Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3885/2014

Urteil vom 19. Februar 2015

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
und Anja Haller, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz,
Florastrasse 44, Postfach 1709,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Administration Flughafenfälle, Postfach 1813, 8032 Zürich,

Vorinstanz,

und

A._______ , (...),

Beigeladene,

Gegenstand Enteignung, Verfahrenskosten (Zwischenrechnung).

Sachverhalt:

A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind mehrere Pilotfälle betreffend Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich in Opfikon-Glattbrugg hängig. Unter anderem sind die Liegenschaften Dammstrasse 29-31 (Verfahren 1999-137/016) und Bruggackerstrasse 31-38 (Verfahren 1999-137/046) betroffen. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich als Enteigner auf.

B.

B.a Am 14. Mai 2014 liess der Präsident der ESchK 10 der Flughafen Zürich AG per Mail den Entwurf für eine Zwischenrechnung für die Aufwendungen der Schätzungen von Genossenschaftsliegenschaften in den zwei laufenden Verfahren zur vorgängigen informellen Stellungnahme zukommen. Am 16. Mai 2014 äusserte die Flughafen Zürich AG gegenüber dem Präsidenten per Mail Bedenken bezüglich der Aufwendungen von A._______ , welche als unverhältnismässig hoch erachtet würden. Sie forderte eine Herabsetzung und behielt sich die Anfechtung der Zwischenrechnung vor.

B.b Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 verpflichtete die ESchK 10 die Flughafen Zürich AG zur Tragung von Verfahrenskosten inkl. Staatsgebühr von Fr. 33'255.45 gemäss Rechnung Nr. 008/2014 als Zwischenrechnung. Zur Begründung wird ausgeführt, in den Enteignungsverfahren hätten die Enteigner die Kosten zu übernehmen, wobei die primäre Zahlungspflicht bei der Flughafen Zürich AG liege. Die der Rechnung zugrundeliegenden Ansätze würden der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3) entsprechen. Der jeweilige Leistungsaufwand und die Auslagen der einzelnen Mitwirkenden seien in den Detailrechnungen ausgewiesen. Es handle sich um komplexe Bewertungsobjekte und es seien in mehreren Szenarien und für je zwei Stichtage Bewertungen und Plausibilisierungen durchgeführt worden. Dem Fachmitglied A._______ sei zudem ein Einarbeitungsaufwand zuzubilligen, da es ihre erste Bewertung für die ESchK gewesen sei.

C.
Gegen diese Zwischenrechnung erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sowie die Rechnung vom 11. Juli 2014 seien insofern aufzuheben, als das Gesamthonorar von A._______ auf Fr. 23'630.-- festgelegt wurde, und es sei das Gesamthonorar von A._______ stattdessen auf höchstens Fr. 4'420.-- zuzüglich Sozialleistungen und Staatsgebühren zu reduzieren sowie das Total des Rechnungsbetrags entsprechend neu festzusetzen. Die Spesen von A.______ und die übrigen Abrechnungen würden nicht beanstandet. Der abgerechnete Aufwand von A._______ sei jedoch offenkundig unnötig, übermässig und unangemessen und eine Kürzung zwingend. Zudem würden die Schätzungen mehrere methodische Fehler aufweisen. Damit sei das Äquivalenzprinzip verletzt.

D.
In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2014 beantragt die ESchK 10 (nachfolgend auch Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A._______ sei dem Beschwerdeverfahren beizuladen. Die Beschwerdeinstanz habe zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne, weil die Vorwegnahme eines Entscheids über die Rechtmässigkeit von Schätzungen den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens über eine Zwischenrechnung sprengen würde. Der in guten Treuen geleistete sachbezogene Aufwand der Fachmitglieder sei unabhängig vom Ausgang des Enteignungsverfahrens und erfolgsunabhängig zu entschädigen. Der Stellungnahme der Vorinstanz liegt eine solche von A._______ bei, in welcher sie ihr Vorgehen bzw. den Aufwand als sachlich gerechtfertigt und bis auf einen Berechnungsfehler als fachlich korrekt bezeichnet.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 hat der Instruktionsrichter A._______ (nachfolgend: Beigeladene) zum Beschwerdeverfahren beigeladen und ihr Gelegenheit für allfällige Bemerkungen gegeben.

