Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6471/2010

Urteil vom 20. September 2012

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10,

B._______,,

Vorinstanz,

sowie

A._______,

Beigeladener,

Gegenstand Kosten des Enteignungsverfahrens.

Sachverhalt:

A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) sind zahlreiche Entschädigungsverfahren wegen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms, ausgehend vom Landesflughafen Zürich, hängig. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Baudirektion, Immobilienamt, Abteilung Landerwerb) als Enteigner auf.

B.
Mit Entscheid vom 1. März 2010 sprach die ESchK C._______ in einem Pilotfall zu Lasten der Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich eine Minderwertentschädigung in Höhe von Fr. 326'000.- nebst Zins seit dem 1. Januar 2002 zu (Ziff. 1), auferlegte der Flughafen Zürich AG und dem Kanton Zürich als Enteigner die Verfahrenskosten für das Schätzungsverfahren (Ziff. 3) und gewährte C._______ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Ziff. 4, Verfahrens-Nr. 1999-137 P/019). Bei der Festlegung der Minderwertentschädigung stützte sich die ESchK auf ein eigens zu diesem Zweck entwickeltes hedonisches Berechnungsmodell, das von einem ihrer Fachmitglieder, A._______, und der IAZI AG (Informations- und Ausbildungszentrum für Immobilien) ausgearbeitet worden war (nachfolgend: Modell ESchK).

C.
Gegen diesen Entscheid reichten sowohl die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich als auch C._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde der Enteigneten hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 im Kostenpunkt gut und sprach ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'325.80 zu. Im Übrigen wies es beide Beschwerden ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 ab.

D.
Am 5. August 2010 stellte der damalige Präsident der ESchK, D._______, den Enteignern zwei Rechnungen betreffend die Leistungen des Fachmitglieds der ESchK, A._______, in den Jahren 2009 und 2010 über Fr. 74'038.- (Rechnung Nr. 026/2010) und über Fr. 32'618.30 (Rechnung Nr. 028/2010) mit einem Begleitschreiben zu.

E.
Mit Eingabe vom 10. September 2010 erheben die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Kanton Zürich gegen die Rechnung 026/2010 einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Rechnung sei aufzuheben. Eventualiter sei in Anpassung der verrechneten Stundenansätze und der verrechneten Stunden der Rechnungsbetrag neu festzusetzen bzw. es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung des Rechnungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen und das Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A 2684/2010 bezüglich den Pilotfall C._______ zu sistieren.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 sistiert der Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Pilotfall C._______ (A-2684/2010 bzw. 1C_100/2011 und 1C_102/2011). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil 1C_542/2010 und 1C_544/2010 vom 14. Februar 2011 mangels Legitimation der ESchK nicht ein.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 nimmt der Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren wieder auf und lädt die Vorinstanz ein, bis zum 25. Januar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. Diese Frist erstreckt er mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2012 bis zum 24. Februar 2012. Gleichzeitig lädt er A.________ (nachfolgend: Beigeladener) zum Verfahren bei und räumt ihm die Möglichkeit ein, bis zu demselben Zeitpunkt eine Stellungnahme einzureichen.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 nimmt der Beigeladene zur Beschwerde Stellung, wobei er sich ausschliesslich zur Frage äussert, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit einen technischen Beruf darstellt.

I.
Die Beschwerdeführerin erneuert in ihren Schlussbemerkungen vom 30. März 2012 ihre Anträge und vertieft ihre entsprechende Argumentation.

J.
Am 22. Mai 2012 zieht der Kanton Zürich die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. 026/2010 zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2012, berichtigt am 31. Mai 2012, schreibt der Instruktionsrichter in der Folge das Beschwerdeverfahren bezüglich des Kantons Zürich als erledigt ab.

K.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In seiner Eigenschaft als damaliger Präsident der ESchK hat D._______ (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 Fr. 74'038.- in Rechnung gestellt unter Einräumung einer dreissigtägigen Zahlungsfrist.

1.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Schätzungskommission der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dass der zahlungspflichtigen Partei dieser Rechtsmittelweg gegenüber Verfahrenskosten offensteht, sofern es sich nicht um Gebühren des Bundesrates oder des Bundesgerichts handelt, war bis zum 31. Dezember 2006 ausdrücklich in Art. 113 Abs. 2 aEntG vorgesehen (AS 47 689, ursprünglich Art. 108 aEntG; allerdings mit Rechtsmittel ans Bundesgericht; vgl. diesbezüglich: BGE 118 Ib 350 E. 1). Diese Regelung wurde im Zuge der Totalrevision der Bundesrechtspflege jedoch aufgehoben. In der dieser Reform zugrunde liegenden Botschaft vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 4202 ff.) hat der Bundesrat dazu ausgeführt, der Rechtsschutz im Kostenpunkt folge den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BBl 2001 4447). Daraus ist zu schliessen, dass im Enteignungsgesetz für die Anfechtung von Kostenentscheiden keine spezifische Rechtsmittelordnung mehr existiert. Freilich hält Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung; SR 711.3) im Widerspruch dazu fest, die kostenpflichtige Partei könne gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat, dem Grundbuch- sowie Verteilungsamt und dem Instruktionsrichter des Bundesgerichts festgelegten Gebühren oder Entschädigungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesgericht Beschwerde führen. Diese Regelung hat der Bundesrat indes bereits am 10. Juli 1968 erlassen. Sie vermag daher, selbst wenn sie ursprünglich als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung konzipiert wurde (vgl. zum Begriff: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, , Rz. 136 f.), kein spezialgesetzliches Beschwerderecht zu begründen, da sich der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt explizit gegen ein solches ausgesprochen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1.1 sowie A-3035/2012 vom 1. März 2012 E. 2.1.1). Ob und unter welchen Umständen gegen die Rechnung Nr. 026/2010 einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens Beschwerde geführt werden kann, ist demzufolge nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung zu beurteilen (vgl. diesbezüglich auch Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG).

1.1.1. Danach können beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse angefochten werden, die in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG nicht ausgeschlossen sind und zu denen eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts vorgängig in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Stellung genommen hat (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Für einen solchen Entscheid ist bezeichnend, dass eine Behörde ein Rechtsverhältnis in einem konkreten Einzelfall einseitig und verbindlich in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht rechtsgestaltend oder feststellend regelt (BVGE 2009/43 E. 1.1.4; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 5 N. 12 ff., André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.3). Verfahrenskosten werden der kostenpflichtigen Partei in dieser Form im Allgemeinen in der Entscheidformel (sog. Dispositiv) auferlegt, mit der ein sie betreffendes Verfahren vor der fraglichen Instanz abgeschlossen oder zumindest im Sinne einer prozessleitenden Verfügung vorangetrieben wird. Gestützt darauf ergangene Rechnungen und allfällige Mahnschreiben sind Vollzugshandlungen, die nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet sind und der betroffenen Person keine zusätzlichen Pflichten auferlegen. Derartige Schreiben gelten daher im Allgemeinen nicht als Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 5 N. 93, vgl. für in Verfügungsform gekleidete Rechnungen: BVGE 2010/34 E. 1.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 1.1, Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 2. August 2005, in: VPB 70 (2006) Nr. 17 E. 1).

