Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5786/2018

Urteil vom 27. Mai 2020

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

A._______ S.A.,
Zweigniederlassung Zürich,

Parteien vertreten durch

KPMG AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland; 2008-2009.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ S.A., Zweigniederlassung Zürich (fortan: Zweigniederlassung) bezweckt insbesondere die Ausübung aller direkten Versicherungs- und Rückversicherungsaktivitäten sowohl in (...) als auch im Ausland. Die Zweigniederlassung ist versicherungsaufsichtsrechtlich für die Bereiche Krankheits- und Unfallversicherung registriert. Ihr Hauptsitz befindet sich in (...) (fortan: Hauptsitz), wobei die Zweigniederlassung und ihr Hauptsitz Teil des global tätigen Versicherungskonzerns A._______ sind.

B.
Während des verfahrensrelevanten Zeitraums bezog sich die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung hauptsächlich auf eine weltweit vertriebene Versicherungslösung, die sich an Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern (Expats) richtet. In geringerem Umfang war die Zweigniederlassung auch im Geschäft mit internationalen Versicherungspolicen für Individualkunden tätig. Als Versicherer realisierte die Zweigniederlassung von der Steuer ausgenommene Versicherungsumsätze und war demzufolge für die Inlandsteuer nicht als Mehrwertsteuerpflichtige registriert.

C.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 sowie Ergänzungen vom 31. Januar 2014 wandte sich die Zweigniederlassung an die ESTV, informierte diese über die während der Jahre 2008 bis 2012 aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen und meldete die Höhe der zu entrichtenden Bezugsteuer. Dazu erklärte die Zweigniederlassung, sie beziehe steuerbare Leistungen seitens der A._______ Services Ltd. ([...]; fortan: Konzern-Servicing-Gesellschaft). Die gemäss der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 erbrachten und von ihr bezogenen Leistungen würden zwar weitgehend unter die Kategorie der Steuerausnahme für Versicherungsvertreter und -makler fallen, einige Dienstleistungen seien aber als steuerbar zu qualifizieren. Soweit bestimmte Leistungen (z.B. IT-Supportsysteme) keine eigenständigen Leistungen bildeten, müssten sie zudem proportional auf die beiden Kategorien (steuerbar/von der Steuer ausgenommen) aufgeteilt werden. Für die als steuerbar qualifizierten Leistungen sei die Bezugsteuer zu entrichten. Basierend auf einer Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 weise der Hauptsitz ihr überdies einen Teil seiner Verwaltungskosten zu. Diese Leistungen seien steuerbar und würden ebenfalls der Bezugsteuer unterliegen.

Gemäss dieser Selbstdeklaration ergaben sich für die Steuerperioden 2008 bis 2009 unter dem Titel Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland zu entrichtende Steuern in Höhe von CHF 76'214.90 (2008) und CHF 91'498.26 (2009).

D.
Die ESTV teilte der Zweigniederlassung mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 mit, dass sämtliche von ihr gemeldeten Dienstleistungsbezüge als steuerbare Backoffice-Tätigkeiten zu qualifizieren seien und stellte der Zweigniederlassung zwecks Nachbelastung der Steuer infolge Dienstleistungsbezugs aus dem Ausland für die Steuerperioden 2008 und 2009 je eine Ergänzungsabrechnung zu, i.e. CHF 213'200.69 (2008) und CHF 268'015.03 (2009).

E.
Auf Verlangen der Zweigniederlassung erliess die ESTV am 28. September 2017 eine Verfügung, womit sie die Steuernachforderung gemäss den Ergänzungsabrechnungen für die Steuerperioden 2008 und 2009 bestätigte. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass die von der Zweigniederlassung bezogenen Dienstleistungen weitgehend typischen Backoffice-Leistungen entsprechen würden und die Zweigniederlassung überdies keine Nachweise dafür erbracht habe, dass es sich bei den von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen um solche handle, die auf einer Vertreter-/Maklertätigkeit der Letzteren gründen würden.

F.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 erhob die Zweigniederlassung gegen die Verfügung vom 28. September 2017 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Neu stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sämtliche von ihr bezogenen Dienstleitungen von der Steuer ausgenommen seien und demnach keine Steuer anfalle; eventualiter beantragte sie, die Höhe der Steuer sei auf Basis ihrer Selbstdeklaration festzusetzen.

Zur Begründung ihres neuen Standpunkts brachte die Zweigniederlassung im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr und der Konzern-Servicing-Gesellschaft gar kein Leistungsfluss stattfinde. Vielmehr würde die Konzern-Servicing-Gesellschaft ihre Leistungen an den Hauptsitz erbringen, was dem Jahresbericht 2012 der Konzern-Servicing-Gesellschaft entnommen werden könne. Die Zweigniederlassung beziehe demnach gar keine Leistungen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft, sondern vom Hauptsitz und diese Leistungen seien in Anwendung einer wirtschaftlichen Sichtweise als von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen zu qualifizieren, womit keine Steuer anfalle.

Ihre Sichtweise der zwischen den drei Gesellschaften bestehenden Leistungsverhältnisse begründet die Zweigniederlassung damit, dass sie weder über das Eigenkapital noch über das Personal und die Infrastruktur verfüge, um das Versicherungsgeschäft selbständig durchführen zu können. Die Mitarbeiter in der Schweiz seien weder fähig noch berechtigt, Preise zu berechnen oder Angebote bzw. Vertragsunterlagen vorzubereiten. Die Tätigkeit via Zweigniederlassung erfolge lediglich aus regulatorischen Gründen und der Abschluss der Verträge via Zweigniederlassung erfolge der Form halber. Auch die Verbuchung des Versicherungsgeschäfts in der Schweiz auf Stufe der Zweigniederlassung werde einzig aus versicherungsaufsichtsrechtlichen und direktsteuerlichen Gründen vorgenommen. Die Versicherungsprämien würden jedoch direkt vom Hauptsitz fakturiert. Abgesehen vom Inkasso und der Verbuchung der Prämien übe die Zweigniederlassung keinerlei Aktivitäten aus. Infolge der fehlenden finanziellen Autonomie der Zweigniederlassung sowie aufgrund der Risikoallokation trage der Hauptsitz das versicherungsrechtliche Risiko. Es sei der Zweigniederlassung deshalb gar nicht möglich, auf eigene Rechnung zu handeln. Deshalb sei vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern auf den tatsächlich wirtschaftlich ablaufenden Sachverhalt abzustellen. Wirtschaftlich gesehen werde die Versicherungsleistung vom Hauptsitz erbracht; dieser sei wirtschaftlicher Versicherer. Die Zweigniederlassung handle auf Rechnung des Hauptsitzes, also auf fremde Rechnung, weshalb ein indirektes Stellvertretungsverhältnis vorliege. Dies habe zur Folge, dass das Leistungsverhältnis zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz gleich zu qualifizieren sei wie dasjenige zwischen der Zweigniederlassung und den Versicherungsnehmern. Qualifizierten die von der Zweigniederlassung an die Kunden erbrachten Leistungen als steuerausgenommene Versicherungsleistungen, so gelte dies auch für die von der Zweigniederlassung von Seiten des Hauptsitzes bezogenen Leistungen.

G.
Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 wies die ESTV die Einsprache der Zweigniederlassung ab und hielt fest, die Zweigniederlassung schulde der ESTV für die Steuerperioden 2008 bis 2009 Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 481'215.- zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses ab 15. April 2009 (mittlerer Verfall).

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nicht der Hauptsitz, sondern die Zweigniederlassung sei Vertragspartnerin der Konzern-Servicing-Gesellschaft.

Indirekte Stellvertretung liege vor beim Handeln im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Die Zweigniederlassung sei Vertragspartnerin der Schweizer Kunden und verpflichte sich gegen den Erhalt von Prämien ein Risiko zu decken. Die Zweigniederlassung handle also im eigenen Namen. Die Tatsache, dass lediglich aus regulatorischen Gründen eine Zweigniederlassung in der Schweiz gegründet worden sei und der Abschluss der Verträge via Zweigniederlassung erfolge, ändere nichts daran, dass diese ein eigenständiges Steuersubjekt und gegenüber Schweizer Kunden Leistungserbringerin sei.

Die Zweigniederlassung handle jedoch nicht auf fremde Rechnung. Denn erstens sei nicht nachgewiesen, dass der Hauptsitz die Prämie den Schweizer Kunden direkt fakturiere. Zweitens würden die wirtschaftlichen Effekte bei Schadenfällen nicht unmittelbar beim Hauptsitz entstehen. Wenn überhaupt sichere der Hauptsitz das finanzielle Risiko der Zweigniederlassung, das diese im Zusammenhang mit Schweizer Kunden eingehe, ab. Dies sei aber nicht mit einer indirekten Stellvertretung vergleichbar, vielmehr würde dies als anderweitiges Rechtsverhältnis zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz qualifiziert werden. Die von der Zweigniederlassung geltend gemachte fehlende finanzielle Autonomie sowie die Risikoallokation könne deshalb nicht per se dahingehend interpretiert werden, dass sie auf fremde Rechnung handle. Indirekte Stellvertretung liege zudem nur vor, wenn sowohl ertrags- als auch aufwandseitig Versicherungsleistungen gegeben seien. Nur dann könne von zwei gleichartigen, aufeinander folgenden Leistungsverhältnissen gesprochen werden. Das Vorliegen einer Versicherungsleistung zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz sei jedoch nicht aktenkundig.

H.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 erhebt die Zweigniederlassung (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 6. September 2018 und stellt folgende Anträge:

1. Der Einspracheentscheid vom 6.9.2018 sei aufzuheben.

2. Die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2008 bis 2009 seien wie folgt festzusetzen:

2.1Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2008 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits abgelieferten Steuer ein Betrag von CHF 213'200.69 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten.

2.2Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2009 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits abgelieferten Steuer ein Betrag von CHF 268'015.02 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten.

2.3Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.

3.Eventualiter seien die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2008 bis 2009 wie folgt festzusetzen:

3.1Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2008 sei auf CHF 76'214.90 festzusetzen.

3.2Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2009 sei auf CHF 91'498.26 festzusetzen.

3.3Der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen sei auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen.

3.5Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.

4.Subeventualiter sei der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie beziehe keine steuerbaren Leistungen aus dem Ausland, da sie keine Eingangsleistungen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft erhalte. Vielmehr würden die genannten Leistungen dem Hauptsitz erbracht, denn nur diesem könnten sie zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin begründet diese Sichtweise insbesondere damit, dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht in der Lage, den schweizerischen Kunden Versicherungsdienstleistungen aus eigener Kraft anzubieten. Die Beschwerdeführerin beziehe demnach vom Hauptsitz von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen und verkaufe diese in eigenem Namen und auf fremdes Risiko an die schweizerischen Kunden weiter. Mehrwertsteuerlich liege damit eine indirekte Stellvertretung vor.

Zur Begründung des Eventualantrags verweist die Beschwerdeführerin auf die in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2013 vorgebrachte Argumentation (vgl. Sachverhalt Bst. C).

Ihren Subeventualantrag, wonach der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen sei, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sich die ESTV - nachdem sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 ein erstes Mal zur Deklaration der Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland an die ESTV gewandt habe - bis zum 8. Oktober 2015 Zeit gelassen habe, um der Beschwerdeführerin zu antworten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nach Erhalt des genannten Schreibens habe die Beschwerdeführern den Betrag von CHF 516'120.31 (betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012) unter Vorbehalt unverzüglich bezahlt. Vorher sei keine formlose Überweisung möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sei. Das Verfahren sei seitens der ESTV verzögert worden, woraus folge, dass sämtliche Verzugszinsen, welche für den Zeitraum vor der Zahlungsmöglichkeit eingefordert worden seien, Bussen-Charakter hätten.

I.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2018 beantragte die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.

Zur Begründung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Rahmen des Einspracheentscheides vom 6. September 2018. Zum im Rahmen der Beschwerde neu gestellten Subeventualantrag führt die ESTV aus, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin per 10. November 2015 eine Zahlung in Höhe von CHF 516'120.31 geleistet habe. Zutreffend sei auch, dass sich die Ausstellung einer Nachbelastung für den von der Beschwerdeführerin ursprünglich noch unbestrittenen Anteil an Bezugsteuern zwecks Abklärung des gesamten Sachverhalts verzögert habe. Die Beschwerdeführerin behaupte jedoch nicht, die ESTV hätte in rechtsmissbräuchlicher Absicht gehandelt. Ebenso wenig mache die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte sich bei der ESTV danach erkundigt, wie sie den von ihr unbestrittenen Teil an Bezugsteuern begleichen könne. Die Beschwerdeführerin äussere sich des Weiteren nicht dazu, weshalb der Zinsenlauf für die von ihr u.a. im Dezember 2013 nachgemeldete Bezugsteuer für die Steuerperiode 2008 erst im November 2015 zu laufen beginnen solle.

J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgen-den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ficht einen Einspracheentscheid der ESTV betreffend die Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Eine Ausnahme in sachlicher Hinsicht nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4

1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch E. 1.3). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).

1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2.

2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) aufgehoben (vgl. Art. 110
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 110 Aufhebung bisherigen Rechts - Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999167 wird aufgehoben.
MWSTG). Art. 112
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG legt jedoch fest, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften - unter Vorbehalt von Art. 113
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG - weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben.

Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2008 bis 2009. Somit ist in materieller Hinsicht das aMWSTG (mitsamt der zugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) in den in den Jahren 2008 bis 2009 gültigen Fassungen massgebend. Hinsichtlich des Verfahrensrechts ist demgegenüber das MWSTG anzuwenden (Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG).

Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung und Literatur zum MWSTG verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das aMWSTG einschlägig ist.

2.2

2.2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhebung (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG).

2.2.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen und hat das Gleich-behandlungsgebot zu beachten. Die Mehrwertsteuer muss deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, indem sichergestellt wird, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 125 II 326 E. 6a, BGE 124 II 193 E. 8a, mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.1.2 und A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 3.2; Diego Clavadetscher, in: Kom-mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 1 Rz. 156 ff.; Felix Geiger, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 1 Rz. 29; vgl. auch Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuer-gesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 105 ff.).

2.3

2.3.1 Der Empfänger hat den Bezug einer Dienstleistung zu versteuern, wenn er nach Art. 24 aMWSTG steuerpflichtig ist (Art. 10 aMWSTG) und sofern:

a.es sich um eine unter Artikel 14 Absatz 3 aMWSTG fallende Dienstleistung handelt, die ein im Inland nicht steuerpflichtiger Unternehmer mit Sitz im Ausland im Inland erbringt, der nicht nach Artikel 27 für die Steuerpflicht optiert; oder

b. es sich um eine unter Artikel 14 Absatz 1 aMWSTG fallende steuerbare Dienstleistung handelt, die der Empfänger mit Sitz im Inland aus dem Ausland bezieht und zur Nutzung oder Auswertung im Inland verwendet.

Unter Art. 14 Abs. 3 aMWSTG fallen u.a. Leistungen in den Bereichen Werbung, Beratungen/Management, Inkasso und Datenverarbeitung (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. c und d aMWSTG; Urteil des BVGer A-135/2011 vom 27. September 2011 E. 2.3).

Steuerpflichtig ist - soweit vorliegend relevant - der Empfänger der Dienstleistung im Inland, sofern er entweder nach Art. 21 aMWSTG steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.- solche Leistungen bezieht (Art. 24 aMWSTG; vgl. auch Art. 5 Bst. d aMWSTG; Urteil des BVGer A-5114/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.3.1). Als Empfängerin der Dienstleistung kann auch eine Betriebsstätte im Inland gelten (vgl. Urteil des BVGer A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 2.1).

Auf diese Weise sollen Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter vermieden werden. Die Bezugsteuer trägt zur lückenlosen Erfassung der Leistungen am Ort des Verbrauchs bei. Mittels der Bezugsteuer werden Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger erhoben wird und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzen kann. Die Bezugsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die Leistungen weiterveräussert werden (Urteile des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.2, A-5114/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.3.1; Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2092).

2.3.2 Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertragspartner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht. Kauft beispielsweise eine Schweizer Managementgesellschaft zentral Marketingleistungen ein und verrechnet diese sodann einer ausländischen Konzerngesellschaft weiter, so gilt mit Bezug auf das erste Leistungsverhältnis die Managementgesellschaft als Leistungsempfängerin; die Marketingleistung ist somit im Inland steuerbar. Mit Bezug auf das zweite Leistungsverhältnis gilt die ausländische Konzerngesellschaft als Leistungsempfängerin; die Marketingleistung ist ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG und unterliegt nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Mit Bezug auf die Pflichtverteidigung gilt nicht der Angeklagte als Leistungsempfänger, sondern der Staat, der den Pflichtverteidiger beauftragt hat (BGE 141 IV 344, E. 3 f.; Urteil des BGer 5A_504/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3; vgl. zum Ganzen: Felix Geiger, in: MWSTG Kommentar, Art. 8 Rz. 8).

Ob die Betriebsstätte - und eben nicht der im Ausland gelegene Hauptsitz - Empfängerin der Leistung ist, hängt von der Zweckbestimmung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung der Dienstleistung ermitteln lässt; wer (Sitz oder Betriebsstätte) den Auftrag erteilt hat oder die Rechnung bezahlt, ist lediglich ein Indiz für die Zurechnung der bezogenen Leistungen (Geiger, in: MWSTG Kommentar, Art. 8 Rz. 16; Niklaus Honauer, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 9). Problematisch sind insbesondere jene Fälle, in denen sich eine einheitlich fakturierte Dienstleistung sowohl auf den Hauptsitz als auch auf die Betriebsstätte bezieht. Bei dieser Konstellation drängt sich eine gesonderte Fakturierung der Leistungen für den Hauptsitz und die Betriebsstätte auf, was auch aus direktsteuerlichen Gründen angezeigt sein kann (Markus Weidmann/Daniel Bader, Die mehrwertsteuerliche Stellung der Betriebsstätten - Die Einheit des Unternehmens im nationalen und internationalen Verhältnis, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 801 ff., S. 831).

2.3.3 Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland sind nur dann zu versteuern, wenn die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet. Nicht zu versteuern ist folglich der Bezug von steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 18 aMWSTG und der Bezug von steuerbefreiten Leistungen (BGE 142 II 113 E. 5; Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.1).

2.3.4 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler.

2.3.4.1 Der Begriff der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsumsätze wird weder im aMWSTG noch im MWSTG definiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Versicherungsaufsicht ist eine Versicherung durch folgende fünf begriffsnotwendige Merkmale gekennzeichnet: 1. das Vorhandensein eines Risikos oder einer Gefahr; 2. die Prämie als Leistung des Versicherungsnehmers; 3. die Leistung des Versicherers; 4. die Selbständigkeit der Operation; und 5. die Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik bzw. die Planmässigkeit des Geschäftsbetriebs (BGE 114 Ib 244 E. 4.a, 107 Ib 56; Urteile des BGer 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 3.3.2, 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3, 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 6.2; Urteil des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.1, BVGE 2011/5 E. 6; ausführlich: Rolf Nebel, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, Art. 101 N. 4 ff.). Diese Definition des Versicherungsbegriffs hat die ESTV ausdrücklich in ihre Praxis übernommen (vgl. MWST-Branchen-Info 16 "Versicherungswesen", gültig ab 1. Januar 2010, Ziff. 1.2).

2.3.4.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln. Nicht berufsspezifische Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Administration, Koordination oder Geschäftsführung bleiben der Steuer unterworfen (vgl. Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1, 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; Urteile des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.2; A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

2.3.4.2.1 Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler können natürliche oder juristische Personen sein, die im Interesse von Versicherern oder potentiellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder abschliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von solchen durchführen (vgl. Branchenbroschüre Nr. 15 "Versicherungswesen", gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, Ziff. 2.4). Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4; 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Demgegenüber ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig und ist insbesondere auch berechtigt, gegenüber den Versicherern als Interessensvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten (Urteile des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.1). Jedenfalls wirken beide als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Versicherungsverträgen hin (vgl. Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1; Urteil des BVGer A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen).

2.3.4.2.2 Zu den berufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter bzw. -makler gelten nach der vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigten Praxis der ESTV die Ermittlung des Versicherungsbedarfs, d.h. die Analyse der Risiken sowie die Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung, die Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen, die Ausschreibung und Evaluation der Offerten samt Preis- und Leistungsvergleichen, die Verhandlung mit den Versicherern, die Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdokumente, die laufende Überprüfung des Konzepts, die Unterstützung bei der Schadenabwicklung und die Unterstützung im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso (vgl. Branchenbroschüre Nr. 15, a.a.O., Ziff. 2.4; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3; Urteile des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.2, A-1533/2006 vom 18. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_552/2010 vom 10. Mai 2011]).

Vorausgesetzt ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkassen gegründeten Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administrative Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B. Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben eines Versicherungsagenten gehören könnte. Doch habe der Verein keine Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leistungen gefehlt (Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; bestätigt in einem die PTT-Betriebe betreffenden Urteil 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.4; Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.2).

2.3.5 Wenn der Erwerber von Dienstleistungen nach Art. 10 aMWSTG, deren Wert CHF 10'000.- pro Kalenderjahr übersteigt, nicht als Steuerpflichtiger eingetragen ist, hat er sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs unaufgefordert bei der ESTV anzumelden und die Dienstleistungsbezüge abzurechnen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 46 aMWSTG; Nicolas Buchel, in: mwst.com, 2000, Art. 24 N. 6). Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (hier das Kalenderjahr) zu entrichten, wobei bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet ist (Art. 47 Abs. 1 und 2 aMWSTG).

2.4

2.4.1 Als Betriebstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der eine Geschäftstätigkeit oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Namentlich Zweigniederlassungen gelten als Betriebsstätten (vgl. Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, Rz. 8).

2.4.2 Aus mehrwertsteuerlicher Sicht werden Hauptsitz und Betriebsstätten, welche in unterschiedlichen Ländern gelegen sind, nicht als Betriebseinheit, sondern als je voneinander verschiedene, selbständige (potentielle) Steuersubjekte behandelt. Der grenzüberschreitende Leistungsaustausch zwischen einer Betriebsstätte und dem Sitz der Gesellschaft gilt demnach als Aussenumsatz (zum Ganzen: BVGE 2008/39 E. 4; vgl. Urteil des BVGer A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2). Werden zum Beispiel Leistungen zwischen der schweizerischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens und seinem ausländischen Hauptsitz ausgetauscht, unterliegen die von der schweizerischen Betriebsstätte bezogenen Leistungen in der Regel der Bezugsteuer, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen sind.

Die Theorie der Behandlung von Hauptsitz und Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung als separate Steuersubjekte (Dual-Entity-Prinzip) steht im Widerspruch zum schweizerischen Zivilrecht, das sie als Teil einer einzigen juristischen Person definiert (Regine Schluckebier, in: MWSTG Kommentar, Art. 10 Rz. 141 ff.; Weidmann/Bader, a.a.O., S. 821). Eine Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, und der in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt, wobei er über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 142 II 113 E. 7.1 f.; BGE 117 II 85 E. 3 S. 87 mit Hinweisen). Eine Zweigniederlassung bildet mithin zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und ist selbst nicht rechtsfähig (Urteile des BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2; 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).

2.5

2.5.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vorliegt, stellt sich in Fällen mit mehreren involvierten Parteien die Vorfrage, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungs-empfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_442/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.4.1, 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-135/2011 vom 27. September 2011 E. 2.2, A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.3.1, A-6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteil des BVGer A-6367/2011 vom 14. August 2012 E. 2.2.4). Damit sind allenfalls auch Stellvertretungsverhältnisse zu klären, wobei Art. 11 aMWSTG zwischen direkter und indirekter Stellvertretung unterscheidet.

2.5.2 Wer Lieferungen oder Dienstleistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt als blosser Vermittler (Art. 11 Abs. 1 aMWSTG; direkte Stellvertretung). Handelt bei einer Lieferung oder Dienstleistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Lieferung oder Dienstleistung vor (Art. 11 Abs. 2 aMWSTG; indirekte Stellvertretung). Nach der Rechtsprechung ist die Fiktion dieser zwei Umsätze bei der indirekten Stellvertretung (eigentlicher Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter und indirekter Stellvertreter an Leistungsbezüger) sowohl auf die Lieferung von Gegenständen als auch auf Dienstleistungen anwendbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer einer Leistung gilt, der sich darauf beschränkt, den Gegenstand oder die Dienstleistung eines Dritten im eigenen Namen weiter zu fakturieren. Damit einer steuerpflichtigen Person eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht sie diese folglich nicht zwingend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass sie sich mit allen Eigenschaften einer steuerpflichtigen Person in die Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosse Vermittlerin (direkte Stellvertreterin) auftritt (statt vieler: Urteil des BVGer A-6314/2011 vom 27. Februar 2013 E. 2.2).

2.6

2.6.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar und wird für sich besteuert (Urteil des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1262/2013 vom 5. November 2013 E. 2.2).

2.6.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung unterschieden (vgl. Art. 36 Abs. 4 aMWSTG; statt vieler: Urteil des BGer 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1262/2013 vom 5. November 2013 E. 2.2).

2.7 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6642/2017 vom 5. November 2018 E. 4.5).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden in der Schweiz im eigenen Namen auftritt und damit Erbringerin der Versicherungsleistungen ist (E. 2.5.1). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, um ihre Versicherungsleistungen erbringen zu können. Bestritten ist hingegen zunächst (den Hauptantrag betreffend), ob die Beschwerdeführerin von der Konzern-Servicing-Gesellschaft mit Sitz in (Bezeichnung des Landes) direkt diverse Dienstleitungen bezieht, um damit ihre Dienstleistungen für die schweizerischen Endkunden erbringen zu können oder ob die Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuerst dem Hauptsitz in (Bezeichnung des Landes) erbracht werden, welcher die genannten Leistungen daraufhin gemeinsam mit eigenen Leistungen (Verwaltungsleistungen [vgl. Sachverhalt Bst. C]) als von der Bezugsteuer ausgenommenes Paket an die Beschwerdeführerin weiterleitet.

3.2

3.2.1 Wie im Sachverhalt in Buchstabe C schon ausgeführt, besteht zwischen der Konzern-Servicing-Gesellschaft und der Beschwerdeführerin die (multilaterale) Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3, welche ab dem 1. Januar 2010 wirksam wurde. Laut dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2017 existiert für die Jahre vor 2010 zwar kein schriftlicher Vertrag. In ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2013 führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass vor dem 1. Januar 2010 andere Vereinbarungen mit einem ähnlichen Inhalt in Kraft gewesen seien. Damit ist - analog der Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 bereits vor ihrer Geltung seitens der Parteien gelebt wurde, was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist. Dementsprechend kann auch zur Beurteilung der Steuerperioden 2008 und 2009 auf die Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 abgestellt werden.

Appendix 2, Exhibit 3, der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 definiert, dass die Beschwerdeführerin von der Konzern-Servicing-Gesellschaft Leistungen in den Bereichen HR, Rechtliches, IT, Finanzen, Aktuariat, «Treasury», «Facilities», «Sales and Marketing», «Underwriting», «Account Management and Administration» sowie «Claims and Billing» bezieht. Die vertragschliessenden Parteien einigen sich darüber hinaus, dass die von der Konzern-Servicing-Gesellschaft erbrachten Leistungen möglichst exakt den jeweiligen Leistungsempfängern zugeordnet werden sollen. Unterschieden wird zwischen «reimbursable services», d.h. Leistungen, die dem jeweiligen Leistungsempfänger belastet werden, und «reimbursable costs», wobei es sich um Rechnungen für Leistungen handelt, die nicht direkt von der leistungsempfangenden Partei, sondern von einer «advancing party» bevorschusst werden. Die «advancing party» ist in der Folge dafür verantwortlich, dass die Kosten dem jeweiligen Leistungsempfänger zugeordnet werden.

3.2.2 Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertragspartner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht. Ob die Betriebsstätte - und eben nicht der im Ausland gelegene Hauptsitz - Empfängerin der Leistung ist, hängt jedoch von der Zweckbestimmung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung der Dienstleistung ermitteln lässt; wer (Sitz oder Betriebsstätte) den Auftrag erteilt hat oder die Rechnung bezahlt, ist lediglich ein Indiz für die Zurechnung der bezogenen Leistungen (E. 2.3.2).

Vertragspartnerin der Konzern-Servicing-Gesellschaft und Empfängerin der Dienstleistungen der Letzteren ist gemäss der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 die Beschwerdeführerin. Mangels Rechtsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich bekanntlich bloss um eine Zweigniederlassung handelt, zwar nicht sich selbst verpflichten, sondern immer nur die Rechtsperson, welcher sie angehört (i.e. eigentlicher Vertragspartner ist der Hauptsitz), doch ist die Tatsache, dass nicht der Hauptsitz, sondern explizit die Beschwerdeführerin in der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 als Vertragspartnerin und Leistungsempfängerin aufgeführt ist, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin Empfängerin der Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft ist. Des Weiteren sind die Dienstleistungsbezüge, um die es hier geht, unbestrittenermassen für den Schweizer Markt bestimmt und fliessen damit in Versicherungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin in eigenem Namen den Kunden in der Schweiz erbringt. Auch dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin - ohne Umweg über den Hauptsitz - die Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft direkt empfängt.

3.3

3.3.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (E. 2.7).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Hauptantrag im Wesentlichen damit, dass sie keine Leistungen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft und damit keine der Steuer unterliegende Leistungen beziehe. Vielmehr würden die genannten Leistungen dem Hauptsitz erbracht, denn nur diesem könnten sie zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin begründet diese Sichtweise insbesondere damit, dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht in der Lage, den schweizerischen Kunden Versicherungsdienstleistungen aus eigener Kraft anzubieten. Die Beschwerdeführerin beziehe demnach vom Hauptsitz von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen und verkaufe diese in eigenem Namen und auf fremdes Risiko an die schweizerischen Kunden weiter. Mehrwertsteuerlich liege damit eine indirekte Stellvertretung vor. Deshalb sei vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern auf den tatsächlich wirtschaftlich ablaufenden Sachverhalt abzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. H).

Wie erwähnt (E. 3.1), ist an sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die den Kontakt zu den Schweizer Kunden hält und die Versicherungsverträge in eigenem Namen unterzeichnet, gegenüber den Schweizer Kunden mehrwertsteuerlich als Erbringerin der Versicherungsleistungen auftritt. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich aber auf die regulatorischen Vorgaben hin, die zu ihrer Gründung und Existenz geführt hätten. Nur aus aufsichtsrechtlichen und formellen Gründen schliesse sie die Versicherungsverträge mit den Schweizer Kunden ab und verbuche das Schweizer Geschäft für sich. Aus Sicht der Leistungsempfänger trete jedoch der Hauptsitz bzw. der dahinterstehende Konzern als wirtschaftlicher und damit tatsächlicher Erbringer der Versicherungsleistungen auf. Hieraus folgert die Beschwerdeführerin in einem zweiten Schritt, dass die Leistungen Dritter, die mit den Versicherungsleistungen zusammenhängen, dem Hauptsitz zugeordnet werden müssen. Leistungsempfänger der Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft sei somit der Hauptsitz. Als blosse Zweigniederlassung könne die Beschwerdeführerin zivilrechtlich gesehen gar keine Verträge abschliessen. Als Vertragspartei der Versicherungsverträge und somit als Erbringer der Versicherungsleistungen komme demnach aus zivilrechtlicher Perspektive einzig der Hauptsitz in Frage.

3.3.2.1 Dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei und diesem daher die Dienstleistungsbezüge von der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuzuordnen seien, begründet die Beschwerdeführerin vorab mit dem Aussenauftritt. Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass aus Sicht der Versicherungsnehmer die A._______-Gruppe bzw. der Hauptsitz die Versicherungsleistungen erbringe und nicht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin will ihren eigenständigen Aussenauftritt aufgrund von vier Indizien verneint wissen.

Erstens trete die A._______ lediglich als Gruppe, i.e. als global tätiger Versicherungskonzern auf. Die einzelnen Konzerngesellschaften sowie die Zweigniederlassungen hätte keinen eigenen Aussenauftritt.

Zweitens sei die A._______ eine weltweit tätige Versicherungsgruppe, die Versicherungslösungen für Auslandaufenthalte anbiete. Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass aus Sicht der Versicherungsnehmer die Gruppe bzw. der Hauptsitz die Versicherungsleistung erbringe und nicht die vier-Personen-starke Zweigniederlassung in der Schweiz.

Drittens müssten die Versicherungsprämien auf ein Konto bei einer Bank in (Bezeichnung einer Stadt) überwiesen werden, welches auf den Hauptsitz laute (mit Verweis auf Beilage 33 der Beschwerde).

Viertens seien versicherungsrechtliche Ansprüche an eine Adresse der A._______ -Gruppe in (Bezeichnung eines Landes) zu richten.

3.3.2.2 Vorab ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass ihre Argumentation einem offensichtlichen Widerspruch unterliegt. Entweder tritt sie gegenüber den Versicherungsnehmern in eigenem Namen nach aussen auf und ist Erbringerin der Versicherungsleistungen - was an sich unbestritten ist (auch bei Vorliegen indirekter Stellvertretung) - oder eben nicht. Träte hingegen der Hauptsitz gegenüber den Versicherungsnehmern als Leistungserbringer auf - wie seitens der Beschwerdeführerin vorgehend argumentiert - würden die Schweizer Kunden die Versicherungsleistungen direkt aus dem Ausland beziehen, womit die Argumentation, es liege hinsichtlich der Versicherungsleistungen indirekte Stellvertretung vor, dahinfiele.

Mit ihrem Vorbringen, der Hauptsitz sei der tatsächliche Leistungserbringer und trete gegenüber den Schweizer Kunden auch als solcher auf, vermag die Beschwerdeführerin jedoch ohnehin nicht zu überzeugen. Erstens kann aus den in E. 3.3.2.1 dargelegten Indizien 1, 2 und 4 keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Hauptsitz sei Leistungserbringer. Vielmehr geht hieraus hervor, dass den Kunden in der Schweiz durchaus bewusst sein dürfte, dass es sich bei der A._______ um einen weltweit tätigen Konzern handelt, bei welchem bestimmte Funktionen zentral von einzelnen Konzerngesellschaften wahrgenommen werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sie den Hauptsitz als ihren unmittelbaren Leistungserbringer wahrnehmen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Indiz 3) lässt sich sodann der Beilage 33 der Beschwerde nicht entnehmen, ob es sich beim Inhaber bzw. Begünstigten des genannten Kontos, auf welches die Prämien geleistet werden, tatsächlich um den Hauptsitz handelt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Frage der Zahlstelle ohnehin nicht einheitlich geregelt sei. So seien gemäss einem anderen aktenkundigen Vertrag die Prämien an A._______ international in (Bezeichnung eines Landes) zu überweisen, wobei mit dem Begriff «A._______ international» offensichtlich einzig eine Marke gemeint sei (mit Verweis auf act. 6, Beilagen: Seite 39 und 51 des betreffenden Vertrags sowie act. 14, Beilage 18).

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, aufgrund des Aussenauftritts sei der Hauptsitz als der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber Schweizer Kunden zu betrachten, überzeugt demnach nicht.

3.3.2.3 Dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei und diesem daher die Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuzuordnen seien, begründet die Beschwerdeführerin sodann damit, dass ihre Existenz einzig versicherungsaufsichtsrechtlich bedingt sei. Die FINMA verlange, dass der Hauptsitz Prämieneinnahmen und die dazugehörenden Aufwände sowie die versicherungsmathematischen Aktiven und das Deckungskapital der Schweiz zuordne, sodass Schweizer Kunden ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegebenenfalls in der Schweiz vollstrecken könnten. Die Zweigniederlassung (i.e. die Beschwerdeführerin) verfüge jedoch über kein Eigenkapital und weder über Personal noch Infrastruktur, um das Versicherungsgeschäft selbständig durchführen zu können. Aus der beiliegenden Rechnung sei ersichtlich (mit Verweis auf Beschwerdebeilage 37), dass die Prämien eines schweizerischen Versicherungsnehmers, welche schliesslich bei der Beschwerdeführerin verbucht worden seien, direkt vom Hauptsitz fakturiert würden. Somit handle es sich beim tatsächlichen wirtschaftlichen Versicherer nicht um die Beschwerdeführerin, sondern um den Hauptsitz. Damit stehe fest, dass die Arbeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen auf Rechnung des Hauptsitzes erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei unternehmerische Autonomie bzw. sei fremdbestimmt durch den Hauptsitz. Das monetäre Risiko der Versicherungsansprüche trage der Hauptsitz. Durch die fehlende finanzielle Autonomie sowie aufgrund der Risikoallokation sei es nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung handle. Sie handle auf Rechnung des Hauptsitzes. Da der Hauptsitz die Versicherungsgesellschaft sei, empfange er die Leistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft, da diese Dienstleistungen nur von ihm verwendet werden könnten.

3.3.2.4 Vorab ist der Beschwerdeführerin hierzu zu entgegnen, dass - wie schon unter E. 3.3.2.2 ausgeführt - auch gemäss Beschwerdebeilage 37 (Prämienrechnung) die Prämien an A._______ International in (Bezeichnung eines Landes) zu überweisen sind, womit offenbleibt, welche Gesellschaft der A.______-Gruppe bzw. welche Zweigniederlassung nun Begünstigte ist. Auf der Rechnung aufgeführt ist die Mehrwertsteuernummer der Konzern-Servicing-Gesellschaft, welche gemäss der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 auch das Inkasso übernimmt. Damit ist demnach keinesfalls bewiesen, dass der Hauptsitz die Prämien fakturiert bzw. vereinnahmt, wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird.

Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid ausführt, ist zutreffend, dass bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften das geforderte Mindestkapital sowie die erforderlichen Eigenmittel für die Geschäftstätigkeit in der Schweiz an den ausländischen Hauptsitz anknüpfen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 15 Allgemein - 1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss neben den Voraussetzungen nach den Artikeln 7-14a folgende Voraussetzungen erfüllen:
1    Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss neben den Voraussetzungen nach den Artikeln 7-14a folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Es ist in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt.
b  Es errichtet in der Schweiz eine Niederlassung, lässt sie ins Handelsregister eintragen und bestellt als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte oder einen Generalbevollmächtigten.
c  Es verfügt am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 und weist eine auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfassende ausreichende Solvabilität im Sinne der Artikel 9-9c aus.
d  Es verfügt in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte.
e  Es hinterlegt in der Schweiz eine Kaution, die einem bestimmten Bruchteil des inländischen Geschäftsvolumens entspricht.
2    Die FINMA legt den Bruchteil am inländischen Geschäftsvolumen nach Absatz 1 Buchstabe e fest und bestimmt die Berechnung der Kaution, deren Verwahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.
3    Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.
des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]). Gleichzeitig wird jedoch - wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt - versicherungsaufsichtsrechtlich verlangt, dass Prämieneinnahmen und die dazugehörenden Aufwände sowie die versicherungsmathematischen Aktiven und das Deckungskapital der Schweiz zugeordnet werden, sodass Schweizer Kunden ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegebenenfalls in der Schweiz vollstrecken könnten. Mit anderen Worten wird gerade auch versicherungsaufsichtsrechtlich verlangt, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung handelt. Ob die Gründung einer Betriebsstätte, i.e. der Beschwerdeführerin, lediglich aus regulatorischen Gründen erfolgte und ob diese sodann lediglich aus regulatorischen Gründen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist für die mehrwertsteuerliche Beurteilung nicht von Relevanz. Wie sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit organisiert, i.e. unter anderem, über wieviel qualifiziertes Personal sie selbst verfügt bzw. in welchem Umfang sie Tätigkeiten auslagert, die der eigenen Leistungserstellung dienen, ist zudem Sache ihrer unternehmerischen Freiheit. Die Beschwerdeführerin kann ohne weiteres ausgelagerte Tätigkeiten direkt von Dritten beziehen, i.e. ohne dass diese über den Hauptsitz «laufen».

Es gibt nach dem Gesagten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin für Rechnung des Hauptsitzes handeln würde.

3.3.2.5 Damit ist nicht vom Vorliegen des seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten indirekten Stellvertretungsverhältnisses zwischen dem Hauptsitz, der Beschwerdeführerin und den Schweizer Versicherungskunden auszugehen. Vielmehr erbringt die Beschwerdeführerin die Versicherungsleistungen in der Schweiz sowohl im eigenen Namen als auch auf eigene Rechnung. Die von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen sind dementsprechend nicht dem vermeintlichen faktischen Versicherer, i.e. dem Hauptsitz, zuzuordnen, sondern die Beschwerdeführerin ist Empfängerin der genannten Dienstleistungen (vgl. E. 3.2.2).

3.3.3 Völlig haltlos sind die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptantrags betreffend die infolge der Besteuerung der Dienstleistungsbezüge anfallende taxe occulte sowie betreffend die rechtsungleiche Behandlung direkter Konkurrenten. Es ist gesetzgeberisch gewollt, dass Erbringer von der Steuer ausgenommener Leistungen die ihnen für Leistungsbezüge belastete Vorsteuer nicht abziehen können und diese Vorsteuer dementsprechend verdeckt auf die Empfänger der steuerausgenommenen Leistungen überwälzt wird. Dass mittels «Insourcing» die genannte taxe occulte verringert werden könnte, wie beschwerdeseitig moniert, ist systemimmanent. Es steht der Beschwerdeführerin - wie auch ihren Konkurrentinnen - frei, ihre Strukturen entsprechend anzupassen. Rechtsungleich behandelt wird sie jedenfalls nicht.

3.4 Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin Empfängerin der seitens der Konzern-Servicing-Gesellschaft in Bezug auf Schweizer Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistungen ist und darauf - bei gegebener Steuerbarkeit - die Steuer für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland abzurechnen hat.

4.

4.1 Streitig ist sodann (den Eventualantrag betreffend), ob sämtliche von der Beschwerdeführerin seitens der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen der Steuer unterliegen oder nur diejenigen, die die Beschwerdeführerin seinerzeit mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 als steuerbar deklariert hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung des Eventualantrags vollumfänglich auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2013 vorgebrachte Argumentation.

4.2 Im Schreiben vom 23. Dezember 2013 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, basierend auf der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 weise der Hauptsitz ihr einen Teil seiner Verwaltungskosten zu. Diese Leistungen seien steuerbar und würden der Steuer für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland unterliegen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, die Krankenversicherungspolicen, die im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossen würden, würden durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesellschaft an die Beschwerdeführerin vermittelt. Entsprechend würden die Administration der Policen, die Schadenbearbeitung sowie die Nachbetreuung der Kunden, die allenfalls in den Abschluss neuer oder in die Anpassung bestehender Versicherungsverträge münde, auch durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesellschaft im Namen der Beschwerdeführerin geleistet. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien demnach die folgenden auf Basis der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen: «Sales and Account Management Support», «Full client operation Support», «Underwriting and Pricing», «Legal and Compliance» und «Actuarial Support». Denn bei diesen bestehe ein direkter Bezug zu Versicherungsverträgen, die durch die Beschwerdeführerin abgeschlossen worden seien und es handle sich dabei um berufstypische Tätigkeiten von Versicherungsvertretern bzw. Versicherungsmaklern. Die Beschwerdeführerin unterteilt sodann die weiteren von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen in gemischt verwendete bzw. steuerbare und gelangt zum Schluss, dass sie Steuern in der im Eventualantrag definierten Höhe schuldet.

4.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln (E. 2.3.4.2). Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler wirken als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Versicherungsverträgen hin; sie führen also diejenigen Parteien zusammen, die letztlich miteinander einen Versicherungsvertrag abschliessen sollen. Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (vgl. E. 2.3.4.2.1).

Im vorliegenden Fall ist die Konzern-Servicing-Gesellschaft unbestrittenermassen im Auftrag der Beschwerdeführerin und anderen Mitgliedern des Konzerns tätig (vgl. Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3). Zu prüfen ist somit vorab in subjektiver Hinsicht, ob die Konzern-Servicing-Gesellschaft Versicherungsvertreterin ist und als solche u.a. im Auftrag der Beschwerdeführerin Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich darauf vorzubringen, die im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Versicherungsverträge würden durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesellschaft an die Beschwerdeführerin vermittelt. Belege hierzu werden keine genannt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. In Ziffer 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 ist gar vermerkt, dass mit diesem Vertrag kein Angestellten-/Agentur- oder Vertretungsverhältnis begründet wird. Damit ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei der Konzern-Servicing-Gesellschaft nicht um eine Versicherungsvertreterin handelt, womit deren Leistungen auch nicht von der Steuer ausgenommen sein können.

4.4 Dementsprechend schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 festgelegten Steuern für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland.

5.

5.1 Streitig ist sodann (den Subeventualantrag betreffend), ob der Beginn des Zinsenlaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen ist.

5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Position im Wesentlichen damit, dass sich die ESTV - nachdem sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 ein erstes Mal zur Deklaration der Steuern für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland an die ESTV gewandt habe - bis zum 8. Oktober 2015 Zeit gelassen habe, um der Beschwerdeführerin zu antworten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nach Erhalt des genannten Schreibens habe die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 516'120.31 (betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012) unter Vorbehalt unverzüglich bezahlt. Vorher sei keine formlose Überweisung möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sei. Das Verfahren sei seitens der ESTV verzögert worden, woraus folge, dass sämtliche Verzugszinsen, welche für den Zeitraum vor der Zahlungsmöglichkeit eingefordert worden seien, Bussen-Charakter hätten (vgl. Sachverhalt Bst. H).

5.3 Die einzig für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland steuerpflichtige Person hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, die Dienstleistungsbezüge abzurechnen und die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen, andernfalls ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet ist (E. 2.3.5).

Vor dem Hintergrund dieser klaren Regelung vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es wäre an ihr gewesen, sich - in Bezug auf die Steuerperiode 2008 - bereits anfangs 2009 an die ESTV zu wenden und sich um die Begleichung ihrer Steuerschuld zu kümmern, andernfalls die Verzugszinsen ohne weiteres zu laufen beginnen. Die Beschwerdeführerin hat sich indessen in Bezug auf sämtliche deklarierten Dienstleistungsbezüge zu spät bei der ESTV gemeldet (z.B. betreffend die Steuerperiode 2008 knapp 5 Jahre zu spät) und sich auch danach nicht erkundigt, wie sie den von ihr unbestrittenen Teil der geschuldeten Steuern begleichen kann. Dementsprechend ist die Beschwerde auch im Subeventualantrag abzuweisen.

6.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 5'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5786/2018
Date : 27. Mai 2020
Published : 20. Juli 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland; 2008-2009. Entscheid angefochten beim BGer.


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 130
MWSTG: 110  112  113
VAG: 15
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  12  13  48  49  50  52  63
ZGB: 8
BGE-register
107-IB-54 • 114-IB-244 • 117-II-85 • 124-II-193 • 125-II-326 • 130-II-482 • 137-II-136 • 140-II-248 • 141-IV-344 • 142-II-113
Weitere Urteile ab 2000
2A.215/2003 • 2A.304/2003 • 2A.40/2007 • 2A.452/2003 • 2A.47/2006 • 2C_1076/2015 • 2C_284/2008 • 2C_353/2013 • 2C_410/2010 • 2C_434/2009 • 2C_442/2009 • 2C_506/2007 • 2C_552/2010 • 2C_612/2007 • 2C_833/2016 • 2C_970/2012 • 4A_27/2013 • 4A_510/2016 • 5A_504/2015
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