F.
In ihrer Replik vom 26. September 2014 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den verfahrensrechtlichen Handlungsspielraum verletzt, das müsse auch in einem vorab laufenden Gebührenverfahren thematisiert werden können, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Sie erachte die Zwischenrechnung als unangemessen hoch und/oder fehlerhaft. Im Beschwerdeverfahren sei die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Schätzungen zu überprüfen.

G.
Am 23. Oktober 2014 hält die Beigeladene in ihrer Stellungnahme fest, sie habe die weiteren Berechnungen und den Ablauf der Schätzungen mit dem Präsidenten der Vorinstanz abgesprochen und die Resultate in Zwischenbesprechungen ausgetauscht. Die Bewertung von Genossenschaftssiedlungen sei komplex und aufwendig. Dank der Plausibilisierung mittels DCF-Methode (Discounted Cash Flow-Methode) sei es möglich gewesen, ihre Schätzungen bei der Mietzinsanalyse zu objektivieren. Schlussendlich sei ihr Summary-Bericht ausführlich ausgefallen und enthalte mehr Informationen als die üblichen Summary-Berichte der ESchK.

H.
Mit Beschluss vom 6. November 2014 sistiert die Vorinstanz die bei ihr hängigen Verfahren 1999-137/016 und 1999-137/046 bis zum Abschluss des vorliegenden Honorarbeschwerdeverfahrens, weil dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für die Weiterführung des Verfahrens sei.

I.
Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), sofern eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat (Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Diese Regelung wird für den Bereich des Enteignungsrechts in Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) dahingehend konkretisiert, als danach Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommis-sionen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Wenn weder das Verwaltungsgerichtsgesetz noch das Enteignungsgesetz eine Verfahrensfrage regelt, beurteilt sich diese nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Anfechtbar vor Bundesverwaltungsgericht sind demnach auf dem Bundesverwaltungsrecht fussende Endentscheide, die ein Verfahren zumindest für einen Teil der Streitgenossen abschliessen oder in denen über unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.1; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Art. 77
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 77 - Im Übrigen finden die Artikel 45-70 Anwendung.
Rz. 2). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG), kann dagegen nur Beschwerde geführt werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, wodurch sich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen lässt (Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG, vgl. ausserdem: Hess/Weibel, a.a.O., Art. 77
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 77 - Im Übrigen finden die Artikel 45-70 Anwendung.
Rz. 4). Was unter einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG zu verstehen ist, wird im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht näher umschrieben. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann der entsprechende Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein. Ein Nachteil, der nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Entscheid vollständig behoben werden kann, gilt als wieder gutmachbar, weshalb eine solche Zwischenverfügung nicht angefochten werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1, A-1335/2012 vom 15. August 2013 E. 3.1, A-3121/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2.3). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4, A 3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 909, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.).

1.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin als Zwischenrechnung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 33'255.45 auferlegt. Ob ein solcher Entscheid, der in Anwendung der massgeblichen Regelungen des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, einen Endentscheid darstellt, obgleich darin losgelöst von konkreten Einigungs- und Schätzungsverfahren über Verfahrenskosten entschieden wird, erscheint durchaus fraglich. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, hat doch das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 1.3 entschieden, alle Beteiligten, insbesondere auch die Mitglieder der Vorinstanz, hätten ein berechtigtes, tatsächliches Interesse, umgehend Klarheit darüber zu gewinnen, wer die Kosten der Grundinfrastruktur der Vorinstanz zu tragen habe, die für das Funktionieren der Vorinstanz unerlässlich seien. Dauere die Rechtsunsicherheit an, werde die Funktionsfähigkeit der Vorinstanz ernsthaft in Frage gestellt und drohe eine mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung (BV) unvereinbare Rechtsverzögerung oder -verweigerung bei der Behandlung der rechtshängigen Entschädigungsverfahren. Diese Überlegungen gelten gleichermassen für die angefochtene Verfügung. Freilich bezieht sich diese nicht auf Verfahrenskosten, die aus der Finanzierung der Grundinfrastruktur der Vorinstanz resultieren, sondern auf solche, die sich aus der Tätigkeit von Behördenmitgliedern ergeben. An der Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen haben die Beteiligten indes ein ebenso grosses Interesse wie an der Klärung der vom Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 beurteilten Fragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 1.2). Die angefochtene Verfügung stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, und zwar selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Zwischenverfügung handeln sollte. Sie stammt sodann mit der ESchK 10 von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, deren Entscheide der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG und Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG; vgl. auch Art. 24 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 [SR 711.3]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.4 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Dieser Bestimmung zufolge sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.

1.5 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Ob die Beschwerdeführerin die strittigen Verfahrenskosten zu tragen hat, untersucht das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Gerügt werden kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 7.5.1, A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 f.).

3.

3.1 Die ESchK 10 ist für das Gebiet des Kantons Zürich zuständig und besteht aus einem Präsidenten (Dr. iur. Franz Kessler Coendet) und zwei Stellvertretern (lic. iur. Beryl Niedermann und Dr. iur. Kaspar Plüss), die vom Bundesverwaltungsgericht gewählt wurden, sowie aus je fünf vom Bundesrat (Marianne Crivelli Looser, Silvio Deplazes, Walter Hollenstein, Susanne Morgenegg, Florian Stegemann) und der Regierung des Kantons Zürich (Andreas Bertet, Max Rindlisbacher, Dr. Ing. Sevim Rissi, Thomas Schär, Dieter Schlatter) gewählten Mitgliedern (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen: Art. 59 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG i.V.m. Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die eidgenössischen Schätzungskreise [SR 711.11] und Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Zahl der kantonalen Mitglieder in den eidgenössischen Schätzungskommissionen [SR 711.12]). Die ESchK 10 amtet als erstinstanzliches Fachgericht für Enteignungen nach Bundesrecht.

3.2 Für ihre Inanspruchnahme erhebt die Schätzungskommission Verfahrenskosten. Dabei handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr (BGE 134 I 180 f. E. 6; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2628, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 970, Lorenz Kneubühler, Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 450). Solche Abgaben dürfen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV nur auf der Grundlage eines Bundesgesetzes erhoben werden, in dem der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe, die Höhe der Abgabe und mindestens deren Bemessungsgrundlagen sowie allfällige Ausnahmen von der Abgabepflicht umschrieben werden (BGE 134 I 179 E. 6.1, Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 81-197, 3. Aufl. 2014, Art. 164 Rz. 23). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung von Abgaben an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung in Bezug auf Kausalabgaben - wie die vorliegend in Frage stehenden Verfahrenskosten - gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch verfassungsmässige Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird (BGE 134 I 179 E. 6.1, 132 II 374 E. 2.1). In diesem Fall darf sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränken, das Subjekt und Objekt der Abgabe zu umschreiben, während er die Regelung des Umfangs der Abgabe delegieren darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1.2).

3.3 Im Enteignungsverfahren hat grundsätzlich der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG) und zwar unabhängig davon, ob das Enteigungsverfahren durch Urteil, Enteignungsvertrag oder Verzicht auf die Enteignung endet (BBl 1970 I 1015, 1926 II 55, 108; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., Art. 114 N. 5). Im Übrigen regelt das Enteignungsgesetz weder die Zusammensetzung noch die Erhebung der Verfahrenskosten. Es ermächtigt jedoch den Bundesrat, diese Fragen in einer Verordnung zu beantworten (Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
und Art. 63
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
EntG).

Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung für das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 (Verordnung ESchK, SR 711.1) und der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen vom 13. Februar 2013 (Gebührenverordnung, SR 711.3) Gebrauch gemacht. Danach setzen sich die den Verfahrensparteien aufzuerlegenden Verfahrenskosten aus Gebühren (Art. 1-5 Gebührenverordnung), Taggeldern (Art. 6-8 Gebührenverordnung), Entschädigungen (Art. 9 und 10 Gebührenverordnung) und Auslagen (Art. 11 Gebührenverordnung) zusammen (Art. 19 Abs. 1 Gebührenverordnung). In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 Gebührenverordnung); erstere - zumindest hauptsächlich - der Entschädigung der Arbeitsleistung der Personen, die für die eidgenössische Schätzungskommission tätig sind. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten des Einigungs- und Schätzungsverfahrens sowie eine Staatsgebühr und die Sozialbeiträge in Rechnung gestellt (Art. 54 Abs. 1 Verordnung ESchK). In grossen oder sonst zeitraubenden Fällen können Kostenvorschüsse verlangt werden, über die im Regelfall periodisch abzurechnen ist (Art. 54 Abs. 2 Verordnung ESchK, Art. 19 Abs. 2 Gebührenverordnung). Es können auch periodische Zwischenabrechnungen erstellt werden (Art. 54 Abs. 2 Verordnung ESchK).

4.

4.1 Eine solche Zwischenabrechnung hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall erstellt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese macht geltend, der abgerechnete Aufwand des Fachmitglieds A._______ für die Schätzungen der Liegenschaften (Taggeld zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge) sei zu kürzen. Weil bei der Liegenschaft Dammstrasse 29-31 kein direkter Überflug stattfinde, seien die vier zusätzlichen Bewertungen per Stichtag 1. Januar 2004 nicht nötig gewesen, auch wenn diese der Präsident in Auftrag gegeben habe. Notwendig wären lediglich zwei Schätzungen pro Liegenschaft per Stichtag 1. Januar 1997 gewesen. Es sei nicht ersichtlich, was mit den zusätzlichen Schätzungen beabsichtigt werde und wozu diese relevant seien. Weiter habe die Schätzerin erstmalig und ohne Auftrag beide Liegenschaften zusätzlich zur Ertragswertmethode zwecks Plausibilisierung noch mit der DCF-Methode geschätzt. Dies sei überflüssig und nicht zielführend, da beide Methoden auf dem Cash Flow basieren würden und die Plausibilisierung deshalb nicht aussagekräftig sei. Der gesamte Aufwand der Beigeladenen belaufe sich auf 145,5 Stunden, was 18 Arbeitstagen entspreche. Von der Beschwerdeführerin eingeholte Offerten hätten für dieselbe Leistung 38 bzw. 50 Stunden veranschlagt. Pro Schätzung habe die Beigeladene sechs bis acht Stunden verrechnet und für die Plausibilisierung jeweils weitere fünf Stunden. Dies sei für eine Plausibilisierung zu lange, da nur unwesentlich kürzer als die Berechnung nach dem Schätzungsprotokoll. Zudem würden die vom Fachmitglied durchgeführten Schätzungen mehrere methodische Fehler aufweisen. Der Baurechtszins sei falsch berechnet und zudem sei dafür mit 13 Stunden zu viel Zeit verrechnet worden. Insgesamt sei das Äquivalenzprinzip verletzt. Das von der Beigeladenen in Rechnung gestellte Taggeld (Gesamthonorar) von Fr. 25'445.-- stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung. Die übrigen Rechnungspositionen (alle Auslagen sowie Taggelder zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge der übrigen Mitglieder sowie des Präsidenten der Schätzungskommission) werden nicht in Frage gestellt.

4.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, der in guten Treuen geleistete sachbezogene Aufwand der Fachmitglieder sei unabhängig vom Ausgang des Enteignungsverfahrens und erfolgsunabhängig zu entschädigen. Der Zeitaufwand der Schätzerin bewege sich, an branchenüblichen Benchmarks gemessen, in einem vertretbaren Rahmen. Die Schätzungen seien Grundlage für die gerichtliche Entscheidfindung. Bei der Verfahrensführung müsse dem Gericht ein gewisser Beurteilungs- und Handlungsspielraum zugebilligt werden, weshalb der Präsident wie auch die Fachmitglieder auch eine Bewertung für das Stichjahr 2004 als angezeigt erachtet hätten. Würden nur Abklärungen gemacht, die der zahlungspflichtigen Verfahrenspartei genehm seien, wäre dies mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Der Umstand, dass die Beigeladene mit der DCF-Methode vertraut sei und in die Verfahren einbringen könne, verstärke die Aussagekraft der Schätzungen. Die Festlegung der Richtigkeit und Rechtmässigkeit der vorliegenden Schätzungen sei dem Schätzungsentscheid vorbehalten. Das Institut der Zwischenrechnung sei hierfür nicht geeignet. Die Beigeladene räumt in ihrer eigenen Stellungnahme einen Berechnungsfehler beim Baurechtszins für die Liegenschaft Dammstrasse ein, der leicht korrigiert werden könne und keinen Einfluss auf den entstandenen Aufwand habe. Weitere von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehler würden nicht vorliegen. Ihr Vorgehen bei den Schätzungen bzw. der geltend gemachte Aufwand sei sachlich gerechtfertigt und bis auf den erwähnten Fehler fachlich korrekt.

4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Höhe der in Zweifel gezogenen Positionen der Zwischenrechnung rechtmässig sowie angemessen ist und ob sie dem Äquivalenzprinzip entspricht.

5.

5.1 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Abgaberecht und verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2641). Diese Prüfung kann sich bezüglich der Auslagen darauf beschränken, die Angemessenheit der Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leistung zu überprüfen. Eine solche Prüfung genügt hingegen nicht bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten wie der für die Arbeit der Behördenmitglieder geschuldeten Entschädigung. In diesem Fall ist zusätzlich zu untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 6.6 und A 6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2).

Das Äquivalenzprinzip kann grundsätzlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn die fraglichen Verfahrenskosten spezifisch konkreten Fällen zugewiesen werden können. Stellt die Schätzungskommission losgelöst von einzelnen Einigungs- und Schätzungsverfahren Rechnung für angefallene Gemeinkosten, ist es nur beschränkt anwendbar. Solche Verfahrenskosten können nur beschränkt nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen den erhobenen Verfahrenskosten gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 8.2.3).

5.2 Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die grundsätzliche Zahlungspflicht bezüglich der Taggelder der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Gerügt wird ausschliesslich die Menge der verrechneten Stunden. Der von der Beigeladenen geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 170.-- wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, zumal sie in ihrem Rechtsbegehren und der Beschwerdeschrift die Kürzung des Honorars für die Beigeladene ebenfalls auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 170.-- berechnet. Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten deshalb ausschliesslich, ob angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden.

5.3 Laut dem im Recht liegenden Kontoblatt hat die Beigeladene für eine Besprechung betreffend Parameter und Wertermittlung 3 Stunden, für das Aktenstudium pro Liegenschaft je 2 Stunden (total 4 Stunden), für die Mietzinsanalysen je 3 Stunden (total 6 Stunden) und für das Verfassen der Berichte insgesamt 9 Stunden aufgewendet. Die Ertragswertschätzungen für die beiden Liegenschaften für je beide Stichtage haben insgesamt 30 Stunden beansprucht, die entsprechenden Schätzungen zum Fortführungswert 24 Stunden. Die Plausibilisierungen mittels DCF-Methode der Schätzungen zum Ertrags- und Fortführungswert für die beiden Stichtage beider Liegenschaften schlagen mit insgesamt 40 Arbeitsstunden zu Buche (8 Plausibilisierungen à je 5 Stunden). Bei der Liegenschaft Dammstrasse hat sie zusätzlich insgesamt 3,5 Stunden für diverse Besprechungen, Telefonate und Mails für fehlende Unterlagen, Nachfragen etc. verrechnet. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Baurechtszins bei der Liegenschaft Dammstrasse wurden insgesamt 15.5 Stunden aufgewendet (2,5 Stunden Aktenstudium, 13 Stunden Anpassung und Bereinigung). Schliesslich sind auf dem Kontoblatt weitere 4 Stunden für Abschlussarbeiten (Kontrolle und Besprechung, Druck und Aufbereitung der Berichte) aufgeführt. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die daran zweifeln lassen, dass die Beigeladene diese insgesamt 139 Arbeitsstunden persönlich für die Vorinstanz tätig war. Diese Arbeitsstunden sind somit in dem im Kontoblatt angegebenen Umfang als ausgewiesen zu betrachten. Im Weiteren stehen sie unbestrittenermassen mit Schätzungsverfahren im Zusammenhang, welche die Beschwerdeführerin betreffen. Sie sind demnach sachbezogen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 3.3).

5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips in erster Linie die Anzahl der Varianten der Liegenschaftsschätzungen, welche als zu hoch erachtet wird, weshalb der geltend gemachte Aufwand der Beigeladenen unnötig und damit unangemessen sei. Zudem würden die Schätzungen methodische Fehler enthalten und seien deshalb unbrauchbar.

5.4.1 Wie die Beschwerdeführerin einräumt, hat die Beigeladene im vorliegenden Fall die zusätzlichen Schätzungen per Stichtag 2004 für die Liegenschaft Dammstrasse im Einvernehmen mit dem Präsidenten und den übrigen Fachmitgliedern der Vorinstanz vorgenommen. Weil die Schätzungen Grundlage für die Entscheidfindung der Vorinstanz bilden, liegt ein solches Vorgehen durchaus in der deren Kompetenz. In diesem Sinn legt auch Art. 6 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 6
1    Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
2    Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.
EntG fest, dass die Schätzungskommission von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigungen erforderlichen Erhebungen machen kann. Selbstverständlich ist auch die Vorinstanz der Effizienz und Effektivität verpflichtet. Grenzen bilden diesbezüglich indessen die Aufgaben der Rechtspflege und der verfassungsrechtliche Grundsatz einer unabhängigen Rechtsprechung. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar, wenn die Vorinstanz als erstinstanzliches Enteignungsgericht nur Abklärungen vornehmen dürfte, mit denen sich die zahlungspflichtige Partei einverstanden erklärt. Zudem entscheidet das Gericht über die Verfahrensführung, nicht die Parteien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6494/2013 vom 27. August 2014 E. 4.3.3). Mit der gleichen Begründung kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die Plausibilisierungen anhand der der Schätzerin vertrauten DCF-Methode unnötig sind. Wie die Beigeladene in ihren Stellungnahmen überzeugend darlegt, ergab die Plausibilisierung mit der DCF-Methode für die vorliegenden Verfahren verwertbare Erkenntnisse. Im Weiteren bestätigte die Vorinstanz, dass die Beigeladene den Ablauf der Schätzung von Anfang an mit dem Präsidenten abgesprochen und die Resultate in den Zwischenbesprechungen ausgetauscht hat. Im Übrigen erfolgt die Prüfung der Rechtmässigkeit der angewandten Methode für die Schätzung ohnehin erst beim Schätzungsentscheid (vgl. BGE 138 II 77 E. 6.4).

