Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 553/2022

Urteil vom 16. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2022 (UE210121-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A.
A.________ erwarb über die D.________ AG (nachfolgend: D.________) verschiedene Aktienpakete von sog. Wachstumsunternehmen, für die die D.________ bzw. E.________ (Geschäftsführer/ Mitglied des Verwaltungsrats der D.________) und F.F.________ (Vorsitzender der Geschäftsführung/Verwaltungsratspräsident der D.________; heute als G.F.________ auftretend) Finanzinvestoren suchten. A.________ (in den Jahren 2008 und 2009) sowie der inzwischen verstorbene Ehemann von B.________ (in den Jahren 2008 bis 2010) und C.________ (in den Jahren 2008 bis 2010) erwarben in verschiedenen Etappen u.a. Aktien der H.________ Inc. mit Sitz in U.________ (nachfolgend: H.________). Im März oder April 2012 tauschte C.________ seine Aktien der H.________ infolge der angeblichen Übernahme der H.________ mit Aktien der I.________ Inc. (nachfolgend: I.________) und erwarb weitere Aktien. A.________ erwarb ferner u.a. Aktien der J.________ Corporation (nachfolgend: J.________).
Am 7. Juni 2010 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei sowie mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht. Er verdächtigte mehrere Personen, sich gewerbsmässig durch den Verkauf der Aktien von vorgeschobenen Scheingesellschaften ohne Betriebstätigkeit zu Lasten zahlreicher Investoren bereichert zu haben. Weitere Personen hatten Strafanzeigen eingereicht.
Am 14. April 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gegen Organe einer Bank und erliess am 23. August 2012 mehrere Einstellungsverfügungen in Teilbereichen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 4. Mai 2015 nicht ein. Diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
B.________ konstituierte sich am 16. Mai 2014, C.________ am 10. Oktober 2014 als Privatkläger.
Am 26. September 2018 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bezüglich der Sachverhaltskomplexe H.________ (die auch Aktienkäufe der J.________ und der I.________ umfassten) infolge eines Rechtshilfeersuchens an die USA.
Am 29. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage bezüglich mehrerer Sachverhaltskomplexe, stellte gleichentags die Strafuntersuchung betreffend mehrere Sachverhaltskomplexe ein, verpflichtete E.________ zu einer Ersatzforderung und erliess einen Strafbefehl gegen eine weitere involvierte Person. Die Beschwerde von E.________ gegen die Ersatzforderung wurde vom Obergericht am 1. Juli 2019 sistiert. Die Teileinstellungen blieben unangefochten.
Am 11. März 2020 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf G.F.________ zahlreicher Straftaten schuldig und in zwei Anklagepunkten frei. E.________ wurde der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB) schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldeten A.________ und B.________ Berufung an, wobei sich ihre Berufungen auf den Zivilpunkt sowie einen Teil der Beschlagnahmeentscheide beschränkten.

B.
Am 4. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Absicht mit, die Strafuntersuchung bezüglich des Sachverhaltskomplexes H.________ einzustellen, und räumte ihnen die Möglichkeit ein, Beweisanträge zu stellen. A.________, B.________ und C.________ (sowie weitere Geschädigte) stellten Beweisanträge und weitere Anträge, die die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 31. März 2021 abwies. Mit Verfügung gleichen Tags stellte sie das Strafverfahren bezüglich des Sachverhaltskomplexes H.________ (inkl. J.________ und I.________) ein.
A.________, B.________ und C.________ erhoben gegen die Einstellungsverfügung vom 31. März 2021 Beschwerde.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Beschluss vom 9. März 2022 die Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft im Verfahren A-1/2018/10029831 fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________, B.________ und C.________ beantragen beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, den Beschluss vom 9. März 2022 (mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots) im Umfang der Dispositiv-Ziff. 2-6 aufzuheben, die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, die Sache eventualiter an die Staatsanwaltschaft und subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen und die beantragten Beweise abzunehmen; die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den mit Strafanzeige und Nachträgen beanzeigten Sachverhalt zu ermitteln; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer rügen als Privatklägerschaft die Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO.

1.1. Die Beschwerdeführer erheben ihre Beschwerde fristwahrend und behalten sich eine Ergänzung der Beschwerde im weiteren Verlauf des Verfahrens ausdrücklich vor. Weiter offerieren sie den Beweis auch für Sachverhalte, für die in der Beschwerde nicht ausdrücklich Beweismittel genannt werden (Beschwerde S. 7, 8).
Ein Beweisverfahren wird im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 55
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
BGG; Urteil 6B 683/2021 vom 30. März 2022 E. 2.1; 6B 1209/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.2). Ebenso verhält es sich mit der Einräumung einer ergänzenden Beschwerdeschrift gemäss Art. 43 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG (ANDREAS GÜNGERICH, in: Hansjörg Seiler u.a., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG). In casu ist weder die eine noch die andere Eventualität gegeben. Das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab, sodass auf Beweisanträge nicht einzutreten ist (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B 1209/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.2; 6B 80/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.1).

1.2. Die innert nicht erstreckbarer Frist (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG) einzureichende Beschwerde hat die Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung hat mithin in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die Verweisung auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; Urteile 6B 936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1; 6B 1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 491). Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; Urteil 6B 960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen (Urteile 6B 960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1; 6B 377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3; 6B 1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1).

1.4. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Genügt die Beschwerde dieser Voraussetzung nicht, ist darauf nicht einzutreten. Wie sich nachfolgend ergibt, wird dieser Grundsatz nicht beachtet. Vielmehr tragen die Beschwerdeführer ausdrücklich den von ihnen als "nachgewiesen" dargestellten Sachverhalt und damit eine eigene Version und Interpretation vor. Anfechtungsgegenstand und damit zu prüfendes Substrat bildet der letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), nicht eine abweichende Parteiversion. Eine Willkür anhand einer eigenen Version aufzuzeigen, nützt nichts.

1.5. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
und Art. 119
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer "Zivilansprüche" auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). In erster Linie geht es um üblicherweise vor den Zivilgerichten einklagbare Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durch das Bundesgericht erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit
der Sache (Urteil 6B 726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 1.2).
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Schadenersatzansprüche stützten sich insbesondere auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR i.V.m. Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, da sie Aktien der H.________ erworben hätten, die sich später als Non-Valeurs herausgestellt hätten. Somit sei die Beschwerdeberechtigung ersichtlich (Beschwerde S. 7). Das trifft zu, wie sich auch aus dem Beschluss S. 3 f. und der Einstellungsverfügung ergibt.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil 6B 335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile 6B 553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B 833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
StPO). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (vgl. Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO; Urteil 6B 472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1).

2.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 6B 1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B 655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2).

2.3. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B 472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B 810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1; 6B 553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1).

2.4. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B 1297/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.3).

3.
Die Beschwerdeführer machen gestützt auf ihre umfänglichen Tatsachenbehauptungen neben Betrug mutmassliche ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Veruntreuung geltend (Beschwerde S. 34 ff.) und rügen anschliessend neben der Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO), des Verfolgungszwangs (Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie willkürliche Feststellungen des Sachverhalts.

3.1. Die Vorinstanz verneint die Legitimation der Beschwerdeführer, als bloss mittelbar Geschädigte (Reflexgeschädigte) gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung bezüglich der H.________ Beschwerde zu führen (Beschluss S. 15 mit Hinweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil 6B 453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1). Diesen Nichteintretensentscheid fechten die Beschwerdeführer nicht an (Beschwerde S. 34). Darauf ist nicht einzutreten, ebensowenig auf die diesbezüglich geltend gemachte Verletzung von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
und Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO).

3.2. Die Beschwerdeführer bringen eine Hausdurchsuchung betreffend vor, sie hätten bei der Akteneinsicht am 14. November 2019 festgestellt, dass die im Frühjahr 2019 beschlagnahmten Akten der H.________ noch nicht akturiert worden seien. Es sei nicht ersichtlich gewesen, auf welche Akten sich die Staatsanwaltschaft bezogen habe. Die Einstellungsverfügung und der Beschluss seien wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (Beschwerde S. 42-44).
Die Vorinstanz führt dazu aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstehe es sich von selbst, dass das Akteneinsichtsrecht bei einer Missachtung der in Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO konkretisierten Aktenführungspflicht nicht wirksam wahrgenommen werden könne (vgl. Urteil 1B 527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Bei den streitgegenständlichen Urkunden handle es sich um Unterlagen, die so, wie sie vorgefunden worden seien, mit den Originalverzeichnissen, sichergestellt und beschlagnahmt und im Aktenverzeichnis mit Verweisung auf die Sicherstellungsliste verzeichnet worden seien. Damit sei deren Erfassung in einem Verzeichnis sowie eine Ablage der Akten, wenn auch nicht in den vorliegenden Verfahrensakten, sondern in separaten Asservaten erfolgt, was mit Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO im Einklang stehe. Die Unübersichtlichkeit dieser Akten sei nicht auf die Aktenführung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Eine Neuordnung dieser Originalakten hätte zu einer Verfälschung des Beweismittels geführt und sei zu Recht unterblieben. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihre Rechte nicht effizient hätten wahrnehmen können. Bei den Beschwerdeführern handle es sich nicht um beschuldigte Personen. Mangels genügenden Tatverdachts sei der Beizug von
relevanten Unterlagen als Kopien zu den Verfahrensakten unterblieben, was nicht zu beanstanden sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit diesen Akten in der Einstellungsverfügung detailliert auseinandergesetzt. Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erschienen, rechtfertige sich die Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht (vgl. Urteil 6B 1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Eine Rückweisung würde überdies zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 136 V 195 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
Mit diesen Erwägungen des Beschlusses S. 18-25 setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Ihre vorgetragenen Einwände erweisen sich als appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführer erhoben bereits vor der Vorinstanz den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe sich mit dem von ihnen eingereichten Nachtrag vom 17. Februar 2020 gar nicht auseinandergesetzt. Sie berufen sich in der Beschwerde durchgehend auf diesen Nachtrag (vgl. Beschwerde S. 9, 13 f., 15, 17, 19, 25, 33, 37, 41, 43). Sie hätten im Detail dargelegt, welche weiteren Beweiserhebungen warum erfolgversprechend seien und hätten ausdrücklich weitere Beweiserhebungen beantragt, insbesondere die Befragung der Beschuldigten zu den rechtshilfeweise erhaltenen Bankunterlagen. Da die Vorinstanz aufgrund ihrer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung keine weitere Beweiserhebung angeordnet habe, sei die unrichtige Sachverhaltsfeststellung kausal für die Einstellung gewesen; somit sei der Beschluss aufzuheben (Beschwerde S. 37). Sie hätten die rechtshilfeweisen Bankauszüge selber ausgewertet und mit diesem Nachtrag eindeutige Verdachtshinweise präsentiert. Dennoch hätten die kantonalen Behörden an ihrer Einstellung festgehalten (Beschwerde S. 41).
Die Staatsanwaltschaft vertrat vor der Vorinstanz die Ansicht, sie habe sich mit dem Nachtrag hinreichend auseinandergesetzt; dieser sei weit über die Stellung von blossen Beweisanträgen hinausgegangen (Beschluss S. 17). Nach der Vorinstanz zeigten die Beschwerdeführer nicht auf, auf welche Vorbringen die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen oder welche Beweisanträge sie ohne Begründung abgewiesen habe. Nur weil diese die Ansichten der Beschwerdeführer nicht teile, liege kein Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschluss S. 26).

3.3.2. Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 147 IV 93 E. 1.3.2) oder die schützende Förmlichkeit des Strafverfahrens gelten ebenso im Vorverfahren (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO). Damit sich eine Anklage von Gesetzes wegen rechtfertigen lässt, muss die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, den betrugsrelevanten Tatverdacht sachlich zu "erhärten" (Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO).
Materiell- wie prozessrechtlich sind Tatsachen nicht als solche, sondern nur nach Massgabe der rechtlichen Fragestellung relevant. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn sich kein Tatverdacht im Sinne der in casu massgebenden Norm von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Den Beweis dafür hat die Staatsanwaltschaft vor Gericht zu erbringen. Es sind mithin nur Tatsachen relevant, die geeignet sind, diesen Tatverdacht zu "erhärten", weshalb Vermutungen in der Möglichkeitsform nicht ausreichen. Im Übrigen fallen die geltend gemachten Beweismittel und Vorbringen ausser Betracht. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Nach dem massgebenden Prozessrecht ist eine Einstellung nicht wie ein Sachurteil zu prüfen (oben E. 1.3, 2.4).
Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B 551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; 6B 582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1).

3.3.3. Wie bereits erwähnt, plädieren die Beschwerdeführer frei zur Sache, indem sie eine eigene Analyse zur Diskussion stellen; eine derartige Beschwerdeführung ist weitgehend als appellatorisch zu betrachten. Die Beschwerdeführer berufen sich wiederholt u.a. auf ihre Analyse in ihrem Nachtrag vom 17. Februar 2020 (d.h. auf die 37-seitige Beschwerdebeilage 15 mit 9 Beweis- und 3 Verfahrensanträgen mit dazugehörigen 175 Seiten Beweismittel in der Beschwerdebeilage 16). In diesen Beweisanträgen wird eine Untersuchung des gesamten angezeigten Sachverhalts sowie die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte, die Edition sämtlicher Kontounterlagen einschliesslich detaillierter Auszüge mit allen Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen zwischen Eröffnung und Saldierung etc. mehrerer Gesellschaften und Institute aus der Schweiz und den USA beantragt.
Wie die vorangehend erwähnten Beweisbegehren aus dem Nachtrag vom 17. Februar 2020 belegen, fordern die Beschwerdeführer gleichsam ein unter dem Begriff der "fishing expedition" verpöntes Vorgehen der Strafbehörden. Ein solches Vorgehen besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2). Anders als etwa im Fall des Urteils 1B 64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 3.4.3 hatte die Vorinstanz einen Anfangsverdacht bejaht, sie nahm eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmungen vor, führte Einvernahmen durch, stellte ein Rechtshilfegesuch an die US-Behörden und erliess erst auf dieser Grundlage die Einstellungsverfügung.
Damit Gegenstände und Vermögenswerte zur Beweissicherung beschlagnahmt werden können (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO), müssen sie (voraussichtlich) untersuchungsrelevant sein, sie müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1; Urteil 1B 435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3.1). Gemäss Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil 1B 389/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.2). Es können zwar alle Beweismittel beschlagnahmt werden, die zur Abklärung der verfolgten Straftat beitragen können; jedoch setzt die Beschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1488, 1492). Dieser Tatverdacht wird für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gerade vorausgesetzt (oben E. 2.1). Lässt sich
dieser Tatverdacht indes nicht anklagegenügend "erhärten", ist das Verfahren einzustellen.

3.3.4. Die Beschwerdeführer weisen wohl auf "begründete Beweisanträge" hin (Beschwerde Ziff. 18) und rügen in gleichlautenden Vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz angesichts der verdächtigen Überweisungen und trotz Antrags keinerlei weitere Einvernahmen durchführen liessen, verletze die Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
und 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
sowie Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO (Beschwerde Ziff. 42, 48, 54, 60, 75, 78, 88 ff.). Weiter bringen sie vor, zudem handle es sich bei den vorinstanzlichen Ausführungen, dass weitere Beweismittel "nicht ersichtlich" seien und die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, "welche weiteren Beweiserhebungen warum erfolgversprechend sein könnten", um eine offensichtlich unrichtige und auf Rechtsverletzungen beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG. Denn sie hätten in ihren Strafanzeigen und in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2020 dargelegt, welche weiteren Beweiserhebungen warum erfolgversprechend seien (Beschwerde Ziff. 85). Dem ist nicht zuzustimmen. Die Vorinstanz begründet die Nichtanordnung weiterer Beweismassnahmen in einer Gesamtbetrachtung unter dem Titel von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO. Dagegen wenden die Beschwerdeführer lediglich und zutreffend ein, dass sie
Beweisanträge stellten und diese als erfolgversprechend behaupteten. Sie wiederholen dies in einer ausführlichen Darstellung vor Bundesgericht. Da das Bundesgericht nicht als Appellationsinstanz amtet, ist auf eine bloss appellatorische beweisrechtliche Kritik nicht einzutreten.
Dass die Vorinstanz die Beweisanträge bundesrechtswidrig abgewiesen oder willkürlich darauf nicht eingetreten wäre, muss anhand der vorinstanzlichen Subsumtion qualifiziert aufgezeigt werden (oben E. 3.3.2). Das gelingt den Beschwerdeführern nicht. Einerseits ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihren Vorwurf auf ihre eigene Analyse des Nachtrags vom vom 17. Februar 2020 stützen, die sich indes in Vermutungen erschöpft. Deshalb kann - wie sich nachfolgend in E. 3.4 ergibt - nicht davon ausgegangen werden, eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei kausal für die Nichtanordnung von weiteren Beweiserhebungen gewesen. Andererseits ist auf die in der nachfolgenden E. 4 dargestellte vorinstanzliche Gesamtwürdigung zu verweisen, die sich ebenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (oben E. 2.3, 2.4). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (zum Begriff der Willkür nachfolgend E. 3.4.1).