1.1.2. Die Rechnung 026/2010 wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 zugestellt. Im zugehörigen Begleitschreiben hielt die Vorinstanz erläuternd fest, die Rechnung betreffe die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des hedonischen Modells ESchK, das dem Leitentscheid 1999-137P/019 vom 1. März 2010 zugrundegelegt worden sei. Im Schreiben vom 13. Januar 2010 habe sie diesbezüglich irrtümlich die Auffassung vertreten, bei den fraglichen Arbeiten handle es sich um Drittleistungen der IAZI AG, weshalb dafür keine Staatsgebühr geschuldet sei. Diese Einschätzung halte einer näheren Betrachtung nicht stand, weshalb die interessierenden Arbeiten als Leistung eines Fachmitgliedes zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühr in Rechnung gestellt würden. Die verrechneten Arbeiten seien geleistet worden und von der Beschwerdeführerin als Enteignerin zu bezahlen. Sowohl dieses Begleitschreiben als auch die Rechnung sind vom damaligen Präsidenten der ESchK, D._______, unterzeichnet, jedoch weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie enthalten indessen eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung, welche die Vorinstanz dadurch unterstrichen hat, dass sie der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mitgeteilt hat, für die Anfechtung von Rechnungen sei keine besondere Verfügung zu erlassen. In der Praxis seien bis anhin nie Rechnungen mit Rechtsmittelbelehrungen versandt worden. Jedenfalls unter diesen Umständen stellt das Begleitschreiben vom 5. August 2010 unter Einschluss der Rechnung 026/2010 eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar.

1.1.3. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es die Vorinstanz in Missachtung von Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG unterlassen hat, die fragliche Verfügung als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Denn diese Form- bzw. Eröffnungsmängel bewirken nur die Anfechtbarkeit der interessierenden Verfügung, nicht deren Nichtigkeit (BGE 137 I 275 f. E. 3.1, BGE 136 II 495 f. E. 3.3, BGE 133 II 367 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 951, Müller, VwVG-Kommentar, Art. 5 N. 10, Felix Uhlmann, Praxiskommentar, Art. 5 N. 116). Dasselbe gilt für die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu ausführlich E. 5), weil dieser Mangel nicht offensichtlich ist und die Annahme der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung die Rechtssicherheit erheblich gefährden würde (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 956, 961, 964, je m.w.H.). Beim Begleitschreiben vom 5. August 2010 mit der zugehörigen Rechnung 026/2010 handelt es sich folglich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, zumal mit dem Präsidenten der ESchK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, nicht vorliegt (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG und Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG).

1.2. DieBeschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.3, A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneu-bühler, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung hat. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt, und zwar ungeachtet dessen, ob die angefochtene Verfügung als Zwischen- oder Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2, A-3035/2010 vom 1. März 2012 E. 1.2).

1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die Rechnung Nr. 026/2010 aufzuheben, evtl. den Rechnungsbetrag in Anpassung der verrechneten Stundenansätze und der verrechneten Stunden neu festzusetzen bzw. die Angelegenheit zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob sich einer dieser Anträge ganz oder teilweise als begründet erweist, kann das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang prüfen. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
), sondern ebenfalls die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2144/2011 vom 30. Juli 2012 E. 5). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die massgeblichen Rechtsnormen von Amtes wegen festzustellen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Insofern ist es gehalten, auf den festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die es als zutreffend erachtet, und ihnen die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2848/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2; Thomas Häberli, Praxiskommentar, Art. 62 N. 40, Madeleine Camprubi, VwVG-Kommentar, Art. 62 N. 15).

3.
In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, in der angefochtenen Verfügung irrtümlich auf dem gesamten Rechnungsbetrag Sozialversicherungsbeiträge und Staatsgebühren erhoben zu haben. Diese seien jedoch nur auf den vom Beigeladenen erbrachten Leistungen geschuldet. Deshalb sei der Rechnungsbetrag von Fr. 74'038.- auf Fr. 69'818.20 zu reduzieren (S. 2 f.). Diese während laufendem Beschwerdeverfahren gewonnene Erkenntnis hat die Vorinstanz indes nicht veranlasst, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen und den darin festgelegten Rechnungsbetrag in einer neuen Verfügung, die anstelle der angefochtenen tritt, zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin hat daher nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des gesamten ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Betrages, weshalb ihre Beschwerde nicht gestützt auf Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG als teilweise gegenstandslos abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu: Andrea Pfleiderer, Praxiskommentar, Art. 58 N. 45 und N. 52, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.46). Das Begehren der Vorinstanz, die strittigen Verfahrenskosten um Fr. 4'219.80 (Fr. 74'038.- - Fr. 69'818.20) auf Fr. 69'818.20 zu reduzieren, ist unter diesen Umständen als Antrag auf diesbezügliche Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen.

4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich - wie erwähnt (vgl. E. 1.1.3 hiervor) - insofern als formell mangelhaft, als es die Vorinstanz versäumt hat, diese als Verfügung zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, welche das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Diese Mängel haben die Beschwerdeführerin allerdings nicht daran gehindert, sich rechtzeitig mit dem zulässigen Beschwerdemittel an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge aus den entsprechenden Fehlern der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Damit kann sie sich auf die der angefochtenen Verfügung anhaftenden Form- bzw. Eröffnungsmängel nicht berufen (BGE 114 Ib 116 E. 2a; Felix Uhlmann/Alexandra Schwanz, Praxiskommentar, Art. 38 N. 7, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.22), wovon denn auch die Verfahrensparteien übereinstimmend ausgehen.

5.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für die Ausarbeitung des von ihr entwickelten hedonischen Bewertungsmodells für fluglärmbelastete Renditeliegenschaften, sog. Modell ESchK, auferlegt. Es stellt sich die Frage, ob sie hierfür sachlich zuständig ist.

5.1. Die ESchK amtet für das Gebiet des Kantons Zürich als erstinstanzliches Fachgericht für Enteignungen nach Bundesrecht. Sie sind für die Durchführung der Einigungs- und Schätzungsverfahren zuständig (Art. 45 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
. und Art. 57 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
. EntG, Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. September 2012 E. 5). Für ihre Inanspruchnahme erhebt sie Verfahrenskosten, welche als Kausalabgaben, genauer als (Verwaltungs-) Gebühren zu qualifizieren sind (BGE 132 I 121 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2012 vom 15. März 2012 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2628). Über diese Kosten entscheidet im Einspracheverfahren laut Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG das in der Sache zuständige Departement (Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG) oder die nach Art. 46 Abs. 2
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.80) zuständige kantonale Behörde. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen oder urteilt der Präsident allein, so entscheidet er über die Kosten; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu.

5.2. Welche Bedeutung dieser Regelung beizumessen ist, hat bis anhin weder das Bundesgericht noch das Bundesverwaltungsgericht entschieden. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG verankere das nach der alten Fassung des Enteignungsgesetzes nicht ganz verwirklichte Prinzip, wonach die verfahrensleitende Behörde auch über die Verfahrenskosten entscheide. Allerdings sei die Aufzählung der Instanzen in Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG nicht vollständig. Nach dessen eindeutigem Sinn müssten auch die kantonal zuständigen Behörden im besonders geordneten Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) sowie die kantonalen Behörden gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen
1    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest.
2    Er erlässt Vorschriften über:
a  die Einleitung von Abwasser in Gewässer;
b  die Versickerung von Abwasser;
c  Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können.
3    Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn:
a  in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder
b  in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden.9
4    Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.10
5    Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden.11
6    Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen.12
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) und gemäss Art. 58
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 58 Enteignung - 1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.132
1    Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.132
2    Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930133 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.134
3    Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht.135 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) als Einsprachebehörden die Kosten selber verlegen können. Urteile der Präsident der Schätzungskommission, so entscheide er über die Kosten. In den anderen Fällen sei dieser Entscheid grundsätzlich von der Eidgenössischen Schätzungskommission zu treffen (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 N. 11-14).

5.3. Ob diese Lehrmeinung Inhalt und Tragweite von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG korrekt wiedergibt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG, wobei die französische und italienische Fassung der interessierenden Regelung ebenso massgeblich sind wie die deutsche. Lässt der Wortlaut von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG mehrere Interpretationen zu, so muss unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente nach dem wahren Sinn der interessierenden Bestimmung gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Zweck sowie auf die Bedeutung, die dieser im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien dienen dabei als Hilfsmittel, um die Bedeutung von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf die grammatikalische Auslegung abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 137 V 167 E. 3.1, BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-897/2012 vom 13. August 2012 E. 5.2, A-6038/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, A-512/2012 vom 12. Juni 2012 E. 5.1).

