Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4565/2021

Urteil vom 26. Februar 2024

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

1. A._______ AG,
(...),

2. B._______,
Parteien (...),

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lukas Beeler, LL.M., undRechtsanwältin Christina Rinne,
(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen
für Museen.

Sachverhalt:

A.

A.a Im Mai 2018 erkundigte sich die (seinerzeitige Rechtsvertreterin) im Auftrag der «C._______», B._______, (Ort) (nachfolgend auch: D._______), bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG), Zoll [örtlich zuständige Einheit], nach den Bestimmungen für die abgabenbefreite Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für öffentlich zugängliche Museen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0).

A.b Am 4. Juli 2018 fand am Sitz des Zoll [örtlich zuständige Einheit] diesbezüglich eine Besprechung statt zwischen Vertretern der (seinerzeitige Rechtsvertreterin) und dem Zoll [örtlich zuständige Einheit] sowie E._______ als Vertretung seiner Ehefrau B._______, der Eigentümerin der «C._______». Thematisiert wurden u.a. die rechtlichen Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr von Kunstgegenständen, der entsprechende Antrag mittels Formular 11.32 und die Rechtsform der D._______ (vgl. vorinstanzliche Akten [act.] 4).

A.c In der Folge wurden weitere Detailfragen telefonisch und per E-Mail erörtert.

A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (act. 8) unterbreitete die D._______ dem Zoll [örtlich zuständige Einheit] ihre Vorabklärungen, insbesondere den Entwurf des Gesellschaftszwecks zur Vorprüfung sowie Zusatzinformationen zur Gesellschaft und der beabsichtigten Strukturierung. Die D._______ gab als Ziel der Anfrage an, Rechtssicherheit dafür zu erhalten, dass der Gesellschaftszweck in Einklang mit ihrem angestrebten sog. Museumsstatus stehe.

A.e Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 retournierte der Zoll [örtlich zuständige Einheit] der D._______ das auf deren Wunsch gegengezeichnete Schreiben vom 17. Oktober 2018 (vgl. act. 9).

A.f Von Mitte März bis Mitte Mai 2020 erkundigte sich die D._______ beim Zoll [örtlich zuständige Einheit] nach weiteren Detailbestimmungen und Anforderungen in Zusammenhang mit dem sog. Museumsstatus.

A.g Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. 17) beantragte die (seinerzeitige Rechtsvertreterin) beim Zoll [örtlich zuständige Einheit] unter Beilage verschiedener Unterlagen den sog. Museumsstatus für die D._______. Die (seinerzeitige Rechtsvertreterin) ersuchte um Überprüfung ihrer Anfrage hinsichtlich Abwicklungsmodalitäten und bat den Zoll [örtlich zuständige Einheit], das Doppel ihres Schreibens zum Zeichen des Einverständnisses ihrerseits unterzeichnet zu retournieren.

A.h Mit E-Mail vom 2. Juni 2020 erkundigte sich die «F._______ AG» nach den zollrechtlichen Bestimmungen für eine Sammlung von seltenen Sportfahrzeugen, welche abgabenbefreit (vorübergehend) eingeführt und beim Museum der D._______ in (Ort) gelagert werden sollten.

A.i Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 sendete der Zoll [örtlich zuständige Einheit] das unterzeichnete Doppel des Schreibens vom 14. Mai 2020 an die (seinerzeitige Rechtsvertreterin) zurück. Sie hielt zudem fest, dass die Liste zum Formular 11.32 jeweils mit einer Fotografie des Kunstwerks ergänzt werden müsse und dass Restaurationen oder Neurahmungen jeweils nach telefonischer Auskunft nur ausnahmsweise und nicht systematisch stattzufinden hätten.

A.j Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 meldete die von der D._______ mit der Zollanmeldung und Lagerung beauftragte G._______ AG die Einfuhr des Objekts «[...]» mittels Formular 11.32 an. Das besagte Formular, datiert seitens der Anmelderin vom 29. Juni 2020, war von der Gesuchstellerin «C._______» [undatiert] unterzeichnet (act. 20).

A.k Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 meldete die G._______ AG mittels Formular 11.32 die abgabenbefreite Einfuhr für eine Sendung bestehend aus 24 Fotografien (...) und für eine Installation von [...] an. Das betreffende Antragsformular (11.32) war wiederum von der Gesuchstellerin «C._______» unterzeichnet (nicht in den Akten).

A.l Ebenfalls am 8. Juli 2020 meldete die G._______ AG mit Formular 11.32 die abgabenbefreite Einfuhr für eine Sendung bestehend aus 22 Drucken von [...] sowie für einen Druck von [...] «[...]» an. Die betreffenden Antragsformulare (11.32) waren erneut von der Gesuchstellerin «C._______» unterzeichnet (act. 21).

A.m Aufgrund diverser Feststellungen in Zusammenhang mit den vorerwähnten Anträgen (Bst. A.j bis A.l) und der Anfrage betreffend die Einfuhr der Sportfahrzeuge (Bst. A.h) unterzog der Zoll [örtlich zuständige Einheit] den Antrag zum sog. Museumsstatus einer Neubeurteilung und führte am 3. August 2020 unangemeldet eine Kontrolle (Besichtigung) am Museumsstandort durch.

A.n Gestützt auf die Ergebnisse aus der Neubeurteilung verfügte der Zoll [örtlich zuständige Einheit] am 10. August 2020 (act. 26), dass die C._______ sowie die (seit dem 4. Januar 2017 im Handelsregister eingetragene und seit dem 30. November 2018 mit geändertem Zweck firmierende) A._______ sich nicht als privilegierte Empfänger qualifizierten (Ziff. 1); dass die Anträge der Zollanmeldungen für die zollfreie Einfuhr (Formular 11.32) abgelehnt würden (Ziff. 2) und ein Nachforderungsverfahren zu den Einfuhren mit Formular 11.32 Nr. (...) und Nr. (...) vom 15. Juli 2020 bei der Zollstelle (Ort) eingeleitet werde (Ziff. 3).

A.o Unter Bezugnahme auf die besagte Verfügung vom 10. August 2020 widerrief der Zoll [örtlich zuständige Einheit] per Einschreiben gleichen Datums das von ihm gegengezeichnete Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. 27; vgl. Bst. A.i).

A.p Mit Schreiben vom 11. September 2020 reichte die D._______ bei der Oberzolldirektion (OZD) gegen die Verfügung vom 10. August 2020 Beschwerde ein. Sie beantragte im Wesentlichen, die C._______ sei als privilegierte Empfängerin zuzulassen. Im Ergänzungsantrag ersuchte die D._______ die OZD um eine Inaugenscheinnahme ihrer Räumlichkeiten vor Ort.

A.q Auf Einladung der D._______ besuchte am 21. April 2021 eine Sachbearbeiterin der OZD die D._______ in (Ort) und besichtigte im Rahmen einer persönlichen Führung durch die A._______ die Ausstellung in den beiden Gebäuden sowie die Archivräume.

A.r Das Nachforderungsverfahren für die beiden erwähnten Sendungen Nr. (...) und Nr. (...) vom 15. Juli 2020 (je mit Formular 11.32) wurde bei der EZV sistiert (vgl. Bst. A.n).

A.s Mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 wies die OZD, Direktionsbereich Grundlagen, die Beschwerde vom 11. September 2020 ab (vgl. E. 2.2.2).

B.

B.a Dagegen lassen die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; gemeinsam auch: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen: Es sei der Beschwerdeentscheid der OZD vom 13. September 2021, Verfahrensnummer [...], vollständig aufzuheben (Ziff. 1); es sei festzustellen, dass die A._______ bzw. die von ihr am (Adresse 1) und (Adresse 2) in (Ort) betriebene Einrichtung als Museum bzw. als privilegierte Empfängerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) qualifiziert und dass die Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen, weIche von der A._______ selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden, zollfrei sind (Ziff. 2). Eventualiter sei festzustellen, dass die A._______ als eine einem Museum gleichgestellte Einrichtung und privilegierte Empfängerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV qualifiziert und dass die Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen, welche von der A._______ selbst oder unmittelbar für diese für die C._______ am (Adresse 1) und (Adresse 2) in (Ort) eingeführt und nicht weitergegeben werden, zollfrei sind (Ziff. 3); subeventualiter sei die Sache an die Oberzolldirektion, sub-subeventualiter an die Eidgenössische Zollverwaltung, Zoll [örtlich zuständige Einheit], zurückzuweisen (Ziff. 4); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zulasten der Vorinstanz (Ziff. 5).

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden einen Augenschein bei der von der A._______ betriebenen C._______ in (Ort).

B.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

B.c Daraufhin erfolgten mehrere weitere Schriftenwechsel (29. Dezember 2021, 24. Januar 2022, 24. Februar 2022, 21. März 2022, 10. Mai 2023, 6. Juni 2023, 19. Juni 2023 und 29. Juni 2023), worin die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten ausführlich festhielten.

B.d Das am 29. Dezember 2021 gestellte Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 teilweise gutgeheissen.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend unter den Erwä-gungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid we-sentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BAZG bzw. die vormalige EZV (vertreten durch die OZD) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3

1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben am vor-intanzlichen Verfahren teilgenommen und sind inhaltlich vom Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 betroffen.

1.3.2 Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 141 II 113 E. 1.7 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 10. Juni 2023 E. 1.2.3 m.w.H.).

1.3.3 Die Anträge Nr. 2 und 3 der Beschwerdeführenden beinhalten u.a. je einen Feststellungsantrag. Der Inhalt dieses Feststellungsantrags ist jedoch als Vorfrage des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführenden (vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids vom 13. September 2021 [mithin Befreiung von Einfuhrabgaben hinsichtlich der streitigen Zollanmeldungen mittels Formular 11.32]; Antrag Nr. 1) ohnehin zu prüfen. Daher ist auf die Anträge Nr. 2 und 3 insoweit nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 10. Juni 2023 E. 1.2.3 m.w.H.). Auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden ist hingegen einzutreten.

1.4

1.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; nachfolgend: EMRK; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.1 m.w.H.).

1.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Wesentlichen das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.2).

1.4.3 Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.3 m.w.H.).

1.4.4 Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.4 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 3.1.3 m.w.H.).

1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 10. Juni 2023 E. 1.5 m.w.H.).

1.6 Es gilt zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Natur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar 2019], Art. 13 N 3 f.).

1.7 Des Weiteren gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Abgaberecht gilt, dass die Abgabebehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 10. Juni 2023 E. 1.7 m.w.H.).

2.
Zum Streitgegenstand ist Folgendes festzustellen:

2.1 Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist formell betrachtet der Entscheid der Vorinstanz; materiell betrachtet setzt sich der Anfechtungsgegenstand zusammen aus den Rechtsverhältnissen, über die sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausgesprochen hat. Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streitgegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Anfechtungsgegenstand begrenzt somit in der Regel den Streitgegenstand (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 125 V 413 E. 2.a; Urteil des BVGer C-4355/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2).

2.2

2.2.1 Nach Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG sind schriftliche Verfügungen, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Abs. 2). Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3). Zwischen Verfügungsbegriff und Verfügungsform ist zu unterscheiden. Liegen die Strukturmerkmale von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG vor, führen Formfehler grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Massgebend ist mithin ein materieller Verfügungsbegriff (BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; vgl. auch René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG-Kommentar, 2022, Art. 35 N 3).

2.2.2 In der Verfügung vom 10. August 2020 stellte die Vorinstanz denn auch explizit fest, dass die C._______ sowie die A._______ nicht als privilegierte Empfänger [im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG] zu qualifizieren seien (Ziff. 1), und wies demzufolge die Anträge der Zollanmeldungen für die zollfreie Einfuhr (Formular 11.32) ab (Ziff. 2). Zudem werde ein Nachforderungsverfahren zu den Einfuhren mit Formular 11.32 Nr. (...) und Nr. (...) vom 15. Juli 2020 der Zollstelle (Ort) eingeleitet (Ziff. 3; Sachverhalt Bst. A.n). Mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. A.s) hat die Vorinstanz, die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1 des Dispositivs), wodurch zum einen die besagte «Feststellung» in Ziff. 1 der vorerwähnten Verfügung vom 10. August 2020 (Sachverhalt Bst. A.n) aufrechterhalten wurde. Zum anderen hat die Vorinstanz die abschlägige Verfügung betr. die streitigen Zollanmeldungen für die zollfreie Einfuhr mittels Formular 11.32 bestätigt.

2.2.3 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 die Verweigerung der abgabenfreien Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände denn auch letztlich einzig mit dem fehlenden «Museumsstatus».

Gemäss Verwaltungspraxis wird als «privilegiert» ein Personenkreis bezeichnet, der von einer Zoll- und/oder Abgabenbefreiung oder speziellen Vorrechten profitiert (i.d.R. gestützt auf Art. 8
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG). Entsprechend werden Empfänger, welche gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG berechtigt sind, Kunst- und Ausstellungsgegenstände mittels Formular 11.32 (dazu E. 4.2.4) anzumelden und abgabenbefreit einzuführen, als «privilegierte Empfänger» bezeichnet. Im Praxisjargon wird dieses Privileg auch «Museumsstatus» genannt (zum Ganzen: Beschwerdeentscheid der OZD vom 13. September 2021, Ziff. II/2.2). Diese Terminologie wird vorliegend - soweit sinnvoll - beibehalten.

2.2.4 Im Ergebnis liegt somit eine vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende vorinstanzliche «Feststellung» vor, wonach die D._______ zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren den geforderten «Museumsstatus» nicht innehatte. Im Sinne eines Leistungsurteils ist zu prüfen, ob die drei im Streit liegenden Zollanmeldungen für die zollfreie Einfuhr (sogleich E. 2.3) zu Recht (mit der Begründung des fehlenden «Museumsstatus») abgewiesen wurden. In diesem Zusammenhang ist vorliegend ebenfalls zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht nicht auf die Beschwerde (betr. Nachforderungsverfahren) eingetreten ist (vgl. E. 2.3.4). Zur rechtlichen Qualifikation der beiden zugrundeliegenden schriftlichen Vorabklärungen («Rulings») siehe Erwägung 7.

Was den Streitgegenstand anbelangt, ist nachstehend (E. 2.3) sodann die genaue Höhe der seitens der Vorinstanz von den Beschwerdeführenden geforderten MWST-Abgaben (Streitwert) zu ermitteln.

2.3

2.3.1 Gemäss Ziff. 9 des angefochtenen Beschwerdeentscheids (S. 6-7) hat die OZD mit Schreiben vom 6. Januar 2021 den Streitwert zur Bestimmung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses wie folgt festgelegt:

Im offenen Zollager (OZL) befindliche Waren der G._______ AG, welche Eigentum der Beschwerdeführenden sind: Fr. [über 27'000].-,

ZAVV (Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung) Form 11.73 Nr. (...) vom 9. Januar 2019: Fr. [über anderthalb Millionen].-,

ZAVV Form 11.73 Nr. (...) vom 9. Januar 2020: Fr. [über 100'000].-,

ZAVV Form 11.73 Nr. (...) vom 21. Januar 2020: Fr. [knapp eine Million].-,

Form 11.32 Nr. (...) vom 15. Juli 2020: Fr. [über 360'000].- und

Form 11.32 Nr. (...) vom 15. Juli 2020: Fr. [über 400'000].-.

Dies ergab in der Summe Fr. 30'616'101.-, woraus die OZD bei einem anwendbaren MWST-Satz von 7.7 % MWST-Abgaben und damit einen Streitwert von Fr. 2'357'439.75 ermittelte.

2.3.2 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid ist jedoch - insbesondere aus dem Dispositiv - kein konkreter Frankenbetrag ersichtlich, den die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz zu entrichten hätten.

Namentlich bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer
A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3.3 m.w.H.).

2.3.3 Immerhin lässt sich der Streitwert auf folgende Weise bestimmen:

In Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Zolls [örtlich zuständige Einheit] vom 10. August 2020 wurden die Anträge der Zollanmeldungen für die zollfreie Einfuhr (Form 11.32) abgelehnt. Dies betraf das Objekt «[...]», den Druck von [...] «[...]» sowie die 22 Drucke von [...] (Verfügung des Zolls [örtlich zuständige Einheit] vom 10. August 2020, Sachverhalt, S. 2). Im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 wurde die Beschwerde gegen die Verfügung des Zolls [örtlich zuständige Einheit] vom 10. August 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit wurde die Ablehnung der zollfreien Einfuhr der besagten Objekte bestätigt.

Demnach liegen in casu die Zollanmeldungen für das Objekt «[...]» (Gesuch vom 29. Juni 2020; Wert: Fr. [...].-), für den Druck von [...] «[...]» (Gesuch vom 2./8. Juli 2020; Wert: Fr. [...].-) sowie für die 22 Drucken von [...] (Gesuch vom 2./8. Juli 2020; Wert: Fr. [...].-) im Gesamtwert von Fr. [über vier Millionen].- (vgl. Sachverhalt Bst. A.j ff.) im Streit. Nach Massgabe des unbestrittenen Steuersatzes von (damals) 7.7 % (Einfuhr von Gegenständen; Art. 55 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 55 Steuersätze - 1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 8,1 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.
MWSTG) betragen die MWST-Abgaben und damit der vorliegende relevante Streitwert (aufgerundet) Fr. 334'393.-. Dazu kommen allfällige Zollabgaben aufgrund der erwähnten Ablehnung der Zollanmeldungen für eine zollfreie Einfuhr (Form 11.32) der gegenständlichen Objekte.

2.3.4 Nicht zum Streitgegenstand gehören folgende Kunstobjekte:

Nach Erwägung 6 des angefochtenen Beschwerdeentscheids ist die Mehrwertsteuer der im offenen Zolllager (OZL) eingelagerten Kunstwerke im Wert von Fr. [über 27'000].- «nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung» und darf folglich nicht zum Streitwert gezählt werden.

Gemäss Erwägung 5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids stellt «die mit der angefochtenen Verfügung angekündigte Eröffnung eines Nachforderungsverfahrens zu den Einfuhren Formular 11.32 Nr. (...) und Nr. (...) vom 15. Juli 2020 der ZoIlstelle (Ort) [...] keinen Anfechtungsgegenstand [...] dar und hätte nicht Teil des Dispositivs der Verfügung vom 10. August 2020 sein dürfen». Dieses Verfahren sei «jedoch zwischenzeitlich sistiert» worden. Der Zoll [örtlich zuständige Einheit] trat deshalb diesbezüglich zurecht auf die Beschwerde nicht ein (dortige E. 5).

Schliesslich gehören die Kunstgegenstände gemäss ZAVV Form 11.73 Nr. (...) vom 9. Januar 2019, ZAVV Form 11.73 Nr. (...) vom 9. Januar 2020 und ZAVV Form 11.73 Nr. (...) vom 21. Januar 2020 nicht zum Streitgegenstand, da sie nicht die zollfreie Einfuhr gemäss Form 11.32 betreffen (E. 2.2.3).

Mangels Streitgegenstands ist auch nicht auf die Bewandtnis der Erkundigung nach den zollrechtlichen Bestimmungen für eine Sammlung von seltenen Sportfahrzeugen, welche abgabenbefreit (vorübergehend) eingeführt und beim Museum der D._______ gelagert werden sollten (Sachverhalt Bst. A.h), einzugehen (Duplik vom 24. Februar 2022, Ziff. II/3; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 21. März 2022, Rz. 58).

3.
Zum massgebenden Beurteilungszeitpunkt und zum anwendbaren Recht ergibt sich Folgendes:

3.1 Es trifft mit der Vorinstanz zu, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung im Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt sein müssen (Duplik vom 24. Februar 2022, Ziff. II/5). Bezeichnenderweise muss nach Art. 20 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV das Gesuch um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden (E.4.2.1). Somit ist der massgebende Beurteilungs-zeitpunkt derjenige der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände (siehe dazu oben E. 2.3.3), mithin der 29. Juni 2020 und der 2./8. Juli 2020. Daran vermag auch das Nachfolgende nichts zu ändern.

3.2 Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeit-raums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer
C-4355/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2 m.w.H.).

3.3

3.3.1 In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2023 führen die Beschwerdeführenden aus, dass es seit der letztmaligen Stellungnahme vom 21. März 2022 zu neuen Entwicklungen gekommen sei, welche zusätzlich zeigen würden, dass der Widerruf des «Museumsstatus» unzulässig und unberechtigt gewesen sei. Dabei legen sie dar, dass sich die Besucherzahlen und die Anzahl der Führungen erhöht habe. Im Weiteren zählen die Beschwerdeführenden auf, für welche Gruppen auf Anfrage hin Führungen durchgeführt worden seien. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die D._______ über rund doppelt so viele Besucher pro Jahr verfüge wie die durchschnittliche Besucherzahl der übrigen Museen der gleichen Museumsgruppe.

3.3.2 Diese neuen Vorbringen kann das Bundesverwaltungsgericht trotz - offensichtlicher - Verspätung berücksichtigen, sofern sie ausschlagend erscheinen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Im vorliegend zu beurteilenden Fall trifft dies jedoch nicht zu, da sie sich nicht auf den hier massgebenden Beurteilungszeitpunkt der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände beziehen (E. 3.1), sondern spätere Entwicklungen betreffen.

3.3.3 Die Vorinstanz anerkennt im Übrigen, dass sie bei einem neuen Gesuch nicht auf dem früher festgestellten Sachverhalt beharrt, sondern zwischenzeitlich erfolgte Entwicklungen berücksichtigen wird (Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Juni 2023). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend - insbesondere unter Berücksichtigung des Instanzenzugs der Beschwerdeführenden - keine Veranlassung, den Streitgegenstand in dem Sinne auszudehnen (E.3.2), dass auch über die Erfüllung des «Museumsstatus» nach dem Zeitpunkt der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände bzw. nach dem Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (dazu E. 9.2) zu befinden wäre.

3.3.4 Somit sind die zum Zeitpunkt der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände (E.2.2.3 und 3.1) einschlägigen steuer- und abgaberechtlichen Bestimmungen massgebend, auf welche im Folgenden - soweit nicht anders deklariert - referenziert wird.

4.

4.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG). Soweit die Art. 51 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG120 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
. MWSTG nichts anderes vorsehen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen. Dem BAZG obliegt sodann auch die Strafverfolgung sowohl bei Zollabgaben wie auch bei der Einfuhrsteuer (Art. 128
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 128 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
1    Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
2    Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
ZG und Art. 103 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR207 anwendbar.
MWSTG).

4.2

4.2.1 Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG kann der Bundesrat Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen für zollfrei erklären. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Nach Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV sind Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. Nach Abs. 2 der besagten Verordnungsbestimmung sind solche Gegenstände ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden: in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen (Bst. a); in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen (Bst. b); in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen (Bst. c). Nach Abs. 3 von Art. 20
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV muss das Gesuch um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist nach Art. 20 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung (vgl. auch BGE 144 II 293 E. 4.1).

4.2.2 Gemäss der im August 2022 vom Internationalen Museumsrat
(ICOM) verabschiedeten Definition ist ein Museum «eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte Institution im Dienst der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt. Öffentlich zugänglich, barrierefrei und inklusiv, fördern Museen Diversität und Nachhaltigkeit. Sie arbeiten und kommunizieren ethisch, professionell und partizipativ mit Communities. Museen ermöglichen vielfältige Erfahrungen hinsichtlich Bildung, Freude, Reflexion und Wissensaustausch».

Verschiedene Einrichtungen mit Museumscharakter werden in der Erhebung nicht berücksichtigt, darunter Ausstellungsorte ohne Sammlungen, Sammlungen ohne Ausstellungsraum, Zoos und botanische Gärten sowie Archive und Bibliotheken, die einen Teil ihres Bestandes in ihren Räumen ausstellen (, zuletzt besucht am 4. Januar 2024).

4.2.3 Bei Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG handelt es sich um einen relative Zollbefreiung (Heinz Schreier, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollgesetz], Art. 8 N 15). Relative Zollbefreiungsgründe sind an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen geknüpft, die nicht in der Ware selber begründet sind, sondern jeweils auf äussere Kriterien abstellen und von den Zollbeteiligten entsprechend nachzuweisen sind (Schreier, Zollgesetz, Art. 8 N 5).

4.2.4 Die Befreiung ist vor der Einfuhr der Kunst- und Ausstellungsgegenstände mit einem Gesuch auf dem Zollformular 11.32 bei derjenigen Zollkreisdirektion zu beantragen, in deren Kreis das Museum seinen Sitz hat (BAZG, Merkblatt «Einfuhrsteuer auf Kunstwerken», Publ. 52.22, Ausgabe 2022, gültig ab 1. Januar 2022, Ziff. 7; , besucht am 4. Januar 2024).

5.

5.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer
A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6.2, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2, A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 2.1.1 m.w.H.).

5.2 Es müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6.2, A-4178/2016 vom 28. September 2017 m.w.H.).

5.3 Welche Rechtsnatur dem allfällig vertrauensbegründenden staatlichen Akt zukommt, ist von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der behördliche Einzelakt derart ausgestaltet ist, dass sich ihm alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen, welche im konkreten Fall für Dispositionen erforderlich sind (anstelle vieler: Urteil des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des BVGer
A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6.2 in fine).

6.
Die Parteien stellen sich im Wesentlichen auf die folgenden Standpunkte:

6.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, ihnen sei «insbesondere vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gegeben worden, zum intendierten Widerruf und insbesondere zu den (falschen) Feststellungen und Schlussfolgerungen aus dem Besuch vom 3. August 2020 Stellung zu nehmen». Ebenso habe die OZD nach ihrem Besuch des Museums am 21. April 2021 eine Aktennotiz verfasst. Auch zu diesem Bericht hätten sie (die Beschwerdeführenden) vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids keine Stellung nehmen können. Ferner rügen die Beschwerdeführenden die Aktenführungspflicht in Bezug auf die Buchungsversuche der Oberzolldirektion. Sie machen geltend, dass sie erstmals mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid von den Buchungsversuchen erfahren hätten und vorgängig nicht dazu hätten Stellung nehmen können. Im Rahmen der Akteneinsicht seien ihnen (den Beschwerdeführenden) keine Belege über die Termin-Buchungsversuche zugestellt worden.

Die Beschwerdeführenden bezeichnen das vom Zoll [örtlich zuständige Einheit] am 29. Oktober 2018 visierte Schreiben vom 17. Oktober 2018 mit dem Betreff «Vorabklärung bezüglich Museumsstatus für die C._______ (D._______), (Ort) - Definition des Gesellschaftszwecks» als «Ruling» und als «Verfügung vom 29. Oktober 2018». Damit habe die EZV die öffentliche Zugänglichkeit des Museums in Form einer Verfügung bestätigt. Das vom Zoll [örtlich zuständige Einheit] am 3. Juni 2020 visierte Schreiben vom 14. Mai 2020 mit dem Betreff «Bestätigung bezüglich Museumsstatus für die C._______, (Ort)» sei ebenfalls eine Verfügung («Verfügung vom 3. Juni 2020») bzw. eine «Feststellungsverfügung». Damit habe die EZV in Form einer Verfügung erneut bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Überführung (der fraglichen Kunstgegenstände) in den zollrechtlich freien Verkehr mit Formular 11.32 erfüllt und mit den Beilagen nachgewiesen seien. Diese «Verfügung vom 29. Oktober 2018» und die «Verfügung vom 3. Juni 2020» seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen und daher nicht ohne Weiteres durch die EZV widerrufbar.

Gemäss den Beschwerdeführenden liegt öffentliche Zugänglichkeit - nach der allgemeinen Begriffsdefinition im Schweizer Recht, von der in casu nicht abzuweichen sei, und nach dem Zweck des Gesetzes - vor, wenn ein Raum von einem nicht von vornherein festgelegten, grundsätzlich unbestimmten Personenkreis betreten werden könne und von seiner Zweckrichtung her auch dazu bestimmt sei. Unerheblich sei, ob der Zugang nur gegen Entgelt erfolge oder erst nach vorgängiger Anmeldung oder Kontrolle gewährt werde. Unerheblich sei auch, in wessen Eigentum sich die Räumlichkeiten befänden. Folglich bestünden keine gesetzlichen quantitativen Vorgaben hinsichtlich der Anzahl Besucher eines Museums. Die C._______ verfüge über rund doppelt so viele Besucher pro Jahr wie die durchschnittliche Besucherzahl der übrigen Museen in der gleichen Museumsgruppe. Vorausgesetzt für die öffentliche Zugänglichkeit sei einzig, dass sich das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Wie viele Personen das Museum tatsächlich besuchen würden, sei unerheblich. Der Begriff der öffentlichen Zugänglichkeit schliesse daher auch nicht aus, dass ein Museum nur im Rahmen einer notwendigerweise beschränkten Anzahl von Führungen, die vorab über ein allgemein zugängliches Webportal gebucht werden müssten, besucht werden könne. Die C._______ sei als Museum im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV oder eventualiter aIs privilegierte Ausstellerin im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV zu qualifizieren.

6.2 Die Vorinstanz entgegnet, selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts auszugehen wäre, so gelte der Mangel der Gehörsverletzung als geheilt, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaube. Vorliegend seien die erwähnten Belege und die Notiz über den Besuch vom 21. April 2021 in den Akten zur Vernehmlassung beigebracht worden. Sie seien sodann den Beschwerdeführenden zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen.

Bei ihren, von den Beschwerdeführenden jeweils als «Ruling» bezeichneten Schreiben handle es sich nicht um verbindliche Äusserungen bzw. Feststellungsverfügungen, sondern lediglich um «provisorische Zustimmungen», weshalb der Widerruf der «Zustimmung» ohne Einhalten der gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf von Verfügungen zulässig sei. Im Gegensatz zu den kantonalen Steuerämtern, welche sogenannte «TaxRulings» kennen und erlassen würden, finde der Erlass von zollamtlichen Vorbescheiden, mit Ausnahme der verbindlichen Zolltarifauskunft (gemäss Art. 20
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG), beim BAZG keine Anwendung. Dies erkläre die unterschiedliche Bedeutung, welche die Beschwerdeführenden und das BAZG den Rulings bzw. den gegengekennzeichneten Schreiben beimessen. Den Mitarbeiterinnen des BAZG, welche die beiden Schreiben gegengezeichnet hatten, sei die Bedeutung eines TaxRulings in Steuerangelegenheiten unbekannt gewesen. Dies zeige sich insofern auch darin, dass die sogenannten «Rulings» von Mitarbeitenden auf Sachbearbeiterstufe und nicht mindestens von einer Person mit fachlicher Leitungsfunktion unterzeichnet wurden.

Bei einer Zollanmeldung für die zollfreie Einfuhr für Kunst- und Ausstellungsgegenstände sei der Gesellschaftszweck der Antragstellerin lediglich einer von mehreren Aspekten, welcher für die Gewährung der Zollfreiheit mit den rechtlichen Bestimmungen in Einklang sein müsse. Die übrigen Aspekte seien mit der Gegenzeichnung des Schreibens vom 17. Oktober 2018 durch den Zoll [örtlich zuständige Einheit] weder geprüft noch bestätigt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass es sich bei dem gegengezeichneten Schreiben vom 17. Oktober 2018 um eine Verfügung der EZV handle, welche den «Museumsstatus» bestätige, sei somit nicht korrekt.

Die C._______ qualifiziere sich nicht für den Museumsstatus im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV: Zum einen seien Museen im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV nur öffentlich-rechtlich Museen und bei der A._______ als Betreibergesellschaft der C._______ handle es sich um eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft. Zum anderen setze das Vorliegen einer einem Museum gleichgestellten Institution gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV voraus, dass die Kunst- und Ausstellungsgegenstände «allgemein zugänglich» seien, was bei der C._______ aufgrund des Besuchskonzepts mit Führungen nicht gegeben sei.

Bei der C._______ handle es sich um eine «Privatsammlung» und nicht um ein «Museum». Da das Museum nur mittels Führungen besucht werden könne, stehe die Sammlung nur einem «kleinen und eingeschränkten Publikum offen» und die erfolglosen, in den Akten dokumentierte Versuche der EZV, über die Website ein Ticket für die Führungen zu reservieren, würden zeigen, dass es für eine «unbestimmte» Person praktisch unmöglich sei, die Sammlung zu besichtigen, was mit der gesetzlichen Voraussetzung der allgemeinen Zugänglichkeit nicht vereinbar sei.

7.
Die Rechtsnatur der beiden gegenständlichen und vom Zoll [örtlich zuständige Einheit] am 29. Oktober 2018 bzw. am 3. Juni 2020 je gegengezeichneten Schreiben (Sachverhalt Bst.A.e und A.o) kann vorliegend offen bleiben. Diese können jedenfalls selbst bei materieller Betrachtung nicht als Verfügungen bezeichnet werden (E. 9.1.1); dies zumal es sich dabei nicht um schriftliche Auskünfte namentlich über die zolltarifarische Einreihung gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG handelt, die rechtsprechungsgemäss als Verfügungen gelten (Urteil des BVGer A-703/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.2.1 m.H.). Damit wird nachstehend (E. 9.3.5 und 10) zu prüfen sein, ob diesen Schreiben vorliegend eine vertrauensschützende Wirkung zukommt.

8.
In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich den Akten unbestrittenermassen das Folgende entnehmen.

8.1

8.1.1 Das erste Gebäude (Adresse 1, [Ort]; «D._______ 1») wurde im Jahr 2013 fertiggestellt; das zweite Gebäude ([Adresse 2], [Ort]; «D._______ 2») erst im Jahr 2020 (dazu E. 8.3; Beschwerde, Rz. 158).

8.1.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Optionen betreffend das zweite Museumsgebäude («D._______ 2») am (Adresse 2) nahm die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (seinerzeitige Rechtsvertreterin), im Auftrag von B._______ und der A._______ (damals noch unter G._______ AG firmierend), ebenfalls im Mai 2018 Kontakt mit der EZV auf. B._______ und die A._______ wollten mit der EZV besprechen und die Rahmenbedingungen dafür definieren, wie das Museum konkret aufzustellen, zu organisieren und zu betreiben sei, damit die fraglichen Kunst- und Ausstellungsgegenstände im Sinn von Art. 20
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV für das Museum zollfrei importiert werden können (E-Mail-Korrespondenz vom 23. Mai 2018; act. 2).

