Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5432/2013

Urteil vom 23. April 2014

Richter André Moser (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

X._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation,

Vorinstanz.

Gegenstand Provisorisches Verkaufsverbot für elektrische Erzeugnisse.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Störungsmeldung führte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 12. Juni 2013 eine Marktkontrolle bei der X._______ AG durch und überprüfte folgende zwei Geräte: LED Flutlicht [...] sowie LED Balkenleuchte [...]. Zudem wurde die X._______ AG als Importeur dieser Geräte zur Einreichung der Konformitätserklärungen und der technischen Unterlagen aufgefordert.

Nachdem die technischen Prüfungen durch das BAKOM ergaben, dass die kontrollierten Geräte die Grenzwerte für die Störspannung am Netzeingang, die Störfeldabstrahlung sowie die Oberschwingungsströme nicht einhielten und sich damit als technisch nicht konform erwiesen, stellte das BAKOM der X._______ AG die Prüfberichte zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör vor Erlass des vorgesehenen provisorischen Verkaufsverbots.

B.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 erliess das BAKOM (Vorinstanz) das angedrohte provisorische Verkaufsverbot und untersagte der X._______ AG mit sofortiger Wirkung, die beiden fraglichen Geräte in Verkehr zu bringen. Zudem dürfe diese ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz nicht über die sich in ihrem Besitz befindlichen Geräte verfügen (exportieren, zerstören, veräussern usw.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Geräte nicht den geltenden Vorschriften bezüglich des Inverkehrbringens entsprächen, da sie die grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 4
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 4 Grundlegende Anforderungen - Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a  die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b  sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
der Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5) nicht einhielten.

C.
Gegen diese Zwischenverfügung erhebt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) am 26. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und macht geltend, dass die fraglichen Produkte, als sie sie importierte, von einer TÜV zertifizierten Prüfstelle getestet und zertifiziert worden seien. Sie habe die gesamten Prüfdokumente der Vorinstanz zugestellt, doch habe diese die Prüfzertifikate und Testberichte ignoriert und an den eigenen Testberichten festgehalten. Zu den eingereichten Testberichten und Zertifikaten habe sie in keiner Weise Stellung genommen.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie vor, ihre Messungen hätten ergeben, dass die fraglichen Geräte die grundlegenden Anforderungen nicht einhielten und das Funkfrequenzspektrum und das Stromnetz stören könnten. Selbst wenn die eingereichten technischen Unterlagen vollständig und korrekt gewesen wären, hätte dies angesichts der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den möglichen Störungen durch diese weder an der in den EMV-Prüfberichten der Vorinstanz festgestellten Nichtkonformität noch am Erlass des provisorischen Verkaufsverbots etwas geändert. Weniger einschneidende Massnahmen seien nicht ersichtlich, weshalb sich das provisorische Verkaufsverbot auch als verhältnismässig erweise.

E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung zu nehmen.

F.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten auch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die vorliegend angefochtene (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).

Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6184/2010 vom 23. Februar 2012 E. 4.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 910). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.45 ff.). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 910). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46 N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909).

1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zwar geltend, durch das provisorische Verkaufsverbot einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden. Sie führt indes in keiner Weise näher aus, worin dieser Nachteil bestehen soll. Es erscheint demnach fraglich, ob sie ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist. Zwar geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlassenen vorsorglichen Massnahme bereits während des Verfahrens (und nicht erst mit dessen Abschluss) daran gehindert wird, die beiden in Frage stehenden Geräte in Verkehr zu bringen und ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz über diese zu verfügen, das heisst sie zu exportieren, zu zerstören, weiter zu veräussern etc. Ob insofern von einem (wirtschaftlichen) Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG, der - für die Dauer des Verfahrens - auch nicht mit einem günstigen Endentscheid behoben werden könnte, gesprochen und ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin bejaht werden kann, kann indes an dieser Stelle offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sogleich zu sehen ist, ohnehin abzuweisen ist.

1.3 Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit - vorbehältlich der vorstehenden Erwägung zum Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.2) - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorinstanz die gesamten Prüfdokumente zugestellt zu haben. Diese habe die Prüfzertifikate und Testberichte jedoch ignoriert und in der Begründung ihrer Verfügung zu diesen nicht Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit, sich zu äussern bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.84 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Diese verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Daran ändert nichts, dass diese regelmässig aufgrund einer summarischen Beurteilung der Anspruchsgrundlage erfolgen und ihrem Zweck nach rasch erlassen werden müssen und dass damit nicht endgültig über materielle Ansprüche der Parteien entschieden wird (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden (Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 35 N 13). Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.104 ff).

Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die untere Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung jedoch, wenn die Verletzung der Parteirechte besonders schwer wiegt; überdies darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5.1).

3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung einzig aus, die beiden kontrollierten Geräte würden den geltenden Vorschriften bezüglich des Inverkehrbringens nicht entsprechen, da sie die grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 4
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 4 Grundlegende Anforderungen - Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a  die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b  sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
VEMV nicht einhielten. Eine weitergehende Darlegung des Sachverhalts resp. eine nähere Begründung enthält die Verfügung nicht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, geht aus der Verfügung somit nicht hervor, was die Vorinstanz im Einzelnen überprüft hat und insbesondere, inwiefern die fraglichen Geräte den Anforderungen nicht genügen sollen.

Selbst wenn die Verfügung unzureichend begründet war, wusste die Beschwerdeführerin jedoch von den Testberichten der Vorinstanz Bescheid. So war sie am 14. August 2013 dazu eingeladen worden, sich zum vorgesehenen provisorischen Verkaufsverbot zu äussern (was sie mit Schreiben vom 25. August 2013 tat). Die Vorinstanz verwies sie dabei auf die Testberichte vom 13. August 2013, die sie der Beschwerdeführerin ebenfalls in Kopie zustellte und die die Mängel an den Geräten enthalten. Der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausging und auf welche Testresultate sie sich stützte. Es erscheint somit zweifelhaft, unter diesen Umständen noch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sprechen.

Jedenfalls aber wäre eine solche im vorliegenden Fall geheilt worden: Einerseits gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 Gelegenheit, sich im Zusammenhang mit der zu erlassenden Verfügung bezüglich der Nichtkonformität der Geräte zu äussern. In diesem Schreiben legte die Vorinstanz dar, welche technischen Mängel an den Geräten bestehen (Nichteinhalten der Grenzwerte für die Störspannung am Netzeingang, der Störfeldabstrahlung sowie der Oberschwingungsströme) und weshalb die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht als Konformitätserklärungen angesehen werden können. Die Vorinstanz ging zudem auch auf die Rüge der Beschwerdeführerin ein, sich nicht zu ihren eingereichten Unterlagen geäussert, sondern stattdessen neue Messberichte erstellt zu haben. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 hierzu vernehmen und nahm somit das rechtliche Gehör (im Verfahren betreffend die Nichtkonformität der Geräte) wahr. Andererseits hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das im Beschwerdeverfahren mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet (vgl. E. 2), und ihr vorliegend die Möglichkeit gegeben hat, sich zu den Vorbringen der Vorinstanz, insbesondere deren massgeblichen Entscheidgründen, zu äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung gälte somit als geheilt.

4.

4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage erliess der Bundesrat die VEMV. Die VEMV gilt für Geräte und ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können, und für Geräte und ortsfeste Anlagen, deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann, und regelt das Inverkehrbringen von Geräten, das Erstellen von ortsfesten Anlagen, die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen sowie die Kontrolle über die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen (vgl. Art. 1
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 1 Gegenstand
1    Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.
2    Diese Verordnung regelt:
a  das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und die Nutzung von Betriebsmitteln;
b  die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;
c  die Kontrolle der Betriebsmittel.
VEMV).

In Art. 4
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 4 Grundlegende Anforderungen - Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a  die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b  sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
VEMV sind die grundlegenden Anforderungen geregelt: Danach müssen Geräte und ortsfeste Anlagen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 4 Grundlegende Anforderungen - Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a  die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b  sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
VEMV) und sie gegen die elektromagnetischen Störungen, die bei bestimmungsgemässem Betrieb zu erwarten sind, so geschützt sind, dass dieser Betrieb nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 4 Grundlegende Anforderungen - Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a  die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b  sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
VEMV). Wer ein Gerät in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen entspricht (Art. 9 Abs. 1
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren
1    Die Herstellerin muss die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung wahlweise anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachweisen:
a  die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2);
b  die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3).
2    Die Herstellerin kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der grundlegenden Anforderungen das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.
VEMV).

