Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3031/2013
Urteil vom 6. Februar 2014
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 - 3. Quartal 2007; baugewerblicher Eigenverbrauch).
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in B._______ bezweckt den Betrieb eines Architekturbüros sowie das Überbauen von Grundstücken als Generalunternehmung. Die Steuerpflichtige war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2012 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. C._______, wohnhaft in B._______, ist Verwaltungsratspräsident der Steuerpflichtigen.
A.b Im Februar und im März 2004 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 1999 bis zum 4. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003; nachfolgend auch: erste Kontrolle) durch. Die ESTV stellte dabei unter anderem fest, dass die Erstellung der Überbauung "D._______" (nachfolgend: die Überbauung) nicht als Lieferung, sondern als baugewerblicher Eigenverbrauch zu versteuern sei. Nach diversen Briefwechseln und gemeinsamen Sitzungen einigte sich die Steuerpflichtige Anfang 2007 mit der ESTV offenbar auf die Versteuerung der Überbauung unter dem Titel "baugewerblicher Eigenverbrauch", wobei die Steuerpflichtige gemäss eigenen Angaben nur die Steuerforderung, nicht aber die mehrwertsteuerliche Qualifikation des Sachverhalts als baugewerblichen Eigenverbrauch akzeptierte. Ein Einspracheverfahren bzw. ein Steuerjustizverfahren sei nicht eingeleitet worden.
A.c Am 29. und 30. November 2007 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine weitere Kontrolle durch (nachfolgend auch: zweite Kontrolle). Überprüft wurden die Steuerperioden vom 1. Quartal 2004 bis zum 3. Quartal 2007 (Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2007). Die ESTV stellte dabei neben diversen anderen Umsatzdifferenzen fest, die Erstellung der Überbauung sei nicht als baugewerblicher Eigenverbrauch versteuert worden. Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 216'653 vom 20. Dezember 2007 (nachfolgend: die EA) setzte die ESTV die diesbezügliche Steuerforderung in der Höhe von Fr. 93'458.-- nebst Zins von 5% seit dem 30. Juni 2006 (mittlerer Verfall) fest.
A.d Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 und vom 16. Januar 2008 bezog die Steuerpflichtige Stellung zur EA. In Bezug auf die Besteuerung des Eigenverbrauchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe in den Jahren 2004 bis 2007 korrekt "entsprechend dem Grundsatz 'vereinbarte Entgelte' abgerechnet". Werde ein Bauwerk für fremde Rechnung erstellt, wie vorliegend die Überbauung, liege stets eine Lieferung und nicht Eigenverbrauch vor. Die Steuerpflichtige sei nicht Eigentümerin der Grundstücke gewesen, womit sie ihre Leistung nur für Drittpersonen habe erbringen können. Es träfe zwar zu, dass die ESTV für die Perioden 1999 bis 2003 auf Eigenverbrauch geschlossen habe, doch sei diese Sichtweise von der Steuerpflichtigen nicht akzeptiert worden. Zudem seien bereits vor Baubeginn der jeweiligen Bauetappe alle erforderlichen Werkverträge unterzeichnet worden. Im Übrigen sei die letzte Wohnung der Überbauung bereits am 10. Oktober 2003 bezogen worden. Der Eigenverbrauchstatbestand, welcher nach Fortschritt des Bauvorhabens abzurechnen sei, sei demzufolge mit dem 3. Quartal 2003 "abgeschlossen". Die Aufrechnung für die Jahre 2004 bis 2007 rechtfertige sich dementsprechend nicht.
A.e Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, ihre Vorbringen würden eingehend geprüft. Zudem wies die ESTV die Steuerpflichtige darauf hin, dass die Bezahlung der bestrittenen Forderung in Bezug auf die Verzinsung Vorteile mit sich bringen würde. So würden insbesondere bei einem für die Steuerpflichtige negativen Entscheid keine weiteren Verzugszinsen anfallen.
A.f Mit Schreiben vom 4. April 2008 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Werkverträge abschlossen worden seien bzw. wann der jeweilige Baubeginn gewesen sei. Zum Nachweis geeignete Dokumente (z.B. Werkverträge, Bauprotokolle usw.) seien bis zum 30. April 2008 einzureichen.
A.g Mit Schreiben vom 14. April 2008 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, Frau E._______, welche die Kontrolle bezüglich der Steuerperioden von 1999 bis 2003 durchgeführt habe, habe sämtliche im Zusammenhang mit der Eigenverbrauchsbesteuerung stehende Verträge bereits erhoben, weshalb die eingeforderten Dokumente der ESTV bereits vorliegen sollten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 stellte die ESTV fest, die Steuernachforderung im Umfang von Fr. 93'458.-- nebst 5% Zins seit dem 30. Juni 2006 sei rechtens. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die ESTV lasse zwar eine Aufteilung nach Objekt oder Bauetappe in gelieferte Bauwerke und für eigene Rechnung erstellte Bauwerke zu. Hierfür müssten im Einzelfall aber klare Verhältnisse hinsichtlich des betreffenden Grundstücks oder Baurechts bzw. Sonderrechts aus Stockwerkeigentum vorliegen, klare Verhältnisse betreffend die Vertragsart bestehen, eine eindeutige Zuordnung der Bezugsfakturen gewährleistet und entsprechende buchmässige Aufzeichnungen vorhanden sein. Aufgrund gravierender Mängel bei den Bauabrechnungen seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Aufteilung der Überbauung nach Bauetappen bzw. in einzelne Reiheneinfamilienhäuser sei somit nicht zulässig, womit die Erstellung als Einheit im Eigenverbrauch zu versteuern sei.
Für die Festlegung des Zeitpunkts, in welchem der Eigenverbrauchstatbestand ende, sei weder der Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten noch der Zeitpunkt des Bezugs der entsprechenden Liegenschaft massgebend, sondern derjenige, in welchem sämtliche Rechnungen, welche der Erstellung der in Frage stehenden Bauwerke zuzuordnen seien, beim Ersteller eingetroffen bzw. bezahlt und mit der ESTV im Eigenverbrauch abgerechnet worden seien.
C.
Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2008 liess die Steuerpflichtige am 11. September 2008 Einsprache erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei, soweit sie "Belastungen mit Eigenverbrauchssteuern" betreffe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV aufzuheben. Zur Begründung brachte die Steuerpflichtige im Wesentlichen vor, die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäss Art. 9 Abs. 2 des (alten) Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) setzte Eigentum am Bauwerk voraus. Vorliegend sei aber nicht die Steuerpflichtige, sondern C._______ Eigentümer gewesen.
Entgegen der Meinung der ESTV seien die Voraussetzungen für die Abrechnung nach Bauetappen erfüllt. Es bestünden für jeden einzelnen Auftraggeber Schlussabrechnungen, welche von diesem jeweils zu genehmigen gewesen seien. Die Unterlagen für die Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen seien vorhanden gewesen und seien auch der ESTV ausgehändigt worden. An der Besprechung zwischen der Steuerpflichtigen und der ESTV vom 11. Februar 2005 habe Letztere eingeräumt, dass "die Abrechnung als Lieferung statt Eigenverbrauch" zulässig sei. Von Mängeln sei damals "keine Rede" gewesen. Selbst wenn der Eigenverbrauchstatbestand erfüllt wäre, sei im Übrigen gemäss Art. 43 Abs. 2 aMWSTG die Steuerforderung im Zeitpunkt entstanden, in dem der Eigenverbrauch eintrete. Auf jeden Fall sei die Überbauung vor dem Jahr 2004 erstellt worden, womit für die Steuerperioden 2004 bis 2007 kein Eigenverbrauch und keine Steuerforderung vorliegen könne.
D.
Mit Schreiben vom 18. September 2008 bestätigte die ESTV den Eingang der Einsprache der Steuerpflichtigen. Zudem wies die ESTV die Steuerpflichtige erneut darauf hin, dass die Bezahlung der bestrittenen Forderung in Bezug auf die Verzinsung Vorteile mit sich bringen würde. So würden insbesondere bei einem für die Steuerpflichtige negativen Entscheid keine weiteren Verzugszinsen anfallen.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2013 wies die ESTV die Einsprache vom 11. September 2008 der Steuerpflichtigen ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, eine eindeutige Zuordnung der Bezugsfakturen, wie von der ESTV für die etappenweise Besteuerung verlangt, könne mangels buchmässiger Aufzeichnungen nicht vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen sei mit der Kontrolle im Jahr 2004 der Eigenverbrauch bis zur Bauvollendung im Jahr 2003 weder vollständig abgerechnet, noch sei die Revision des Jahres 2004 mit einem Vergleich zwischen der Steuerpflichtigen und der ESTV abgeschlossen gewesen. Die Steuerpflichtige habe daher den im Zusammenhang mit den in den Jahren 2004 bis 2007 beglichenen Rechnungen stehenden baugewerblichen Eigenverbrauch zu versteuern. Gemäss Praxis der ESTV sei für die Unterscheidung, ob eine Überbauung für eigene oder fremde Rechnung erstellt werde, alleine die Verhältnisse betreffend die Überbauung bzw. das Objekt massgebend. Die Eigentumsverhältnisse am Boden, auf denen die Bauten erstellt würden, seien dagegen nicht bedeutend. Eine Überbauung gelte vielmehr dann als für fremde Rechnung erstellt, wenn vor Baubeginn rechtsgültig abgeschlossene Kauf- oder Vorverträge bzw. Werkverträge vorhanden seien.
Zudem habe die Steuerpflichtige in der Folge der ersten Kontrolle im Jahr 2004 - im Rahmen derer baugewerblicher Eigenverbrauch bezüglich der Überbauung festgestellt worden sei - kein "Rechtsverfahren" angestrengt. Dass die Steuerpflichtige nun im Rahmen der Nachbelastung des noch geschuldeten baugewerblichen Eigenverbrauchs die zugrundeliegenden Feststellung bestreite, erweise sich als "fraglos rechtsmissbräuchlich".
Im Übrigen seien auch die Ausführungen der Steuerpflichtigen bezüglich der Beendigung des Eigenverbrauchs unbegründet. Auch wenn die Überbauung im Zeitpunkt der ersten Kontrolle der ESTV bei der Steuerpflichtigen erstellt gewesen und somit der Tatbestand des Eigenverbrauchs damit eingetreten sei, habe zu jenem Zeitpunkt indessen noch keine vollständige Abrechnung vorgelegen, da nicht sämtliche für die Bemessung notwendigen Positionen vorgelegen hätten. Diese Abrechnung habe offensichtlich erst in den Jahren 2004 bis 2007 erstellt werden können, weshalb die Aufrechnung des baugewerblichen Eigenverbrauchs auch in diesen Jahren erfolgen müsse.
F.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung "ersatzlos aufzuheben" - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die ESTV habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Der Vorwurf, es lägen erhebliche Mängel bzw. unklare Verhältnisse in Bezug auf die Belege vor, sei vollumfänglich bestritten. Die notwendigen Unterlagen seien durch die ESTV erhoben worden und müssten sich daher bereits bei der ESTV befinden. Die Vorinstanz sei beweisbelastet für die Tatsache, dass "entgegen der durch die Werkverträge erzeugten Rechtsfolge die Voraussetzungen für Abrechnung auf Eigenverbrauch gegeben" seien. Sodann seien die Akten der ESTV unvollständig, weswegen sie alle Nachteile treffen würde, die sich aus der Tatsache der Unvollständigkeit ergeben würden.
Entgegen der Auffassung der ESTV sei der Tatbestand des baugewerblichen Eigenverbrauchs - welcher weiterhin bestritten sei - spätestens mit Fertigstellung der Bauten verwirklicht. Die offensichtlich der Buchhaltung entnommenen Zahlungen der Jahre 2004 bis 2007 würden dagegen keinesfalls den Baufortschritt widerspiegeln. Es handle sich lediglich um den Nachvollzug von aus verschiedenen Gründen unbezahlt gebliebenen Unternehmerrechnungen. Da die Steuerforderungen daher bereits im 4. Quartal 2003 (oder früher) entstanden seien, seien diese verjährt.
Zudem halte die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Überbauung von ihr zu Recht als Lieferung und nicht als baugewerblicher Eigenverbrauch abgerechnet worden sei, weil einerseits Bauwerke für fremde Rechnung erstellt und weil andererseits - selbst wenn Eigenverbrauch vorliegen würde - die Werkverträge vor Baubeginn der jeweiligen Bauetappe abgeschlossen worden seien. Im Übrigen sei der von der ESTV geltend gemachte Verzugszins aufgrund "höherrangigen Verfassungsgesetzes" nicht geschuldet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 bezieht die ESTV Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ESTV führt im Wesentlichen an, die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Steuerperioden vom 1. Quartal 1999 bis zum 4. Quartal 2003 seien für das vorliegende Verfahren irrelevant, da die Kontrolle abgeschlossen und die mehrwertsteuerliche Qualifikation des Sachverhalts durch die ESTV als baugewerblicher Eigenverbrauch akzeptiert worden sei. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte mangelhafte Sachverhaltserstellung bringt die ESTV vor, es hätten zu keinem Zeitpunkt Unterlagen vorgelegen, welche für die Korrektur der Steuernachforderung relevant gewesen wären. Es obliege der Beschwerdeführerin, allfällige Verträge bezüglich der Überbauung einzureichen. Unterlagen aus der ersten Kontrolle lägen nicht mehr vor, da nach der Akzeptanz der Beschwerdeführerin in Folge der ersten Kontrolle keine Notwendigkeit für die Aufbewahrung mehr bestanden habe. Die ESTV übernehme bei externen Kontrollen im Übrigen keine Unterlagen im Original in ihre Akten, sondern sie erstelle Kopien und retourniere im Regelfall umgehend die Originalunterlagen.
Bezüglich des Zeitpunkts der Verwirklichung des Eigenverbrauchstatbestands führt die ESTV aus, Art. 34 Abs. 4 aMWSTG erlaube, die geschuldete Eigenverbrauchssteuer annäherungsweise auf Grundlage der Anlagekosten zu berechnen. Bei der ersten Nachbelastung im Anschluss an die Kontrolle im Jahr 2004 hätten der ESTV nur die bis zum 31. Dezember 2003 verbuchten Anlagekosten vorgelegen. Die ab 2004 von der Beschwerdeführerin in der Buchhaltung erfassten weiteren relevanten Anlagekosten seien ebenfalls bei der annäherungsweisen Ermittlung der Eigenverbrauchssteuer zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe aber versäumt, die noch geschuldete Mehrwertsteuer zu deklarieren und zu entrichten. Die diesbezügliche Steuerforderung sei noch nicht verjährt.
Im Übrigen sei gemäss Art. 47 Abs. 2
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode - 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35). |
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1 | Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35). |
2 | Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
1bis | Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt.190 |
2 | Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte. |
H.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1).
Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig. Ausnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegen-stand stehen, aus prozessökonomischen Gründung jedoch zugelassen. Voraussetzungen dafür sind, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht, so dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.3, BVGE 2009/37 E. 1.3.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.210).
Vorliegend war im Einspracheverfahren vor der ESTV die Steuerforderung in der Höhe von Fr. 1'334.30 zuzüglich Verzugszins nicht mehr streitig. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache vom 11. September 2008 und bereits in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2007 an die ESTV die diesbezüglichen Aufrechnungen für Privatanteile ausdrücklich anerkannt. Soweit also die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf ersatzlose Streichung der angefochtenen Verfügung im vorliegenden Verfahren die mit diesen Aufrechnungen im Zusammenhang stehende Nachforderung bestreiten wollte, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
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1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
1.4 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
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1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution - Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
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1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2). Gemäss dem - durch die Mitwirkungspflicht der Partei eingeschränkten - Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist - mangels spezialgesetzlicher Regelung - Art. 8
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsverhältnis"; vgl. hierzu statt vieler: Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 4 Rz. 3). Die Entgeltlichkeit stellt - vom Eigenverbrauch abgesehen - ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3).
2.2
2.2.1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG). Dieser Lieferungstatbestand bedingt die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Sie kommt dem Abnehmer dann zu, wenn er wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. Der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums und Besitzes ist dabei nicht (allein) entscheidend.
2.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a aMWSTG liegt eine Lieferung auch vor, wenn ein Gegenstand, an dem Arbeiten besorgt worden sind (z.B. gestützt auf einen Werkvertrag nach Art. 363 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
|
1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 5 Bst. c aMWSTG bildet der Eigenverbrauch im Inland einen eigenen Steuertatbestand. Bearbeitungs- und Herstellungseigenverbrauch gemäss Art. 9 Abs. 2 aMWSTG (auch "baugewerblicher Eigenverbrauch" genannt) liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person: (1) an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 18 Ziff. 20 und 21 aMWSTG), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hierfür nicht für die Versteuerung optiert (Bst. a); (2) Arbeiten der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit vornimmt, für deren Versteuerung sie nicht optiert (Bst. b). Der baugewerbliche Eigenverbrauch soll sicherstellen, dass Bauwerke, die für Zwecke verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschliessen, steuerlich in gleichem Ausmass erfasst werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären (Parlamentarische Initiative betreffend Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 [nachfolgend: Bericht WAK], BBl 1996 V 713, S. 735; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1172/2012 vom 18. September 2013 E. 2.4.1, A 3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2, A 3003/2009 vom 26. Juli 2010 E. 2.3). Ziel der Besteuerung des Eigenverbrauchs ist hier insbesondere das Vermeiden von Wettbewerbsverzerrungen (ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 2A.451/1998 vom 30. März 2001 E. 2c/cc; Daniel Riedo, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000 [nachfolgend: mwst.com], Art. 9 N 20 ff.; Ders., Vom Wesen der Mehrwertsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 164). Auf das weitere Ziel der Eigenverbrauchsbesteuerung, nämlich das Rückgängigmachen des nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Vorsteuerabzuges braucht mangels Relevanz für die vorliegende Konstellation nicht eingegangen zu werden.
2.3.2 Die zwei von Art. 9 Abs. 2 aMWSTG erfassten Tatbestände unterscheiden sich insbesondere in Bezug auf die Zweckbestimmung des Bauwerks. Beim Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG ist erforderlich, dass das Bauwerk zur entgeltlichen Veräusserung oder Vermietung gemäss Art. 18 Ziff. 20 und 21 aMWSTG bestimmt ist. Von Art. 9 Abs. 2 Bst. b aMWSTG werden hingegen Arbeiten am Bauwerk erfasst, welche zum Zweck einer nach Art. 18 aMWSTG (ohne Ziff. 20 und 21, denn in diesem Fall kommt nur Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG in Betracht) ausgenommenen oder der privaten Nutzung erfolgen.
2.3.3 Bei der Erstellung von Bauwerken spielt nach dem Ausgeführten die Abgrenzung zwischen Lieferung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a aMWSTG und Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG eine entscheidende Rolle. Eine Lieferung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a aMWSTG bedingt ein Leistungsverhältnis in Bezug auf die Bauarbeiten, indem der Unternehmer die Baute für einen Dritten, also auf dessen Rechnung, erstellt. Dies geschieht regelmässig gestützt auf einen Werkvertrag oder einen Auftrag (E. 2.2.1). Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG kommt demgegenüber in Betracht, wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht auf einem solchen Leistungsverhältnis beruht, sie also ohne Bestellung durch einen Dritten und damit auf eigene Rechnung des Unternehmers vorgenommen wird. Zu einem Leistungsverhältnis und einer Lieferung kommt es im Anwendungsfall von Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG erst später anlässlich der - nach Art. 18 Ziff. 20 und 21 aMWSTG ausgenommenen - Vermietung (Lieferung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG) oder Veräusserung (Lieferung nach Art. 6 Abs. 1 aMWSTG) des Grundstücks inklusive bereits erstellter Bauten (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1564/2006 vom 26. Juni 2009 E. 2.4).
2.3.4 Die ESTV hat ihre (für den vorliegenden Zeitraum relevante) Praxis zum baugewerblichen Eigenverbrauch und insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen Arbeiten für fremde und eigene Rechnung in der Branchenbroschüre Nr. 04 "Baugewerbe" (gültig vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007; nachfolgend: BB 04/2001) und in der Spezialbroschüre Nr. 04 "Eigenverbrauch" (gültig vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007; nachfolgend: SB 04/2001) festgelegt. Gemäss Ziff. 7.1.1. der SB 04/2001 und Ziff. 15.1 der BB 04/2001 gelten Bauwerke grundsätzlich als für fremde Rechnung erstellt - und damit als Lieferung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 aMWSTG, "wenn der Ersteller vor Baubeginn Dritten gegenüber Verpflichtungen eingeht zur Übertragung des Eigentums am ganzen Bauwerk oder - bei Stockwerkeigentum oder Überbauungen mit mehreren Bauwerken (auch bei etappenweiser Erstellung aufgrund eines Gesamtprojekts) - an sämtlichen Miteigentumsanteilen oder Bauwerken. Hierfür müssen rechtsgültig abgeschlossene Kauf- oder Vorverträge nach Artikel 216 Absatz 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
|
1 | Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76 |
3 | Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76 |
3 | Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |
- des betreffenden Grundstücks oder Baurechts bzw. Sonderrechts aus Stockwerkeigentum nach Artikel 712 Buchstabe a
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712 - Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist. |
- der Vertragsart (Kauf- oder Werkvertrag) bestehen und zudem
- eine eindeutige Zuordnung der Bezugsfakturen gewährleistet ist sowie entsprechende buchmässige Aufzeichnungen vorhanden sind."
2.4 Mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage beim baugewerblichen Eigenverbrauch kann nicht ein Entgelt sein, denn ein solches wird gar nicht bezahlt. Bemessungsgrundlage bildet der Preis (ohne den Wert des Bodens), wie er im Fall der Leistung an einen unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 4 aMWSTG). Der Gesetzgeber berücksichtigt hier die eigenen Wertschöpfungskomponenten des steuerpflichtigen "Eigenverbrauchers". Fehlt es an einem Drittvergleich, lässt die ESTV eine annäherungsweise Ermittlung anhand der Anlagekosten zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.6 und 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.3.1 und 3.3.4; Ziff. 7.3.3 der SB 04/2001; vgl. die Praxisänderung der ESTV ab 1. Januar 2005, Ziff. 2.2.2). Demnach setzten sich die Anlagekosten im Wesentlichen zusammen aus den Positionen "Projektierungskosten", "Baukosten" und "allgemeine Geschäftsunkosten". Der baugewerbliche Eigenverbrauch berechtigt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (Art. 38 Abs. 2 Bst. d aMWSTG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1172/2012 vom 18. September 2013 E. 2.4.3 m.w.H., siehe auch: Bericht WAK, S. 776).
2.5 Verwaltungsverordnungen (Branchenbroschüren, Spezialbroschüren, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben usw.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/ Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 102
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
|
1 | Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
2 | Die ESTV203 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. |
3 | Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht. |
4 | ...204 |
2.6
2.6.1 Über die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten abzurechnen (Art. 44 Abs. 1 aMWSTG). Die steuerpflichtige Person hat einen Rechtsanspruch, die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen zu können, sofern sie die in Art. 44 Abs. 4 aMWSTG genannten Bedingungen erfüllt (vgl. Andreas Russi, mwst.com, Art. 44 N 3). Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten bildet die Regel. Sie hängt direkt mit dem Vorsteuerabzug zusammen, der in diesem Fall bereits mit Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden kann. Demnach ist es folgerichtig, wenn über den Umsatz auch bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzurechnen ist bzw. dieser zu diesem Zeitpunkt besteuert wird (ausführlich hierzu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2006 vom 18. März 2008 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen, A-1343/2006 vom 12. April 2007 E. 2.1; Russi, a.a.O., Art. 44 N 3). Die Steuerforderung entsteht bei Lieferungen und Dienstleistungen im Normalfall mit der Rechnungsstellung (Art. 43 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 aMWSTG), d.h. mit Ablauf des Abrechnungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Demgegenüber entsteht die Steuerforderung im Ausnahmefall, d.h. bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 43 Abs. 1 Bst. b aMWSTG). Entsprechend darf die Vorsteuer erst in der Abrechnung über diejenige Abrechnungsperiode in Abzug gebracht werden, in welcher die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 m.w.H.).
2.6.2 Beim Eigenverbrauch entsteht gemäss Art. 43 Abs. 2 aMWSTG die Steuerforderung im Zeitpunkt, "in welchem er eintritt". Die ESTV führt hierzu in Ziff. 7.3.2 des SB 04/2001 bzw. in Ziff. 17.2 des BB 04/2001 aus, dass "ein Steuerpflichtiger, der Bauwerke für eigene Rechnung erstellt, (...) den Wert der von ihm selber sowie in seinem Auftrag von Dritten (Architekt, Ingenieur, Bauunternehmer usw.) erbrachten Leistungen deshalb in der jeweiligen Abrechnungsperiode (d.h. in der Regel quartalsweise) nach Massgabe des Baufortschritts auf Grund von Situationsetats zu ermitteln und darauf die Eigenverbrauchssteuer zu entrichten" habe.