5.4. Die amtlichen Fassungen von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG stimmen inhaltlich überein. Danach steht die interessierende Regelung unter der Marginalie Verteilung (répartition, ripartizione) und Zuständigkeit (compétence, competenza), womit zum Ausdruck gebracht wird, dass sich diese Regelung sowohl mit der Verteilung der Verfahrenskosten (Abs. 1-3) als auch der Zuständigkeit zur Fällung des Kostenentscheides (Abs. 4) befasst. Der Wortlaut von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG ist insofern klar, als danach die Schätzungskommission über die Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden hat, sofern dieser Entscheid nicht einer anderen Behörde vorbehalten ist. Dabei legt der Gesetzeswortlaut nahe, dass Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG in Form einer abschliessenden Aufzählung die Behörden nennt, die anstelle der Eidgenössischen Schätzungskommission sachlich für die Fällung des Kostenentscheides zuständig sind. Nach dem Wortlaut von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG darf der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission die Verfahrenskosten nur festlegen, wenn er urteilt, mithin einen Prozess in Form eines Prozess-, Sach- oder Abschreibungsurteils beendet oder dieses Verfahren durch eine Zwischenverfügung vorantreibt. Mit anderen Worten ist er berechtigt, über die Verfahrenskosten zu befinden, wenn er in der Hauptsache entscheidet (in Bezug auf Zwischenverfügungen a.A. Hess/Weibel, a.a.O., Art. 114 N. 13). In den übrigen Fällen hat nach dem Wortlaut von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG die Eidgenössische Schätzungskommission die Verfahrenskosten festzulegen, es sei denn, es handle sich um ein Einspracheverfahren im Sinne von Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG oder Art. 46 Abs. 2
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
WRG.

5.5. Ob dieses Auslegungsergebnis dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, kann den Materialien nicht entnommen werden. Daraus geht lediglich hervor, dass Art 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG mit dem Bundesgesetz vom 18. März 1971, in Kraft seit dem 1. August 1972, zugleich mit den geänderten Marginalie eingefügt wurde (vormals Art. 109 aEntG AS 47 689). Die Gründe, welche den Gesetzgeber zu dieser Regelung bewogen haben, sind weder aus der bundesrätlichen Botschaft betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Mai 1970 (BBl 1970 1016 und 1019) noch aus den diesbezüglichen parlamentarischen Voten ersichtlich (Amtliches Bulletin NR der Bundesversammlung vom 16. Dezember 1970 S. 806 f., Amtliches Bulletin SR der Bundesversammlung vom 8. März 1971 S. 111). Die Materialien geben somit keinen Aufschluss über Inhalt und Tragweite von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG.

5.6. Ungeachtet dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Entscheid über die Verfahrenskosten in Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG derjenigen Behörde zuzuweisen, die ihm hierfür am geeignetsten erschien. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass Verfahrenskosten als Verwaltungsgebühren (vgl. E. 5.1 hiervor) zufolge ihrer Rechtsnatur, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, des Gebots der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen haben (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 126 I 188 E. 3a/aa; Häfelin/Müller/Haller, a.a.O., N. 2636). Ersteres besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 126 I 188 E. 3a/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2637, Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 199 N. 6 f.). Letzteres verlangt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für die kostenpflichtige Partei hat, wobei ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung zulässig ist, ebenso wie in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 52 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.2; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N. 2641, Hauser/Schweri/Ehrhard, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 199 N. 7). Die Prüfung der zu erhebenden Verfahrenskosten (vgl. diesbezüglich: Art. 6
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
Kostenverordnung, Art. 56 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
der Verordnung vom 24. April 1972 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen [VESchK, SR 711.1]) unter diesem Blickwinkel bedingt Kenntnis vom Verfahrensgegenstand. Deshalb erscheint es sachgerecht, jeweils die Behörde über die Verfahrenskosten entscheiden zu lassen, die den hiermit zusammenhängenden Entscheid in der Hauptsache getroffen hat. Die teleologische Auslegung spricht somit dafür, dass diejenige Behörde, welche einen Prozess in Form eines Prozess-, Sach- oder Abschreibungsurteils beendet oder diesen durch eine Zwischenverfügung vorantreibt, über die hierdurch verursachten Verfahrenskosten befindet.

5.7. Eine solche Zuständigkeitsordnung ist denn auch üblich (vgl. etwa: Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 33 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG, Art. 33 b Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33b
1    Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
2    Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen.
3    Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde.
4    Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49.
5    Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt.
6    Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird.
und Abs. 5 VwVG). In enteignungsrechtlichen Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren drängt sie sich umso mehr auf, als Art. 115 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG die für die Verfahrenskosten geltende Zuständigkeitsordnung als für die Parteientschädigung "entsprechend anwendbar" erklärt. Dies bedeutet, dass die Behörde, welche über die Verfahrenskosten entscheidet, ebenfalls die Parteientschädigung festzulegen hat. Hinsichtlich der Parteientschädigung haben sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass hierüber die Behörde, welche einen das enteignungsrechtliche Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren abschliessenden Entscheid trifft, zu urteilen hat (vgl. jeweils in Bezug auf das Schätzungsverfahren: Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14 [nicht publizierte Erwägung von BGE 138 II 77], 1E.17/2007 vom 5. Mai 2008 E. 7 [nicht publizierte Erwägung von BGE 134 II 172]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2960/2011 vom 19. Juli 2012 [angefochtener Abschreibungsentscheid des Präsidenten der ESchK],
A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 14 [angefochtener Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10], A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 6 [angefochtener Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4], A-1923/2008 vom 26. Mai 2008 E. 12 [angefochtener Entscheid der ESchK]). Wie es sich bezüglich prozessleitender Verfügungen des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission verhält, hat, soweit ersichtlich, bis anhin weder das Bundesgericht noch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt (vgl. immerhin betreffend Zwischenabrechnungen des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission [Art. 56 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
VSchK]: BGE 118 Ib 350 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2004/zga vom 31. März 2004 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 2). In systematischer Hinsicht ist Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG demnach dahingehend auszulegen, dass jedenfalls die einen verfahrenserledigenden Entscheid fällende Behörde über die hiermit verbundenen Verfahrenskosten zu befinden hat.

5.8. Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass die einzelnen Auslegungsmethoden, soweit sie Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG zulassen, allesamt dafür sprechen, dass die Eidgenössische Schätzungskommission über die Verfahrenskosten zu entscheiden hat, die mit einem von ihr gefällten Einsprache-, Einigungs- oder Schätzungsentscheid zusammenhängen. Trifft der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission einen verfahrensabschliessenden Entscheid, so legt er die hiermit verbundenen Verfahrenskosten fest. Dasselbe dürfte für dessen verfahrensleitende Verfügungen gelten (a.A. Weibel/Hess, a.a.O., Art. 114 N. 13). Hingegen schreibt das Enteignungsgesetz nicht vor, dass über die Verfahrenskosten zugleich mit der Hauptsache zu entscheiden ist. Diese Rechtslage lässt es zu, über die in einem Schätzungsverfahren entstandenen Kosten nach dessen rechtskräftigen Abschluss in einem separaten Entscheid zu befinden. Soweit Art. 56 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
VESchK und Art. 20 Kostenverordnung eine davon abweichende Regelung enthalten sollten, stünde diese im Widerspruch zum Enteignungsgesetz. Der Bundesrat hätte sich in diesem Fall nicht an die Grenzen der ihm in Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG eingeräumten Befugnisse gehalten, womit sich eine von ihm allenfalls getroffene anderslautende Regelung der sachlichen Zuständigkeit als gesetzeswidrig erweisen würde und damit nicht zu beachten wäre (vgl. zu den theoretischen Grundlagen: BGE 133 V 570 E. 5.1, BGE 128 II 40 E. 3b; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1.).

