Tribunal federal
{T 0/2}
2A.511/2004 /leb
Urteil vom 17. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
gegen
Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA); Mahngebühren,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
10. August 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Rechnung Nr. 5176731 vom 12. November 2003 forderte die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, bei der X.________ AG einerseits eine Schwerverkehrsabgabe von Fr. 639.25 sowie andererseits je eine Mahngebühr von Fr. 20.-- für zwei frühere, verspätet eingereichte Deklarationen und einen Verzugszins von Fr. 1.20 für die verspätete Zahlung einer früheren Rechnung (zusammen Fr. 41.20) ein. Die Rechnung enthielt folgenden Hinweis: "Zahlbar ... bis 12.12.2003". Nach einem eigenen Vermerk der X.________ AG ging die Rechnung bei ihr am 10. November 2003 ein. Die X.________ AG bezahlte, ebenfalls nach eigenem Vermerk, am 10. Dezember 2003 die Schwerverkehrsabgabe von Fr. 639.25, nicht aber den Betrag von Fr. 41.20 für die eingeforderten Mahngebühren und Verzugszinsen.
Mit Rechnung Nr. 5182505 vom 28. November 2003 fakturierte die Oberzolldirektion eine weitere Schwerverkehrsabgabe von Fr. 614.10; diese Rechnung führte als Zahlungsfrist den "29.12.2003" an. Der von der X.________ AG darauf angebrachte Eingangsstempel trägt das Datum des 10. Dezember 2003; weiter enthält die Rechnung die Vermerke "gebucht 15. Jan. 2004" und "bezahlt 15. Jan. 2004".
Mit zwei Schreiben vom 17. Januar 2004 an die X.________ AG hielt die Oberzolldirektion fest, bis zum 14. Januar 2004 seien von der Rechnung Nr. 5176731 ein Teilbetrag von Fr. 41.20 und von der Rechnung Nr. 5182505 der Totalbetrag von Fr. 614.10 offen geblieben, und setzte jeweils eine Nachfrist zur Bezahlung der ausstehenden Beträge bis zum 24. Januar 2004. Mit der nächsten Rechnung würden überdies die damit zusammenhängenden Mahngebühren erhoben. In der Folge fakturierte die Oberzolldirektion mit Rechnung Nr. 5005853 vom 30. Januar 2004 der X.________ AG nebst einer weiteren Schwerverkehrsabgabe zwei Mal eine Mahngebühr von Fr. 20.-- (je für die Rechnungen Nr. 5176731 und Nr. 5182505), zahlbar bis zum "29.02.2004".
Die X.________ AG bezahlte diese Mahngebühren nicht, so dass ihr die Oberzolldirektion am 17. März 2004 dafür eine Mahnung für den Betrag von Fr. 40.-- mit Zahlungsfrist bis zum 24. März 2004 zustellte. Nachdem die Zahlung weiterhin nicht eingegangen war, traf die Oberzolldirektion am 1. April 2004 eine förmliche Verfügung über die ausstehenden Beträge (insbesondere Mahngebühren von Fr. 40.--) und setzte der X.________ AG eine letzte Zahlungsfrist bis zum 13. April 2004 an. Dagegen erhob die X.________ AG am 28. April 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission.
A.b Bereits am 1. Februar 2004 traf die Oberzolldirektion eine weitere Verfügung über die von der X.________ AG bis zum 30. Januar 2004 nicht beglichenen Mahngebühren und Verzugszinsen der Rechnung Nr. 5176731 im Betrag von Fr. 41.20 und hielt fest, die damit verbundene Mahngebühr werde mit der nächsten Rechnung erhoben. Die Fr. 41.20 wurden schliesslich am 23. Februar 2004 bezahlt. Mit Rechnung Nr. 5023263 vom 27. Februar 2004 fakturierte die Oberzolldirektion der X.________ AG nebst einer weiteren Schwerverkehrsabgabe die fragliche Mahngebühr im Umfang von Fr. 20.-- mit Zahlungsfrist bis zum 30. März 2004. Am 1. April 2004 beglich die X.________ AG lediglich die Schwerverkehrsabgabe, nicht aber die Mahngebühr. Am 17. April 2004 mahnte die Oberzolldirektion die X.________ AG für die ausstehenden Fr. 20.-- und setzte ihr eine neue Zahlungsfrist bis zum 24. April 2004 an. Mit Verfügung vom 2. Mai 2004 entschied die Oberzolldirektion schliesslich förmlich über die Mahngebühr von Fr. 20.-- und setzte die entsprechende Zahlungsfrist im Sinne einer letzten Mahnung auf den 14. Mai 2004 fest. Auch gegen diese Verfügung führte die X.________ AG bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde.
B.
Mit Entscheid vom 10. August 2004 vereinigte der Vizepräsident der Eidgenössischen Zollrekurskommission die beiden Beschwerdeverfahren, wies die zwei Beschwerden der X.________ AG ab und bestätigte die Verfügungen der Oberzolldirektion vom 1. April und 2. Mai 2004 im Sinne der Erwägungen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2004 an das Bundesgericht beantragt die X.________ AG, der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 10. August 2004 sei aufzuheben und es seien der X.________ AG keine Mahngebühren aufzuerlegen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, für die verfügten Mahngebühren bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage; selbst wenn eine solche vorhanden sei, seien die Mahngebühren jedenfalls deshalb bundesrechtswidrig, weil die ihnen zugrundeliegenden Rechnungen nicht verspätet beglichen worden seien.
Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitgegenstand bilden im vorliegenden Verfahren einzig die drei Mahngebühren von je Fr. 20.-- für die verspätete Bezahlung verschiedener im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe geschuldeter Beträge. Die der Erhebung dieser Mahngebühren zugrundeliegenden Summen - in einem Fall die eigentliche Schwerverkehrsabgabe von Fr. 614.10 (Rechnung Nr. 5182505), im anderen Zusammenhang zweimal die Mahngebühren für verspätete Deklaration und Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 41.20 (Rechnungen Nrn. 5176731 und 5023263) - sind nicht strittig und wurden von der Beschwerdeführerin schliesslich auch bezahlt.
2.
2.1 Nach Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
|
1 | Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
2 | Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47 |
3 | Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 10 Vollzug |
|
1 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
2 | Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. |
3 | Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5 |
Nach Art. 24 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 24 Abgabeperiode |
|
1 | Abgabeperiode ist der Kalendermonat.62 |
2 | Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.63 |
3 | Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises. |
4 | ...64 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
|
1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 50 Zahlungsverzug |
|
1 | Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG: |
a | die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder |
b | das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist. |
2 | Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG: |
a | die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder |
b | das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist. |
2.2 Nach Art. 45 Abs. 4
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 45 Allgemeines |
|
1 | Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. |
2 | Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen. |
3 | Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken. |
4 | Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101 |
5 | Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. |
6 | Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 45 Allgemeines |
|
1 | Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. |
2 | Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen. |
3 | Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken. |
4 | Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101 |
5 | Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. |
6 | Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung. |
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber festlegen. Diese Anforderungen können, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung betrifft, für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Eine solche Lockerung ist jedoch nur möglich, wenn aus dem formellen Gesetz hervorgeht, dass eine kostendeckende Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der Abgabe entspricht (BGE 125 I 173 E. 9a S. 179, mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003 S. 514 ff.). Eine Ausnahme vom Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage gilt für Kanzleigebühren. Darunter sind Abgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltung zu verstehen, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten (BGE 125 I 173 E. 9b S. 179 f., mit
Hinweisen; Hungerbühler, a.a.O., S. 518).
3.2 Ob es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Mahngebühren um Kanzleigebühren handelt, kann offen bleiben. Immerhin halten sie sich umfangmässig in einem bescheidenen Rahmen. Allerdings setzen sie einen gewissen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand voraus. Die vorhandene gesetzliche Grundlage genügt aber ohnehin den bundesrechtlichen Anforderungen.
3.2.1 Zwar sieht das Schwerverkehrsabgabegesetz die Erhebung einer Mahngebühr nicht ausdrücklich vor; es regelt aber die wesentlichen Elemente der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe als solcher (vgl. Art. 3 ff
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 10 Vollzug |
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1 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
2 | Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. |
3 | Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5 |
3.2.2 Auf der Stufe der Verordnung sind die strittigen Mahngebühren ausdrücklich vorgesehen. Gemäss Art. 45 Abs. 4
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 45 Allgemeines |
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1 | Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. |
2 | Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen. |
3 | Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken. |
4 | Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101 |
5 | Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. |
6 | Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung. |
Die Beschwerdeführerin macht dazu freilich geltend, die Mahnung wegen verspäteter Zahlung setze keine besondere Aufwendung voraus. Bereits die Verordnung nennt aber die Mahnung als Anwendungsfall der besonderen Aufwendungen. Wie dargelegt, erfordern Mahnungen überdies einen gewissen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand, was insgesamt durchaus als besondere Aufwendung beurteilt werden kann. Dieses Ergebnis legt auch eine systematische, einheitliche Auslegung der beiden hier parallel anwendbaren Verordnungen nahe, konkretisiert doch die Gebührenverordnung - in Umsetzung des entsprechenden Verweises auf ergänzende Vorschriften der Zollgesetzgebung in Art. 45 Abs. 6
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 45 Allgemeines |
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1 | Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. |
2 | Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen. |
3 | Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken. |
4 | Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101 |
5 | Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. |
6 | Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 45 Allgemeines |
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1 | Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. |
2 | Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen. |
3 | Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken. |
4 | Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101 |
5 | Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. |
6 | Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung. |
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die fraglichen Mahngebühren deshalb bundesrechtswidrig sind, weil die Beschwerdeführerin die Abgaben, welche den damit zu entgeltenden Mahnungen zugrunde liegen, rechtzeitig entrichtet hat, wie sie behauptet. Dabei kommt es wesentlich auf das Verfahren zum Bezug der Abgabe an.
4.2 Die Zollverwaltung steht auf dem Standpunkt, die Zahlungsfrist nach Art. 25 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
|
1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
4.3 Bei den Rechnungen handelt es sich nicht um die eigentlichen Abgabeverfügungen. Das ergibt sich daraus, dass der Abgabepflichtige eine solche innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion verlangen kann, wenn er mit der Rechnung nicht einverstanden ist (Art. 25 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
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1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
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1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
und den Lauf der Fristen ist dabei auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens zurückzugreifen. Insbesondere trägt die Behörde die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung der - üblicherweise uneingeschrieben, d.h. mit gewöhnlicher Post versandten - Rechnungen (vgl. BGE 122 I E. 3b S. 100; StE 2001 B 93.6 Nr. 22, E. 2b), und es gelangen die Bestimmungen über die Berechnung, die Einhaltung, die Erstreckung und den Stillstand der Fristen nach Art. 20 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
4.4 Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsfrist nach Art. 25 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
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1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
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1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
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1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
Immerhin hat die Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) auch auf Zahlungsfristen anwendbar sein kann, womit sich eine Zahlungsfrist, die auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag verlängert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 20/04 vom 19. August 2004, E. 2). Zahlungen an Wochenenden oder Feiertagen sind denn auch faktisch kaum möglich, was die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
|
1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
|
1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
|
1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
Zollverwaltung die Rechnungen mit einem fixen Zahlungstermin versieht. Immerhin trägt ihre Praxis, die Rechnungen um fünf Tage vorauszudatieren, dazu bei, das Risiko der Dauer der postalischen Zustellung abzuschwächen; dies führt aber nicht dazu, dass die 30-tägige Frist nicht als solche nach Tagen zu behandeln ist und somit ab Zustellung der Rechnung an den Abgabepflichtigen läuft.
4.5 Im vorliegenden Fall sind drei massgebliche Sachverhalte zu unterscheiden. Dabei ist das Bundesgericht in Anwendung von Art. 105 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
4.5.1 Nach dem von der Beschwerdeführerin selbst angebrachten Vermerk ging die Rechnung Nr. 5176731 vom 12. November 2003 bei ihr am 10. November 2003 ein, was aufgrund der erwähnten praxisgemässen Vorausdatierung ohne weiteres möglich und auch nicht strittig ist. Die Beschwerdeführerin beglich zwar einen Teilbetrag am 10. Dezember 2003, den hier fraglichen Restbetrag von Fr. 41.20 aber erst nach nochmaliger Mahnung am 23. Februar 2004. Innert der 30-tägigen Frist nach Art. 25 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
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1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
4.5.2 Dasselbe gilt für die mit Rechnung Nr. 5023263 vom 27. Februar 2004 fakturierte zweite Mahngebühr von Fr. 20.--, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Ausstand der Fr. 41.20 gemäss der Rechnung Nr. 5176731 vom 12. November 2003 steht. Nachdem die Beschwerdeführerin den ausstehenden Betrag auch nicht in der ersten Nachfrist bis zum 24. Januar 2004 beglichen hatte, wurde sie von der Zollverwaltung am 1. Februar 2004 zum zweiten Mal gemahnt. Diese Mahnung erging bereits in Form einer Verfügung, die auch die mit späterer Rechnung einzufordernde Mahngebühr von Fr. 20.-- vorsah. Die Beschwerdeführerin hat weder diese Verfügung angefochten, noch ist sie nach Erhalt der Rechnung an die Behörde gelangt. Auch die Erhebung dieser Mahngebühr ist demnach nicht bundesrechtswidrig.
4.5.3 Mit Rechnung Nr. 5182505 vom 28. November 2003 fakturierte die Zollverwaltung der Beschwerdeführerin mit Zahlungsfrist bis zum 29. Dezember 2003 eine Schwerverkehrsabgabe im Betrag von Fr. 614.10, die nach Angabe der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2004, nach Darstellung der Zollverwaltung am 19. Januar 2004 beglichen wurde. Die Rechnung trägt einen Eingangsstempel der Beschwerdeführerin, der das Datum des 10. Dezember 2003 angibt. Da die Behörde die Beweislast für die Zustellung trifft und es keine Belege für einen früheren Eingang der Rechnung bei der Beschwerdeführerin gibt, hat grundsätzlich der 10. Dezember 2003 als Tag der Zustellung zu gelten. Weil sodann die Regelung über den Fristenstillstand nach Art. 22a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
5.
Der angefochtene Entscheid verstösst mithin nicht gegen Bundesrecht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: