Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2884/2016

Urteil vom 8. März 2017

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

X._______,
Parteien
vertreten durch Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Flughafen Zürich AG,
vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Vorinstanz.

Gegenstand Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten.

Sachverhalt:

A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf.

B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen (nachfolgend: ESchK) den damaligen Präsidenten der ESchK 10, Y._______, an, umgehend die zur beförderlichen Erledigung der Flughafenfälle benötigten Hilfskräfte einzustellen. Zudem solle er so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten mieten und für die zeitgerechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrichtung der erforderlichen Arbeitsplätze besorgt sein. Die zu rekrutierenden Hilfskräfte und die zu errichtende Infrastruktur seien nur für die Bearbeitung der Flughafenfälle einzusetzen. In Umsetzung dieses Beschlusses mietete Y._______ per 1. September 2010 neue Büroräumlichkeiten in Zürich. Zugleich erwarb er Büromöbel und die für die zweckmässige Geschäftsverwaltung erforderliche Hard- und Software. Die Aktuarin der ESchK 10, X._______, gab per 31. Januar 2011 ihre Anwaltskanzlei auf, um ab dem 1. Februar 2011 hauptberuflich als Präsidentin für die ESchK 10 tätig zu sein. Sie übte diese Funktion bis zum 31. Dezember 2012 aus.

C.

C.a Mit Verfügung vom 11. November 2010 verlangte Y._______ von der Flughafen Zürich AG einen Kostenvorschuss von Fr. 200'000.-, der am 10. Dezember 2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 15. April 2011 hielt X._______ fest, vom fraglichen Kostenvorschuss seien bis zum 31. März 2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten verwendet worden. Der verbleibende Saldo von Fr. 49'437.15 werde vorgetragen.

C.b Gegen diese Verfügung erhob die Flughafen Zürich AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 (nachfolgend: Urteil A-3043/2011) hiess dieses die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und ordnete an, die Flughafen Zürich AG werde für die nebenrichterliche Tätigkeit von fünf namentlich genannten Mitgliedern der ESchK 10 für den Zeitraum von Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 mit Fr. 14'153.60 belastet. Im Übrigen wies es die Angelegenheit zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die ESchK 10 zurück.

C.c Im Rahmen seines Urteils, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht namentlich zur Frage, ob die Flughafen Zürich AG Taggelder für die beiden Beschwerden zu übernehmen habe, die die ESchK 10 beim Bundesgericht gegen seine Sistierungsverfügungen in den Verfahren A-6465/2010 und A-6471/2010 erhoben hatte. Es ging davon aus, Y._______ habe für die beiden Beschwerden im November 2010 insgesamt 6,67 Stunden aufgewendet und der Flughafen Zürich AG mit Rechnung Nr. 050/2010 Taggelder von Fr. 5'336.- zuzüglich Fr. 533.60 Staatsgebühr in Rechnung gestellt. Dem entsprechenden Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts (1C_542/2010, 1C_544/2010 vom 14. Februar 2011) sei nun jedoch zu entnehmen, dass die ESchK 10 nicht berechtigt gewesen sei, die beiden Sistierungsverfügungen anzufechten. Die diesbezüglichen Arbeiten habe Y._______ somit nicht in Erfüllung einer ihm durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) übertragenen Aufgabe ausgeführt, weshalb er dafür kein Taggeld beanspruchen könne. Die Verfügung der ESchK 10 erweise sich demnach (auch) insoweit als falsch, als der Flughafen Zürich AG für diese Arbeiten Taggelder und Staatsgebühr in der erwähnten Höhe auferlegt würden (vgl. zum Ganzen E. 11.4 und 11.4.1 f. des Urteils).

D.

D.a Am 15. April 2011 hatte X._______ die Flughafen Zürich AG ausserdem mit einer weiteren Verfügung aufgefordert, einen zusätzlichen Kostenvorschuss von Fr. 400'000.- zu bezahlen. Am 7. Februar 2012 hatte sie die Bezahlung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 500'000.- verlangt. Die Flughafen Zürich AG hatte die Kostenvorschüsse jeweils fristgerecht bezahlt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 erkannte die ESchK 10 Folgendes:

"1. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialleistungen und Staatsgebühren gemäss den Rechnungen Nrn. 052/2010, 065/2010, 002/2011/, 003/2011, 004/2011, 005/2011, 009/2011, 016/2011, 020/2011, 022/2011, 026/2011, 029/2011, 038/2011, 010/2012, 012/2012, 033/2012, 039/2012, 053/2012, 062/2012, 064/2012, 082/2012, 084/2012, 085/2012 und 086/2012 als Verfahrenskosten für den Aufwand von X._______ als Präsidentin und Aktuarin in Flughafenfällen im Zeitraum November/Dezember 2010 bis Dezember 2012 zu bezahlen.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Betrag gemäss Dis-positiv Ziff. 1 bereits dem Kostenvorschuss auf dem Konto PC 60-624604-8 der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 beim Bundesverwaltungsgericht belastet worden ist. Die erfolgten Gutschriften verbleiben den Berechtigten mit Eintritt der Rechtskraft definitiv."

D.b Gegen diesen Beschluss erhob die Flughafen Zürich AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 (nachfolgend: Urteil A-514/2013) hiess dieses die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten sei. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses verpflichtete es die Flughafen Zürich AG, Verfahrenskosten von Fr. 117'506.30 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Staatsgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

In seinem Urteil, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hielt das Bundesverwaltungsgericht namentlich fest, Dispositiv-Ziff. 2 Satz 1 des Beschlusses betreffe die Flughafen Zürich AG insofern, als damit die ihr mit Dispositiv-Ziff. 1 auferlegten Verfahrenskosten mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet würden. Zwar sei diese Anordnung bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht aufzuheben. Ihr materieller Gehalt verändere sich jedoch, weil sich die zugelassene Verrechnung auf die von der Flughafen Zürich AG beantragte Höhe der Verfahrenskosten reduziere. Es erscheine daher angemessen, die Beschwerdelegitimation der Flughafen Zürich AG (auch) insoweit zu bejahen. Fraglich sei hingegen, wie es sich hinsichtlich Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 verhalte. Dieser beziehe sich auf das Verhältnis der ESchK 10 zu jenen Behördenmitgliedern, für deren Tätigkeit der Flughafen Zürich AG die Verfahrenskosten auferlegt und die über das Kostenvorschusskonto bereits entschädigt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er die Rechtsstellung der Flughafen Zürich AG beeinträchtigen könnte. Die kostenpflichtigen Parteien im Enteignungsverfahren hätten nicht die Mitglieder der Schätzungskommission zu entschädigen, sondern der Schätzungskommission die Verfahrenskosten in dem Umfang zu bezahlen, in dem sie ihnen rechtskräftig auferlegt würden. Aus der Gutheissung einer gegen Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 gerichteten Beschwerde erwachse der Flughafen Zürich AG demnach kein Vorteil. Sie habe deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der fraglichen Anordnung, weshalb mangels Beschwerdelegitimation insoweit nicht auf ihre Beschwerde einzutreten sei (vgl. zum Ganzen E. 1.3 des Urteils).

E.

E.a Aufgrund der mit Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten teilweisen Rückweisung nahm der damalige Präsident der ESchK 10, Z._______, am 30. April 2013 das Verfahren betreffend die von der Flughafen Zürich AG zu übernehmenden Verfahrenskosten unter anderem hinsichtlich der Rechnungen Nr. 050/2010, 052/2010 und 065/2010 wieder auf, soweit diese vom Rückweisungsentscheid betroffen waren. Nach der Durchführung des ersten Schriftenwechsels lud er X._______ zum Verfahren bei. Dies mit der Begründung, in Bezug auf die Rechnung Nr. 050/2010 könnte sich ein Restbetrag ergeben, der ihr zuzurechnen sei (weil auch sie an der Beschwerdeführung gegen die beiden Sistierungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts mitwirkte). In der Folge entwickelte sich ein mehrfacher Schriftenwechsel, der bis zum 4. April 2014 dauerte.

E.b Mit Beschluss vom 6. April 2016 stellte die ESchK 10 fest, die Flughafen Zürich AG habe gemäss der neuen Rechnung Nr. 001/2016, die an die Stelle der früheren Rechnungen Nr. 050/2010, 052/2010 und 065/2010 trete, für den Aufwand von Y._______ in Flughafenfällen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'988.75 zu tragen (Dispositiv-Ziff. 1). Diesen verpflichtete sie, der Flughafen Zürich AG in Bezug auf die Rechnungen Nr. 050/2010 und 052/2010 Fr. 2'308.75 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). X._______ verpflichtete sie, der Flughafen Zürich AG in Bezug auf die Rechnung Nr. 050/2010 Fr. 1'630.35 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). Sie stellte fest, mit den beiden Zahlungen seien die Nettobezüge, die die entschädigungsberechtigten Nettohonorare ihrer beiden ehemaligen Mitglieder gemäss der Rechnung Nr. 001/2016 überstiegen, zurückerstattet und die entsprechenden Gutschriften aus dem Kostenvorschuss der Flughafen Zürich AG abgegolten (Dispositiv-Ziff. 4). Sie beauftragte weiter die vom Bundesverwaltungsgericht mandatierte Treuhandstelle der ESchK, nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugunsten des Vorschusskontos der Flughafen Zürich AG ein Rektifikat bezüglich der zu viel einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 6). Ausserdem verpflichtete sie das Bundesverwaltungsgericht, der Flughafen Zürich AG den im Zusammenhang mit den erwähnten Rechnungen verbleibenden rückerstattungspflichtigen Betrag von Fr. 3'713.75 zurückzuerstatten (mittels Verrechnung mit künftigen Staatsgebühren; Dispositiv-Ziff. 7).

E.c Zur Begründung der Rückerstattungspflicht von Y._______ und X._______ in Bezug auf die Rechnung Nr. 050/2010 führte die ESchK 10 aus, aufgrund des Urteils A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts stehe für sie verbindlich fest, dass die Flughafen Zürich AG Aufwendungen von Fr. 5'336.- für die beiden Beschwerden gegen die Sistierungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzüglich Fr. 533.60 Staatsgebühr nicht zu übernehmen habe. Es erschiene indes unbillig, wenn ihre beiden ehemaligen Mitglieder selber für diese Aufwendungen aufkommen müssten, da sie die erwähnten Arbeiten für die ESchK 10 und nicht gleichsam als Privatpersonen getätigt hätten. Grundsätzlich habe daher das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der ESchK 10 diese Aufwendungen zu tragen. Dies gelte freilich jeweils nicht für den gesamten, nach dem unbestrittenen Verteilschlüssel auf das jeweilige ehemalige Mitglied entfallenden Teilbetrag. Vielmehr jeweils nur für jenen Teilbetrag, der sich ergäbe, wenn statt auf die zu hohen Stundenansätze gemäss der Rechnung Nr. 050/2010 auf die im Urteil A-3043/2011 verbindlich festgelegten tieferen Stundenansätze abgestellt werde. Den jeweils darüber hinausgehenden Teilbetrag müsse das jeweilige ehemalige Mitglied der Flughafen Zürich AG selber zurückerstatten (vgl. zum Ganzen Ziff. 3.3 f. des Beschlusses).

F.
Gegen diesen Beschluss der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2884/2016). Sie beantragt, es seien Dispositiv-Ziff. 3, 4, 6 und 7 des Beschlusses insoweit aufzuheben, als sie damit verpflichtet werde bzw. aus ihr auferlegten Verpflichtungen Folgen abgeleitet würden. Zur Begründung bringt sie nebst weiteren Rügen insbesondere vor, die Beziehung der Vorinstanz zur Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) müsse klar von der Beziehung der Vorinstanz zu ihren Mitgliedern getrennt werden. Aus dem Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts, das erstere Beziehung betreffe, könne daher nicht abgeleitet werden, ihre Entschädigung für die erwähnten Arbeiten sei im internen Verhältnis zu reduzieren.

G.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 31. Mai 2016 zur Beschwerde Stellung. Sie verzichtet auf das Stellen von Anträgen in der Sache mit der Begründung, die Angelegenheit betreffe einzig die Frage nach den im internen Verhältnis Rückerstattungspflichtigen. Diese Frage sei für sie zweitrangig, da es ihr ausschliesslich um eine korrekte Abrechnung des geleisteten Kostenvorschusses "Personalkosten" und damit um die Rückerstattung des zu viel daraus bezogenen Betrags gehe, also um einen Anspruch, der sich ohnehin gegen die Vorinstanz bzw. den Bund als Vorschussempfänger richte.

H.
Die Vorinstanz äussert sich am 22. Juni 2016 einzig zur Verlegung der Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren und nimmt ansonsten nicht zur Beschwerde Stellung.

I.

I.a Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 verfügt die Vorinstanz in Reaktion auf das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Dispositiv-Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 (vgl. Bst. D.a) werde bezüglich der Taggeld-Ansprüche der Beschwerdeführerin wie folgt geändert: Mit Eintritt der Rechtskraft des neuen Beschlusses verblieben dieser von den im entsprechenden Zusammenhang getätigten Vorschussbezügen Taggelder (brutto) von insgesamt Fr. 112'219.15 definitiv (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen werde sie verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 38'011.05 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.2). Sie stellt weiter fest, mit dieser Zahlung seien die Vorschussbezüge der Beschwerdeführerin, die das gemäss dem Urteil A-514/2013 entschädigungsberechtigte Nettohonorar überstiegen, zurückerstattet; zudem sei die entsprechende Gutschrift aus dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin abgegolten (Dispositiv-Ziff. 2). Sie verpflichtet ausserdem die Beschwerdegegnerin, ihr über die "Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 1.2" umgehend Mitteilung zu erstatten (Dispositiv-Ziff. 3).

I.b Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, Dispositiv-Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 sei zwar durch das Urteil
A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts formell nicht aufgehoben oder geändert worden und damit in formelle Rechtskraft erwachsen; sie könne jedoch in Wiederwägung gezogen werden. In wiedererwägungsweiser Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer seien der Beschwerdeführerin jene Taggelder definitiv zuzusprechen, die der Beschwerdegegnerin gemäss dem Urteil A-514/2013 als Verfahrenskosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Soweit die Bezüge der Beschwerdeführerin aus dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin diesen Betrag überstiegen, habe die Beschwerdeführerin dieser das Bezogene zurückzuzahlen.

J.
Gegen diesen Beschluss der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin am 11. August 2016 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-4918/2016). Sie beantragt, es seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des Beschlusses aufzuheben. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, wenn eine Kommission - wie die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 - den Begriff des "definitiven" Verbleibens verwende, schliesse sie klar, eindeutig und bindend aus, dass später auf den Entscheid zurückgekommen werden könne. Ein Rückkommen auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses sei weiter auch aus anderen Gründen ausgeschlossen.

K.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 20. September 2016 zu dieser zweiten Beschwerde Stellung. Sie verzichtet wie bereits im Beschwerdeverfahren A-2884/2016 und mit entsprechender Begründung auf das Stellen von Anträgen in der Sache.

L.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 21. September 2016 auf eine Stellungnahme zu dieser zweiten Beschwerde.

M.
Die Beschwerdeführerin verzichtet in beiden Beschwerdeverfahren jeweils mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme.

N.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 vereinigt der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren und führt sie unter der Verfahrensnummer
A-2884/2016 weiter.

O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Nach Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG unterliegen Entscheide der Schätzungskommission der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanz vom 6. April und 29. Juni 2016 sind grundsätzlich (vgl. insb. E. 10.2) zulässige Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Sie stammen von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, deren Entscheide nach der spezialgesetzlichen Regelung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach ohne Weiteres für die Beurteilung der gegen die beiden Beschlüsse gerichteten Beschwerden zuständig. Soweit weder das EntG noch das VGG anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG, der vorliegend allerdings nicht einschlägig ist, sind neben den Hauptparteien auch gewisse Nebenparteien zur Beschwerde befugt, soweit sie infolge eines Entscheids der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.

Die Beschwerdeführerin hat bei beiden angefochtenen Beschlüssen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit ihren Begehren jedoch jeweils nicht durchgedrungen. Mit ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2016 verlangt sie im Wesentlichen eine Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 6. April 2016 insoweit, als sie durch diesen, insbesondere die Verpflichtung zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1'630.35 an die Beschwerdegegnerin, nachteilig betroffen wird. Entsprechendes gilt für ihre Beschwerde vom 11. August 2016 gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016, mit der sie sich insbesondere gegen ihre Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 38'011.05 zurückzuerstatten, zur Wehr setzt. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach in beiden Fällen grundsätzlich ohne Weiteres bejahen. Ob sie jeweils hinsichtlich sämtlicher angefochtener Dispositiv-Ziffern besteht, was fraglich erscheint, kann offen bleiben, kommt dieser Frage doch, wie die materielle Prüfung zeigen wird, keine entscheidrelevante Bedeutung zu.

1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb grundsätzlich (vgl. E. 1.1 und E. 1.2) darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht beachtet ausserdem den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist deshalb verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).

3.

3.1 Wie dargelegt, ist vorliegend im Wesentlichen strittig, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit den beiden angefochtenen Beschlüssen verpflichten durfte, der Beschwerdegegnerin einen Teil der aus deren Kostenvorschüssen in Flughafenfällen bezogenen Taggelder zurückzuerstatten. Den beiden Beschlüssen ist gemeinsam, dass sie jeweils der Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts dienen
(Urteil A-3043/2011 [Beschluss vom 6. April 2016] bzw. Urteil A-514/2013 [Beschluss vom 29. Juni 2016]). Dies in dem Sinn, als der Beschwerdegegnerin durch die der Beschwerdeführerin auferlegten strittigen Zahlungen ein Teil jenes aus ihren Kostenvorschüssen bezogenen Betrags wieder zufliessen soll, den sie gemäss dem jeweiligen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Verfahrenskosten in Flughafenfällen zu tragen hat. Bei der Prüfung der gegen die beiden Beschlüsse gerichteten Beschwerden stellen sich freilich trotz dieser Gemeinsamkeit unterschiedliche Fragen. Nachfolgend wird daher zuerst auf die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 eingegangen (E. 4 ff.), anschliessend auf jene gegen den Beschluss vom 29. Juni 2016 (E. 11 ff.).

3.2 Zu beachten ist dabei, dass am 1. April 2013 die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (SR 711.3; nachfolgend: Kostenverordnung) in Kraft trat, die die Verordnung vom 10. Juli 1968 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren ablöste (AS 1968 925; nachfolgend: Kostenverordnung 1968). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Kostenverordnung sind alle Gebühren und Entschädigungen nach dieser Verordnung zu berechnen, soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde. Liegt bereits eine Rechnung vor, richten sich die erhobenen Verfahrenskosten nach der Kostenverordnung 1968 (vgl. Urteil des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015 [nachfolgend: Urteil A-193/2015] E. 4 mit Hinweis). Die vorliegend strittigen Taggeldbeträge wurden der Beschwerdegegnerin noch vor Inkrafttreten der neuen Kostenverordnung in Rechnung gestellt, zulasten ihrer Kostenvorschüsse der Beschwerdeführerin gutgeschrieben und als Verfahrenskosten festgesetzt. Bei der nachfolgenden Prüfung der beiden Beschwerden kommt somit die Kostenverordnung 1968 zur Anwendung (vgl. Urteil A-193/2015 E. 4).

4.
Wie erwähnt (vgl. Bst. F), bringt die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 insbesondere vor, die Beziehung der Vorinstanz zur Beschwerdegegnerin müsse klar von der Beziehung der Vorinstanz zu ihren Mitgliedern getrennt werden. Aus dem Urteil
A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts, das ersteres Verhältnis betreffe, könne daher nicht abgeleitet werden, ihre Entschädigung für die Arbeiten im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen die beiden Sistierungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts sei im internen Verhältnis zu reduzieren.

4.1 Die Vorinstanz spricht im angefochtenen Beschluss dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Teil der für die erwähnten Arbeiten bezogenen Taggelder zurückerstatten muss, im Unterschied zu dieser zwar eine gewisse Bedeutung zu (vgl. Bst. E.c). Sie erachtet die Feststellung im Urteil, Y._______ könne für diese Arbeiten keine Taggelder beanspruchen, für das interne Verhältnis jedoch offenbar nicht als massgeblich. Sie kommt im Gegenteil vielmehr zum Schluss, diesem wie auch der Beschwerdeführerin stünden dafür grundsätzlich Taggelder zu. Eine teilweise Rückerstattungspflicht ihrer beiden ehemaligen Mitglieder bejaht sie in der Folge einzig deshalb, weil diese für diese Arbeiten mit Rechnung Nr. 050/2010 höhere Stundenansätze in Rechnung stellten, als sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt und von ihr als verbindlich erachtet werden (Beschwerdeführerin: Fr. 150.- statt Fr. 58.82).

4.2 Diese Ansicht der Vorinstanz - und erst recht die noch weiter gehende der Beschwerdeführerin - vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der (Rückweisungs-) Entscheid A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts, soweit hier von Interesse, formell lediglich die Frage betrifft, ob der Beschwerdegegnerin für die erwähnten Arbeiten Taggelder als Verfahrenskosten auferlegt werden können. Nichts in der Begründung, mit der das Bundesverwaltungsgericht diese Frage verneint (vgl. E. 11.4.2 des Entscheids; Bst. C.c), deutet jedoch darauf hin, dass die Entschädigungsberechtigung dieser Arbeiten einzig im Verhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden sollte. Im Gegenteil, mit der Feststellung, diese Arbeiten seien nicht in Erfüllung einer Aufgabe ausgeführt worden, die Y._______ durch das EntG übertragen werde, wird vielmehr allgemein und unmissverständlich klargestellt, dass dieser insoweit nicht in seiner Funktion als Präsident der Vorinstanz handelte. Entsprechend wird im Anschluss an diese Feststellung allgemein und ohne jede Einschränkung festgehalten, er könne für diese Tätigkeiten keine Taggelder beanspruchen. Diese Ausführungen sind ohne Weiteres auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, wird diese darin doch einzig deshalb nicht erwähnt, weil offenbar nicht bekannt war, dass auch sie an diesen Arbeiten beteiligt war. Dass die Entschädigungsberechtigung allgemein, mithin auch im internen Verhältnis verneint werden sollte, ergibt sich im Übrigen allein schon aus dem Umstand, dass das für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der ESchK geltende besondere Entschädigungsregime hinsichtlich der Frage, für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden kann, nicht zwischen dem externen und dem internen Verhältnis unterscheidet (vgl. insb. Art. 6 f. und Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung 1968; heute Art. 6 f. und Art. 19 Abs. 1 Kostenverordnung).

4.3 Gegen die Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im dargelegten Sinn spricht nicht, dass - wie die Beschwerdeführerin zugunsten der ihrer Ansicht nach notwendigen strikten Unterscheidung zwischen dem externen und dem internen Verhältnis vorbringt - in der Kostenverordnung 1968 nirgends festgehalten wird, es bestehe ein unmittelbarer Konnex zwischen den Kosten, die den Enteigneten auferlegt werden können, und den Entschädigungsansprüchen der Mitglieder der Schätzungskommission. Da diese Verordnung (wie auch die neue Kostenverordnung) hinsichtlich der Frage, für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden kann, nicht zwischen dem externen und dem internen Verhältnis unterscheidet, ist nicht ersichtlich, wozu es einer solchen Feststellung - was auch immer damit genau gemeint sein mag - bedürfte, damit ein einheitlicher Entscheid über die Frage der Entschädigungsberechtigung zulässig bzw. von einem solchen auszugehen ist.

Unerheblich ist im Weiteren, ob - wie die Beschwerdeführerin gegen ihre Rückerstattungspflicht weiter vorbringt - hinsichtlich der genannten Arbeiten die Voraussetzungen für eine persönliche Haftbarkeit für Behördentätigkeit erfüllt sind. Bei der Frage der internen Entschädigungsberechtigung dieser Arbeiten geht es - auch wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und Y._______) im angefochtenen Beschluss eine Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin auferlegt - nicht um die Frage der Haftung für fehlerhaftes Behördenhandeln. Vielmehr geht es wie bei der Frage der externen Entschädigungsberechtigung darum, ob die Beschwerdeführerin (bzw. Y._______) diese Arbeiten in ihrer (bzw. seiner) behördlichen Funktion ausführte. Dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz diese Frage abweichend vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid bejahen, ändert daran nichts und stellt entsprechend die dargelegte Interpretation dieses Entscheids ebenfalls nicht in Frage.

4.4 Bei korrekter Auslegung des (Rückweisungs-) Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz demnach im angefochtenen Beschluss die Entschädigungsberechtigung der erwähnten Tätigkeiten im internen Verhältnis nicht anders beurteilen dürfen als im externen Verhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts formell nur das externe Verhältnis betrifft. Da das für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der ESchK geltende Entschädigungsregime hinsichtlich der Frage, für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden kann, nicht zwischen den beiden Verhältnissen unterscheidet, war die Vorinstanz auch hinsichtlich der Frage der internen Entschädigungsberechtigung an den (Rückweisungs-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gebunden (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Sie durfte daher nicht einfach systemwidrig jenen Teilbetrag von den nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht entschädigungsberechtigten Taggeldern in der Höhe Fr. 5'336.-, der nach dem offenbar unbestrittenen Verteilschlüssel auf die Beschwerdeführerin entfällt (Fr. 2'861.-), um den Betrag reduzieren, den diese ihrer Ansicht nach auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 58.82 hätte beanspruchen dürfen. Vielmehr hätte sie den von der Beschwerdeführerin zurückzuzahlenden Betrag auf der Grundlage des ungekürzten Teilbetrags berechnen, mithin grundsätzlich mehr zurückfordern müssen, als sie es mit dem angefochtenen Beschluss tat.

4.5 Der auf die Unterscheidung zwischen dem externen und dem internen Verhältnis gestützte Einwand der Beschwerdeführerin gegen die ihr auferlegte Rückzahlungspflicht erweist sich demnach als unzutreffend. Zu prüfen bleibt, ob ihre weiteren Einwände dieser Pflicht entgegenstehen bzw. die vorstehenden Ausführungen zur Tragweite des (Rückweisungs-) Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zu entkräften vermögen
(vgl. E. 5 - 9).

5.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, sie habe der Vorinstanz die ihr für die erwähnten Arbeiten ausgerichtete Entschädigung vor langer Zeit in Rechnung gestellt. Die Entschädigung sei von keiner Seite angefochten worden und in formelle Rechtskraft erwachsen. Eingetreten sei auch die materielle Rechtskraft, sei doch im heutigen Zeitpunkt kein Rechtstitel ersichtlich, der es erlauben würde, auf die bereits ausbezahlte Entschädigung zurückzukommen. Angesichts der längst eingetretenen formellen und materiellen Rechtskraft sei eine Korrektur der Entschädigung im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen.

5.1 Gemäss Art. 20 Kostenverordnung 1968 (heute Art. 21 Kostenverordnung) stellten die Stellvertreter des Präsidenten und die Mitglieder der Schätzungskommission, die beigezogenen besonderen Sachverständigen und der Aktuar dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre Bemühungen Rechnung (Abs. 1). Dieser prüfte die Rechnungen, erstellte und visierte eine Gesamtrechnung und übermittelte sie der kostenpflichten Partei (Abs. 2 Satz 1). Diese hatte den gesamten Rechnungsbetrag dem Präsidenten der Schätzungskommission zu überweisen, der daraufhin intern die Verteilung vornahm (Abs. 3).

5.2 Die vorliegend interessierende Entschädigung wurde dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom damaligen Präsidenten der Vorinstanz, Y._______, visierten und der Beschwerdegegnerin übermittelten Gesamtrechnung Nr. 050/2010 belastet und der Beschwerdeführerin gutgeschrieben. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass mit der Visierung und Übermittlung der Gesamtrechnung an die Beschwerdegegnerin die die Entschädigung betreffende interne Rechnungsstellung konkludent genehmigt wurde (vgl. Urteil
A-193/2015 E. 8.2.3). Weiter ist daraus ersichtlich, dass die Gesamtrechnung im internen Verhältnis anfänglich eine gültige Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Entschädigung bildete (vgl. Urteil A-193/2015 E. 8.2.3). Hätte sich die Beschwerdegegnerin nämlich gegen die (u.a.) diese Ge-samtrechnung betreffende Kostenverfügung der Vorinstanz vom 15. April 2011 nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zur Wehr gesetzt (vgl. Bst. D.b), wäre der Bezug der Entschädigung aus dem Kostenvorschuss unanfechtbar geworden. Die Vorinstanz hätte entsprechend den fraglichen Betrag von der Beschwerdeführerin nicht mehr (teilweise) zurückfordern können.

5.3 Mit dem Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts stand fest, dass der Beschwerdegegnerin die Entschädigung nicht auferlegt werden kann. Die Vorinstanz war entsprechend auch im internen Verhältnis insoweit nicht mehr an die Gesamtrechnung Nr. 050/2010 gebunden. Daran ändert die mit deren Visierung und Übermittlung an die Beschwerdegegnerin erfolgte konkludente Genehmigung der die Entschädigung betreffenden internen Rechnungsstellung nichts. Wegen des für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der ESchK geltenden besonderen Entschädigungsregimes gelten solche Genehmigungen systembedingt grundsätzlich nur so weit, als der genehmigte (Taggeld-) Aufwand der Beschwerdegegnerin auferlegt werden kann. Eine unbedingte Genehmigung liefe namentlich darauf hinaus, den Mitgliedern (inkl. Aktuar) der ESchK systemwidrig - auf wessen Kosten auch immer - eine Entschädigung auch für allfällige Tätigkeiten zuzusprechen, die sie nicht in Ausübung ihrer Funktion als Behördenmitglieder ausübten. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.

5.4 Mit der Aufhebung (u.a.) der Gesamtrechnung Nr. 050/2010 mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. April 2016 und der Ausstellung der neuen Rechnung Nr. 001/2016 fiel die vorläufige Rechtsgrundlage für die der Beschwerdeführerin entrichtete Entschädigung im internen Verhältnis auch formell dahin (vgl. Urteil A-193/2015 E. 8.2.3). Es kann demnach nicht gesagt werden, die aus dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin bezogene Entschädigung für die erwähnten Arbeiten sei der Beschwerdeführerin im internen Verhältnis formell und materiell rechtskräftig zugesprochen bzw. ausgerichtet worden. Im Gegenteil, eine Entschädigung (in reduzierter Höhe) für diese Arbeiten wird der Beschwerdeführerin einzig im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 zugesprochen. Ihr gegenteiliges Vorbringen erweist sich somit als unzutreffend.

6.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die ihr auferlegte Rückzahlungspflicht sei mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 (nachfolgend: Urteil 1C_224/2012) nicht vereinbar. Das Bundesgericht habe in E. 7 dieses Urteils festgehalten, den Präsidenten und sonstigen Mitgliedern der ESchK dürften durch ihre Tätigkeit für die Eidgenossenschaft keine erheblichen Kosten und keine erheblichen finanziellen Risiken entstehen. Zudem habe es ausgeführt, es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz widersprechen, wenn solche Kosten ganz oder teilweise vom ehemaligen Präsidenten oder von der aktuellen Präsidentin der Vorinstanz getragen werden müssten. Die Pflicht, Kosten ihrer Tätigkeit für die Vorinstanz selber zu tragen, sei mit dem bundesgerichtlichen Urteil sodann auch insofern nicht vereinbar, als sie das Funktionieren der Vorinstanz als richterliche Behörde unmittelbar beeinträchtigen würde (vgl. E. 5 des Urteils). Zudem würde sie den Anspruch auf eine Beurteilung durch eine unabhängige und nur dem Gesetz verpflichtete Behörde ernsthaft bedrohen, was unter dem Aspekt von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK unhaltbar sei.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-193/2015 bereits zur Relevanz des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils für die Frage der Rückzahlungspflicht im internen Verhältnis geäussert. Es hat ausgeführt, das Bundesgericht sei in E. 7 seines Entscheids zwar zum Schluss gelangt, der Bund müsse alle Kosten übernehmen, die den Enteignern nicht auferlegt werden können. Diese Erwägung sei jedoch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die damalige Geschäftstätigkeit der Vorinstanz aufgrund der hohen Geschäftslast gefährdet erschienen sei und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde dem ehemaligen Präsidenten der Vorinstanz (Y._______) aufgetragen habe, zur beförderlichen Erledigung der Flughafenfälle die benötigten Hilfskräfte einzustellen sowie Büroräumlichkeiten zu mieten und einzurichten (vgl. Bst. B). Dabei sei ihm zugesichert worden, die verlangten Massnahmen hätten für ihn keine finanziellen Risiken; vielmehr würden die entsprechenden Kosten entweder von der Beschwerdegegnerin oder vom Bund getragen. Die vom Bundesgericht statuierte Kostenübernahmepflicht des Bundes habe sich nur auf die von dieser Zusicherung betroffenen Kosten bezogen. Sie könne deshalb nicht verallgemeinernd auf die - im Verfahren A-193/2015 interessierende - Entschädigung des betroffenen ehemaligen Mitglieds der
Vorinstanz übertragen werden, die die Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen habe. Die heutige Situation sei im Weiteren nicht mit der damaligen vergleichbar (vgl. E. 7.2 des Urteils).

6.2 An diesen zutreffenden Erwägungen ist vorliegend festzuhalten. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts kann nicht verallgemeinert und auf deren von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmende Entschädigung für die erwähnten Tätigkeiten übertragen werden. Es betrifft nur bestimmte Kosten (Kosten für die Grundausstattung der Vorinstanz), deren allfällige Übernahme durch den Bund zudem durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde zugesichert worden war, weshalb insoweit der Grundsatz von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz zum Tragen kam. Ohne die im Urteil hinsichtlich dieser Kosten statuierte Übernahmepflicht des Bundes wäre ausserdem allenfalls das ordnungsgemässe Funktionieren der Vorinstanz in Frage gestellt worden. Vorliegend geht es hingegen nicht um solche Kosten. Ebenso wenig liegt eine Zusicherung im erwähnten Sinn vor. Das Funktionieren der Vorinstanz wird weiter nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Teil jener Entschädigung zurückzuzahlen muss, die ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil
A-3043/2011 für eine nicht in Ausübung ihrer behördlichen Funktion ausgeübte Tätigkeit ausgerichtet wurde. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem angerufenen Urteil des Bundesgerichts nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ebenso wenig aus Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der angefochtene Beschluss vom 6. April 2016 verletze den Vertrauensschutz auch insofern in unhaltbarer Weise, als er im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-514/2013 stehe. Danach sei die mit dem Entscheid
A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts begründete Praxis nicht rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor diesem Entscheid bereits abgeschlossen gewesen seien. Die Entschädigung, deren (teilweise) Rückzahlung vorliegend streitig sei, sei vor diesem Zeitpunkt nach der damaligen Praxis ausgerichtet worden. Aufgrund des Vertrauensschutzes könne daher nicht darauf zurückgekommen werden.

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil A-514/2013 zwar in der Tat fest, die mit seinem Entscheid A-3043/2011 begründete Praxis sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor diesem Entscheid bereits abgeschlossen gewesen seien (vgl. E. 6.5 des Urteils). Daraus folgt indes nicht, die Rüge der Beschwerdeführerin sei berechtigt. Zwar wurden die Arbeiten, für die dieser die erwähnte Entschädigung ausgerichtet wurde, vor Ergehen des Entscheids A-3043/2011 ausgeführt; sie sind jedoch gemäss diesem Entscheid, wie dargelegt (vgl. E. 4.2 ff.), im externen wie im internen Verhältnis nicht entschädigungsberechtigt. Derartige Arbeiten betrifft das Urteil A-514/2013 nun jedoch gerade nicht. Vielmehr äussert es sich zur Frage, ob entschädigungsberechtigte Arbeiten der Beschwerdeführerin, die vor dem erwähnten Zeitpunkt ausgeführt wurden, statt nach den mit dem Entscheid A-3043/2011 festgesetzten tieferen Stundenansätzen nach den gemäss der früheren Praxis der Vorinstanz ausgerichteten höheren Stundenansätzen zu entschädigen seien. Es ist somit für die Frage, ob die der Beschwerdeführerin für die erwähnten nichtentschädigungsberechtigten Arbeiten gutgeschriebene Entschädigung zurückgefordert werden kann, nicht massgeblich. Es kann daher auch nicht gesagt werden, der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016, mit der diese Entschädigung teilweise zurückgefordert wird, stehe dazu im Widerspruch und verstosse deshalb gegen den Vertrauensschutz.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die (teilweise) Rückforderung der erwähnten Entschädigung sei verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil A-193/2015 ausgeführt, bei der Rückforderung der Zahlungen, die dem - in jenem Fall betroffenen - ehemaligen Mitglied der Vorinstanz aus den Vorschüssen der Beschwerdegegnerin entrichtet worden seien, gehe es um die Rückforderung einer Zuwendung aus einem nachträglich weggefallenen Grund (Art. 62 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR analog). Derartige Bereicherungsforderungen seien nun jedoch innert eines Jahres geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sei diese Frist längst abgelaufen. Die Rückforderung stütze sich auf das Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012, sei jedoch erst am 6. April 2016 mit dem angefochtenen Beschluss geltend gemacht worden.

8.2 Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie dargelegt (vgl. E. 5.4), ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid
A-193/2015 des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Rechnung Nr. 050/2010, die die Basis für die Belastung des Kostenvorschusses der Beschwerdegegnerin und die Ausrichtung der Entschädigung an die Beschwerdeführerin bildete, als vorläufige Rechtsgrundlage im internen Verhältnis erst mit dem Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 dahinfiel. Erst mit diesem wurde (u.a.) diese Rechnung durch die neue Rechnung Nr. 001/2016 ersetzt. Da die Vorinstanz mit diesem Beschluss zugleich die Beschwerdeführerin zur (teilweisen) Rückerstattung der Entschädigung verpflichtete, kann entsprechend nicht gesagt werden, sie habe die Rückforderung nicht innert der einjährigen Frist von Art. 67 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR geltend gemacht. Weitere Ausführungen zu dieser Bestimmung erübrigen sich deshalb.

