Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6642/2017
Urteil vom 5. November 2018
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
A._______,
Parteien vertreten durchB._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer; Bewirtschaftung von Hypothekarforderungen.
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend auch: [...] die Steuerpflichtige) betreibt die Tätigkeit einer [...] Bank. Sie ist seit dem 1. Januar 1970 als Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.
B.
Nach Korrespondenz zu den mehrwertsteuerlichen Folgen einer Übertragung von Hypothekarforderungen der Steuerpflichtigen auf die C._______ zum einen und einer (beibehaltenen) Bewirtschaftung dieser Forderungen durch die Steuerpflichtige zum anderen erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 11. Oktober 2017 eine Verfügung, mit welcher sie feststellte, dass «die Bewirtschaftung von Hypotheken, welche die A._______ aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken gegenüber der C._______ erbringt, [...] zum Normalsatz steuerbar» ist.
C.
Eine Einsprache vom 10. November 2017 gegen die genannte Verfügung wurde von der ESTV im Einvernehmen mit der Steuerpflichtigen als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) lässt mit der Sprungbeschwerde sinngemäss die Feststellung beantragen, dass das Verhältnis zwischen ihr, der C._______ und den Bankkunden bzw. den einzelnen Kreditnehmern (Hypothekarkunden) in dem Sinne nach Art. 20 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach diesem Zeitpunkt ereignet und somit aus-schliesslich nach Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuerrechts, womit dieses zur Anwendung kommt.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Bestimmungen des vor dem 1. Januar 2018 gültig gewesenen Mehrwertsteuerrechts oder die seit diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen des MWSTG (vgl. AS 2017 3575) zur Anwendung gelangen.
Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.3 Im vorliegenden Fall wird die hiervor erwähnte Verfügung der ESTV vom 11. Oktober 2017 angefochten. Hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist Folgendes zu bemerken:
Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1).
Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2017 handelt es sich unbestrittenermassen um eine im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
3.2 Da es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Korrespondenz mit der ESTV um die Beurteilung einer konkreten, sie betreffenden Sachverhaltskonstellation - nämlich um die mehrwertsteuerrechtliche Würdigung ihrer seinerzeit zunächst nur beabsichtigten Tätigkeiten namentlich im Bereich der Bewirtschaftung abgetretener Hypothekarforderungen - ging, hatte sie im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an der damals von ihr sinngemäss geforderten Feststellung, dass diese Hypothekenbewirtschaftung steuerausgenommen sei. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt die sachverhaltlichen Grundlagen für den Erlass eines Leistungs- oder Gestaltungsentscheids, welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fraglichen Bewirtschaftung von an die C._______ übertragenen Hypothekarforderungen zur Entrichtung eines bestimmten Mehrwertsteuerbetrages verpflichtet hätte, (soweit ersichtlich) noch nicht gegeben waren (vgl. zur bislang offen gelassenen Frage, ob Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
Dass die ESTV mit der angefochtenen Verfügung im Ergebnis festgestellt hat, die in Frage stehenden Umsätze seien nicht steuerausgenommen, ist mit Blick auf das genannte schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der gegenteiligen Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.6.5 und 5.3.3, A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.2).
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen (namentlich) die im Inland von steuer-pflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
Als im mehrwertsteuerlichen Sinn «gegen Entgelt» erbracht gilt eine Lieferung oder Dienstleistung, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgt (sog. «Leistungsaustausch» oder «Leistungsverhältnis»; vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.1, A-4786/2012 vom 12. September 2013 E. 2.2). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5, A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3).
Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.3; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5, A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2). Für eine solche innere wirtschaftliche Verknüpfung genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.2.2, A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.1.2). Die innere wirtschaftliche Verknüpfung muss (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können (Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3, mit Hinweis).
4.2 Nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Eine Verwaltung von Krediten im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
4.3 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar und wird für sich besteuert (vgl. Art. 19 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Leistungen sind steuerlich jedoch dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (sog. Gesamtleistung; vgl. Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
4.4
4.4.1 Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
4.4.2 Handelt bei einer Leistung im Dreiparteienverhältnis der Vertreter zwar für fremde Rechnung, jedoch ohne dass er ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt und ohne dass sich das Bestehen des Vertretungsverhältnisses aus den Umständen ergibt, ist nach Art. 20 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
4.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der C._______ eine «Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken» abgeschlossen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8). In der Präambel dieses Vertrages wird Folgendes festgehalten:
«Die Käuferin [C._______] wünscht ein Hypotheken-Portfolio mit einem Volumen von mindestens CHF [...] mittels Ankaufes von entsprechenden Hypotheken von der Verkäuferin [A._______] aufzubauen.
Die Verkäuferin ist bereit, der Käuferin Hypotheken mit einem Volumen von CHF [...] zu verkaufen und das Hypotheken-Portfolio als Servicer für die Käuferin zu bewirtschaften.
Die Verkäuferin verwaltet die Hypotheken und wirkt als alleinige Schnittstelle zum Kunden. Nebst der Verwaltung erfolgen dabei auch die Einziehung der Hypothekarforderungen und die allfällige Verwertung von Kreditsicherheiten ausschliesslich durch die Verkäuferin.
Die Parteien schliessen zwecks Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bestimmungen dieser Transaktion folgende Vereinbarungen:
- 'Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken'; und
- 'Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken'.»
Für die Verwaltung der an die C._______ abgetretenen Kreditsicherheiten durch die Beschwerdeführerin als Entschädigung vorgesehen sind in der Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken Servicing Fees, welche sich nach Ziff. 5.1 f. der genannten Vereinbarung berechnen und sich insbesondere nach dem Kundenzinssatz bzw. auf dem Gesamtnominalbetrag der abgetretenen Hypothekarforderungen bemessen.
5.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass entsprechend dieser Präambel ein Verkauf von Hypothekarforderungen durch die Beschwerdeführerin an die C._______ vereinbart wurde und dieser erfolgte Verkauf als steuerausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zu qualifizieren ist.
Zu klären ist hingegen die Frage, ob die Bewirtschaftung der an die C._______ verkauften Hypotheken durch die Beschwerdeführerin (ebenfalls) als steuerausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zu qualifizieren ist.
5.3 Die Bewirtschaftung der Hypotheken durch die Beschwerdeführerin begründet zweifelsfrei zwischen dieser [...] Bank und der C._______ ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis. Zum einen erbringt nämlich die Beschwerdeführerin gegenüber der C._______ eine Dienstleistung in Form der Bewirtschaftung der Kreditsicherheiten («Die Verkäuferin ist bereit, [...] das Hypotheken-Portfolio als Servicer für die Käuferin zu bewirtschaften»). Zum anderen löst - und dies nicht nur aus Sicht der leistungsempfangenden C._______ - diese Dienstleistung eine nach Massgabe der Leistungserbringung zu berechnende Gegenleistung aus, nämlich die Entrichtung der Servicing Fees. Es liegt damit eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung (Bewirtschaftung der Kreditsicherheiten) und Gegenleistung (Servicing Fees) vor. Dass eine solche Bewirtschaftungsleistung als solche eines Finanzinstitutes an ein anderes kein Inverkehrbringen von Geld- und Kapital oder ein Verwalten von Krediten durch die Kreditgeberin an den Kreditnehmer im Sinne der Steuerausnahmevorschrift (s. E. 4.2) darstellt, liegt für sich allein zu Recht nicht im Streit. Vielmehr stellt sie eine normal steuerbare Dienstleistung dar.
Daran ändert nichts, dass nebst dem erwähnten Leistungsverhältnis gemäss den vorliegenden Vereinbarungen in der Zeit nach der Abtretung der Hypothekarforderungen an die C._______ ein weiteres, aber anders geartetes Leistungsverhältnis mit dem jeweiligen Bankkunden (bzw. Hypothekarschuldner) als Leistungsempfänger besteht. Gegenstand dieses anderen Leistungsverhältnisses bildet die - unbestrittenermassen - steuerausgenommene Gewährung von Hypothekarkrediten gegen die Entrichtung von Hypothekarzinsen als Entgelt (vgl. zur einschlägigen Steuerausnahmevorschrift vorn E. 4.2 Abs. 1). Die eigentliche und hier fragliche Bewirtschaftung der Hypotheken könnte aber schon deshalb nicht Teil dieses anderen Leistungsverhältnisses bilden, weil sie wie gezeigt als im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ erbracht zu gelten hat und es mehrwertsteuersystematisch ausgeschlossen ist, dass die nämliche Leistung gleichzeitig in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem anderen Leistungsverhältnis steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 5.2, A-1626/2006 vom 20. April 2009 E. 5.2). Es könnte auch nicht etwa gesagt werden, die Bewirtschaftung der Hypotheken bildete Teil der anderen Leistung (Gewährung der Hypotheken) an den jeweiligen Bankkunden als Leistungsempfänger. Es wären nämlich keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Annahme einer solchen «akzessorischen Nebenleistung» vorlägen. Insbesondere mangelt es an einer entsprechenden Vereinbarung über die Verwaltung der Forderungen mit den Hypothekarschuldnern und entsprechend an Anhaltspunkten, dass die Bewirtschaftung der Hypotheken den Kreditnehmern als selbständige Leistung in Rechnung gestellt oder gar erbracht wurde (vgl. dazu auch Camenzind et al., a.a.O., N. 1230, wonach die Verwaltung von Krediten durch den Kreditgeber in aller Regel nicht als selbständige Leistung dem Kreditnehmer belastet wird).
5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die vorliegend in Frage stehende Dienstleistung der Bewirtschaftung der Hypotheken nicht im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses (im Rahmen der Kreditgewährung an den jeweiligen Bankkunden), sondern lediglich im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ erbracht wird. Mit anderen Worten greift die vorn (in E. 4.4.2) genannte Regelung der indirekten Stellvertretung von vornherein nicht, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Gewährung von Hypothekarkrediten als solche steuerausgenommen ist, keine entsprechende Steuerausnahme für den hier streitbetroffenen Leistungsaustausch abgeleitet werden kann. Auch aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der vereinbarten Bewirtschaftung der Hypotheken von einem steuerbaren Umsatz auszugehen.
5.5 Der hier gezogene Schluss wird durch die mit den vorstehenden Erwägungen weder explizit noch implizit gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umgestossen:
5.5.1 Zwar wird in der Beschwerde suggeriert, dass der C._______ - ebenso wie der Kommittent bei einer Verkaufskommission nur Anspruch auf das Netto-Entgelt abzüglich der Provision hat (vgl. Ziff. 5.3 der MWST-Info 04 «Steuerobjekt» der ESTV) - von vornherein nur ein Anspruch auf Nettozinsen (Bruttozinsen abzüglich der entsprechenden Servicing Fees bzw. abzüglich der in der Beschwerde sog. «Zinsmarge») zustehe. Freilich sind die vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen für die Zwecke der Mehrwertsteuer - eben weil mit den Hypothekarschuldnern keine selbständige Bewirtschaftungsleistung abgemacht wurde - so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schuld, die Hypothekarzinsen in vollem Umfang an die C._______ weiterzuleiten, mit ihrer von der Vergabe der Hypotheken (und den Hypothekarzinsen) unabhängigen Forderung auf die Servicing Fees verrechnen darf (insofern zutreffend Vernehmlassung, S. 3). Jedenfalls lässt sich aus der Vertragsregelung zur Bemessung der Services Fees nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin, indem sie gegenüber der C._______ die Dienstleistung der Bewirtschaftung der Hypothekarforderungen erbringt, zugleich auch gegenüber den jeweiligen Bankkunden eine entsprechende Dienstleistung zukommen lässt.
5.5.2 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Bewirtschaftung der abgetretenen Hypothekarforderungen durch die Beschwerdeführerin insofern mit der Abtretung dieser Forderungen verknüpft ist, als die Auflösung der Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken die gleichzeitige Auflösung der Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken bewirkt (vgl. Ziff. 11.3 der letzteren Vereinbarung). Allein aus diesem von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstand lässt sich aber nicht ableiten, dass die in den Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen der Abtretung von Hypothekarforderungen und der Bewirtschaftung dieser Forderungen mehrwertsteuerlich gesehen als Einheit zu behandeln wären. Andernfalls würde nämlich der im Mehrwertsteuerrecht geltende Grundsatz missachtet, dass jede einzelne Leistung prinzipiell ein selbständiges Steuerobjekt darstellt und für sich besteuert wird (vgl. dazu E. 4.3).
Selbst wenn im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung an die C._______ von einem steuerausgenommenen Umsatz auszugehen ist, bliebe es somit dabei, dass in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der Bewirtschaftung der Hypothekarforderungen unter Berufung auf die Regelung zu Dreiparteienverhältnissen in Art. 20 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
6.
Die Bewirtschaftung der gemäss den in Frage stehenden Vereinbarungen abzutretenden Hypothekarforderungen erfolgt entsprechend dem Ausgeführten als mehrwertsteuerlich gesehen selbständige, steuerbare Leistung durch die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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