5.9. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung die Kosten für die Ausarbeitung des Modells ESchK auferlegt hat, das die EschK nach den in BGE 134 II 163 E. 14 festgelegten Kriterien vom Beigeladenen als einem ihrer Fachmitglieder entwickeln liess und dem Pilotfall C._______ zugrunde gelegt hat, um den fluglärmbedingten Minderwert der zur Beurteilung stehenden Renditeliegenschaft bestimmen zu können. Mit der Ausarbeitung des fraglichen Modells hat die ESchK also die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Pilotfalls C._______ geschaffen. Die hierdurch verursachten Kosten stehen folglich in Zusammenhang mit dem Verfahren C._______, womit darüber gemäss Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG die ESchK zu befinden hat, die diesen Fall in der Hauptsache entschieden hat (vgl. Urteil der ESchK vom 1. März 2010, Prozess Nr. 1999-137 P/019). Die angefochtene Verfügung wurde folglich von einer sachlich unzuständigen Behörde gefällt, weshalb sie sich als formell mangelhaft erweist.

5.10. Ein solcher Mangel hat im Beschwerdeverfahren regelmässig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die zuständige Behörde zur Folge. Stammt die angefochtene Verfügung indessen von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle, so darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rechtsmtitelverfahren in der Sache entschieden werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt hat und sich die zu beurteilende Angelegenheit als spruchreif erweist (Urteile des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2,
I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1,I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1,
U 152/02 vom 18. Februar 2003 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2.2). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich diese Rechtsprechung auf im eidgenössischen Schätzungsverfahren ergangene Kostendekrete übertragen, wenn ein erhebliches Interesse an der raschen Verfahrenserledigung besteht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Behörde einen anderen Entscheid als den angefochtenen gefällt hätte, womit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die zuständige Behörde zu einem prozessualen Leerlauf verkommen würde (ähnlich in Bezug auf die Kompetenzattraktion: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.4.7 ff.).

5.11. Die Beschwerdeführerin hat die mangelnde Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt. Zudem erlaubt die materielle Aktenlage eine Überprüfung der strittigen Angelegenheit. Im Übrigen ist zu beachten, dass die den angefochtenen Verfahrenskosten zugrunde liegenden Arbeiten von April bis November 2009 erbracht und bis anhin dem Beigeladenen nicht entschädigt wurden. Dieser wartet folglich bereits mehr als zwei Jahre auf das hierfür geschuldete Entgelt, so dass ihm ein weiteres Zuwarten nur schwerlich zugemutet werden kann. Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf hin, dass die ESchK im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung einen anderslautenden Entscheid als den angefochtenen fällen würde. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt, von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden.

6.
Anschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat.

6.1. Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, der Beigeladene habe dem früheren Präsidenten der ESchK am 23. November 2009 eine Rechnung über Fr. 62'975.- zuzüglich Fr. 4'786.10 MwSt., total Fr. 67'761.10, für die Entwicklung des Modells ESchK zugestellt. Auf der Grundlage dieser Rechnung sei die angefochtene Verfügung erlassen worden. Dabei seien sämtliche unter dem Titel "Modell ESchK" in Rechnung gestellten Kosten als persönliche Honorarsumme betrachtet und auf dieser Sozialleistungen sowie Staatsgebühren berechnet worden. Die Überprüfung dieser Rechnung zusammen mit dem inzwischen beigeladenen Fachmitglied habe ergeben, dass in der beigelegten Aufstellung zur strittigen Rechnung vom 23. November 2009 jene Leistungen, die für die Entwicklung des Modells ESchK erbracht worden seien, von jenen abzugrenzen seien, die nicht direkt der Modellentwicklung zuzurechnen seien. Die Leistungen für das hedonische Bewertungsmodell für Renditeliegenschaften seien unter dem Titel "Modell EschK", die übrigen unter dem Titel "Normalbetrieb ESchK" zusammengefasst worden. Strittig seien im vorliegenden Verfahren die 238 Stunden bzw. verrechneten 237.5 unter dem Titel "Modell ESchK". Die fraglichen Arbeiten hätten der Beigeladene und sein Team erbracht, wobei der Aufstellung nicht entnommen werden könne, wer in welchem Umfang tätig gewesen sei. Auf die Höhe der Verfahrenskosten wirke sich dies insofern aus, als die Sozialbeiträge und die Staatsgebühr nur auf den Arbeiten des Beigeladenen geschuldet seien, während die übrigen Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Aufgrund der Leistungsumschreibung in der Aufstellung zur ursprünglichen Rechnung seien 80 Stunden, effektiv verrechnet 79.5 Stunden davon, dem Beigeladenen zuzuschreiben. Dies ergebe ein Honorar von Fr. 19'975.-. Unter Berücksichtigung der gestützt darauf geschuldeten AHV-/IV/ALV sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse und der Staatsgebühr seien der Beschwerdeführerin hierfür Verfahrenskosten von Fr. 22'542.60 (Fr. 19'875.- + Fr. 1'580.10 + Fr. 1'987.50) zu belasten. Hinzu kämen als Auslagen (ohne Sozialgebühr und Staatsgebühr), die dem Beigeladenen in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis der Kostenverordnung zu entgelten seien, der auf das Team von E._______ und die Tydac AG entfallende Aufwand im Betrag von Fr. 46'375.60 (Fr. 9'000.- + Fr. 30'500.- + Fr. 3'600.- = Fr. 43'100.- + Fr. 3'275.60 [7.6 % MwSt.]). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin für die Entwicklung des ESchK Modells folglich Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 69'818.20 zu tragen.

6.2. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei aufgrund des Urteils des Bundesgerichts im Pilotfall C._______ klar, dass die Leistungen der IAZI AG für das Modell ESchK dem Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Fachmitglied der ESchK zuzurechnen seien. Allerdings sei der geltend gemachte Aufwand im Einzelnen nicht substantiiert bzw. ausgewiesen (vgl. z.B. die pauschale Angabe betreffend 36 Stunden für die Berechnung der ersten Hedonischen Modelle, betreffend 40 Stunden für "das Erstellen eines Berichtes"). Ausserdem sei nicht klar, wer im Team E._______ mitgearbeitet habe, wer also letztlich die 158 Stunden gearbeitet habe. Die diesbezüglichen Angaben seien nicht überprüf- und deshalb nicht akzeptierbar. Überdies erscheine der getätigte Aufwand nicht angemessen. Dies umso weniger, als die Daten und offenbar auch die Grundmodelle für das Modell ESchK bei der IAZI AG bereits mehr oder weniger vorhanden gewesen seien. Infolgedessen würden die 237.5 Stunden sowohl was deren Umfang als auch deren Ausgewiesenheit anbelange bestritten. Im Übrigen könne vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sei dort der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt und habe mit ausführlicher Begründung zu Recht festgestellt, Angehörige nicht technischer Berufe könnten kein "berufsübliches Honorar" verrechnen, weil dies die Kostenverordnung nicht vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann entschieden, dass bei einem stundenweisen Einsatz der Fachmitglieder (ausserhalb der eigentlichen Einigungs-, Schätzungs- und Instruktionsverhandlungen) eine Stundenpauschale zur Anwendung gelange. Zu deren Berechnung sei der jeweils anwendbare Taggeldansatz durch die übliche Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden zu dividieren, was bei einem Taggeld von Fr. 400.- für unselbständige Fachmitglieder nicht technischer Berufe eine Stundenentschädigung von Fr. 47.05, für selbständig erwerbende Fachmitglieder eine solche von Fr. 58.80 ergebe. Diese Stundenansätze seien für den vorliegenden Fall massgebend. Im Sinne dieser Ausführungen seien zunächst die behaupteten 237.5 Stunden auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Anschliessend seien die verbleibenden Stunden mit Fr. 47.05, evtl. mit Fr. 58.80 zu multiplizieren. Die verrechneten Sozialversicherungs- bzw. die Mehrwertsteuerbeitrage seien entsprechend anzupassen.

