Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 701/2020

Urteil vom 11. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger und Martina Athanas,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Veruntreuung; Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Februar 2020 (SB190090-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
B.________ war vom 1. November 1997 bis zum 29. Oktober 2010 bei der Bank A.________ AG (vormals Bank C.________ AG) als Direktionssekretärin angestellt. In dieser Funktion wurde ihr durch ihre Arbeitgeberin eine Kreditkarte, lautend auf ihren Namen und zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestellt, um damit eigenständig geschäftliche Auslagen bezahlen zu können. B.________ erhielt monatlich eine Kreditkartenabrechnung, die sie auf ihre Richtigkeit überprüfen, unterzeichnen und zusammen mit den dazugehörigen Belegen zur Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung an ihren Vorgesetzten weiterleiten musste. Soweit sie die Geschäftskreditkarte ausnahmsweise für private Zwecke eingesetzt hatte, war sie verpflichtet, die Privatbezüge gegenüber ihrer Arbeitgeberin auszuweisen, damit diese ihrem Lohnkonto hätten belastet werden können. Nach Genehmigung der Kreditkartenabrechnung durch den Vorgesetzten wurde diese vom "Chief of Staff" der Buchhaltungsabteilung übergeben, wo die geschäftlichen Kreditkartenbezüge auf das Kostenstellenkonto der Abteilung der Bank A.________ AG, für welche B.________ arbeitete, umgebucht wurde.
B.________ wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 14. Februar 2003 bis zum 18. Oktober 2010 die ihr überlassene Kreditkarte neben dem vorgesehenen Bestimmungszweck auch zweckwidrig und ohne Berechtigung zur Deckung ihrer eigenen privaten Bedürfnisse und teilweise zur Deckung von Bedürfnissen ihres Ehegatten verwendet. Die Bank A.________ AG macht einen Schaden von Fr. 955'080.60 geltend.

B.

B.a. Am 24. Januar 2011 stellte die Bank A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B.________. Am 22. August 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche die Strafuntersuchung am 25. Februar 2011 übernommen hatte, Anklage. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 zog die Staatsanwaltschaft die Anklage zwecks Überarbeitung der Beweislage einstweilen zurück. Das Bezirksgericht Zürich schrieb das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 17. Januar 2013 infolge Rückzugs unter Vorbehalt der Wiedereinbringung als erledigt ab.
Am 9. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erneut Anklage. Das Bezirksgericht Zürich sprach B.________ am 9. Juni 2015 von der Anklage der Veruntreuung frei. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und die Bank A.________ AG Berufung. Nach Durchführung verschiedener Beweiserhebungen ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklage am 12. Januar 2018 erneut und erhob nunmehr Anklage wegen Veruntreuung, eventualiter gewerbsmässigen Betruges. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hob das Obergericht des Kantons Zürich aufgrund der Änderung der Anklage das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an das Bezirksgericht zurück.

B.b. Am 30. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich B.________ vollumfänglich frei. Das Schadenersatzbegehren der Bank A.________ AG verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände an die Beurteilte.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Bank A.________ AG sowie auf Anschlussberufung der Beurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den vollumfänglichen Freispruch und im Zivilpunkt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, auferlegte es B.________. Ferner verpflichtete es diese zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren an die Bank A.________ AG. Im Weiteren sprach es ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 300.-- zu. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auferlegte es zur Hälfte der Bank A.________ AG und nahm sie zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse. Schliesslich entschied es über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte.

C.
Die Bank A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, B.________ sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB schuldig zu sprechen. Sie sei im Weiteren zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 955'080.60, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu verpflichten. Ferner sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'000.-- zur Deckung ihrer Ansprüche zu verwenden. B.________ sei überdies zu verpflichten, die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragt die Bank A.________ AG, die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 9. Januar 2015 und am 14. April 2011 verfügten Beschlagnahmen seien bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten und der Beschwerde sei in diesem Sinne aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahmen verzichtet. B.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Bank A.________ AG hat auf Stellungnahme hiezu verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG insbesondere die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Dies betrifft in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B 468/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2; 6B 1235/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO) konstituiert hat (Urteile 6B 1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B 1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft III in Zürich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestellt. Sie hat sich am 15. Februar 2011 im Strafverfahren sowohl als Straf- wie auch als Zivilklägerin konstituiert und im Folgenden am Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt. Sie hat namentlich adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht und beantragt, die Beschwerdegegnerin 1 sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 955'080.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu verpflichten (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Beide Vorinstanzen haben ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Darüber hinaus ist sie auch zur Beschwerde berechtigt, soweit sie sich gegen die Verweisung der anhängig gemachten Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und gegen die Aufhebung der Beschlagnahme wendet (Urteil 6B 1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 146 IV 211, mit Hinweis).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1.