5.4.2 Aus den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beigeladenen geht klar hervor, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehler bezüglich Berechnung des Baurechtszinses erkannt und korrigiert wird. Entsprechend kann die Schätzung nicht als von vornherein unbrauchbar bezeichnet werden. Im Übrigen wird das Ergebnis der Schätzungen wie bereits ausgeführt im Rahmen des Schätzungsentscheids und einer allfälligen Anfechtung desselben zu überprüfen sein.

5.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die insgesamt für die Schätzungen in Rechnung gestellten 145,5 Stunden (inkl. der bereits abgerechneten 6,5 Stunden Augenschein) seien angesichts der eingeholten Vergleichsofferten klar übermässig. Das Gesamthonorar der Schätzerin stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung und sei mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar.

5.5.1 Aus den oben gemachten Ausführungen zum zusätzlichen Stichtag, zu den Berechnungen zwecks Plausibilisierung und der Korrektheit der Schätzungen (E. 5.4) ergibt sich, dass die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als unnötig betrachtet werden können. Folglich besteht kein Anlass die dafür aufgewendeten Stunden zu kürzen.

5.5.2 Auch aus den eingereichten Vergleichsofferten kann die Beschwerdeführerin mangels Vergleichbarkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Besonderheiten der Tätigkeit der Schätzungskommission und der Hintergrund der enteignungsrechtlichen Streitigkeit mit zu berücksichtigen. Der Aufwand der Beigeladenen ist im Tagesrapport detailliert aufgelistet und es ist nachvollziehbar, für welche Tätigkeit wie viele Stunden aufgewendet wurden. Schlussendlich erstattete die Beigeladene der Vorinstanz in einem über 100 Seiten umfassenden Dokument Bericht über ihre Tätigkeit und die Schlussfolgerungen. Der von der Beigeladenen abgerechnete Aufwand ist folglich - auch unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. E. 5.4.1) und der angebrachten Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit (vgl. E. 2) als sachbezogen und zielführend zu beurteilen. Die abgerechnete Stundenanzahl steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung.

5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Partei insgesamt angemessen viele Stunden verrechnet wurden. Die Vorgaben des Äquivalenzprinzips sind im vorliegenden Fall eingehalten. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Das vorliegende Verfahren ist enteignungsrechtlicher Natur, da zu entscheiden ist, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin als Enteignerin die strittigen Verfahrenskosten in sie betreffende Einigungs- und Schätzungsverfahren zu tragen hat. In Abweichung zu der im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen geltenden Regelung gemäss Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG hat der Enteigner gemäss Enteignungsrecht die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG).

6.2 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin als Enteignerin ungeachtet des Verfahrensausgangs die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-- festzulegen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

6.3 Gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG schuldet die Enteignerin dem Enteigneten eine Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten. Die Beschwerdeführerin kann als kostenpflichtige Enteignerin keine Parteientschädigung beanspruchen und es ist kein Enteigneter im Verfahren beteiligt. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beigeladene entfällt bereits deshalb, weil sie nicht anwaltlich vertreten ist. Die Vorinstanz als Bundesbehörde kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen. Damit ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1999-137/016, 1999-137/046-A-C; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Beigeladene (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3885/2014
Datum : 19. Februar 2015
Publiziert : 06. März 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Enteignung, Verfahrenskosten (Zwischenrechnung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
EntG: 6 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 6
1    Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
2    Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.
59 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
63 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
113 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
51 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
77
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 77 - Im Übrigen finden die Artikel 45-70 Anwendung.
BGE Register
132-II-371 • 133-V-477 • 134-I-179 • 138-II-77
Weitere Urteile ab 2000
1C_224/2012
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A-1112/2012 • A-1157/2012 • A-1335/2012 • A-3043/2011 • A-3121/2011 • A-330/2013 • A-3885/2014 • A-3930/2013 • A-514/2013 • A-5432/2013 • A-6465/2010 • A-6494/2013
BBl
1970/I/1015