Entgegenkommen und nicht auf einer Verpflichtung. Würden die in Rechnung gestellten Aufwendungen bestritten, so hätten die Schätzungskommissions-Präsidenten gestützt auf Art. 56 Abs. 3 der Verordnung für die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 24. April 1972 (entspricht dem heutigen Art. 54 Abs. 3 VVESchK) ihre näheren Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchungen dem Bundesgericht zu unterbreiten, das der kostenpflichtigen Partei Einsicht gewähren würde (Urteil 1E.3/2004 E. 2.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher diesen Vorgaben gefolgt, indem es im Beschwerdeverfahren die für die Bemessung der Verfahrensgebühren erforderlichen Unterlagen von der Vorinstanz einforderte (vgl. Urteil A-4910/2012 E. 4.3).

7.5 Das Rechnungsformular sieht in der Fassung des Bundesverwaltungsgerichts keine weiteren Spezifikationen vor, als die Angabe des Beteiligten, der Taggelder samt Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Auslagen. Ein Anspruch von Seiten der kostenpflichtigen Parteien auf detaillierte Rechnungsstellung besteht demnach nicht. Weitere Erörterungen erübrigen sich dazu. Insbesondere kann offen bleiben, ob sich diese Schlussfolgerungen ebenfalls aus BGE 137 I 1 und den Bestimmungen des BGÖ hätten herleiten lassen. Gleichwohl besteht ein verfassungsmässiger Anspruch der kostenpflichtigen Partei auf Begründung des Kostenentscheids, nachdem es sich vorliegend nicht um Gerichtskosten handelt, welche sich aus den prozessrechtlichen Bestimmungen und dem Sachentscheid herleiten lassen (vgl. oben E.7.3). Dies anerkannte implizit auch das Bundesgericht (vgl. oben E. 7.4). Das von diesem festgelegte Vorgehen mit der erstmaligen Einsichtnahme im Beschwerdeverfahren ist aber nicht mehr sachgerecht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung dürfte sich dadurch erklären, dass früher die Rechnungen direkt angefochten werden konnten (vgl. oben E. 1.3) und es deshalb keine separaten Rechnungsverfügungen bedurfte, welche man hätte begründen können. Für die Anfechtung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zukünftig von den Eidgenössischen Schätzungskommissionen zu fordern, dass sie bereits in den Kostenbeschlüssen die Höhe der Verfahrenskosten ausreichend begründen. Die kostenpflichtige Partei muss dadurch in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedingt nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung) sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend sind. Dadurch wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einerseits der Begründungspflicht wie auch der Unabhängigkeit der Vorinstanz Rechnung getragen. Eine genauere Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder einzelner Tätigkeit nach Datum geordnet) ist zwar im Sinne der Transparenz wünschenswert und sachdienlich. Die jüngere Vergangenheit zeigt auch, dass die Kostenbeschlüsse mit den detaillierten Rechnungen nicht angefochten wurden, was auf deren Nachvollziehbarkeit zurückzuführen ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend notwendig und kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht gefordert werden.

7.6 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Aufwands des Präsidenten von 2.5 Stunden (A._______ bis 7.12.2017) keine Verletzung der Begründungspflicht, nachdem er diesen aufgrund der versandten Verfügungen als plausibel erachtet. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an deren Angemessenheit zu zweifeln. Das Gleiche gilt für die Auslagen in der Höhe von Fr. 26.75 und für die Aufwände der Aktuarin (B._______) von einer Viertelstunde, zumal der Beschwerdeführer diese Positionen ebenfalls nicht beanstandet. Zur Position "A._______ Abschluss" über Fr. 300.-- machte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassungen nähere Angaben, indem sie ausführte, dass die dafür aufgewendeten 1.5 Stunden für die Rechnungsstellung und den Erlass der angefochtenen Verfügung verwendet worden seien. In seinen Schlussbemerkungen äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr zur Angemessenheit dieser Position. Ein Zeitaufwand von 1.5 Stunden zur sorgfältigen Erstellung einer Gesamtrechnung und zum Verfassen der darauf verweisenden Rechnungsverfügung erscheint jedenfalls angemessen und ist nicht zu beanstanden.

8.

8.1 In Bezug auf den angewandten Stundenansatz führt der Beschwerdeführer aus, dass dem Präsidenten als freierwerbender Anwalt ein Taggeld von Fr. 1'300.-- zustehe. Dieses sei durch 8.5 und nicht wie vorliegend praktiziert durch 6.5 zu teilen, weshalb der zulässige Stundenansatz Fr. 153.-- betrage. Der Stundenansatz der Aktuarin (B._______) sei korrekt.

8.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass die GebV 2013 keine Stundenansätze für Tätigkeiten, die das Behördenmitglied ausserhalb von Verhandlungen verrichte, kenne. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die GebV 1968 eine Lücke aufweise, nachdem diese für solche Arbeiten keinen Stundenansatz vorsehe. Diese habe es geschlossen, indem es für Arbeiten, die weniger als einen halben oder ganzen Tag dauerten, den Stundenansatz durch Teilung des Taggeldansatzes durch 8.5 ermittelte. Heute sei hingegen die totalrevidierte GebV 2013 anwendbar. Aus dieser gehe nicht hervor, dass solche Leistungen zu einem Stundenansatz zu entschädigen wären. Der Verordnungsgeber habe sich in der GebV offensichtlich dagegen entschieden. Es liege daher keine Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen vor, das nicht durch richterliche Lückenfüllung geschlossen werden dürfe. Im Sinne einer Eventualbegründung macht die Vorinstanz weiter geltend, dass nebenamtliche Richter am Bundesgericht Fr. 180.-- je Stunde für Instruktion, Aktenstudium und schriftliche Berichterstattung beziehen würden, wenn diese selbstständig erwerbstätig seien. Unselbstständig erwerbstätige Richter würden Fr. 110.-- je Stunde bekommen. Diese Ansätze würden auch für die nebenamtlichen Richter am Bundesstraf- und Bundespatentgericht gelten. Der ebenfalls gleiche Ansatz von Fr. 1'300.-- gelte sodann auch für den Präsidenten der ESchK. Die Berechnung des Stundenansatzes durch Teilung des anwendbaren Taggeldansatzes durch 8.5 Stunden lasse sich im Ergebnis nicht rechtfertigen. Der sich dadurch ergebende Stundenansatz von Fr. 153.94 für freierwerbende Präsidiumsmitglieder liege deutlich unter jenen, die nebenamtliche Richter an allen anderen eidgenössischen Gerichten zustehen würden. Sachliche Gründe für eine solche Ungleichbehandlung bestünden nicht. Wie abwegig eine Teilung des Taggeldes durch 8.5 Stunden sei, werde noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtige, dass die Präsidiumsmitglieder als Folge davon für ihre juristische Facharbeit zu einem tieferen Stundenansatz entschädigt werden würden, als für die von ihnen verrichteten allgemeinen Arbeiten. Denn für allgemeine Arbeiten erhalte das freierwerbende Präsidiumsmitglied gemäss den Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2011 Fr. 160.-- und das nicht selbstständig erwerbende Fr. 100.--. Aus diesen Gründen würde das Bundesverwaltungsgericht in Willkür verfallen, wenn es den Taggeldansatz durch 8.5 teilen würde, um den Stundenansatz zu ermitteln. Nachdem die Aufgaben der Präsidenten und Vizepräsidenten über jene von nebenamtlichen Richtern an den eidgenössischen Gerichten hinausgehe, rechtfertige sich ein Zuschlag von mindestens Fr. 20.-- zum üblichen Ansatz für nebenamtliche
Richter. Zudem hätten die Präsidenten einen Anspruch auf einen geringen Verdienst und es müssten auch die Kostenstrukturen beachtet werden, mit der im jeweiligen Schätzungskreis gerechnet werden müsse. Die Kanzleikosten im Kanton Zürich würden zu den höchsten der Schweiz zählen. Aus diesem Grund habe das züricherische Obergericht den Stundenansatz für amtliche Rechtsvertretungen auf Fr. 220.-- festgesetzt. Zudem lägen die berufsüblichen Honorare für Anwälte auf dem Platz Zürich in der Regel zwischen Fr. 250.-- und Fr. 500.--. Es rechtfertige sich daher, den Stundenansatz von selbstständig erwerbstätigen Präsidenten und Vizepräsidenten der ESchK 10 auf mindestens Fr. 200.-- und jenen von unselbstständig Erwerbstätigen auf mindestens Fr. 130.-- festzusetzen.