3.4. Die Beschwerdeführer rügen in drei Punkten eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

3.4.1. Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn sie willkürlich ist und sich damit als schlechterdings unhaltbar erweist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; Urteil 6B 763/2020 vom 23. März 2022 E. 1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73
E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

3.4.2. Erstens bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz führe aktenwidrig aus, es hätten rechtshilfeweise keine detaillierten Bankbelege der H.________ erhältlich gemacht werden können (Beschwerde S. 44 f.). Sie verweisen dazu auf ihr Beweismittelverzeichnis zum Nachtrag vom 17. Februar 2020 (Beschwerdebeilage 16, S. 27 ff.) und nehmen an, dass die Barbezüge in der Schweiz keinesfalls vom angeblichen Geschäftszweck gedeckt sein konnten. Damit sei der H.________ Eigenkapital entzogen worden. Das Konto sei aussagekräftig bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Vorgänge der Gesellschaft. Es habe von Anfang an seitens der Beschuldigten klar sein müssen, dass es sich um eine Täuschung der Investoren handelte. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde durchgehend auf mutmasslich rechtswidrige Überweisungen an G.F.________, die rechtsgrundlos von der H.________ Zahlungen erhalten habe, und führen nicht gerechtfertigte hohe Zahlungen ins Ausland auf, die Beschuldigten hätten das Bank K.________-Konto der H.________ in mutmasslich strafrechtswidriger Weise regelmässig verwendet, um ihren persönlichen Unterhalt in der Schweiz zu bestreiten (Beschwerde Ziff. 25 ff.).
Die Vorinstanz führt an der bezeichneten Stelle des Beschlusses u.a. aus, nachdem auch rechtshilfeweise weder die Buchhaltung der H.________ noch detaillierte Bankbelege hätten erhältlich gemacht werden können, liessen sich die Zahlungsflüsse und Zahlungsgründe, respektive dass die Zahlungen betrieblich nicht angebracht gewesen wären, nicht nachweisen. Es lasse sich mangels entsprechender Bankbelege auch nicht nachweisen, wer die Bargeldbezüge im Umkreis von V.________ warum getätigt habe (Beschluss S. 32 f., E. 6.3.9).
Die Vorinstanz konnte die Bankbelege der Bank K.________ nicht verkennen. Dies gilt ebenso für die Staatsanwaltschaft, die sich mit diesem Nachtrag vom 17. Februar 2020 in der Einstellungsverfügung auseinandergesetzt hatte (vgl. unten E. 4.3.3). Die gerügte Stelle des angefochtenen Beschlusses ist im Kontext zu lesen. Die Vorinstanz stellt nicht die Bankbelege in Frage, sondern die Schlüsse, die daraus nach der Ansicht der Beschwerdeführer gezogen werden sollen. Nach deren Annahme sind die Bankbelege "aussagekräftig". Tatsächlich gelangen die Beschwerdeführer trotz akribischer Analyse in der Beschwerde durchgehend lediglich zu blossen Vermutungen (u.a. mutmasslich rechtswidrige Überweisungen, rechtsgrundlose Zahlungen, nicht gerechtfertigte hohe Zahlungen, in mutmasslich strafrechtswidriger Weise). Es handelt sich dabei um Folgerungen, die nicht aus den Bankbelegen, sondern aus der zugrunde liegenden Arbeitshypothese der Beschwerdeführer gezogen werden, nämlich: mit detaillierten Bankunterlagen der H.________ von der Bank K.________, die keine Zweifel daran liessen, dass es sich bei der H.________ um eine vorgeschobene Scheingesellschaft zur Täuschung von Investoren handelte, sei der Tatverdacht auf dem Silbertablett präsentiert
worden; trotzdem habe die Staatsanwaltschaft jegliche weiteren Untersuchungshandlungen pflichtwidrig verweigert (Beschwerde S. 9, Ziff. 17).
Die Rüge betrifft mithin nicht die Tatsache der Aktenkundigkeit der Bankunterlagen der Bank K.________, sondern dass die Vorinstanz den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer nicht folgt. Diese Schlussfolgerung liesse sich womöglich in der Möglichkeitsform ziehen, wenn die Bankbelege der erwähnten Arbeitshypothese entsprechend interpretiert würden. Die Problematik besteht darin, dass die Arbeitshypothese in einer nicht beweistauglichen blossen Mutmassung besteht. Ferner ist anzunehmen, dass die D.________ bzw. der damalige Verwaltungsratspräsident und Vorsitzende der Geschäftsführung der D.________, F.F.________, der heute als G.F.________ auftritt, für ihre Dienstleistungen Honorare, Provisionen, Spesen- und Kostenvergütungen etc. geltend machen konnten. Soweit ersichtlich, werden solche Ansprüche von den Beschwerdeführern nicht thematisiert. Die von ihnen "nachgewiesenen" Kontobezüge von USD 323'051.18 während ungefähr drei Jahren erschienen etwa in einer solchen allerdings ebenfalls bloss hypothetischen Interpretation nicht schon von vornherein als aussergewöhnlich, umso weniger als der Verwendungszweck nicht gesichert ist und die Zahlungsflüsse nicht schlicht "zur Bestreitung des persönlichen Unterhalts" zugeordnet werden
können. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist so nicht zu bejahen.