9.

9.1 Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht lediglich in dem Umfang zur Rückerstattung der für die erwähnten Arbeiten aus dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin bezogenen Taggeld-Entschädigung hätte verpflichten müssen, wie sie es im angefochtenen Beschluss vom 6. April 2016 tat. Vielmehr hätte sie sie zur Rückerstattung eines höheren Betrags verpflichten sollen (vgl. dazu E. 4.4). Damit stellt sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern ist. Eine derartige sog. "Reformatio in peius" ist zwar unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG); sie bildet jedoch auch bei Vorliegen einer Rechtsverletzung keinen Automatismus. Gegen eine Reformatio in peius können vielmehr namentlich Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung im Unrecht sprechen (vgl. Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N. 26 f.).

9.2 Genau dies ist vorliegend der Fall. Eine Reformatio in peius der die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin statuierenden Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entschädigung für die erwähnten Arbeiten zu einer höheren Rückzahlung verpflichtet würde als Y._______, da die dessen Rückerstattungspflicht festsetzende Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dies erscheint unbillig, zumal die Beschwerdegegnerin die Frage der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin als zweitrangig qualifiziert und auf das Stellen von Anträgen in der Sache verzichtet (vgl. Bst. G). Es ist demnach aus Gründen der Gleichbehandlung auf eine Reformatio in peius zu verzichten. Für dieses Vorgehen spricht im Übrigen auch, dass es sich bei der streitigen Frage um eine spezielle Problematik handelt, die sich in Zukunft kaum wiederholen dürfte und deren Tragweite gering ist. Ein nennenswertes Interesse an einer Reformatio in peius besteht mithin nicht.

9.3 Damit ist die der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses vom 6. April 2016 auferlegte Rückzahlungspflicht von Fr. 1'630.35, deren Berechnung sie nicht in Frage stellt, zu bestätigen, wenn auch mit einer anderen Begründung als die der Vorinstanz (vgl. zu diesem Vorgehen E. 2.3). Gleiches gilt für die Feststellung in Dispositiv-Ziff. 4 dieses Beschlusses, wonach mit dieser Zahlung die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der erwähnten Entschädigung erfüllt sei. Zu prüfen bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Dispositiv-Ziff. 6 des Beschlusses, mit der, wie erwähnt (vgl. Bst. E.b), die vom Bundesverwaltungsgericht mandatierte Treuhandstelle der ESchK beauftragt wird, nach Eintritt der Rechtskraft (u.a.) hinsichtlich jener Sozialversicherungsbeiträge ein Rektifikat vorzunehmen, die auf dem der Beschwerdeführerin nicht zuerkannten Teilbetrag der erwähnten Entschädigung entrichtet wurden.

10.

10.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses ein, Art. 16
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) lasse eine Korrektur nur bezogen auf fünf Jahre zu. Diese Frist sei im vorliegenden Fall verstrichen. Es falle deshalb jedenfalls in Bezug auf die bezahlten AHV-Beiträge ausser Betracht, eine Korrektur vornehmen zu wollen. Bezogen auf die übrigen Sozialversicherungsbeiträge verhalte es sich analog, gelte doch im Sozialversicherungsrecht eine prinzipielle Verwirkungsfrist von fünf Jahren.

10.2 Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann offen bleiben. Obschon die Vorinstanz ihren Auftrag an die Treuhandstelle in Verfügungsform kleidet, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Anordnung, sondern um eine Erklärung im Rahmen einer vertraglichen Beziehung. Insoweit liegt dem Gehalt nach somit keine anfechtbare Verfügung vor (vgl. Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 21), über die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre. Ob das Rektifikat, das die Treuhandstelle nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses vornehmen soll, in Betracht kommt (im Grundsatz wie in der Höhe), werden vielmehr die betroffenen Versicherungsträger zu entscheiden haben.

10.3 Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 vermag demnach auch insoweit und damit insgesamt nicht zu überzeugen. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nachfolgend zu prüfen ist, wie es sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 verhält (vgl. E. 11 - 13).

11.
Wie erwähnt (vgl. Bst. J), bringt die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 insbesondere vor, wenn eine Kommission - wie vorliegend die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 - den Begriff des "definitiven" Verbleibens verwende, schliesse sie klar, eindeutig und bindend aus, dass später auf den Entscheid zurückgekommen werden könne. Ein Rückkommen auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses sei weiter auch aus anderen Gründen ausgeschlossen.

11.1 Die Vorinstanz ist zwar im Unterschied zur Beschwerdeführerin der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Wiederwägung von Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 seien erfüllt. Wie diese geht sie jedoch davon aus, beim angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2016 handle es sich um einen Wiedererwägungsentscheid. Ihren Ausführungen in Ziff. 7.3 dieses Beschlusses zufolge ergibt sich dies aus dem Umstand, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 20. Dezember 2012 durch das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts formell nicht aufgehoben oder geändert wurde und in formelle Rechtskraft erwuchs. Daraus zieht sie offenbar den Schluss, der Beschwerdeführerin seien die Gutschriften aus den Kostenvorschüssen, die die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die nach Dispositiv-Ziff. 1 dieses Beschlusses zu tragenden Verfahrenskosten leistete, in voller Höhe formell rechtskräftig zugesprochen worden, obschon die der Beschwerdegegnerin mit dieser Dispositiv-Ziffer auferlegten Verfahrenskosten durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nachträglich reduziert wurden. Die Gutschriften könnten daher nur mittels einer Wiedererwägung von Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 dieses Beschlusses reduziert bzw. zurückgefordert werden. Diese Ansicht vermag nun allerdings - wie nachfolgend darzulegen ist - ebenso wenig zu überzeugen wie die noch weiter gehende der Beschwerdeführerin.

11.2 Wie bereits aus dem Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht (vgl. Bst. D.c), ist der Beschluss der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 nicht dahingehend auszulegen, dessen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 (vgl. den Wortlaut in Bst. D.a) stünden unverbunden nebeneinander. Vielmehr bilden die Anordnung betreffend die Verfahrenskosten in ersterer und die Anordnung betreffend die Kostenvorschüsse in letzterer Ziffer ein aufeinander bezogenes Ganzes. Der materielle Gehalt bzw. die Tragweite von Dispositiv-Ziff. 2 hängt dabei davon ab, in welchem Umfang der Beschwerdegegnerin mit Dispositiv-Ziff. 1 Verfahrenskosten auferlegt werden (können). Eine Verrechnung der aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin bezogenen Beträge mit den von dieser zu tragenden Verfahrenskosten erfolgt mithin nach Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 2 auch ohne dessen nachträgliche formelle Abänderung nur in dem Umfang, in dem Dispositiv-Ziff. 1 Bestand hat bzw. rechtskräftig wird (vgl. bereits Urteil A-514/2013 E. 1.3). Ebenso werden den "Berechtigten" mit Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 auch ohne dessen nachträgliche formelle Abänderung aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin erfolgte Gutschriften nur in diesem Umfang definitiv zugesprochen. Die Formulierung "mit Eintritt der Rechtskraft" in diesem Satz bezieht sich demnach nicht nur auf diesen oder Dispositiv-Ziff. 2. Vielmehr setzt der Verbleib sämtlicher Gutschriften bei den "Berechtigten" voraus, dass auch Dispositiv-Ziff. 1 bzw. die Regelung der beiden Dispositiv-Ziffern als Ganzes ohne Abänderung in formelle Rechtskraft erwächst.

11.3 Diese Interpretation trägt dem für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der
ESchK geltenden besonderen Entschädigungsregime angemessen Rechnung. Ebenso dem Umstand, dass eine Verrechnung von Bezügen aus den Kostenvorschüssen mit nicht geschuldeten Verfahrenskosten nicht möglich ist und eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Entschädigungen im hier interessierenden Sinn, die im externen Verhältnis nicht in Rechnung gestellt werden können, nicht besteht. Dass Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 dennoch unabhängig von der Frage auszulegen sein soll, in welchem Umfang der Beschwerdegegnerin nach Dispositiv-Ziff. 1 Verfahrenskosten auferlegt werden können - wie die Beschwerdeführerin und offenbar auch die Vorinstanz annehmen -, überzeugt nicht. Eine solche Auslegung läuft letztlich auf die Annahme hinaus, die am Beschluss beteiligten Mitglieder der Vorinstanz hätten den "Berechtigten" mit Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 die Gutschriften aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin
- auf wessen Kosten auch immer - unabhängig von der Frage, ob sie zu Recht erfolgten, zusprechen wollen, mithin etwa auch dann, wenn sie auf der Grundlage fehlerhafter Abrechnungen oder für Arbeiten erfolgten, die gar nicht in behördlicher Funktion ausgeführt wurden. Ein solches Vorgehen wäre indes nicht zu rechtfertigen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, die am Beschluss beteiligten Mitglieder der Vorinstanz hätten so handeln wollen bzw. ihr Beschluss sei in diesem Sinn zu interpretieren.

11.4 Daran ändert nichts, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - die Vorinstanz den Beschluss in Kenntnis aller massgebenden Umstände getroffen und einvernehmlich sowie definitiv habe festlegen wollen, dass auf eine bestimme Art und Weise abgerechnet werde. Es mag zwar sein, dass die am Beschluss beteiligten Mitglieder der Vorinstanz mit dessen Erlass namentlich klarstellen wollten, welche Stundenansätze die Beschwerdeführerin für ihre behördlichen Arbeiten verrechnen darf. Daraus folgt jedoch nicht, sie hätten mit Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 beabsichtigt, den "Berechtigten" bzw. der Beschwerdeführerin die Bezüge aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin auch dann zuzusprechen, wenn die von ihnen als korrekt erachtete Berechnungsgrundlage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens als unzutreffend beurteilt und die Höhe der mit Dispositiv-Ziff. 1 festgesetzten Verfahrenskosten deshalb reduziert werden würde. Für eine solche Absicht, die letztlich darauf abzielte, einem Mitglied der eigenen Behörde - auf wessen Kosten auch immer - einen ungerechtfertigten Vorteil zu sichern, bestehen keinerlei Anzeichen.

11.5 Wird Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses im dargelegten korrekten Sinn ausgelegt, reduzieren sich die damit den "Berechtigten" definitiv zugesprochenen Gutschriften automatisch in dem Umfang, in dem die in Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses festgesetzten Verfahrenskosten durch das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts reduziert werden, das heisst auf den Betrag von Fr. 117'506.30. Werden von diesem Betrag die vom Bundesverwaltungsgericht im Umfang von Fr. 5'287.15 anerkannten Auslagen zugunsten der W._______ abgezogen, verbleibt ein Betrag von Fr. 112'219.15 (brutto) zugunsten der Beschwerdeführerin. Eine korrekte Auslegung von Satz 2 Dispositiv-Ziff. 2 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergibt in Bezug auf die Beschwerdeführerin somit den gleichen Betrag, wie er dieser in Dispositiv-Ziff. 1.1 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 definitiv zugesprochen wird. Dieser Beschluss ändert Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 insoweit demnach nicht ab. Vielmehr bestätigt er, was damit bereits formell rechtskräftig entschieden wurde. Er ist entsprechend dem Gehalt nach zwar klarstellender, aber lediglich deklaratorischer Natur. Seine Zulässigkeit hängt folglich nicht davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

11.6 Was mit den Gutschriften zu geschehen hat, die der Beschwerdeführerin nicht definitiv verbleiben sollen, ergibt sich aus der Auslegung von Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses im dargelegten Sinn nicht. Diese Frage wird in diesem Satz nicht geregelt, ebenso wenig in Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 2 oder Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses. Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 29. Juni 2016, mit der die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 38'011.05 zu bezahlen, ändert den früheren Beschluss somit ebenfalls nicht ab. Vielmehr ergänzt sie ihn, indem sie eine Frage regelt, die sich nur wegen der Reduktion der der Beschwerdegegnerin damit auferlegten Verfahrenskosten durch das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst stellt. Gleiches gilt für Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses, mit der festgestellt wird, mit der Bezahlung dieses Betrags habe die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungspflicht im hier interessierenden Zusammenhang erfüllt. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses bezieht sich ebenfalls auf diese Rückerstattungspflicht, weshalb auch sie den erwähnten früheren Beschluss nicht abändert. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss zur Rückerstattung des ihr nicht definitiv zugesprochenen Teils der aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin bezogenen Taggelder verpflichtet wird oder damit im Zusammenhang stehende Anordnungen getroffen werden, handelt es sich dem Gehalt nach somit ebenfalls nicht um ein Zurückkommen auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten früheren Beschlusses. Die entsprechenden Anordnungen setzen daher ebenfalls nicht voraus, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

11.7 Soweit die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Beschluss vorbringt, die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 seien nicht erfüllt, geht ihr Vorbringen demnach ins Leere. Auf ihre sonstigen Ausführungen in diesem Zusammenhang ist nachfolgend daher nur so weit einzugehen, als darin weitere Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erhoben werden oder dies im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer weiteren Einwände erforderlich ist. Erwähnt sei an dieser Stelle immerhin, dass ihr Vorbringen, der angefochtene Beschluss sei bereits deshalb unzulässig, weil er den Grundsatz der Parallelität der Formen missachte, der bei Wiedererwägungen zu beachten sei, von vornherein nicht greift, da mit dem angefochtenen Beschluss eben gerade nicht auf den Beschluss vom 20. Dezember 2012 zurückgekommen wird.

12.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Rahmen ihrer Ausführungen zur Frage der Wiederwägung auch auf den Vertrauensschutz. Sie macht geltend, im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz sei ihr vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts zugesichert worden, sie könne im Verhältnis zur Vorinstanz so abrechnen, wie sie es in der Folge getan habe, also auf der Grundlage eines Taggeldes von Fr. 800.-, wie es die Kostenverordnung 1968 für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission vorgesehen habe. Als sie sich im Herbst 2010 zur Verfügung gestellt habe, das Präsidium der Vorinstanz zu übernehmen, habe ein Vorstellungsgespräch beim Bundesverwaltungsgericht stattgefunden. An diesem Gespräch habe sie der anwesenden Gerichtsdelegation klar erläutert, dass sie eine allfällige neue Aufgabe bei der Vorinstanz hauptamtlich antreten würde. Die Frage der Entschädigung sei ausdrücklich debattiert worden, wobei klar, eindeutig und uneingeschränkt bestätigt worden sei, dass sie als Selbständigerwerbende abrechnen könne. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass beim Übergang von der Aktuarin zur Präsidentin ein entsprechend höheres Honorar ausgerichtet werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde am 13. Februar 2012 denn auch akzeptiert, dass sie ihrem Aufwand für das Jahr 2011 den entsprechenden Stundenansatz zu Grunde gelegt habe. In der Folge seien die entsprechenden Honorare ohne Einschränkung überwiesen worden. Auch innerhalb der Vorinstanz sei unbestritten gewesen, dass sie so abrechnen solle, wie sie es getan habe. Dies habe dann auch zum Beschluss vom 20. Dezember 2012 geführt, mit dem die Vorinstanz die interessierenden Fragen in Kenntnis aller Umstände abschliessend und definitiv entschieden habe (vgl. auch E. 11.4). Sie sei in Bezug auf die von ihr verlangten und in der Folge erhaltenen Entschädigungen immer gutgläubig gewesen und sei es auch heute noch. Sie habe nie daran gezweifelt und auch nie daran zweifeln müssen, dass sie diese Entschädigungen in völliger Übereinstimmung mit allen massgebenden Grundlagen verlangt und erhalten habe.

12.1 Der (u.a.) in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht jeder Person einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Anspruch setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage voraus, das heisst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst und so bestimmt ist, dass diese daraus die für ihre Dispositionen massgeblichen Informationen entnehmen können. Erforderlich ist weiter, dass die sich auf den Vertrauensschutz Berufenden von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatten und deren allfällige Fehlerhaftigkeit weder kannten noch bei gehöriger Sorgfalt hätten kennen müssen. Abzustellen ist dabei auf ihre jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse. Den Anspruch auf Vertrauensschutz kann sodann in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen ist. Schliesslich kann der Berufung auf den Vertrauensschutz auch bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen ein allfälliges überwiegendes Interesse entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 132 II 240 E. 3.2.2; Urteil des BVGer
A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.).

12.2

12.2.1 Gemäss Art. 7 Kostenverordnung 1968 bezog (u.a.) der Aktuar der Schätzungskommission für seine Mitwirkung bei der Verhandlung, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.-. War er ein freierwerbender Anwalt, konnte er ein Taggeld von Fr. 500.- beanspruchen. Nach Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung 1968 bezog (u.a.) der Präsident der Schätzungskommission für die ihm durch das Enteignungsgesetz übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 500.-. War er ein freierwerbender Anwalt, stand ihm ein Taggeld von Fr. 800.- zu.

12.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011, der mit Gegenstand des Urteils A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts bildet, das dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2016 zugrunde liegt, einerseits als Aktuarin der Vorinstanz und andererseits als freierwerbende Anwältin tätig war. Das Bundesverwaltungsgericht gestand ihr in seinem Urteil entsprechend ohne Weiteres ein Taggeld von Fr. 500.- bzw. - gestützt auf die bis zum Urteil
A-3043/2011 geltende vorinstanzliche Praxis - einen Stundenansatz von Fr. 125.- zu. Es kürzte die Taggelder in der Folge aber zum einen, weil die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst gemessen an der früheren vorinstanzlichen Praxis überhöhte Stundenansätze von Fr. 150.- verrechnete; zum anderen, weil sie der Beschwerdegegnerin eine grössere Anzahl Stunden in Rechnung stellte, als auf die Flughafenverfahren entfielen. Dass ihr das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des überhöhten Stundenansatzes oder der überhöhten Anzahl Stunden irgendwelche Zusicherungen gemacht hätte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor; ebenso wenig ist solches ersichtlich. Soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss gestützt auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, die in der erwähnten Zeitspanne zu viel bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, steht dem somit von vornherein keine solche Zusicherung entgegen.

12.3

12.3.1 Was die Zeitspanne von Februar 2011 bis Februar 2012 betrifft, die ausserdem Gegenstand des erwähnten Urteils A-514/2013 bildet, so ist mittlerweile geklärt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einzig als Präsidentin der Vorinstanz tätig war und keinem Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin nachging sowie die erforderliche Infrastruktur nicht selber finanzierte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil entsprechend fest, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ihr das Taggeld von Fr. 800.- für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission bzw. - nach der bis zum Urteil A-3043/2011 geltenden vorinstanzlichen Praxis - der Stundenansatz von Fr. 200.- zugesprochen werden könnte (vgl. E. 9.1 und 9.1.1 ff. des Urteils). Vielmehr habe sie in dieser Zeitspanne lediglich einen Anspruch auf das Taggeld von Fr. 500.- für sonstige Präsidenten der Schätzungskommission bzw. - gemäss der früheren vorinstanzlichen Praxis - auf einen Stundenansatz von Fr. 125.-. Dies allerdings nur für jene Anzahl Stunden, die von den in Rechnung gestellten Stunden auf die Flughafenverfahren entfallen seien. Die der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Taggelder seien entsprechend zu kürzen.

