Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 589/2019, 6B 597/2019, 6B 599/2019
Urteil vom 26. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
6B 589/2019
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Karen Schobloch,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,
Beschwerdegegner,
6B 597/2019
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Karen Schobloch,
3. C.________,
Beschwerdegegner,
6B 599/2019
C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B 589/2019, 6B 599/2019
Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung etc.,
6B 597/2019
Schwere Körperverletzung; rechtfertigende Notwehr etc.; Strafzumessung, Zivilforderung etc.,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Januar 2019 (SB180148-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wirft B.________, geboren am 30. Oktober 1997, mit Anklageschrift vom 12. Juli 2017 zusammengefasst vor, er habe sich am 8. September 2015 in Zürich im Klopstockpark auf eine Wiese gesetzt und auf seinem Mobiltelefon Videospiele gespielt. Gegen 20 Uhr habe er aus einer Entfernung von ca. 20 bis 25 Metern bemerkt, wie er von A.________, geboren am 22. Februar 1951, angestarrt und beobachtet worden sei. Dieser habe sich B.________ angenähert und sei bald einmal in einer Baumgruppe verschwunden. B.________ habe sich hierdurch bedroht gefühlt und sich in die Nähe des Spielplatzes begeben. Dort habe er sich umgedreht und A.________ onanierend in der Mitte einer Baumgruppe entdeckt. B.________ habe sich dadurch belästigt gefühlt, weshalb er die Polizei über das Verhalten von A.________ informiert habe.
B.________ habe sich sodann auf eine Bank im eingezäunten Spielplatz gesetzt und dort auf das Eintreffen der Polizei gewartet. Nach einigen Minuten habe sich A.________ langsam dem Spielplatz genähert, sei schliesslich ungefähr einen Meter vor dem Zaun stehen geblieben und habe B.________ angestarrt. B.________ habe auf sein Mobiltelefon geschaut, weil er A.________ habe ignorieren wollen. Als er den Blick dann doch gehoben habe, habe er gesehen, wie A.________ mit den Fingern über der Hose seinen erigierten Penis gestreichelt habe, diesen dann ausgepackt und erneut zu onanieren begonnen habe. B.________ habe den Spielplatz verlassen und sich draussen vor dem Zaun in einem Abstand von ungefähr 70 cm vor A.________ hingestellt und diesen laut und deutlich gebeten von ihm wegzugehen, er sei nicht homosexuell. Daraufhin habe er bei A.________ einen völlig veränderten Gesichtsausdruck festgestellt, welchen er mit Hass und Aggressivität interpretiert habe. B.________ habe geglaubt, A.________ käme mit den Händen auf ihn los und würde zu einer Packbewegung ansetzen. In dem Moment habe B.________ in der Absicht, A.________ ausser Gefecht zu setzen, mit der rechten Faust gezielt und wuchtig gegen dessen Gesicht geschlagen. Es seien
mindestens zwei weitere Faustschläge gegen das Gesicht von A.________ gefolgt. Dieser sei zu Boden gefallen und bewusstlos liegen geblieben. Auch B.________ sei hingefallen.
Aufgrund einer tiefen Bewusstlosigkeit am Tatort sowie einer lagebedingten Atemwegsverlegung durch die im Rachen zurückgesunkene Zunge und der bei ungeschützten Atemwegen in den Rachen und die Atemwege zurücklaufenden Blutung bei Mittelgesichtsbrüchen habe für A.________ Lebensgefahr bestanden.
Durch die Schläge habe A.________ ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, Brüche in der Augenhöhlenplatte rechts und der vorderen Kieferhöhlenwand links sowie einen mehrteiligen Bruch der seitlichen Kieferhöhlenwand links mit einer Blutansammlung in der linken Kieferhöhle erlitten. Ferner habe er multiple Rissquetschwunden am Kopf sowie einen Zahnschmelzabbruch erlitten.
A.________ sei hospitalisiert worden und habe bis am 30. Juni 2016 in einer Rehaklinik verweilt. Er bleibe in seiner Funktionsfähigkeit im Alltag erheblich eingeschränkt. Insbesondere seine Aufmerksamkeit sowie seine Gedächtnisleistung seien deutlich gestört und sein Antrieb reduziert. Die Wiederaufnahme seiner angestammten Berufstätigkeit als Rechtsanwalt sei nicht realistisch.
B.
Das Bezirksgericht Zürich, Jugendgericht, sprach B.________ am 27. November 2017 vom Vorwurf der schweren Körperverletzung frei und verwies die Zivilklagen von A.________ und C.________ auf den Zivilweg.
