Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 262/2024

Urteil vom 27. November 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung (Covid-19-Kredit), ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Januar 2024 (SST.2023.45).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Kulm sprach A.________ mit Urteil vom 1. Februar 2022 der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB i.V.m. Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB, des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB sowie der Übertretung im Sinne von Art. 23 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; aCovid-19-SBüV; in Kraft bis am 18. Dezember 2020) schuldig und verurteilte ihn teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 25'000.-- (teilweise als Verbindungsbusse). Auf einen Widerruf der am 22. Oktober 2019 und 12. September 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen verzichtete es.
A.________ erhob gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.

B.a. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 8. Januar 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und mehrfachen Pfändungsbetrugs. Zusätzlich sprach es A.________ des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zum Nachteil der Bürgschaftsgenossenschaft B.________ und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB schuldig. Es widerrief die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen, erklärte dementsprechend die Geldstrafen von Fr. 14'400.-- (180 Tagessätze zu Fr. 80.--) und Fr. 10'800.-- (40 Tagessätze zu Fr. 270.--) für vollziehbar und verurteilte A.________ in Berücksichtigung der Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 41/2 Jahren.

B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ war seit der Gründung der C.________ AG am 16. September 2009 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Einziger Verwaltungsrat bzw. einzige Verwaltungsrätin war vom Gründungszeitpunkt bis zum 16. Juni 2015 D.________, vom 16. Juni 2015 bis 30. September 2016 E.________ und vom 30. September bis 9. November 2016 F.________. Seit dem 9. November 2016 war A.________ neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch einziger Verwaltungsrat der C.________ AG. A.________ war Alleinaktionär der C.________ AG und der G.________ AG, welche im Jahr 2023 mit der C.________ AG fusionierte. Seit der Fusion ist die C.________ AG als AG mit A.________ als Geschäftsführer und Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen.
Das Kontokorrent A.________ stieg in der Buchhaltung der C.________ AG von Fr. 260'474.63 am 30. September 2013 bis auf Fr. 541'440.09 am 30. September 2019 an. A.________ tätigte als Alleinaktionär der C.________ AG in dieser Höhe über die Kreditkarte der C.________ AG Bezüge für private Zwecke. Beim Kontokorrent handelte es sich formell um ein verzinsliches Darlehen, das in der Buchhaltung und den Steuerunterlagen der C.________ AG ausgewiesen wurde. Das Obergericht wirft A.________ vor, er habe seine Pflichten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C.________ AG verletzt, da das Reinvermögen der C.________ AG im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven dadurch angegriffen worden und der Gesellschaft ohne adäquate Gegenleistung und ohne adäquate Sicherheiten Liquidität entzogen worden sei.
A.________ war im Zeitraum vom 2. September 2014 bis 11. Mai 2020 mit einer Lohnpfändung belegt, in deren Rahmen er gegenüber dem Betreibungsamt Menziken-Burg nur den monatlichen Nettolohn von Fr. 4'263.30 angab, nicht jedoch die zuvor erwähnten Privatbezüge über das Kontokorrent A.________, welche er formell als Darlehen verbuchte. In der Tatzeit wurden gegenüber A.________ Verlustscheine ausgestellt, wobei die Gläubiger nachträglich befriedigt wurden. Das Obergericht wirft A.________ vor, er habe die Zwangsvollstreckung durch die Nichtdeklaration der Privatbezüge verzögert und erschwert. Er habe gewusst, dass er ein zu tiefes Einkommen auswies. Er habe seine Gläubiger grundsätzlich irgendwann befriedigen wollen, was er in der Folge auch getan habe. Er habe in der Absicht gehandelt, die zusätzlichen Einkünfte vor dem Betreibungsamt zu verstecken. Damit habe er sich besserstellen und mehr Mittel zur Verfügung haben wollen, als er mit der regulären Lohnpfändung gehabt hätte.
Am 26. März 2020 beantragte A.________ für die C.________ AG bei deren Hausbank, der Bank H.________, einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 500'000.--. Der Kredit wurde gewährt und der Betrag von Fr. 500'000.-- am 27. März 2020 auf das Konto der C.________ AG bei der Bank H.________ ausbezahlt. Am 30. März 2020 überwies A.________ Fr. 350'000.-- auf ein auf seinen Namen lautendes Privatkonto bei der Bank H.________. Gleichentags eröffnete er ein Depot von Namenaktien der Zürich Insurance Group AG (nachfolgend: Zürich Versicherung) und kaufte 1'000 Namenaktien im Wert von Fr. 328'613.--. Diese verkaufte er (nach der Dividendenausschüttung) am 28. April 2020 für einen Betrag von Fr. 308'721.--. Am 30. April 2020 kaufte er erneut Aktien der Zürich Versicherung für Fr. 322'726.--. Weiter kaufte er am 6. April 2020 für Fr. 14'150.-- einen Firmenmantel, den er für eine grössere Überbauung benötigte. Sodann verwendete er den Kredit für die Bezahlung von vorbestehenden Rechnungen. Das Obergericht wirft A.________ vor, er habe mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung wahrheitswidrig bestätigt, die C.________ AG sei "aufgrund der Covid-19-Pandemie" namentlich hinsichtlich des Umsatzes "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt".
Weiter habe er in der Kreditvereinbarung bestätigt, dass er den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der "laufenden Liquiditätsbedürfnisse" verwenden werde, dies, obschon er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt habe, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf sowie allenfalls den Kauf eines Firmenmantels und damit zweckwidrig zu verwenden. Der Kredit wurde schliesslich vollständig zurückbezahlt.

C.
A.________ führt gegen das Urteil vom 8. Januar 2024 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Änderung des angefochtenen Urteils nur wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 3) und, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019, zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zu verurteilen. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und der Urkundenfälschung sei er freizusprechen. Eventuell sei die Strafe auf 3 1 /2 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren bzw. es seien für die Delikte bedingte Geldstrafen zu verhängen. Die Vorstrafen seien nicht zu widerrufen und es sei stattdessen die Probezeit zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem beantragten Covid-19-Kredit.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer habe mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung bestätigt, die C.________ AG sei "aufgrund der Covid-19-Pandemie" namentlich hinsichtlich des Umsatzes "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", dies, obschon die Gesellschaft nicht in einer zur Antragstellung berechtigenden Weise betroffen gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Untersuchung, er habe den Beitrag von Fr. 350'000.-- nicht dringend benötigt, weshalb er das Depot habe eröffnen wollen. Später habe er ausgeführt, dass er nicht explizit aufgrund der Pandemie plötzlich ein Loch von Fr. 350'000.-- gehabt habe; aber das Loch habe bestanden und auch einen Zusammenhang mit der Pandemie gehabt; sie hätten Wellenbewegungen in ihren Geldabläufen gehabt; zudem hätten sie gewusst, dass die Liquidität Ende Jahr wieder stark steigen werde. Der Beschwerdeführer habe den Kredit insgesamt gemäss eigenen Aussagen bezogen, weil dies "gratis" möglich gewesen sei und nicht, weil die C.________ AG wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Er habe sich durch den Kredit hauptsächlich einen finanziellen Handlungsspielraum bzw. eine Besserstellung verschaffen wollen. Eine finanzielle
Notlage, welche durch die Corona-Pandemie verursacht worden wäre, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei die teilweise finanzielle Schieflage auf die Geschäftstätigkeit der C.________ AG und die Vorfinanzierung von Objekten zurückzuführen. So habe der Beschwerdeführer dies zu Beginn ebenfalls angegeben und von Wellenbewegungen in den Geldabläufen gesprochen. Jedoch hätten sich seine Aussagen von diesen Ausführungen im Verfahren hin zu denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung gesteigert. Nunmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, der Verkauf von Wohnungen habe zu diesem Zeitpunkt völlig stagniert. Zwei bis drei Käufer von Wohnungen, mit denen ein Reservationsvertrag bestanden hätte, seien vom Kauf zurückgetreten und hätten ihm mitgeteilt, dass die Pandemie dafür ausschlaggebend sei. Zudem hätten die Wohnungsbesichtigungen völlig stagniert. Mithin habe er die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie massgeblich erheblicher dargestellt als zuvor. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass in diesem Zeitpunkt - nämlich dem 26. März 2020 und damit nur rund zehn Tage nach Beginn des Lockdowns - eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung vorgelegen habe. So habe der Beschwerdeführer dies auch nur vage begründen können, indem
er ausgeführt habe, er habe dies hinsichtlich des Umsatzes "gespürt". Ein genereller Einbruch der Konsumentenstimmung könne in Bezug auf den Verkauf von Immobilien jedoch nicht innerhalb so kurzer Zeit festgestellt und auf das Verhalten von zwei bis drei Käufern zurückgeführt werden. Vielmehr hätten diese Schwankungen der üblichen Geschäftstätigkeit der Unternehmung entsprochen. Darüber hinaus sei die Baubranche "aufgrund der Covid-19-Pandemie" nicht derart von Massnahmen betroffen gewesen - weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Verlauf des sogenannten "Lockdowns" - als dass sich ein erheblicher Auftragsrückgang geradezu aufgedrängt hätte. Dies gelte umso weniger für die Immobilienbranche. Zumindest lasse sich ein solcher Einbruch nicht bereits mit den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten stagnierenden Wohnungsbesichtigungen und einzelnen Vertragsrücktritten begründen. Dass in der Baubranche die zweitmeisten Gesuche für einen Covid-Kredit gestellt worden seien, ändere nichts daran, dass die C.________ AG nicht in einer zur Antragsstellung berechtigenden Weise betroffen gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 4.4.2.1 S. 20 f.).
Die Vorinstanz stellt weiter fest, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf sowie allenfalls den Kauf eines Firmenmantels zu verwenden. Die zeitliche Abfolge lasse keinen anderen Schluss zu. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am 4. September 2020 ausgesagt, er habe den Betrag von Fr. 350'000.-- zu jenem Zeitpunkt nicht dringend benötigt, weshalb er ein Depot habe eröffnen wollen; sein Banker habe ihm jedoch die Auskunft erteilt, er könne dies nur auf dem Privatkonto machen, weshalb er diesen Betrag auf sein Privatkonto transferiert habe. Ziel des Beschwerdeführers sei es gewesen, das Vermögen durch gewinnbringende Investitionen zu vermehren. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er hätte das Geld in Etappen für Rechnungen gebraucht; den Betrag, welchen er erst in den nächsten Zahlungsläufen gebraucht hätte, habe er zwischendurch in Aktien parkiert; er habe das Geld so vermehren wollen, anstatt es liegen zu lassen; er habe gedacht, Investitionen seien erlaubt. Aus diesen Ausführungen
erhelle, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Das Bestreben, geldvermehrende Investitionen zu tätigen, widerspreche dem Zweck der Covid-Kredite, welche ausschliesslich zur Sicherung von Liquiditätsbedürfnissen gedient hätten. Wenn sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Sicherheit seiner Gesellschaft gesorgt hätte, was ihm allenfalls noch hätte geglaubt werden können, sei es schlicht nicht nachvollziehbar, dass er den Kredit sogleich und zu einem überwiegenden Teil zum Kauf von Aktien verwendet habe. Auch sogenannte "blue chips" würden stets ein gewisses finanzielles Risiko durch Kurseinbrüche beinhalten, dies insbesondere in der bis dahin einzigartigen Corona-Pandemie. Die Verwendung verdeutliche, dass der Beschwerdeführer durch die Pandemie nicht wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Liquidität benötigt hätte. Er habe zudem den Maximalbetrag von Fr. 500'000.-- beantragt, obwohl er diesen Betrag nicht benötigt habe und obwohl er diesen in der Maske auf dem Webformular hätte reduzieren können. Er habe die Voraussetzungen für die Kreditgewährung damit erkennbar nicht erfüllt. Ob es sich bei der Überweisung von Fr. 350'000.-- auf das Privatkonto des
Beschwerdeführers um ein Darlehen oder um einen Auftrag zur treuhänderischen Geldvermehrung auf Rechnung der C.________ AG handelte, liess die Vorinstanz offen. Sie wirft dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die C.________ AG habe keinerlei Sicherheit gehabt, dass der Beschwerdeführer den Betrag zurückzahlen werde. An der Rückzahlungsfähigkeit hätten aufgrund der desolaten privaten finanziellen Situation des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestanden. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer den ihm gewährten Kredit entgegen seiner Zusicherung zweckwidrig nicht ausschliesslich zur Sicherung der "laufenden Liquiditätsbedürfnisse" verwendet, was er von Anfang an beabsichtigt habe (angefochtenes Urteil E. 4.4.2.2 S. 22 ff.). Er habe die Bank H.________ bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich beider Zusicherungen (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung "aufgrund der Covid-19-Pandemie" namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der "laufenden Liquiditätsbedürfnisse") getäuscht. Ohne diese Täuschungen wäre der Kredit nicht gewährt worden (angefochtenes Urteil E. 4.4.2.3 S. 24).
Die Arglist begründet die Vorinstanz damit, der Beschwerdeführer habe die Zusicherungen unterschriftlich bestätigt und sich damit besonderer Machenschaften in Form einer unwahren Urkunde bedient. Die Urkunde selbst habe keine ernsthaften Anhaltspunkte für falsche Angaben aufgewiesen. Überdies sei eine Überprüfung der Zusicherung des Beschwerdeführers, seine Gesellschaft sei "aufgrund der Covid-19-Pandemie" namentlich hinsichtlich des Umsatzes "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", durch die Bank H.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen. Auch aus dem Hinweis unter dem Titel "Verwendungszweck" der Kreditvereinbarung, wonach die Bank keine Pflicht hatte, die vertragskonforme Verwendung zu überprüfen, lasse sich eine eingeschränkte Überprüfung ableiten. Ein möglicher Umsatzrückgang "aufgrund der Covid-19-Pandemie" hätte sich nicht durch einen blossen Blick in den damals aktuellen Bankkontoauszug beurteilen lassen. Es hätten noch zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle gespielt wie Zahlungsfristen, Usanzen bei der Rechnungsstellung, Zahlungsschwierigkeiten, Erkrankungen, saisonale Auslastung in der Baubranche, Auftragsbücher und weitere mehr. Eine Überprüfung der Zusicherung des Beschwerdeführers, dass der
gewährte Kredit ausschliesslich zur Sicherung der "laufenden Liquiditätsbedürfnisse" verwendet würde, sei von vornherein als innere Tatsache nicht möglich gewesen. Eine Überprüfung sei auch aufgrund der damaligen Umstände nicht zumutbar gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Zusicherungen des Beschwerdeführers hätten für die Bank H.________ keine bestanden. Der Beschwerdeführer habe unter explizitem Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben seine Zusicherungen als vollständig sowie wahr bestätigt (angefochtenes Urteil E. 4.4.3 S. 24 f.). Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liege nicht vor (angefochtenes Urteil E. 4.4.4 S. 25).
Der Vermögensschaden besteht gemäss der Vorinstanz im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit bzw. zumindest im nicht bestimmungsgemäss verwendeten Anteil von Fr. 350'000.--. Dieser sei mit der Disposition, nämlich der Überweisung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers, entstanden. Es handle sich hierbei um eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Die Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der C.________ AG habe mit dem überwiesenen Anteil des Kredits und dem Kontokorrent rund Fr. 850'000.-- betragen. Er sei zur selben Zeit gestützt auf Verlustscheine betrieben worden. Damit sei die Forderung stark gefährdet gewesen, dies umso mehr [als] keine schriftliche Vereinbarung zur Verwendung und Rückzahlung der Fr. 350'000.-- getroffen worden sei. Aus dem Umstand, dass der Kredit schliesslich vollständig zurückbezahlt worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, genüge doch nach der Rechtsprechung bereits ein vorübergehender Schaden. Eine vertragsgemässe Rückzahlung mache die eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen. Zudem sei die Rückzahlung vorliegend insbesondere auch unter dem Druck des Strafverfahrens erfolgt (angefochtenes Urteil E.
4.4.5 S. 25 f.).
Die Vorinstanz bejaht auch die Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers. Sie erwägt dazu u.a., diesem sei bewusst gewesen, dass der Aktienkauf mit dem Covid-Kredit heikel war. So habe er angegeben, privat hätten keine Aktien gekauft werden dürfen wegen der Verordnung, in der dies stehe. Seine Ausführungen, ein Mitarbeiter der Bank hätte ihm mitteilen müssen, dass er keine Aktien hätte kaufen dürfen, vermöchten ihn nicht zu entlasten, da er die Vereinbarung unterzeichnet habe und damit verantwortlich für deren Umsetzung gewesen sei (angefochtenes Urteil 4.4.6 S. 26 f.).

1.2.2. Hinsichtlich der Urkundenfälschung im Sinne Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erwägt die Vorinstanz, der Covid-19-Kreditvereinbarung komme Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB zu. Bei der an die Bank gerichteten sowie unterschriftlich bestätigten Erklärung zum Abschluss eines Kreditvertrags unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen handle es sich um eine menschliche Gedankenäusserung von rechtlicher Relevanz. Durch die Annahme seitens der Bank komme unmittelbar ein Kreditvertrag zustande. In der Dokumentation der Konditionen dieses Vertrages bestehe auch die Beweiseignung sowie Beweisbestimmung des Dokuments, die durch den fettgedruckten Hinweis auf die Straffolgen, dessen Kenntnisnahme der Gesuchsteller ebenfalls bestätigen müsse, lediglich verstärkt werde. Schliesslich lasse der Kreditantrag auch einen Aussteller, nämlich das gesuchstellende Unternehmen, erkennen (angefochtenes Urteil E. 4.5.1 S. 27). Die vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigten Angaben bzw. seine Zusicherungen (hinsichtlich des Umsatzes "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt"; Verwendungszweck) gegenüber der Bank H.________ seien falsch bzw. unwahr gewesen. Die erhöhte Glaubwürdigkeit des Kreditantrages ergebe sich aus dem konkreten
Verwendungszweck bzw. aus dem Umstand, dass die einseitigen Erklärungen gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a-d aCovid-19-SBüV) und die Antragsstellung zwingend mit dem von amtlicher Stelle herausgegebenen Formular (vgl. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV) vorzunehmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weiter schriftlich bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr seien (vgl. Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV). Dadurch unterscheide sich der Covid-19-Kreditantrag auch wesentlich von den üblichen Selbstdeklarationen gegenüber Kreditinstituten, die im eigenen Interesse des Erklärenden erfolgten und denen die Rechtsprechung deshalb grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit beimesse. Mithin schreibe das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung anzuwenden sei, genau vor. Damit liege eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung und folglich eine Falschbeurkundung vor (angefochtenes Urteil E. 4.5.2 S. 27 f.). Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Umstände (Zeitpunkt des Kreditantrags und der damaligen Berichterstattung in den Medien) bewusst gewesen, dass, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten einer Überprüfung der
Angaben bestünden. Weiter sei in der Kreditvereinbarung explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen worden, was bei einem "normalen" Vertrag eher ungewöhnlich sei. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen, dass seinen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Durch die falschen Zusicherungen habe er die Bank H.________ bewusst über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen täuschen wollen, damit seine Gesellschaft dennoch den zinslosen Kredit ausbezahlt erhalte, worauf diese jedoch keinen Anspruch gehabt habe und den er in der Folge zweckfremd habe verwenden können (angefochtenes Urteil E. 4.5.3 S. 28).