3.4.3. Zweitens werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend die Organstellung von G.F.________ vor. Sie (die Beschwerdeführer) hätten die Zeichnungsberechtigung G.F.________ über das Konto der H.________ erstellt. G.F.________ habe sich ab dem Konto nachgewiesene USD 323'051.18 überweisen lassen, wobei der Verdacht weiterer Überweisungen bestehe. Damit sei bewiesen, dass sie in faktischer Organstellung nach dem hiesigen Recht entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung der H.________ ausgeübt habe. Die Vorinstanz verneine unrichtig eine Personalunion zwischen den Organen der H.________ und der D.________, deren formelles Organ G.F.________ gewesen sei (Beschwerde S. 45 f. mit Verweisungen auf die Ziff. 33 ff. und 54 ff.). Die Beschwerdeführer begründen ihre Ansicht insbesondere damit, dass G.F.________ einen Online-Zugriff auf die Bankkonten der H.________ gehabt habe. Sie habe gemäss ihrer eigenen E-Mail Zahlungen auslösen können. Sie habe in ihrer Einvernahme vom 11. November 2015 nachweislich die Unwahrheit gesagt, indem sie angegeben habe, dass niemand von der D.________ Zugriff auf die Konten der H.________ gehabt habe (Beschwerde Ziff. 58).
Die Vorinstanz führt aus, es scheine zuzutreffen, dass G.F.________ keine Organstellung bei der H.________ hatte. Die "Drafts Budgets" für das Jahr 2010 wiesen weder sie noch E.________ als Mitglied des Managements der H.________ aus. "Entsprechend ist nicht zutreffend, dass zwischen den Organen der D.________ und der [H.________] weitgehend Personalunion bestand" (Beschluss S. 32, E. 6.3.8).
In ihrer Argumentation, dass G.F.________ einen "Online-Zugriff" auf die Bankkonten der H.________ hatte, wollen die Beschwerdeführer den Verdacht einer mutmasslich betrügerischen Gesellschaft erhärtet haben (Beschwerde Ziff. 55). Damit wird aus Kontobewegungen und einzelnen E-Mails auf eine Personalunion der Organe der D.________ und der H.________ geschlossen. Soweit ersichtlich, können die Beschwerdeführer keinen direkten Beleg für eine Personalunion vorlegen, während die den streitgegenständlichen Zeitraum abbildenden "Drafts Budget" G.F.________ nach der vorinstanzlichen Feststellung nicht als Organ der H.________ bezeichnen. Wie die angeführten E-Mails zu interpretieren sind und inwiefern eine Berechtigung bestand, ab den Konten Zahlungen "auszulösen", ob G.F.________ also selber unmmittelbaren Zugriff auf das Konto hatte oder die Zahlungen nur mittelbar in welcher Funktion und zu welchem Zweck auch immer veranlassen oder "auslösen" konnte oder durfte, lässt sich auch aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführer nicht entscheiden. Insbesondere lässt sich in dieser Weise die Zeichnungsberechtigung oder eine faktische Organstellung oder ein entscheidender Einfluss auf die Willensbildung der H.________ entgegen der
Beschwerdeführer nicht nachweisen. Die Argumentation vermag ein "mutmasslich betrügerisches" Verhalten weder im Sinne eines erhärteten Tatverdachts noch im Sinne einer unhaltbaren vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu belegen. Es bleibt bei einer blossen Mutmassung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass verdeckte Vertretungsverhältnisse unbeschadet ihrer tatsächlichen Nichterkennbarkeit rechtlich zulässig sind (Urteil 6B 721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3).

3.4.4. Drittens machen die Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend Entzug der Einnahmen aus den Aktienverkäufen der H.________ geltend. Die Vorinstanz komme durch eine Reihe offensichtlich unrichtiger Feststellungen zum Schluss, es bestünden verschiedene Hinweise für eine Geschäftstätigkeit bzw. für eine versuchte Aufnahme einer Geschäftstätigkeit der H.________. Widerlegt sei, dass zumindest der Grossteil der Einnahmen aus den Aktienkäufen auf die Bankkonten der H.________ gegangen seien, weil den mutmasslich deliktischen Aus- und Weiterüberweisungen keine Rechnung getragen werde. Der Kontostand sei über drei Jahre hinweg auf konstant tiefem Niveau geblieben (Beschwerde S. 46 f.).
Dass verschiedene Hinweise für eine Geschäftstätigkeit vorliegen, lässt sich ebenso wenig bestreiten wie die Tatsache, dass ein Grossteil der Einnahmen aus den Aktienverkäufen auf die Bankkonten der H.________ ging (Beschluss S. 34, E. 6.3.12). Die geltend gemachten Aus- und Weiterüberweisungen treffen zu, wie das auch die Beschwerdeführer darlegen. Ob aber von "mutmasslich deliktischen Aus- und Weiterüberweisungen" ausgegangen werden könnte und sich in dieser Weise ein betrügerischer Tatverdacht erhärten liesse, ist umso fraglicher, zumal "Aus- und Weiterüberweisungen" systemkonform sind, da mit Aktienverkäufen bei sogenannten Wachstums- oder Start-up-Unternehmen gerade erst die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um überhaupt schon die Aufnahme einer relevanten Geschäftstätigkeit finanzieren zu können. Es handelt sich um Risikokapital. Eine Rendite hängt vom Erfolg des Projekts ab und ist rein prognostisch-spekulativ erwartbar und damit keine Tatsache im Sinne des Betrugstatbestands. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Eine willkürliche Feststellung hinsichtlich einer betrugsindizierenden Täuschung in der Variante prognostischer Berechnungen der zugrunde
gelegten gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse machen die Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. unten E. 4.3.1 ad Urteil 6B 595/2020 vom 8. April 2021 E. 4.1). Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass die Schürfprojekte erst in der Anfangsphase waren, und zeigen nicht auf, dass die Prospekte falsche Angaben enthielten (Beschluss S. 33 f.; unten E. 4.2, 4.3.2). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung lässt sich mithin auch in diesem Punkt nicht annehmen.

3.4.5. Ferner nimmt die Vorinstanz an einer Stelle ihres Beschlusses an, die Beschwerdeführer argumentierten widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend machten, der Umstand, dass keine Geschäftszahlen publiziert worden seien, belege, dass es sich um eine Scheingesellschaft gehandelt habe, [und] andererseits vorbrächten, es sei bei Wachstumsgesellschaften gar nicht aussergewöhnlich, wenn keine Finanzkennzahlen veröffentlicht würden (Beschluss S. 35, E. 6.3.12).
Die Beschwerdeführer monieren, sie hätten vorgebracht, es sei nicht aussergewöhnlich, wenn auf der Website stehe, dass zurzeit keine Finanzkennzahlen veröffentlicht würden. Die willkürliche vorinstanzliche Annahme eines "Widerspruchs" sei zumindest mitentscheidend für die Bestätigung der Verfahrenseinstellung (Beschwerde Ziff. 86).
Was gesagt werden kann, ist, dass dieses vorinstanzliche obiter dictum jedenfalls nicht für den Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG entscheidend sein konnte, was denn auch nicht aufgezeigt wird und worauf entsprechend nicht einzutreten ist.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer bringen zur geltend gemachten Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO vor, angesichts des von ihnen dargestellten Sachverhalts und der zahlreichen Verdachtsmomente liege ein dringender Tatverdacht namentlich bezüglich Betrug vor, weshalb die Untersuchung nicht eingestellt werden dürfe. Zumindest bestehe ein "Zweifelsfall" (BGE 137 IV 219 E. 7.1), weshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis Anklage zu erheben sei (Beschwerde S. 35 f.).
Die Beschwerdeführer tragen vor, die Staatsanwaltschaft habe im am 7. Juni 2010 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt der H.________ erst 2018 ein Rechtshilfegesuch gestellt und die aufschlussreichen Daten dann nicht ausgewertet. Diese US-Bankunterlagen begründeten den dringenden Tatverdacht, dass die Beschuldigten die Aktien einer nicht operativen Scheingesellschaft verkauft hätten, um sich damit zu bereichern (Beschwerde S. 10). Sie (die Beschwerdeführer) hätten festgestellt, dass ab dem in den USA gebuchten Konto der H.________ bei der Bank K.________ regelmässig Barbezüge in der Schweiz stattfanden, die keinesfalls vom angeblichen Geschäftszweck gedeckt sein konnten, sowie zahlreiche Rück- und Weiter-Überweisungen ab diesem Konto an die Beschuldigten. Der Kontostand sei durch fortlaufend hohe, sachlich nicht gerechtfertigte Überweisungen ins Ausland auf tiefem Niveau gehalten worden (Beschwerde S. 13). Die Beschuldigte G.F.________ habe in der Schweiz Aktien der H.________ verkauft. Das von den Investoren überwiesene Geld sei vom Konto dann zurück in die Schweiz gezahlt worden, zur Bestreitung des persönlichen Unterhalts der Beschuldigten (Beschwerde S. 17, 19, 24). Damit sei der Gesellschaft das Betriebskapital entzogen worden.
Von einer solchen Gesellschaft Aktien zu verkaufen und als lukratives Investment anzupreisen, sei offensichtlich betrügerisch (Beschwerde S. 27 f.).
Die Beschwerdeführer machen gestützt auf ihre umfänglichen Tatsachenbehauptungen geltend, die fehlenden Zahlungen für operative Kosten belegten den dringenden Tatverdacht für mutmasslich systematischen, gewerbsmässigen Anlagebetrug. Trotz dringenden Tatverdachts seien keine weiteren Ermittlungen und keine Anklageerhebung erfolgt. Der Investor müsse bei Telefonverkäufen nicht damit rechnen, dass es gar keine Explorationsfirma sei, diese operativ gar nicht tätig sei, sie keine Generalversammlung durchführe, keine Geschäftszahlen publiziere, keine Buchhaltung habe und nur zum Schein bestehe, um Investoren zu täuschen und ihnen im grossen Stil Aktien anzudrehen. Hierin liege die mutmassliche Täuschung. Sie hätten durch die Analyse der Kontounterlagen des einzigen Kontos nachgewiesen, dass die H.________ keine nennenswerten operativen Tätigkeiten entfaltet habe. Der Verdacht einer Scheingesellschaft als Betrugsvehikel sei erstellt (Beschwerde S. 30 ff.).

4.2. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich des geltend gemachten Verdachts auf Betrug zunächst fest, die Investoren schienen nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft ihre Anlageentscheidungen vor allem auf die Angaben über Schürfprojekte gestützt zu haben. Es sei in der Untersuchung nicht gelungen, die objektive Falschheit auch nur einer dieser Behauptungen nachzuweisen (Beschluss S. 28).
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, gestützt auf die Aussagen von G.F.________ und E.________, die sich nicht widerlegen liessen, müsse davon ausgegangen werden, dass hinter der H.________ (und J.________) eine Personengruppe um L.________ gestanden sei. Diese solle nach kommerziell verwertbaren Abbaurechten in Nordamerika für Edelmetalle und Uran gesucht haben. Seien solche Abbaurechte, die durch Zahlungen hätten gesichert werden müssen, gefunden worden, seien sie in einer neu gegründeten Gesellschaft wie der J.________ oder der H.________ zusammengefasst und entwickelt worden. Es scheine zuzutreffen, dass G.F.________ und E.________ keine Organstellung innegehabt hätten. Nachdem rechtshilfeweise weder die Buchhaltung noch detaillierte Bankbelege hätten erhältlich gemacht werden können, liessen sich die Zahlungsflüsse und Zahlungsgründe, respektive dass die Zahlungen betrieblich nicht angebracht gewesen wären, nicht nachweisen. Den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen (oder hätte dies sein müssen), dass die H.________ im Zeitpunkt der Aktienkäufe noch keine Minen betrieben habe, sondern erst darum bemüht gewesen sei, entsprechende Schürfrechte zu erhalten, respektive lukrative Gebiete ausfindig zu machen. Die Beschwerdeführer
stellten nicht in Frage, dass die H.________ tatsächlich gegründet worden sei. Auch wenn verschiedene von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstände Indizien dafür sein könnten, dass die H.________ nicht ordnungsgemäss geführt worden sei, lasse sich damit nicht anklagegenügend nachweisen, dass es sich um eine Scheingesellschaft gehandelt habe. Das lasse sich auch nicht aus den Kontounterlagen nachweisen. Es treffe nicht zu, dass jegliche Hinweise darauf fehlten, dass Rechnungen für die H.________ bezahlt worden seien, die auf operative Tätigkeiten schliessen liessen (Kommunikation über Minenprojekte, Korrespondenz mit und Zahlungen an Geologen, Lizenzzahlungen, "Crash Budget" und "Betriebs Budget" für Juni - Dezember 2009, "Drafts Budgets" für 2010, Bemühungen um ein transparentes Liquiditätsmanagement und eine ordentliche Buchhaltung). Die Beschwerdeführer stellten nicht in Frage, dass die Schürfprojekte erst in der Anlaufphase des Start-up-Unternehmens gewesen seien (Beschluss S. 31-35).
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, es lasse sich nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit, die eine Anklage rechtfertigen würde, nachweisen, dass mit der H.________ eine Scheingesellschaft aufgebaut worden wäre, die gar keine Geschäftstätigkeit habe aufnehmen wollen. Weitere Beweismittel zur diesbezüglichen Klärung seien nicht ersichtlich. Von Befragungen der teilweise bereits einlässlich befragten Beschuldigen seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, die eine Verurteilung wegen Betrugs wahrscheinlich erscheinen liessen, insbesondere weil beweiskräftige Unterlagen fehlten und nicht hätten erhältlich gemacht werden können und die vorliegenden Kontoauszüge zu wenig Informationen für konkrete Vorhalte enthielten. Es sei nicht an den Beschwerdeführern nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Scheingesellschaft gehandelt habe, sondern die Anklagebehörde hätte nachzuweisen, dass es sich um eine Scheingesellschaft gehandelt habe. Welche weiteren Beweiserhebungen erfolgversprechend sein könnten, sei nicht ersichtlich. Eine arglistige Täuschung der Beschwerdeführer beim Verkauf der Aktien lasse sich damit nicht anklagegenügend erstellen. Die Einstellung sei zu Recht erfolgt (Beschluss S. 35 f.).

4.3. Zu prüfen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, aufgrund des von ihnen dargestellten Sachverhalts und der zahlreichen Verdachtsmomente liege ein dringender Tatverdacht auf Betrug vor.

4.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand des Betrugs setzt als "Beziehungsdelikt" neben einer arglistigen Täuschung und dem Irrtum voraus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten unmittelbar zu schädigen. Als Vermögensverfügung gilt grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen des Getäuschten, das eine Vermögensverminderung unmittelbar, d.h. ohne dass für den Eintritt der Vermögensverminderung noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich wären, herbeiführt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (Urteile 6B 423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; Urteil 6B _595/2020 vom 8. April 2021 E. 5.3).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1 betr. Anlagebetrug). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Allerdings setzt die Erfüllung des Tatbestands eine qualifizierte, arglistige Täuschung voraus. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren (Urteil 6B 595/2020 vom 8. April 2021 E. 3.1 f.). Bei prognostischen Berechnungen über zukünftige Vorgänge kann eine arglistige Täuschung daher in Betracht kommen, insofern sie sich nicht bloss
auf die subjektive Einschätzung ungewisser künftiger Entwicklungen richtet, sondern auf die der Prognose zugrunde gelegten gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse (Urteil 6B 595/2020 vom 8. April 2021 E. 4.1). Betrug ist ein Vorsatzdelikt; der Vorsatz muss sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale inklusive Bereicherungsabsicht erfassen (6B 653/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.5.1, 1.5.4).

4.3.2. Wie sich ergibt, wollen die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit von ihnen als "nicht operative" Kontobewegungen taxierten Geldflüssen den "dringenden Verdacht" nachweisen, dass die Beschuldigten mit der H.________ eine reine Scheingesellschaft als Betrugsvehikel erstellt hätten. Das liess sich nach der Vorinstanz indes nicht nachweisen (Beschluss S. 32, E. 6.3.9). Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, dass es sich bei der H.________ um ein Start-up-Unternehmen handelte, das im Zeitpunkt der Aktienkäufe noch keine Minen betrieb und erst Schürfrechte oder lukrative Gebiete suchte. Mit dem Aktienverkauf sollten Eigenmittel beschafft werden (Beschluss S. 30). G.F.________ erklärte bei ihrer Einvernahme am 17. Januar 2012, die 2007 oder 2008 in W.________ gegründete H.________ sei eine Goldexplorationsfirma, ihre Projekte lägen in Nordamerika (Beschluss S. 29); die H.________ habe nach kommerziell verwertbaren Abbaurechten in Nordamerika für Edelmetalle und Uran gesucht (oben E. 4.2). Angesichts dieses Geschäftszwecks musste die Investition in ein schlichtes Star-up-Unternehmen als riskant und spekulativ erscheinen. Wie die Vorinstanz feststellt, war den Beschwerdeführern das Risiko bewusst (Beschluss S. 29). Es liess sich nicht
belegen, dass die H.________ vorgeschoben war und die Beschuldigten wussten, dass die Aktien wertlos waren, da verschiedene sichergestellte Unterlagen von einer gewissen Geschäftstätigkeit zeugten (Beschluss S. 32). Die Beschwerdeführer stellten nicht in Frage, dass die Schürfprojekte erst in der Anfangsphase waren, und zeigten nicht auf, dass die Prospekte falsche Angaben enthielten (Beschluss S. 33 f.).

4.3.3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass die USA auf ihr Rechtshilfegesuch hin einen Polizeibericht des FBI übersandten, wonach die beantragten Ermittlungen gescheitert seien, da die H.________ und die I.________ nicht hätten lokalisiert werden können; eingegangen seien die Kontounterlagen der Bank K.________. Die Staatsanwaltschaft setzt sich detailliert mit dem erwähnten Nachtrag vom 17. Februar 2020 auseinander. Sie weist darauf hin, dass in diesem Nachtrag, namentlich aus den Kontobewegungen bei der Bank K.________, der Verdacht abgeleitet werde, die Verantwortlichen der H.________ hätten die Investitionen unrechtmässig im eigenen Interesse verwendet. Ein entsprechender Anfangsverdacht lasse sich nicht von der Hand weisen und sei auch dem Rechtshilfegesuch zugrunde gelegen. Doch als Grundlage für eine Anklage bleibe diese Verdachtslage bei weitem zu schwach. Es bestehe keine Handhabe, die Hintergründe der Lastschriften auf dem Bank K.________-Konto abzuklären und auf Rechtmässigkeit zu überprüfen. Somit lasse sich der Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO nicht erhärten, und es seien keine weiteren Untersuchungsmassnahmen ersichtlich, die geeignet seien, die verbleibende
Unsicherheit zu beseitigen. In der anschliessenden Prüfung kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass sich ein Betrugsverdacht nicht erhärtet habe (Einstellungsverfügung S. 13, 17).
Auch die Staatsanwaltschaft ging somit zunächst von einem Anfangsverdacht aus, sodass sie das Rechtshilfegesuch stellen konnte, jedoch blieb die Verdachtslage ihrer Einschätzung nach zu schwach, da die Hintergründe nicht abzuklären waren. Die Vorinstanz stützt und teilt diese Beurteilung. Indem die Beschwerdeführer sich erneut insbesondere auf die in ihrem Nachtrag vom 17. Februar 2020 aufgelisteten Kontounterlagen stützen, steht ihr Unterfangen, mit einer noch akribischeren Analyse den hinreichenden Tatverdacht begründen zu wollen, von vornherein auf einem nicht tragfähigen Fundament. In dieser Weise werden die "Hintergründe" von Transaktionen bloss vermutungsweise behauptbar, aber nicht beweisrelevant erstellbar, umso weniger als diese Analyse durch die Zwecksetzung des Parteiinteresses determiniert eine weitergehende Strafuntersuchung schwerlich zu begründen vermag. Sie vermag einen Anfangsverdacht nicht zu einem anklagerechtfertigenden Tatverdacht zu verdichten, d.h. zu "erhärten".

4.4. Angesichts der aufgezeigten Sachlage verletzt die Vorinstanz mit der Abweisung der gegen die Einstellungsverfügung gerichteten Beschwerde kein Bundesrecht und insbesondere auch weder die Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
und Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO noch Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Verjährungsfrage offenbleiben.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_553/2022
Datum : 16. September 2022
Publiziert : 10. Oktober 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Einstellung des Strafverfahrens (Betrug usw.)
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
43 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
47 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
55 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StPO: 2 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
7 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
100 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
119 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
308 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
318 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
319
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
BGE Register
133-I-201 • 133-IV-293 • 135-IV-76 • 136-V-195 • 137-I-218 • 137-IV-189 • 137-IV-219 • 139-IV-128 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-IV-155 • 141-I-49 • 141-I-60 • 141-IV-1 • 141-IV-369 • 141-IV-87 • 143-IV-122 • 143-IV-241 • 144-IV-345 • 145-IV-137 • 145-IV-154 • 145-IV-491 • 146-III-73 • 146-IV-114 • 146-IV-297 • 146-IV-68 • 146-IV-76 • 146-IV-88 • 147-IV-534 • 147-IV-73 • 147-IV-93 • 148-IV-39
Weitere Urteile ab 2000
1B_389/2021 • 1B_435/2021 • 1B_527/2021 • 1B_64/2022 • 6B_1033/2019 • 6B_1040/2020 • 6B_1095/2019 • 6B_1209/2019 • 6B_1297/2020 • 6B_1326/2018 • 6B_335/2020 • 6B_377/2020 • 6B_423/2021 • 6B_453/2015 • 6B_472/2020 • 6B_551/2021 • 6B_553/2019 • 6B_553/2022 • 6B_582/2017 • 6B_595/2020 • 6B_653/2021 • 6B_655/2020 • 6B_683/2021 • 6B_721/2021 • 6B_726/2021 • 6B_763/2020 • 6B_80/2019 • 6B_810/2020 • 6B_833/2019 • 6B_936/2019 • 6B_960/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • sachverhalt • beschuldigter • betrug • beweismittel • verdacht • scheingesellschaft • anklage • sachverhaltsfeststellung • strafuntersuchung • stelle • analyse • frage • rechtshilfegesuch • budget • strafanzeige • personalunion • in dubio pro duriore • usa
... Alle anzeigen
BVGer
A-1/2018