2.1.1. Die kantonalen Instanzen würdigen den Anklagesachverhalt zunächst im Lichte des eventualiter angeklagten Tatbestands des Betruges (vgl. hiezu erstinstanzliches Urteil S. 55). Sie stellen zunächst als unbestritten fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet war, die monatliche Kreditkartenabrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zu unterzeichnen und zusammen mit den dazugehörigen Belegen an ihren Vorgesetzten zur Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung weiterzuleiten (angefochtenes Urteil S. 16). Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Unterschrift ihrer Vorgesetzten erschlichen habe. Insgesamt gelangt sie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine der Abrechnungen manipuliert und auch bei der Vorlage zur Visierung keine täuschenden Manöver vorgenommen habe (angefochtenes Urteil S. 22 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 54). Damit falle mangels eines Nachweises arglistiger Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 der Tatbestand des Betruges ausser Betracht. Gemäss den internen Weisungen zur Nutzung der Corporate Card sei eine Kontrolle der Kreditkartenabrechnungen
durch die Kontrollorgane der Beschwerdeführerin explizit vorgeschrieben und damit möglich und zumutbar gewesen. Die Detailpositionen der getätigten Privatbezüge seien - nebst dem Namen des Karteninhabers und dem Kartentotal - auf der zu unterzeichnenden letzten Seite jeder Abrechnung offen ersichtlich und damit augenfällig gewesen. Es wäre daher für die Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin 1 ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass die Kreditkarte weisungswidrig verwendet worden sei. Darüber hinaus habe mit der Verbuchung für die Kostenstellen eine weitere Kontrollmöglichkeit bestanden. Die seitens der Beschwerdeführerin mit der Kontrolle betrauten Personen hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass auch im Lichte der Opfermitverantwortung ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 zu verneinen sei. Der Tatbestand des Betruges sei daher mangels Arglist nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 35 ff.: erstinstanzliches Urteil S. 57).

2.1.2. Die Vorinstanz nimmt im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung an, der Beschwerdegegnerin 1 sei mit der Übergabe der Kreditkarte zwar grundsätzlich die Befugnis über eine limitierte Kreditmöglichkeit für geschäftliche Ausgaben eingeräumt worden. Doch sei im Lichte des Tatbestandes der Veruntreuung nicht entscheidend, dass jene mit der Benützung der Kreditkarte einen Vermögenswert erlangt habe und in diesem Zeitpunkt eine Forderung des Kreditkartenunternehmens gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden sei. Die Veruntreuung von Vermögenswerten setze voraus, dass der Täterin die Vermögenswerte anvertraut worden seien. Zwar könne ein Vermögenswert grundsätzlich auch durch die Übergabe einer Kreditkarte anvertraut und damit veruntreut werden. Doch gelte dies nur, wenn dem Inhaber der Kreditkarte durch den Treugeber bewusst und freiwillig eine weitgehend unkontrollierte Verfügungsmacht über das Vermögen übertragen worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin ihre Verfügungsmacht und damit ihre Kontrollmöglichkeit nicht vollständig aufgegeben und der Beschwerdegegnerin 1 auch keine unkontrollierte Verfügungsbefugnis über den Kreditbetrag erteilt. Vielmehr habe die Nutzung der
Kreditkarte einem mehrstufigen Kontrollsystem und einer Genehmigungspflicht unterlegen, die sichergestellt hätten, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch den Einsatz der Kreditkarte die Beschwerdeführerin tatsächlich habe verpflichten dürfen. So habe die Beschwerdegegnerin 1 insbesondere die monatliche Abrechnung zusammen mit den einzelnen Belegen den Vorgesetzten zur Prüfung auf Vollständigkeit und Rechtmässigkeit zwecks Genehmigung und Unterschrift vorlegen müssen. Die effektive Belastung des Vermögens der Beschwerdeführerin sei daher erst nach Überprüfung und Unterzeichnung der Abrechnungen erfolgt, indem die genehmigten Bezüge auf das entsprechende Kostenstellenkonto der Beschwerdeführerin gebucht und allfällige Privatbezüge dem Lohnkonto der Beschwerdegegnerin 1 belastet worden seien. Damit fehle es vorliegend an der faktischen Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin 1 über das Vermögen der Beschwerdeführerin. Es entfalle in der vorliegenden Sachlage somit auch die Strafbarkeit aufgrund von Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB, da gerade in solchen Konstellationen die Veruntreuung kein Auffangtatbestand für den Betrug darstelle (angefochtenes Urteil S. 42 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 60 f.).

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Sie macht geltend, der Beschwerdegegnerin 1 sei das Kreditkartenvermögen anvertraut gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Firmenkreditkarte selbstständig habe verwenden können, indem sie ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten mit jedem Einsatz eine Forderung zu ihren (sc. der Beschwerdeführerin) Lasten begründet habe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei faktisch in der Lage gewesen, die Geschäftskreditkarte alleine und ohne jegliche Mitwirkung eines anderen für ihre privaten Einkäufe einzusetzen. Dabei habe sie mit jeder Verwendung der Karte ihre Arbeitgeberin ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten binden können, indem sie zu deren Lasten und zugunsten des die Karte akzeptierenden Händlers bzw. Dienstleisters eine Forderung begründet habe. Die nachträgliche Genehmigung der Vorgesetzten habe diese faktische Verfügungsmacht nicht verhindert. Für die Beurteilung des Vermögensschadens sei sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung, nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung abzustellen. Die Beschwerdeführerin habe im relevanten Zeitpunkt der Verwendung der Kreditkarte, in welchem ihr
(sc. der Beschwerdeführerin) gegenüber eine Forderung und damit ein Vermögensschaden entstanden sei, alleinige Verfügungsmacht über das ihr anvertraute Kreditguthaben gehabt. Die Unterschriften der Vorgesetzten seien jeweils nur monatlich und in Bezug auf sämtliche Buchungen des vergangenen Monats eingeholt worden. Im Zeitpunkt der Visierung der Abrechnungen sei mindestens ein Monat seit dem tatsächlichen Einsatz der Karte und der Begründung der Forderung verstrichen und der Schaden längst eingetreten gewesen. Der Tatbestand der Veruntreuung sei demnach mit jedem Einsatz der Kreditkarte vollendet und der nachgelagerte Kontrollprozess für die Beurteilung der Strafbarkeit unbeachtlich gewesen (Beschwerde S. 13 ff.).

3.

3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteil 6B 621/2019 vom 3.
Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B 511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1; 6B 936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen).

3.2. Bei im Dreiparteiensystem betriebenen Kreditkarten gibt ein Kreditkartenunternehmen seinen Kunden Kreditkarten ab, welche diese bei vertraglich mit dem Kreditkartenaussteller verbundenen Vertragsunternehmen zum Bezug von Waren und Dienstleistungen verwenden können. Das Vertragsunternehmen erwirbt diesfalls eine abstrakte Forderung gegen das Kreditkartenunternehmen, und bei diesem entsteht gestützt auf Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR eine Obligation gegenüber dem Kunden, welche nach Massgabe der Vertragsbedingungen fällig wird (Urteil 6B 762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.6; GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB; AMSTUTZ/MORIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Einl vor Art. 184 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
. OR N 211 ff.; CHRISTOPH HURNI, Kreditkartenrecht - Übersicht und neuere Entwicklungen, Jusletter 13. Oktober 2003, Rz. 41 ff., 53; vgl. auch Beschwerde 17 ff.).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung. Ob die Vorinstanz den Tatbestand des Betruges zu Recht als nicht erfüllt erachtet und die Beschwerdegegnerin 1 insofern freigesprochen hat, muss vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage des Betruges explizit nicht anficht (Beschwerde S. 5). Dementsprechend kann offenbleiben, ob die Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin 1 bei der Prüfung der Kreditkartenabrechnungen ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben (vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 22 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 53).