1.2.3. Auf einen Schuldspruch im Sinne von Art. 23 aCovid-19-SBüV verzichtete die Vorinstanz mit der Begründung, der Tatbestand des Betrugs gehe der eventualiter angeklagten Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV vor (angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 28).

1.3. Zuvor sprach das Bezirksgericht Kulm den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung noch frei. Es erwog u.a., der Beschwerdeführer habe im Covid-19-Kreditantragsformular keine falschen Angaben zum Umsatzerlös gemacht. Der deklarierte Betrag von Fr. 6'500'000.-- habe sich ungefähr im Rahmen des effektiv erzielten Umsatzes des Geschäftsjahrs 2018/2019 bewegt (erstinstanzliches Urteil E. 7.2.2 S. 25). Weiter ging es davon aus, der Kreditantrag sei gerechtfertigt und der Kauf des Aktienmantels oder von Aktien sowie die Überweisung von Fr. 350'000.-- auf das Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht geplant gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 26, 28 und 35). Der Beschwerdeführer habe die Dauer jenes ersten Lockdowns und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Folgen für die C.________ AG nicht im geringsten Mass abschätzen können (erstinstanzliches Urteil S. 26). Zu jenem Zeitpunkt habe bei allen KMU grosse Unsicherheit bezüglich ihrer wirtschaftlichen Zukunft bestanden. Keiner der Covid-Kreditnehmer habe gewusst, wie sich die Pandemie entwickeln würde. Der Beschwerdeführer habe mit dem Covid-Kreditantrag das unternommen, was viele KMU zum damaligen Zeitunkt getan hätten. Er habe den Kredit
benötigt, um finanzielle Löcher stopfen zu können (erstinstanzliches Urteil S. 27 und 28). Es sei ihm primär um die Existenzsicherung der C.________ AG gegangen (erstinstanzliches Urteil S. 28). Er habe zu Beginn der Pandemie existenzielle Sorgen gehabt und sei auf Absicherung der finanziellen Situation der C.________ AG ausgewesen (erstinstanzliches Urteil S. 31). Die Intention des Bundesrates sei es gewesen, unbürokratisch und innert kurzer Frist den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen Kredit zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe im Namen der C.________ AG - wie viele andere KMU auch - erklärt, der Umsatz der juristischen Person sei von der Pandemie erheblich beeinträchtigt. Es könne ihm diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden (erstinstanzliches Urteil E. 9.3.2 S. 34).
Die Überweisung auf das Privatkonto sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer von seinem Bankkundenberater die Auskunft erhalten habe, er müsse Investitionen von seinem Privatkonto aus tätigen bzw. die Eröffnung eines Depots für den vorläufig nicht benötigten Betrag von Fr. 350'000.-- via Geschäftskonto sei nicht möglich (erstinstanzliches Urteil E. 7.5.2 S. 29 und E. 7.7.2 S. 30). Die Aktien der Zürich Versicherung seien auch in Pandemiezeiten einem relativ geringen Risiko ausgesetzt gewesen (erstinstanzliches Urteil E. 7.2.3.2 S. 27 und E. 7.5.2 S. 29). Neben den flüssigen Mitteln umfasse die Bilanzposition des Umlaufvermögens gemäss den gesetzlichen Mindestgliederungsvorschriften auch kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs, also z.B. Wertschriften. Für Wertschriften, die als Liquiditätsreserve oder zu Handelszwecken dienen würden oder deren Veräusserung innerhalb eines Jahres beabsichtigt sei, sei die Bilanzierung im Umlaufvermögen zwingend. Bei den vom Beschwerdeführer erworbenen Aktien der Zürich Versicherung habe es sich um eine Liquiditätsreserve mit Wiederveräusserungsabsicht in absehbarer Zeit gehandelt. Die Investition sei sicherlich nicht als langfristige Wertanlage gedacht gewesen. Sofern der Beschwerdeführer die
Investition direkt vom Geschäftskonto aus getätigt hätte, wäre diese dem Umlaufvermögen zuzuordnen gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kreditgewährung mit der Angabe, keine neuen Investitionen in das Anlagevermögen zu tätigen, hinsichtlich der Investition in die Aktien der Zürich Versicherung keine Falschangaben gemacht (erstinstanzliches Urteil E. 9.4.3 S. 35).
Beim Kauf des Aktienmantels im Wert von Fr. 14'150.-- habe es sich um eine Investition ins Anlagevermögen gehandelt. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Investition, die nicht einmal 3 % der gesamten Kreditsumme ausgemacht habe, jedoch notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung der Geschäftszahlen könne zudem davon ausgegangen werden, dass es für diese Investition den Kredit gar nicht gebraucht hätte. Der Beschwerdeführer habe auch diesbezüglich keine falschen Angaben gemacht (erstinstanzliches Urteil S. 27, 30 und 36).
Mit der Überweisung auf ein privates Depotkonto bei der gleichen Bank, bei welcher er den Kreditantrag gestellt habe, sei die gewährte Kreditsumme faktisch jederzeit vorhanden gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kreditsumme habe erschleichen wollen (erstinstanzliches Urteil S. 31).
Indes qualifizierte das Bezirksgericht die Überweisung der Fr. 350'000.-- auf das Privatkonto des Beschwerdeführers als unerlaubtes Aktivdarlehen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV, wofür es ihn gestützt auf Art. 23 aCovid-19-SBüV mit einer Busse von Fr. 20'000.-- bestrafte (erstinstanzliches Urteil S. 37 und 43).

1.4. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er sei zum Kreditbezug berechtigt gewesen. Fr. 150'000.-- des Kredits habe er am 27. März 2020 sofort bestimmungsgemäss verwendet. Am 4. Mai 2020 habe er für Fr. 98'089.40 Aktien verkauft und für Fr. 100'000.-- zusätzliche Rechnungen der C.________ AG bezahlt. Am 20. Mai 2020 sei das Aktienkonto und damit der Restkredit von der Staatsanwaltschaft gesperrt worden. Für weitere geplante Zahlungen der C.________ AG in der Höhe von zweimal je Fr. 100'000.-- habe er einen anderen Kredit aufnehmen müssen. Den Covid-Kredit habe er auf erstes Verlangen am 7. Juli 2021 vollständig zurückbezahlt. Er sei entgegen der Vorinstanz von der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen. Er hätte die Kreditmittel in Tranchen verwenden wollen und habe die im ersten Moment nicht benötigten Mittel nur als Zwischenlösung in Aktien deponiert. Die Vorinstanz anerkenne, dass er Fr. 150'000.-- sofort "bestimmungsgemäss" verwendet habe. Sie argumentiere daher widersprüchlich, wenn sie ihm gleichzeitig vorwerfe, die C.________ AG habe keinen Anspruch auf einen Covid-Kredit gehabt. Sie äussere sich zudem zu Unrecht nicht zur am 4. Mai 2020 verwendeten Tranche von Fr. 100'000.-- und den weiteren zwei
Tranchen von Fr. 100'000.--. Wäre der Kredit nicht gesperrt worden, wären alle Tranchen im Laufe der kommenden Wochen bestimmungsgemäss für die Bezahlung von Schulden eingesetzt worden. Die Vorinstanz verstosse gegen die in Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO verankerte Untersuchungspflicht, die Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 81 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO) und das Willkürverbot, da sie keine Befragung vorgenommen, nie einen Blick in die Buchhaltung der C.________ AG geworfen, keine Akten (z.B. Rechnungen) angeschaut, die Liquiditätsbedürfnisse bzw. den Finanzbedarf der C.________ AG nie erhoben und sich nicht dafür interessiert habe, welche Schulden wann zu zahlen gewesen seien, dies obschon er die Buchhaltung offeriert habe. Der Vorwurf, er habe keinen Anspruch auf einen Covid-Kredit gehabt, sei daher aus der Luft gegriffen und willkürlich. Statt ihre Behauptung, die C.________ AG sei von der Pandemie nicht "erheblich" beeinträchtigt gewesen, mit Quartalsabschlüssen usw. zu belegen, suche die Vorinstanz willkürlich Nuancen in seinen Aussagen der letzten drei Jahre. Die Vorinstanz eruiere nicht, wie viel Kaufkraft beim Ausbleiben von zwei bis drei Käufern wegbreche. Weiter verkenne sie, dass die Baisse im Wohnungshandel bzw.
die Pandemie nicht erst mit dem "Lockdown" begonnen habe. Sie reduziere die Krise daher bundesrechtswidrig auf zehn Tage. Eine Übersicht über die Aktiven und Passiven der C.________ AG fehle auch in der Anklageschrift. Er habe einen sofortigen Finanzbedarf von Fr. 150'000.-- und mittelfristig noch einen Finanzbedarf von mindestens Fr. 300'000.-- gehabt. Die schwierige Lagebeurteilung habe Unternehmer zum Handeln gezwungen. Das Gericht habe sich bei der nachträglichen Beurteilung der Lage nach der sog. "Business Judgement Rule" (vgl. BGE 139 III 24 E. 3.2) Zurückhaltung aufzuerlegen. Ein Covid-Kredit habe gemäss Art. 3 aCovid-19-SBüV zudem nur einmal beantragt werden können. Voraussetzung sei gewesen, dass die juristische Person "erheblich", nicht jedoch zwingend "existentiell" und "einzig" durch die Pandemie bedroht gewesen sei. Die Verordnung verlange auch nicht, dass der ganze Kreditbezug sofort, d.h. auf einmal, aufgezehrt werde. Der Kredit habe dazu gedient, finanzielle Engpässe, die sich bis Kreditablauf hätten zeigen können, abzudecken. Eine gestaffelte, tranchenweise Verwendung des Kredits sei daher zulässig gewesen. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, ein Covid-Kredit dürfe nicht "peu à peu" aufgebraucht werden,
finde nicht die geringste gesetzliche Grundlage und verstosse daher gegen Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Wenn man Gratisgeld beziehen könne, dies aber nur einmal, und man die Dauer der Krise nicht kenne und nicht im geringsten abschätzen könne, entspreche es dem normalen Sicherheitsbedürfnis, die maximal mögliche Summe zu beziehen, auch wenn der gerade aktuelle Bedarf noch nicht so gross sei. Die Kritik der Vorinstanz am finanziellen Handlungsspielraum sei wirklichkeitsfremd, deplatziert und unverständlich. Wenn Schulden bezahlt würden, seien Besserstellung und mehr Handlungsspielraum immer die logische Folge.
Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass er bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags einen Teil des Kredits in Aktien investieren wollte. Auf die Idee des Aktienkaufs sei er erst gekommen, als die im Moment nicht benötigten Fr. 350'000.-- auf dem Konto gelegen hätten. Er stellt sich weiter auf den Standpunkt, es sei nicht verboten gewesen, die im Moment nicht benötigten Mittel (gewinnbringend) anzulegen. Auch habe er alle Aktienkäufe transparent über seine Hausbank abgewickelt und den Kredit nicht irgendwohin abgeführt. Beim Aktienkauf habe es sich nicht um eine Investition ins Anlagevermögen (im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV) gehandelt, da die Anlage nicht langfristig gedacht und daher im Umlaufvermögen zu verbuchen gewesen sei. Er habe die Bank nicht arglistig getäuscht und auch keine Urkundenfälschung begangen, da er den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse beantragt habe und seine Angaben auf dem Formular richtig gewesen seien. Aktenwidrig sei zudem die Behauptung, er habe nicht mit einer Überprüfung gerechnet.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Gefährdungsschaden in der Höhe von Fr. 350'000.-- aus. Er habe im Tatzeitpunkt noch Steuerschulden von Fr. 20'000.-- gehabt. Bei der Bonitätsprüfung zu berücksichtigen seien zudem auch die Aktiven. Er schätze den Wert der C.________ AG, deren Alleinaktionär er sei, auf Fr. 2 Mio. Dafür, dass er den Covid-Kredit, wie von der Vorinstanz angenommen, nur unter dem Druck des Strafverfahrens zurückbezahlt habe, gebe es nicht den geringsten Beweis.

1.5.

1.5.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

1.5.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1). Darunter fallen auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können lediglich in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteile 6B 813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.3; 6B 553/2022 vom 16. September 2022 E. 4.3.1; 6B 663/
2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt demgegenüber eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2; Urteil 6B 1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.4).

1.5.3.

1.5.3.1. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).

1.5.3.2. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).

1.5.3.3. Denkbar ist bei einem zweckgebundenen Darlehen eine arglistige Täuschung über die vertraglich vereinbarte werthaltige oder risikoarme Verwendung der Gelder. Der Darlehensnehmer kann jedoch nur über seinen Willen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung täuschen, das Darlehen zum vereinbarten Zweck zu gebrauchen. Wer ursprünglich gewillt war, das Geld vereinbarungsgemäss zu verwenden, es danach aber anders einsetzt, macht sich nicht des Betrugs, sondern allenfalls der Veruntreuung strafbar. Eine Veruntreuung bejahte die Rechtsprechung etwa bei der vertragswidrigen Verwendung eines Baukredits oder eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (zum Ganzen: BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; Urteile 6B 813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B 701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.3.3).

1.5.3.4. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B 169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen).

1.5.3.5. Ob das Qualifikationsmerkmal der Arglist ausgehend von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; hinten E. 1.8) erfüllt ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.1 mit Hinweisen).

1.5.4. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B 150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (Urteile 6B 813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6; 6B 1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B 480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2).

1.5.5. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil 6B 813/2023 vom 24. Januar 202 E. 2.3.7 mit Hinweisen).

1.6.

1.6.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d).
Die wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV konnte sich zum Beispiel in einer Umsatzeinbusse bzw. in Verlusten oder Liquiditätsengpässen äussern (vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 14. April 2020 zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus [nachfolgend: Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV], S. 6; Urteil 7B 274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.3). Sie musste grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhanden sein. Rechtsprechung und Lehre gehen jedoch davon aus, dass ausnahmsweise auch künftig zu erwartende Liquiditätsengpässe zu einer Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits berechtigen konnten, sofern die Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse voraussehbar war und das betroffene Unternehmen dies anhand einer konkreten Dokumentation entsprechend aufzeigen konnte (Urteil 7B 274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.3; DOMENGHINI/SCHWAB, Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020, S. 208).
Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV stellte klar, dass die Solidarbürgschaft ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse diente. Gemäss Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-SBüV war die Gewährung einer Solidarbürgschaft ausgeschlossen, wenn der Umsatzerlös des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 den Betrag von Fr. 500 Mio. überstiegen hat (lit. a) oder der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind (lit. b). Das in Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV verankerte Verbot von Neuinvestitionen wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) aufgehoben (vgl. Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG; Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Botschaft Covid-19-SBüG], BBl 2020 8477, S. 8490, 8503 und 8528). Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Unternehmen nicht auf längere Sicht in ihrer Investitionstätigkeit eingeschränkt werden sollen, insbesondere angesichts der zu
erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage (Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, S. 8503). Bereits unter Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV galt jedoch kein umfassendes Verbot von Neuinvestitionen. Unzulässig war es, verbürgte Kreditmittel für neue Investitionen ins Anlagevermögen zu verwenden, die keine Ersatzinvestitionen waren. Investitionen aus anderen Mitteln, z.B. aus erwirtschaftetem Cashflow, waren uneingeschränkt zulässig (Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, S. 8503). Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen waren gemäss Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV zudem die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a), die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt (lit. b); das Zurückführen von Gruppendarlehen (lit. c); und die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene
Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte (lit. d). Banken hatten bei der Vergabe von Krediten die Bedingung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a aCovid-19-SBüV zu beachten und gegenüber dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Verwendung der Kreditmittel nach Art. 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 aCovid-19-SBüV vertraglich auszuschliessen (Art. 6 Abs. 4 aCovid-19-SBüV).
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aCovid-19-SBüV sah für die Bemessung der Höhe der Solidarbürgschaft vor, dass der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Art. 3 und 4 aCovid-19-SBüV höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 beträgt. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsatzerlös des Jahres 2018 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aCovid-19-SBüV).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 aCovid-19-SBüV war der gewährte Kredit innerhalb von fünf Jahren vollständig zu amortisieren.

1.6.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B 1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B 691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichten. Im Urteil 6B 244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil, a.a.O., E. 4.2). Im Urteil 6B 1524/2022 vom 7. Juni 2024 wurde der Covid-19-Kredit in Wirklichkeit nicht für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, sondern für persönliche Bedürfnisse des Verwaltungsrats und Mitaktionärs der Gesellschaft beantragt. Der Betrag von Fr. 20'000.-- aus dem Covid-19-
Kredit wurde sofort nach Erhalt dessen Privatkonto gutgeschrieben und im Umfang von Fr. 10'000.-- kurz darauf für die Rückzahlung eines privaten Darlehens verwendet.
Im Urteil 7B 274/2022 vom 1. März 2024 wurden die Gelder aus dem Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- einerseits für geschäftlich begründete Aufwendungen und andererseits für die Ausrichtung eines Darlehens an den Vater des Antrag stellenden Geschäftsführers der GmbH verwendet. Das Bundesgericht bejahte gestützt auf die willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen eine Täuschung über die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV (Urteil, a.a.O., E. 3).

1.6.3. Die schädigende Vermögensdisposition besteht auch beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteile 6B 1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; 6B 1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2).

1.7.

1.7.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

1.7.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).

1.7.3. Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288).

1.7.4. An die Beweiseignung des Schriftstücks bestehen bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne keine hohen Anforderungen. Zu prüfen ist bloss, ob die Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 123 IV 17 E. 2c; Urteile 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3; 6B 1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3). Einfach-schriftliche Vertragsdokumente sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 123 IV 61 E. 5c/cc; 120 IV 25 E. 3f; Urteile 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3; 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Wer einen Vertrag im bzw. mit dem Namen einer Person unterschreibt, welcher die Erklärung nicht zugerechnet werden kann, weil die betreffende Person nicht existiert oder weil es an einer gültigen Vertretung fehlt, erfüllt daher den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.2; Urteile 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3; 6B 573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3 f.; 6B 1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3 f.). Hingegen beweist ein
einfach-schriftlicher Vertrag für sich allein nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien auszuschliessen sind und dass keine Simulation vorliegt (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 123 IV 61 E. 5c/cc; Urteile 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3; 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; 6B 72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.5.1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 156 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB).

1.7.5. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1; 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Einfache schriftliche Lügen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288).

1.7.6. Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile 7B 274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B 453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE
144 IV 172).

1.8. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn das Sachgericht ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2; Urteile 6B 180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 1; 7B 282/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1). Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO verlangt, dass die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO verpflichtet das Gericht, die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Das Gericht ist daher nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an die Beweise sowie an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 6B 404/2022 vom 2. August 2023 E. 4.3.1; 6B 1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.3.2).

1.9.

1.9.1. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist wie dargelegt relativ (oben E. 1.7.2). Ein Schriftstück ist daher nicht zwingend in seiner Gesamtheit zum Beweis geeignet. Es kann vielmehr mit Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben (etwa hinsichtlich seiner Zurechnung zu einem Aussteller) und mit Bezug auf andere (etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit) nicht (BOOG, a.a.O., N. 72 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB). Die im Kontext der Falschbeurkundung relevante Beweisfunktion darf daher nicht mit der Beweiseignung als Merkmal des Urkundenbegriffs im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB vermengt werden (BOOG, a.a.O., N. 83 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB). Beim Covid-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB, als das Schriftstück zum Beweis der vom Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit abgegebenen rechtserheblichen Erklärungen bzw. Zusicherungen bestimmt und gee ignet ist (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 6/2020, Ziff. II.b.2a S. 729). Wer einen unterzeichneten Kreditantrag verfälscht oder darauf die Unterschrift des vermeintlichen
Gesuchstellers fälscht, macht sich daher der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar.
Dies hat nicht zwingend auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Inhalt der Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular zur Folge. Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, kommt nach ständiger Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (oben E. 1.7.6). Daran ändert im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular bei Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag wurde (vgl. dazu BGE 150 IV 169 E. 3.2.4; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, N. 18 S. 547), da selbst vertragliche Zusicherungen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. Auch Verträge sind in der Regel nur insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
und Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB, als sie zum Beweis bestimmt und geeignet sind, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Willenserklärungen und insbesondere die zukünftige Erfüllung der vertraglichen Pflichten kommt dem Vertrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. oben E. 1.7.4 in fine). Dies gilt auch für die Zusicherung des Kreditnehmers in
einem Kreditvertrag, den Kredit zurückzuzahlen und nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten. Wer einen Kredit entgegen einer solchen vertraglichen Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet, macht sich unter Umständen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB (vgl. dazu BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; zur Werterhaltungspflicht beim Covid-19-Kredit: CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., N. 56 f. S. 561; ZRYD/SMADJA, Abus aux crédits Covid-19: aspects pénaux et pratiques, Plaidoyer 4/2021, S. 23; die Werterhaltungspflicht verneinend demgegenüber: JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, Jusletter 3. August 2020, Rz. 44), nicht jedoch der Falschbeurkundung strafbar. Wer im Kreditvertrag wahrheitswidrig angibt, er sei rückzahlungswillig, begeht allenfalls eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Eine Falschbeurkundung geht damit nicht einher. Die Arglist ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus der mangelnden Überprüfbarkeit des Erfüllungswillens als innere Tatsache und nicht aus der Verwendung einer inhaltlich unwahren Urkunde (vgl. zum Ganzen etwa: BGE 147 IV
73
E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 6B 813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B 129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B 194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2).

1.9.2. Es besteht kein Anlass, davon im Kontext mit dem Covid-19-Überbrückungskredit abzuweichen. Vielmehr gehen auch die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV davon aus, eine Falschbeurkundung liege bei falschen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular regelmässig nicht vor, weil den Angaben des Gesuchstellers die Urkundenqualität abgehe (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 18 Abs. 1 zu Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
). Die EFV stellte das Covid-19-Kreditantragsformular in dieser Hinsicht der Steuererklärung gleich (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 18 Abs. 2 und 3 zu Art. 23). Sie verglich den unrechtmässigen Bezug eines Covid-19-Kredits, auf den gemäss Verordnung kein Anspruch bestand, in den Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV mit der Steuerhinterziehung und betonte, dass in beiden Fällen keine qualifizierte Tathandlung, insbesondere keine Fälschung von Urkunden, gegeben sei (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 18 Abs. 2 und 3 zu Art. 23). Falsche Angaben in einer Steuererklärung begründen keine Falschbeurkundung, da die Steuererklärung lediglich zum Beweis geeignet ist, was versteuert wird, nicht jedoch zum Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben (BOOG, a.a.O., N. 83 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB). Der Verordnungsgeber wollte mit dem Covid-19-
Kreditantragsformular in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zur Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB folglich kein Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit schaffen, sondern mit dem Formular und der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV ("Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht") in erster Linie die Schriftlichkeit der vertraglichen Zusicherungen zu Beweiszwecken sicherstellen. Eine Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular war trotz des Selbstdeklarationsverfahrens (ausführlich dazu: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4) zudem nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 12 aCovid-19-SBüV). Die Gesuchsteller mussten die zuständigen Stellen, darunter die kreditgebende Bank, zwecks Überprüfung der Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft vielmehr vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis befreien (Art. 12 Abs. 1 aCovid-19-SBüV) und in den Datenaustausch einwilligen (Art. 12 Abs. 2 aCovid-19-SBüV).

1.9.3. Die Meinungen in der Lehre zu dieser Frage sind geteilt. Teilweise wird die erhöhte Glaubwürdigkeit verneint (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 27 ff.; SMADJA/MICHOD, La répression des fraudes aux crédits COVID, Plaidoyer 2/2023, S. 23; ZRYD/SMADJA, a.a.O., S. 22 f., ausser für die Angabe zum Umsatzerlös). Andere Autoren bejahen eine Falschbeurkundung bei falschen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/ JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 31 ff.; BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, Covid-19-Kredite - Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung, Eine Standortbestimmung, Jusletter 5. Oktober 2020, Rz. 64 ff.; Micheli/Spahni, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 4/2023, S. 473 f.; François Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 54 f. zu Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
COVID-19-SBüG; Christ/Keller/Simic, a.a.O., S. 560; siehe auch Domenghini/Schwab, a.a.O., S. 208, jedoch ohne vertiefte Auseinandersetzung, wonach die Ausgestaltung im Einzellfall entscheidend sein soll).
Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular wird in der Lehre damit begründet, die Auskunft auf dem Formular ziehe eine erhebliche Rechtsfolge nach sich, nämlich den Abschluss einer Kreditvereinbarung (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 33; ähnlich CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., S. 560). Die Kreditvereinbarung sei dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die Bank der Kreditnehmerin einen Kredit in der jeweiligen Höhe eingeräumt habe, sowie dass zwischen der Bank und der Kreditnehmerin eine Kreditvereinbarung mit den darin festgehaltenen Klauseln, insbesondere Ziffer 4 betreffend "Zusicherung des Kreditnehmers", bestehe. Dabei handle es sich um rechtserhebliche Tatsachen (BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, a.a.O., Rz. 64). Damit wird die Urkundenfälschung im engeren Sinne fälschlicherweise mit der Falschbeurkundung vermengt. Dass das Covid-19-Kreditantragsformular von erheblicher Tragweite, als Vertrag zu qualifizieren, zum Beweis der darin abgegebenen Erklärungen bestimmt und geeignet und insofern eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB ist, steht nicht zur Diskussion. Eine Begründung, weshalb den vertraglichen Erklärungen auch inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit
zukommt, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. dazu oben E. 1.7.4 und 1.9.1).
Gemäss anderen Autoren ergibt sich die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular einerseits aus den Besonderheiten des Covid-19-Kredits im Vergleich zu einem normalen Kredit, dem Selbstdeklarationsverfahren und dem Umstand, dass innert kurzer Zeit rasch über eine sehr grosse Anzahl Kreditbegehren befunden werden musste, was eine vertiefte Prüfung verunmöglicht habe, und andererseits aus der mit der durch Ankreuzen explizit abgegebenen Bestätigung, dass alle Angaben vollständig sind sowie der Wahrheit entsprechen, und dem Hinweis auf die möglichen Straffolgen wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben (vgl. MICHELI/SPAHNI, a.a.O., S. 473 f.; siehe auch MICHELI, a.a.O., N. 55 zu Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
COVID-19-SBüG). Dem ist nach der Rechtsprechung bereits bei der Beurteilung Rechnung zu tragen, ob die mit den Falschangaben einhergehende Täuschung als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu qualifizieren ist (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach sich die Strafbarkeit von mündlichen und schriftlichen Lügen des Vertragspartners beim Abschluss von Verträgen an der Strafbestimmung des Betrugs von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bemisst. Die Falschangaben
müssen daher mit einer arglistigen Täuschung einhergehen. Erforderlich ist zudem ein Vermögensschaden, da es sich beim Betrug - anders als bei der Urkundenfälschung, die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.2; Urteil 6B 1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.4.2) - um ein Verletzungsdelikt handelt (siehe dazu oben E. 1.5). Eine generelle Ausdehnung der Falschbeurkundung auf vertragliche Zusicherungen hätte eine nicht anzustrebende Verlagerung von vertragsrechtlichen Streitigkeiten vom Zivilrecht ins Strafrecht zur Folge, da die inhaltlich unwahre Zusicherung bereits per se strafbar wäre, unabhängig davon, ob der Vertragspartner damit arglistig getäuscht und geschädigt wurde. Dem Argument, die Kreditnehmer hätten im Covid-19-Kreditantragsformular die Vollständigkeit und Wahrheit ihrer Angaben bestätigt, ist weiter entgegenzuhalten, dass solche Zusicherungen vor allem bei Vertragsabschlüssen über das Internet heute weit verbreitet sind und auch im privaten Geschäftsverkehr beim Abschluss von Verträgen nach Belieben eingesetzt werden können, ohne dass der Erklärung deswegen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dass sich der Erklärende für die Wahrheit seiner Erklärung verbürgt oder ausdrücklich
bestätigt, die abgegebene Erklärung entspreche der Wahrheit, schafft daher keine Wahrheitsgarantie, solange die Rechtsordnung nicht eine besondere Wahrheitspflicht statuiert (BOOG, a.a.O., N. 84 und 104 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB). Auch eine allfällige Strafbarkeit wegen Meineids im Ausland verleiht einer Erklärung keine erhöhte Glaubwürdigkeit (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Dasselbe gilt für die Strafdrohung für den Fall, dass die Erklärung unwahr ist (BOOG, a.a.O., N. 84 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB; DANIEL KINZER, in: Commentaire Romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 75 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB).
Schliesslich wird als Argument für die erhöhte Glaubwürdigkeit angeführt, die Erklärungen seien gesetzlich (in einer Verordnung) vorgesehen und das Covid-19-Kreditantragsformular daher mit dem gesetzlich vorgesehenen Formular A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten von Vermögenswerten zu vergleichen; jede gesetzliche Vorschrift, eine schriftliche Tatsachenerklärung abzugeben, statuiere implizit die Pflicht, dies nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäss zu tun (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 32 und FN 34). Eine gesetzliche Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung des Covid-19-Kredits war erforderlich, weil es sich dabei um eine staatliche Massnahme in Form der vom Bund verbürgten Kredite handelte. Aus der staatlichen Vergabe von Krediten im Vergleich zu privaten Krediten lässt sich jedoch nicht per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Erklärungen des Kreditnehmers gegenüber dem Kreditgeber ableiten.

1.9.4. Erforderlich ist auf jeden Fall eine differenzierte Betrachtung, da die im Covid-19-Kreditantragsformular enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind. Der Kreditnehmer musste darin einerseits den früheren Umsatzerlös wiedergeben (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Andererseits musste er Angaben zu den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV machen, d.h. zusichern, dass kein anderer Covid-19-Kredit bezogen oder beantragt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV), das Unternehmen vor dem 1. März 2020 gegründet wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a aCovid-19-SBüV), sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befand (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV), aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV) und keine Liquiditätssicherungen gestützt auf andere notrechtliche Regelungen erfolgten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d aCovid-19-SBüV). Schliesslich musste er eine Zusicherung in Bezug auf die künftige Verwendung des Covid-19-Kredits abgeben (vgl. Art. 6 aCovid-19-SBüV). Den Angaben im Formular kommt daher, wenn
überhaupt, nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu.

1.9.5. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
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StGB ergangenen Rechtsprechung ist zumindest hinsichtlich der Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular "Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden" zu verneinen. Dies ist wie die Zusicherung des Kreditnehmers in einem Kreditvertrag, den Kredit nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten zu qualifizieren (vgl. oben E. 1.9.1). Zutreffend ist, dass eine Überprüfung dieser Zusicherung faktisch nicht möglich war. Darin liegt jedoch keine Besonderheit des Covid-19-Kredits, da solche Zusicherungen, wie auch der konkludent zum Ausdruck gebrachte Rückzahlungswille, als innere Tatsache auch bei einem normalen Kredit regelmässig keiner Überprüfung zugänglich sind. Auch die Interessenlage präsentiert sich nicht anders als bei einem anderen, zweckgebundenen Darlehen (z.B. einem Baukredit), da es letztlich immer um die Absicherung und Rückzahlung der Gelder geht. Wer einen Covid-19-Kredit trotz der Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular nicht
bestimmungsgemäss verwendet bzw. von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, macht sich folglich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
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StGB strafbar.

1.9.6. Gleiches gilt für die Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", welche ebenfalls nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein kann (anders noch das nicht amtlich publizierte Urteil 7B 274/2022 vom 1. März 2024 E. 4). Dies ergibt sich nebst dem zuvor Gesagten daraus, dass es sich dabei um einen auslegungsbedürftigen, weiten Begriff handelt, der verschiedene Interpretationen zulässt. Die aCovid-19-SBüV selbst definierte nicht, was unter einer "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zu verstehen ist. Der Wortlaut der Bestimmung ("namentlich") und die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV (vgl. S. 6 "zum Beispiel") stellen jedoch klar, dass nebst einer Umsatzeinbusse auch andere Formen der Beeinträchtigung infrage kamen. Die Beeinträchtigungen konnten in Abhängigkeit von der Branche daher unterschiedlichster Natur sein (in diesem Sinne: MÄRKLI/GUT, a.a.O., FN 77 S. 731). Weitgehend offen waren auch die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität, d.h. wann die Ursache für eine wirtschaftliche Beeinträchtigung in der Covid-19-Pandemie erblickt werden durfte. Die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV erwähnen
diesbezüglich lediglich zwei Extrembeispiele (Verlust der Produktionsstätte durch Schadenfälle und Schliessung der Unternehmung aus Hygienegründen), die ihre Gründe nicht in der Covid-19-Pandemie haben und folglich nicht zu einer Unterstützung berechtigten (Erläuterungen, a.a.O., S. 6). Ein weiter Ermessensspielraum bestand auch in Bezug auf die Frage, wann eine wirtschaftliche Beeinträchtigung als "erheblich" (vgl. französisch "substantiellement" und italienisch "notevole") einzustufen war, da "erheblich" im deutschen Sprachgebrauch auch im Sinne von "nicht unbeträchtlich" bzw. "ins Gewicht fallend" verstanden werden kann. Die vom Kreditnehmer im Covid-19-Kreditanragsformular durch Ankreuzen abzugebende Erklärung, er sei "aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", beweist daher keinen bestimmten, objektiv feststehenden Sachverhalt, sondern es handelt sich dabei um eine Selbsteinschätzung des Kreditnehmers in Bezug auf die Kreditvoraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV, der keine erhöhte Beweiskraft zukommt.

1.9.7. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB verstösst folglich gegen Bundesrecht. Wohl handelt es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB, als das Schriftstück die vom Beschwerdeführer darin abgegebenen Erklärungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schriftstück hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
Ausführungen dazu, inwiefern anderen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular, namentlich der Bezifferung des Umsatzerlöses (vgl. dazu bereits Urteile 6B 691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 6B 244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), die für eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, erübrigen sich, da das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular diesbezüglich nicht falsch war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 1.10.3).

1.10.

1.10.1. Begründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Der Beschwerdeführer verlangte namens der C.________ AG einen Covid-19-Kredit über den Maximalbetrag von Fr. 500'000.--, der ihm gewährt wurde. Bezüglich der Fr. 150'000.-- wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Zweckentfremdung der Gelder vor. Sie lässt die Frage vielmehr ausdrücklich offen (angefochtenes Urteil S. 23). Ebenso wenig widerlegt sie dessen Darstellung, die C.________ AG habe einen ungedeckten sofortigen Finanzbedarf von Fr. 150'000.-- gehabt, sondern sie geht selbst von einer "teilweisen finanziellen Schieflage" aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4.2.1 S. 20). An die Beurteilung, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Liquiditätsengpass der C.________ AG seine "Ursache" in der Covid-19-Pandemie hatte und was als "erheblich" zu geltend hat, dürfen im Strafverfahren nachträglich keine erhöhten Anforderungen gestellt werden, da es sich dabei um auslegungsbedürftige Begriffe handelt, die verschiedene Interpretationen zulassen und die in der aCovid-19-SBüV selbst nicht näher umschrieben werden (vgl. dazu oben E. 1.9.6). Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung
kann daher nur ausgegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch war und die um den Covid-19-Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie offensichtlich nicht betroffen war. Dies zeigt die Vorinstanz nicht auf. Ein solcher Nachweis bedarf einer seriösen Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmung, welche der angefochtene Entscheid vermissen lässt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, weil sich die Vorinstanz auf eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und sie ihre Feststellungen ohne jeglichen Bezug zur Buchhaltung sowie den weiteren Geschäftsunterlagen der C.________ AG trifft. Die Vorinstanz stellt wesentlich auf die Aussage des Beschwerdeführers ab, er habe die restlichen Fr. 350'000.-- nicht sofort gebraucht. Alleine daraus kann angesichts der sofortigen und bestimmungsgemässen Verwendung der übrigen Fr. 150'000.-- nicht geschlossen werden, die C.________ AG sei von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich nicht "erheblich beeinträchtigt" gewesen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, es habe keine Pflicht zur sofortigen Verwendung des gesamten Covid-19-Kredits bestanden.
Der Covid-19-Kredit war vielmehr dazu bestimmt, für die Dauer der Pandemie auch künftige Liquiditätsengpässe abzudecken (vgl. Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 2 und 3, wonach der Kredit den betroffenen Unternehmen ermöglichen sollte, ihre fixen Kosten während den kommenden Monaten bzw. während etwas mehr als drei Monaten trotz Einnahmeausfällen zu tragen). Auch konnte der Kredit gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV nur einmal beantragt werden, dies selbst dann, wenn beim bereits bewilligten Kredit nicht der in Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV vorgesehene Höchstbetrag von 10 % des Umsatzerlöses beantragt wurde (vgl. dazu Motion 20.3171, Anpassung der Solidarbürgschaftsverordnung zur Ermöglichung eines zweiten Kreditbegehrens). Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe Anfang Mai 2020 auch weitere Fr. 100'000.-- bestimmungsgemäss verwendet, setzt sich die Vorinstanz zudem zu Unrecht nicht auseinander. Die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV stellen weiter klar, dass die Ursache für die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht in den vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen liegen muss, sondern die Massnahme zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der weltweiten Pandemie und der im In- und Ausland zum Schutz der Gesundheit erlassenen
Massnahmen gedacht war (vgl. Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 2). Dass die Geschäftstätigkeit bereits in der Vergangenheit Schwankungen unterworfen war, spricht nicht zwingend gegen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV war die Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits lediglich ausgeschlossen, wenn sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befand. Insgesamt legt die Vorinstanz keine Beweise dafür vor, dass die C.________ AG von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich in Wirklichkeit nicht betroffen war. Sie leitet dies zu Unrecht daraus ab, dass der Beschwerdeführer lediglich Fr. 150'000.-- sofort für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendete, dies, obschon der Covid-19-Kredit auch für künftige Liquiditätsengpässe gewährt wurde. Die Behauptung im Covid-19-Kreditantragsformular, die C.________ AG sei von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, war folglich nicht nachweislich falsch.

1.10.2. Auch liegt darin keine arglistige Täuschung über eine objektiv feststehende Tatsache im Sinne der zu Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ergangenen Rechtsprechung. Mittels Äusserungen, die erkennbar "Ansichtssache" sind, kann nicht arglistig getäuscht werden (vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesrat der teils weiten Auslegung des Begriffs der "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" spätestens nach dem grossen Andrang auf die Covid-19-Kredite bewusst war, der zur Folge hatte, dass der Bundesrat dem Parlament am 3. April 2020 beantragte, den bestehenden Verpflichtungskredit von Fr. 20 Mia. (vgl. Art. 4 Abs. 1 aCovid-19-SBüV) auf insgesamt Fr. 40 Mia. zu erhöhen (vgl. Medienmitteilung vom 3. April 2020 "Bundesrat erhöht Bürgschaftsvolumen für Liquiditätshilfe auf 40 Milliarden"). Dennoch wurde der Begriff der "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" in der Folge nicht konkretisiert. Auch wurden von den Gesuchstellern weiterhin keine konkreten Angaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie verlangt. Selbst die Höhe des maximal zulässigen Covid-19-Kredits errechnete sich nicht anhand der
effektiven Betroffenheit, sondern an der Höhe des Umsatzerlöses aus der Zeit vor der Covid-19-Pandemie (vgl. nachfolgend E. 1.10.3). Die Missbrauchsbekämpfung konzentrierte sich vielmehr auf die Einhaltung der Kreditvoraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und d aCovid-19-SBüV, namentlich die Verhinderung von Mehrfachgesuchen und eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös (vgl. Medienmitteilung vom 3. April 2020 "Bundesrat erhöht Bürgschaftsvolumen für Liquiditätshilfe auf 40 Milliarden"), und die Sicherstellung, dass die Gelder aus dem Covid-19-Kredit in den Unternehmen blieben (vgl. Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Zudem galt zunächst ein Verbot von Neuinvestitionen (Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV). Dieses System machte insofern Sinn, als ein unnötig hoher Bestand an liquiden Mitteln für die Unternehmen im damaligen Negativzinsumfeld nicht von Vorteil war. Bereits mit dem Vorentwurf vom 1. Juli 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, d.h. noch während der für Covid-19-Kreditgesuche laufenden Frist (vgl. Art. 11 Abs. 1 aCovid-19-SBüV), schlug der Bundesrat zudem vor, dass die bis dahin bzw. bis zum Inkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes nicht benötigten
Mittel nicht nur für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden durften, sondern auch für Neuinvestitionen (vgl. Erläuternder Bericht vom 1. Juli 2020 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, S. 10, 21 und 39), was später auch so umgesetzt wurde (vgl. Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG; oben E. 1.6.1). Damit wollte der Bundesrat die Wirtschaft angesichts der zu erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage stärken (oben E. 1.6.1). Unternehmen, deren Situation nicht besonders prekär war und welche die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auch Wochen oder Monate später noch nicht vollständig aufgebraucht hatten, wurden daher nicht etwa abgestraft oder zur Rückführung der Gelder aufgefordert, sondern sie durften damit Investitionen tätigen. Weiter war der Kredit nur solange "gratis", als der SNB-Leitzins negativ war. Seit dem 1. April 2023 beträgt der Zinssatz für Kredite bis Fr. 500'000.-- 1,5 % pro Jahr. Eine arglistige Täuschung in Bezug auf die Kreditvoraussetzung der "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. c aCovid-19-SBüV darf daher nicht leichthin angenommen werden.

1.10.3. Als Bemessungsgrundlage für die maximale Höhe des Covid-19-Kredits diente grundsätzlich der Umsatzerlös des Vorjahres (vgl. Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV; Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 3; BGE 150 IV 169 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer bezifferte den Umsatzerlös der C.________ AG im Covid-19-Kreditantragsformular auf Fr. 6'500'00.-- (vgl. kant. Akten, Urk. 1/76). Dass er dabei fälschlicherweise einen zu hohen Umsatzerlös angegeben hätte, stellt die Vorinstanz nicht fest. Eine arglistige Täuschung entfällt daher auch in dieser Hinsicht.

1.10.4. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Bankmitarbeiter im Zeitpunkt der Kreditvergabe arglistig über die Verwendung des Covid-19-Kredits getäuscht. Die Vorinstanz begründet die unrechtmässige Verwendung der Gelder aus dem Covid-19-Kredit wesentlich damit, der Beschwerdeführer habe diese auf sein Privatkonto überwiesen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, er habe nach Erhalt des Covid-19-Kredits mit seiner Bank Kontakt aufgenommen, welche ihm mitgeteilt habe, eine Anlage der Covid-Gelder in Aktien bzw. die Eröffnung eines Aktiendepots über das "Firmenkonto" sei nicht möglich, worauf er die Gelder auf sein Privatkonto überwiesen habe. Darauf stellt grundsätzlich auch die Vorinstanz ab (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 und 27). Daraus muss geschlossen werden, dass die Überweisung der Gelder auf das Privatkonto des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht geplant war. Zumindest trifft die Vorinstanz keine gegenteiligen Feststellungen.

1.10.5. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf sowie "allenfalls" für den Kauf eines Firmenmantels zu verwenden (angefochtenes Urteil E. 4.4.2.2 S. 22). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Selbst wenn dieser die kurzfristige Anlage von Geldern aus dem Covid-19-Kredit in Aktien bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags in Betracht gezogen hätte, vermöchte dies keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu begründen, wenn die C.________ AG Anspruch auf den Covid-19-Kredit hatte und der Beschwerdeführer den nicht sofort benötigten, vorübergehend in Aktien der Zürich Versicherung angelegten Teil des Covid-19-Kredits insgesamt für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C.________ AG während der Covid-19-Pandemie gebrauchen wollte. Die vorübergehende Anlage des Covid-19-Kredits in Aktien entsprach ohne Zweifel nicht dem Sinn und Zweck des Covid-19-Kredits, weshalb die Bank - den Aussagen den Beschwerdeführers folgend - den Aktienkauf bzw. die Eröffnung eines Aktiendepots lautend auf die C.________ AG zu Recht
verweigerte. Auch risikoarme Aktien sind angesichts der möglichen Kursschwankungen mit einem gewissen Risiko behaftet, was insbesondere für kurzfristige Anlagen gilt. Dennoch liegt in der vom Beschwerdeführer getätigten kurzfristigen Anlage der Gelder in Aktien der Zürich Versicherung gemäss den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen weder eine Investition ins Anlagevermögen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV noch ein Mittelabfluss im Sinne von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV. Die Vermögenswerte blieben, unter dem Vorbehalt von Kursverlusten, vielmehr verfügbar und eine Umwandlung in Bargeld zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse war ohne Weiteres möglich. Dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 Aktien der Zürich Versicherung im Betrag von Fr. 98'089.-- wieder verkaufte, ist belegt (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 7.2.3.1 S. 26). Die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene und grundsätzlich ohne Weiteres überprüfbare Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Anfang Mai 2020 mit den Geldern aus diesem Verkauf bzw. aus dem Covid-19- Kredit für weitere Fr. 100'000.-- Rechnungen der C.________ AG beglichen, widerlegt die Vorinstanz zudem nicht. Fraglich ist auch, ob von einem Täuschungsvorsatz
ausgegangen werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer nach der Auszahlung des Kredits bei der Bank H.________ als kreditgebender Bank nach der Möglichkeit einer vorübergehenden Anlage in Aktien erkundigte.

1.10.6. Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht auf, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Covid-19-Kredit wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen gemacht und die Bank damit im Zeitpunkt der Kreditvergabe im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB arglistig getäuscht haben könnte. Der vorliegende Fall ist mit den bisher vom Bundesgericht beurteilten Covid-Betrugsfällen insofern nicht vergleichbar, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe im Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatz der C.________ AG gemacht. Auch die Aussage, die C.________ AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", war nicht nachweislich falsch, zumal der Begriff "erheblich" verschiedene Interpretationen zulässt. Die Vorinstanz unterliess es zu Unrecht, diesen Vorwurf anhand des Geschäftsgangs bzw. der Buchhaltung der Gesellschaft zu belegen. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht vorgeworfen werden, er habe von Beginn weg geplant, den Covid-19-Kredit für private Zwecke zu verwenden. Ebenso wenig war die "treuhänderische" Überweisung der Gelder auf sein Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags geplant.
Der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum betrugsrechtlich relevanten Schaden, namentlich die von diesem bestrittenen Vorwürfe, er habe den Kredit nur unter dem Druck des Strafverfahrens zurückbezahlt und seine private finanzielle Situation sei desolat gewesen, nicht weiter eingegangen zu werden.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.

2.1.

2.1.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

2.1.2. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist daher auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Gesellschaftsvermögens steht, ist nach der Rechtsprechung indes nur insoweit pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, als damit in das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (zum Ganzen: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b und 5b; Urteil 6B 604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz begründet die Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB damit, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Betrag von über einer halben Million Franken, welchen er als (verzinsliches) Darlehen bezogen habe, innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen. Für das Darlehen hätten keine Sicherheiten bestanden, seine private finanzielle Situation sei desolat gewesen und er sei gestützt auf zahlreiche Verlustscheine betrieben worden. Das Kontokorrent sei nach wie vor nicht zurückbezahlt worden (angefochtenes Urteil S. 7 bis 9). Eine Rückführung des Darlehens über Dividendenausschüttungen sei bei den angeblich knappen finanziellen Mitteln der C.________ AG nicht möglich gewesen und es seien zudem zu keinem Zeitpunkt Gelder über Dividendenausschüttungen zurückgeführt worden (angefochtenes Urteil S. 9). Das Darlehen sei ohne adäquate Gegenleistung gewährt worden. Dies auch, da sich der Beschwerdeführer die Beträge neben seinem ausgewiesenen Lohn ausbezahlt habe. Die Zinszahlung erscheine im Vergleich zum Risiko für die AG nebensächlich. Ebenfalls unerheblich sei, ob die Bezüge in der Buchhaltung sowie den Steuerunterlagen ausgewiesen worden seien. Der Gesellschaft sei durch die Gewährung des
Darlehens Liquidität entzogen worden, ohne dass der Darlehensgewährung eine adäquate Sicherheit gegenübergestanden hätte. Ein umsichtiger und gewissenhafter Geschäftsführer in der Situation des Beschwerdeführers hätte dieser Mittelverwendung niemals zugestimmt (angefochtenes Urteil S. 9). Das Aktienkapital samt Reserven der C.________ AG habe sich zwischen 2013 und 2019 immer auf Fr. 120'000.-- belaufen. Aufgrund des Umstands, dass der Saldo des Kontokorrents während mehrerer Jahre das eingeschossene Aktienkapital samt Reserven überstiegen habe, sei das Reinvermögen der C.________ AG im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven angegriffen worden (angefochtenes Urteil S. 10 bis 12). Auf die Aussagen des Buchhalters der C.________ AG, D.________, der anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge angab, die C.________ AG sei genügend kapitalisiert gewesen, stellt die Vorinstanz nicht ab. Sie begründet dies insbesondere damit, D.________ sei nicht als vollständig neutral zu betrachten. Er stehe in einer engen Verbindung zur C.________ AG, da er diese selbst mitbegründet habe, in der ersten Zeit als Verwaltungsrat tätig gewesen sei und die Gesellschaft seit Beginn als Buchhalter betreue (angefochtenes Urteil S. 11).

2.2.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, die C.________ AG sei durch die Bezüge zumindest vorübergehend geschädigt worden. Der bezogene Betrag sei durch die unsichere finanzielle Lage des Beschwerdeführers tatsächlich hochgradig gefährdet gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.6 S. 12). In subjektiver Hinsicht wirft sie dem Beschwerdeführer vor, er habe mit Eventualvorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt. Letztere begründet sie damit, dass sich der Beschwerdeführer einen vergleichsweise tiefen Lohn ausbezahlte und er seine Lebenshaltungskosten nur aufgrund der zusätzlichen Bezüge via Kontokorrent decken konnte. Er habe die bezogenen Gelder eigenen Angaben zufolge zur Finanzierung seines Lebensbedarfs verwendet. Er habe seine finanzielle Situation aufbessern und trotz der Lohnpfändung weniger Einschränkungen in Kauf nehmen wollen (angefochtenes Urteil S. 13).

2.3. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien Aktienkapital und Reserven durch die Bezüge über das Kontokorrentkonto nicht berührt worden. Die Vorinstanz lasse die entsprechende Aufstellung des Buchhalters der C.________ AG zu Unrecht unberücksichtigt. Auch ein angeblich befangener Buchhalter müsse abgehört werden. Das Gegenteil wäre wie üblich durch ein Gutachten zu beweisen gewesen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe die Steuerbehörde zudem sehr wohl hingeschaut und lediglich eine Deckelung des Kontokorrents verlangt. Weiter habe die Vorinstanz seine eigene Bonität zu Unrecht nicht geprüft. Eine Bonitätsprüfung hätte ergeben, dass er mittels des Verkaufs von Immobilien und ev. auch von Aktien ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kontokorrent zurückzuzahlen (Beschwerde S. 38 und 40 f.). Mit einem höheren Lohn wären die Kontokorrentbezüge zudem nicht nötig gewesen. Für die C.________ AG habe es jedoch keine Rolle gespielt, ob sie offiziell mehr Lohn bezahlte oder das Kontokorrent ansteigen liess. Sie sei nie gefährdet gewesen.

2.4.

2.4.1. Die Schuldsprüche wegen Pfändungsbetrugs (Tatzeit gemäss Anklage: 17. Oktober 2013 bis 9. Juni 2020) und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Tatzeit gemäss Anklage: 1. Januar 2013 bis 30. September 2019) betreffen die gleichen Gelder. Den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs, der gleich wie die ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet wird (vgl. Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), ficht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht an.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Pfändungsbetrug vor, er habe sich zum Schaden seiner Gläubiger absichtlich einen tiefen Lohn auszahlen lassen. Die Bezüge über das Kontokorrentkonto, welche er formell als Darlehen getätigt habe, hätte er als Einkommen deklarieren müssen. Die Vorinstanz geht für den Pfändungsbetrug daher davon aus, es habe sich um (legale) Gelder gehandelt, welche der Beschwerdeführer faktisch als Lohn bezogen und als solchen hätte deklarieren müssen, weshalb die Gelder seinen Gläubigern hätten zugute kommen müssen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3 S. 14 ff.).
Dies steht im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, da die Vorinstanz insofern von einem Darlehen ausgeht, zu dessen Rückzahlung der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre und welches sich der Beschwerdeführer mangels hinreichender Sicherheiten nicht hätte auszahlen dürfen. Hätte sich der Beschwerdeführer durch die Bezüge über das Kontokorrentkonto der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht, weil Bezüge in dieser Höhe nicht zulässig waren, wäre nicht von einem verdeckten Lohnbezug, sondern von einem grundsätzlich der Einziehung unterliegenden deliktischen Vermögenswert (vgl. Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
und 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB) auszugehen, auf welchen die Gläubiger des Beschwerdeführers keinen Anspruch hatten. Die Vorinstanz argumentiert daher widersprüchlich, weil sie den Beschwerdeführer bezüglich der gleichen Gelder des Pfändungsbetrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig spricht.

2.4.2. Darüber hinaus fehlt im angefochtenen Entscheid auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Vermögensverhältnissen der C.________ AG. Ob und wenn ja in welchem Umfang durch die Bezüge über das Kontokorrentkonto Aktienkapital und gebundene Reserven angegriffen wurden, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Dies wäre jedoch von der Vorinstanz zu beweisen gewesen. Bei einer Einmann-Aktiengesellschaft, wovon die Vorinstanz vorliegend ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 10), liegt eine schädigende Vermögensdisposition im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn damit in das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird (oben E. 2.1.2). Dies ist der Fall, wenn das Reinvermögen, d.h. die Aktiven minus Forderungen gegen die Gesellschaft, der Gesellschaft nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und gebundenen Reserven ausreicht (BGE 117 IV 259 E. 5). Dass der Saldo des Kontokorrents das Aktienkapital samt Reserven vorliegend überstieg (vgl. angefochtenes Urteil S. 12), genügt folglich nicht. Auch lässt sich die ungetreue Geschäftsbesorgung bei einer Einmann-Aktiengesellschaft nicht damit begründen, das Aktionärsdarlehen sei
ungenügend abgesichert oder nicht verzinst worden, wenn das Aktienkapital und die gebundenen Reserven dadurch nicht tangiert wurden. Um den Wert der Forderung der C.________ AG gegenüber dem Beschwerdeführer beurteilen zu können, hätte sich die Vorinstanz zudem zwingend mit dessen Vermögensverhältnissen auseinandersetzen müssen. Alleine daraus, dass der Beschwerdeführer hohe (Steuer-) Schulden und Lohnpfändungen hatte, kann ohne Kenntnis des Vermögens des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, die Forderung sei wertlos gewesen. Ohnehin erübrigt sich diese Prüfung, wenn es sich bei den auf dem Kontokorrentkonto verbuchten Bezügen des Beschwerdeführers in Wirklichkeit um Lohnanspruch des Beschwerdeführers handelte, wovon die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs auszugehen scheint (vgl. oben E. 2.4.1).

2.5. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt begründet und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB aufzuheben.

3.
Eine Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung (vgl. Beschwerde S. 42 bis 48) erübrigt sich, da die Beschwerde im Schuldpunkt gutzuheissen ist.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_262/2024
Datum : 27. November 2024
Publiziert : 23. Dezember 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Betrug, Urkundenfälschung (Covid-19-Kredit), ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
COVID-19: 25
SR 817.191: 23
StGB: 29 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
73 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
158 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
163 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StPO: 6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
81
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
BGE Register
117-IV-259 • 120-IV-117 • 120-IV-25 • 123-IV-17 • 123-IV-61 • 124-IV-9 • 126-IV-113 • 128-IV-255 • 128-IV-265 • 129-IV-124 • 129-IV-257 • 129-IV-53 • 133-IV-256 • 135-IV-76 • 136-III-552 • 137-III-226 • 137-IV-167 • 138-IV-130 • 139-III-24 • 140-III-264 • 140-IV-11 • 140-IV-206 • 141-IV-104 • 142-IV-119 • 142-IV-153 • 142-IV-346 • 143-IV-302 • 144-IV-13 • 144-IV-172 • 144-IV-345 • 144-IV-52 • 146-IV-258 • 147-IV-409 • 147-IV-73 • 148-IV-288 • 148-IV-356 • 150-IV-169
Weitere Urteile ab 2000
6B_1028/2022 • 6B_1073/2010 • 6B_1081/2019 • 6B_1161/2021 • 6B_1248/2022 • 6B_1270/2021 • 6B_129/2022 • 6B_1362/2020 • 6B_150/2017 • 6B_1524/2022 • 6B_180/2023 • 6B_194/2023 • 6B_244/2023 • 6B_262/2024 • 6B_404/2022 • 6B_453/2017 • 6B_480/2018 • 6B_553/2022 • 6B_573/2020 • 6B_604/2022 • 6B_691/2023 • 6B_701/2020 • 6B_72/2015 • 6B_813/2023 • 7B_169/2022 • 7B_274/2022 • 7B_282/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • zusicherung • geld • falschbeurkundung • darlehen • betrug • ungetreue geschäftsbesorgung • umsatz • gesuchsteller • aargau • kontokorrent • falsche angabe • bundesgericht • weiler • wahrheit • verwaltungsrat • aktienkapital • bundesrat • schaden • bezogener
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BBl
2020/8477