143 IV 302
38. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen) 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017
Regeste (de):
- Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. - Nach der Rechtsprechung ist eine falsche Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig (E. 1.3). Eigenverantwortung des Opfers setzt eine genwärtige Täuschung voraus. Handlungen oder Unterlassungen des Opfers, die einem qualifiziert täuschenden Verhalten des Täters vorangegangen sind, begründen daher von vornherein keine Opfermitverantwortung (hier: bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung unterbliebene Besichtigung und Prüfung des Fahrzeugs auf vorbestandene Schäden; E. 1.4).
Regeste (fr):
- Art. 146 al. 1 CP; escroquerie à l'assurance; tromperie astucieuse et co-responsabilité de l'assureur.
- Selon la jurisprudence, une fausse annonce de sinistre est, en principe, toujours astucieuse (consid. 1.3). La co-responsabilité de la victime suppose une tromperie actuelle. Les actes ou omissions de la victime antérieurs au comportement de l'auteur constituant la tromperie qualifiée ne fondent, partant d'emblée, aucune co-responsabilité de la dupe (en l'espèce: défaut d'inspection et d'examen du véhicule quant à des dommages préexistants lors de la conclusion d'une assurance casco complète; consid. 1.4).
Regesto (it):
- Art. 146 cpv. 1 CP; truffa assicurativa; inganno astuto e corresponsabilità dell'assicuratore.
- Secondo la giurisprudenza un falso annuncio di sinistro è, di principio, sempre astuto (consid. 1.3). La corresponsabilità della vittima presuppone un inganno attuale. Pertanto azioni o omissioni della vittima anteriori al comportamento dell'autore costitutivo di un inganno qualificato non fondano d'acchito alcuna corresponsabilità della vittima (in casu: la mancata ispezione e l'omesso esame del veicolo riguardo a danni preesistenti in occasione della conclusione di un'assicurazione casco totale; consid. 1.4).
Sachverhalt ab Seite 302
BGE 143 IV 302 S. 302
A. X. hat bei der Versicherungsgesellschaft A. AG mit Wirkung ab dem 20. Mai 2014 eine Vollkaskoversicherung für einen Wohnanhänger abgeschlossen. Am 21. August 2014 meldete er telefonisch
BGE 143 IV 302 S. 303
einen Hagelschaden am Dach des Wohnanhängers. Entgegen seiner Angabe, der Schaden sei am 23. oder 24. Juni 2014 anlässlich einer Reise in Weissrussland entstanden, existierte dieser schon beim Kauf des Gefährts am 20. März 2013. Dieser Umstand war X. bewusst. Nachdem der Versicherer mitgeteilt hatte, einen Fachspezialisten für die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs beiziehen zu wollen, zog X. die Schadenanzeige zurück. Das Kreisgericht St. Gallen sprach X. am 10. März 2016 des versuchten Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 130 Franken.
B. X. erhob Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Dieses bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts (Urteil vom 22. November 2016).
C. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage wegen versuchten Betruges freizusprechen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesstrafrecht verletzt, indem sie seine Schadenmeldung als arglistig im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem
BGE 143 IV 302 S. 304
andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 S. 78 f. mit Hinweisen).
1.3 Täterseitig setzt Arglist eine qualifizierte Täuschungshandlung voraus. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164, 169; WISMER, a.a.O., S. 117).
1.3.1 Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79).
1.3.2 Vorliegend besteht die Täuschungshandlung in einer Meldung, mit welcher der Beschwerdeführer wahrheitswidrig behauptet hat, der Hagelschaden am Fahrzeug sei erst nach Abschluss der Vollkaskoversicherung entstanden. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, es liege eine bloss telefonische Schadenmeldung vor. Schon deswegen sei die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung, wonach das Abfassen einer Schadenanzeige immer arglistig sei, nicht einschlägig. Mit einem
BGE 143 IV 302 S. 305
gleichlautenden Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz befasst. Sie erwog, die Versicherung habe im Anschluss an die fernmündliche Meldung eine Begutachtung des Fahrzeugs veranlasst; dieser Hergang zeige, dass die Schadenabklärung durch schriftliche, telefonische oder mündliche Meldungen gleichermassen in Gang gesetzt werde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Argument nicht auseinander. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an besonderen Machenschaften. Bei einfachen falschen Angaben kann indessen Arglist gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene (vgl. HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, 2014, Rz. 249), und auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Mit einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes würde eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2c; vgl. SÄGESSER, a.a.O., Rz. 373 f.). Der Kontrollaufwand muss also in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Rahmen gehalten werden können (MARKUS BOOG, Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Haftung und Versicherung, Weber/Münch [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, Rz. 30.29; CASSANI, a.a.O., S. 158; WISMER, a.a.O., S. 168). Auf der anderen Seite schützt der Betrugstatbestand aber durchaus nicht alle Risiken, die das Opfer zwecks kostenoptimierender Geschäftsabwicklung eingeht (CASSANI, a.a.O., S. 171; SÄGESSER, a.a.O., Rz. 264).
1.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer zumal dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (Urteile 6B_840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4 und 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; BOOG, a.a.O., Rz. 30.36).
Der Beschwerdeführer spricht dem vorliegenden Fall den Routinecharakter ab, weil sich der Schaden auf über elftausend Franken belaufe. Dieser Betrag sei viel höher als Schadenssummen, welche das Bundesgericht als "eher gering" bezeichnet habe. Zugrunde zu legen
BGE 143 IV 302 S. 306
ist freilich die effektive Entschädigung, welche der Expertenschätzung zufolge sechs- bis siebeneinhalb Tausend Franken beträgt. Kasuistische Vergleiche der Schadenssummen, wie sie der Beschwerdeführer anstellt, sind ohnehin nur sehr bedingt möglich: Die Erheblichkeit oder Geringfügigkeit kann nicht absolut bestimmt werden. Die Frage ist vielmehr mit Blick auf die je spezifischen Eigenschaften der infrage stehenden wirtschaftlichen Vorgänge und auf das jeweilige geschäftliche Umfeld zu beantworten (vgl. etwa für ein Beispiel aus dem Versandhandel: BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 156). Vorliegend ist gewiss nicht bloss ein Bagatellschaden gegeben, bei welchem der Aufwand für eine effektive Kontrolle wirtschaftlich von vornherein unverhältnismässig wäre (vgl. BOOG, a.a.O., Rz. 30.38). Doch handelt es sich auch unter Berücksichtigung der Höhe der Entschädigung ohne Weiteres noch um einen typischen Routineschadenfall im Rahmen des Massengeschäfts einer Fahrzeugversicherung, in welchem nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren.
1.3.5 Angesichts der konkreten Vorgeschichte stellt sich die Frage, ob ein arglistiges Vorgehen ausscheidet, weil der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass der Versicherer wegen der beim Abschluss der Vollkaskoversicherung unterbliebenen Besichtigung des Fahrzeugs besonders wachsam sein würde. Der Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht nicht geltend, es sei davon auszugehen gewesen, dass diese Irregularität versicherungsintern in dem Sinne vorgemerkt worden wäre, dass sie - abweichend von den Usanzen der Schadensabwicklung (dazu SÄGESSER, a.a.O., Rz. 310 ff.) - zu einem besonderen Abklärungsprozedere führen sollte.
1.4 Opferseitig wird die Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des anvisierten Opfers eingegrenzt.
1.4.1 Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung (SÄGESSER, a.a.O., Rz. 156) ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat.
BGE 143 IV 302 S. 307
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 S. 78 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155; CASSANI, a.a.O., S. 154 f.; zu den Möglichkeiten differenzierender Rechtsgestaltung bei konkurrierender Täter- und Opferverantwortlichkeit: SÄGESSER, a.a.O, Rz. 157 ff.; MARC THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008 S. 33 ff.).
1.4.2 Der Beschwerdeführer begründet die seiner Ansicht nach überwiegende Opferverantwortung mit dem Umstand, dass der Versicherer die bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung übliche Bestandesaufnahme über den Zustand des zu versichernden Objekts unterlassen hat. Der Versicherer habe bestätigt, dass das Fahrzeug vor dem Abschluss der Vollkaskoversicherung hätte besichtigt werden müssen. Er sei daher grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht nachgekommen. Damit ist zu prüfen, ob ein täuschendes Handeln auch durch vorangegangenes Verhalten des Opfers in den Hintergrund gedrängt werden kann. Dies ist schon deswegen zu verneinen, weil das potentielle Opfer die Chance haben muss, seine prekäre - auf betrügerische Täuschungen anfällige - Situation, in die es sich selber einmal gebracht hat, bei späterer Gelegenheit zu korrigieren, und sei es auch nur im Ergebnis, ohne sich der eigenen vorangegangenen Unvorsichtigkeit bewusst geworden zu sein. Hier hat der Versicherer den Betrugsversuch nach Feststellung der Vorinstanz denn auch durch "umsichtiges Verhalten" abgewehrt. Hinzu kommt, dass eine Leichtfertigkeit, die der Täter nachträglich zur Täuschung ausnutzt, dessen Beitrag zum deliktischen Erfolg nicht relativiert. Im Gegenteil: Der in der Täuschung liegende Handlungsunwert ist besonders gross, weil der Täter die exponierte Situation des Betroffenen gezielt angreift. Hier war die vor Versicherungsbeginn unterlassene Besichtigung des versicherten Wohnanhängers nach Feststellung der Vorinstanz zudem nicht in erster Linie Folge einer dem Versicherer anzulastenden Nachlässigkeit: Der Wohnanhänger habe sich damals bis auf Weiteres am Comersee in Italien befunden, weshalb zunächst nur eine provisorische Police ausgestellt werden konnte. Es wäre in sich widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer den Umstand, dass er
BGE 143 IV 302 S. 308
die Kulanz des Versicherers (zu deren Bedeutung WISMER, a.a.O., S. 168) für eine Täuschung missbraucht hat, zum Anlass nehmen dürfte, dem Getäuschten ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten.
1.4.3 Zum gleichen Ergebnis führt die rechtsdogmatische Ausgangslage, wonach die (Mit-)Verantwortung des Opfers beim Tatbestandsmerkmal der Arglist berücksichtigt wird (SÄGESSER, a.a.O., Rz. 16 ff., insbesondere Rz. 30, 156; THOMMEN, a.a.O., S. 18 f.). Die Selbstverantwortung des Opfers gründet daher immer in der ungenügenden Abwehr eines gegenwärtigen täuschenden Handelns. Sie setzt die Täuschung voraus, verhält sich also akzessorisch dazu. Bezogen auf den vorliegenden Fall heisst das, dass die bei Abschluss des Versicherungsvertrags unterlassene Besichtigung und Prüfung des Fahrzeugs auf vorbestandene Schäden in sich keine massgebliche, Arglist ausschliessende Opferverantwortung begründen kann. Insofern erfordert jene Unterlassung auch keine Kompensation in Form einer besonderen, das Geschäftsübliche übersteigenden Wachsamkeit des Versicherers (vgl. oben E. 1.3.5).
1.5 Erscheint die streitgegenständliche Schadenmeldung somit als qualifizierte Täuschungshandlung, die zudem nicht durch ein leichtfertiges Verhalten des Versicherers strafrechtlich neutralisiert wird, so ist unter den gerügten Aspekten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer des versuchten Betrugs schuldig gesprochen hat. (...)