6.3. Mit Urteil vom 1. März 2010 sprach die ESchK C._______ in einem Pilotfall zu Lasten der Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich eine Minderwertentschädigung in Höhe von Fr. 326'000.- nebst Zins seit dem 1. Januar 2002 zu (Ziff. 1), auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das fragliche Schätzungsverfahren (Ziff. 3) und gewährte C._______ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Ziff. 4, Verfahrens-Nr. 1999-137 P/019). Dieser Entscheid ist in Bezug auf die Verfahrenskosten unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Für die strittigen Kosten, die - wie dargelegt (vgl. E. 5.9 hiervor) - durch im Pilotfall C._______ vorgenommene Sachverhaltserhebungen verursacht wurden, bedeutet dies, dass diese von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, soweit sie aufgrund der massgeblichen Kostenregelungen (Art. 6 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
. Kostenverordnung und Art. 56
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
VESchK) geschuldet sind und einer Überprüfung unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips standhalten. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nachfolgend zunächst für die Verfahrenskosten zu beurteilen, welche die Vorinstanz für die Arbeiten ihres beigeladenen Fachmitgliedes erhoben hat (E. 7). Anschliessend ist denselben Fragen hinsichtlich der für die Arbeit der Mitarbeiter der IAZI AG sowie die Tydac AG belasteten Verfahrenskosten nachzugehen (E. 8).

7.

7.1. In BGE 138 II 81 E. 3.1 hat das Bundesgericht entschieden, die Entwicklung des hedonischen Bewertungsmodells ESchK sei unter der Verantwortung des Beigeladenen, d.h. eines Fachrichters der Schätzungskommission, erfolgt. Daran würden auch die von den Enteignern hervorgehobenen Umstände (Fakturierung, Nennung der IAZI AG im Bericht und im Lizenzvertrag, etc.) nichts ändern. Allerdings habe der Beigeladene das Modell nicht allein erarbeitet, sondern hierfür Experten der IAZI AG beigezogen und deren Transaktionsdaten verwendet. Entscheidend sei jedoch, dass die Leitung des Projekts beim Beigeladenen verblieben sei, die IAZI AG also nicht als selbständige externe Sachverständige gegenüber der ESchK und den Parteien aufgetreten sei. Die Protokolle der Kommissionssitzungen der ESchK vom 8. April, 14. Mai, 2. September und 3. November 2009 würden bestätigen, dass der Beigeladene mit den Abklärungen und der Berichterstattung beauftragt worden sei. Dieser habe das Bewertungsmodell sodann den übrigen Kommissionsmitgliedern vorgestellt. Diese Einschätzung des Bundesgerichts ist für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zwar formal nicht bindend, es besteht jedoch kein Anlass, davon abzuweichen. Der Beigeladene war somit bei der Ausarbeitung des hedonischen Modells in seiner Eigenschaft als Fachmitglied der ESchK tätig, was im Übrigen von den Parteien nicht (mehr) bestritten wird.

7.2. Hinsichtlich der angefochtenen Verfahrenskosten bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die aus der nebenrichterlichen Tätigkeit des beigeladenen Fachrichters resultierenden Verfahrenskosten zu tragen hat.

7.2.1. Nach Art. 7 Kostenverordnung beziehen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission für die Mitwirkung bei der Verhandlung, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.-. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer haben Anspruch auf ein berufsübliches Honorar. Diese Regelung erweist sich laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 insoweit als verfassungswidrig, als der Bundesrat darin auf eine durchgängige Privilegierung von Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, verzichtet hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5). Die sich daraus ergebende Lücke ist durch analoge Anwendung von Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung zu schliessen. Demzufolge steht Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb eines technischen Berufes ausüben, für ihre nebenrichterliche Tätigkeit ein Taggeld von Fr. 500.- zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 6).

7.2.2. Das Taggeld ist darauf ausgerichtet, den Arbeitsaufwand eines nebenamtlichen Richters am Verhandlungstag abzugelten. Mit Hilfe dieses Vergütungsmodelles lassen sich Arbeiten, welche Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen an verschiedenen Tagen während einiger Stunden vornehmen, nur schwerlich angemessen entlöhnen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die Kostenverordnung im Urteil A-3043/2012 vom 15. März 2012 in dieser Hinsicht als lückenhaft eingestuft und diese Lücke vor dem Hintergrund der bestehenden Vergütungsordnung dahingehend geschlossen, dass Arbeiten von Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die nicht am Tag einer Einigungs-, Schätzungs- und Instruktionsverhandlung erbracht werden, mit einer Stundenpauschale zu entschädigen sind, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeldansatzes durch die übliche Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.4).

7.2.3. Die nach Massgabe dieser Grundsätze zu bestimmende Entschädigung für die nebenrichterliche Tätigkeit der Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen zuzüglich der darauf von den eidgenössischen Schätzungskommissionen als Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und der auf den Taggeldern geschuldeten Staatsgebühr (Art. 5 Kostenverordnung) hat die Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Partei zu tragen (Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
Kostenverordnung, Art. 20
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
Kostenverordnung und Art. 56 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
VESchK, vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5 und 13).

7.3.

7.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Beigeladene - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 angenommen - als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung einzustufen ist. Wäre an dieser konstruierten Fiktion festzuhalten, so habe es sich bei der von ihm für die Entwicklung des Modells ESchK bezogenen Infrastruktur nicht um dessen eigene, sondern um eine fremde Infrastruktur gehandelt. Infolgedessen hätte die IAZI AG als externe Sachverständige betrachtet werden müssen. Dies umso mehr, als sie die Hauptarbeit bei der Entwicklung des Modells ESchK geleistet habe. Aus diesen Gründen hätten die Regeln von Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1942 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) über externe Sachverständige befolgt werden müssen. Dies habe die Vorinstanz jedoch offensichtlich nicht getan, weshalb das Modell unter schwerwiegenden und unheilbaren Mängeln leiden würde und sich die in dieser Angelegenheit ergangenen Urteile deshalb als krass fehlerhaft erweisen würden. Dieses stossende Ergebnis könne vermieden werden, wenn der Beigeladene entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 als Angestellter der IAZI AG qualifiziert werde - was er ja sei und wovon zumindest implizit das Bundesgericht im "Leitfall C._______" ausgegangen sei.

7.3.2. Weder die Vorinstanz noch der Beigeladene haben zu dieser Argumentation Stellung genommen. Letzterer macht jedoch geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2011 der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass er an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich ein Diplom in Statistik erworben habe. Im Übrigen entspreche seine Tätigkeit in der ESchK nicht jener eines Dozenten, sondern er sei aufgrund seines technischen Wissens im Bereich statistischer Modelle vom Regierungsrat des Kantons Zürich in die ESchK gewählt worden. Die Entwicklung des mathematisch-statistischen Modells setze hohe Kenntnisse in der Programmierung von Statistiksoftware und in der Analyse von Daten voraus. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahme übe er folglich einen technischen Beruf im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung aus.

7.3.3. Ob ein Mitglied der Eidgenössischen Schätzungskommission im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung als im Haupterwerb selbständig oder unselbständig erwerbend einzustufen ist, beurteilt sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Umschreibung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.1.2). Danach ist derjenige grundsätzlich als unselbständig erwerbend zu qualifizieren, der von seinem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 171 E. 3a). Demgegenüber gilt als selbständig erwerbend, wer durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle bzw. geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 119 V 163 E. 3b, 115 V 170 E. 9a; Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, § 4 Rz. 40). Ob das eine oder andere zutrifft, ist nach der gefestigten Rechtsprechung unter Zugrundelegung des formell rechtskräftigen AHV-Status zu entscheiden, sofern sich dieser nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a, BGE 115 Ib 42 E. 4b; Hans Ulrich Stauffer/Barbara Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 7, je m.w.H.).