8.3 Zunächst ist die Frage, ob sich der Verordnungsgeber mit der Revision der GebV 1968 stillschweigend gegen eine Stundenabrechnung ausserhalb von Verhandlungstagen entschieden hat, zu entscheiden.

8.3.1 Gemäss Art. 6 und 7 GebV 1968 wurden die Tätigkeiten der Präsidenten, Vizepräsidenten, Mitglieder der Schätzungskommission sowie der Aktuare durch Taggelder entschädigt. Für einen angefangenen oder halben Verhandlungstag war die Berechnung eines halben Taggeldes vorgesehen (Art. 8 Abs. 1 GebV 1968). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass es die in der GebV 1968 vorgesehene Vergütung von Arbeiten in Form eines halben oder ganzen Taggeldes nicht erlaube, Arbeiten, welche Behördenmitglieder an verschiedenen Tagen während einiger Stunden zur Vorbereitung von Verhandlungen tätigen, angemessen zu entschädigen. Neue Kostenverordnungen sähen zu diesem Zweck explizit Stundenpauschalen vor. Eine solche Regelung fehle in der GebV 1968, wobei weder aus den Materialien noch aus dem Wortlaut der GebV 1968 hervorgehe, dass sich der Verordnungsgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens gegen eine solche Regelung ausgesprochen habe. Diesbezüglich erweise sich die GebV 1968 als lückenhaft (Urteil A-3043/2011 E. 8.4.1). Diese Lücke sei vor dem Hintergrund der bestehenden Vergütungsordnung dahingehend zu schliessen, dass Arbeiten von Behördenmitgliedern, die nicht an einem Verhandlungstag erbracht würden, mit einer Stundenpauschale entschädigt würden, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeldansatzes durch die übliche Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergebe (Urteil BVGer A-3043/2011 E. 8.4.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die GebV 1968 in der Folge mehrfach bestätigt (Urteile A-514/2013 2014 E. 6.2, A-6465/2010 E. 8.4.3 und A-6471/2010 E. 7.2.2).

8.3.2 In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 durch die GebV 2013 ersetzt. Art. 6 GebV 2013 zu den Taggeldern der Präsidenten und Vizepräsidenten wiedergibt im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 6 GebV 1968. Inhaltlich wurden nur die Taggeldansätze angepasst (von Fr. 500.-- auf Fr. 800.-- bei unselbstständigem Arbeitsverhältnis bzw. von Fr. 800.-- auf Fr. 1'300.-- bei einer Tätigkeit als freierwerbender Rechtsanwalt). Ein Wechsel zu einem System mit Stundenansätzen wurde nicht vollzogen.

8.3.3 Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung bleibt dann kein Platz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 202; Sibylle Hofer/Stephanie Hrubesch-Millauer, Einleitungsartikel und Personenrecht, 2. Aufl., 2012, S. 26 m.w.H.; statt vieler BGE 140 III 206 E. 3.5.1). Dabei ist eine historisch orientierte Auslegung insoweit von besonderer Bedeutung, als nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen vermag, die zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt (BGE 140 III 206 E. 3.5.1 und 115 II 97 E. 2.b; Heinrich Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar - Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N 33 zu Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB).

8.4 Das Bundesgericht wies im Urteil 1C_224/2012 auf den dringenden Revisionsbedarf der GebV 1968 hin. Insbesondere müsse dabei eine angemessene Bezahlung und Versicherung der Personen, die hauptberuflich (oder mit erheblichen Teilpensen) für die eidgenössische Schätzungskommissionen arbeiten, gewährleistet werden (Urteil 1C_224/2012 vom E. 5). Zur darauf erfolgten Revision sind keine Materialien vorhanden. Den Materialien zur anstehenden Totalrevision der GebV 2013 lässt sich immerhin entnehmen, dass die damalige Revision in einem ersten Schritt hauptsächlich der Anhebung der Entschädigungsansätze auf ein angemessenes Niveau diente (vgl. Ziff. 1 erläuternder Bericht des GS-UVEK zur Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom Januar 2015 [nachfolgend: Gebührenbericht], vgl. ferner erläuternder Bericht des GS-UVEK zur Vernehmlassungsvorlage "Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG]" vom 2. Juni 2017, S. 7). Daraus lässt sich nicht schliessen, dass sich der Verordnungsgeber mit dieser rasch zu erfolgenden Revision in einem eng begrenzten Punkt implizit gegen eine Entschädigung nach Stundenaufwand ausserhalb von Verhandlungstagen bzw. gegen die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aussprach. Der Entwurf zur neuen Gebührenverordnung lässt vielmehr auf Gegenteiliges schliessen. Dieser sieht neu eine Abrechnung nach Zeitaufwand vor (vgl. Art. 3 des Entwurfs zur Verordnung über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen, https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2646/Gebuehren-im-Enteignungsverfahren_Entwurf-V-2_de.pdf [besucht am 11.12.2018]). Grund dafür ist der Umstand, dass Taggelder nicht mehr den heutigen Bedürfnissen entsprechen und mit der Einführung einer Entschädigung nach Arbeitsstunden eine flexiblere Lösung zur Verfügung steht, welche eine genauere Abrechnung erlaubt (Ziff. 4.1.2 Gebührenbericht). Damit übernimmt der Verordnungsentwurf die bereits geäusserte Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil A-3043/2011 E. 8.4.2). Ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers, welches sich gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 richten würde, ist nicht erkennbar, weshalb an der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten ist.

8.5 Nachfolgend sind die einzelnen Stundenansätze für die Aufwendungen des Präsidenten und der Aktuarin zu bestimmen.

8.5.1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm durch das EntG oder durch die VVESchK 2013 übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von Fr. 1'300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Die Mitglieder der Schätzungskommission und die Aktuarin oder der Aktuar beziehen für ihre Mitwirkung bei den Verhandlungen, für die Vorbereitungen dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 650.--. Freierwerbende Fachmitglieder haben Anspruch auf ein berufsübliches Honorar. Ist die Aktuarin oder der Aktuar eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von Fr. 800.-- (Art. 7 GebV 2013).

8.5.2 Der Präsident war unbestrittenermassen als freierwerbender Anwalt tätig. Ihm steht deshalb ein Taggeld von Fr. 1'300.-- zu. Gemäss der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Betrag durch 8.5 zu teilen, um den anwendbaren Stundenansatz zu bestimmen (vgl. oben E.8.3.1). Die Vorinstanz verlangt sinngemäss eine Abkehr von dieser Praxis. Es ist daher zu prüfen, ob an dieser festzuhalten ist. Das Taggeld umfasst die gesamte von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Schätzungskommission oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter in der Leitung des einzelnen Enteignungsfalles zu leistende Arbeit, insbesondere die Prüfung aller Eingaben und Gesuche sowie der Rechnungen über Gebühren und Entschädigungen, die Verfügungen, Entscheide, Beweismassnahmen, Vornahme von Augenscheinen, Leitung der Einigungsverhandlung und der Verhandlung der Schätzungskommission, endlich die Führung des Protokolls dieser Verhandlung sowie der Einigungsverhandlung, sofern kein besonderer Aktuar beigezogen wird (Art. 6 Abs. 2 GebV 2013). Mit dem Taggeld wird somit die Zeit vergütet, welche effektiv für einen spezifischen Fall aufgewendet wird. Arbeitet ein freierwerbender Anwalt als Präsident während eines ganzen Arbeitstages an der Redaktion eines Schätzungsentscheids, so wird er demnach mit einem Taggeld von Fr. 1'300.-- entschädigt werden, zumal diese Tätigkeit vom Taggeld umfasst ist. Schreibt er hingegen an einem Schätzungsentscheid nur jeweils eine Stunde pro Tag, so wäre es im Ergebnis stossend, ihm dafür in analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 GebV 2013 ein halbes Taggeld zu verrechnen (vgl. oben E. 8.3.1). Zu einem sachgerechten Ergebnis führt deshalb in einem solchen Fall nur eine Abrechnung mittels einer Stundenpauschale. Der Taggeldansatz und die Stundenpauschale müssen in einem engen Verhältnis zueinander stehen, wobei die Höhe des Taggeldansatzes einen gewissen Rahmen vorgibt (vgl. dazu Botschaft zur Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie über die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen vom 8. Dezember 2006, BBl 2007 187, S. 191). Es bedarf daher ein sachlich vertretbares Verhältnis zwischen der Höhe des Taggelds und einer davon abgeleiteten Stundenpauschale. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Praxis, den Taggeldansatz durch die Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden zu teilen, nach wie vor als sachgerecht. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die kostenpflichtigen Parteien nicht die Rolle eines Arbeitgebers einnehmen. Folglich haben letztere auch nicht Ferienansprüche, Pausen oder reine Präsenzzeiten abzugelten, was es
allenfalls rechtfertigen würde, einen kleineren Divisor zu verwenden. Nur der effektive Zeitaufwand, welcher für ihre Enteignungsfälle geleistet wird, ist durch die kostenpflichtigen Parteien zu entschädigen. Ein fixer Divisor ermöglicht zudem eine relative Gleichbehandlung zwischen Mitgliedern, welche unterschiedlich hohe Taggelder beanspruchen dürfen (unselbständig/selbstständig erwerbende Präsidenten, Stellvertreter und Aktuare, vgl. oben E. 8.5.1). In der Höhe der Stundenansätze ist ausserdem keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Stundenansätzen der nebenamtlichen Richter beim Bundes-, Bundespatent- und Bundesstrafgericht zu erkennen. Ebenso wenig kann die Vorinstanz etwas aus den genannten Weisungen ableiten. Diese datieren vom Oktober 2011, enthalten noch die alten Taggeldsätze und sind vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich den Stundenansätzen ergangen. Es geht auch nicht an, höhere Stundenansätze für Präsidenten und Vizepräsidenten, welche als freierwerbende Rechtsanwälte auf dem Platz Zürich tätig sind, anzuwenden. Für eine derartige Differenzierung besteht keine gesetzliche Grundlage. Zusammengefasst steht dem Präsidenten für seine Leistungen über vier Stunden (vgl. oben E. 7.6) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 611.80 (4 x Fr. 152.95) zzgl. den Sozialversicherungsbeiträgen zu.

8.5.3 Der Aktuarin stand ein Taggeld von Fr. 650.-- zu. Der verrechnete Betrag von Fr. 19.10 für ihren Aufwand von einer Viertelstunde erweist sich als korrekt.

8.5.4 Unter der Berücksichtigung der neu zu berechnenden Staatsgebühr von 10% der Taggeldhöhe, mindestens aber Fr. 100.-- (vgl. Art. 5 GebV 2013) und der erwiesenen Auslagen (vgl. oben E. 7.6) ergibt sich neu folgende Zwischenrechnung:

Beteiligte Taggeld AHV/IV/ALV 6,225% FAK 1,55% Auslagen Total

A._______ bis 7.12.2017 382.40 23.80 5.95 26.75 438.90

A._______ Abschluss 229.40 14.30 3.55 247.25

B._______ 19.10 1.20 0.30 20.60

630.90 39.30 9.80 26.75 706.75

Staatsgebühr 100.00

Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss

Total 806.75

9.
Zusammengefasst ist der Zeitpunkt des Erlasses der Rechnungsverfügung nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 5.3). Zudem liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nähere Angaben zur noch erklärungsbedürftigen Kostenposition "A._______ Abschluss" machte (vgl. oben E. 7.6). Zukünftig wird die Vorinstanz jedoch bereits in den Kostenbeschlüssen die Höhe der Verfahrenskosten ausreichend begründen müssen (vgl. oben E. 7.5). Die Rechnungsverfügung verstösst indes hinsichtlich der Kostenposition der Vizepräsidentin gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. oben E. 6.5) und brachte bezüglich des Aufwands des Präsidenten einen falschen Stundenansatz zur Anwendung (vgl. oben E. 8.5.2). Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 806.75 innert 30 Tagen zu bezahlen.

10.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-rens zu befinden.

10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nicht um ein enteignungsrechtliches Verfahren, sondern allein um die Beurteilung einer gesetzeswidrigen Rechnungsverfügung zu seinen Lasten gehe. Aus diesem Grund seien die Gerichtskosten beim beantragten Ausgang des Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen, eventuell seien diese auf die Bundeskasse zu nehmen. Ebenso sei ihm zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Bundeskasse eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesgericht habe im Urteil BGE 144 II 167 entschieden, dass die ESchK bzw. deren Mitglieder die Kosten für die Geltendmachung ihrer Honorare selber zu tragen hätten, mithin auch, dass es sich nicht um ein Verfahren handle, dessen Kostenfolgen sich nach dem EntG richten würde.

10.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass das Beschwerdeverfahren von enteignungsrechtlicher Natur sei. Deshalb sei Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG anwendbar, wonach der Beschwerdeführer als Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen habe. Zudem entfalle eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, selbst wenn er obsiegen sollte.