2.7 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 49 Abs. 1 aMWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde gegenüber allen Zahlungspflichtigen unterbrochen (Art. 49 Abs. 2 und 3 aMWSTG). Jede Unterbrechungshandlung führt dazu, dass die Frist neu zu laufen beginnt. Die Einforderungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden. So fallen unter den Begriff der Einforderungshandlung nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen; jede der mehrwertsteuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu unterbrechen. Als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung bzw. einer Gutschrift oder die Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung (vgl. statt vieler BGE 126 II 1 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 2.2; Beusch, Untergang, S. 299 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 49 Abs. 4 aMWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 133 II 366 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2010 vom 5. August 2010 E. 2.2; BVGE 2009/12 E. 6.3.1; Beusch, Untergang, S. 282 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.8 Die steuerpflichtige Person treffen im Steuerverfahren verschiedene Pflichten. So hat sie u.a. der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 57 Abs. 1 aMWSTG). Gemäss Art. 58 Abs. 2 aMWSTG hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt gemäss Art. 962 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 962 - 1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: |
|
1 | Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: |
1 | Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt; |
2 | Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; |
3 | Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. |
2 | Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen: |
1 | Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten; |
2 | 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder; |
3 | Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen. |
3 | Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. |
4 | Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt. |
2.9 Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen oder diejenigen Personen, welche aus der Steuerforderung mithaften, ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 47 Abs. 2
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode - 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35). |
|
1 | Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35). |
2 | Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
|
1 | Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
1bis | Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt.190 |
2 | Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 90 Zahlungserleichterungen - 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren. |
|
1 | Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren. |
2 | Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. |
3 | Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. |
4 | Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD: |
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a | legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an; |
b | legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird; |
c | regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind; |
d | bestimmt, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stellender Kleinstbetrag gilt. |
2.10 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.11 Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2007 E. 3.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 4.1, A-1653/2006 vom 22. Oktober 2008 E. 2.7). Vergleichbares gilt für den Verzugszins. Die übermässige Dauer eines Verfahrens rechtfertigt einen Verzicht auf seine Erhebung nicht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 5.2 m.w.H.).
2.12 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.
3.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin, dass in den Steuerperioden von 2004 bis 2007 ein steuerbarer baugewerblicher Eigenverbrauch i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG vorliege. Entsprechend ihrer Vorbringen ist zunächst zu überprüfen, ob mit der Erstellung der Überbauung überhaupt der Tatbestand des baugewerblichen Eigenverbrauchs erfüllt ist (E. 3.2) und falls ja, zu welchem Zeitpunkt sich dieser verwirklicht hat (E. 3.3). Sodann stellt sich die Frage, ob die allfällige Steuerforderung bereits verjährt ist (E. 3.4). Schliesslich ist auf die Pflicht zur Zahlung eines Verzugszinses einzugehen (E. 3.5).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ESTV habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Aus den sich bei der ESTV befindlichen Werkverträgen ergebe sich, dass kein baugewerblicher Eigenverbrauch vorliege.
Mit dieser Rüge vermag die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht durchzudringen: Mit Schreiben vom 4. April 2008 forderte die ESTV die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf, die von ihr geltenden gemachten Lieferungen mittels geeigneter Dokumente zu belegen. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Sie verwies einzig darauf, dass die betreffenden Unterlagen aufgrund der ersten Kontrolle bereits alle erhoben worden seien und sich diese demnach "bereits an der Schwarztorstrasse 50 befinden sollten". Die ESTV führt hierzu für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und letztlich unwidersprochen aus, dass sie im Rahmen von externen Kontrollen keine "Unterlagen im Original", sondern nur Kopien zu ihren Akten nehme und die Originale jeweils umgehend retourniere. Die Beschwerdeführerin macht bezeichnenderweise nicht geltend, die Werkverträge nach Abschluss der ersten Kontrolle nicht mehr von der ESTV zurückerhalten zu haben.
Zudem ist die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 aMWSTG verpflichtet, über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder die Bemessung von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen und die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängenden Geschäftsunterlagen während 20 Jahren aufzubewahren (E. 2.8). Die Aufbewahrungspflicht soll die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erleichtern (vgl. Willi Leutenegger, mwst.com, Art. 58 N 1). Es läge somit an der Beschwerdeführerin, die für ihren Rechtsstandpunkt massgeblichen Unterlagen - zu deren Aufbewahrung sie verpflichtet ist - bei der ESTV einzureichen und damit die von ihr behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Dies hat zur Folge, dass der ESTV nicht vorgeworfen werden kann, sich - mangels durch die Beschwerdeführerin eingereichter Werkverträge - in freier Beweiswürdigung für ihre mehrwertsteuerliche Beurteilung der Steuerperioden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2007 auf die bereits in der ersten Kontrolle festgestellten Tatsachen zu berufen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass einerseits ein thematisch begrenzter Sachverhalt - nämlich die Besteuerung der Überbauung - zu beurteilen ist und andererseits die sich aufgrund der ersten Kontrolle ergebenden Nachforderungen durch die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorbehaltlos bezahlt wurden. Daran vermag im Übrigen, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nichts zu ändern, dass sie die Besteuerung als Eigenverbrauch "stets bestritten" habe. Die aktenkundige Vorgeschichte lässt vielmehr den Schluss zu, dass durch die vorbehaltlose Zahlung der Steuerforderung auch der Rechtsgrund der Steuerforderung - also die Qualifikation als baugewerblichen Eigenverbrauch - akzeptiert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4).