7.3.4. Ausgehend von dieser Definition stufte das Bundesverwaltungsgericht den Beigeladenen im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 als im Haupterwerb selbständig erwerbend ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beigeladene sei seit dem 1. Februar 2002 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als Selbständigerwerbender angemeldet. Unter diesen Umständen gelte er als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung, sofern sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig erweise. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene neben seiner nebenrichterlichen Tätigkeit eine im Handelsregister eingetragene Unternehmung führe, die Dienstleistungen aller Art im Finanz- und Immobilienbereich erbringe, als Dozent an der Universität Bern, Institut für Finanzmanagement, tätig sei und als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG arbeite. Bei den beiden erstgenannten Tätigkeiten handle es sich um selbständige Erwerbstätigkeiten, während die Tätigkeit als Organ einer juristischen Person nach ständiger Rechtsprechung eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Für die Qualifikation des Beigeladenen als im Haupterwerb unselbständig oder selbständig erwerbend sei demnach entscheidend, welche dieser Tätigkeiten er überwiegend ausübe. In den Akten deute nichts darauf hin, dass der Beigeladene hauptsächlich als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG tätig sei. Dessen AHV-rechtliche Qualifikation als selbständig erwerbend erweise sich somit nicht als offensichtlich unzutreffend (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.2).

7.3.5. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe die Tätigkeit des Beigeladenen als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates der IAZI AG als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft, trifft demnach nicht zu. Dessen Qualifikation als Selbständigerwerbender ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er daneben zwei weitere Erwerbstätigkeiten ausübt, die in ihrem zeitlichen Umfang und/oder hinsichtlich des dadurch erzielten Erwerbseinkommens insgesamt jedenfalls nicht offensichtlich weniger stark ins Gewicht fallen als die Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander und bringt auch ansonsten nichts vor, um Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Qualifikation des Beigeladenen als im Haupterwerb selbständig erwerbend zu erwecken. Es besteht daher kein Anlass, von der im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 vertretenen Auffassung abzuweichen.

7.3.6. Bei diesem Ergebnis hängt die Höhe der Entschädigung, die der Beigeladene für seine nebenrichterliche Tätigkeit beanspruchen kann, davon ab, ob er haupterwerblich einen technischen Beruf ausübt, mithin - wie sich Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung ausdrückt - einem technischen Beruf angehört. Welche Erwerbstätigkeiten hierunter fallen, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 aufgrund der Berufsnomenklatur 2000 zu entscheiden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3.6). Diese unterscheidet zwischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufen, Berufen der Tierzucht (1), Produktionsberufen in der Industrie und im Gewerbe (ohne Bau) (2), technischen Berufen sowie Informatikberufen (3), Berufen des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus (4), Handels- und Verkehrsberufen (5), Berufen des Gastgewerbes und Berufen zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen (6), Berufen des Managements und der Administration, des Banken- und Versicherungsgewerbes und des Rechtswesens (7), Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler (8) sowie nicht klassierbaren Angaben. Den technischen Berufen werden die Ingenieurberufe, Techniker/innen, technische Zeichenberufe, technische Fachkräfte und Maschinisten/Maschinistinnen zugeordnet.

7.3.7. Weder die Erwerbstätigkeit als Dozent an der Universität Bern (Gruppe 8) noch jene als Einzelkaufmann (wohl Gruppe 7) oder als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG (wohl Gruppe 7) zählen nach der Berufsnomenklatur 2000 zu den technischen Berufen (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.3). Wie es sich hinsichtlich der vom Beigeladenen bei der Entwicklung des ESchK Modells ausgeübten Funktion verhält, kann dahingestellt bleiben, sind doch für die Taggeldansätze die Erwerbstätigkeiten bestimmend, die ein Mitglied der eidgenössischen Schätzungskommissionen zusätzlich zu seiner nebenrichterlichen Tätigkeit ausübt. Die entsprechenden Tätigkeiten des Beigeladenen gehören, ungeachtet des von ihm im Jahr 1997 abgeschlossenen Nachdiplomkurses in angewandter Statistik, nicht zu den technischen Berufen. Für seine Tätigkeit als Fachrichter der ESchK steht dem Beigeladenen demzufolge ein Taggeld von Fr. 500.- bzw. eine Stundenpauschale von Fr. 58.80 (Fr. 500.- : 8.5) zu.

7.3.8. Hinsichtlich der Arbeitszeit, welche der Beigeladene in die Entwicklung des Modells ESchK investiert hat, gesteht die Vorinstanz ein, dass dem eingereichten Stundenrapport nicht entnommen werden kann, welcher Anteil der im Stundenrapport des Beigeladenen aufgeführten Stunden auf den Beigeladenen entfällt. Aufgrund der Leistungsumschreibung schreibt sie dem Beigeladenen nach Rücksprache mit ihm 80 Stunden, davon effektiv in Rechnung gestellt 79.5 Stunden, zu. Diese Zuordnung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht plausibel. Sie wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Da die fraglichen Tätigkeiten keinen direkten Bezug zu einer Einigungs-, Schätzungs-, Instruktionsverhandlung oder andersartigen Kommissionsitzung aufweisen, sind sie mit einer Stundenpauschale von Fr. 58.80 zu entschädigen. Der Beigeladene kann demzufolge für die bei der Entwicklung des Modells ESchK in seiner Eigenschaft als Fachmitglied der ESchK geleistete Arbeit eine Entschädigung von Fr. 4'674.60 (79.5 x Fr. 58.80) beanspruchen. Zuzüglich der darauf von der ESchK als Arbeitgeberin zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge von Fr. 287.50 (6.15 % x Fr. 4'674.60) und der Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskasse Fr. 90.70 (1.94% x Fr. 4'674.60) sowie der Staatsgebühr von Fr. 467.50 (10% x Fr. 4'674.60) resultieren daraus - unter Ausklammerung eines allenfalls geschuldeten Beitrags an die berufliche Vorsorge - Verfahrenskosten von total Fr. 5'520.30 (Fr. 4'674.60 + Fr. 287.50 + Fr. 90.70 + Fr. 467.50).

7.3.9. Soweit die Beschwerdeführerin im Lichte des Äquivalenzprinzips (vgl. zum fraglichen Begriff: E. 5.6 hiervor) die Herabsetzung dieser Verfahrenskosten verlangt, ist anzumerken, dass unter der Leitung und Aufsicht des Beigeladenen zunächst die bei der IAZI AG vorhandenen Transaktionsdaten effektiver Renditeliegenschaften geokodiert und in Bezug auf ungefähr 50 preisbeeinflussende Faktoren (wie z.B. Grundstücksfläche, Baujahr und -qualität, Wohnungsgrösse, Anzahl Nasszellen, Lagequalität, Lage der Gemeinde, Art des Rechtsgeschäftes) bewertet wurden, um der Heterogenität der einbezogenen Liegenschaften Rechnung zu tragen. Anschliessend wurde die Lärmbelastung aufgrund der von der EMPA Dübendorf im Auftrag der Beschwerdeführerin ermittelten Lärmfaktoren hektargenau ermittelt. Auf der Grundlage dieser Daten wurde ein hedonisches Modell entwickelt, das es nach Einschätzung der Sachverständigen erlaubt, den Minderwert, den der Grundstückseigentümer einer Ertragsliegenschaft (Mehrfamilienhaus) durch den Fluglärm erleidet, für eine Vielzahl zukünftiger gleichgelagerter Fälle zuverlässig zu ermitteln (vgl. zum Ganzen ausführlich: BGE 138 II 100 ff. E. 12 ff., Bericht Hedonisches Bewertungsmodell fluglärmbelasteter Renditeliegenschaften vom 24. September 2009, S. 6 ff.). Die für die Aufsicht und Leitung eines solchen Projektes erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 5'099.55 stehen zum Wert, den diese Leistung für die kostenpflichtige Beschwerdeführerin hat, in einem vernünftigen Verhältnis, zumal dieses Modell nicht nur für den Fall C._______ genutzt werden kann, sondern bei vergleichbarer Ausgangslage ebenfalls als Basis für die Bemessung des fluglärmbedingten Minderwertes anderer Renditeliegenschaften dienen kann. Die geschuldeten Verfahrenskosten sind folglich unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden.