Für die Sicherstellung der Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen ist die Vorinstanz als Marktüberwachungsbehörde im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit zuständig (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. e
SR 172.217.1 Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
OV-UVEK Art. 11 Bundesamt für Kommunikation
1    Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen, die elektronische Massen- und Individualkommunikation und das Postwesen.23
2    Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a  Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den Erfordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen Vielfalt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle Vielfalt fördert;
b  Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt;
c  Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
3    Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:
a  Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklusive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.
b  Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Dienste- und Funkkonzessionen sowie deren Aufsicht.
c  Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vorschriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die Marktaufsicht in diesem Bereich wahr.
d  Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.
e  Es stellt die Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen mit den Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit sicher und übt die Marktüberwachung in diesem Bereich aus.
f  Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Postwesens vor.
g  Es erfüllt die Aufgaben im Bereich der indirekten Presseförderung.
der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation [OV-UVEK, SR 172.217.1]). In diesem Rahmen kontrolliert sie, ob die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder ob sie den Betrieb anderer Geräte oder ortsfester Anlagen stören (Art. 19 Abs. 1
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 19 Mitwirkungspflichten
1    Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.
2    Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.
3    Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.23
VEMV). Zu diesem Zweck führt sie Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise (Art. 19 Abs. 2
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 19 Mitwirkungspflichten
1    Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.
2    Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.
3    Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.23
VEMV). Liegen Störungen vor, kann sie jederzeit Kontrollen vornehmen und Massnahmen anordnen (Art. 19 Abs. 3
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 19 Mitwirkungspflichten
1    Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.
2    Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.
3    Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.23
VEMV).

4.2 Nachdem eine Störungsmeldung erfolgt war, führte die Vorinstanz am 12. Juni 2013 eine Marktkontrolle bei der Beschwerdeführerin durch. Sie forderte bei dieser die erforderlichen Unterlagen an und überprüfte die beiden fraglichen Geräte. Die durch die Vorinstanz durchgeführten Messungen ergaben, dass diverse Normen nicht eingehalten werden (vgl. EMV-Messberichte vom 13. August 2013). So werden insbesondere die Grenzwerte für die Störspannung am Netzeingang, für die Störfeldabstrahlung sowie für die Oberschwingungsströme überschritten. Ausserdem entspricht die Kurvenform der Geräte nicht den Anforderungen (vgl. zusammengefasst jeweils Ziff. 1 der EMV-Messberichte). Angesichts dieser Resultate erweisen sich die grundlegenden Anforderungen an die Geräte nicht als erfüllt und diese können daher, wie die Vorinstanz festhält, das Funkfrequenzspektrum und das Stromnetz stören.

Diese Ergebnisse der vorinstanzlichen Messungen werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht eigentlich bestritten. Vielmehr rügt diese einzig, dass die von ihr eingereichten Prüfzertifikate und Testberichte ignoriert worden seien. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen diese nichts daran geändert hätten, dass sich die überprüften Geräte gemäss den durch die Vorinstanz durchgeführten Messungen nicht als konform erweisen.

4.3 Ergibt eine Kontrolle oder eine Überprüfung, dass die Vorschriften der VEMV verletzt sind, verfügt die Vorinstanz geeignete Massnahmen (Art. 22 Abs. 1
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 22
1    Wer ein Betriebsmittel ausstellt oder vorführt, das den Voraussetzungen für seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass dieses Betriebsmittel die Vorschriften nicht erfüllt und es weder auf dem Markt bereitgestellt noch in Betrieb genommen werden darf.
2    Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.
VEMV). Dazu kann sie gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 22
1    Wer ein Betriebsmittel ausstellt oder vorführt, das den Voraussetzungen für seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass dieses Betriebsmittel die Vorschriften nicht erfüllt und es weder auf dem Markt bereitgestellt noch in Betrieb genommen werden darf.
2    Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.
VEMV das weitere Inverkehrbringen verbieten (Bst. a), den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen (Bst. b), die Weiterführung des Betriebes untersagen oder einschränken (Bst. c) oder eine Anpassung des Gerätes oder der ortsfesten Anlage verlangen (Bst. d). Gestützt auf diese Bestimmung untersagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorsorglich, die betroffenen Geräte in Verkehr zu bringen. Zudem verfügte sie, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne ihre Zustimmung über die genannten Geräte verfügen dürfe (exportieren, zerstören, veräussern etc.). Die verfügten Massnahmen halten sich somit an den gesetzlich vorgegeben Rahmen. Fraglich ist einzig, ob sie sich auch als verhältnismässig erweisen.

4.3.1 So hat jede Verwaltungsmassnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581).

4.3.2 Das auferlegte provisorische Verkaufsverbot sowie die Einschränkungen bei der Verfügung über die Geräte sind zweifelsohne geeignet, dem öffentlichen Interesse an einem störungsfreien und sicheren Betrieb dieser Produkte nachzukommen und dafür zu sorgen, dass von in Verkehr gebrachten Geräten keine Störungen ausgehen resp. keine Geräte auf den Markt gelangen, welche die gesetzlichen Anforderungen an die Konformität nicht einhalten. Die Massnahmen erweisen sich zudem als erforderlich, ist doch keine mildere Massnahme ersichtlich, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte; dies umso mehr, als der Lagerbestand der Beschwerdeführerin nicht besonders gross ist (ca. 50 LED Balkenleuchten und ca. 10 LED Flutlichter), die Preise für die Produkte nicht sehr hoch sind (Verkaufspreis ca. Fr. 55.-- für die LED Balkenleuchten und ca. Fr. 180.-- für die LED Flutlichter) und lediglich eine relativ geringe Anzahl Geräte verkauft wurde (ca. 20 LED Balkenleuchten seit September 2012 und ca. 3 LED Flutlichter seit Januar 2013). Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein provisorisches Verkaufsverbot im Sinne einer vorsorglichen Massnahme: Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, die Geräte im Laufe des vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens in einen konformen Zustand zu bringen. Insgesamt überwiegen, angesichts ihrer Bedeutung für die Sicherheit, somit auch die erwähnten öffentlichen Interessen das private wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, die beiden Produkte weiterhin in nicht konformem Zustand in Verkehr zu bringen. Die Anordnungen der Vorinstanz können damit auch als zumutbar bezeichnet werden.

4.3.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als verhältnismässig.

5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Zwischenverfügung vom 30. August 2013 zu Recht erlassen und der Beschwerdeführerin untersagt, die beiden in Frage stehenden und überprüften Geräte in Verkehr zu bringen sowie frei über diese zu verfügen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2), abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

6.2 Der unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5432/2013
Datum : 23. April 2014
Publiziert : 01. Mai 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Verkaufsverbot für elektrische Erzeugnisse


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EleG: 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
OV-UVEK: 11
SR 172.217.1 Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
OV-UVEK Art. 11 Bundesamt für Kommunikation
1    Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen, die elektronische Massen- und Individualkommunikation und das Postwesen.23
2    Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a  Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den Erfordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen Vielfalt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle Vielfalt fördert;
b  Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt;
c  Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
3    Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:
a  Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklusive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.
b  Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Dienste- und Funkkonzessionen sowie deren Aufsicht.
c  Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vorschriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die Marktaufsicht in diesem Bereich wahr.
d  Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.
e  Es stellt die Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen mit den Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit sicher und übt die Marktüberwachung in diesem Bereich aus.
f  Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Postwesens vor.
g  Es erfüllt die Aufgaben im Bereich der indirekten Presseförderung.
VEMV: 1 
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 1 Gegenstand
1    Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.
2    Diese Verordnung regelt:
a  das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und die Nutzung von Betriebsmitteln;
b  die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;
c  die Kontrolle der Betriebsmittel.
4 
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 4 Grundlegende Anforderungen - Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a  die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b  sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
9 
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren
1    Die Herstellerin muss die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung wahlweise anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachweisen:
a  die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2);
b  die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3).
2    Die Herstellerin kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der grundlegenden Anforderungen das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.
19 
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 19 Mitwirkungspflichten
1    Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.
2    Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.
3    Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.23
22
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 22
1    Wer ein Betriebsmittel ausstellt oder vorführt, das den Voraussetzungen für seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass dieses Betriebsmittel die Vorschriften nicht erfüllt und es weder auf dem Markt bereitgestellt noch in Betrieb genommen werden darf.
2    Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
125-II-613 • 126-I-68 • 126-V-130 • 129-I-129 • 129-I-232 • 131-V-362 • 134-I-83 • 135-I-279 • 135-II-286 • 136-I-265
Weitere Urteile ab 2000
1A.234/2006 • 2C_86/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • leder • sachverhalt • frage • messung • endentscheid • gewicht • vorsorgliche massnahme • bundesgericht • tag • uvek • bundesamt für kommunikation • bundesverfassung • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz betreffend die elektrischen schwach- und starkstromanlagen • frist • mildere massnahme • gerichtsurkunde
... Alle anzeigen
BVGer
A-3043/2011 • A-3930/2013 • A-4597/2009 • A-5432/2013 • B-5436/2011 • C-6184/2010