12.3.2 Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz gänzlich auf einen Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin verzichten würde, war allerdings nicht von Anfang an klar. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Frage einer allfälligen nebenerwerblichen anwaltlichen Tätigkeit vielmehr noch im Urteil A-3043/2011 als unzureichend geklärt (wenn auch zweifelhaft) und wies die Angelegenheit daher (u.a.) zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurück (vgl. E. 11.3.6 des Urteils). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, anlässlich des Vorstellungsgesprächs im Herbst 2010 sei bereits klar gewesen, dass sie als Präsidentin der Vorinstanz ausschliesslich für diese tätig sein und gänzlich auf eine nebenerwerbliche Anwaltstätigkeit verzichten würde. Vielmehr bringt sie, wie dargelegt, lediglich vor, sie habe deutlich gemacht, dass sie ihre Funktion hauptamtlich ausüben würde (gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 E. 4.2/b: geplante hauptberufliche Tätigkeit für die Vorinstanz im Umfang eines Teilpensums von rund 70 %). Eine allfällige Aussage der an diesem Gespräch anwesenden Delegation des Bundesverwaltungsgerichts, sie könne das Taggeld für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission beanspruchen, wäre vor diesem Hintergrund zu sehen. Sie wäre entsprechend nicht dahingehend zu interpretieren, der Beschwerdeführerin stehe dieses Taggeld auch dann zu, wenn sie ausschliesslich für die Vorinstanz tätig sei und keinem Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin nachgehe sowie die erforderliche Infrastruktur nicht selber finanziere. Wenn überhaupt, bedeutete sie vielmehr lediglich, die Beschwerdeführerin könne dieses Taggeld auch bei bloss nebenberuflicher Tätigkeit als freierwerbende Anwältin beanspruchen. Freilich wäre bereits hinsichtlich dieser Interpretation Zurückhaltung geboten. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-514/2013 ausführt (vgl. E. 9.1 des Urteils), liegt diesem Taggeld die Annahme zugrunde, das Präsidium der Schätzungskommission werde nebenamtlich ausgeübt. Ob auch bei einer hauptberuflichen Ausübung der Funktion und bloss nebenberuflicher Tätigkeit als freierwerbender Anwalt bzw. freierwerbende Anwältin ein Anspruch auf dieses Taggeld bestünde, ist daher nicht ohne Weiteres klar. Es wäre deshalb auch nicht leichthin von der erwähnten Interpretation auszugehen.

12.3.3 Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist demnach nicht davon auszugehen, anlässlich des erwähnten Vorstellungsgesprächs sei ihr vonseiten der Gerichtsdelegation zugesichert worden, sie könne auch dann das Taggeld für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission beanspruchen, wenn sie gänzlich auf einen Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin verzichte. Gegen diese Interpretation des von der Gerichtsdelegation Gesagten spricht im Übrigen auch der Umstand, dass eine entsprechende Zusicherung klar gegen die Kostenverordnung 1968 verstossen hätte. Dass die Gerichtsdelegation trotzdem eine solche Zusicherung machte, ist nicht anzunehmen, zumal keine zwingenden und ein solches Vorgehen rechtfertigenden Gründe ersichtlich sind. Eine abschliessende Klärung des am erwähnten Vorstellungsgesprächs vonseiten der Gerichtsdelegation Gesagten kann letztlich allerdings offen bleiben. Angesichts der klaren Regelung der Kostenverordnung 1968 musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass das Taggeld von Fr. 800.- bzw. den Stundenansatz von Fr. 200.- nicht in Rechnung stellen darf, wer als Präsident der Schätzungskommission in keiner Weise als freierwerbender Anwalt bzw. als freierwerbende Anwältin tätig ist. Sie hätte daher die Fehlerhaftigkeit einer allfälligen gegenteiligen Aussage der Gerichtsdelegation erkennen müssen und folglich auf eine solche Aussage nicht vertrauen dürfen.

12.3.4 Soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2016 gestützt auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, die in der massgeblichen Zeitspanne zu viel bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, steht dem somit keine oder zumindest keine vertrauensbegründende Zusicherung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Wahlbehörde für (u.a.) die Präsidenten bzw. Präsidentinnen der ESchK entgegen. Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes braucht daher nicht eingegangen zu werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Mitglieder dieser Delegation ist weiter in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

12.4

12.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die ESchK am 13. Februar 2012 akzeptiert, dass sie ihrem Aufwand für das Jahr 2011 den entsprechenden Stundenansatz zu Grunde gelegt habe, wird nicht gänzlich klar, was sie damit meint. In den Akten findet sich zwar ein Schreiben der Aufsichtsdelegation ESchK von diesem Datum mit dem Betreff "Diverse Rechnungen vom 31. Januar und 6. Februar 2012". Dieses bezieht sich jedoch auf Kosten, die nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängen, weshalb ihm hinsichtlich des erwähnten Taggeldes von Fr. 800.- bzw. des erwähnten Stundenansatzes von Fr. 200.- nichts zu entnehmen ist. Es kann somit nicht gesagt werden, die Aufsichtsdelegation habe damit hinsichtlich des Jahres 2011 diese Ansätze akzeptiert. Das Schreiben legt freilich implizit nahe, sie habe gegen eine Anwendung der für Selbständigerwerbende geltenden Ansätze nicht nur in Bezug auf die vom Schreiben betroffen Kosten, sondern auch bezüglich der hier interessierenden Taggelder grundsätzlich nichts einzuwenden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob mit dem Schreiben in Kombination mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin die auf der Grundlage des erwähnten Taggeld- bzw. Stundenansatzes berechneten, hier interessierenden Entschädigungen gutgeschrieben wurden, ohne dass die Aufsichtsdelegation dagegen einschritt, eine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerdeführerin geschaffen wurde. Dies in dem Sinn, dass diese aus dem Verhalten der Aufsichtsdelegation, insbesondere dem Ausbleiben von Einwänden, schliessen konnte und durfte, die Rechnungsstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin und demzufolge ihre Taggeldbezüge aus deren Kostenvorschüssen seien nicht zu beanstanden und würden - soweit hier von Interesse - "genehmigt".

12.4.2 Dies ist zu verneinen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 12.3.2), kommunizierte die Beschwerdeführerin der Gerichtsdelegation, das heisst der Aufsichtsdelegation ESchK, anlässlich des Bewerbungsgesprächs im Herbst 2010 lediglich, sie würde ihr Amt als Präsidentin der Vorinstanz hauptamtlich ausüben. Dass sie ausschliesslich für diese tätig sein und gänzlich auf eine nebenerwerbliche Anwaltstätigkeit verzichten würde, war zu diesem Zeitpunkt hingegen nicht klar (vgl. E. 12.3.2). Dass die Beschwerdeführerin der Aufsichtsdelegation ESchK zu einem späteren Zeitpunkt in der hier interessierenden Zeitspanne unmissverständlich mitteilte, die Ausgangssituation habe sich im erwähnten Sinn in grundsätzlicher Weise geändert, ist nicht ersichtlich; ebenso wenig macht die Beschwerdeführerin solches geltend. Die Aufsichtsdelegation ESchK hält im erwähnten Schreiben vom 13. Februar 2012 denn auch bloss fest, die hohe Geschäftslast der Vorinstanz lasse der Beschwerdeführerin "kaum" Raum für andere Tätigkeiten, woraus klar hervorgeht, dass sie die Anfangssituation nicht als in grundsätzlich Weise geändert erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Beschwerdeinstanz wiederum hielt, wie erwähnt (vgl. E. 12.3.2), die Frage einer allfälligen nebenerwerblichen anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 für unzureichend geklärt (wenn auch zweifelhaft) und wies die Angelegenheit daher (u.a.) zur Klärung dieser Frage an die
Vorinstanz zurück.

Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin weder aus dem erwähnten Schreiben der Aufsichtsdelegation ESchK noch dem Ausbleiben von Einwänden von deren Seite folgern, damit werde gutgeheissen bzw. "genehmigt", dass sie der Beschwerdegegnerin ein Taggeld von Fr. 800.- bzw. einen Stundenansatz von Fr. 200.- in Rechnung stelle und aus deren Kostenvorschüssen beziehe, auch wenn sie ausschliesslich für die Vorinstanz tätig sei und keinem Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin nachgehe sowie die erforderliche Infrastruktur nicht selber finanziere. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil eine entsprechende "Genehmigung" der Aufsichtsdelegation ESchK klar gegen die Kostenverordnung 1968 verstossen hätte (vgl. E. 12.3.3). Damit mangelt es bereits aus diesen Gründen an einer Vertrauensgrundlage, weshalb auf die weiteren
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht eingegangen zu werden braucht.

12.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2012 in Kenntnis aller Umstände abschliessend und definitiv entschieden, dass so abgerechnet werde, wie sie es getan habe, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 11.4), ist Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 dieses Beschlusses nicht dahingehend zu interpretieren, die am Beschluss beteiligen Mitglieder der Vorinstanz hätten den "Berechtigten" bzw. der Beschwerdeführerin die Bezüge aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin auch dann zusprechen wollen, wenn die von ihnen als korrekt erachtete Berechnungsgrundlage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens als unzutreffend beurteilt und die Höhe der mit Dispositiv-Ziff. 1 festgesetzten Verfahrenskosten deshalb reduziert werden würde. Da eine solche Absicht letztlich darauf abzielte, einem Mitglied der eigenen Behörde
- auf wessen Kosten auch immer - einen ungerechtfertigten Vorteil zu sichern, durfte die Beschwerdeführerin im Weiteren den Beschluss auch nicht in diesem Sinn verstehen. Damit mangelt es bereits aus diesen Gründen an einer Vertrauensgrundlage, weshalb ebenfalls nicht auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes eingegangen zu werden braucht.

12.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 auferlegten Rückerstattungspflicht zu Unrecht auf den Vertrauensschutz beruft. Nachfolgend zu prüfen bleiben ihre weiteren Einwände.

13.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es gehe allemal um eine angemessene Bezahlung und Versicherung. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_224/2012 in E. 5 klar auf diesen zentralen Gesichtspunkt hingewiesen. In E. 6.3 habe es zudem festgehalten, eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus müsse unterbleiben, weil die Infrastruktur ausschliesslich für die Vorinstanz genutzt werde. Die ihr mit dem angefochtenen Beschluss auferlegte Rückerstattungspflicht hätte zur Folge, dass sie nicht mehr angemessen bezahlt und es am notwendigen Versicherungsschutz fehlen würde.

13.1 Das Bundesgericht führt in E. 5 des von der Beschwerdeführerin zitierten Urteils aus, die (damals geltende) Kostenverordnung 1968 sei überholt und müsse dringend revidiert werden. Dabei müsse insbesondere eine angemessene Bezahlung und Versicherung der Personen gewährleistet werden, die hauptberuflich (oder mit erheblichen Teilpensen) für die ESchK arbeiteten. In E. 6.3 hält es - im Zusammenhang mit der Frage, wie die Kosten für die Grundausstattung der Vorinstanz aufzuteilen seien - fest, eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der Präsidenten, Vize-Präsidenten und Aktuare könne unterbleiben, wenn feststehe, dass die Infrastruktur ausschliesslich für die Vorinstanz genutzt werde. Dies sei spätestens seit Amtsantritt der jetzigen Präsidentin - mithin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - am 1. Februar 2011 der Fall.

13.2 Inwiefern diese Erwägungen des Bundesgerichts die Position der Beschwerdeführerin stützen sollten, ist nicht ersichtlich. Was erstere Erwägung betrifft, so wurde zwar in der Kostenverordnung vom 13. Februar 2013 das Taggeld für (u.a.) die Präsidenten der Schätzungskommission auf Fr. 800.- bzw. - wenn diese freierwerbende Anwälte sind - auf Fr. 1'300.- erhöht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung). Diese Verordnung trat aber, wie erwähnt, erst am 1. April 2013 in Kraft. Dass von den davor und auch in der vorliegend massgeblichen Zeitspanne geltenden tieferen Taggeldern von Fr. 500.- bzw. Fr. 800.- der Kostenverordnung 1968 abgewichen werden könnte, geht aus dem Urteil des Bundesgerichts nicht hervor; ebenso wenig ist solches ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die betroffenen Präsidenten ihr Amt freiwillig antraten und ihnen die geltenden Taggeldansätze bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Es besteht entsprechend kein Anlass, hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom für sie massgeblichen Taggeld von Fr. 500.- abzuweichen. Ebenso wenig und aus entsprechenden Gründen ist vom Stundenansatz von Fr. 125.-, der gemäss der bis zum Urteil A-3043/2011 geltenden Praxis der Vorinstanz bei einem Taggeld in dieser Höhe galt, abzuweichen. Dafür spricht namentlich auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit. Dass die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, jenen Teil der aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, der den ihr nach diesen Ansätzen zustehenden Betrag übersteigt, steht somit nicht im Widerspruch zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts.

13.3 Was die zweite Erwägung des Bundesgerichts betrifft, so scheint die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, Präsidenten der Schätzungskommission hätten ungeachtet ihres Erwerbsstatus stets Anspruch auf das höhere für Präsidenten geltende Taggeld. Damit verkennt sie, dass die Erwägung des Bundesgerichts nicht diese Frage betrifft, sondern die Frage, wie die Kosten der Grundausstattung der Vorinstanz aufzuteilen seien. Im Übrigen steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung 1968 (wie auch Art. 6 Abs. 1 der neuen Kostenverordnung), wonach die Höhe des Taggeldes davon abhängt, ob die Präsidenten der Schätzungskommission freierwerbende Anwälte sind oder nicht. Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts steht somit auch insoweit der strittigen Rückforderung der von der Beschwerdeführerin zu viel bezogenen Taggelder nicht entgegen.

14.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die strittige Rückforderung erfolge verspätet. Es möge zwar sein, dass die Vorinstanz am 12. November 2015 eine Rückerstattungsforderung in den Raum gestellt habe. Dies sei aber nicht von Bedeutung, sei doch eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in Verfahren, in denen eine Verfügung erlassen werden könne, mit einer solchen geltend zu machen. Die Geltendmachung in Briefform oder in ähnlicher Form habe nur Bedeutung, wenn die betreffende Behörde keine Verfügung erlassen könne. Vorliegend hätte die Vorinstanz jedoch einen Rückforderungsbeschluss erlassen können, wie sie es mit dem angefochtenen Beschluss ja dann auch getan habe. Die einjährige Rückforderungsfrist ab Kenntnis der Rückforderungsmöglichkeit sei somit klarerweise abgelaufen.

14.1 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. November 2015 unmissverständlich auf, ihr einen Nettobetrag von Fr. 38'011.05 zurückzuzahlen. Dieser Betrag entspricht der strittigen Rückerstattungsforderung gemäss dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2016. Das Schreiben erfolgte innert eines Jahres seit Ergehen des Urteils A-514/2013 vom 15. Dezember 2014, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zusammenhang eine zu hohe Entschädigung aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin bezog, mithin innert der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR (vgl. E. 8). Der angefochtene Beschluss erging weiter innert weniger als einem Jahr seit dem Schreiben vom 12. November 2015, mithin erneut innert der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
Ab. 1 OR. Diese Frist wäre demnach nur dann nicht gewahrt, wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - das Schreiben der Vorinstanz die Verjährung nicht unterbrochen hätte.

14.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verjährung im öffentlichen Recht - im Unterschied zum Privatrecht (vgl. Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR) - durch alle Handlungen unterbrochen werden, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, es sei denn, das anwendbare Recht sehe etwas anderes (Klage usw.) vor (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.3 m.w.H.; 135 V 74 E. 4.2.1; 133 V 579 E. 4.3.1 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 765). Von dieser Regel wird im Sozialversicherungsrecht teilweise abgewichen, und zwar in dem Sinn, als zur Fristwahrung eine Verfügung verlangt wird (vgl. etwa BGE 133 V 579 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verweist zur Stützung ihres Vorbringens denn auch auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, konkret auf den vorstehend zitierten BGE 133 V 579, und stellt die in diesem Rechtsgebiet teilweise geltende Ausnahme als allgemeine Regel dar. Dies ist, wie dargelegt, unzutreffend. Die sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung findet weiter auf die vorliegend strittige Rückerstattungsforderung keine Anwendung. Da das anwendbare Recht ebenfalls keine Sonderregelung enthält, richtet sich die Frage, ob hinsichtlich dieser Forderung die Verjährung durch das Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2015 unterbrochen wurde, nach der dargelegten allgemeinen Regel des öffentlichen Rechts. Sie ist entsprechend zu bejahen, wurde die Rückerstattungsforderung mit diesem Schreiben doch in geeigneter Weise bei der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Es kann demnach nicht gesagt werden, diese Forderung sei nicht innert der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR geltend gemacht worden. Weitere Ausführungen zu dieser Bestimmung erübrigen sich daher.

14.3 Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 und die der Beschwerdeführerin damit auferlegte Rückerstattungspflicht von Fr. 38'011.05 erweist sich somit auch insoweit und damit insgesamt als unbegründet. Sie ist daher ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

15.

15.1 Obschon das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit Enteignungsfällen steht, betrifft es einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit den beiden angefochtenen Beschlüssen verpflichtet werden darf, der Beschwerdegegnerin den bzw. einen Taggeldbetrag zurückzuerstatten, den sie aus deren Kostenvorschüssen im jeweils interessierenden Zusammenhang zu viel bezog. Dass die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin jeweils zurückzuerstattenden Betrag nicht als Verfahrenskosten zu übernehmen braucht, wurde dagegen bereits mit Urteil
A-3043/2011 bzw. A-514/2013 entschieden. Die Verlegung der Verfahrenskosten richtet sich demnach nicht nach Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG, sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG (vgl. bereits Urteil A-193/2015 E. 10.1). Damit sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unterliegt sie mit beiden Beschwerden doch vollumfänglich (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie sind unter Berücksichtigung der mit der Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren erzielten beschränkten Synergieeffekte auf Fr. 3'200.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

15.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet hinsichtlich beider Beschwerden mangels Interesse am Verfahrensausgang grundsätzlich auf eine Antragsstellung und verlangt jeweils einzig, sie sei weder zur Übernahme der Verfahrenskosten noch zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. bereits Urteil A-193/2015 E. 10.1). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mitzuteilen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Aufsichtsdelegation ESchK des Bundesverwaltungsgerichts

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2884/2016
Datum : 08. März 2017
Publiziert : 08. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten. Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
AHVG: 16
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EntG: 77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
OR: 62 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
67 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
130-III-321 • 132-II-240 • 133-V-579 • 135-V-74 • 137-I-69 • 137-II-266 • 141-V-487
Weitere Urteile ab 2000
1C_224/2012 • 1C_542/2010 • 1C_544/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • verfahrenskosten • flughafen • bundesgericht • bezogener • kostenvorschuss • weiler • stelle • zusicherung • funktion • eigenschaft • sachverhalt • infrastruktur • kenntnis • reformatio in peius • wiese • frist • verhalten
... Alle anzeigen
BVGE
2012/33
BVGer
A-193/2015 • A-2884/2016 • A-3043/2011 • A-4918/2016 • A-514/2013 • A-6465/2010 • A-6471/2010
AS
AS 1968/925