7.3.10. Die Beschwerdeführerin schuldet somit für die nebenrichterliche Tätigkeit des Beigeladenen bei der Entwicklung des Modells ESchK Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'099.55. Vorbehalten bleibt ein allfälliger zusätzlich geschuldeter Beitrag an die berufliche Vorsorge.

8.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin darüberhinausgehend Verfahrenskosten von Fr. 46'375.60 auferlegen durfte, um die Tätigkeit der vom Beigeladenen für die Entwicklung des Modells ESchK beigezogenen Personen abzugelten.

8.1. In Bezug auf die Funktion, welche diese Personen, mithin die Tydac AG sowie die Mitarbeiter der IAZI AG, im Schätzungsverfahren C._______ ausgeübt haben, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 82 E. 3.1 entschieden, dass es sich hierbei nicht um externe selbständige Sachverständige handelt. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 5.3.6 noch einen Schritt weitergegangen und hat die vom Beigeladenen beigezogenen Personen als externe Berater eingestuft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich hierbei um ausserhalb der zuständigen Behörde stehende Dritte, welche über besondere Fachkenntnisse verfügen und unter der Leitung sowie Verantwortung der fachkundigen Behörde mit Abklärungen beauftragt werden, die für die Beurteilung eines Falles nützlich, regelmässig sogar unerlässlich sind. Deren Aufgabe ist jedoch eine rein verwaltungsinterne, weshalb sie keine externen Sachverständigen (vgl. zum fraglichen Beweismittel: Art. 72 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 72
1    Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.
2    Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
EntG, Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG und Art. 57
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
BZP) sind (BGE 119 V 663 ff. E. 4 und 5, BGE 108 V 138 ff. E. 4, Urteil des Bundesgerichts A.587/2001 vom 1. Oktober 2004 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, um Zweifel an der Richtigkeit dieser - vom Bundesgericht zumindest im Ergebnis geteilten - Auffassung zu wecken. Es besteht daher kein Anlass, auf diese Einschätzung zurückzukommen. In Bezug auf die strittigen Verfahrenskosten bedeutet dies, dass die Tätigkeit der Tydac AG sowie jene der Mitarbeiter der IAZI AG nicht nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 Kostenverordnung zu entschädigen ist. Darüber hinaus lässt deren Qualifikation als externe Berater keine Rückschlüsse auf die ihnen gemäss Kostenverordnung zustehende und von der Beschwerdeführerin zu tragende Entschädigung zu.

8.2. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Eidgenössischen Schätzungskommissionen als Fachgerichte konzipiert sind, die im Einzelfall idealerweise dergestalt zusammengesetzt sind, dass sie in der Lage sind, ohne Beizug von Sachverständigen die sich stellenden technischen, naturwissenschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Fragen zu beantworten (Art. 59
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG und Art. 49
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
VESchK). Insofern steht den Fachrichtern der Eidgenössischen Schätzungskommissionen der Entscheid über Sachfragen primär zu (BGE 138 II 80 E. 3.1, BGE 96 I 295 f.; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 60 N. 7). Sie können auch für Vorabklärungen zum internen Gebrauch, zur Durchführung des Beweisverfahrens (Art. 48 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
VESchK), ja selbst zur Erstellung von Berichten zuhanden der Eidgenössischen Schätzungskommissionen beigezogen werden (Hess/ Weibel, a.a.O, Art. 60 N. 7). Aus dieser besonderen Ausgestaltung der Eidgenössischen Schätzungskommissionen in Kombination mit deren minimaler Infrastruktur hat das Bundesgericht in BGE 138 II 82 E. 3.2 gefolgert, ein Fachmitglied sei berechtigt, Hilfspersonen für die Erledigung ihm zugewiesener Aufgaben beizuziehen, sofern die eidgenössische Schätzungskommission davon Kenntnis habe und diese unter seiner Leitung und Verantwortung tätig seien. Dass diese Voraussetzungen bezüglich der vom Beigeladenen bei der Entwicklung des Modells ESchK herangezogenen Mitarbeiter der IAZI AG erfüllt waren, hat das Bundesgericht sodann bejaht. Hinsichtlich der Tydac AG hat es sich nicht geäussert. Es besteht jedoch keine Veranlassung in diesem Fall anders zu entscheiden, zumal dieser Beitrag von untergeordneter Bedeutung ist und die ESchK der Beauftragung einer externen Unternehmung für die Geokodierung der bei der IAZI AG vorhandenen Transaktionsdaten effektiver Renditeliegenschaften anlässlich der Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Bewilligung eines Kostenrahmens von Fr. 15'000.- zugestimmt hat (Protokoll vom 4. Mai 2009 S. 1 f.). Der Beigeladene hat demnach bei der Entwicklung des Modells ESchK zu Recht auf die Mitarbeiter der IAZI AG und die Tydac AG zurückgegriffen.

8.3. Die dem Beigeladenen dadurch entstandenen Kosten hat die ESchK grundsätzlich zu ersetzen und der Beschwerdeführerin als kostenpflichtigen Partei im Verfahren C.________ aufzuerlegen (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 7). Die Kostenverordnung, welche diesen in Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG festgelegten Grundsatz zu konkretisieren hat, enthält indessen keine entsprechende Regelung. Damit bietet sie für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Verfahrenskosten in solchen Fällen nicht bestimmt werden können, keine Antwort. Nach traditioneller Auffassung weist sie damit eine echte Lücke auf, die sich auf einen dem Bundesrat zur Regelung überlassenen Sachbereich bezieht (Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG) und vom im konkreten Einzelfall angerufenen Gericht zu schliessen ist, ansonsten es gegen das Rechtsverweigerungsverbot verstösst. Nach neuerer Terminologie, der sich das Bundesgericht teilweise angeschlossen hat, handelt es sich hierbei um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die das Gericht zwecks Herstellung der verfassungsmässigen Ordnung zu schliessen hat (BGE 202 Ib 224 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3045/2011 vom 15. März 2012 E. 6.2, Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 141 f.). Im einen wie im anderen Fall ist eine richterliche Lückenfüllung somit geboten und vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen.

8.4. Dabei hat das Gericht jene Regelung zu schaffen, die der Bundesrat als Verordnungsgeber nach umfassender Würdigung der generell-abstrakten Interessenlage unter dem Gesichtspunkt der Realien, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit hätte treffen sollen (Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit anderen Worten ist die interessierende Verordnungslücke nach jener Regel zu schliessen, die ein konsequenter Gesetzgeber aufgestellt hätte. Die Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Realien rückt dabei die Bedeutung der Normen in den Vordergrund, die bisher beachtet worden sind. Ausserdem soll sich die richterliche Rechtsregel nach Möglichkeit in das vorgegebene System einfügen, im Bestreben, gleichgelagerte Rechtsfragen nicht ohne Not unterschiedlich zu beantworten. Rechtssetzungslücken sind daher grundsätzlich mit Hilfe eines Analogieschlusses zu schliessen, wenn die in Frage stehende Situation wertungsmässig einer bestehenden Regelung entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3045/2011 vom 15. März 2012 E. 6.3).

