127 V 205
30. Auszug aus dem Urteil vom 8. Juni 2001 i. S. Ausgleichskasse des Kantons Graubünden gegen C. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Regeste (de):
- Art. 85 Abs. 2 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
- Bezüglich der Voraussetzungen, unter welchen Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung der versicherten Person im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung geltend machen können, ist analog die Rechtsprechung zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeiständete Partei (BGE 110 V 134 Erw. 4d) heranzuziehen.
Regeste (fr):
- Art. 85 al. 2 let. a et f LAVS: Indemnité de dépens allouée à des assureurs sociaux.
- Le point de savoir si les conditions auxquelles des assureurs sociaux peuvent prétendre une indemnité de dépens en procédure cantonale, en cas de recours téméraire ou interjeté à la légère par un assuré, sont réalisées doit être examiné par analogie à la lumière de la jurisprudence concernant l'octroi d'une indemnité de dépens à une partie non représentée par un avocat (ATF 110 V 134 consid. 4d).
Regesto (it):
- Art. 85 cpv. 2 lett. a e f LAVS: Ripetibili assegnate ad assicuratori sociali.
- Il tema di sapere se siano adempiuti i presupposti perché assicuratori sociali possano far valere il diritto a ripetibili in sede di procedura cantonale nel caso di ricorso temerario o interposto con leggerezza da parte di un assicurato deve essere esaminato per analogia alla luce della giurisprudenza in materia di riconoscimento di ripetibili a una parte non rappresentata da un avvocato (DTF 110 V 134 consid. 4d).
Sachverhalt ab Seite 205
BGE 127 V 205 S. 205
A.- Mit Verfügung vom 25. September 2000 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden von C. Verzugszinsen in Höhe von Fr. 690.70.
B.- Hiegegen erhob C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerde ab und auferlegte C. wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten von 608 Franken. Den Antrag der Ausgleichskasse auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies es ab (Entscheid vom 15. Dezember 2000).
C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit die Ausrichtung einer Parteientschädigung verneint worden sei, und es sei ihr für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von 400 Franken zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 127 V 205 S. 206
C. und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. a) Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 85 Abs. 2 lit. a
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
4. a) Unter Berufung auf die in BGE 126 V 151 Erw. 4b präzisierte Rechtsprechung macht die Ausgleichskasse - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - die Zusprechung einer Parteientschädigung geltend. Das kantonale Gericht hat den Anspruch
BGE 127 V 205 S. 207
verneint, da der prozessuale Aufwand der Sozialversicherungsanstalt derart gering gewesen sei, dass es sich nicht aufdränge, ihr eine Entschädigung zuzusprechen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt die Kasse vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum das kantonale Gericht einen grösseren Aufwand gehabt haben sollte als die Verwaltung, zumal es der Begründung in der Vernehmlassung ohne Weiterungen gefolgt sei. Den gesteigerten Aufwand begründet sie damit, dass sich nebst dem Rechtsdienst auch der zuständige Sachbearbeiter, die Abteilung Beiträge und die Buchhaltung mit dem Fall hätten beschäftigen müssen.
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in BGE 126 V 151 Erw. 4b nicht dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen der Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung der versicherten Person im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung geltend machen kann. Es rechtfertigt sich jedoch, von den in BGE 110 V 134 Erw. 4d gemachten Ausführungen zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeiständete Partei auszugehen. Danach ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 110 V 82 Erw. 7 und 135 Erw. 4d; vgl. auch AHI 2000 S. 330 Erw. 5). Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (ZAK 1989 S. 257 Erw. 5c). c) Die Ausgleichskassen haben nach Art. 63
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:331 |
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1 | Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:331 |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen332; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen334 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten335; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.336 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.337 |
4 | ...338 |
5 | ...339 |
BGE 127 V 205 S. 208
sich, dass sie gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren den Standpunkt der Sozialversicherung vertreten müssen. Unter diesem Blickwinkel handelt es sich bei der geltend gemachten Verzugszinsforderung nicht um eine komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfende und daher komplizierte Sache, sodass sich der erforderliche Arbeitsaufwand, insbesondere die Ausarbeitung der entsprechend kurz gehaltenen Vernehmlassung vom 30. Oktober 2000 in Grenzen hielt und jedenfalls nicht den Rahmen dessen sprengte, was normalerweise in einem analogen Fall erforderlich ist. Wohl hätte sich das Verfahren erübrigt, wenn der Beitragspflichtige der Verzugszinsverfügung Folge geleistet hätte, nachdem er bereits in der Zahlungsaufschubsbewilligung auf die Zinspflicht hingewiesen worden war. Allein dies ist jedoch nicht entscheidend, denn die Prozessführung gehört zum Risiko einer verfügungsberechtigten Verwaltung. Zudem gilt es, die mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung der Partei, welche mit einer Kostenauferlegung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. a
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |