Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 469/2019, 6B 495/2019
Urteil vom 7. November 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
6B 469/2019
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdegegner,
und
6B 495/2019
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B 469/2019
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür,
6B 495/2019
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 11. Januar 2019 (SB.2015.94).
Sachverhalt:
A.
A.________ verunfallte am 31. August 1996 und meldete sich am 26. März 1997 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Folge erhielt er zunächst eine halbe und ab 1. Juni 2000 eine ganze IV-Rente, dazu eine PK-Rente und er bezog SUVA-Leistungen. Am 3. Juli 2007 stellte die IV-Stelle Basel-Stadt unveränderte Rentenverhältnisse fest. Sowohl vor als auch nach dem Unfall betätigte sich A.________ als Gitarrist, Sänger und Entertainer in der Band "B.________" und erzielte damit ein Einkommen.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ mit Anklageschrift vom 4. Dezember 2014 zusammengefasst vor, er habe die genannten Leistungsträger arglistig getäuscht, indem er das erzielte Einkommen nicht gemeldet und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung Leistungen bezogen habe. Eventualiter habe er seine Meldepflicht verletzt.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Entscheid vom 25. Juni 2015 des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHVG; SR 831.10) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sprach es ihn frei und bezüglich Handlungen vor dem 14. September 2000 stellte es das Verfahren infolge Verjährung ein.
Nach Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und Anschlussberufung von A.________ verurteilte ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am 23. Juni 2016 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sprach es ihn frei und auch im Weiteren bestätigte das Appellationsgerichtdas strafgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
Dagegen führte die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 1. September 2017 gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurück (Urteil 6B 1099/2016 vom 1. September 2017).
C.
Am 11. Januar 2019 sprach das Appellationsgericht A.________ wiederum der mehrfachen Vergehen gegen das IVG schuldig sowie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es stellte das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung bezüglich der Handlungen vor dem 1. Oktober 2002 ein und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.--.
D.
Die Staatsanwaltschaft gelangt erneut mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (6B 469/2019). Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben, A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und die Sache zur Festlegung einer angemessenen Strafe an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
E.
A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (6B 495/2019). Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Januar 2019 sei teilweise aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Weiter reichte A.________ ein mit 24. Mai 2019 datiertes und am selben Datum der deutschen Post übergebenes Schreiben mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B 1208/2018 vom 6. August 2019 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe mit dem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs abermals mehrfach Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.
2.1. Zunächst, so die Staatsanwaltschaft, habe die Vorinstanz bei der Frage der Dienst-, Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit von A.________ in Verletzung von Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
aus medizinischer Sicht mögliche und zumutbare Erwerbspotential aber nicht ausgeschöpft habe.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, gutachterlich sei lediglich erstellt, A.________ habe im festgestellten Umfang musizieren können, und nichts Weitergehendes (angefochtenes Urteil, E. 4.3.2 S. 14).
Vom Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung vom 23. April 2013 nicht unterstellt werde A.________, er sei als Psychiatriepfleger arbeitsfähig gewesen und habe simuliert. Damit entfalle der Vorwurf, er habe gegenüber den untersuchenden Ärzten zu seiner Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf falsche Angaben gemacht. Zumindest in diesem Beruf sei eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen gutachterlich nicht auszuschliessen (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 13).
Der Schluss des RAD, wonach aus der Hobbytätigkeit von A.________ auf eine volle Erwerbsfähigkeit geschlossen werden könne, sei sodann unhaltbar und nicht nachvollziehbar. Der RAD begründe seine Schlussfolgerung damit, A.________ habe mit seiner Tätigkeit über Jahre bewiesen, in der Lage zu sein, komplexe Tätigkeiten durchzuführen. Dem sei zu widersprechen. Es sei notorisch (der unterzeichnende Gerichtsschreiber verfüge über ein Lehrdiplom für Gitarre sowie über ein Solistendiplom für Gitarre des Konservatoriums Basel), dass die von A.________ gespielte Musik in keiner Weise komplex sei. Es handle sich um einfache Bluesschemen und nicht etwa um Bach-Partiten. A.________ habe diese Musik schon viele Jahre vor dem Unfall einstudiert und aufgeführt, sodass er sie nun gleichsam intuitiv und ohne nennenswerte geistige oder körperliche Anstrengungen selbst bei allfälligen Kopfschmerzen zu spielen in der Lage sei. Die Motorik funktioniere dabei gleichsam automatisiert. Die Band übe auch nicht und verfüge über keinen Proberaum. Seien die Kopfschmerzen einmal allzu stark gewesen, habe A.________ aussetzen und die Bühne verlassen können, während der Pianist mit Boogie-Woogie- Solomusik überbrückt habe. Wie auch die Durchsicht der Verträge
mit den Veranstaltern bestätige, beträfen die sich dort zu klärenden Fragen in der Regel stereotyp Ort und Zeit der Veranstaltung sowie die Entschädigung, wofür es weniger Telefonate und mithin ebenfalls keines nennenswerten Aufwandes bedürfe. Dazu, in welchem Umfang A.________ hätte musizieren können, äussere sich das Gutachten nicht. Eine Erwerbsfähigkeit sei also lediglich im Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Hobbymusiker objektiv nachgewiesen (angefochtenes Urteil, E. 4.3 f. S. 14 f.).
Eine Verweistätigkeit für leichte Tätigkeiten habe die IV nicht geprüft und lasse sich retrospektiv nicht mehr festlegen (angefochtenes Urteil, E. 4.5 S. 15). Eine weitergehende Erwerbsfähigkeit, über welche A.________ im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; Urteile 6B 244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; 6B 265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe der Vorinstanz. Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Kritik der Staatsanwaltschaft den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
liessen sich aus ärztlicher Sicht auch keine eindeutigen objektivierbaren Befunde oder Faktoren heranziehen, welche als Kriterium für die Beurteilung der damaligen Arbeitsunfähigkeit dienen würden (vgl. kant. Akten, act. SB1/9.285 und 9.307). Unschlüssig ist das Gutachten jedoch nicht und es ist insbesondere nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz trotz der von ihr festgestellten Tätigkeiten von A.________ im Zusammenhang mit der Band "B.________" eine darüber hinaus gehende Erwerbsfähigkeit als nicht erstellt erachtet.
Die Vorinstanz erwägt sodann plausibel (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb sie von der Ansicht des RAD abweicht. Die vorinstanzliche Begründung, von der Musikertätigkeit von A.________ könne nicht auf eine Fähigkeit, komplexe Tätigkeiten durchzuführen, geschlossen werden, ist nachvollziehbar. Die Vertretbarkeit dieser Auffassung ergibt sich auch schon aus dem Urteil und den entsprechenden Verweisen der ersten Instanz. Demnach sei die von A.________ gespielte Musik einfach strukturiert, was sowohl dieser selber als auch die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angehörten Zeugen bestätigten. A.________ musiziere seit Jahrzehnten und könne alle Stücke auswendig spielen, wobei die Band über die Jahre kaum neue Stücke ins Repertoire aufgenommen habe. Er habe nie zu den Konzerten fahren müssen, sondern sich im Bandbus hinlegen und die Bühne zeitweise verlassen können. Es sei sodann erstellt, dass A.________ sich aus gesundheitlichen Gründen gelegentlich durch einen Ersatzmusiker habe vertreten lassen müssen (vgl. kant. Akten, act. 1329 f.). Unter diesen Umständen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von A.________ schliesst, über welche er im Sinne des ihm von der
Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Tatbestandes des (gewerbsmässigen) Betrugs hätte täuschen können. Im Übrigen ist auch der Zusammenfassung des RAD zu entnehmen, A.________ sei in seiner angestammten Tätigkeit lediglich zu einem Teilpensum, dessen Umfang nur schwierig einzuschätzen sei, erwerbsfähig gewesen (kant. Akten, act. 1077). Der Amtsarzt Dr. med. C.________, mit dessen Aussagen sich die Vorinstanz gemäss Rüge der Staatsanwaltschaft nicht auseinander gesetzt habe, konnte die Frage, ob er eine vollständige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen trotz der musikalischen Tätigkeit befürwortet hätte, nicht beantworten (kant. Akten, act. 870). Dem Einwand der Staatsanwaltschaft, die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts habe festgehalten, es sei davon auszugehen, A.________ habe das ihm aus medizinischer Sicht mögliche und zumutbare Erwerbspotential nicht ausgeschöpft, ist schliesslich zu entgegnen, dass diese Erwägungen auf einer sozialversicherungsrechtlichen Umkehr der Beweislast basieren (vgl. Urteil 9C 315/2018 vom 5. März 2019 E. 6.3.2.1 f.), welche im Strafrecht aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel, wonach eine beschuldigte Person nicht mit der Begründung verurteilt werden darf,
sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40), nicht zur Anwendung gelangen kann.
2.4.2. Bei diesem Ergebnis, insbesondere angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur - vorliegend nicht angeklagten - Versuchsstrafbarkeit betreffend Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.7) und der laut Vorinstanz nicht erstellten Erwerbsfähigkeit, über welche A.________ hätte täuschen können, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Rügen bezüglich des subjektiven Tatbestands. Immerhin ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz auch ausführlich und vertretbar begründet, weshalb A.________ nicht bewusst gewesen sei, dass die Weiterführung seiner Tätigkeit als Hobbymusiker nach dem Unfall für die Berentung eine Rolle hätte spielen können. Die SUVA habe von ihm gar eine Resterwerbstätigkeit von 20 % erwartet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5 S. 16 ff.).
3.
3.1. In der durch seinen Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift rügt A.________ eine Verletzung des Akkusationsprinzips betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das IVG. Die entsprechende Eventualanklage beinhalte keine Umschreibung, inwiefern sein Verhalten Einfluss auf den Leistungsanspruch gehabt habe. Sodann hätten die von ihm nicht gemeldeten Tatsachen keine wesentlichen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch, weshalb er ohnehin freizusprechen sei.
Anhand eines mit 24. Mai 2019 datierten und an diesem Datum der deutschen Post übergebenen Schreibens stellt A.________ sodann ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
|
1 | Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
2 | Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben. |
3.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 140 III 466 E. 4.2.1; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B 463/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Staatsanwaltschaft, welche im Gegensatz zu A.________ Beschwerde gegen das erste Urteil der Vorinstanz vom 23. Juni 2016 führte, stellte darin zwar keinen materiellen Antrag, doch liess sich ihrer Beschwerdebegründung entnehmen, dass sie einen Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs erreichen wollte. Das Bundesgericht interpretierte die Beschwerde in diesem Sinne (vgl. Urteil 6B 1099/2016 vom 1. September 2017 E. 1). Der Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen gegen das IVG war mangels entsprechender Beschwerde hingegen nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheids vom 1. September 2017 und die bundesgerichtlichen Erwägungen wirkten sich auf diesen nicht aus. Noven sind von A.________ weder geltend gemacht noch ersichtlich. Über den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen gegen das IVG wurde mithin definitiv entschieden und er konnte nicht mehr Gegenstand des neuen Berufungsverfahrens sein. Für eine Überprüfung dieses Schuldspruchs bestand bzw. besteht weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht Raum und die von A.________ ausschliesslich dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unzulässig.
In der Folge braucht alsdann nicht beurteilt zu werden, ob das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
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1 | Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
2 | Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben. |
4.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde von A.________ ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.________ die Gerichtskosten im Verfahren 6B 495/2019 zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 469/2019 und 6B 495/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 469/2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 6B 495/2019 wird nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
A.________ werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber