Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4308/2015
Urteil vom 18. Februar 2016
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
A._______,
vertreten durch
Parteien
Pierre Scheuner , Rechtsanwalt, und Patrick Loosli,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2008 - 4. Quartal 2011).
Sachverhalt:
A.
A.a Beim A._______ handelt es sich um einen Verein mit Sitz in [...] (nachfolgend: Verein). Vereinsmitglieder sind die "X._______ Stiftung" und die "Y._______ Stiftung". Zweck des Vereins war und ist "die nicht Gewinn orientierte Betriebsführung der von der X._______ Stiftung und der Y._______ Stiftung gemeinsam genutzten Räumlichkeiten an der [Adresse] in [...], im Rahmen der von beiden Nutzern festgelegten Richtlinien und Kompetenzen" (Vereinsstatuten vom 2. Oktober 2003 bzw. vom 24. Juli 2012).
A.b Im Mai 2013 führte die ESTV beim Verein eine Kontrolle durch. Überprüft wurden die Steuerperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2011 (Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011). Dabei kam die ESTV zum Schluss, dass der Verein in sämtlichen geprüften Steuerperioden obligatorisch steuerpflichtig gewesen sei. In der Folge forderte die ESTV für die Steuer- bzw. Abrechnungsperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [1] vom
18. Juli 2013 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 59'101.-- zzgl. Verzugszinsen und für die Steuerperioden 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2011 mit EM Nr. [2] vom 18. Juli 2013 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 63'231.-- zzgl. Verzugszinsen nach.
A.c Mit Eingabe vom 4. September 2013 beantragte der Verein, die Verfahren betreffend die beiden EM seien zu vereinigen, die beiden EM seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für die Steuerperioden 2008 bis 2012 nicht subjektiv steuerpflichtig gewesen sei.
A.d Mit Verfügung vom 30. März 2015 wies die ESTV die Anträge des Vereins vom 4. September 2013 (abgesehen vom Antrag auf Verfahrensvereinigung) ab und hielt für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 an ihrer Mehrwertsteuerforderung von gesamthaft Fr. 122'332.-- zzgl. Verzugszinsen fest.
A.e Gegen diese Verfügung erhob der Verein am 11. Mai 2015 Einsprache. Soweit sie nicht ohnehin nichtig sei, sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Verein für die Steuerperioden 2008 bis 2012 nicht subjektiv steuerpflichtig sei.
A.f In ihrem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 hielt die ESTV daran fest, dass der Verein zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2008 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei. Auch sei er für die Steuerperiode 2012 steuerpflichtig. In teilweiser Gutheissung der Einsprache setzte sie die Steuerforderung für die Steuerperioden 2008 bis 2011 auf Fr. 105'842.-- zzgl. Verzugszinsen fest.
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 erhob der Verein (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2008 bis 2012 nicht steuerpflichtig gewesen sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
Begründet wird die Beschwerde namentlich damit, die Vorinstanz habe Art. 18 Ziff. 13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
B.b Mit Eingabe vom 28. August 2015 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass eine Steuerpflicht ab 2008, allerspätestens aber per 1. Januar 2010 zu bejahen sei. Dies, zumal 2009 (auch ohne Berücksichtigung der im Streit liegenden Leistungen an die Vereinsmitglieder) steuerbare Leistungen (Verkauf von [...], [...], [...], etc.) im Wert von über
Fr. 100'000.-- erbracht worden seien. Die Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
B.c Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 29. September 2015 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht nur ein nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Kulturverein, sondern als gemeinnützige Organisation von der direkten Bundessteuer befreit sei. Letzteres gehe aus dem Verzeichnis des kantonalen Steueramtes Zürich hervor. Art. 10 Abs. 2 Bst. c

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
B.d In ihrer Duplik vom 6. Oktober 2015 hält die Vorinstanz fest, dass eine Steuerbefreiung unter dem Titel "ehrenamtlich geführter Sport- und Kulturverein" aus ihrer Sicht aufgrund des Zwecks des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben Bst. A.a) von vornherein ausscheide. Sodann legt die Vorin-stanz dar, sie stütze sich in der Praxis bei der Beurteilung der Frage, ob eine Institution als gemeinnützig zu qualifizieren sei, auf die Befreiung von der direkten Bundessteuer durch den Sitzkanton. Diese sei jedoch vom jeweiligen Unternehmensträger geltend zu machen. Zu dem vom Beschwerdeführer in der Replik genannten Auszug aus dem Verzeichnis des kantonalen Steueramtes Zürich könne sie sich nicht äussern, zumal diese Unterlagen nicht vorliegen würden.
B.e Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, den genannten Auszug einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 nach, worauf das Gericht die entsprechenden Unterlagen der Vorinstanz zukommen liess. Diese liess sich nicht weiter vernehmen.
C.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen:
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4
1.4.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4.2 Weiter gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Be-weiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be-weis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt diesbezüglich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und
-erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_319/2014 vom 9. September 2014 E. 2.2 und 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.5 mit Hinweisen; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., 2002, S. 454).
1.5
1.5.1 Auf den 1. Januar 2010 wurde das derzeit geltende Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) in Kraft gesetzt. Es trat an die Stelle des alten Mehrwertsteuergesetzes (aMWSTG; vgl. Sachverhalt Bst. B.a), welches ab 1. Januar 2001 in Kraft war.
Auf die zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2009 eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse bleibt gemäss Art. 112 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
1.5.2 Im vorliegenden Fall geht es um Steuernachforderungen der Vorin-stanz betreffend 1. Quartal 2008 bis und mit 4. Quartal 2011 (Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011) bzw. die Steuerpflicht 2012. Damit findet auf die Quartale innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 das materielle Recht des aMWSTG und das Verfahrensrecht des MWSTG Anwendung. Auf die Quartale innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 (bzw. das Jahr 2012; vgl. Sachverhalt Bst. A.f) ist hingegen ausschliesslich das MWSTG anzuwenden.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer (sog. Mehrwertsteuer; vgl. Art. 130

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2.2 Um im Folgenden die Übersichtlichkeit zu wahren, werden die Ausführungen zum alten Recht (nachfolgend E. 3) von denjenigen zum aktuellen Recht (nachfolgend E. 4) getrennt.
3.
3.1
3.1.1 Nach aMWSTG ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuerpflichtig sind namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Der für die Feststellung der Steuerpflicht nach Absatz 1 massgebende Umsatz bemisst sich bei den der Steuer unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a aMWSTG).
3.1.2 Ausgenommen von der Steuerpflicht sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG von bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Ebenso von der Steuerpflicht ausgenommen sind nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen, welche jeweils einen Jahresumsatz gemäss Art. 21 Abs. 3 aMWSTG von bis zu Fr. 150'000.-- aufweisen (Art. 25 Abs. 1 Bst. d aMWSTG).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen (zu diesbezüglichen Ausnahmen siehe nachfolgend E. 3.2.3 zu Art. 18 Ziff. 13 aMWSTG). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG), aber auch dann, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
3.2.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c aMWSTG]). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (nach alter Terminologie sog. "Nichtumsatz"; vgl. dazu BVGE 2009/34 E. 2.2.1 und E. 2.2.4.1 sowie
A-1218/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6759/2011 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2).
Die Annahme eines mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2 m.w.H.; Ivo P. Baumgartner, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 S. 191 E. 3.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.1.2).
3.2.3 Auch für die mehrwertsteuerliche Einordnung von Mitgliederbeiträgen ist entscheidend, ob sie Teil eines Leistungsaustausches sind. Fehlt es an einem mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsaustausch zwischen Mitglied und Vereinigung, sind die Beiträge der Mitglieder als sog. "echte" Mitgliederbeiträge zu qualifizieren. Bei diesen handelt es sich - entsprechend den allgemein im Mehrwertsteuerrecht geltenden Grundsätzen - um "Nichtumsätze" (E. 3.2.2), welche nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fallen (vgl. BVGE 2009/34 E. 2.3.1.1).
Mittelflüsse zwischen Mitgliedern von nicht gewinnstrebigen Einrichtungen mit u.a. wirtschaftlicher oder kultureller Zielsetzung und diesen Einrichtungen können auf unterschiedlichen Motiven beruhen: Zum einen erhalten Mitgliedervereinigungen von ihren Mitgliedern Beiträge, um die statutarischen Aufgaben erfüllen zu können. Dies schliesst nicht aus, dass sich daraus allenfalls ein - mehrwertsteuerlich relevantes - Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Vereinigung und ihren Mitgliedern ergibt. Zum andern erbringen die Vereinigungen allenfalls gegenüber einzelnen Mitgliedern oder auch gegenüber Nichtmitgliedern individuelle Leistungen und erhalten dafür eine besondere Vergütung. Die Spannweite der möglichen Konstellationen reicht dabei von Vereinigungen, welche rein ideell tätig sind und die durch die Mitgliederbeiträge in die Lage versetzt werden, dieser ideellen Tätigkeit nachzugehen, bis hin zu Vereinigungen, deren Zweck einzig darin besteht, den Mitgliedern Leistungen zu erbringen und bei denen das einzelne Mitglied seinen Beitrag bloss deshalb leistet, weil es diese Leistungen in Anspruch nehmen will. Je nach Begründung für den Mittelfluss sind diese Beiträge bzw. Vergütungen mehrwertsteuerlich unterschiedlich zu behandeln. Welcher Aspekt überwiegt, das heisst, ob ein Mitglied einen Beitrag leistet, um damit den Zweck der Vereinigung zu fördern oder um dafür eine Gegenleistung der Vereinigung zu erhalten, ist jeweils aus Sicht des Mitglieds - als potentiellem Leistungsempfänger - zu beantworten. Dies ergibt sich aufgrund der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/ 2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.3 und A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1). Mit anderen Worten ist jeweils zu beurteilen, welches der Grund für die Beitragszahlung aus Sicht des Mitglieds ist, insbesondere ob seine Motivation für die Bezahlung darin besteht, von der Vereinigung Leistungen zu beziehen - welche also in seinem eigenen individuellen wirtschaftlichen Interesse liegen - oder ob seine Motivation vorwiegend darin besteht, von der Vereinigung verfolgte Zwecke zu unterstützen, also einen Beitrag zur Verwirklichung oder Förderung des Gemeinschaftszweckes zu leisten. Bei der Frage nach der Motivation handelt es sich naturgemäss um die Frage nach einem inneren, subjektiven Element. Da aber das Mehrwertsteuerrecht rechtsgleich und in identischer Weise bei gleichen Sachverhaltsvoraussetzungen anzuwenden ist, muss der Beurteilung ein objektivierter Massstab zugrunde gelegt werden und es ist zu prüfen, wie sich die Motivationslage aus Sicht einer durchschnittlichen Person darstellt (zum Ganzen: BVGE 2009/34 E. 2.3 m.w.H.).
Ein Indiz für einen fehlenden Leistungsaustausch kann einerseits der Umstand darstellen, dass alle Mitglieder gleiche und statutarisch festgesetzte Beiträge entrichten, andererseits auch der Umstand, dass eine Vereinigung ihre Leistungen gemäss statutarischem Gemeinschaftszweck gegenüber allen Mitgliedern erbringt. Beide Umstände sind allerdings letztlich nicht entscheidend: da nach der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer bei der Beurteilung des Leistungsaustausches primär auf die Sicht des Mitglieds als potentiellem Leistungsempfänger abzustellen ist, muss ungeachtet dessen, ob ein Verein seine Leistungen an alle Mitglieder erbringt, geprüft werden, ob eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen diesen Leistungen und den Beiträgen der Mitglieder vorliegt. So kann eine konkrete Gegenleistung des Vereins vorliegen, selbst wenn diese an alle Mitglieder erbracht bzw. allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird, aber von allen Mitgliedern einzeln beansprucht werden kann. Das Mitglied eines Tennisclubs z.B., das seinen ordentlichen jährlichen Mitgliederbeitrag in aller Regel - insbesondere - deshalb entrichtet, um im Gegenzug dafür die Anlagen des Vereins nutzen zu können, erhält für seinen Mitgliederbeitrag eine konkrete Gegenleistung, ungeachtet dessen, dass einerseits sämtliche Mitglieder das grundsätzlich gleiche Recht zur Nutzung der Anlagen haben und andererseits sämtliche Mitglieder unabhängig von der effektiven Nutzung der Anlagen gleiche jährliche Mitgliederbeiträge bezahlen.
Erhält das einzelne Mitglied für den von ihm geleisteten Beitrag eine konkrete Gegenleistung, liegt ein (mehrwertsteuerlich relevanter) Leistungsaustausch vor und es handelt sich um sog. "unechte" Beiträge (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.3.3). Diese sind steuerbar, es sei denn, sie seien aus anderem Grund von der Steuer ausgenommen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.4; zum Ganzen: BVGE 2009/34 E. 2.3.1.1; Iris Widmer in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Martin Zweifel et al. [Hrsg.], 2015, Art. 21 N. 140 ff.).
3.2.4 Ist ein (mehrwertsteuerlich relevanter) Leistungsaustausch zwischen einem Mitglied und seiner Vereinigung zu bejahen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Leistung der Vereinigung gemäss Art. 18 aMWSTG von der Steuer ausgenommen ist (vgl. BVGE 2009/34 E. 2.3.2). Gemäss Art. 18 Ziff. 13 aMWSTG sind Leistungen ("Umsätze") von der Steuer ausgenommen, welche nicht gewinnstrebige Einrichtungen mit politischer gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen. Als statutarisch festgesetzt im Sinn von Art. 18 Ziff. 13 aMWSTG gilt gemäss Rechtsprechung ein Beitrag, wenn er in den Statuten vorgesehen ist und nach einem für alle Mitglieder gleichen Massstab festgelegt wird. Das Erfordernis der statutarischen Fixierung der Mitgliederbeiträge ist gemäss Rechtsprechung bereits dann als erfüllt zu betrachten, wenn die Beiträge bzw. die Grundlagen zu deren Berechnung von vornherein dem Grundsatz nach in den Statuten festgelegt sind. Eine betragsmässige Festlegung oder die eigentliche Berechnung der Beiträge in den Statuten ist nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2014 vom 15. Juni 2015 E. 3.3.1 und A-1615/2006 vom 4. November 2009 E. 2.2.2).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
4.1.2 Von der Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
Unter "gemeinnütziger Organisation" ist gemäss Art. 3 Bst. j

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 56 - Von der Steuerpflicht sind befreit: |
|
a | der Bund und seine Anstalten; |
b | die Kantone und ihre Anstalten; |
c | die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten; |
d | vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben; |
e | Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; |
f | inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften; |
g | juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.133 Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; |
h | juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist; |
i | die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007136 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden; |
j | die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 56 - Von der Steuerpflicht sind befreit: |
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a | der Bund und seine Anstalten; |
b | die Kantone und ihre Anstalten; |
c | die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten; |
d | vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben; |
e | Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; |
f | inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften; |
g | juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.133 Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; |
h | juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist; |
i | die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007136 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden; |
j | die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind. |
4.2
4.2.1 Nach aktuellem Mehrwertsteuerrecht unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. die im Inland - von steuerpflichtigen Personen - gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
4.2.2 Auch das aktuelle Mehrwertsteuerrecht setzt für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung voraus, dass diese im Austausch mit einem Entgelt erfolgt (sog. "Leistungsaustauschverhältnis" oder "Leistungsverhältnis"). Sodann muss zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung dergestalt bestehen, dass die Leistung das Entgelt auslöst (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3). Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis gegeben ist, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2).
4.2.3 Betreffend die mehrwertsteuerliche Behandlung von Mitgliederbeiträgen nach aktuellem Recht ist an die unter der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) ergangene Rechtsprechung anzuknüpfen (vgl. E. 3.2.3). Diese war bereits unter dem aMWSTG weitergeführt worden und hat weiterhin Geltung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2014 vom 15. Juni 2015 E. 3.3.2).
4.2.4 Von der Steuer ausgenommen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
5.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Statuten um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
5.1 Zunächst wird geprüft, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 mehrwertsteuerpflichtig war:
5.1.1 Wie die Vorinstanz dargelegt hat, stützt sie sich bei der Beurteilung der Frage, ob es sich im jeweils konkreten Fall um eine gemeinnützige Institution handelt, auf die diesbezügliche Befreiung des Sitzkantons betreffend die direkten Bundessteuern (vgl. Sachverhalt B.d). Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1.2). Gemäss der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Verfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 26. November 2004 ist der Beschwerdeführer wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Staatssteuer und den allgemeinen Gemeindesteuern sowie von der direkten Bundessteuer befreit. Dies ist auch dem aktuellen Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen des Kantons Zürich zu entnehmen (Stand per 23. November 2015) und wird von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund geht auch das Gericht vorliegend davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gemeinnützige Institution handelt.
5.1.2 Wie gezeigt, sind gemeinnützige Institutionen nach altem Recht von der Steuerpflicht befreit, sofern ihr Jahresumsatz Fr. 150'000.-- nicht übersteigt (E. 3.1.2). Um festzustellen, ob diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten wird, ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den von den beiden Mitgliedern des Beschwerdeführers an diesen geleisteten Zahlungen (2008: je Fr. 270'000.--; 2009: je Fr. 260'000.--) um "echte" Mitgliederbeiträge (E. 3.2.3 und E. 4.2.3) handelt. Davon geht der Beschwerdeführer aus. Sollte dies der Fall sein, müsste der Frage nachgegangen werden, ob der Beschwerdeführer auch ohne die Mitgliederbeiträge einen Umsatz von mehr als Fr. 150'000.-- erreicht. Sollte es sich bei den Beiträgen der Vereinsmitglieder des Beschwerdeführers hingegen um "unechte" Mitgliederbeiträge (E. 3.2.3) handeln, würde sich dies erübrigen und es müsste stattdessen geprüft werden, ob die mit den Mitgliederbeiträgen wirtschaftlich verknüpfte (Gegen-) Leistung des Beschwerdeführers allenfalls gemäss Art. 18 Ziff. 13 aMWSTG von der Steuer ausgenommen ist (E. 3.2.4).
5.1.3 Im vorliegenden Fall übernimmt der Beschwerdeführer gemäss statutarischem Vereinszweck die (nicht Gewinn orientierte) Betriebsführung der von den beiden Vereinsmitgliedern gemeinsam genutzten Räumlichkeiten an der [Adresse] in [...], und zwar im Rahmen der von den beiden Nutzern festgelegten Richtlinien und Kompetenzen (Art. 2 und Art. 3 der Statuten). Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen nach Art. 6 der Statuten "aus Mitgliederbeiträgen", wobei gemäss Art. 17 der Statuten neben den Mitgliederbeiträgen (Bst. a) auch Spenden und diverse Einnahmen (Bst. b) zu den "Einnahmen" des Vereins gehören. Wie hoch die Mitgliederbeiträge sind, geht aus den Statuten nicht hervor. Festgehalten wird lediglich, dass die Generalversammlung die Befugnis hat, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu genehmigen (Art. 10 der Statuten). Dies bedeutet, dass die Generalversammlung (bestehend aus den beiden Mitgliedern [vgl. Art. 11 der Statuten]), jedes Jahr den zu zahlenden Mitgliederbeitrag festlegt. Vor dem Hintergrund, dass einerseits die Ausgaben des Vereins gemäss Art. 18 der Statuten aus "dem Betriebsaufwand für den Betrieb der gemeinsam geführten Räumlichkeiten" und andererseits die finanziellen Mittel des Vereins namentlich aus den Mitgliederbeiträgen bestehen, darf davon ausgegangen werden, dass sich die jährlich festgelegten Mitgliederbeiträge jeweils danach richten, wieviel Mittel zur Deckung dieser Betriebskosten aufgewendet werden müssen. Aus all dem ergibt sich, dass eine innere wirtschaftliche Verknüpfung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts (E. 3.2.2) zwischen der Leistung des Vereins an seine Mitglieder (Betrieb der genannten Räumlichkeiten und namentlich das Aufkommen für die entsprechenden Betriebskosten) und den Mitgliederbeiträgen zu bejahen ist. Wie im geschilderten Fall des "Tennisclubs" (E. 3.2.3) ist auch hier davon auszugehen, dass die Vereinsmitglieder die Beiträge insbesondere deshalb entrichten, um im Gegenzug die genannten Räume nutzen zu können. Nach dem Gesagten ist vorliegend von einem Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitgliedern und somit von (grundsätzlich der Steuer unterliegenden) "unechten" Mitgliederbeiträgen (E. 3.2.3) auszugehen.
Bei dieser Sachlage ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob Art. 18 Ziff. 13 aMWSTG (vgl. dazu E. 3.2.4) zur Anwendung gelangt und die genannten Leistungen des Beschwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung von der Steuer ausgenommen sind:
5.1.4 Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 18 Ziff. 13 aMWSTG ist, dass es um Leistungen nicht gewinnstrebiger Einrichtungen geht (E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer gibt an, eine solche Einrichtung zu sein, und weder in den Statuten noch den Verfahrensakten finden sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Erzielung eines Gewinnes beabsichtigt(e). Namhafte Gewinne des Beschwerdeführers sind denn auch weder ersichtlich noch durch die Vorinstanz geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt deshalb eine nicht gewinnstrebige Einrichtung im Sinne von Art. 18 Ziff. 13 aMWSTG dar. Damit bleibt zu prüfen, ob vorliegend von statutarisch festgelegten Beiträgen ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich der Auffassung, dies sei im konkreten Fall bereits dadurch gegeben, dass die Statuten Mitgliederbeiträge vorsehen würden ("die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen" [Art. 6 der Statuten], "die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Kollektivmitglieder" [Art. 17 Bst. a der Statuten]) und die Generalversammlung die Jahresrechnung genehmige (Art. 10 Bst. b der Statuten). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zur Erfüllung des Erfordernisses der statutarischen Festlegung der Beiträge gemäss Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Mitgliederbeiträge betragsmässig in den Statuten erwähnt werden. Doch müssen die Beiträge bzw. die Grundlagen zu deren Berechnung von vornherein dem Grundsatz nach in den Statuten festgelegt sein (E. 3.2.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In den Statuten ist nicht einmal festgehalten, wer über die Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt. Dass die Generalversammlung die Höhe der Beiträge durch die Genehmigung der Jahresrechnung letztlich gutheisst, vermag dies nicht aufzuwiegen. Es kann somit im vorliegenden Fall nicht von einer im Sinne von Art. 18 Ziff. 13 aMWSTG ausreichenden statutarischen Fixierung der Mitgliederbeiträge ausgegangen werden.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von einer Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 und 2009 ausgegangen.
5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 mehrwertsteuerpflichtig war:
Auch nach aktuellem Recht sind gemeinnützige Institutionen von der Steuerpflicht befreit, sofern ihr Jahresumsatz Fr. 150'000.-- nicht übersteigt (E. 4.1.2). Die Zahlungen der beiden Mitglieder des Beschwerdeführers an diesen beliefen sich sowohl 2010 als auch 2011 auf Fr. 275'000.--. Da betreffend die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Mitgliederbeiträge auf die Ausführungen zu den Jahren 2008 und 2009 verwiesen werden kann (E. 5.1 ff.), steht fest, dass die Grenze von Fr. 150'000.-- auch in diesen beiden Jahren überschritten wurde und keine Steuerausnahme gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die Jahre 2010 und 2011 ausgegangen.
6.
In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei auch für die Steuerperiode 2012 steuerpflichtig. Für dieses Jahr liegen dem Gericht zwar keine konkreten Zahlen vor, doch kann - auch unter Berücksichtigung der per 24. Juli 2012 in Kraft getretenen Statuten (nachfolgend: neue Statuten) - auf das für die Jahre 2010 und 2011 bzw. 2008 und 2009 Gesagte verwiesen werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind oder substantiiert wären, dass die Zahlungen der beiden Mitglieder im Jahr 2012 wesentlich geringer ausgefallen sind als in den Vorjahren und sich hier die Steuerpflicht im Übrigen nach Art. 14

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
6.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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