8.1.3 Vereinbarungsgemäss liess die (seinerzeitige Rechtsvertreterin) der EZV in der Folge erstmals detaillierte Informationen zum geplanten Sachverhalt zukommen. Die (seinerzeitige Rechtsvertreterin) schilderte darin im Wesentlichen folgende Eckpunkte des geplanten Museumsbetriebs: Die C._______ sei eine bedeutende Schweizer Privatsammlung bestehend aus über [mehreren tausend] Werken. Ein erstes Museumsgebäude sei am 1. November 2013 in Betrieb genommen worden. Im Mai 2018 sei die Baubewilligung für ein zweites Museumsgebäude (Adresse 2) erteilt worden (Beschwerdebeilage Nr. 5). Der Spatenstich solle im Sommer 2018 stattfinden und das Gebäude solle per Ende 2020 eröffnet werden.Das Museum werde über die Zeit öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei - wie bisher - kein kommerzieller Zweck verfolgt werden würde. Das Museum biete ganzjährig verschiedene Ausstellungen an, die alle 1 bis 2 Jahre neu kuratiert würden. Jede neu kuratierte Ausstellung werde jeweils mit einer Vernissage mit bis zu 200 Gästen eröffnet und stehe danach «nach Absprache/Anmeldung zum Besuch offen», in einer ersten Phase solle insbesondere geprüft werden, wie «eine breite Bevölkerung über eine Onlineregistrierung Einlass in das Museum erhalten» könne. Diese Besuchsmöglichkeit mittels Onlineregistrierung stelle einerseits sicher, dass das Museum dem breiten Publikum zur Besichtigung offenstehe. Gleichzeitig könne mit diesem Konzept höchstmögliche Sicherheit für die Kunstsammlung erwirkt werden. Damals (d.h. im Jahr 2018) hätten ca. 40 kostenlose Führungen pro Jahr für kleinere Gruppen und Einzelbesucher stattgefunden. Mit dem Ausbau der Buchungsplattform im Internet sei in Aussicht gestellt worden, dass sich die Anzahl der Führungen und damit auch die Anzahl der Besuche sukzessive erhöhen würden. Das Museum habe bereits damals (Mai 2018) vier Mitarbeitende beschäftigt, welche sich um die Vorbereitung der Ausstellungen sowie den Betrieb des Museums kümmern würden. Der Eintritt in das Museum solle weiterhin kostenfrei bleiben. Damit solle ein Beitrag an die Kunstvermittlung für alle Bevölkerungskreise in der Region und der gesamten Schweiz geleistet werden.

(Seinerzeitige Rechtsvertreterin) lieferte der EZV ausserdem weitere detaillierte Informationen über bereits stattgefundene Ausstellungen in anderen Museen sowie Publikationen und wissenschaftlichen Arbeiten zur Sammlung.

Weiter warf (seinerzeitige Rechtsvertreterin) gegenüber der EZV die Frage auf, in welcher Struktur bzw. Rechtsform das Museum in Zukunft betrieben werden solle, um die gesetzlichen Voraussetzungen an den «Museumsstatus» zu erfüllen (allenfalls Stiftung, da das Ehepaar (B._______ und E._______) keine Kinder habe). Als Beilagen zum detaillierten Informationsschreiben wurden schliesslich zahlreiche Fotographien der Gebäude und der bereits durchgeführten Veranstaltungen eingereicht (zum Ganzen: E-Mail von [seinerzeitige Rechtsvertreterin] an die EZV vom 28. Mai 2018 samt Beilagen; act. 3).

8.1.4 Am 4. Juli 2018 fand eine Besprechung zwischen (seinerzeitige Rechtsvertreterin) und der EZV statt. Gegenstand der Besprechung war (erneut) die Frage, wie die «C._______» organisiert und aufgestellt werden muss, damit sie den «Museumsstatus» gemäss Art. 20
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV erhält.

Nach einer detaillierten Darlegung des Museumsprojekts durch (seinerzeitige Rechtsvertreterin) und E._______ (in Vertretung seiner Ehefrau B._______) hielt die EZV insbesondere folgende Punkte schriftlich fest: «Gemäss AK [Mitarbeiterin EZV] müssen die Voraussetzungen des Museumsprivilegs im Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt sein. Somit muss zuerst der Museumsstatus gewährt werden, bevor Kunstwerke unter dem Verfahren 11.32 zoll- und einfuhrsteuerfrei eingeführt werden können. DS [Mitarbeiter EZV] und AK haben das Betriebsmodell des [...]-Museums studiert. Das Modell mit der Online-Registrierung kann in der Schweiz durchaus umgesetzt und der privilegierte Museumsstatus erlangt werden. Aus zollrechtlicher Sicht ist es wichtig, dass alle Personen sich registrieren lassen können, d.h. es darf keine Selektion der Besucher nach gewissen Kriterien vernommen werden. Des Weiteren wird gemäss DS nicht vorausgesetzt, dass die Personen das Museum sofort besichtigen können. Es wird auch zugestanden, dass eine längere Wartefrist (z.B. Monate) besteht. Nach Ansicht von DS wird das Museumsprivileg gewährt, wenn das Museum in naher Zukunft (konkret 1-2 Monate) eröffnet wird. Ein längerer zeitlicher Abstand bis zur Museumseröffnung wird demgegenüber die Gewährung des Museumsstatus verhindern.» (Besprechungsnotiz vom 9. Juli 2018; act. 4).

Im Anschluss an die vorerwähnte Besprechung vom 4. Juli 2018 fragte (seinerzeitige Rechtsvertreterin) nochmals bei der EZV nach, wer - da die Kunst im Eigentum von B._______ stehe - als privilegierter Empfänger im Sinne des Art. 20
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV auftreten könne (E-Mail von [seinerzeitige Rechtsvertreterin] an EZV vom 6. Juli 2018; act. 5).

Die EZV beantwortete diese Frage wie folgt: «Aus dem Zollgesetz und der Zollverordnung geht keine Definition für den Begriff privilegierter Empfänger hervor. Zollfrei sind Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden (Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV). Um von unserer Seite her als Museum anerkannt zu werden und somit den Status privilegierter Empfänger zu erhalten, verlangen wir einen Eintrag im Handelsregister, woraus der eigentliche Zweck hervorgeht. Dies kann in Form einer Stiftung, Einzelfirma, GmbH, AG, etc, sein. Ohne Eintrag im Handelsregister ist nicht nachgewiesen, dass keine kommerzielle Zwecke vorliegen. Eine Privatperson wird von uns deshalb nicht als Museum anerkannt» (E-Mail der EZV an [seinerzeitige Rechtsvertreterin] vom 12. Juli 2018; act. 6).

8.1.5 In der Folge fand ein Telefongespräch zwischen der EZV und (seinerzeitige Rechtsvertreterin) statt. Gegenstand des Gesprächs war der Plan, das Museum durch eine nicht gewinnstrebende bzw. nicht kommerzielle Zwecke verfolgende Betreibergesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft (die A._______) zu führen, während die Liegenschaft und die D._______ sich im Eigentum von B._______ befinden (vgl. E-Mail von [seinerzeitige Rechtsvertreterin] an die EZV vom 4. Oktober 2018; act. 7).

8.1.6 Am 8. Oktober 2018 bestätigte die EZV Folgendes: «Die Gegenstände müssen nicht zwingend Eigentum der Museen bzw. Aussteller sein. Es kann sich auch um langfristige Leihgaben von Sammlern handeln. Entsprechend sehe ich keine Problematik in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, solange es sich um Dauerleihgaben handelt» (E-Mail der EZV an [seinerzeitige Rechtsvertreterin] vom 8. Oktober 2018; act. 7).

8.1.7 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (act. 8) unterbreitete die (seinerzeitige Rechtsvertreterin) der EZV den Entwurf des geänderten Gesellschaftszwecks der Betreibergesellschaft (A._______) zur Vorprüfung. Gleichzeitig stellte sie der EZV zusätzliche Informationen zur Gesellschaft und zur beabsichtigten Strukturierung und zum beabsichtigten Betrieb zur Verfügung. Explizites Ziel des Schreibens war es, Rechtssicherheit zu erlangen. Konkret führte (seinerzeitige Rechtsvertreterin) im besagten Schreiben Folgendes aus: «Die Kunstsammlung sowie die befinden sich im Privatvermögen von B._______ (nachfolgend NE) [.] NE besitzt zudem zu 100 % die G._______ AG mit Sitz in (Ort). Es ist nun vorgesehen, dass die Firma wie auch der statutarische Zweck der G._______ AG geändert werden sollen. Die Gesellschaft soll in A._______ umfirmiert werden. Bisher hat die Gesellschaft Finanzierungen von Vermögensanlagen, u.a. im Bereich Kunst, getätigt. Die A._______ würde das Museum betreiben (sog. Betriebsgesellschaft). Die A._______ würde die Kunstwerke unmittelbar für das Museum jeweils mit Formular 11.32 einführen. [...]». «Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG und Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV sind Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. Einher mit der Zollbefreiung geht auch eine Befreiung von der Einfuhrsteuer (Art. 53 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG). Die A._______ beabsichtigt in Erfüllung ihres statutarischen Zwecks im Auftrag des Museums Kunst- oder Ausstellungsgegenstände jeweils mit Formular 11.32 zoll- und einfuhrsteuerfrei zu importieren (Art. 53 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG und Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV)».

(Seinerzeitige Rechtsvertreterin) wies weiter darauf hin, dass selbstverständlich jederzeit die Verpflichtung nach Art. 20 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV eingehalten werden würde, wonach, sofern zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden sollen, vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen sei und gegebenenfalls Abgaben zu zahlen seien. Schliesslich hielt (seinerzeitige Rechtsvertreterin) auch fest, dass die A._______ zur Finanzierung des Betriebs des Museums unter Umständen Finanzierungsgeschäfte tätigen würde, die Erträge jedoch vollständig für den Betrieb des Museums verwendet würden. Das Restdefizit der Betreibergesellschaft würde von B._______ durch entsprechend Zuschüsse aus ihrem Privatvermögen gedeckt (Schreiben vom 17. Oktober 2018; act. 8).

Schliesslich stellte (seinerzeitige Rechtsvertreterin) folgenden Antrag: «Als Betriebsgesellschaft kann die bestehende Gesellschaft G._______ AG verwendet werden. Die geplante Änderung des statutarischen Zwecks erfüllt die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG sowie Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV und kann dementsprechend so veranlasst werden. Der in Ziff. 1 dieses Schreibens aufgeführte geänderte Zweck der A._______ sowie die oben beschriebene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen gemäss Zollgesetz und -verordnung für die zoll- und steuerbefreite Einfuhr mit Formular 11.32 (Museumsstatus). Für allfällige unter dem Museumsstatus eingeführte Kunst- oder Ausstellungsgegenstände wird bei einer allfälligen Zweckänderung die Bewilligung von der Zollkreisdirektion eingeholt» (Schreiben vom 17. Oktober 2018; act. 8).

8.1.8 Die EZV retournierte in der Folge der (seinerzeitige Rechtsvertreterin) ein im Zeichen ihres Einverständnisses unterzeichnetes Exemplar der Anfrage (act. 9). Im Begleitschreiben hielt die EZV fest, dass sie mit der Änderung des Gesellschaftszwecks einverstanden sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für eine abgabenfreie Einfuhr das Museum zudem öffentlich zugänglich sein müsse und die Kunstwerke vom Museum selbst oder unmittelbar für dieses eingeführt und nicht weitergegeben werden dürften (Schreiben der EZV an [seinerzeitige Rechtsvertreterin] vom 29. Oktober 2018; act. 8).

8.2

8.2.1 Nachdem der Bau des zweiten Museumsgebäudes («D._______ 2») am (Adresse 2) bereits weit fortgeschritten war, kontaktierte (seinerzeitige Rechtsvertreterin) im Frühling 2020 die EZV im Hinblick auf die Eröffnung des Museums für die Allgemeinheit erneut. Auf entsprechende Anfrage führte die EZV mit E-Mail vom 30. März 2020 (act. 14) aus, dass es nachvollziehbar sei, dass für das Museum eine gewisse Vorlaufzeit für das Einrichten der Ausstellung nötig sei,die Bewilligung [einer abgabebefreiten Einfuhr mit Formular 11.32] bereits vor der Eröffnung beantragt werden könne unter der Voraussetzung, dass ein (provisorischer) Termin für die Eröffnung bekannt sei, und dass es ihr (der EZV) bewusst sei, dass sich der Eröffnungstermin aufgrund der Corona-Pandemie verschieben könne. Zusätzlich wies die EZV darauf hin, dass über Kunst- und Ausstellungsgegenstände, welche mit Formular 11.32 eingeführt werden, Buch zu führen sei, um jederzeit Auskunft über den Standort geben zu können, da solche Kunst- und Ausstellungsgegenstände nicht weitergegeben werden dürften.

8.2.2 Die (seinerzeitige Rechtsvertreterin) gelangte mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. 17) erneut an die EZV und verlangte eine Bestätigung des bereits 2018 zugesprochenen «Museumsstatus».

Mit dem besagten Schreiben erhielt die EZV zusätzliche Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Museumseröffnung, wobei darauf verwiesen wurde, dass aufgrund der Corona-Ausnahmesituation der genaue Eröffnungszeitpunkt noch nicht final festgelegt worden sei, die Eröffnung (als allgemein zugängliches Museum mit der Möglichkeit der Teilnahme an frei verfügbaren Führungen) jedoch voraussichtlich im Juni 2020 erfolgen solle.

(Seinerzeitige Rechtsvertreterin) übermittelte der EZV im vorerwähnten Schreiben vom 14. Mai 2020 (samt Beilagen) namentlich die folgenden zusätzlichen Informationen: (i) Bestätigung, dass sich die Kunst- und Ausstellungsgegenstände im Eigentum von B._______ befänden und dass das neu errichtete Museum durch die A._______ betrieben werde; (ii) die öffentliche Urkunde sowie den Handelsregisterauszug mit dem Nachweis der Umfirmierung in A._______ (Beilage 1); (iii) einen Internetausdruck des Museums (Beilage 2) sowie den Ausstellungskatalog mit den Werken der ersten Ausstellung (Beilage 3); (iv) das «Ruling» vom Oktober 2018 (Beilage 4).

In Bezug auf das Besuchskonzept hielt der eingereichte und der EZV zur Verfügung gestellte Ausdruck der Website fest, dass das Museum nur in geführten Gruppen bis max. 12 Personen besucht werden könne und dass der Eintritt kostenlos sei. Der besagten Website war ebenfalls zu entnehmen, dass jedenfalls anfänglich mit rund 4 Führungen pro Monat geplant werde.

Zudem legte (seinerzeitige Rechtsvertreterin) die geplante administrative und zollrechtliche Abwicklung der Einfuhren dar. (seinerzeitige Rechtsvertreterin) wies insbesondere auch darauf hin, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die Weitergabe von zollfrei eingeführten Kunst- und Ausstellungsgegenständen jederzeit gewährleistet sei und die EZV jederzeit aktiv über den Ort der Kunst- und Ausstellungsgegenstände informiert werden könne. Abschliessend verlangte (seinerzeitige Rechtsvertreterin) erneut, die Bestätigung, dass «[d]ie Voraussetzungen (Museumsstatus) für eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Formular 11.32 [...] erfüllt und mit den Beilagen nachgewiesen [sind]» (Gesuch vom 14. Mai 2020, S. 3; act. 17).

8.2.3 Die EZV hat am 3. Juni 2020 das Schreiben vom 14. Mai 2020 gegengezeichnet. Dabei verlangte sie mit handschriftlicher Ergänzung des Schreibens bei der Einfuhr jeweils ein Foto des Kunstwerks (act. 17 und 19). Im Begleitschreiben an (seinerzeitige Rechtsvertreterin) hat die EZV das Schreiben als «Ruling» bezeichnet und der Betreff lautete ebenfalls «Bestätigung Sachverhalt Formular 11.32» (Schreiben der EZV vom 3. Juni 2020; act. 19).

8.3 Das zweite Gebäude («D._______ 2») am (Adresse 2) wurde wie erwähnt im Jahr 2020 fertiggestellt und im Sommer 2021 eröffnet (Beschwerde, Rz. 158).

8.4 Die A._______ stellte die drei folgenden Gesuche um abgabenbefreite Einfuhr von Kunstgegenständen mittels Formular 11.32: (1) Gesuch vom 29. Juni 2020 betreffend das Objekt «[...]» (act. 20); (2) Gesuch vom 8. Juli 2020 betreffend die Einfuhr von 24 Fotografien (...) und einer Installation von [...] (nicht in den Akten); (3) Gesuch vom 8. Juli 2020 betreffend die Einfuhr von 22 Drucken von [...] und für einen Druck von [...] «[...]» (act. 22).

8.5

8.5.1 Am 3. August 2020 führte die EZV (Zoll [örtlich zuständige Einheit]) eine «unangemeldete Besichtigung» am Museumsstandort «D._______ 1», Adresse 1 in (Ort) («D._______ 2» am [Adresse 2] befand sich noch im Bau), durch und erstellte darüber eine Aktennotiz. Gemäss dieser Aktennotiz wurde die Kontrolle zwischen [...] Uhr durchgeführt. In der Aktennotiz wird Folgendes festgehalten: Am (Adresse 1) befinde sich der Sitz der A._______, die C._______ sowie der Briefkasten für den (Adresse 2), welcher sich im Bau befinde. Das Gebäude am (Adresse 1) sei an der Mauer mit «C._______» beschriftet. Als Eingangsportal könne die grosse Stahlwand als Bestandteil der Mauer ausgemacht werden. Seitlich (links) der Stahlwand befinde sich einerseits frontseitig die Briefkästen sowie ums Eck eine Stahltüre mit Knauf-Griff und Klingel.

Das Gebäude am (Adresse 1) weise sich nicht als Museum aus. Es seien auch keine Hinweise oder Zutrittszeiten ersichtlich. Das Gebäude ähnle eher einer Festung oder einem gesicherten Botschaftsgebäude; ausgestattet mit vielen Überwachungskameras. Links des Gebäudes sei eine Garageneinfahrt auszumachen. Besucherparkplätze, deren drei, befänden sich eingangs (...) auf der rechten Seite anschliessend an die Mauer des Gebäudes (Adresse 1). Drei weitere provisorische Besucherparkplätze seien schräg gegenüberliegend links der Baustelleneinfahrt (Adresse 2) auszumachen. Anlässlich der unangekündigten Kontrolle und Inaugenscheinnahme vor Ort werde Licht im Inneren des Gebäudes (Adresse 1) ausgemacht. Auf das Klingeln sowohl bei A._______ sowie C._______ erfolge keine Rückmeldung. Ein Zutritt sei nicht möglich.

Daraus schloss die EZV in der Aktennotiz in rechtlicher Hinsicht, das Gebäude am (Adresse 1) qualifiziere nicht als öffentlich zugängliches Museum; es würden «entschieden» deren Ausschilderung und Zugänglichkeit fehlen (act. 24).

8.5.2 Mit Verfügung vom 10. August 2020 erkannte die EZV Folgendes: «1. Die C._______ sowie A._______ qualifizieren nicht als privilegierte Empfänger. 2. [Die] Anträge der Zollanmeldung für die zollfreie Einfuhr (Formular 11.32) werden abgelehnt.» Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich einer «vertieften Kontrolle» sei festgestellt worden, dass «Ausschilderungen sowie Hinweise auf einen Museumsbetrieb [...] nicht ersichtlich [seien], zumal Angaben über die Öffnungs- und Besichtigungszeiten fehlen» würden und «die in Rede stehende Liegenschaft nicht allgemein zugänglich» sei.

8.6 Insgesamt verzeichnete die D._______ laut eigenen Angaben der Beschwerdeführenden ab Museumseröffnung im Juni 2020 [knapp 400] Besucher im Rahmen von ordentlichen und privaten Führungen. Für 2021 seien insgesamt [knapp 2'000] Besucher für das gesamte Jahr im Rahmen von ordentlichen und privaten Führungen (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) bereits bestätigt gewesen, wobei das Museum während 2 Monaten, im Januar und Februar 2021, aufgrund der Covid-Pandemie vollständig habe geschlossen werden müssen (Beschwerde, Rz. 243).

8.7 In den Akten befinden sich ausführliche Beschreibungen inkl. Screen-shots betreffend verschiedene Registrierungsversuche der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, 27. Januar 2021, 27. April 2021 und vom 18. August 2021 via Website der D._______ (act. 45.1 ff.). Beim ersten Versuch vom 21. Dezember 2020 erschien auf der Website: «Die Führungen für März 2021 waren am Samstag, 19. Dezember, innert kürzester Zeit ausgebucht. Die Daten für die Führungen im April 2021 werden am Mittwoch, 27. Januar aufgeschalte[t]». Beim zweiten Versuch vom 27. Januar 2021 stand auf der Website: «Die Führungen sind zurzeit bis Ende April ausgebucht. Infolge der Museumsschliessung bedingt durch Corona und fehlender Planungssicherheit werden die Daten für die Führungen im Mai voraussichtlich am Donnerstag, 18. März aufgeschalte[t]». Beim dritten Versuch vom 27. April 2021 stand auf der Website: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können Sie sich jederzeit an visit@[...].ch wenden. Die Daten für öffentliche Führungen einzelner Besucher im Juni werden Ende April aufgeschaltet». Beim vierten Versuch vom 18. August 2021 erschien folgende Information: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können Sie sich jederzeit an visit@[...].ch wenden. Die Daten für öffentliche Führungen einzelner Besucher im Oktober werden Ende August aufgeschaltet».

9.
Zur dargelegten Sachlage ergibt sich Folgendes:

9.1

9.1.1 Für jedes Kunstwerk ist ein einzelnes, vor der Einfuhr zu stellendes Gesuch erforderlich (E.3.1). Mittels «Ruling» wird die einzelne künftige Einfuhr eines Kunstwerks keineswegs pro futuro pauschal bestätigt. Ob sich die Parteien auf ein «zweistufiges Verfahren» (zuerst Gewährung des «Museumsstatus», danach einzelne Einfuhr; E. 8.1.4) verständigt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Demnach ist - angesichts des im Abgaberecht vorherrschenden Legalitätsprinzips - vorliegend allein entscheidend, dass die zollrechtlichen Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr von Kunstgegenständen im Zeitpunkt der Einfuhr gegeben sind (E. 3.1).

9.1.2 Die Einfuhren der streitbetroffenen Kunstgegenstände fanden am 29. Juni 2020 und am 2./8. Juli 2020 statt (E. 2.3.3). Zu diesem Zeitpunkt war das im Juni 2020 eröffnete Museum (E. 8.6) bereits in Betrieb.

9.2 Bei materieller Betrachtung einiger zentraler Punkte bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 13. September 2021 (E.3.1) vermag die D._______ den gewünschten «Museumsstatus» nach Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV oder die gesetzlich statuierte öffentliche Zugänglichkeit im Sinn von Art. 20 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV der von ihr betriebenen, privaten Gebäude nicht rechtsgenüglich zu begründen.

9.2.1 Zwar ist der Begriff der «öffentlichen Zugänglichkeit» im ZG und der ZV nicht definiert. Allerdings lässt sich dieser Begriff in der schweizerischen Rechtsordnung durchaus hinreichend klar erschliessen. Mit den Beschwerdeführenden (Beschwerde, Rz. 323) lassen sich insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31) heranziehen: Nach Art. 2 Bst. c
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind;
b  Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): befristet errichtete oder auf Dauer angelegte Räumlichkeiten und Einrichtungen;
c  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen:
c1  die einem beliebigen Personenkreis offen stehen,
c2  die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören, oder
c3  in denen Dienstleistungsanbieterinnen und -anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;
d  Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen;
e  Arbeitgeber (Art. 13 BehiG): der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen, das Bundesgericht und der ETH-Rat;
f  Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG): Durch unterschiedliche Anwendungen genutztes Computernetzwerk, welches mit einem Webbrowser oder einer anderen benutzerseitigen Zugangstechnologie genutzt wird.
BehiV sind öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]) solche, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen (Ziff. 1), die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören (Ziff. 2), oder in denen Dienstleistungsanbieterinnen und -anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen (Ziff. 3).

Zudem muss gemäss Bundesgericht im Bereich Strassenverkehr der Begriff der öffentlichen Strasse weit ausgelegt werden. Weder sei entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei, noch sei dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 m.w.H.). Auch diese Erkenntnisse sind vorliegend zu beachten, um zu bestimmen, ob die D._______ den «Museumsstatus» erfüllt oder nicht.

9.2.2 Die Begriffe der «öffentliche Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV und der «allgemeinen Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV sind grundsätzlich identisch zu verstehen. Dies ergibt sich schon dadurch, dass etwa das Bundesamt für Statistik die Wendung «nicht allgemein zugänglich» als Gegenteil von «öffentlich zugänglich» gebraucht («Die öffentliche Zugänglichkeit ist ein zentrales Merkmal von Museen. Dies unterscheidet sie unter anderem von Privatsammlungen, die häufig nicht allgemein zugänglich sind.» [
9.3

9.3.1 Zwar ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass mit der Abgabenbefreiung für Museen bezweckt wird, den Museen die Einfuhr zu erleichtern, so dass sie die Kunst- und Ausstellungsgegenstände der Öffentlichkeit zugänglich machen können. Auch ist den Beschwerdeführenden insoweit zu folgen, als ihrer Ansicht nach dieser Zweck bereits dann erreicht wird, wenn die Ausstellungs- und Kunstgegenstände einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden, ohne dass quantitative Anforderungen bestehen, wie viele Personen letztlich tatsächlich Zugang erhalten können (Beschwerde, Rz. 327).

9.3.2 Die - unter den Parteien unbestrittene - blosse Anzahl Besucher, selbst wenn sie angeblich (weit) über dem statistischen Durchschnitt liegen sollte (E. 3.3.1), vermag allerdings noch nicht nachzuweisen, dass das Museum tatsächlich allen Interessierten offensteht, mithin öffentlich zugänglich ist. Die Vorinstanz hat richtigerweise auf das zollrechtliche Erfordernis hingewiesen, dass alle Personen sich registrieren lassen können müssen und es demnach keine Selektion der Besucher nach gewissen Kriterien geben darf (E. 8.1.4). Bei einem traditionellen Museum wird die öffentliche Zugänglichkeit in der Regel durch einen allgemeinen, freien und ohne Vor-anmeldung möglichen Zugang während der Öffnungszeiten gewährleistet. Daran ändern gewisse, in der Natur der Sache liegende logistisch-organisatorische Kapazitätsbegrenzungen (wie z.B. Betriebsferien oder tageweise Schliessungen) nichts. Die Notwendigkeit einer Online(vor)anmel-dung bildet in diesem Zusammenhang allerdings für sich allein bereits eine erste, zumindest technische Hürde für den Museumsbesuch und damit eine potenzielle Zugangsbeschränkung. Daher sind umso höhere Anforderungen an die allseits zugängliche Onlineregistration zu stellen.

9.3.3 Die vier aktenkundigen Registrierungsversuche der Vorinstanz via Website der D._______ (E. 8.7) bilden zumindest Indizien gegen die öffentliche Zugänglichkeit der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1:

Beim ersten erfolglosen Registrierungsversuch (21. Dezember 2020) wurde pauschal auf den 27. Januar 2021 für die Aufschaltung der Daten für die Führungen verwiesen ohne Hinweis auf weitere Registrierungsmöglichkeiten über E-Mail und/oder Telefon. Beim zweiten erfolglosen Registrierungsversuch vom 27. Januar 2021 erging wiederum ohne Aufzeigen von alternativen Registrierungswegen der - u.a. coronabedingte - Verweis auf den 18. März 2021 für die Aufschaltung neuer Führungstermine. Zwar könnte dem Bezug auf die Coronapandemie mit den damaligen Unwägbarkeiten für einen Museumsbetrieb noch Verständnis entgegengebracht werden. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei den ersten zwei Registrierungsversuchen vom 21. Dezember 2020 und vom 27. Januar 2021 registrierungswilligen Personen keine Alternative zur Onlineanmeldung angeboten haben.

Es fällt zudem auf, dass beim dritten und vierten je ebenfalls erfolglosen Registrierungsversuch vom 27. April 2021 bzw. 18. August 2021 nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail (für «weitere Informationen und Gruppenführungen») offenstand. Einzelnen Besuchern wurde demgegenüber e contrario offenbar signalisiert, dass sie sich gedulden mussten, bis die nächsten «Daten für öffentliche Führungen» aufgeschaltet werden. Damit wird jedoch betreffend «Museumsstatus» eine zollrechtlich unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Einzelpersonen geschaffen (vgl. E. 9.3.2). Für die Annahme der öffentlichen, mithin auch fairen Zugänglichkeit wäre zum einen zu erwarten, dass eine Registrierung für alle Interessierten jederzeit möglich ist. Zum anderen wäre davon auszugehen, dass die D._______ den einzelnen, auf diese Weise registrierten Personen den nächstmöglichen künftigen Führungstermin zuweist («first come first served»). Dabei sind Wartezeiten freilich in Kauf zu nehmen. Vorliegend ist es an den Beschwerdeführenden, die so verstandene öffentliche Zugänglichkeit ihres «Museums» bzw. privaten Gebäudes am (Adresse 1) zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren als abgabebefreienden Umstand (E. 1.7) nachzuweisen. So hätten die Beschwerdeführenden bspw. mit einer Liste aufzeigen müssen, inwiefern sich alle Interessierten für einen der künftigen Besuchstermine - ohne vorgängige Selektion nach gewissen Kriterien - registrieren konnten. Solche Beweismittel liegen indessen nicht vor.

9.3.4 Die Online-Registrierung kann zudem per se nicht in entscheidendem Mass sicherheitsrelevant sein für die verständlicherweise anzustrebende «höchstmögliche Sicherheit für die Kunstsammlung» (E. 8.1.3). Durch Kenntnis der blossen Namen der anmeldewilligen Personen können die Beschwerdeführenden (zumal ohne Behördenstatus) kaum sicherheitsrelevante Erkenntnisse gewinnen. Im Übrigen kann die hier angebotene Online-Anmeldung z.B. unmittelbar sicherheitsrelevante Eingangs- und/oder Ausgangskontrollen ohnehin nicht ersetzen.

9.3.5 Da vorliegend die Gewährung des Museumsstatus bereits an der mangelnden öffentlichen Zugänglichkeit der D._______ scheitert, müssen die weiteren Voraussetzungen für den Museumsstatus (E. 4.2.1-4.2.4 nicht mehr geprüft werden. Damit ist auch gesagt, dass für einen allfälligen Vertrauensschutz aufgrund der besagten am 29. Oktober 2018 bzw. am 3. Juni 2020 gegengezeichneten Schreiben (E.7) kein Raum bleibt, zumal die dort geforderte öffentliche Zugänglichkeit via Online-Registrierung in der Folge nach Eröffnung des Museums im Juni 2020 (E. 8.6) - wie gesehen (E. 9.3.3) - nicht gegeben war (vgl. E. 9.1.1). Somit erübrigt es sich, die für den Vertrauensschutz notwendigen weiteren Voraussetzungen (E. 5.2) zu prüfen.

9.4 Aufgrund der ausführlichen Akten (E. 8) sowie der eben erfolgten Würdigung ist die Sache für das Bundesverwaltungsgericht spruchreif (E. 1.5). Weitere Erhebungen erübrigen sich, weshalb auf den Augenschein bei der von der A._______ betriebenen C._______ in (Ort) in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-4283/2022 vom 21. November 2023 E. 3.2 m.w.H.) zu verzichten ist.

9.5 Zur beschwerdeführerischen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Unbestrittenermassen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in Verletzung deren Gehörsanspruchs vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids keine Gelegenheit eingeräumt, u.a. zur ausführlichen Notiz über ihren unangemeldeten Besuch am Museumsstandort vom 3. August 2020 (E.8.5) sowie zu den vier erfolglosen Online-Registrierungsversuchen (E. 9.3.3) Stellung zu nehmen. Den Beschwerdeführenden wurde jedoch im Rahmen mehrerer Schriftenwechsel vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geboten, zu den Ausführungen der Vorinstanz umfassend Stellung zu nehmen. Zudem wurden ihnen die relevanten Akten der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht (inkl. Notiz über den Besuch vom 3. August 2020 in den Beilagen zur Vernehmlassung; E. 6.2). Unter diesen Umständen kann die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 1.4.3 f.; auch zum Folgenden); die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (unten E. 11.1 f.).

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden «Rulings» aus den Jahren 2018 und 2020 nichts an den gesetzlichen und verordnungsmässigen Voraussetzungen ändern, wonach zum Zeitpunkt der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände sämtliche zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die abgabebefreite Einfuhr erfüllt sein müssen. Der hierzu in casu erforderliche «Museumsstatus» nach Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV oder nach Art. 20 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
ZV war zum Zeitpunkt der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände (am 29. Juni 2020 und am 2./8. Juli 2020; E. 2.3.3) nicht gegeben.

Eine materielle Beurteilung bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 13. September 2021 führt zum Ergebnis, dass für einen allfälligen Vertrauensschutz aufgrund der Schreiben vom 17./29. Oktober 2018 bzw. vom 14. Mai/3. Juni 2020 (oben E. 7) kein Raum bleibt, da die dort vorgesehene öffentliche Zugänglichkeit via Online-Registrierung in der Folge nach Eröffnung des Museums im Juni 2020 nicht gegeben war (vgl. E. 9.3.5).

Das Gesagte führt zur vollen gesetzlichen Abgabepflicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

11.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten vorliegend unter Berücksichtigung der ergangenen Zwischenverfügungen betreffend Akteneinsicht (Sachverhalt Bst. B.d) auf Fr. 10'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 9.5) rechtfertigt es sich jedoch, den Beschwerdeführenden die ihnen aufzuerlegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- zu erlassen, wobei Fr. 9'000.- zur Bezahlung durch die Beschwerdeführenden verbleiben (vgl. Urteil des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 5.1 m.w.H.). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten rechtfertigt es sich jedoch, angesichts der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und den Beschwerdeführenden gestützt auf das Verursacherprinzip eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. auch Urteil des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 5.1 m.w.H.). Mangels Kostennote ist diese praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000.- werden den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 9'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- entnommen.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Kaspar Gerber

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4565/2021
Datum : 26. Februar 2024
Publiziert : 14. März 2024
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BehiG: 3
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
BehiV: 2
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind;
b  Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): befristet errichtete oder auf Dauer angelegte Räumlichkeiten und Einrichtungen;
c  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen:
c1  die einem beliebigen Personenkreis offen stehen,
c2  die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören, oder
c3  in denen Dienstleistungsanbieterinnen und -anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;
d  Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen;
e  Arbeitgeber (Art. 13 BehiG): der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen, das Bundesgericht und der ETH-Rat;
f  Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG): Durch unterschiedliche Anwendungen genutztes Computernetzwerk, welches mit einem Webbrowser oder einer anderen benutzerseitigen Zugangstechnologie genutzt wird.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
MWSTG: 50 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
51 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG120 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
53 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
55 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 55 Steuersätze - 1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 8,1 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.
62 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
103
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR207 anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
8 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
20 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
116 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
128
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 128 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
1    Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
2    Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
ZV: 20
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1    Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2    Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a  in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b  in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c  in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18
4    Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.
BGE Register
119-V-347 • 125-V-413 • 129-I-161 • 129-I-85 • 130-II-482 • 130-V-138 • 131-II-627 • 133-I-100 • 137-I-195 • 140-II-248 • 141-II-113 • 142-I-155 • 142-II-218 • 143-V-71 • 144-II-293 • 148-IV-30
Weitere Urteile ab 2000
2C_109/2021 • 2C_353/2013 • 2C_591/2015
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2015/15 • 2010/64 • 2008/24
BVGer
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