Auf Berufung von A.________ und C.________ hin verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich B.________ am 16. Januar 2019 wegen schwerer Körperverletzung in Notwehrexzess zu vier Monaten bedingtem Freiheitsentzug, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- Genugtuung und Fr. 23'423.80 Schadenersatz an A.________. Im Mehrbetrag wies es die entsprechenden Zivilforderungen ab. Ein weiteres Schadenersatzbegehren von A.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg, wobei es die B.________ treffende Haftungsquote auf 50 % festsetzte. Zudem verpflichtete es B.________ unter Festsetzung der genannten Haftungsquote dem Grundsatz nach, A.________ Schadenersatz zu leisten. Das Schadenersatzbegehren von C.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg und setzte die B.________ treffende Haftungsquote auch diesbezüglich auf 50 % fest.
C.
A.________ und C.________ beantragen mit separaten Beschwerden in Strafsachen (6B 589/2019 bzw. 6B 599/2019), das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Schuld- und Zivilpunkt sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen an dieses zurückzuweisen.
D.
B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (6B 597/2019). Er beantragt, er sei freizusprechen und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 400.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. September 2015 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Zivilklagen seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen und das Genugtuungsbegehren von A.________ sei abzuweisen.
Eventualiter sei er der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen, ebenfalls für die Festlegung der Haftungsquote. Subeventualiter sei Letztere auf 5 % festzulegen. Das Genugtuungsbegehren von A.________ sei abzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
E.
Das Obergericht und die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassungen. B.________ verweist auf seine Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme zu den weiteren Beschwerden.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B 469/2019 vom 7. November 2019 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
2.1. A.________ und C.________ sind aufgrund ihrer Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, ihrer geltend gemachten Zivilforderungen, der entsprechenden teilweisen Abweisungen und der Festsetzung der B.________ treffenden Haftungsquote auf 50 % durch die Vorinstanz sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne von Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
A.________ und C.________ beantragen eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, machen sie nicht geltend. Ihren Beschwerdebegründungen lässt sich indessen entnehmen, dass sie eine Verurteilung von B.________ wegen schwerer Körperverletzung sowie dessen Verpflichtung zur vollumfänglichen Bezahlung ihrer geltend gemachten Zivilforderungen anstreben. Ihr Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
3.
3.1. In der Sache bringen A.________ und C.________ mit ihren im Wesentlichen identischen Beschwerdeschriften zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich nicht nur an die Anklage, sondern auch an die Ausführungen der ersten Instanz gebunden gefühlt und dabei Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
3.2. Die Vorinstanz erwägt, da keine weiteren Personen am Tatort gewesen seien und A.________ sich nicht an den Vorfall erinnern könne, stütze sich die Schilderung des Anklagesachverhalts zur Vorgeschichte und dem eigentlichen Tathergang ausschliesslich auf die Darstellung von B.________ (angefochtenes Urteil, E. II. 1.2 S. 6). A.________ bestreite aber die Vorgeschichte, wie es zu den Faustschlägen gekommen sei. Die Schilderung von A.________ widerspreche dem verbindlichen Anklagesachverhalt. Würde man im Sinne der Bestreitungen von A.________ von den Vorgaben im Anklagesachverhalt zuungunsten von B.________ abweichen, sei dies ohne Weiteres eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorbringen von A.________ gingen schlicht am massgeblichen und verbindlichen Anklagesachverhalt vorbei (angefochtenes Urteil, E. II. 2.2 S. 7, 2.6 S. 10 und 2.7 S. 10 f.). Der Anklagesachverhalt sei anklagegemäss erstellt. Die erste Instanz habe entgegen der Darstellung in der Anklageschrift sogar für erwiesen erachtet, A.________ sei tatsächlich mit den Händen auf B.________ losgegangen und habe zu einer Packbewegung angesetzt. Erwägungen darüber erübrigten sich jedoch, da aufgrund des verbindlichen Anklagesachverhalts erstellt sei, dass B.________ in
subjektiver Hinsicht aufgrund der Umstände berechtigterweise davon habe ausgehen dürfen, unmittelbar von A.________ angegriffen zu werden (angefochtenes Urteil, E. II. 1.3 S. 6 und 3. S. 11). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Notwehr führt die Vorinstanz ebenso aus, es ergebe sich verbindlich aus dem Anklagesachverhalt, B.________ sei unmittelbar vor dem ersten Faustschlag zumindest subjektiv davon ausgegangen, er werde von A.________ gepackt (angefochtenes Urteil, E. II. 3.5 S. 16). Den vorinstanzlichen Erwägungen bezogen auf die Zivilforderungen ist sodann zu entnehmen, es stehe aufgrund des Strafurteils fest, dass B.________ von A.________ rechtswidrig angegriffen worden sei (angefochtenes Urteil, E. IV. 2.1.5 S. 31).
3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
3.4. Die vorinstanzliche Erwägung, der Sachverhalt sei aufgrund einer Verbindlichkeit der Anklage erstellt, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Die Vorinstanz hat den gesamten in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nach einer umfassenden Beweiswürdigung mit nachvollziehbarer Begründung festzustellen. Sie kann sich von dieser Aufgabe nicht mit Hinweis auf das Anklageprinzip entbinden. Vielmehr muss sie eigenständig überprüfen, ob für die einzelnen angeklagten Tatsachen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt angesichts ihrer Auffassung, die vorliegende Anklage stütze sich ausschliesslich auf die Darstellung des beschuldigten B.________, umso mehr. Insbesondere betreffend den Teil des Anklagesachverhalts, wonach B.________ nach dem Verlassen des eingezäunten Spielplatzes und seiner Bitte, in Ruhe gelassen zu werden, bei A.________ einen völlig veränderten Gesichtsausdruck festgestellt habe, welchen B.________ mit Hass und Aggressivität interpretiert und Letzterer zudem geglaubt habe, A.________ käme mit den Händen auf ihn los und würde zu einer Packbewegung ansetzen, drängt sich eine sorgfältige und für eine rechtsgenügliche Prüfung der Notwehr unerlässliche Beweiswürdigung auf. Die Vorinstanz darf sich nicht
undifferenziert an die Gesamtheit der in der Anklageschrift beschriebenen Umstände gebunden erachten, ohne dabei mindestens die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen sowohl von B.________ als auch von A.________ hinterfragt und näher überprüft zu haben. Dies gilt auch für Schilderungen in der Anklageschrift, welche über die Darstellung des Tatvorwurfs hinaus gehen, so etwa die Vorgeschichte des Geschehens. Sofern die Vorinstanz implizit davon ausgehen sollte, B.________ werde ohne Feststellung seiner eigenen Wahrnehmung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert und das Anklageprinzip unweigerlich verletzt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Frage der Notwehr inklusive deren tatsächlichen Voraussetzungen nicht etwa eine andere Tat, sondern denselben, angeklagten Lebenssachverhalt betrifft und sich angesichts der darin beschriebenen Umstände geradezu augenfällig stellt. Darüber hinaus wirft die Anklage B.________ explizit eine vorsätzliche schwere Körperverletzung vor. Explizite Hinweise auf Notwehr sind der Anklageschrift demgegenüber nicht zu entnehmen. Auch deshalb kann ein Tatgeschehen ohne drohenden Angriff auf B.________ oder ohne entsprechende subjektive Wahrnehmung unter Einhaltung des Anklagegrundsatzes gerichtlich
festgestellt werden und muss in der Folge eine mögliche Variante der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bilden.
Sollte die Vorinstanz ferner der Interpretation von A.________ und C.________ zufolge mit einem Hinweis auf das erstinstanzliche Strafurteil verbindlich annehmen, B.________ sei von A.________ tatsächlich angegriffen worden (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 2.1.5 S. 31), und auch deshalb den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen, verkennt sie den reformatorischen Charakter der Berufung. Das Berufungsgericht ist verpflichtet, den Anklagevorwurf auch in tatsächlicher Hinsicht eigenständig und umfassend zu beurteilen (vgl. Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
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1 | Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
2 | Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
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1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
4.
Damit erweisen sich die Beschwerden von A.________ und C.________ in den Verfahren 6B 589/2019 bzw. 6B 599/2019 im Ergebnis als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Zu den Beschwerden von A.________ und C.________ hat B.________ keine Anträge gestellt. Er ist deshalb nicht zur Leistung einer Parteientschädigung in den Verfahren 6B 589/2019 bzw. 6B 599/2019 zu verpflichten. Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen A.________ im Verfahren 6B 589/2019 eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
Parteientschädigung zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 589/2019 und 6B 599/2019 werden vereinigt.
2.
Das Verfahren 6B 597/2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Beschwerden von A.________ und C.________ in den Verfahren 6B 589/2019 bzw. 6B 599/2019 werden gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Der Kanton Zürich hat A.________ und B.________ je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber