Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.31

Urteil vom 26. September 2017 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

1. B.,

2. C.,

3. D.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schmid,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum,

Gegenstand

Mehrfacher versuchter Mord, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei des mehrfachen, vollendeten versuchten Mordes im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Abs. 5 sowie Art. 12
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 12 Voraussetzungen - Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
, Art. 15 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen - 1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
1    Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
2    Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss.
und Art. 16a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 16a Besitzberechtigung - Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
WG schuldig zu sprechen.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorläufige Strafvollzug von total 199 Tagen (per 17. August 2017) seien auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. A. sei zudem mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

4. Die folgenden bei A. zu Hause am 31. Januar 2017 sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten:

- 1 Pistole, Marke AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519, 1975, ohne Magazin (Ass.-Nr. 02.02.0001),

- 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen, Hersteller Seliot & Bellot, Kaliber 9 mm (handschriftliche) Nummer 899 (Ass.-Nr. 02.02.0002),

- 1 Minigripsack mit 47 verschiedenen Pistolenpatronen, Kaliber 7,65 mm und 9 mm, Browning verschiedenster Fabrikate und Los-Bezeichnungen (16 verschiedene Hülsenbodenstempel), Herstellungsjahre 1924 bis mindestens 1979 (Ass.-Nr. 02.02.0003).

Sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

5. Die folgenden bei A. zu Hause am 31. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien bei den Akten zu belassen und ihm nach rechtskräftigem Urteil zurückzugeben:

- Schweizer Reisepass, Nr. 1, lautend auf A., (Ass.-Nr. 02.01.0001),

- Reisepass von Z., Nr. 2, lautend auf A., (Ass.-Nr. 02.01.0002).

6. Die Verfahrenskosten im reduzierten Betrag von Fr. 20‘000.--, zuzüglich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen.

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Fabian Blum, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn er dazu in der Lage ist.

8. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Privatklägerschaft B., C. und D.:

1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, dem Privatkläger D. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

5. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Entschädigung (inkl. MWST) gemäss beiliegender Honorarnote von der Bundesanwaltschaft bzw. aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entrichten.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu befinden.

3. Der Beschuldigte sei hiefür mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 85.-- zu bestrafen.

Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Die Geldstrafe sei durch Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft als vollumfänglich abgegolten anzuerkennen.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Die sichergestellten Pässe seien an den Beschuldigten herauszugeben.

5. Der Beschuldigte sei für die ausgestandene Überhaft angemessen zu entschädigen.

6. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu maximal 10% aufzuerlegen und ansonsten seien diese auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Der amtliche Verteidiger sei gemäss beiliegender Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

9. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Sachverhalt:

A. Am 28. September 2002, 22:04 Uhr, allarmierte E. (Schwester des Privatklägers B.) die Einsatzzentrale der Kantonspolizei X. und orientierte diese über den Erhalt einer Weinflasche in einem verdächtigen Paket, welches auch Kabel enthalten würde (pag. 10.2.12 ff.).

B. Die an den Wohnort von E. in Y. ausgerückten Polizeibeamten stellten fest, dass sich in deren Wohnung mehrere Familienangehörige aufhielten. Das verdächtige Paket befand sich, seitlich aufgerissen, auf einem Tisch auf der Terrasse. Im Paketinneren waren ein weisser Draht – der um einen Metallring gewickelt war – und ein Handgranatenzünder zu erkennen. Der Metallring war ein Bestandteil der Handgranatensicherung. Der Handgranaten-Körper war in Alufolie gewickelt. Neben dem Paket befand sich eine Weinflasche (pag. 10.2.15).

Aus den vor Ort gemachten Aussagen von E. und deren anwesenden Brüdern B. und F. ging hervor, dass das Paket an die Redaktion der Zeitung G. in X. gesendet und durch E. von dort nach Y. verbracht worden war, in der Absicht, es B. (Geschäftsführer der Zeitung G.) zu übergeben. Dieser sei indessen skeptisch gewesen, weshalb dessen Bruder F. das Paket auf der Terrasse habe öffnen wollen und dabei – nach Entnahme einer Weinflasche – den verdächtigen Inhalt entdeckt habe (pag. 10.2.10 ff.).

Der in der Folge ebenfalls zum Wohnort von E. aufgebotene Fachspezialist des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei X. (WFD), erkannte visuell durch die seitliche Öffnung des Pakets eine weitere innere Verpackung und eine sich dort befindende Handgranate, deren Abzugsring mit einem Draht an einem Haken am Deckel der Aussenverpackung verbunden war. Er durchtrennte vor Ort den Verbindungsdraht vom Abzugsring und stellte das Material sicher (pag. B10.2.1.123; pag 11.3.24).

C. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei X. (KTD) nahm in der Folge die daktyloskopischen Untersuchungen an den Asservaten und technischen Untersuchungen an der Adressetikette der Paketbombe vor (pag. 10.2.20 ff.). Die Analyse der vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei X. (WD) sichergestellten DNA-Spuren (pag. 10.2.20) erfolgte durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) (pag. 11.2.1 ff.). Der WFD untersuchte die Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Paketbombe (pag. B10.2.1.122 ff.).

D. Am 14. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren im Sinne der damals geltenden Art. 101 ff
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 16a Besitzberechtigung - Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
. BStP (Bundesstrafprozessordnung) gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der (mehrfachen) versuchten, vorsätzlichen Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), Entgegennahme und des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB), unbewilligter Einfuhr von Kriegsmaterial (Art. 17 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 17 Gegenstand - 1 Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
1    Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2    Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.24
3    Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis    Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.25
3ter    Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.26
4    Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a  Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b  gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c  Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.28
i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG) und unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (Art. 5 i.V. mit Art. 37 Ziff. 1 SprG) (pag. 1.1.1).

Nachdem die Strafuntersuchung nicht zur Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft führte, verfügte die Bundesanwaltschaft am 16. Oktober 2003 die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 106
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
BStP (pag. 3.1.1. ff.).

E. Am 10. Dezember 2016 allarmierte ein Angestellter eines Lokals in X., wegen einer dort stattfindenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Männern, die Einsatzzentrale der Stadtpolizei X.. Aufgrund der durch die ausgerückten Polizeibeamten vorgefundenen Situation, wurden die Beteiligten, darunter auch A., wegen Raufhandels verzeigt und deren Wangenschleimhautabstriche abgenommen (TPF pag. 7.521.106 ff. und 7.293.9.10). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons X. beauftragte das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils, sowie dessen Eingabe in die Eidgenössische Datenbank und mit der Berichterstattung über übereinstimmende Profile (TPF pag. 7.293.7-8). Die Massnahme ergab einen sogenannten Hit (Spurenübereinstimmung) hinsichtlich der am 28. September 2002 vorgefundenen DNA-Spuren auf der bei E. in Y. sichergestellten Paketbombe (s. oben Bst. C) und der DNA von A. (pag. 10.1.34 ff.).

F. Am 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme des am 16. Oktober 2003 eingestellten Verfahrens (s. oben Lit. D) und dessen Ausdehnung auf den Beschuldigten A. (pag. 1.1.33 f.).

Am 31. Januar 2017 erfolgte am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (pag. 8.1.1 ff. und 8.2.1 ff.). Bei ersterer Zwangsmassnahme wurde u.a. eine Pistole und Munition sichergestellt (pag. 8.1.9-10). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen (pag. 6.1.4 ff.) und am 2. Februar 2017 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 6.1.32 ff.), welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. April 2017 bis am 27. Juli 2017 verlängerte (pag. 6.1.167 ff.).

Mit Verfügung vom 25. April 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus (pag. 1.1.35 f.). Gleichzeitig vereinigte sie das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (pag. 1.1.35 f.).

G. Mit Anklageschrift vom 5. Mai 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (Eingang beim Gericht am 8. Mai 2017) wegen mehrfachen versuchten Mordes, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (TPF pag. 6.100.001 ff.). Im Begleitschreiben zur Anklageschrift vom 5. Mai 2017 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass Teile der zur Anklage gebrachten Handlungen im September 2017 verjähren würden (TPF pag. 6.100.011).

Das Gericht eröffnete am Eingangstag der Anklageschrift das Verfahren unter der Prozessnummer SK.2017.25 (TPF pag. 6.160.001 f.) und liess am 9. Mai 2017 mehrere vor dem 26. September 2017 liegende Zeitfenster für die Hauptverhandlung reservieren (TPF pag. 6.300.001).

H. Am 11. Mai 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Sicherheitshaft für A. an, längstens bis zum 5. August 2017 (TPF pag. 6.880.001, -008).

I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 stellte der Verteidiger des Beschuldigten verschiedene Anträge auf Beweisergänzung (TPF pag. 6.521.009, -017; 7.521.033, -041).

J. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bewilligte die vorsitzende Richterin mit Einverständnis der Bundesanwaltschaft den Übertritt von A. in den von ihm beantragten vorzeitigen Strafvollzug (TPF pag. 6.950.001, -006).

K. Die Prüfung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 (SK.2017.25) im Sinne von Art. 329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO ergab, dass gestützt darauf kein Urteil ergehen konnte, insbesondere und zusammengefasst wegen fehlender Umschreibung der Merkmale des Mordtatbestandes, Widersprüche/Unklarheiten in Bezug auf die geschädigten Personen und formellen Mängeln im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör der geschädigten Personen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 sistierte das Gericht das Verfahren SK.2017.25, wies die Anklageschrift vom 5. Mai 2017 an die Bundesanwaltschaft zurück und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (TPF pag. 6.970.001, -010). Gleichzeitig informierte es die Parteien, dass im Hinblick auf die Einreichung einer berichtigten Anklageschrift einstweilen an den provisorisch reservierten Daten für die Hauptverhandlung festgehalten werde. Schliesslich stellte es fest, dass über die gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden sei (TPF pag. 6.970.009).

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 ersuchte die Vorsitzende den verfahrensführenden Staatsanwalt des Bundes, die Anwendung der altrechtlichen Verjährungsregeln zu prüfen (TPF pag. 6.300.006).

L. Am 27. Juni 2017 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, berichtigte Anklage ein (TPF pag 7.100.001, -10). Sie lautet auf mehrfachen versuchten Mord und auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz; der Vorwurf des Sprengstoffdelikts wird nicht mehr erhoben.

Das Bundesstrafgericht eröffnete das Verfahren am 28. Juni 2017 unter der Prozessnummer SK.2017.31.

M. Mit Verfügungen vom 13. Juli, 9. August und 15. August 2017, entschied die Vorsitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 7.280.001 f.; 7.280.012; 7.280.013).

N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister [TPF pag. 7.221.002], Akten der Vorstrafe vom Untersuchungsamt W. [TPF pag. 7.221.005, -024], Führungsbericht vom Gefängnis X. [TPF pag. 7.241.004 f.], Führungsbericht vom Regionalgefängnis V. [TPF pag. 7.241.006 f.], Leumundsbericht der Kantonspolizei X. [TPF pag. 7.241.008, -011], Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes U. [TPF pag. 7.241.013, -015], Steuererklärungsunterlagen des Steueramtes des Kantons X. von 2013 bis 2015 [TPF pag. 7.261.006, -031], Akten der Staatsanwaltschaft X. aus dem Haftdossier betreffend Raufhandel [TPF pag. 7.293.004, -010; siehe Lit. E]) sowie einen Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 7. August 2017 zur Frage der Spreizung des Sicherungssplints der Handgranate samt Detail-Fotos (TPF pag. 7.292.003, -009).

O. Die Hauptverhandlung fand am 16. und 17. August 2017 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Neben dem Beschuldigten wurden der Privatkläger B. als Auskunftsperson und dessen Bruder F. sowie H., vom WFD, als Zeugen einvernommen. Das Urteil der Strafkammer wurde am 26. September 2017 mündlich eröffnet und begründet.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO unterstehen Sprengstoffdelikte im Sinne von Art. 224 bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
226 StGB der Bundesgerichtsbarkeit.

Soweit das Verfahren Taten bzw. Tatbestände betrifft, welche nicht genuin in die Bundesgerichtsbarkeit fallen, so kann die Bundesanwaltschaft diese durch Vereinigung der Verfahren in Bundesgerichtsbarkeit überführen (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO). Die ursprüngliche Verfahrenseröffnung vom 14. Oktober 2002 bezog sich auf den Verdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Entgegennahme und des Aufbewahrens von Sprengstoffen, unbewilligten Einfuhr von Kriegsmaterial sowie des unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (vgl. pag. 01.01.002). Eine formelle Vereinigung wurde nicht angeordnet, indessen stellt die gemeinsame Eröffnung der Strafsache mit kantonaler Gerichtbarkeit (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung) in tateinheitlicher Ausübung mit jener in Bundesgerichtsbarkeit (Sprengstoffdelikte), konkludent eine Vereinigung dar.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens am 9. Januar 2017, das sich gegen Unbekannt und nun auch gegen den Beschuldigten A. richtete, nennt als Tatbestände mehrfacher versuchter Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (pag. 01.01.33 f.). Soweit vorliegend gegenüber der ursprünglichen Verfahrenseröffnung neu das Waffengesetz Thema ist, hat der Staatsanwalt des Bundes mit Verfügung vom 25. April 2017 das Verfahren entsprechend ausgedehnt und das gesamte Verfahren hinsichtlich aller Tatbestände und Handlungen in der Hand der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 26
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
. Abs. 2 StPO vereinigt (pag. 01.01.35 f.). Damit besteht für alle in der (ersten) Anklageschrift vom 5. Mai 2017 angeklagten Tatbestände bzw. Handlungen Bundesgerichtsbarkeit.

Die am 27. Juni 2017 – nach Rückweisung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 – eingereichte berichtigte Anklageschrift führt aus Gründen der Verjährung den Vorwurf des Sprengstoffdelikts nicht (mehr) auf. Damit fällt der Anknüpfungspunkt für die Bundeszuständigkeit weg. Das schadet aber gemäss Art. 26 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO nicht: Die Bundeszuständigkeit bleibt nach Einstellung des zuständigkeitsbegründenden Tatbestands bestehen. Dies hat auch zu gelten, wenn zufolge übereinstimmenden Lebenssachverhalts, das fallengelassene Delikt nicht durch formelle Teileinstellung erledigt worden ist (s. TPF pag. 7.510.8).

1.2 Verjährung

Der Vorwurf des mehrfachen versuchten Mordes bezieht sich auf September 2002. Kurz darauf, am 1. Oktober 2002, trat ein revidiertes Verjährungsrecht in Kraft. Das gemäss Anklage zur Tatzeit des mehrfach versuchten Mordes geltende Verjährungsrecht bzw. insbesondere die vor dem 1. Oktober 2002 (Datum des Inkrafttretens rev. aArt. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB) geltenden und in casu relevanten Verjährungsbestimmungen lauteten: Die Strafverfolgung verjährt: in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist (aArt. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (aArt. 73 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB).

Zur Tatzeit sah der Straftatbestand des Mordes (aArt. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB) dieselbe Strafandrohung wie in der heutigen Fassung vor, namentlich lebenslängliche Freiheitsstrafe (bzw. früher Zuchthaus) oder Freiheitsstrafe (Zuchthaus) nicht unter zehn Jahren. Unter dem zur Tatzeit geltenden Recht verjährte die Tat ohne verjährungsunterbrechende Handlung in 20 Jahren, resp. mit verjährungsunterbrechenden Handlungen in 30 Jahren. In casu liegen keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vor, weshalb die Tat nach 20 Jahren verjährt.

Nach heutigem Recht verjährt eine Tat, die als Höchststrafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht, in 30 Jahren (Art. 97 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Gemäss Art. 389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB (welches das Prinzip der sog. lex mitior bekräftigt) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar; wenn es milder ist als das neue Recht. Somit ist für die unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfene Straftat des (mehrfach versuchten) Mordes, die altrechtliche zwanzigjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die angeklagten Taten würden im September 2022 verjähren.

Die unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfene Straftat der Widerhandlung gegen das Waffengesetz soll ab August 2013 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 31. Januar 2017 begangen worden sein. Es sind die zur Tatzeit geltenden Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Die angeklagte Tat würde Ende Januar 2027 verjähren (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
und Art. 98 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB).

1.3 Anklageprinzip

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hinwiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu
beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwenden, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschuldigten bedeutender sein könnten (Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).

2. Mehrfach versuchter Mord (AS Ziffer 1.1)

2.1 Gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB macht sich des Mordes schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB) und dabei besonders skrupellos handelt, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist.

2.1.1 Mord ist somit eine qualifizierte vorsätzliche Tötung, wobei Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB zunächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB voraussetzt und für die Qualifizierung als Mord ein besonders skrupelloses Handeln verlangt (vgl. Schwarzenegger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 2f.).

2.1.2 Die Qualifikation ist gegeben, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren (BGE 101 IV 279 E. 1). Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). "Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt" (Urteil des Bundesgerichts 6S.10/2004 vom 1. April 2004 E. 4; BGE 127 IV 10 E. 1a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000 Nr. 73 E. 2c). Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere (Beweggrund, Zweck) Merkmale. Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Zu den für die Beurteilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umständen zählen nach der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentlichen Sinne, sondern ebenso Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie Aufschluss geben können über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie über die in ihm zur Zeit der Tat ablaufenden psychischen Vorgänge (BGE 127 IV 10 E. I 1a). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind zwar jene der Tat selber, Vorleben und Verhalten nach der Tat sind indessen heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist also im Sinne einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu werten (BGE 118 IV 122 E. 2b; BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_21/2010 vom 4. März 2011 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000 Nr. 73 E. 2c). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 17).

2.1.3 Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 9).

Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen (zum Ganzen siehe auch Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 9 ff. mit Hinweisen) die folgenden:

– die Habgier (so bei Raubmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1, oder Tötung gegen Entgelt [Auftragsmord], vgl. auch Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 11);

– die Rache (so wenn mit der Tötung ohne ernsthaften, nachvollziehbaren Grund Rache geübt wird, Donatsch, a.a.O., S. 11; z.B. Versenden einer Paktbombe wegen beendeter Liebesbeziehung vgl. BGE 120 IV 10);

– der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des fremden Lebens (so wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint, z.B. Eliminationsmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4);

– die Mordlust und die sexuelle Befriedigung (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 15 f., sowie

– der fundamentalistische oder politische Beweggrund (so wenn die Tötung aus religiösem oder politischem Fanatismus geschieht, der bis zur totalen Missachtung des Lebens anderer Menschen führt; vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1; Donatsch, a.a.O., S. 11). Der fundamentalistische oder politische Beweggrund ist als eines der spezifischen Merkmale des Mordes zu betrachten, weil der Fanatismus des Täters seine Geisteshaltung enthüllt und die besondere und dauernde Gefahr offenbart, die er für diejenigen darstellt, welche seine Ansichten nicht teilen.

2.1.4 Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint (z.B. Eliminationsmord, vgl. Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 13; Donatsch, a.a.O., S. 11 f.). Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Regelbeispiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbstständige Bedeutung zu (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 19).

2.1.5 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
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StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 21). Es sind verschiedene Erscheinungsformen zu unterscheiden, in Frage kommen (zum Ganzen vgl. Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
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StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 21 ff.):

– die ausserordentliche Grausamkeit (so wenn der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind, Sadismus, vgl. auch Donatsch, a.a.O., S. 12; BGE 77 IV 57 E. 3);

– die Heimtücke (hinterlistiges Vorgehen, so wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; Donatsch, a.a.O., S. 12);

– der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel mit erheblicher Gefährdung von weiteren Menschen (so wenn das eingesetzte Tötungsmittel Wirkungen auf Leib und Leben einer Vielzahl von anderen Menschen hat, die der Täter nicht kontrollieren kann, wie z.B. die Herbeiführung eines Flugzeugabsturzes oder die Verursachung einer Explosion in einem Wohn- oder Geschäftshaus; vgl. auch BGE 120 IV 10 [Paketbombe]). Der Einsatz bestimmter Tatmittel alleine vermag die Qualifikation nicht zu begründen (vgl. Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 20; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 24). Sie können aber Indiz für die besondere Skrupellosigkeit sein.

2.1.6 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbesondere hinsichtlich der Art der Ausführung, beispielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass der Täter sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB N. 27). Dass der Täter den Tod „nur“ in Kauf nimmt, schliesst die besondere Skrupellosigkeit der Tat nicht aus (Donatsch, a.a.O., S. 14).

2.1.7 Art. 260bis Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB setzt bei Mord auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Der Versuch wird hingegen in Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB geregelt: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch; Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 1).

2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 25. September 2002 an seinem Wohnort in ZZ. eine mit einer Splitterhandgranate versehene funktionsfähige Paketbombe hergestellt und sie am 26. September 2002 mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X. geschickt zu haben, in der Absicht, Mitglieder der Redaktion der Zeitung G. (welcher zum damaligen Zeitpunkt die Privatkläger B. – Geschäftsführer – D. und C. angehörten, wie auch J.) und (eventualvorsätzlich) allfällige sich in der Nähe befindenden Personen, durch die beim Öffnen der Paketbombe ausgelöste Explosion, zu töten.

Nachdem ein Mitarbeiter der Zeitung das Paket am 27. September 2002 in Abwesenheit des Geschäftsführers dem Briefkasten entnommen und auf dem Schreibtisch von B. deponiert habe, sei es von E. – Schwester von B. – und deren Sohn, von den Räumlichkeiten der Zeitung an deren Wohnort in Y. gebracht worden, in der Absicht, es B. bei Gelegenheit zu überreichen. Am 28. September 2002 hätten sich mehrere Familienangehörige (darunter auch die Brüder F. und B.) am Wohnort von E. aufgehalten. Anlässlich dieses Familientreffens habe F. das Paket in Anwesenheit von zwei Kindern auf der Terrasse unkonventionell (stirnseitig) geöffnet und eine sich darin befindliche Weinflasche entnommen. Daraufhin seien Drähte erkennbar gewesen und die Familie habe die Polizei alarmiert.

Der Beschuldigte habe besonders skrupellos gehandelt, weil er der Redaktion „einen Denkzettel“ habe „verpassen” wollen und namentlich das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsächlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt habe, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren und weil sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet habe, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verachtung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zeitung G. umgebracht hätte.

Die Umsetzung des Sprengkörpers in der Paketbombe sei deshalb unterblieben, weil das Paket unkonventionell, stirnseitig geöffnet worden sei. Beim konventionellen Öffnen (durch Aufklappen/Öffnen auf der Oberseite) hätte der am Abzugsring der Handgranate verbundene Draht, den Sicherungssplint aus dem Handgranatenzünder gezogen, wobei der Sprengkörper nach ca. 3,2 bis 4,2 Sekunden explodiert wäre mit tödlicher Druckschädigung bzw. physiologischen Schäden bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m und mit wirksamer (tödlicher) Splitterverteilung, im Rahmen der freien Ausbreitung, von 5 bis 9 m.

2.3

2.3.1 E. und deren Brüder B. und F., wurden im Oktober 2002, wenige Tage nach der Sicherstellung des Pakets, polizeilich protokollarisch zur Sache befragt. Am 3. März 2017, nach der Festnahme des Beschuldigten, erfolgte eine weitere Einvernahme von B. durch die Bundeskriminalpolizei. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft erging letztere nicht parteiöffentlich (pag. 10.2.138). Anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung wurden B. und F. in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers befragt.

2.3.1.1 E. erklärte am 3. Oktober 2002 (pag. 12.3.1 ff.), sie habe am Freitag, 27. September 2002, ein an G. adressiertes Paket, welches offensichtlich Wein enthalten sollte, mitgenommen, um es ihrem Bruder zu geben. Ihr Bruder und dessen Frau seien am folgenden Samstagabend bei ihr zu Besuch gewesen und sie habe ihren Sohn K. gebeten, das Paket aus dem Kofferraum ihres Autos zu holen. B. sei nach der Betrachtung des Pakets sofort skeptisch gewesen. Er habe entsprechend geäussert, dass er keinen Wein bestellt habe und dass die fragliche Sendung als Geschenkpaket etwas seltsam sei. B. habe sich schon seit langem bedroht gefühlt und sich dementsprechend verhalten. Seine Angehörigen hätten die Sache jedoch etwas lockerer genommen, so auch der andere anwesende Bruder, F., der keine Bedenken geäussert habe und, in Begleitung ihres 12-jährigen Sohnes K. und B.’s 5-jährigem Sohn L., unvermittelt auf den Balkon gegangen sei. Glücklicherweise habe F. dann das Paket so geöffnet, dass der Zünder nicht ausgelöst worden sei. Aufgrund der vorgefundenen Situation hätten sie dann unverzüglich die Polizei informiert.

2.3.1.2 B. sagte am 2. Oktober 2002 aus, das gelbe Postpaket habe am Freitag, 27. September 2002, zwischen 9 bis 10 Uhr im Milchkasten der Firma G. in X. gelegen. M., der Mann seiner älteren Schwester, welcher auch in der Firma arbeite, habe das Paket aus dem Milchkasten genommen und es im Büro deponiert. In der Folge habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass ein Paket mit Wein eingetroffen sei. Weil er öfter bei seiner Schwester E. zu Besuch sei, habe sie das Paket schliesslich für ihn mitgenommen. Am Samstagabend habe sie ihren Sohn angewiesen, das Paket aus dem Auto zu holen. Er sei sehr skeptisch gewesen, da es als Weinpaket ungewöhnlich ausgesehen und vor allem, weil er keinen Wein erwartet habe. Nach kurzem Hin und Her habe man sich schliesslich doch entschieden, dieses auf dem Balkon zu öffnen. Sein Bruder F., welcher ebenfalls bei seiner Schwester zu Besuch gewesen sei, habe das Paket geöffnet. Er habe die Stirnseite aufgerissen und dem Paket eine Weinflasche entnommen, mit dem Boden voran. Dabei sei er sozusagen assistiert worden von dessen beiden 5- und 12- jährigen Neffen. Sofort hätten sie festgestellt, dass etwas nicht stimmen konnte, denn die Flasche sei mit einem auffallenden Klebeband versehen gewesen und überdies seien Drähte oder ein Kabel und sogar ein Zünder ersichtlich gewesen. Sie hätten dann sofort die Polizei informiert. Es seien 5 Erwachsene und 5 Kinder in der Wohnung gewesen, als das Paket geöffnet worden sei. Er habe vor dem Vorfall von jenem Samstag keine Drohungen oder Hinwiese erhalten, dass sich etwas Derartiges ereignen könnte. Es sei nichts Spezielles vorgefallen, er habe keine Anrufe erhalten und keine verdächtige Beobachtung gemacht. Auch danach sei er in diesem Zusammenhang nicht kontaktiert worden. Er vermute die Täterschaft aus dem Umfeld der politischen Gegner des Präsidenten N. und somit auch der Zeitung G.. Verschiedene Angestellte der Zeitung seien im XX. schon Opfer von Anschlägen und Drohungen gewesen (pag. 12.1.1 ff.).

In der Einvernahme vom 3. März 2017 ergänzte B. seine Aussage insofern, als er sich viele Gedanken darüber gemacht habe, wer ihn habe ermorden wollen. Er lebe heute ein anderes Leben. Er lebe eher zurückgezogen und für sich alleine. Er meide die Öffentlichkeit und lebe immer noch mit dem Gefühl, dass etwas passieren könne. Die Paketbombe habe sein Leben verändert und er denke oft auch im Schlaf daran, ob ihn jemand ermorden komme. Er sei seither isoliert gewesen und habe aus Angst nirgends hingehen können. Der Name A. sage ihm nichts. Er sei ihm nicht klar, warum A. ihn habe umbringen wollen. Er sei sich fast sicher, dass dieser im Auftrag eines Dritten gehandelt habe (pag. 12.1.6 ff.).

In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte B. als Auskunftsperson (Privatkläger) im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 7.933.1 ff.). Ergänzend und in Kenntnis der gleichentags durch seinen Bruder F. getätigten Aussagen, erklärte er, die Zeitung G. habe zunächst eine Redaktion im Land XX. eröffnet und etwa vier Jahre später eine weitere in der Schweiz. Er sei bezüglich beiden Standorten Hauptredaktor und Hauptherausgeber gewesen. Normalerweise hätten sich unterschiedlich viele Personen in den Räumlichkeiten der Redaktion (gemeint in X.) aufgehalten. Die Zeitung habe freiwillige Mitarbeiter und Korrespondenten gehabt. Zur fraglichen Zeit sei sie die grösste Tageszeitung vom Land WW. und erfolgreich gewesen. Sie hätten mehrere Gäste gehabt, auch Präsidenten und Minister. Sie hätten Präsident N. unterstützt und deshalb von kommunistischen Kreisen Drohungen erhalten. Journalisten der Redaktion im XX. seien im XX. getötet und Mitarbeiter von N. seien dort erschossen worden. Als sein Schwager ihn über das Paket telefonisch informiert habe, habe dieser ihm gesagt, dass es von einer Weinhandlung komme und habe den Namen O. erwähnt. Da er – B. – einen O. gekannt habe, welcher amerikanischer Botschafter in VV. gewesen sei, habe er angenommen, das Paket stamme von diesem O.. Seine Schwester habe das Paket für ihn von der Redaktion abgeholt. Sie hätten sich oft gesehen und fast wöchentlich getroffen. Am fraglichen Samstag hätten er, seine Frau, seine zwei Söhne, seine Eltern, sein Bruder, eine ältere Schwester und eine oder zwei Töchter dieser Schwester sich bei seiner zweiten Schwester und deren Kindern aufgehalten. Er denke, es seien 7 Erwachsene und 5 Kinder dort gewesen. Als er das Paket gesehen habe, sei es ihm für O. (den von ihm angenommen Absender) etwas einfach vorgekommen. Er habe gesagt, sie hätten Drohungen erhalten und es wäre vielleicht gut, zu warten und das Paket noch nicht aufzumachen. Wenn er sich richtig erinnere, sei dann sein Bruder gekommen und habe gesagt, ihr habt alle Angst und ich mache es auf. Der Bruder sei in einer Entfernung von 2 bis 3 Meter auf die Terrasse gegangen und habe das Paket geöffnet. Sein Neffe und sein (B‘s) damals vierjähriger Sohn seien F. gefolgt. Vom Wohnzimmer aus, habe man F. beim Öffnen des Pakets sehen können. Im
Gegensatz zu seinem Bruder, erinnere er sich bezüglich die Abfolge so, dass dieser mit dem Paket wieder in die Stube gekommen sei. Er – B. – habe da glaublich Drähte gesehen und habe gesagt, das Paket sei sofort zu entfernen und es sei die Polizei zu rufen. Auf Nachfrage erklärte er, dass bei der Redaktion G. keine E-Mail eingegangen sei, welche darüber gewarnt hätte, dass ein Paket eingehen würde.

2.3.1.3 F. sagte am 15. Oktober 2002 aus, am fraglichen Samstagabend spontan seine Schwester E. besucht zu haben, was er häufig mache. Auch sein Bruder B. sei mit seiner Familie bei der Schwester zu Besuch gewesen. Als E. und sein Bruder B. über ein Paket gesprochen hätten, habe E. deren Sohn K. in die Garage geschickt, um es aus dem Auto zu holen. K. habe dann das Postpaket auf den Stubentisch gestellt. Seinem Bruder sei das Paket nicht geheuer gewesen. Er (F.) habe es nicht so ernst genommen wie sein Bruder und bemerkt, dass er es öffnen wolle. Sein Bruder habe ihn aber angeherrscht, dieses auf keinen Fall hier, sondern auf dem Balkon zu öffnen. Die beiden Kinder, der vierjährige K. und der zwölfjährige L. hätten ihn (F.) begleitet. Er habe das Paket auf den Balkontisch gestellt. Warum er das Paket auf der Stirnseite geöffnet habe, könne er sich nicht erklären, vielleicht weil Wein in der Verpackung sein sollte, vielleicht weil die Frontseite mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Er glaube, dass er das Paket auf die Stirnseite gestellt und einfach aufgerissen habe. Es habe sich recht leicht öffnen lassen und gleich sei auch der Boden einer Weinflasche sichtbar gewesen. Er habe die Flasche herausgezogen. Sie schien an irgendetwas geklebt gewesen zu sein. Dann habe er noch einige Zeitungen, welche als Verpackungsmaterial beigelegt gewesen seien, herausgezogen. Er habe dann die Flasche den Anwesenden in der Wohnstube gezeigt und darauf hingewiesen, dass etwas nicht stimmen könne, weil nach dem Herausziehen der Zeitungen, etwas Holz und Drähte sichtbar gewesen seien. Er habe das geöffnete Paket gezeigt, worauf sein Bruder gesagt habe „nur weg damit“. Er habe das Paket schliesslich wieder auf dem Balkon deponiert. Als mögliche Täterschaft komme das Lager der politischen Gegner seines Bruders in Frage. Es habe im Laufe der Jahre immer wieder Drohungen gegeben (pag. 12.5.1 ff.).

An der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 sagte F. als Zeuge aus (TPF pag. 7.932.1 ff.), seine Schwester habe am fraglichen Abend ihren Sohn zum Auto geschickt, um das Paket zu holen. Seinem Bruder sei das Paket verdächtig vorgekommen und dieser habe gesagt, sie sollten es entfernen. Zwar hätte die Firma oft Werbepakete oder Geschenkpakete erhalten, aber meistens nur über die Festtage, wie Weihnachten oder Neujahr. Er habe seinem Bruder gesagt, dass er es öffnen werde. Er sei auf den Balkon der Wohnung gegangen und habe begonnen es zu öffnen. Auf dem Balkon seien der 12-jährige Sohn der Schwester und der 5- oder 6- jährige Sohn seines Bruders gewesen. Zunächst habe er das Paket konventionell (an der Oberseite) öffnen wollen. Er habe schliesslich davon abgelassen, weil es stark mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Nach zwei bis drei Versuchen, habe er es nicht öffnen können. Er habe dann das Paket von der Seite her aufgemacht, den Boden einer Flasche und daneben zerknülltes Zeitungspapier gesehen. Nachdem er begonnen habe das Zeitungspapier zu entfernen, habe er etwas Verdächtiges gesehen. Es sei Nacht gewesen und die Lichter des Balkons hätten vom Paketinneren zurückgestrahlt. Ob er die Falsche aus dem Paket genommen habe, wisse er nicht mehr, vielleicht schon. Er habe das Paket auf dem Balkontisch gelassen, sei hineingegangen und habe gesagt, das Paket sei verdächtig. Fast die gesamte Familie habe sich in der Wohnung aufgehalten, sein Bruder, seine Schwestern, deren Kinder und seine Eltern. Er sei sich nicht sicher, ob sein Bruder das Paket angeschaut habe, er glaube es aber. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach er das Paket nach dem Öffnen in die Wohnung gebracht habe, meinte der Zeuge, die Aussage bei der Polizei sei glaubwürdiger.

2.3.2 Wie bereits oben (Lit. E) erwähnt, wurden auf der sichergestellten Paketbombe DNA-Spuren von A. festgestellt (pag. 10.1.34 ff.). Das IRM stellte bei der Auswertung des Handgranatenkörpers und -zünders ein vollständiges DNA-Profil des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801625-90) und beim weissen Klebeband, womit das Innenpaket mit dem Geschenkpaket fixiert worden war (pag. 11.3.43, vgl. Abbildung 29), ein Teilprofil, d.h. ein inkomplettes DNA-Profil des Beschuldigten, fest (pag. 10.1.39; PCN 48-801627-86). Schliesslich ergab eine inkomplette Mischspur ab den braunen Klebebandabschnitten im Paket anteilmässiges Spurenmaterial des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801628-84). Solches braunes Klebeband wurde einerseits zur Fixierung des Schlüsselbrettchens am Innen-Deckel des Postpakets und andererseits zur Fixierung der Weissweinflache verwendet (pag. 11.3.29, 41).

2.3.3 Der Beschuldigte hat bereits im Rahmen der Eröffnung der Festnahme am 31. Januar 2017 anerkannt, das fragliche Paket mit der Handgranate am 25. September 2002 an seinem damaligen Wohnort in ZZ. zusammengestellt und es am 26. September 2002, mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X.. geschickt zu haben. Die Handgranate habe er 2001 in Z. geschenkt erhalten, als er dort für die P. als Dolmetscher tätig gewesen sei. Mit Ausnahme der Weinflasche habe er die Bestandteile der Paketbombe in der Q. in YY. besorgt, so auch ein mit Haken versehenes Holzbrettchen (Schlüsselbrett). Das Paket habe er präpariert, um der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ zu verpassen, denn die Zeitung habe 1997 oder 1998 Texte über Flüchtlinge/Vertriebene aus dem XX. verfasst und deren Fluchtorte publiziert, worauf dort ein Massaker stattgefunden habe.

In Bezug auf den Zusammenbau der Paketbombe sagte er aus, er habe den Sprengkörper so präpariert, dass er sicher nicht in die Luft gegangen wäre. Er habe die Bombe (gemeint: Handgranate) ca. in die Mitte des Postpakets hingelegt, dass sie nicht explodiere. Das Brett mit dem Kleiderhaken (gemeint: Schlüsselbrett) habe er mit doppelseitigem Klebeband an den Deckel des Pakets geklebt. Der Haken (vom Schlüsselbrett) sei nicht mit der Bombe in Berührung gekommen und habe sie nicht entsichern können. Er sei sich sicher gewesen, dass das doppelseitige Klebeband noch vor dem Eintreffen des Pakets beim Empfänger heruntergefallen wäre.

Auf Nachfrage im Zusammenhang mit den Zielpersonen sagte er aus, dass er die in der fraglichen Redaktion tätigen Personen nicht gekannt habe. Er habe lediglich gewusst, wo sich die Redaktion befinde. Er habe sich auch nicht vorgängig bei der Zeitung über die beanstandete Berichterstattung beschwert. In Bezug auf die Paketbombe habe er niemanden informiert. Soweit er sich erinnere, habe er weder schriftlich noch mündlich eine entsprechende Mitteilung getätigt (pag. 13.1.6 ff.).

2.3.3.1 In der Folge bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich diese Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2017 präzisierte er sodann, dass er zu Hause einen Test durchgeführt habe, eine Funktionskontrolle, ob die Bombe (Handgranate) funktioniere. Dazu habe er den Deckel des Pakets um ca. 90° geöffnet. Dabei habe sich das Teil, welches er mit doppelseitigem Klebeband und einem zusätzlichen quer gelegten Klebebandstreifen am Deckel angebracht habe (Schlüsselbrett), gelöst und sei schräg heruntergehangen. Nur an einer Ecke sei es noch am Deckel befestigt gewesen. Er habe es mit der Hand wieder zurück an den Deckel gedrückt. Er habe das gleiche Klebeband mit dem Kleiderhaken wieder gegen den Deckel gedrückt. Er habe am Tag vor der Post (gemeint: Versand/Postaufgabe) zuhause die Paketbombe zusammengebaut. Die Entscheidung das Paket herzustellen, habe er am Tag gefasst, als er es getan habe. Am selben Tag habe er in einer Postfiliale auch das hierzu verwendete Postpaket beschafft. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Haken am Schlüsselbrett mit der Handgranate verbunden gewesen sei bzw. dass zwischen Abzugsring und Haken ein Draht befestigt gewesen sei. Woher die Weinflasche gestammt habe, wisse er nicht mehr. An der Bombe selbst habe er nichts manipuliert. Er habe geglaubt, dass die Handgranate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. geschenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Er habe der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ verpassen wollen, wegen deren Berichterstattung über die Fluchtorte der XX. Bevölkerung in den Jahren 1997 bis 1999. Sein Entschluss sei vermutlich ausgelöst worden durch einen Jahrestag oder einen Bericht im Fernsehen über ein Massaker im Kriegsgebiet. Er entschuldige sich für seine Tat und sei froh, dass niemand zu Schaden gekommen sei. (pag. 13.1.23 ff.).

2.3.3.2 Am 3. März 2017 sagte der Beschuldigte gleichbleibend aus, dass er an seinem Wohnort einen Test durchgeführt habe. Er habe zwar einen Draht verwendet, dieser sei aber nicht mit einem Haken des Schlüsselbrettes verbunden gewesen. Bei der Probe sei die Handgranate fest im Paket fixiert gewesen und ein Teil seiner Konstruktion (Brettchen, Haken, Klebeband) habe sich gelöst. Der Draht sei mit der Flasche verbunden gewesen. Der Haken habe nicht mit der Bombe in Verbindung kommen können. Ein bis zwei Tage bevor er das Paket zusammengestellt habe, habe er bei einem P.-Kampfkollegen telefonisch nachgefragt, ob die Bombe (Handgranate) scharf sei. Dieser habe ihm am Telefon keine Antwort geben wollen (pag. 13.1.40 ff.).

2.3.3.3 Am 11. April 2017 sagte der Beschuldigte auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, warum er „I.“ als Absender angegeben habe. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, warum er beim Adressat den Zusatz „vertraulich/geschäftlich“ habe anbringen lassen. Als er beim Test zuhause gesehen habe, dass das Schlüsselbrett heruntergefallen sei, habe er die Drahtverbindung vom Haken gelöst, nach unten gelegt und das Paket verschlossen. An den Draht habe er sich erst erinnern können, nachdem er die technische Zeichnung des WFD gesehen habe. Als er den Test gemacht habe, habe er gesehen, dass mit der Paketbombe und dem Draht etwas habe passieren können. Vor dem Versand des Pakets oder kurz danach, bzw. auf jeden Fall danach, am Abend nach der Paketaufgabe oder am Folgetag, habe er der Zeitung G. vom account R.@T. eine E-Mail zugestellt. Darin habe er der Zeitung geschrieben, dass sie von einem Unbekannten ein Paket erhalten würden, welches „nichts Schönes“ enthalten würde. Damit habe er diplomatisch sagen wollen, das Paket solle nicht geöffnet werden. G. habe geantwortet: „Wir sind politisch an der Macht und werden es euch zeigen, ihr Drecksäcke“. Er habe niemanden töten, sondern lediglich der Redaktion G. einen Denkzettel verpassen wollen. Auf keinen Fall habe er die Familie B., E., F. einbeziehen wollen (pag. 13.1.69 ff.).

2.3.3.4 In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte der Beschuldige im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen. Er habe das Paket aufgrund einer Kurzschlussreaktion zusammengebaut, nachdem er einen Dokumentarfilm gesehen habe, der über Massaker an Zivilisten im XX.krieg berichtet habe. Er habe das Paket zufällig so zusammengebaut und hernach telefonisch einem P.-Kämpfer darüber berichtet. Dieser habe ihm gesagt, dass nichts passieren könne. Die Handgranate habe er 2001 in Z. bekommen. Warum er sie im Paket in Alufolie umwickelt habe, wisse er nicht. Vor dem Versenden des Pakets habe er in seinem Schlafzimmer einen Test gemacht. Er habe gemerkt, dass es mit dem Deckel und dem Draht gefährlich werden könnte. Er glaube, dass er den Draht vom Haken weggenommen habe. Auch habe er gemerkt, dass der Haken den Ring nicht berühren konnte. Dann habe er gleich wieder das Brett an den Deckel geklebt. Er habe gedacht, das funktioniere nicht und könne nicht explodieren. Den Draht habe er, soweit er sich erinnere, zur Seite gelegt, das Paket zugemacht und am nächsten Tag verschickt. Auf die Frage, wozu der Draht gedacht gewesen sei, erklärte er, den Test habe er mit dem Draht gemacht. Dabei habe er recht viel Kraft anwenden müssen. Er habe nichts dabei gedacht. Er habe aber bemerkt, dass etwas bewegt werden könne, darum habe er den Draht vom Haken weggenommen. Er könne sich nicht an die Drahtverbindung erinnern, die in den WFD-Berichten beschrieben sei und könne sich auch nicht erklären, warum diese so fotografiert worden sei. Wer in der Redaktion von G. arbeitete, habe er nicht genau gewusst. Er habe weder die Familie B., E., F., noch die Familie C., D. gekannt. Nach dem Versand des Pakets an G. habe er dieser via E-Mail sinngemäss geschrieben, dass ein Paket komme, welches eine Handgranate enthalte, dass es aber nur ein Denkzettel sei für die Texte, welche G. damals über die Aufenthaltsorte von Zivilisten geschrieben habe. Damit habe er noch sicherer sein wollen, dass das Paket nicht geöffnet werde. Er habe eine Antwort bekommen. Die Redaktion habe geschrieben: „Ihr Drecksäcke. Wir werden die Macht im XX. erhalten. Unsere Partei wird die Macht im XX. erhalten. Wir werden es euch heimzahlen.“ Es sei sofort politisch geworden. Seine Handlung sei ganz sicher falsch gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, was so eine Handgranate anrichten könne. Er würde nichts lieber in seinem Leben, als dies rückgängig machen (TPF pag. 7.931.001, -020).

2.3.4 Der Aufbau und die Funktion der Paketbombe wurde vom WFD untersucht und ist aus dessen Berichten vom 10. Dezember 2002, 24. Januar, 16. März und 4. August 2017 zu entnehmen (pag. B10.2.1.122 ff.; pag. 11.1.12 ff.; pag. 11.3.23 ff.; TPF pag. 2.292.003, -009). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde H., vom WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und Verfasser der Berichte, befragt (TPF pag 7.934.002 ff.).

2.3.4.1 Wie den obgenannten Berichten zu entnehmen ist, wurden als Verpackung zwei von der Schweizerischen Post vertriebene unterschiedlich grosse Pakete (sog. PostPac) benutzt, eines der Geschenklinie (verziert mit einer gedruckten Geschenkschlaufe, s. pag. B10.2.1.126 und pag. 11.3.29) der Grösse 2 (320 x 244 x 120 mm) und ein weiteres, kleineres PostPac-Paket der Grösse 0 (229 x 162 x 40 mm). Das kleinere Paket PostPac Grösse 0 (Innenverpackung), befand sich im inneren des PostPac-Pakets der Grösse 2 (Geschenkverpackung). Auf der Aussenseite der Geschenkverpackung, oben, war die Adressetikette angebracht. Auf der Innenseite des Deckels der Geschenkverpackung war mit doppelseitigem Klebeband und braunem Paketklebeband ein Schlüsselbrett angeklebt, welches einen einzigen Haken aufwies. Die Innenverpackung war mit Tesa-Verlegeband am Innenboden der Geschenkverpackung fixiert. In der Innenverpackung befand sich eine funktionsfähige Splitterhandgranate Typ F1 mit gestreckten Sicherungssplints. Der Handgranaten-Körper war mit Alufolie ummantelt und diese mit Tesa-Verlegeband umwickelt, wobei die Handgranate in deren Position in der Innenverpackung fixiert war. In den Deckel der Innenverpackung war eine Öffnung (birnenförmiges Loch) geschnitten worden. Der Abzugsring der Handgranate ragte durch diese Öffnung und war mit einem weissen Draht mit dem Haken des Schlüsselbrettes am Deckel der Aussenverpackung verbunden. Zeitungspapier in der Geschenk- und in der Innenverpackung diente als Polstermaterial (pag. B10.02.001.123; B10.02.001.125, -127; 11.01.13, -15; 11.03.26, -27 und 11.03.31, -35). Im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der fraglichen Splitterhandgranate hält der Bericht des WFD vom 24. Januar 2017 fest, dass diese ca. 50 bis 60 g Sprengstoff (TNT) enthalte. Bei freier, halbkugelförmiger Ausbreitung der Luftstosswelle sei bis zu einem Abstand von ca. 0,6 bis 0,8 m mit tödlichen Druckschädigungen und bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m mit physiologischen Schäden zu rechnen (pag. 11.1.16). Wirksame, tödliche Splitter würden sich bis 9 m verbreiten, der Splitterradius bestehe bis 30 m und der Gefährdungsradius 150 bis 200 m (pag. 11.1.17). Der Sicherungssplint sei nicht mehr in der Originalposition gewesen. Die Handgranate habe einen nur noch leicht gespreizten Sicherungssplint gehabt
(pag. 11.1.8; pag. 11.3.24, -26; pag. 11.3.31 f.; TPF pag. 2.292.4; TPF pag. 2.292.005; TPF pag. 7.934.007). Die Sicherungssplints seien zusammengedrückt und (nur) leicht gespreizt gewesen, was den Auszugswiderstand massiv, vergleichsweise auf ca., 0,5 bis 0,6 kg, verringert habe (pag. 11.1.13, -14 und pag. 11.3.26). Je weniger der Splint gespreizt sei, umso weniger Zuggewicht sei notwendig, um die Handgranate zu entsichern. Im gesicherten Originalzustand seien die Sicherungssplints um den Zünder gebogen (s. TPF pag. 7.292.007 f., Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. August 2017) und deren Auszug durch die Öffnung am Zünder damit erschwert.