4.2. Die kantonalen Instanzen verweisen darauf, dass der Tatbestand der Veruntreuung auch deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil dieser kein Auffangtatbestand zum Betrug sei (angefochtenes Urteil S. 44; erstinstanzliches Urteil S. 61). Sie berufen sich insofern zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher der Tatbestand der Veruntreuung nicht ersatzweise zur Anwendung kommen kann, wenn es in Bezug auf den angeklagten Tatbestand des Betruges am Merkmal der Arglist fehlt (BGE 133 IV 21 E. 7.2; Urteile 6B 389/2010 vom 27. September 2010 E. 3; vgl. auch 6B 473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; ferner N IGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 209 f. zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Doch lässt sich hieraus für den zu beurteilenden Fall nichts ableiten. Dies ergibt sich schon daraus, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des Betruges bloss eventualiter angeklagt war. Im Weiteren trifft nicht zu, dass im Zentrum des Anklagesachverhalts die Einwirkung der Beschwerdegegnerin 1 auf die Willensbildung ihrer Vorgesetzten stand (erstinstanzliches Urteil S. 61). Dass sich die Beschwerdegegnerin 1die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeit unter Einsatz einer arglistigen Täuschung
verschafft hätte, bildet nicht Gegenstand der Anklage und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegnerin 1 ist die Kreditkarte und damit die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeiten von der Beschwerdeführerin vielmehr bewusst und freiwillig übertragen worden (BGE 133 IV 21 E. 6.2; vgl. auch 111 IV 19 E. 3). Die kantonalen Instanzen haben ein täuschendes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 denn auch lediglich im Kontext der nachträglichen Kontrolle und Genehmigung der Kreditkartenrechnungen durch deren Vorgesetzte geprüft. Dass Betrug in dieser Hinsicht verneint wurde, schliesst einen Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht aus.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin hat im zu beurteilenden Fall der Beschwerdegegnerin 1 eine auf ihren Namen lautende Geschäftskreditkarte zur alleinigen Benutzung für die Bezahlung geschäftlicher Ausgaben ausgehändigt. Die Beschwerdegegnerin 1 konnte die Karte somit eigenständig und ohne weitere Mitwirkung eines anderen, namentlich ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten verwenden und die Beschwerdeführerin gegenüber den Unternehmen, von denen sie unter Einsatz der Karte Vorleistungen bezogen hat, verpflichten. Die Verwendung der Kreditkarte war indes auf die Bezahlung geschäftlicher Auslagen beschränkt (zu den Reglementen hinsichtlich Benutzung der Kreditkarten der Beschwerdeführerin vgl. erstinstanzliches Urteil S. 45; Beschwerde S. 6; Beschwerdebeilage 2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Karte weisungswidrig in erheblichem Umfang auch für private Zwecke, namentlich für Einkäufe in Kleidergeschäften, Coiffeurbesuche, Restaurants, Reisebüros und Schönheitsoperationen eingesetzt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 48 ff.).

4.3.2. Die Vorinstanz stützt den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung im Wesentlichen auf die Erwägung, die Vermögenswerte seien jener nicht in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin hätte darüber verfügen können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verfügungsmacht und damit ihre Kontrolle mithin nicht vollständig aufgegeben bzw. der Beschwerdegegnerin 1 keine unkontrollierte Verfügungsmacht über die bis zur festgelegten Kartenlimite bestehende Kreditmöglichkeit erteilt (angefochtenes Urteil S. 42 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 60).

4.3.3. Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteile 6B 150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B 894/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 1.1.1; 6B 292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2; 6B 1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Dies wurde etwa bejaht für den Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1).