8.5. Die Kostenverordnung befasst sich in Art. 6 Abs. 2bis und Art. 9a Bst. b mit der Entschädigung beigezogener Hilfspersonen. Laut der erstgenannten Regelung haben der Präsident der Schätzungskommission und dessen Stellvertreter, soweit sie die ihnen zugewiesenen Arbeiten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben nicht mehr mit den ihnen normalerweise zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen können, Anspruch auf Ersatz des berufsüblichen Entgelts für benötigte Hilfskräfte. Eine ähnliche Regelung sieht Art. 9a Bst. b Kostenverordnung vor, falls der Präsident und dessen Stellvertreter sowie Aktuar Drittpersonen für die zweckmässige Organisation ihrer Tätigkeit Drittpersonen beiziehen. In beiden Fällen hat der Bundesrat die von der Beschwerdeführerin postulierte Lösung abgelehnt, die für den Beizug von Hilfspersonen zuzusprechende Entschädigung auf den Betrag zu plafonieren, welche diese als Richter oder Aktuar der Eidgenössischen Schätzungskommission für ihre Tätigkeit beanspruchen können. Weshalb anders zu entscheiden sein sollte, wenn ein Mitglied der Eidgenössischen Schätzungskommission zur Erfüllung einer ihm zugewiesenen Aufgaben Hilfspersonen beizieht, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglich in der Kostenverordnung bestehende Lücke ist demnach in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung bzw. Art. 9a Bst. b Kostenverordnung zu schliessen. Gestützt darauf sind den Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommissionen, die im Zusammenhang mit einer ihnen zugewiesenen Aufgabe zu Recht Hilfspersonen beiziehen, die hieraus resultierenden Kosten, maximal jedoch das berufsübliche Entgelt für die herangezogenen Hilfspersonen, als Auslagen zu ersetzen und der kostenpflichtigen Partei zu überbinden (Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung).

8.6. Die Tydac AG hat für die Geokodierung von Daten am 13. Mai 2009 Fr. 3'873.60, inkl. 7.6% MwSt., in Rechnung gestellt. Die IAZI AG ist auf ihre ursprüngliche Rechnung vom 23. November 2009 am 31. Januar 2012 insoweit zurückgekommen, als sie die von ihren Mitarbeitern bei der Entwicklung des Modells ESchK erbrachten Leistungen separat ausgewiesen und dem Beigeladenen hierfür unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 250.- Fr. 42'502.-, inkl. 7.6% MwSt (Fr. 39'500.- [Fr. 9'000.- + Fr. 30'500.-] + Fr. 3'002.- [Fr. 39'500.- x 7.6%], verrechnet hat. Insgesamt sieht sich der Beigeladene infolge des zu Recht erfolgten Beizugs von Hilfspersonen demnach mit einer Forderung von Fr. 46'375.60 (Fr. 3'873.60 + Fr. 42'502.-) konfrontiert. Dass diese Auslagen den für solche Leistungen berufsüblichen Rahmen sprengen, ist nicht erkennbar. Freilich trifft es zu, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, dass sowohl die Rechnungen der IAZI AG als auch der Stundenrapport des Beigeladenen lediglich eine grobe Überprüfung der für die einzelnen Arbeitsschritte aufgewendeten Arbeitsstunden erlauben. Es finden sich jedoch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine übermässige Fakturierung hinweisen. Im Übrigen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht die fakturierten 158 Arbeitsstunden (Fr. 39'500.- : Fr. 250.-) für die Entwicklung eines - wie dargelegt (vgl. E. 8.3.9 hiervor) - ausgesprochen komplexen Berechnungsmodells für die Bemessung lärmbedingter Minderwerte von Renditeliegenschaften angemessen. Dasselbe gilt für den Stundensatz von Fr. 250.-, zu welchem die IAZI AG die Arbeit ihrer hochqualifizierten Mitarbeiter in Rechnung gestellt hat. Der fragliche Rechnungsbetrag von Fr. 42'502.- bewegt sich somit im Rahmen des für solche Leistungen Üblichen und steht nicht im Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistung. Dasselbe gilt für die Arbeit der Tydac AG, was denn auch die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht in Abrede stellt.

8.7. Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin die Auslagen im Betrag von Fr. 46'375.60 zu tragen, die durch den zu Recht erfolgten Beizug der Tydac AG und jenen der Mitarbeiter der IAZI AG entstanden sind.

9.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit gefehlt hat, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es indessen ausnahmsweise gerechtfertigt, von der deshalb an sich anzuordnenden Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde abzusehen und in der Sache zu entscheiden. Die entsprechende Prüfung ergibt, dass die Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Enteignerin für die Entwicklung des Modells ESchK Verfahrenskosten von total Fr. 51'895.90 (Fr. 5'520.30 + Fr. 46'375.60) zu tragen hat. Die gegen die angefochtene Kostenverfügung erhobene Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen, und die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten sind auf Fr. 51'895.90 zu reduzieren.

10.
Die Beschwerdeführerin trägt als Enteignerin ungeachtet des Verfahrensausgangs die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 4'500.- (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin als kostenpflichtiger Enteignerin nicht zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung (Begleitschreiben vom 5. August 2010 sowie Rechnung Nr. 026/2010 vom 4. August 2010) wie folgt abgeändert:

Die Beschwerdeführerin schuldet für die Entwicklung des hedonischen Modells zur Bemessung des fluglärmbedingten Minderwertes von Renditeliegenschaften Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 51'895.90.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 026/2010; Gerichtsurkunde)

- den Beigeladenen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6471/2010
Datum : 20. September 2012
Publiziert : 28. September 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Kosten des Enteignungsverfahren


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 57
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
EntG: 45 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
57 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
59 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
72 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 72
1    Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.
2    Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
113 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
GSchG: 9
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen
1    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest.
2    Er erlässt Vorschriften über:
a  die Einleitung von Abwasser in Gewässer;
b  die Versickerung von Abwasser;
c  Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können.
3    Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn:
a  in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder
b  in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden.9
4    Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.10
5    Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden.11
6    Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen.12
USG: 58
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 58 Enteignung - 1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.132
1    Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.132
2    Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930133 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.134
3    Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht.135 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VSchK: 6  18  20  48  49  56
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
33b 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33b
1    Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
2    Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen.
3    Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde.
4    Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49.
5    Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt.
6    Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
WRG: 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
108-V-130 • 114-IB-112 • 115-IB-37 • 115-V-161 • 118-IB-349 • 119-V-156 • 119-V-161 • 122-V-169 • 126-I-180 • 128-I-46 • 128-II-34 • 131-II-697 • 132-I-117 • 132-II-371 • 133-II-366 • 133-V-569 • 134-II-160 • 134-II-172 • 136-II-489 • 137-I-273 • 137-V-167 • 138-II-77 • 96-I-292
Weitere Urteile ab 2000
1C_100/2011 • 1C_102/2011 • 1C_224/2010 • 1C_224/2012 • 1C_542/2010 • 1C_544/2010 • 1E.17/2007 • 1E.3/2004 • 9C_891/2010 • I_232/03 • I_8/02 • U_152/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • verfahrenskosten • vorinstanz • bundesgericht • bundesrat • hilfsperson • flughafen • rechtsmittelbelehrung • frage • selbständige erwerbstätigkeit • weibel • sachliche zuständigkeit • ausarbeitung • hauptsache • tag • fachrichter • statistik • kreis • eigenschaft • richtigkeit
... Alle anzeigen
BVGE
2010/34 • 2010/33 • 2010/49 • 2009/43
BVGer
A-1923/2008 • A-2144/2011 • A-2684/2010 • A-2848/2011 • A-2960/2011 • A-3035/2010 • A-3035/2012 • A-3043/2011 • A-3043/2012 • A-3045/2011 • A-4035/2012 • A-4751/2011 • A-5101/2011 • A-5112/2011 • A-512/2012 • A-5588/2007 • A-5925/2011 • A-5998/2010 • A-6038/2011 • A-6471/2010 • A-897/2012 • C-2687/2006
BBl
1970/1016 • 2001/4202 • 2001/4447