Der Beschwerdeführerin ist zwar durchaus zuzustimmen, dass grundsätzlich der ESTV die objektive Beweislast bezüglich steuerbegründender Tatsachen zukommt (E. 1.5). Die Regeln über die Beweislastverteilung kommen jedoch nur zum Zug, falls über die zu beweisführende Tatsache Unsicherheit besteht. Mit dem Abstellen auf die von der Beschwerdeführerin - aus welchen Gründen auch immer - akzeptierte steuerliche Behandlung des Sachverhalts in den Steuerperioden vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 als baugewerblichen Eigenverbrauch ist die ESTV ihrer Untersuchungspflicht auch betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2007 grundsätzlich nachgekommen. Die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, die ESTV hätte "genügendes Wissen aus den vorangegangenen Kontrollen" betreffend den Sachverhalt gehabt. Somit besteht bezüglich der Tatsachen, die zu einer Besteuerung unter dem Titel "baugewerblicher Eigenverbrauch" führen, keine Ungewissheit, welche ein Abstellen auf die objektive Beweislast der ESTV nötig machen würden. Es wäre in dieser Konstellation vielmehr der Beschwerdeführerin oblegen, durch die Einreichung der von der ESTV eingeforderten Werkverträge, welche gemäss ihren Vorbringen das Nichtvorliegen eines baugewerbliches Eigenverbrauchs nahelegen, den Beweis des Gegenteils zu erbringen.
Von einer ungenügenden Sachverhaltserhebung kann damit keine Rede sein (E. 1.5).
3.2.2
3.2.2.1 Sinn und Zweck des baugewerblichen Eigenverbrauchs bildet grundsätzlich - wie bereits dargestellt (E. 2.2.1) - die steuerliche Gleichbehandlung von Bauwerken, die für Zwecke verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschliessen, und solchen Bauwerken, die von Dritten steuerbelastet bezogen werden. Es ist in jedem Fall zu klären, ob die baugewerblichen Arbeiten für fremde (womit eine Lieferung vorliegen würde) oder für eigene Rechnung (womit baugewerblicher Eigenverbrauch gegeben wäre) vorgenommen wurden (E. 2.3.3). Dies ist vorliegend soweit unbestritten.
3.2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Überbauung sei für fremde Rechnung erstellt worden, womit eine Lieferung und nicht baugewerblicher Eigenverbrauch vorliege. Es sei unbestritten, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr ihr Verwaltungsratspräsident C._______ Eigentümer der überbauten Grundstücke gewesen sei. Daher seien ihre Leistungen in jedem Fall für Drittpersonen erbracht worden. Zudem seien sämtliche Werkverträge von Drittpersonen unterzeichnet worden, womit ein Lieferungsverhältnis begründet worden sei. Die ESTV stütze sich zu Unrecht auf die in der Buchhaltung ausgewiesenen Anlagekosten, da in den Steuerperioden ab 2004 keine Arbeiten am Bauwerk mehr ausgewiesen worden seien. Die der Buchhaltung entnommenen Zahlungen der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 würden demnach keineswegs den Baufortschritt an der in fünf Bauetappen erstellten Überbauung widerspiegeln. Es handle sich bei den Zahlungen vielmehr um den Nachvollzug aus verschiedenen Gründen unbezahlt gebliebener Unternehmerrechnungen.
3.2.2.3 Die ESTV bringt dagegen vor, die noch nicht deklarierte Eigenverbrauchssteuer sei geschuldet, weil der Eigenverbrauch bis zur Bauvollendung im Jahr 2003 weder vollständig abgerechnet, noch mit einem Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der ESTV abgeschlossen sei. Eigenverbrauch liege aber nur vor, falls die Arbeiten in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als für eigene Rechnung vorgenommen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Bei Bauwerken bzw. Teilen davon, die für die Veräusserung, Vermietung oder Verpachtung ohne Option bestimmt seien, liege nur dann ein Lieferungstatbestand (und nicht Eigenverbrauch) vor, wenn vor Baubeginn für sämtliche Einheiten Kauf- oder Vorverträge gemäss Art. 216 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
|
1 | Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76 |
3 | Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76 |
3 | Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77 |
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin setzt die ESTV sich somit sehr wohl mit der geltend gemachten Unterscheidung zwischen Bauten für eigene und fremde Rechnung auseinander. Eine Gehörsverletzung (E. 2.12) liegt dementsprechend nicht vor.
3.2.2.4 Der Beschwerdeführerin ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken als Indiz für die Bewertung, ob baugewerbliche Arbeiten auf fremde oder eigene Rechnung vorgenommen wurden, dienen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1564/2006 vom 26. Juni 2009 E. 3.3.2). Sie geht aber fehl in der Annahme, dass bei der Überbauung eines fremden Grundstückes in jedem Fall Arbeiten für fremde Rechnung vorliegen würden. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob für fremde Rechnung gearbeitet wurde, ist vielmehr, ob mit den geleisteten Arbeiten am Bauwerk eine mehrwertsteuerliche Lieferung i.S.v. Art. 6 aMWSTG vorliegt (E. 2.2.1 f.). In Folge der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Nichteinreichung der geltend gemachten Kauf- bzw. Werkverträge (E. 3.2.1) lässt sich nun aber nicht beurteilen, ob die vorgenommenen Arbeiten - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - als Lieferung qualifiziert werden können. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, können aus den Eigentumsverhältnissen am Boden keine zwingenden Rückschlüsse auf diejenige Person gezogen werden, für welche die baugewerblichen Arbeiten erbracht werden. Mangels Verträge ist schon nicht bekannt, wer überhaupt Besteller und damit Leistungsempfänger einer allfälligen Lieferung i.S.v. Art. 6 aMWSTG gewesen wäre.
Der Beschwerdeführerin misslingt somit im Ergebnis der ihr obliegende Nachweis (E. 3.2.1), die baugewerblichen Arbeiten seien auf fremde und nicht auf eigene Rechnung erfolgt. Die übrigen Voraussetzungen für einen Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG werden von ihr nicht bestritten und sind ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Die ESTV hat folglich die Eigenverbrauchssteuer auf der Überbauung grundsätzlich zu Recht erhoben.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt allerdings weiter vor, der baugewerbliche Eigenverbrauch habe sich bereits im Jahr 2003 und nicht in den Jahren 2004 bis 2007 verwirklicht. Tatsächlich ist unbestritten, dass die Überbauung bereits im Jahr 2003 fertiggestellt wurde. Da die Steuerforderung gemäss Art. 43 Abs. 2 aMWSTG in jenem Zeitpunkt entsteht, in welchem der Eigenverbrauch eintritt (E. 2.6), wäre vorliegend die Steuerforderung spätestens im Jahr 2003 entstanden. Diese Feststellung wird aber durch die gesetzliche Bemessungsmethode der Steuerforderung relativiert:
Mangels Entgelt bildet der Preis (ohne den Wert des Bodens), wie er im Fall der Leistung an einen unabhängige Dritten in Rechnung gestellt würde, Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs. Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung zieht die ESTV für die Bemessung der Steuerforderung die Anlagekosten heran (E. 2.4). Diese Bemessungsmethode ist für die vorliegenden Zwecke sachgerecht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht als unangemessen gerügt. Vorliegend war unbestrittenermassen ein Teil der Anlagekosten der Überbauung bis Ende des Jahres 2003 noch nicht verbucht. Obwohl also die Steuerforderung in Folge Eigenverbrauchs Ende 2003 bereits bestand, war es der ESTV nicht möglich, die noch nicht buchhalterisch erfassten Anlagekosten in die Bemessung einzubeziehen. Dass sie dies in Folge der (zweiten) Kontrolle der Steuerperioden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2007 nachholte, ist im Interesse der gesetzlich vorgegebenen steuerlichen Erfassung des Sachverhalts nicht zu bemängeln. Dass - wie die ESTV richtig festhält - die sich daraus ergebende Belastung nachträglich und nicht im Zeitpunkt der Entstehung der Mehrwertsteuerschuld erfolgt, ist Nachforderungen auf Grundlage einer nicht periodengerechten Eigendeklaration gemein.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Steuerforderung sei in jedem Fall bereits verjährt. Sie beruft sich hierfür zunächst auf Art. 42 Abs. 6
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
|
1 | Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
2 | Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle. |
3 | Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre. |
4 | Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4). |
5 | Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. |
6 | Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
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1 | Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
2 | Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle. |
3 | Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre. |
4 | Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4). |
5 | Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. |
6 | Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
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1 | Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
2 | Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle. |
3 | Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre. |
4 | Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4). |
5 | Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. |
6 | Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
Gemäss Art. 112 Abs. 1
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
|
1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution - Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
Anders als im neuen Recht beträgt die Verjährungsfrist, die nach der Unterbrechung durch die ESTV neu zu laufen beginnt, gemäss Art. 49 Abs. 1 aMWSTG nicht zwei, sondern fünf Jahre. Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Steuerforderung sei in jedem Fall relativ verjährt, nicht durch. Zwischen der Eingangsbestätigung vom 18. September 2008 und dem Erlass des Einspracheentscheids am 25. April 2013 sind weniger als fünf Jahre vergangen. Da der Einspracheentscheid in jedem Fall eine verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung darstellt, braucht nicht überprüft zu werden, ob anderweitige verjährungsunterbrechende Handlungen der ESTV vorliegen.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht in Bezug auf ihr Vorbringen zur absoluten Verjährung gefolgt werden. Der vorliegend anwendbare Art. 49 Abs. 4 aMWSTG sieht nicht eine zehn-, sondern eine fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist vor. Gemäss dem mangels Verträgen nicht nachgewiesenen (vgl. E. 2.3.4) und von der ESTV bestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde die Überbauung in Etappen erstellt. Der Baubeginn sei im Jahr 1999 erfolgt. Da Steuerforderungen aus dem Jahr 1999 bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absolut verjährt sind, braucht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Etappierung nicht eingegangen zu werden (vgl. E. 2.3.4).
Im Ergebnis ist somit die vorliegend streitige Steuerforderung nicht verjährt.
3.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfahrensdauer und der dadurch entstandenen Verzugszinsen die Verletzung des in Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Zwischen der Ergänzungsabrechnung vom 20. Dezember 2007 und dem Einspracheentscheid vom 25. April 2013 sind fast fünfeinhalb Jahre verstrichen. Diese Dauer erweist sich für einen Sachverhalt wie den vorliegenden zwar in der Tat als lang und ist wohl nicht mehr "angemessen" im Sinne von Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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