4.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen konnte die Beschwerdegegnerin 1 die ihr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte und auf ihren Namen lautende Kreditkarte ohne Mitwirkung und ohne unmittelbare Kontrolle seitens der Beschwerdeführerin verwenden (E. 4.3.1; BGE 133 IV 21 E. 6.2; 117 IV 429 E. 3 b/aa; Urteil 6B 621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Dabei konnte sie, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 14/15), ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten mit jedem Einsatz der Karte eine Forderung zu deren Lasten begründen. Dass formell die Forderung zunächst gegen das Kreditkartenunternehmen entstanden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal diesem gegenüber der Beschwerdeführerin ein unmittelbarer Erstattungsanspruch zustand (vgl. Beschwerde S. 17 f.).
Mit der Kreditkarte wurde der Beschwerdegegnerin 1 mithin der Zugriff auf finanzielle Mittel bzw. die Ausschöpfung der im Voraus bis zur festgelegten Kartenlimite gewährten Kreditmöglichkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin ermöglicht (vgl. BGE 109 IV 27 E. 4b). Dabei war die Beschwerdegegnerin 1 allerdings an die reglementarisch geregelte Beschränkung der Verwendung für geschäftliche Auslagen gebunden. Dass ihre Vorgesetzten jeweils die monatlichen Kreditkartenabrechnungen zu kontrollieren und genehmigen hatten, ändert daran nichts, zumal es sich dabei, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (Beschwerde S. 19), um einen nachgelagerten Prüfungsprozess gehandelt hat, durch welchen die faktische Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin 1 nicht eingeschränkt wurde. Es lässt sich mithin nicht sagen, der Beschwerdegegnerin 1 seien die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeit nicht in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin darüber hätte verfügen können (angefochtenes Urteil S. 44).
Soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdegegnerin 1 seien keine Vermögenswerte in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin oder verbotenen Einfluss auf deren Willensbildung hätte darüber verfügen können (angefochtenes Urteil S. 44), verletzt das angefochtene Urteil somit Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. Die Vorinstanzerwägt in diesem Punkt - ausgehend davon, dass die Beschwerdegegnerin 1 sowohl mangels Beweisen als auch aus rechtlichen Gründen freigesprochen worden ist -, es liege ein Fall gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO vor, bei welchem sich die Sache für die Beurteilung des Zivilanspruches nicht als spruchreif erweise. Dass der Entscheid über die Zivilforderung im vorliegenden Strafverfahren nicht spruchreif sei, zeige sich zudem an den diversen seitens der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen materiellen Einwendungen. Da die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin 1 trotz Freispruchs nicht ausgeschlossen werden könne, sei die vorinstanzliche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg zur ordnungsgemässen Beurteilung im Lichte der angeführten Lehre zu bestätigen (angefochtenes Urteil S. 46 f.).

5.2. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift in diesem Punkt zunächst dar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage ihr nach ihrer Auffassung Anspruch auf Schadenersatz zusteht (Beschwerde S. 22 ff.). In Bezug auf die Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg bringt sie vor, sie habe ihre Zivilforderung im Vorverfahren eingehend begründet und beziffert. Die Forderung sei daher spruchreif gewesen. Deren Verweisung auf den Zivilweg verletze mithin Bundesrecht (Beschwerde S. 29 f.).

5.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
und Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
und d ZPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.

5.4. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen nicht beurteilt und auf den Zivilweg verwiesen. Gegenstand der Beschwerde bildet daher nur die Verweisung auf den Zivilweg. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Zivilforderungen materiell begründet, kann darauf nicht eingetreten werden.
Im Übrigen kann hier angesichts des Umstands, dass die Beschwerde im Strafpunkt gutgeheissen werden muss, offenbleiben, ob die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses unter Zugrundelegung eines Freispruchs der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung vor Bundesrecht standhält. Die Vorinstanz wird bei dieser Sachlage in ihrem neuerlichen Verfahren ohnehin über die Zivilansprüche zu befinden haben (Art. 126 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO). Dies gilt - anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO) - auch dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend. Das Gericht hat in diesem Fall gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird dannzumal auch über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Aushändigung an die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB zu entscheiden haben (Beschwerde S. 30 f.). Schliesslich wird die Vorinstanz dannzumal
auch neu über die Verlegung der Verfahrenskosten zu urteilen haben.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die mit ihrem Antrag unterliegende Beschwerdegegnerin 1 die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 1 haben die Beschwerdeführerin gemeinsam zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 1 haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boog
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_701/2020
Datum : 11. Juni 2021
Publiziert : 28. Juni 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Veruntreuung; Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
184 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
402
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
StGB: 70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StPO: 115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
119 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
ZPO: 84 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
BGE Register
109-IV-27 • 111-IV-19 • 117-IV-429 • 120-IV-117 • 124-IV-9 • 129-IV-257 • 133-IV-21 • 137-IV-246 • 141-IV-1 • 143-IV-297 • 144-IV-52 • 146-IV-211 • 146-IV-76
Weitere Urteile ab 2000
6B_1085/2018 • 6B_1202/2019 • 6B_1235/2020 • 6B_1239/2019 • 6B_150/2017 • 6B_292/2019 • 6B_389/2010 • 6B_468/2021 • 6B_473/2016 • 6B_511/2020 • 6B_621/2019 • 6B_701/2020 • 6B_762/2008 • 6B_894/2018 • 6B_936/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kreditkarte • vorinstanz • anklage • betrug • freispruch • monat • bundesgericht • sachverhalt • benutzung • beschwerde in strafsachen • schadenersatz • wert • unterschrift • schaden • beschuldigter • verhalten • deckung • amtliche verteidigung • sprache • ausgabe
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