10.3 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1).

10.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konstellation, in welcher ein Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz (teilweise) obsiegt, ist uneinheitlich. In einigen Urteilen wurden die Kosten nach den allgemeinen Regeln des VwVG, inkl. Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz, auferlegt (Urteile A-3035/2011 E. 10 und A-3043/2011 E. 15; ebenfalls für Rückforderungsverfahren zwischen Vorinstanz und Mitglied des Spruchkörpers bejaht in Urteile BVGer A-2884/2016 E. 15 und A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 10.1). In einem Urteil folgte man ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG, auferlegte die Kosten der Parteientschädigung indes direkt dem Bund, d.h. dem Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz (Urteil A-4910/2012 E. 8). Nach Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG wurde in anderen Verfahren vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt und ihm eine Parteienschädigung verwehrt wurde (Urteile A-6471/2010 E. 10, A-6465/2010 E. 10, A-1157/2012 E. 14, A-514/2013 E. 12.1 und A-3885/2014 E. 6.3).

10.5 Auch wenn das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang dieses Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG (vgl. oben E. 10.3) kann in solchen Verfahren nicht zum Tragen kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil 1E.3/2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen. Ferner ist bezüglich der Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen der im Urteil A-4910/2012 ergangenen Rechtsprechung zu folgen. Diese ist somit direkt der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts aufzuerlegen.

10.6 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (BGE 128 II 90 E. 2b und 123 V 156 E. 3c; Urteil BGer 2C_753/2013 vom 10. Mai 2014 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beantragte eine Reduktion der Kostenrechnung der Vorinstanz von Fr. 11'885.70 auf maximal Fr. 500.--. Die Reduktion auf Fr. 806.75 kommt einem teilweisen Obsiegen von 93% gleich. Angesichts dieser Quote ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.7 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 806.75 innert 30 Tagen zu bezahlen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. S 2014-004; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Aufsichtsdelegation ESchK

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-504/2018
Datum : 28. Dezember 2018
Publiziert : 17. Januar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EntG: 45 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
57 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
60 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 60
1    Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören:
a  der Präsident oder der Stellvertreter; und
b  zwei übrige Mitglieder.55
1bis    Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder.56
1ter    Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.57
2    Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Präsidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.
3    In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.
4    Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder.58 Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.59
73 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 73
1    Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss:
a  die Namen der erschienenen Beteiligten;
b  die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;
c  die Anträge und Anerkennungen der Parteien;
d  ein Verzeichnis der von den Parteien vorgelegten Akten;
e  eine gedrängte Wiedergabe der Parteianbringen;
f  das Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens;
g  den Entscheid mit Begründung, wobei die in Artikel 19 aufgezählten verschiedenen Bestandteile der Entschädigung ziffermässig genau auseinander zu halten sind;
h  die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission.
2    Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
113 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
115-II-97 • 118-IB-349 • 123-V-156 • 124-II-219 • 128-I-46 • 128-II-90 • 130-III-225 • 132-II-47 • 132-V-93 • 133-V-477 • 134-II-137 • 136-II-165 • 137-I-1 • 138-III-94 • 139-II-243 • 140-III-206 • 141-I-105 • 141-IV-244 • 143-I-147 • 143-III-65 • 144-II-167
Weitere Urteile ab 2000
1C_224/2012 • 1C_232/2017 • 1C_270/2017 • 1C_440/2012 • 1C_582/2013 • 1E.3/2004 • 2A.511/2004 • 2C_1045/2017 • 2C_444/2015 • 2C_487/2012 • 2C_753/2013 • 2C_836/2017 • 5A_197/2017 • 5A_396/2012 • 9C_891/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • verfahrenskosten • bundesgericht • kostenentscheid • tag • kostenvorschuss • stelle • frage • wert • honorar • enteigneter • nebenpunkt • endentscheid • zwischenentscheid • uvek • qualifiziertes schweigen • weisung • gerichtskosten • rechtsanwalt
... Alle anzeigen
BVGE
2008/41
BVGer
A-1157/2012 • A-193/2015 • A-2884/2016 • A-3035/2011 • A-3043/2011 • A-3885/2014 • A-4910/2012 • A-504/2018 • A-514/2013 • A-6465/2010 • A-6471/2010 • B-16/2006 • B-2948/2017
BBl
2001/4202 • 2001/4447 • 2007/187