Die Zündung der Handgranate sei deshalb nicht erfolgt, weil das Paket seitlich geöffnet worden sei und deshalb der Draht keinen Zug auf den Abzugsring ausgeübt habe (pag. B10.02.001.123; 11.1.15), bei konventionellem Öffnen sei anzunehmen, dass der Auslösemechanismus voll funktionsfähig gewesen sei (pag. 11.3.26)

2.3.4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte H., vom WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich den Inhalt der durch ihn verfassten Berichte (TPF pag 7.934.002 ff.). Im Rahmen der Einvernahme erklärte er, am 28. September 2002 nach Y. ausgerückt zu sein, wo er das teilweise geöffnete Paket, welches sich auf der Terrasse befunden habe, entschärft habe. In Bezug auf die Zusammensetzung des Pakets verwies er zunächst auf die aktenkundige Prinzip-Skizze. Er erklärte, dass das Paket aus einem Aussenpaket und einem Innenpaket bestanden habe. Im Innenpaket habe sich die Handgranate befunden, welche eine Verbindung über den Abzugsring, den Draht und dem Schlüsselbrett, aufgewiesen habe. Das Schlüsselbrett sei an der Innenseite des Deckels der Aussenverpackung angeklebt gewesen. Hinweise dafür, dass das Schlüsselbrett nicht am Deckel gehalten habe, lägen keine vor. Bei einer ordentlichen Öffnung über den Deckel, hätte auch noch eine Hebelwirkung stattgefunden. Auch würden keine Hinweise dafür bestehen, dass das Schlüsselbrett zweimal angeklebt worden sei, denn es würden keine entsprechenden Passstellen vorliegen. Wenn ein Klebeband zweimal an den selben Ort geklebt werde, führe dies zu einem Spurensatz. Der Sicherungssplint sei durch Abbildungen aktenkundig dokumentiert worden. Die stationierten Polizeibeamten, welche als erste vor Ort gewesen seien, hätten diese Fotos erstellt. Auf diesen Abbildungen sei die Spreizung des Sicherungssplints zu erkennen. Im Handgranaten-Körper sei Sprengstoff enthalten und der Zünder intakt gewesen. Hiezu reichte der Zeuge Röntgenbilder der fraglichen Handgranate ins Recht (TPF pag. 7.925.005). Wäre das Paket auf ordentliche Weise geöffnet worden, hätte über die Zugverbindung von Schlüsselbrett und Draht der Sicherungssplint aus der Handgranate gezogen werden können.

2.4

2.4.1 Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Paketbombe zusammengebaut und sie Ende September 2002 an die Redaktion der Zeitung G. in X. verschickt habe, ist glaubhaft, sie wird nicht nur durch die ihm zuzuordnenden DNA-Spuren auf dem Sprengkörper und der inneren Verpackung (E. 2.3.2 und Lit. E) untermauert, sondern auch durch die Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten zu festgestellten Elementen des Paketinhalts, zum ermittelten Versandort und den Angaben auf der Adressetikette.

2.4.2 Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, insoweit geständig. Er gibt jedoch an, er habe nicht die Absicht verfolgt, eine funktionstüchtige Bombe zu versenden, sondern habe mit der Zustellung der Handgranate nur eine Warnung an die Redaktion der Zeitung übermitteln wollen. Die Bombe hätte, nach seinem Tatplan gar nicht funktionstüchtig sein sollen und hätte auch beim konventionellen Öffnen nicht detonieren sollen. Insbesondere sei die Handgranate nicht funktionsfähig gewesen, zwischen Verpackung bzw. dem sich darin befindenden Schlüsselbrett und Draht habe keine Verbindung zum Abzugsring der Handgranate bestanden, so dass beim Öffnen der Verpackung kein Zug auf den Abzugsring ausgeübt worden wäre, und beim Öffnen der Verpackung an der Oberseite wäre das Schlüsselbrett heruntergefallen, was er durch selbst durchgeführte Test habe beobachten können. Im Übrigen habe ihm auch ein P.-Kämpfer telefonisch bestätigt, dass die Paketbombe nicht funktionsfähig sei.

In objektiver Hinsicht stehen diesen Aussagen das Untersuchungsergebnis des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und die Beobachtungen bzw. die Fotoaufnahmen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten gegenüber, welche teilweise auch in den Aussagen der Geschwister B., E., F. Bestätigung finden.

2.4.2.1 Was die Aussagen der Geschwister B., E., F. betrifft, ist indessen zunächst zu prüfen, ob diese in Beachtung von Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO erfolgt sind, welcher bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei sich die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen nach Artikel 159
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO richtet. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert, besteht das Teilnahmerecht der Parteien ebenso (Art. 312 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO). Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es den Anforderung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147
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StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO N. 13, mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Insofern wurden die Beweisabnahmen mittels Einvernahme von B. und F. im Rahmen der Gerichtsverhandlung geheilt; dort sagten der Privatkläger und der Zeuge in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers aus und stellten sich deren Zusatzfragen (TPF pag. 7.932.001, -009; 7.933.001, -010). E. wurde hingegen lediglich am 3. Oktober 2002 einvernommen. Damals wurde das Verfahren nicht gegen den Beschuldigten geführt, weshalb ein Teilnahmerecht aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich war. E. hätte indessen nach Verhaftung des Beschuldigten mit diesem konfrontiert werden können. Nachdem dies nicht erfolgt ist, sind die Aussagen von E. nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu verwerten.

Die Untersuchungsberichte des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich wurden nicht in Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff
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StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
. StPO in Auftrag gegeben. Dieser Umstand wurde ebenso durch die Einvernahme des Verfassers der Berichte im Sinne von Art. 187 Abs. 2
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StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO durch das Gericht geheilt.

2.4.2.2 Die nach Alarmierung der Polizei als erste am Wohnort von E. eingetroffenen Polizeibeamten haben die sich dort befindliche Paketbombe fotografisch festgehalten (pag. 11.3.29 ff:). Der als Zeuge befragte Sachverständige hat die auf den Bildern vor Ort festgehalte Situation bestätigt (E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Darauf zu erkennen ist, dass ein weisser Verbindungsdraht auf einer Seite bis zum Schlüsselbrett reichte und auf der anderen in die Öffnung des Innenpakets mit der Handgranate (pag. 11.3.31, -32). Ebenfalls sind die Enden des Sicherungssplints zu erkennen (pag. 11.3.31), welche nicht auseinandergebogen sind.

An der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung ein, dass gemäss Polizeibericht der Kantonspolizei X. vom 29. September 2002 (pag. 10.2.10 ff, insb. …13) und dem Informationsbericht der BKP vom 4. Oktober 2002 (pag. B10.2.1.3) der Draht am Abzugsring und (mittels Klebeband) an der Weinflasche befestigt war.

Hiezu fällt indessen zunächst auf, dass sich die Weinflasche beim Eintreffen des ausgerückten Polizeibeamten der Kantonspolizei X. nicht (mehr) im Paket befand. Dies geht einerseits aus den Aussagen von B. und F. hervor, ist aber auch auf den vor Ort getätigten Fotoaufnahmen ersichtlich (pag. 13.3.29). Eine Verbindung zwischen Flasche und Draht war zum damaligen Zeitpunkt somit nicht feststellbar. Auf den Fotos ist zwar erkennbar, dass sich auf der dem Paket entnommen Weinflasche ein Klebestreifen befand, womit dieser befestig war, ist nicht erstellt. Selbst wenn (auch) dieser eine Klebestreifen eine Verbindung mit der Handgranate bzw. dem Abzugsring aufgewiesen hätte, würde dies nicht ausschliessen, dass der Paketdeckel mit einem Draht am Abzugsring der Handgranate verbunden war.

Die Verbindung zwischen Haken des Schlüsselbretts und Abzugsring wurde sodann bei der Entschärfung durch den Fachspezialisten des WFD und der späteren Untersuchung der Vorrichtung festgestellt (s. oben E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Diese Feststellung hat der Experte anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigt. Es gibt keinerlei Elemente, die an dieser Feststellung zweifeln liessen. Im Übrigen stimmt der den Fotoaufnahmen erkennbare Weg des Drahtes damit überein. Gleiches gilt in Bezug auf den Zustand des Sicherungssplints. Die Feststellungen des Experten stimmen mit den Fotoaufnahmen des Zustandes am Tatort überein (s. pag. 13.3.29). Somit ist sowohl die Drahtverbindung zwischen dem am Paketdeckel angebrachten Schlüsselbrett und dem Abzugsring der Handgranate erstellt, als auch der Umstand, dass sich die Handgranate mit gestreckten Splintenden im Paket befunden hat.

2.4.2.3 Dass die Handgranate funktionstüchtig war, ergibt sich aus den Untersuchungen des WFD-Experten. Diese sind durch die Röntgenaufnahmen der Handgranate untermauert, die Handgranate enthielt Sprengstoff und war intakt. Deren Explosionsfähigkeit ist somit erstellt.

2.4.2.4 Die Untersuchungen des WFD-Experten ergaben keine Hinwiese darauf, dass sich das Schlüsselbrett, bei einem Versuch das Paket zu öffnen, gelöst hätte. Bei den durch den Experten mit einer entsprechend vorbereiteten Attrappe, geschah das nicht (pag. 11.3.25-26; 11.3.41). Das Schlüsselbrett war sowohl mit doppelseitigem Klebeband als auch mit gelb-braunem Klebeband und somit mehrfach fixiert. Wie den Abbildungen des Spurenmaterials zu entnehmen ist, war der untere Doppelklebestreifen grösser als das Schlüsselbrett selbst und das gelb-braune Klebeband breiter (pag. 11.3.34). Aufgrund der gestreckten Sicherungssplit war die notwendige Zugwirkung reduziert, und damit auch die Möglichkeit einer Ablösung des Schlüsselbretts. Die Haftung des Schlüsselbretts ist somit erstellt.

Die Angabe des Beschuldigten, dass er nach der Zusammensetzung des Pakets einen Test vorgenommen habe, wobei sich das Schlüsselbrett gelöst und er es hernach wieder an den Kartondeckel gedrückt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Vornahme eines Versuchs mit der Original-Paketbombe um zu testen, ob diese explodiert oder nicht, ist schon deshalb merkwürdig, weil der Tester damit bewusst sein Leben aufs Spiel setzt, denn wäre er sich tatsächlich sicher, dass die Paketbombe nicht explodieren kann, würde er keinen Test durchführen müssen, um zu sehen, ob das so ist oder nicht. Dass das Schlüsselbrett nicht heruntergefallen und wieder an den Deckel gedrückt worden ist, ergibt sich auch aus den fehlenden Passspuren (pag. 11.3.35). Der WFD untersuchte anhand von „Durchlicht“ die gesamte Hinterseite des Klebebandes nach Partikeln, welche bei einem mehrfachen Anbringen des Klebebandes vorhanden gewesen wären (TPF pag. 7.934.8; pag. 11.3.35). Aufgrund des fehlenden Spurenversatzes ist eine zweimalige Verwendung des Klebebandes auszuschliessen und somit auch die Vornahme eines Test, wie vom Beschuldigten geltend gemacht und beschrieben.

Anlässlich der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung sodann ein, dass die Vornahme des Tests, die gestreckten Sicherungssplints erkläre (TPF pag. 7.925.076). Das geht insofern nicht auf, als dass zum Strecken des Splints bzw. der zwei im gesicherten Zustand gekrümmten Metallbügel, auf diesen Zug auszuüben ist, wobei sich die zwei Splintbügel in Bezug auf den Abzugsring auf der gegenüberliegenden Seite der Zünderabdeckung befinden. Der Beschuldigte hat nie angegeben, an den Splintbügeln manipuliert, diese gestreckt oder zusammengedrückt oder daran vor dem geschilderten Test ein Draht oder ähnliches befestigt zu haben. Die Splintbügel wurden in dem von Beschuldigten beschriebenen Test nie einbezogen. Daran hätte er aber ziehen müssen, um sie zu strecken, nicht am Abzugsring.

2.4.2.5 Zusammengefasst ist somit erstellt, dass die fragliche Handgranate mit Sprengstoff beladen und funktionsfähig war, deren Sicherungssplints zusammengedrückt bzw. gestreckt waren, was die nötige Zugkraft für die Entfernung des Abzugsrings verringert hat, die Handgranate in einem Innenpaket, am Aussenpaket befestigt und somit fixiert war, und dass am Abzugsring der Handgranate ein Draht angebracht war, dessen weiteres Ende, durch eine birnenförmige Öffnung am Deckel des Innenpakets, zu einem am Innendeckel des Aussenpakets befestigten Schlüsselbrett führte und an einem sich dort befindenden Haken befestigt war. Dadurch wäre beim Öffnen des Deckels des Aussenpakets bzw. Aufheben der oberen Deckelseite eine Zugkraft auf den Draht und somit auf den damit verbundenen Abzugsring ausgeübt worden, womit der Sicherungssplint herausgezogen und die Handgranate initiiert worden und der sich darin befindliche Sprengstoff explodiert wäre. Als Kriegswaffe führt die Explosion einer Handgranate zum Tod der Menschen in deren inneren Wirkungskreis.

2.4.3 In subjektiver Hinsicht gibt der Beschuldigte an, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass die Paketbombe nicht explodieren könne.

2.4.3.1 Die Erklärungen des Beschuldigten hiezu sind schon in sich widersprüchlich und überzeugen nicht. So gab er einerseits an, geglaubt zu haben, dass die Handgranate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. geschenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Andererseits erklärte er, die geschenkte Handgranate bei sich zu Hause an einer erhöhten Stelle in der Vitrine aufbewahrt zu haben, damit die Kinder nicht daran haben gelangen können (pag. 13.1.11). Wäre er davon ausgegangen, dass die Handgranate nicht funktioniert, hätte er sich keine Fragen nach der Gefährdung der Kinder stellen müssen. Gleiches gilt für die angeblich eingeholte telefonische Auskunft bei einem P.-Kämpfer (die nach seinen Aussagen einmal vor und einmal nach dem Test im Schlafzimmer erfolgt sein soll), aber auch für den angeblichen Test der Bombe selbst. Hätte der Beschuldigte tatsächlich angenommen, das die Handgranate nicht explodieren kann, hätte er sich weder bei einem Dritten über die Explosionsgefahr erkundigen noch einen Test durchführen müssen. Wie oben ausgeführt, ist indessen nicht erstellt, dass der Beschuldigte, einen solchen Test überhaupt durchgeführt hat. Wenig überzeugend ist auch, dass ein P.-Kämpfer eine auf die erstellte Weise zusammengebaute Paketbombe, telefonisch als unbedenklich deklariert haben soll. Zur weiteren Angabe des Beschuldigten, nach dem Versand des Pakets, die G.-Redaktion mit einer E-Mail davor gewarnt zu haben, widerspricht seinen Angaben zum Vorsatz ebenso. Wäre die Paketbombe nicht gefährlich gewesen, hätte die Zeitung auch nicht gewarnt werden müssen. Dass der Beschuldigte diese E-Mail tatsächlich geschickt hat, ist indessen nicht erstellt. Er hat davon erst in späteren Einvernahmen berichtet. Zudem ist anzunehmen, dass die Redaktionsmitglieder von G. den Ermittlungsbeamten vom Erhalt einer solchen E-Mail in den Tagen um den 27. September 2002 berichtet hätten, denn diese E-Mail hätte ja schon 2002 zur Ermittlung der Täterschaft führen können.

2.4.3.2 Zum subjektiven Aspekt brachte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers sodann vor, dass – wie sich auch aus der Zeugenaussage eines am 31. Januar 2017 zur Festnahme des Beschuldigten ausgerückten Polizisten ergebe – der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Festnahme erfolge im Zusammenhang mit dem P.-Tribunal in UU.. Erst nachdem er den vorgeworfenen Sachverhalt als Kurzbeschrieb des Hausdurchsuchungsbefehls habe nachlesen können, sei dem Beschuldigten klar geworden, worum es gegangen sei. Dazu habe er aber immer festgehalten, dass die Bombe nicht hätte explodieren sollen und er niemanden habe töten wollen. Des Weiteren habe der Beschuldigte anlässlich einer Strafuntersuchung wegen Raufhandels 2016 einer DNA-Untersuchung zugestimmt und 2015 habe er nach einem Selbstunfall im Strassenverkehr die Polizei gerufen. Das hätte er wohl nicht getan, wenn er einen Tötungsvorsatz gehabt hätte.

Diese Argumente vermögen die Annahme des Vorsatzes des Beschuldigten im September 2002 nicht zu entkräften. Zwischen der Herstellung der Paketbombe und der Festnahme vom 31. Januar 2017 lagen über 14 Jahre. Das P.-Tribunal bzw. das Sondergericht zur Ahndung der Kriegsverbrechen im XX. wurde ebenfalls im Januar 2017 operativ. Da erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte, bekennender ehemaliger P.-Angehöriger, Ende Januar 2017 zunächst einen Zusammenhang mit diesem Tribunal annahm. Auch dass der Beschuldigte 2015 oder 2016 nicht mit Konsequenzen aus der Tat von 2002 rechnete, nachdem er nach dem Paketversand 2002 nie mehr etwas darüber vernommen hatte, ist nicht weiter erstaunlich, Richtig ist, dass der Beschuldigte stets gesagt hat, dass die Paketbombe nicht hätte explodieren sollen. Dies macht insbesondere in Berücksichtigung des Aufbaus einer funktionsfähigen ausgetüftelten Konstruktion indessen keinen Sinn und ist somit offensichtlich eine Schutzbehauptung.

Die Verteidigung erwähnte schliesslich auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat als weiteres Indiz gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes. Der Beschuldigte habe nach seinem Versuch keine weitere Tat unternommen. Die BKP sei selbst davon ausgegangen, dass die Täterschaft in Zukunft noch einmal versuchen werde, eine Gewalttat zu verüben. Das sei jedoch nie der Fall gewesen, was dafür spreche, dass der erste Versuch gar nicht die Tötung einer Person der Redaktion von G., sondern nur deren Einschüchterung zum Ziele gehabt habe. Dieses Argument vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine aus Sicht der Täterschaft misslungene Straftat, ist nicht nur dann vorsätzlich begangen, wenn sie wiederholt wird.

2.4.3.3 Aufgrund des Aufbaus und der Gestaltung der Paketbombe war der beschriebene Explosionsvorgang naheliegend und offensichtlich gewollt. Einen anderen Schluss lässt die funktional zusammengebaute und durchdachte Sprengfalle vernünftigerweise nicht zu. Das Paket mit der Geschenkverzierung und dem Absendervermerk einer Weinhandlung hätte zum unbekümmerten Öffnen verleiten sollen. Die mehrfache Klebevorrichtungen am Schlüsselbrett und des Innenpakets mit der Handgranate am Boden des Geschenkpakets förderte eine genügende Zugkraft. Der Draht war an den Abzugsring angebracht und die Sicherungssplints kaum gespreizt bzw. gebogen, so dass deren Entfernung vereinfacht war. Nichts an diesem Aufbau deutet auf eine Attrappe hin, die lediglich dem Schein nach wie eine Paketbombe hätte aussehen sollen. Die Konstruktion war auf die Sprengung ausgerichtet. Das Gesagte lässt nur einen einzigen Schluss zu, nämlich, dass der Beschuldigte mit der Paketbombe den Tod der Mitarbeiter der Redaktion G. in X. herbeiführen wollte. Der direkte Vorsatz zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung ist erstellt. Indem der Beschuldigte die Paketbombe der Redaktion der Zeitung G. senden liess, musste ihm ferner klar gewesen sein, dass dieses Paket in Anwesenheit weiterer, zufällig in den Geschäftsräumlichkeiten der Zeitung anwesender Personen (z.B. Besucher, Reinigungspersonal, Handwerker), hätte geöffnet werden können. Der Beschuldigte hat somit den Tod dieser weiteren Personen zumindest billigend in Kauf genommen.

2.5 Die Paketbombe ist schliesslich nicht explodiert, weil F. diese nicht vom Deckel her geöffnet und somit – durch den dort an einem Haken befestigten Draht – keinen Zug auf den Abzugsring der Handgranate ausgeübt hat. Dass die Handgranate nicht explodiert ist, ist dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paketbombe unkonventionell bzw. seitlich geöffnet hat. Nach der Entnahme einer Weinflasche und als durch die seitliche Öffnung die Sprengvorrichtung im Innern erkennbar war, hat er von weiteren Manipulationen am Paket abgesehen. Der vom Beschuldigten beabsichtigte Erfolg ist somit ausgeblieben. Er hat alles unternommen, um seine Tötungsabsicht in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte hat mit dem Versand des Pakets alles gemacht was er konnte, um die von ihm beabsichtigen Taterfolge herbeizuführen. Mit der Übergabe der Paketbombe an die Post hatte er keinen Einfluss darüber, ob, wie und von wem das Paket geöffnet wird. Nachdem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist, ist der Tatbestand der (mehrfachen) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB als vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB, E. 2.1.7) erfüllt.

2.6 Zu prüfen ist weiter, ob für die Mordqualifikation das konstitutive Tatbestandsmerkmal des besonders skrupellosen Handelns nach Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB gegeben ist. Ein vollendeter Mordversuch liegt vor, wenn die weiteren Tatbestandselemente im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB (siehe oben E. 2.1.2 - 2.1.5) erfüllt sind.

2.6.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten insofern das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit vor, weil (Anklageschrift S. 6):

- er der Redaktion einen Denkzettel hat verpassen wollen;

- er das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsachlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt hat, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren;

- sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet hat, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verachtung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zeitung G. umgebracht hätte.

2.6.1.1 Zum „Denkzettel“ (E. 2.6.1, erster Unterabschnitt): Der Beschuldigte hat stets wiederholt, dass er der Redaktion G. aufgrund einiger ihm missfallender Artikel einen Denkzettel habe verpassen wollen. Sein Motiv lag somit in der Bestrafung der Redaktionsmitglieder. Er wollte der Redaktion eine Lektion erteilen, was auch einen Vergeltungsakt erfasst. Sein Beweggrund lag somit in einem Racheakt im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Redaktionsmitglieder der Zeitung. Der Beschuldigte handelte daher aus einem besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB (s. oben E. 2.1.3).

2.6.1.2 Zur „Weinsendung“(E. 2.6.1, zweiter Unterabschnitt): Bei der Paketbombe war von einer Weinzustellung auszugehen. Obschon die Verpackungsart in gewisser Hinsicht (Kartonschachtel umwickelt mit braunem Klebestreifen) für eine Enothek etwas bescheiden gewirkt haben mag, vermochte dies allein nicht zu verhindern, in die Falle zu tappen. So hat denn auch F. am Paket, ohne Bedenken im Beisein seiner Neffen bzw. zweier Knaben im Alter von ca. 5 und 12 Jahren, manipuliert und es geöffnet. Dass eine Weinhandlung als Absender aufgeführt war, die Paketmasse und das Gewicht des Pakets für den Versand – mindestens – einer Weinflasche geeignet war, förderte die Unbekümmertheit gegenüber der Zustellung. Wein ist als Geschenkgabe nicht ungewöhnlich und kann als solche für Dritte ohne Weiteres durch eine Weinhandlung an den Beschenkten zugestellt werden. Auf dem Postpaket, war eine Geschenkschlaufe gedruckt. Die Tarnung war somit heimtückisch und die Art der Ausführung besonders verwerflich im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB (s. oben E. 2.1.5).

2.6.1.3 Zu den „Opfern “ (E. 2.6.1, dritter Unterabschnitt): Der Beschuldigte kannte weder den Verleger noch andere Personen aus der Redaktion. Auch wusste er nichts über die Arbeitsabläufe der Redaktion in X., über die Anordnung der Geschäftsräumlichkeiten oder die dortigen Gegebenheiten. Die Handgranate hätte bei einer Explosion unkontrolliert eine Vielzahl von Menschen treffen bzw. töten und verletzen können. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, alle sich beim Öffnen des Pakets anwesenden Personen tödlich zu verletzen, unabhängig von deren tatsächlichen Tätigkeit oder Stellung bei der Zeitung. In den Räumlichkeiten einer Zeitung können sich schliesslich neben den Redaktionsmitgliedern auch andere Personen aufhalten, beispielsweise weitere Angestellte oder Besucher, Boten, Handwerker, Techniker usw. Am Tag des Eintreffens des Pakets war beispielweise die Schwester von B., welche nicht bei der Zeitung arbeitete, dort. Dadurch legte der Beschuldigte ein geringschätziges Verhalten gegenüber menschlichen Lebens an den Tag. Die Verachtung menschlichen Lebens zeigt sich im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung hier auch in der Gefährdung einer Vielzahl, vom Täter nicht identifizierbaren, Menschen Der Beschuldigte hatte keine Kontrolle über die möglichen Opfer. Er nahm billigend in Kauf, alle bei Paketöffnung in der Redaktion Anwesenden, unbestimmbare und ihm unbekannte Menschen, zu töten. Diese Personen hätten keine Chance gehabt, der Explosion zu entkommen. Es kann von einer Sprengfalle gesprochen werden. Eine Vorrichtung, die gebaut ist um zu töten und unerwartet explodiert, wenn eine Person eine scheinbar ungefährliche Handlung – wie das das Öffnen eines Geschenkpakets – vornimmt. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht eine besonders verwerfliche Ausführungsart im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB vor (oben E. 2.1.5).

2.6.2 In seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bezog sich der Staatsanwalt des Bundes auf den fundamentalistischen oder politischen Beweggrund als besonders verwerflichen Beweggrund für die Mordqualifikation. Der Beschuldigte habe seine damalige extreme, gewaltorientierte politische Haltung über das Leben anderer gestellt (TPF pag. 7.925.027).

Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass dieses Qualifikationsmerkmal nicht Gegenstand der Anklage bildet, weshalb dessen Berücksichtigung das Anklageprinzip verletzen würde (TPF pag. 7.925.098). Tatsächlich führt die Anklageschrift in der Umschreibung der Mordqualifikationsmerkmale keinen politischen Beweggrund auf. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegeben Sachverhalt gebunden. Nachdem der politische Beweggrund in der Anklageschrift nicht aufgeführt ist, ist in Berücksichtigung des Anklageprinzips (s. oben E. 1.3) dieses Merkmal für die Mordqualifikation nicht zu prüfen.

2.6.3 Nachdem jedoch die zur Anklage gebrachten Mordqualifikationsmerkmale erfüllt sind (s. oben E. 2.6.1; 2.6.1.1-2.6.1.3), sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB (bezogen auf den Versuch gemäss Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) in objektiver Hinsicht erfüllt.

Subjektiv war dem Beschuldigten sein Rachemotiv („Denkzettel“) bekannt. Die Tarnung als Geschenk (Postpaket mit gedruckter Geschenkschlaufe, Weinhandlung als Absender, Bestückung mit Weinflasche) war durchdacht und gewollt. Der Beschuldigte adressierte die Paketbombe an die Redaktion von G.. Er beabsichtigte somit, die sich dort aufhaltenden ihm nicht bekannten Menschen zu töten. Weiter kann auch auf die Ausführungen in E. 2.4.3; 2.4.3.1-2.4.3.3 verwiesen werden. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB sind daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB schuldig gemacht.

3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, AS Ziffer 1.2)

3.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, in der Zeit von August 2013 bis zur Hausdurchsuchung vom 31. Januar 2017, ohne Bewilligung eine Pistole der Marke AA. samt Munition bei sich zuhause aufbewahrt zu haben.

3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG wird der vorsätzliche, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Faustfeuerwaffen bzw. Pistolen sind Waffen im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG). Zum Besitz von Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig (u.a. aufgrund eines Waffenerwerbsscheins) erworben hat (Art. 12
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 12 Voraussetzungen - Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
WG i.V.m. Art. 8 ff
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
. WG). Gemäss Art. 16a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 16a Besitzberechtigung - Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
WG ist zum Besitz von Munition i.S.v. Art. 4 Abs. 5
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat. Munition darf nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen - 1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
1    Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
2    Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss.
WG).

Am 31. Januar 2017 wurden am Domizil des Beschuldigten eine Faustfeuerwaffe (eine Pistole der Marke AA., Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519), ein Pistolenmagazin mit 6 Patronen (Kaliber 9 mm) und insgesamt 47 Patronen (2 Patronen Kaliber 9 mm, 45 Patronen Kaliber 7.65 mm, Browning) sichergestellt.

Der Beschuldigte hat angegeben, die Pistole und die Munition 2013 in seinem Haus anlässlich von Umbauarbeiten gefunden zu haben. Er habe sie danach entsorgen bzw. der Polizei überreichen wollen (TPF pag. 7.931.011). Am 21. Februar 2017 wurde die Ehefrau des Beschuldigten (in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers) zur Sache befragt. Auch sie führte aus, die Waffe bei Arbeiten am Haus gefunden zu haben. Sie hätten beabsichtigt gehabt, sie zu entsorgen (pag. 12.8.20).

3.3 Aus den Sicherstellungen und die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau ergibt sich, dass der Beschuldigte die sichergestellte Pistole und die Munition mehrere Jahre ohne Berechtigung behalten bzw. aufbewahrt hat, obschon er keinen Waffenerwerbsschein und keine entsprechende Besitzberechtigung besass, was er wusste.

Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte hat sich daher des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG schuldig gemacht.

4. Strafzumessung

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

4.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (Ackermann, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 121).

4.1.4 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (Ackermann, a.a.O. Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (Ackermann, a.a.O. Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 92).

4.1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dazu muss er die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beurteilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher strafschärfenden, - mildernden, -erhöhenden und -mindernden Faktoren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2). Das Gericht hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundsatzstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2; Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen Ackermann, a.a.O. Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 167;
Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 [nicht publ. in: BGE 138 IV 120]; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 137 IV 57]).

4.1.6 In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren andauern (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.H. auf Ackermann, a.a.O. Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 66).

4.1.7 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehörden gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retrospektiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Inhaltich geht es um die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Ackermann, a.a.O. Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 184). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist hiefür gemäss Art. 68 Ziff. 2
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) angemessen zu erhöhen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangen Tat nach Art. 68 Ziff. 1
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 68 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3; BGE 116 IV 14 E. 2b; BGE 115 IV 17 E. 5b/bb; BGE 69 IV 54 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 5.2.1).

4.1.8 Was den Zeitpunkt der Begehung bzw. Unterlassung der in der hypothetischen Gesamtstrafe schuldübergreifend zu beurteilenden Tat(en) angeht, so hat dieser vor der Fällung des früheren Urteils zu liegen (Ackermann, a.a.O. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 166). Fraglich ist, ob auf den Zeitpunkt der Beendigung oder auf jenen der Vollendung abzustellen ist. Der Gesetzestext stellt klar, dass alle Delikte zusammenzufassen sind, die der Täter vor der früheren Verurteilung „begangen“ hat; massgebend ist einzig die hypothetische Möglichkeit der gleichzeitigen Beurteilung der begangenen Delikte (vgl. a.a.O., N. 134). Da bereits die vollendete Tat als begangenes Delikt abgeurteilt und damit bei der früheren Verurteilung in die Gesamtstrafe miteinbezogen werden kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung der strafbaren Handlung oder Unterlassung abzustellen. Zeitliche Distanzdelikte, bei welchen die Tatausführung vor der Ausfällung des früheren Urteils begonnen hat, die Deliktsvollendung aber erst danach erfolgt, können nicht in eine hypothetische Gesamtstrafe einbezogen werden. Anders, wenn die Tathandlung (oder -unterlassung) über den Zeitpunkt der Ausfällung des früheren Urteils andauert (Dauerdelikte). Diese Delikte sind mit der Vollendung bereits begangen. In Zweifelsfällen gilt hier der Grundsatz in dubio pro reo (Ackermann, a.a.O. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 166). Nach dem Gesagten sind somit bei Dauerdelikten keine teilweisen Zusatzstrafen möglich.

4.1.9 Wie oben ausgeführt (s. E. 4.1.4) setzt die Asperation die Gleichartigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; Ackermann, a.a.O. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 94). Gleiches gilt für das Verhältnis Geldstrafe zu Busse Ackermann, a.a.O., Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 94).

4.1.10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zumindest teilweise gleichartige Strafen vor, wenn der Beschuldigte im Ersturteil (Vorstrafe) mit einer Freiheitsstrafe und einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) und wegen dem neu zu beurteilenden Delikt mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 E. 2.5.2). Das Bundesgericht erwog, dass in Bezug auf die Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafenbildung möglich ist. Eine Verbindungsbusse im Ersturteil hindert somit die Bildung einer Gesamtstrafe nicht, solange es sich im Rahmen der Asperation um gleichartige Starfarten handelt. Nach dem Gesagten ist es daher möglich, eine Geldstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen, welche im Ersturteil mit einer Verbindungsbusse ausgefällt wurde.

4.2

4.2.1 Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB sieht für Mord eine Bestrafung mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vor. Das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG) sieht als Sanktion Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahre) oder Geldstrafe vor. Mord ist somit die Straftat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und bildet der Ausgangspunkt für die Strafzumessung.

4.2.2 Wie unten (E. 4.5.4; E. 4.6) ausgeführt, hält das Gericht für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe für angemessen. Mord ist zwingend mit Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es liegen somit keine gleichartigen Strafen vor. Die Strafen sind zu kumulieren (s. oben E. 4.1.4).

4.2.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt.

Das Tötungsdelikt hat der Beschuldigte 2002 begangen, somit vor der Verurteilung von 2015. Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2015 kommt indessen nicht in Frage, weil die Vorstrafe auf Geldstrafe (und Busse) lautet, wobei Mord mit Freiheitsstrafe zu bestrafen ist und die Strafen somit nicht gleichartig sind (s. oben E. 4.1.9).

4.2.4 Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte von 2013 bis 31. Januar 2017 begangen, somit teils vor und teils nach der Verurteilung vom 29. April 2015. Es handelt sich um ein Dauerdelikt, dessen Tatbestand die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst. Das Dauerdelikt ist bereits durch die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vollendet, hier vor der Ausfällung des Strafbefehls vom 29. April 2015. Es handelt sich somit vorliegend beim Delikt gegen das Waffengesetz um einen Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz.

Da vorliegend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Geldstrafe zu bestrafen ist (siehe unten E. 4.5.4; E. 4.6), ist sie bezüglich der mit Strafbefehl vom 29. April 2015 ausgesprochenen Grundstrafe (Geldstrafe) gleichartig. Bei der damals verhängten Busse handelte es sich um eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB. Diese ist bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Strafen nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.5.2). Betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz ist daher eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2015 zu fällen.

4.3 Mord sieht einen Strafrahmen von 10 Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB). Da bereits die einfache Tatbegehung eine lebenslängliche und somit höchstmögliche Freiheitsstrafe vorsieht, führt die Tatmehrheit nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, d.h. ein Versuch der Tat vorliegt, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Der Beschuldigte hat sich des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB schuldig gemacht. Aufgrund des Versuchs, ist das Gericht hinsichtlich dieser Tat nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB). Auch eine kurze Freiheitsstrafe – gemäss Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB von mindestens 6 Monaten – oder eine Geldstrafe sind somit beim versuchten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB theoretisch möglich.

4.3.1 Mord ist per se eine ausgesprochen gravierende Straftat. Dies schlägt sich bereits in der ordentlichen gesetzlichen Strafandrohung des Straftatbestandes nieder und ist somit in Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Beurteilung des Grundverschuldens nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die tatbezogenen Komponenten ist somit vorab festzustellen, dass Umstände, die als solche zur Qualifizierung des Mordes führen, nicht innerhalb des für dieses Delikt vorgesehenen Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden dürfen, würde doch andernfalls dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt (Doppelverwertungsverbot). Hingegen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (vgl. BGE 118 IV 342 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2 je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E. 4.3.2 a).

4.3.2 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Privatkläger über die Tat hinaus in Angst und Schrecken versetzt hat. Er hat die Tat anonym ausgeübt. Die Täterschaft war rund 15 Jahre lang nicht namentlich bekannt, die Opfer wussten nicht, wer ihnen nach dem Leben getrachtet hat und mussten mit der Ungewissheit leben in Bezug auf eine allfällige weitere Tatabsicht des Täters. Die Bedrohung und die damit einhergehende seelische Belastung dauerte daher subjektiv an (s. dazu auch Aussagen B. TPF pag. 7.933.006 und Ausführungen der Vertreterin der Privatkläger TPF pag. 7.925.047-050). Der vom Beschuldigten betriebene Aufwand ist nicht unerheblich. Die Beschaffung der einzelnen Bestandteile der Paketbombe, der durchdachte Aufbau der Sprengvorrichtung, die Entscheidfindung bezüglich Absenderangabe und das über mindestens zwei Tage andauernde Vorgehen, lässt eine deutliche kriminelle Energie erkennen. Mit dem Versand des Pakets bzw. dessen Abgabe am Postschalter hat der Beschuldigte die Kontrolle darauf völlig abgegeben und zugelassen, dass die Paketbombe auf dem Weg zum Adressat oder am Bestimmungsort, mit mehreren Menschen in Kontakt kommt. Dabei hat er auch in Kauf genommen, dass eine unbeteiligte Drittperson das Paket öffnet, welche mit der politischen Gesinnung der Redaktion G. nichts zu tun hat. Der angegebene Beweggrund – namentlich die angebliche Berichterstattung von G. über Fluchtwege oder Standorte von XX. Flüchtlingen und Vertriebenen in den Jahren 1998/1999, und ein darauf gestützt durchgeführtes Massaker dieser Flüchtlinge – ist lebensfremd. Medien informieren regelmässig über Fluchtwege oder –orte von Vertriebenen und Flüchtlingen, als gewöhnliche Berichterstattung gegenüber den Medienkonsumenten. Medien sind deshalb nicht als massgebliche Informanten gegnerischer Streitkräfte tätig. Armeen und paramilitärische Organisationen handeln vielmehr aufgrund militärischen Strategien und Informationen mit militärischen oder paramilitärischen Mitteln und sind für ihr Vorgehen nicht auf die Berichte einer Zeitung angewiesen. Der von ihm angegebene Beweggrund lag im Zusammenhang mit angeblichen Medienberichten, die zudem schon mehrere Jahre zurück lagen. Ausserdem konnten bei einer punktuellen Auswertung der
Berichterstattung der Zeitung G. in den Jahren 1998/1999 keine nennenswerten Informationen über Fluchtwege bzw. Aufenthaltsorte XX. Zivilisten festgestellt werden, die den ZZZ. Kampfeinheiten als strategisch relevante Informationsquelle hätten dienen können (pag. 10.2.188). Der Beschuldigte hat sich somit aus einem selbst ausgedachten Grund in etwas hineingesteigert. Seine Tat hat sich gegen die Redaktion der der Zeitung G. gerichtet, weil diese in der XX.-Frage gegenüber seiner Überzeugung auf der politischen Gegenseite steht. Durch die Tat hat er in der Schweiz seinen Standpunkt in einem politischen und kriegerischen Konflikt im Raum Z. (und umliegenden XX. geprägten Regionen) gewaltsam bezeugen wollen und damit hier die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung im XX.-Konflikt schaffen können. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von dieser Tat abzusehen, lebte er doch hier in geordneten Verhältnissen und hatte er keinerlei Kontakt zu den Redaktionsmitgliedern der Zeitung G..

Nach dem Gesagten ist ein Verschulden im mittleren bis schweren Bereich gegeben.

4.3.3 Der heute 41- jährige Beschuldigte wurde in YYY. in Z. geboren und wuchs dort auf. Seit Herbst 1990 lebt er in der Schweiz. Er ist seit 1998 verheiratet und hat 3 Kinder. Im Jahre 1998 hat er eine Lehre abgeschlossen. Anschliessend bildete er sich an einer Techniker Schule in X. weiter. Er arbeitete seit Anfang 2016 bis zu seiner Verhaftung am 31. Januar 2017 bei der Firma S. AG in XXX. (TPF pag. 7.931.002 f.; TPF pag. 7.241.009; pag. 13.1.3 f.; pag. 13.1.17; pag. 13.1.63). Am 11. Juli 2005 wurde der Beschuldigte erleichtert eingebürgert (pag. 10.1.35). Er ist Z. und schweizerischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben war er 1997 bis 2001 bei der P. aktiv. Dabei half er in der Schweiz beispielsweise Proteste zu organisieren. 2001 betätigte er sich in WWW./Z. für die P. als Übersetzer (TPF pag. 7.931.003-4). 1998 erkrankte der Beschuldigte an einem Blasentumor, weshalb er sich einer Operation unterzog (TPF pag. 7.931.003; pag. 19.1.16). Seither nimmt er täglich Schlaftabletten und ein Medikament gegen Magensäure ein (TPF pag. 7.931.003). Gemäss letztbekannter Steuererklärung lag 2015 sein jährliches Einkommen bei Fr. 45‘812.-- und jenes seiner Ehefrau bei Fr. 53‘670.-- (TPF pag. 7.261.019). An der Hauptverhandlung gab er als monatliches Bruttoeinkommen Fr. 4‘700.-- an (TPF pag. 7.931.003). Seine Ehefrau betreibt ein Reinigungsgeschäft (TPF pag. 7.931.003; pag. 13.1.64). Der Beschuldigte besitzt in U. ein Haus. Die Hypothekarschuld beläuft sich auf Fr. 800‘000.-- (TPF pag. 13.1.64). Bewegliches Vermögen hat er keines (TPF pag. 7.621.023). Durch die Vermietung der sich in seinem Haus befindlichen Dachwohnung erzielt er monatliche Mietzinseinnahmen von Fr. 1‘500.-- (pag. 13.1.64). Gegen den Beschuldigten wurden vom 31. Januar 2014 bis 28. April 2017 insgesamt 12 Betreibungsverfahren bezüglich total Fr. 74‘178.05 durchgeführt (TPF pag. 7.261.004). Zurzeit hat er eine offene Betreibung von Fr. 215.20, gegen welche er Rechtsvorschlag erhoben hat (TPF pag. 7.261.004). Es sind keine Verlustscheine oder Konkurse registriert (TPF pag. 7.261.005).

Diese persönlichen Verhältnisse und Faktoren des Vorlebens des Beschuldigten werden neutral gewertet. Es handelt sich um einen mehrfachen Familienvater, der sich mit seiner selbstständig erwerbenden Ehefrau um den Unterhalt der Familie kümmert, ein Eigenheim erworben hat und Nebeneinkünfte aus einem Mietverhältnis hat. Seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand begründet keine besondere Strafempfindlichkeit.

Der Beschuldigte war von Beginn weg zum äusseren Tatablauf geständig. Seit der Tat hat er sich grundsätzlich wohlverhalten. Zwar weist er eine Vorstrafe auf, wurde er doch mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 280.--, bestraft (TPF pag. 7.221.002), dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorstrafe, die vorliegend einen Rückfall begründen würde, da der Beschuldigte den mehrfach versuchten Mord vor der Ausfällung des Strafbefehls begangen hat. Diese nicht einschlägige Vorstrafe betrifft die Lenkung eines Fahrzeuges im übermüdeten Zustand und wirkt sich vorliegend nicht negativ auf die Strafzumessung aus. Der Besitz der Pistole sowie der Munition ist auf einen Fund zurückzuführen und lässt nicht eine Verwerflichkeit erkennen, wie dies bei einem Kauf oder einer anderen aktiven Beschaffung der Waffe der Fall gewesen wäre. Die lange Dauer des Besitzes ist zwar zu beanstanden, zur Mitführung der Waffe kam es jedoch nicht. Dieses Verhalten ist somit in Bezug auf die Strafzumessung kaum erhöhend zu werten. Zum Unrecht seiner Tat zeigt er sich einsichtig und bedauert seine Handlung aufrichtig. Auch in seinem Schlusswort wiederholte er diesen Umstand (TPF pag. 7.920.10). Dies wirkt sich im mittleren Masse strafmindernd aus. Die Führungszeugnisse des Regionalgefängnisses V. vom 10. Juli 2017 und des Gefängnisses X. vom 6. Juli 2017 (TPG pag. 7.241.004, -5) sind ausserordentlich positiv. Der nunmehr respektvolle und korrekte Umgang des Beschuldigten mit seinen Mitmenschen wirken sich in leichtem bis mittleren Masse strafmindernd aus.

4.3.4 Im gewichtigen Masse strafschärfend wirkt sich die mehrfache (versuchte) Tatbegehung aus (Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Abs 1 StGB, s. auch oben E: 4.1.2).

4.3.5 Steht der Versuch unter Strafe, so kann er milder bestraft werden als die vollendete Tat (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB; Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 27, s auch oben E. 2.1.7 und E. 4.3). Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 27). Die "kann"-Formulierung der Bestimmung stellt lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB in das richterliche Ermessen, im Übrigen sollte aber das Ausbleiben des Erfolgs (oder allgemeiner: der vollen Verwirklichung des tatbestandsmässigen Unrechts) stets zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22
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StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 28 mit mehreren Hinwiesen). Das Mass der Strafminderung hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Strafreduktion ist mithin umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b).

Es liegt vollendeter Versuch vor, der Beschuldigte hat alles getan, was nötig war, um die Redaktionsmitglieder zu töten (s. oben E. 2.5). Der tatbestandsmässige Erfolg war objektiv sehr nahe und von einem weiteren Zutun seinerseits unabhängig. Dass die Handgranate nicht explodiert ist, ist lediglich dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paketbombe unkonventionell seitlich geöffnet hat. Die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1
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StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB wirkt sich daher in sehr leichtem Masse strafmildernd aus.

4.3.6 Gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Seine objektive Bedingung ist praxisgemäss der Ablauf einer Zeitspanne von zwei Drittel der Verjährungsfrist, wobei diese Grenze unterschritten werden kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB N. 24). Der Beschuldigte beging die Straftaten des mehrfachen versuchten Mordes am 27./28. September 2002. Bei Ausfällung des vorliegenden Urteils sind rund 15 Jahre seit der Tat verstrichen. Im Zeitpunkt der Taten galt das alte Verjährungsrecht (dazu oben E. 1.2). Für die Straftat des Mordes (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB) beträgt die altrechtliche Verjährungsfrist 20 Jahre (aArt. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Zwei Drittel der Verjährungsfrist waren somit im Januar 2016 verstrichen. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung sind erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat grundsätzlich wohlverhalten (s. dazu auch E. 4.3.3). Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ändert die Beurteilung in dieser Hinsicht nicht, als die Pistole und Munition ohne sein Zutun in sein Haus gelangt sind. Im Übrigen hat der Beschuldigte in den letzten 15 Jahren keine Verbrechen oder Vergehen begangen. Er war auch nicht mehr paramilitärisch-kriegerisch aktiv. Da die Voraussetzungen vom Art. 48 lit. e
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StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB gegeben sind, ist die Strafe zwingend zu mildern (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB N. 1). Das Strafbedürfnis hat sich, aufgrund der seit der Tat verstrichenen langen Zeitdauer, erheblich vermindert. Der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB ist aufgrund des Gesagten in mittlerem Masse zu berücksichtigen.

4.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszusprechen.

4.4.1 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs nicht (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
und Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB).

4.4.2 Auf die Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft von 94 Tagen anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug von 145 Tagen als Strafvollstreckung gilt.

4.4.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

4.5 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4.5.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Waffe und die Munition zufälligerweise bei der Renovierung seines Haus gefunden hat. Die Umstände bei denen er erstmals in den Besitz der Pistole und der Munition gekommen ist, können ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er hat indessen die Pistole und die Munition nach dem Fund mehrere Jahre behalten und besessen, obschon es ein Einfaches gewesen wäre, den Fund bei der Polizei zu melden und die Waffe abzugeben. Die objektive und subjektive Tatschwere liegt daher im unteren bis mittelschweren Bereich. Gesamthaft betrachtet liegt ein leichtes bis mittleres Verschulden vor.

4.5.2 Zu den allgemeinen persönlichen Verhältnissen und Faktoren des Vorlebens des Beschuldigten wird auf E. 4.3.3 verwiesen. Sie wirken sich neutral aus.

Der Beschuldigte war von Beginn weg geständig. Seit der Tat hat er sich grundsätzlich wohlverhalten. Wie bereits erläutert, erfolgte der Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss, weil der Beschuldigte am Steuer eingeschlafen war (TPF pag. 7.221.002). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und wirkt sich vorliegend nicht negativ auf die Strafzumessung aus. Die Führungszeugnisse des Regionalgefängnisses V. vom 10. Juli 2017 und des Gefängnisses X. vom 6. Juli 2017 (TPG pag. 7.241.004-5) sind ausserordentlich positiv und wirken sich in leichtem Masse strafmindernd aus.

4.5.3 Gesetzliche Strafmilderung- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor.

4.5.4 In Bezug auf die Voraussetzungen und die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Zusatzstrafe kann auf E. 4.1.5 ff. verwiesen werden. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.-- und einer Busse verurteilt. Zum Zeitpunkt dieser Vorstrafe war der Beschuldigte bereits im Besitze der Pistole und der Munition und hatte die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dauerdelikt) damit vollendet (s. oben E. 4.2.4). Der vorliegende Schuldspruch gegen den Beschuldigen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft Straftaten, welche er zeitlich vor dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 vollendet hat, so dass vorliegend eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl auszufällen ist.

In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die hypothetische Gesamtstrafe für die vom Untersuchungsamt W. und von diesem Gericht beurteilten Vergehen gegen das SVG und gegen das WG mit 60 Tagessätzen zu bestimmen. Es ist daher vorliegend auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 zu erkennen (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
i.V.m. Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils ist der Tagessatz mit Fr. 15.-- anzusetzen (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

4.5.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB bei der Gewährung des bedingten Vollzugs greifen vorliegend nicht.

Das Gericht sieht keine Anzeichen auf eine negative Bewährungsprognose. Ein Strafvollzug scheint daher im vorliegenden Fall nicht notwendig. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1
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StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

4.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das WG mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015, zu bestrafen.

5. Widerruf

5.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1
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StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deswegen eine ungünstige Prognose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden muss (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf . Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2
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StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
Satz 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3
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StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5
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StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Die Probezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröffnung des vollziehbaren Urteils zu laufen (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB N. 5, Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB N. 82; BGE 120 IV 172 E. 2a; BGE 118 IV 102 E. 1bb; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005, E. 2).

5.1.1 Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB N. 2). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB N. 41; BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw.. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.w.H.).

5.1.2 Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen.

5.2 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 280.--, verurteilt (TPF pag. 7.221.002). Der Strafbefehl wurde ihm am 29. April 2015 eröffnet (TPF pag. 7.221.002). Die Probezeit endete am 29. April 2017. Der Beschuldigte hat die von der Strafkammer beurteilten Vergehen gegen das Waffengesetz teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt.

5.2.1 Das Gericht sieht keine Gründe für eine schlechte Legalprognose. Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert. Die in der Probezeit begangen Straftat ist auf einen zufälligen Pistolenfund zurückzuführen. Er hat die Waffe nicht absichtlich besorgt. Er ist geständig und einsichtig. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Rückfallrisiko zu verneinen. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den Widerruf rechtfertigen würde. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- ist somit nicht zu widerrufen.

6. Einziehung

6.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB).

6.1.1 Vorliegend sind die obgenannten Voraussetzungen bezüglich Waffen, Munition und Bestandteile der Paketbombe ohne weiteres erfüllt. Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten:

- 1 Pistole AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen Kaliber 9 mm, 47 Pistolenpatronen Kaliber 7.65 mm und 9 mm gemäss Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 (BA pag. 08.01.0014 f.)

- Sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände (Materialzusammenstellung WFD vom 10. Dezember 2002; BA pag. B10.02.001.0122, -0127).

6.2 Die 2 sichergestellten Reisepässe lautend auf A. (Schweizer Reisepass, Nr. 1 / Z. Reisepass N. 2; TPF pag. 7.941.001-002) sind an A. herauszugegeben.

7. Privatklagen

7.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO haben Anspruch auf Ersatz von Schaden, der ihnen widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, zugefügt wurde (Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Der Anspruch Umfasst auch die Genugtuung nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR.

7.1.1 Die Zivilklage soll nach Möglichkeit bereits mit der Klageanmeldung beziffert und kurz begründet werden, unter Angabe oder Beilage der angerufenen Beweismittel; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
StPO).

7.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
1    Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2    Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3    Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
StPO). Bei Schuldspruch entscheidet es über die Zivilklage mit dem Urteil in der Hauptsache, sofern die Zivilklage nicht auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO).Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO).

7.1.3 Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR).

7.1.4 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR i.V.m. Art. 28 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB). Anspruchsberechtigt ist im Rahmen von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (Heierli/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Balser Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 6.). Dabei genügt eine psychische Belastung des Anspruchstellers (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 6; BGE 112 II 220 E. 2.b ff.). Genugtuung nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bzw. bezüglich des Empfindens der betroffenen Person (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 11; BGE 125 III 70 E. 3.a). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 11). Auf Seiten des Haftpflichtigen ist nicht (mehr) ein schweres Verschulden erforderlich. Ein Verschulden für die Genugtuung nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ist aber im Rahmen der Verschuldenshaftung vorausgesetzt (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 14). Im Weiteren muss eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 15).

7.1.5 Psychische Störungen nach schweren bzw. spektakulären Unfällen und Straftaten sind in der Regel genugtuungsbegründend. Nach der Rechtsprechung besteht die immaterielle Unbill infolge posttraumatischer Belastungsstörungen in der Regel aber nur befristet. Die posttraumatische Belastungsstörung muss nicht zwingend zu einer dauerhaften Veränderung der Persönlichkeit führen. Praxisgemäss genügen auch vorübergehende "Angstzustände, Panik, Schlaflosigkeit, Gefühle der Verunsicherung, Appetitlosigkeit und Melancholie", sofern die Intensität dieser Störungen eine immaterielle Unbill verursacht (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, N. 210 m.w.H.). Die posttraumatische Belastungsstörung wird als eine Form sekundärer Viktimisierung bezeichnet, die dann eintritt, wenn ein Opfer aggressiver oder gefährlicher Handlung zusätzlich zu diesen Nachteilen geschädigt wird durch die Festschreibung seiner Opferrolle (Volbert, in: Volbert/Steller [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen etc. 2008, 198) – gemeint als Opfer von Angriff oder Gefahr. Sie tritt als psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis ein.

7.1.6 Die zugesprochene Genugtuungssumme muss gerecht sein. Das Gericht entscheidet nach Recht und Billigkeit, wenn das Gesetz es, wie in Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR, anweist, auf die Umstände abzustellen (BGE 141 III 97 E. 11.2; vgl. Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB). Die als Voraussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 20). Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen „Genugtuungstarif“ abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (Schönenberger, a.a.O., Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 5; Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 20; Brehm, a.a.O., Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 62 ff.)

7.2 Der Privatkläger B. beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10‘000.--. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er sei durch das Sprengstoffattentat am 28. September 2002, welches nur aufgrund eines Zufalls nicht zu einer Katastrophe geführt habe, in seiner Persönlichkeit gravierend verletzt worden (TPF pag. 7.925.047). Da der Beschuldigte zunächst nicht habe eruiert werden können, habe er einen weiteren Anschlag auf sein Leben und dasjenige seiner Mitarbeiter befürchtet, weshalb er sich kaum noch getraut habe, seine Wohnung zu verlassen (TPF pag. 7.925.047; TPF pag. 7.933.006). Sowohl sein Privatleben als auch sein Geschäft hätten stark unter dieser enormen psychischen und seelischen Belastung gelitten (TPF pag. 7.925.047).

7.2.1 Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforderungen als solche als auch betragsmässig im Falle eines Schuldspruchs anerkannt (TPF pag. 7.920.010).

7.2.2 Dass ein Mensch, dem anonym eine äusserlich unscheinbare, tödliche Paketbombe zugestellt wird, in Angst und Schrecken versetzt wird, ist evident. Dass er schon mangels genauer Zuordnung der Täterschaft, fortan Furcht vor weiteren Anschlägen hat, ebenso. Offensichtlich ist auch, dass eine latente Todesangst zu Schlafstörungen und weiteren psychischen Störungen führen kann. Nachdem sich eine übliche und banale Situation (Empfangen bzw. Öffnen eines Pakets) als tödliche Falle entpuppt hat, erstaunt es nicht, dass das Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbekümmert umgeht und seine Lebensqualität damit eingeschränkt ist. Bei B. kommt hinzu, dass er als Geschäftsführer der anvisierten Zeitung, Grund zu Annahme hatte, ein wichtiges Ziel des Attentäters zu sein. Bis zur Festnahme des Beschuldigten bzw. rund 14 Jahre lang, musste der Privatkläger B. in der Ungewissheit leben, dass der Täter ihm weiterhin nach dem Leben trachtet. B. war sodann bei der Öffnung des Pakets durch seinen Bruder in Anwesenheit seines Sohnes und seines Neffen dabei. Er hat die Todesgefahr in welcher er und seine Familienmitglieder sich befunden haben, unmittelbar miterlebt. Die Tat des Beschuldigten hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung des Privatklägers geführt und seine Persönlichkeit in gravierender Art und Weise verletzt.

7.2.3 Die Voraussetzungen für die Genugtuungsforderung von B. sind erfüllt. Der Beschuldigte hat sie auch in deren Höhe anerkannt. Er ist somit gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen.

7.3 Die Privatkläger C. und D. beantragen die Zusprechung einer Genugtuung von je Fr. 2‘500.--. Sie seien aufgrund des durch den Beschuldigten ausgelösten Sprengstoffattentats in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden (TPF pag. 7.925.049). Ihr Leben habe sich nach dem Sprengstoffanschlag vom 28. September 2002 grundlegend verändert. Da der Beschuldigte zunächst nicht habe eruiert werden können, hätten sie in einer ersten Phase nach dem Anschlag stets zu befürchten gehabt, dass ein weiteres Attentat ihr Leben negativ beeinträchtigen könnte. Sie würden in ständiger Angst leben und die Wohnung nur noch selten verlassen (TPF pag. 7.925.050). Die schlaflosen Nächte und die ständige Angst hätten zu psychischen Belastungen geführt, weswegen C. in psychologischer Betreuung sei. Die durch das Sprengstoffattentat vom 28. September 2002 erlittene seelische Unbill sei für die Privatkläger noch heute spürbar (TPF pag. 7.925.050).

7.3.1 Als Mitarbeiter und Redaktionsmitglieder der Zeitung G. richtete sich die Tat des Beschuldigten auch gegen C. und D.. Dass ein Mensch, dem anonym eine äusserlich unscheinbare, tödliche Paketbombe zugestellt wird, in Angst und Schrecken versetzt wird, ist evident. Dass er schon mangels genauer Zuordnung der Täterschaft, fortan Furcht vor weiteren Anschlägen hat, ebenso. Offensichtlich ist auch, dass eine latente Todesangst zu Schlafstörungen und weitern psychischen Störungen führen kann. Nachdem sich eine übliche und banale Situation (Empfangen bzw. Öffnen eines Pakets) als tödliche Falle entpuppt hat, erstaunt es nicht, dass die Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbekümmert umgehen und deren Lebensqualität damit eingeschränkt ist. Bis zur Festnahme des Beschuldigten bzw. rund 14 Jahre lang, mussten die Privatkläger in der Ungewissheit leben, dass der Täter ihnen weiterhin nach dem Leben trachtet. Die Tat des Beschuldigten hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung der Privatkläger geführt und deren Persönlichkeit in gravierender Art und Weise verletzt.

7.3.2 Die Voraussetzungen für die Genugtuungsforderung von C. und D. sind erfüllt. Der Beschuldigte hat sie auch in deren Höhe anerkannt. Er ist somit gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, C. und D. je eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

8. Verfahrenskosten

8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person (Art. 68 StPO) in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Übersetzers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N 17). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen (EuGRZ 6 [1979] 34 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 9). Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17).

8.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 13‘500.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR).

8.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kostenverzeichnis auf insgesamt Fr. 61‘293.45 (pag. 24.0.65), wovon 9 Positionen von der Staatskasse zu tragen seien, während sie die Positionen 1, 2 und 27 (diverse Auslagen), Positionen 4, 5, 22 und 23 (Gebühren ZMG), Positionen 6 - 11 (Telefonkontrollen), Positionen 14 und 30 (Übersetzerkosten), Position 17 (Entschädigung Zeugen), Positionen 18 - 21 und Position 24 (Arztkosten) dem Beschuldigten zuordnet.

Auferlegbar sind die Auslagen im Zusammenhang mit dem IRM Zürich von Fr. 4‘023.-- (Positionen 1 und 2), die Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern von Fr. 5‘600.-- (Positionen 4, 5, 22, 23; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 6; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 7), die Kosten für Telefonkontrollen von Fr. 15‘180.-- (Positionen 6 - 11), die Entschädigung an den Zeugen von Fr. 101.-- (Position 17; s. auch Domeisen, a.a.O., Art. 422 StPO N. 17) sowie die Auslagen im Zusammenhang mit dem Kurzbericht des Forensischen Institus Zürich (Kantonspolizei X.) von Fr. 280.--. Die Kosten für die Untersuchungshaft von Fr. 24‘621.25 (Positionen 3, 13, 15, 16, 25, 28, 29) wurden zu Recht nicht auferlegt (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.3.1). Weiter nicht auferlegbar sind die Arztkosten in der Haft von Fr. 1‘336.70 (Positionen 18 - 21, 24) sowie die Kosten für den Gefangenentransport von insgesamt Fr. 585.--, welche zu den Haftkosten zählen (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. Griesser, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.3.1, sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. 3). Betreffend die Übersetzung der abgehörten Telefongesprächen sowie die Übersetzung eines Artikels in der Zeitschrift G. (insgesamt Fr. 10‘535.65; Positionen 14 und 30) liegen keine Übersetzungsaufträge und Mandatskonditionen in den Akten (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2013 und 6B_140/2013 vom 23. September 2013 im Zusammenhang mit Telefonkontrollen), weshalb sie nicht rechtsgenügend ausgewiesen und nicht aufzuerlegen sind.

Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen insgesamt Fr. 622.60 (Entschädigung Zeuge von Fr. 91.10; Entschädigung Dolmetscherin von Fr. 530.50). Die Kosten für den Beizug der Dolmetscherin sind vorliegend auferlegbar, da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2, s. auch oben E. 8.1).

8.4 Die grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen somit insgesamt Fr. 47‘306.60 (Gebühren Fr. 21‘500.--, Auslagen Fr. 25‘806.60).

Die Bundesanwaltschaft beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten im reduzierten Betrag von pauschal Fr. 20‘000.--, die Verteidigung die Auferlegung von maximal 10% des Gesamtbetrages.

8.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Griesser, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3).

8.5.1 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Da Schuldsprüche erfolgen, hat der Beschuldigte grundsätzlich die rechtswidrig und schuldhaft verursachten Verfahrenskosten zu tragen.

8.6 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Griesser, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.).

8.6.1 Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 25‘000.--.

9. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

9.1 Rechtsanwalt Fabian Blum wurde anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Januar 2017 von der Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 13.1.3). Die Strafkammer ist zur Festlegung seiner Entschädigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1).

9.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 17. August 2017 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 48‘389.15 (inkl. MWSt) und die zusätzliche Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 7.925.100, -121). Die beantragte Entschädigung erfolgt aus verschiedenen Titeln. Die Honorarnote ist aufgegliedert in die Leistungsträger „Korrespondenz“, „schriftliche Eingaben“, „Vorbereitung Verhandlung“, „Rechts- und Aktenstudium“, „Telefonate“, „Einvernahmen“, „Besprechungen“, sowie „Reise- und Wartezeit“.

Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 145.95 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 43.55 Stunden Reise-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 2‘153.90 (Porti, Fotokopien, Telefonate, Reisespesen) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 3‘584.40 zusammen. Für die Zeit vom 31. Januar 2017 bis zur Hauptverhandlung inkl. Schlussbesprechungen sind anwaltliche Tätigkeiten von 20 Stunden für schriftliche Eingaben, 20.40 Stunden für Besprechungen, 45.40 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, 17 Stunden für Rechts- und Aktenstudium, 8.30 Stunden für Telefonate, 11.50 Stunden für Korrespondenz und 23.35 Stunden für Einvernahmen aufgeführt.

9.3.1 Der geltend gemachte Aufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnahmen, angemessen: In Bezug auf die Rubrik „Besprechungen“ ist 1 Stunde deshalb abzuziehen, weil das Gericht die Schlussbesprechung vom 17. November 2017, an anderer Stelle (siehe unten Nachbesprechungen) berücksichtigt. In der Rubrik „Vorbereitung Verhandlung“ sind für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Plädoyer pauschal 40 Stunden angemessen. In Berücksichtigung der offenbar mehrfach erfolgten persönlichen Gespräche mit der Ehefrau des Beschuldigten (aufgeführt in der Rubrik „Besprechungen“ [s. TPF pag. 7.925.113]), erscheinen zusätzliche Telefonate mit ihr, lediglich in der Dauer von je etwa 15 Minuten pro Monat bzw. von insgesamt 1 Stunde und 45 Minuten angemessen. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die Telefonate im Zusammenhang mit der Medienarbeit vom 21. Juni 2017 (15 Min. / Auslagen von Fr. 2.--) und 30. Juni 2017 (30 Min. / Auslagen von Fr. 4.--) von insgesamt 45 Minuten, da nicht fallrelevant. Ebenso nicht zu entschädigen sind die Korrespondenzen mit den Medien vom 3. Juli 2017 (10 Min.) sowie mit dem erbetenen Verteidiger vom 23. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 33.--), 27. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.--), 31. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.50), 3. April 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 2.50), 5. April 2017 (10 Min. / Auslagen Fr. 109.50), 7. April 2017 (10 Min.), 10. April 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 4.--), 3. Mai 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.50), 9. Mai 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 3.50) von insgesamt rund 1 Stunde. Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 ist von Amtes wegen mit 12 Stunden und 15 Minuten und diejenige für die Urteilseröffnung vom 26. September 2017 mit 1 Stunde zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichen der Kostennote noch nicht bekannt war. Ebenso ist für die Vor- und Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 1 ½ Stunden zu veranschlagen.

9.3.2 Die von der Verteidigung geltend gemachten Auslagen erscheinen, mit folgenden Ausnahmen, angemessen: Die Auslagen im Zusammenhang mit den geführten Telefonaten vom 21. Juni 2017 (Medienarbeit) von Fr. 2.-- sowie vom 30. Juni 2017 (Medienarbeit) von Fr. 4.-- sind nicht zu berücksichtigen. Die Auslagen wegen Korrespondenz mit dem erbetenen Verteidiger sind gerundet auf Fr. 150.-- festzusetzen.

9.4 Die Entschädigungen für die einzelnen Leistungsträger setzen sich wie Folgt zusammen:

9.4.1 Die Entschädigung für die „schriftlichen Eingaben“ beträgt Fr. 4‘698.70 (Honorar: 20 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 98.70).

9.4.2 Das Honorar für die „Besprechungen“ beträgt Fr. 4‘523.35 (Honorar: 19.4 Stunden à Fr. 230.--).

9.4.3 Die Entschädigung für die „Vorbereitung Verhandlung“ beträgt Fr. 12‘374.05 (Honorar: 40 Stunden für Plädoyers à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 9‘200.--; 8.55 Stunden in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 für das Studium der Anklageschrift im Hinblick auf die Ausarbeitung des Plädoyers à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 2‘050.85; 3 Stunden allgemeine Vorbereitungsarbeiten für die Hauptverhandlung vom 11. und 15. August 2017, ausmachend Fr. 690.--; Auslagen Fr. 433.20).

9.4.4 Die Entschädigung für das „Rechts- / Aktenstudium“ beträgt Fr. 4‘265.50 (Honorar 17 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 355.50).

9.4.5 Die Entschädigung für „Telefonate“ beträgt Fr. 1‘384.80 (Honorar: 4 Stunden und 10 Minuten für Telefonate à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 958.30; vom 1. Februar 2017 [10 Min. und 20 Min.], 6. Februar 2017 [10 Min.], 7. Februar 2017 [15 Min.], 13. Februar 2017 [10 Min. und 15 Min.], 14. Februar 2017 [10 Min.], 17. Februar 2017 [10 Min.], 21. Februar 2017 [10 Min.], 17. März 2017 [20 Min.], 23. März 2017 [10 Min.], 10 April 2017 [10 Min.], 28. April [10 Min.], 3. Mai 2017 [10 Min. und 10 Min.], 22. Mai 2017 [10 Min.], 24. Mai 2017 [15 Min.], 31. Mai 2017 [10 Min.], 18. Juli 2017 [10 Min.], 21. Juli 2017 [5 Min. und 20 Min]); zzgl. Honorar: 7 Telefonate mit der Ehefrau à 15 Min. à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 402.50; Auslagen von Fr. 24.--).

9.4.6 Die Entschädigung für die „Korrespondenz“ beträgt Fr. 2‘690.35 (Honorar: 10.40 Stunden à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 2‘453.35; Auslagen: Fr. 237.--).

9.4.7 Das Honorar für die „Einvernahmen“ beträgt Fr. 5‘424.20 (23.35 Stunden à Fr. 230.--).

9.4.8 Die Entschädigung für die Reise- und Wartezeit beträgt Fr. 9‘630.85 (Honorar: 43.55 Stunden à Fr. 200.--, ausmachend Fr. 8‘783.35; Auslagen von Fr. 847.50).

9.4.9 Die Entschädigung für die „Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung)“ sowie die „Vor- und Nachbesprechung“ beträgt Fr. 3‘392.50 (Honorar: 14.45 Stunden à Fr. 230.--).

9.5 Zusammengefasst betragen die zu entschädigenden Positionen Fr. 48‘384.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 3‘870.75) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf total Fr. 52‘255.05 (inkl. MWSt) festzusetzen.

9.6 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10. Entschädigung für Vertretung der Privatkläger

10.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hiess die Bundesanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B. vom 29. Mai 2017 gut und ernannte Rechtsanwalt Christian Schmid zu dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 15.3.26 f.). Am 26. Juni 2017 hiess sie das Gesuch von C. und D. um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Juni 2017 gut und ernannte Rechtsanwalt Christian Schmid als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 15.5.16 f.). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt Christian Schmid dem Bundesstrafgericht mit, dass Rechtsanwältin Sabine Nyvlt die Privatkläger an der Hauptverhandlung und den Folgetagen vertreten werde (pag. 7.561.002).

10.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des Rechtsbeistands sinngemäss nach jener der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO); der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleiben vorbehalten. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).

10.3 In Bezug auf die analog anwendbaren Bestimmungen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wird grundsätzlich auf das Vorstehende (E. 9.2) verwiesen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Wenn der Beschuldigte zu einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin verpflichtet wird, so fällt diese gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO insoweit an den Bund, als er für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege aufkommt – Letztere wird indes nur für die Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt (Art. 136 StPO). Eine solche Entschädigung ist gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen für die notwendigen Aufwendungen der Privatklägerin im Verfahren, wenn sie obsiegt. In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welche die Verfahrensten zu tragen hat, verpflichtet, die durch den Bund geleistete Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches (BGE 122 I 203 E. 2.f; Rucksthuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 132 StPO N. 7).

10.4 Rechtsanwältin Sabine Nyvlt macht mit Honorarnote vom 17. August 2017 für den Zeitraum vom 17. Mai 2017 bis 17. August 2017 einen Zeitaufwand von 94.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (Honorar: Fr. 28‘290.--) geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1‘539.70 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 32‘216.10 (TPF pag. 7.925.059, -061).

Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Vertretung der Privatklägerschaft. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (s. oben E. 9.2).

10.4.1 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen, wobei sämtliche Aufwendungen, welche vor der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten, nicht vom Staat zu entschädigen sind. Dies betrifft die Aufwendungen vom 17. bis 26. Mai 2017 sowie 6. Juni 2017 im Umfang von insgesamt 4.6 Stunden. Ebenso sind Aufwendungen, die für die Vertretung im Strafverfahren nicht angemessen oder notwendig waren, nicht vom Staat zu entschädigen. Vorliegend betrifft dies zunächst sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Medienarbeiten vom 26. und 28. Juni 2017 sowie vom 3. Juli 2017 von insgesamt 3.3 Stunden. Ferner geht der geltend gemachte Zeitaufwand für das Telefonat mit dem Klienten B. vom 12. Juli 2017 von 2.8 Stunden – unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren Telefonate und Besprechung mit dem Klienten – über das hinaus, was für eine gewissenhafte Rechtsvertretung erforderlich war, und ist entsprechend um 1.8 Stunden zu kürzen. Ebenso ist der geltend gemachte Zeitaufwand für die Besprechung mit B. betreffend Plädoyernotizen vom 10. August 2017 von 2.5 Stunden um 2 Stunden zu kürzen. Die zwei Telefongespräche mit dem Gerichtsschreiber vom 11. August 2017 sind mit 0.1 Stunden in Abzug zu bringen, da sie ordentliche strafprozessuale Rechtsauskünfte betrafen. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Plädoyer waren pauschal mit 21 Stunden angemessen und sind in diesem Umfang zu entschädigen. Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 betrug 12.5 Stunden (und nicht wie vorgängig geschätzt, bloss 12 Stunden), weshalb die Entschädigung hiefür entsprechend zu erhöhen ist.

10.4.2 Der zu vergütende Arbeitsaufwand bis und mit Hauptverhandlung vom 17. August 2017 setzt sich somit wie Folgt zusammen: 2.8 Stunden (29. Mai 2017), 0.8 Stunden (30. Mai 2017), 0.30 Stunden (16. Juni 2017), 1 Stunde (23. Juni 2017), 0.8 Stunden (29. Juni 2017), 2 Stunden (10. Juli 2017), 1 Stunde (12. Juli 2017), 0.7 Stunden (18. Juli 2017), 2.2 Stunden (26. Juli 2017), 0.25 Stunden (27. Juli 2017), 0.5 Stunden (27. Juli 2017), 4 Stunden (2. August 2017), 3 Stunden (3. August 2017), 0.5 Stunden (3. August 2017), 1 Stunde (4. August 2017), 1 Stunde (8. August 2017), 0.5 Stunden (8. August 2017), 0.75 Stunden (9. August 2017), 0.5 Stunden (10. August 2017), 1 Stunde (10. August 2017), 0.2 Stunden (10. August 2017), 0.4 Stunden (11. August 2017), 2 Stunden (14. August 2017), 3.5 Stunden (15. August 2017), pauschal 21 Stunden für Plädoyerarbeiten (vom 31. Juli 2017 bis 15. August 2017), 12.25 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (16. und 17. August 2017). Dies ergibt ein Honorar von Fr. 14‘708.50 (63.95 Stunden à Fr. 230.--). Die zu vergütende Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 beträgt Fr. 860.-- (4.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.--). Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 15‘568.50.

10.4.3 Die Spesen sind wie folgt zu entschädigen. Bezüglich Reisespesen des Privatklägers B. betragen diese total Fr. 131.30 (Fr. 30.-- für 1 Stunde Einvernahme; Fr. 73.80 für SBB Zug Billet 2. Klasse, Halbtax, Zürich- Bellinzona Hin- und Retour; Fr. 27.50 für 1 Mahlzeit [siehe Art. 15 bis 18 BStKR]). Die Auslagen der Vertreterin betragen total Fr. 353.-- (Fr. 104.-- für SBB Zug Billet 1. Klasse, Halbtax, Zürich-Bellinzona Hin-Retour; Fr. 82.50 für 2 Mittag- und 1 Nachtessen; Fr. 166.50 für 1 Übernachtung).

10.4.4 Von Amtes sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände zu berücksichtigen, namentlich der Arbeitsaufwand für die Urteilseröffnung vom 26. September 2017 sowie für die Vor- und Nachbesprechung. Diese sind auf 2.5 Stunden festzusetzen (1 Stunde Urteilseröffnung; 1.5 Stunden Vor- und Nachbesprechung). In diesem Zusammenhang ist somit der Arbeitsaufwand mit Fr. 575.-- (2.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.--) zu entschädigten. Das Honorar für die Reisezeit ist mit Fr. 860.-- zu vergüten (4.30 Stunden à Fr. 200.--). Das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 1‘435.--. Die Auslagen für das Zug Billet vom 26. September 2017 betragen Fr. 104.-- (s. auch E. 10.4.3). Im Total ergeben diese Positionen Fr. 1‘539.--.

10.4.5 Im üblichen Rahmen liegt eine Pauschalentschädigung für Auslagen/Spesen (Fotokopien, Kopien, Telefonkosten und ähnliche Spesen) von 3 Prozent. Die Pauschalentschädigung beträgt vorliegend Fr. 510.-- (3 % vom Honorar von 17‘003.50 [ Fr. 15‘568.50 + Fr. 1‘435.--]).

10.5 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar total Fr. 17‘003.50 (Fr. 15‘568.50 + Fr. 1‘435.--), die Auslagen betragen total Fr. 588.30 (Fr. 131.30 + Fr. 353.-- + Fr. 104.--) und die Kleinkostenpauschale rund Fr. 500.--. Der totale Aufwand beträgt insgesamt Fr. 18‘091.80 und die Mehrwertsteuer von 8% Fr. 1‘447.35. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabine Nyvlt ist somit auf Fr. 19‘539.15 (inkl. MWSt) festzusetzen.

10.6 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von Fr. 19‘539.15 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Abs. 5 sowie Art. 12
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 12 Voraussetzungen - Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
, Art. 15 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen - 1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
1    Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
2    Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss.
und Art. 16a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 16a Besitzberechtigung - Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
WG.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 - mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.--.

2.1 Die Untersuchungshaft von 94 Tagen wird auf die verhängte Strafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der vorzeitige Strafvollzug von 145 Tagen als Strafvollstreckung gilt.

2.2 Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG).

4. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegt Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- wird nicht widerrufen.

5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

5.1 1 Pistole AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen Kaliber 9 mm, 47 Pistolenpatronen Kaliber 7.65 mm und 9 mm gemäss Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 (BA pag. 08.01.0014 f.);

5.2 sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände (Materialzusammenstellung WFD vom 10. Dezember 2002; BA pag. B10.02.001.0122, …-0127).

6. Die 2 sichergestellten Reisepässe lautend auf A. (Schweizer Reisepass, Nr. 1 / Z. Reisepass N. 2; TPF pag. 7.941.001-002) werden an A. herausgegeben.

7. A. wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet zu bezahlen:

7.1 an B. eine Genugtuung von Fr. 10‘000.--;

7.2 an C. eine Genugtuung von Fr. 2‘500.--;

7.3 an D. eine Genugtuung von Fr. 2‘500.--.

8. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 13‘500.-- Gebühr Vorverfahren

Fr. 25‘184.-- Auslagen Vorverfahren

Fr. 8‘000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 622.60 Auslagen des Gerichts

Fr. 47‘306.60 Total

Davon werden A. Fr. 25‘000.-- auferlegt.

9.

9.1 Rechtsanwalt Fabian Blum wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 52‘255.05 (inkl. MWSt) entschädigt.

9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 9.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.

10.1 Rechtsanwältin Sabine Nyvlt wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B., C. und D. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 19‘539.15 (inkl. MWSt) entschädigt.

10.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Ziff. 10.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Fabian Blum (Verteidiger von A.)

- Rechtsanwalt Christian Schmid (Vertreter der Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Zentralstelle Waffen gemäss Art. 31 Abs. 4 WG (auszugsweise)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 25. Januar 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2017.31
Date : 26. September 2017
Published : 26. Februar 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2018 12
Subject area : Strafkammer
Subject : Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG)


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 1  5  6  7  9  11  12  13  15bis
BStP: 101  106
BV: 29  32
EMRK: 6
KMG: 17  33
OR: 41  42  47  49
SVG: 91
StBOG: 37  74
StGB: 22  34  40  42  43  44  46  47  48  48a  49  51  68  69  70  73  97  98  111  112  224  224bis  226  260bis  389
StPO: 9  23  26  31  68  116  122  123  124  126  132  135  136  138  147  159  182  187  312  325  329  350  393  396  422  424  425  426  433
WG: 4  8  12  15  16a  31  33
ZGB: 4  28
BGE-register
101-IV-279 • 109-IV-90 • 112-II-220 • 115-IV-17 • 116-IV-14 • 118-IV-102 • 118-IV-122 • 118-IV-342 • 120-IV-10 • 120-IV-172 • 120-IV-265 • 121-IV-49 • 122-I-203 • 125-III-70 • 127-IV-10 • 132-IV-1 • 132-IV-102 • 133-IV-150 • 133-IV-324 • 134-IV-140 • 134-IV-17 • 136-IV-4 • 136-IV-55 • 137-IV-249 • 137-IV-57 • 138-IV-120 • 141-III-97 • 69-IV-54 • 77-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
6B_1048/2010 • 6B_118/2016 • 6B_125/2013 • 6B_14/2009 • 6B_140/2013 • 6B_21/2010 • 6B_218/2010 • 6B_232/2012 • 6B_296/2014 • 6B_297/2009 • 6B_305/2013 • 6B_405/2011 • 6B_406/2011 • 6B_414/2009 • 6B_460/2010 • 6B_510/2013 • 6B_579/2008 • 6B_650/2007 • 6B_684/2011 • 6B_785/2009 • 6B_865/2009 • 6B_963/2015 • 6S.10/2004 • 6S.163/1998 • 6S.44/2007 • 6S.49/2005 • 6S.74/2006
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Decisions of the TPF
SK.2015.45 • SK.2010.28 • BK.2011.21 • SK.2013.39 • SK.2010.17 • SK.2010.11 • SK.2017.31 • SK.2017.25 • SN.2011.16 • SK.2016.25 • SK.2010.3
Pra
89 Nr. 73