Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 109/2021
Urteil vom 28. Juni 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher,
gegen
Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Notfalldienstkommission,
Nordstrasse 15, 8006 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
Gegenstand
Ersatzabgabe für Notfalldienst,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 19. November 2020 (VB.2020.00421).
Sachverhalt:
A.
Dr. med. A.________ ist ein als ärztlicher Leiter der Klinik B.________ tätiger Facharzt FMH für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 auferlegte ihm die Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich eine Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 5'000.--, und zwar mit der Begründung, er habe im Jahr 2018 nicht in der kantonalen Notfallorganisation mitgewirkt.
B.
Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Notfalldienstkommission der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich vom 19. November 2018, Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 15. Mai 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2020 [versandt am 18. Dezember 2020]).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2021 beantragt Dr. med. A.________, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2020 sei festzustellen, dass er keine Ersatzabgabe für die Nichtmitwirkung in einer Notfalldienstorganisation bezahlen müsse, und sei eventualiter die Höhe der Ersatzabgabe soweit zu reduzieren, dass die Abgabe einzig die in § 17f Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (LS 810.1; im Folgenden: GesG/ZH) genannten Kosten deckte.
Das Bundesgericht holte die Akten ein, verzichtete aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil unterliegt als verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts und mangels Ausschlussgrundes der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c).
Würde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gutgeheissen, hätte dies zur Folge, dass den Beschwerdeführer keine Ersatzabgabepflicht für das Jahr 2018 treffen würde. Bei diesem Antrag handelt es sich somit um ein Leistungsbegehren, neben welchem das Begehren um Feststellung, dass keine Ersatzabgabe für das Jahr 2018 geschuldet ist, keine selbständige Bedeutung hat. Auf letzteres Feststellungsbegehren ist mithin mangels schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsantrag auch verlangen, es sei für andere Zeiträume als das Jahr 2018 das Nichtbestehen der Ersatzabgabepflicht festzustellen, wäre darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (richtigerweise) nur die Ersatzabgabepflicht im Jahr 2018 bildete. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Aus dem gleichen Grund nicht einzutreten wäre auf den Eventualantrag auf Reduktion der Abgabenhöhe, soweit er sich nicht ausschliesslich auf die Höhe des Ersatzabgabebetrages beziehen sollte, welchen der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil für das Jahr 2018 zu entrichten hat.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.2. Der Beschwerdeführer behauptet vor dem Bundesgericht, die in § 17f Abs. 1 GesG/ZH erwähnten Organisationskosten könnten mit einer Ersatzgabe von unter Fr. 1'000.-- gedeckt werden (Beschwerde, S. 13). Entsprechendes wurde aber im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Auch substanziiert der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Weise, weshalb in diesem Punkt (etwa wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz) eine Sachverhaltsergänzung im genannten Sinne erfolgen müsste (vgl. E. 3.1). Der folgenden Beurteilung ist damit ausschliesslich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
4.
4.1. Gemäss Art. 40 lit. g
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 40 Berufspflichten - Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70 |
|
a | Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. |
b | Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung. |
c | Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten. |
d | Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. |
e | Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen. |
f | Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. |
g | Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit. |
h | Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 2 Universitäre Medizinalberufe - 1 Als universitäre Medizinalberufe gelten: |
|
1 | Als universitäre Medizinalberufe gelten: |
a | Ärztinnen und Ärzte; |
b | Zahnärztinnen und Zahnärzte; |
c | Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; |
d | Apothekerinnen und Apotheker; |
e | Tierärztinnen und Tierärzte. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn: |
a | diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und |
b | es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist. |
4.2. Nach § 17 Abs. 1 lit. a GesG/ZH sind Ärzte dazu verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GesG/ZH (in Verbindung mit §§ 17a und 17b GesG/ZH) haben sie in einer von einer Standesorganisation oder subsidiär von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich organisierten Notfalldienstorganisation mitzuwirken. Wird der Notfalldienst durch eine Standesorganisation organisiert, erlässt sie ein Notfalldienstreglement, welches der Genehmigung durch die Gesundheitsdirektion bedarf und auch für Mitglieder der Berufsgruppe gilt, welche nicht Mitglieder der Standesorganisation sind (vgl. § 17a Abs. 3 GesG/ZH).
Seit 2018 organisiert die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich als Standesorganisation der Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich die zweckmässige Leitung des Notfalldienstes. Sie hat das Reglement für die Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich erlassen, das am 22. März 2018 von der Gesundheitsdirektion genehmigt wurde und rückwirkend per 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Notfalldienstreglement).
4.3. Von der Pflicht zur Mitwirkung in der Notfalldienstorganisation im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. b GesG/ZH befreit sind nebst Bezirksärzten (§ 17 Abs. 2 lit. a GesG/ZH) und Legalinspektoren im Sinne von Art. 253 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle - 1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. |
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1 | Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. |
2 | Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei. |
3 | Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert. |
4 | Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden. |
"in einer stationären oder ambulanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und
1. hauptberuflich dort tätig sind oder
2. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen Notfallstation mitwirken."
4.4. Nach § 17d Abs. 1 GesG/ZH hat eine zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten, "wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird".
5.
5.1. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil war der Beschwerdeführer im Jahr 2018 in der Klinik B.________ in eigener fachlicher Verantwortung und privatwirtschaftlich als Arzt tätig. Die Vorinstanz erklärte, er sei aufgrund dieser Tätigkeit grundsätzlich verpflichtet gewesen, gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GesG/ZH in der von der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich organisierten Notfalldienstorganisation mitzuwirken (E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Sinngemäss führte die Vorinstanz ferner aus, die Befreiungstatbestände von § 17 Abs. 2 lit. a und b GesG/ZH würden beim Beschwerdeführer nicht greifen, weil er nicht zu den hoheitlich tätigen Medizinalpersonen im Sinne dieser Vorschriften zähle (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz in diesen Punkten kantonales Recht in willkürlicher Weise angewendet hätte.
5.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil ferner aus, auch der Befreiungstatbestand von § 17 Abs. 2 lit. c GesG/ZH komme in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung. Daran nichts ändern könne der Umstand, dass er nach eigenen Angaben als Belegarzt in einer institutionalisierten 24-Stunden-Notfallversorgung bei der Klinik B.________ mitgewirkt habe. Entscheidend sei, dass der Klinik kein kantonaler oder kommunaler Versorgungsauftrag erteilt worden sei. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer als Belegarzt tätig gewesen sei und er dabei nicht in einer öffentlich zugänglichen Notfallstation mitgewirkt habe, weil die 24-Stunden-Notfallversorgung an der Klinik B.________ einzig den Patientinnen und Patienten dieser Klinik vorbehalten gewesen sei (siehe zum Ganzen E. 3.3 des angefochtenen Urteils; vgl. dazu auch Ziff. 2.5.2 des Notfalldienstreglements, wonach die Gleichwertigkeit belegärztlichen Notfalldienstes nur bei persönlicher Dienstleistung in einer für jedermann zugänglichen, spitaleigenen Notfallstation geltend gemacht werden kann und das Leisten von Notfalldienst nur für eigene belegärztliche Patienten nicht als gleichwertig anerkannt wird).
Die Vorinstanz erklärte schliesslich, der Beschwerdeführer sei nach § 17d GesG/ZH ersatzabgabepflichtig, weil er nach der Ordnung des GesG/ZH zur Mitwirkung bei der Notfalldienstorganisation der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich verpflichtet gewesen sei (Primärpflicht) und er dieser Pflicht im Jahr 2018 nicht nachgelebt habe.
6.
Vor dem Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer seine Abgabepflicht, indem er insbesondere geltend macht, die Umschreibung der Voraussetzungen der gesetzlichen Befreiung von der Primärpflicht im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. c GesG/ZH verstosse gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.1. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.2. Gemäss der gesetzlichen Ordnung ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - bei Ärzten, die in einer stationären oder ambulanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung tätig sind, danach zu unterscheiden, ob die Institution einen kantonalen oder kommunalen Versorgungsauftrag hat oder nicht. Ist ein entsprechender Versorgungsauftrag gegeben, ist der betreffende Arzt bei erfüllten weiteren Voraussetzungen von der Primärpflicht befreit, in der Notfalldienstorganisation mitzuwirken (vgl. E. 4.3 hiervor).
6.2.1. Kantonale Versorgungsaufträge bzw. Leistungsaufträge im Bereich der Akutsomatik werden im Rahmen der Verfolgung des gesetzlich festgelegten Zieles der kantonalen Spitalplanung erteilt, eine zeitgerecht zugängliche Notfallversorgung für Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet sicherzustellen (vgl. § 4 Abs. 3 lit. b des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes [des Kantons Zürich] vom 2. Mai 2011 [SPFG; LS 813.20]). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz werden dabei zahlreiche Anforderungen an die Erfüllung der Versorgungsaufträge gestellt und betreiben Institutionen mit Leistungsauftrag im Bereich der Akutsomatik Notfallstationen, welche namentlich bestimmte Erfordernisse betreffend die Verfügbarkeit von Fachärzten erfüllen müssen (E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Die entsprechenden Notfallstationen bzw. Institutionen mit kantonalem Versorgungsauftrag bilden damit neben der kantonalen Notfalldienstorganisation (bzw. der durch die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich organisierten Notfalldienstorganisation) Bestandteil der notwendigen Notfallversorgung im Kanton (E. 3.3 des angefochtenen Urteils).
Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb eine 24-Stunden-Notfallversorgung an einer Klinik, welcher kein kantonaler Versorgungsauftrag erteilt worden ist, zur im Kanton notwendigen Notfallversorgung zählen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach der gesetzlichen Konzeption die im Kanton notwendige Notfallversorgung, soweit sie nicht schon durch die von der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich organisierte Notfalldienstorganisation sichergestellt ist, ausschliesslich im Rahmen der kantonalen Spitalplanung mittels Erteilung von Versorgungsaufträgen gewährleistet wird. Entsprechendes muss gelten, soweit es um die kommunal notwendige Notfallversorgung bzw. kommunale Versorgungsaufträge geht.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ein sachlicher Grund besteht, die Befreiung von der Pflicht zur Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. c GesG/ZH vom Vorliegen eines kantonalen oder kommunalen Versorgungsauftrages abhängig zu machen. Denn nur soweit ein entsprechender Versorgungsauftrag besteht, trägt die Mitwirkung des Arztes in einer stationären oder ambulanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung zur im Kanton oder in der Gemeinde notwendigen Notfallversorgung bei und erscheint es damit gerechtfertigt, die zur Gewährleistung dieser Versorgung in § 17 Abs. 1 lit. b GesG/ZH aufgestellte Pflicht einzuschränken.
6.2.2. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.2.3. Weil eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Pflicht zur Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation vorliegend schon mangels kantonalen oder kommunalen Versorgungsauftrages der Klinik B.________ ausgeschlossen war, erübrigt sich hier die Klärung der Frage, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.3. Es erweist sich nach dem Ausgeführten, dass der Beschwerdeführer gegen die streitbetroffene Ersatzabgabepflicht nicht mit Erfolg einwenden kann, es habe schon gar keine Primärpflicht zur Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation bestanden.
7.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde vorliegend kantonales Recht willkürlich angewendet, weil er für ersatzabgabepflichtig erklärt worden ist, ohne dass er vorgängig um Mitwirkung in einer Notfalldienstorganisation angefragt worden wäre. Mangels einer entsprechenden Anfrage habe er gar keine Möglichkeit gehabt, seine Primärpflicht zu erfüllen. Ohnehin sei er - wie die Vorinstanz selbst ausgeführt habe - aus objektiven Gründen nicht in der Lage, Notfalldienst zu leisten. Die Vorinstanz habe § 17d Abs. 1 GesG/ZH willkürlich angewendet, soweit sie angenommen habe, dass danach chirurgische Spezialärzte in einem Fachgebiet, in welchem kein spezialärztlicher Notfalldienst bestehe, ersatzabgabepflichtig seien. Denn es widerspreche Sinn und Zweck einer Ersatzgabe, jemanden, der objektiv nicht in der Lage sei, die Primärleistung zu erbringen, zu einer Sekundärleistung (bzw. zur Entrichtung der Ersatzabgabe) zu verpflichten.
7.1. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei hebt das Bundesgericht einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2; 132 I 13 E. 5.1; 125 V 408 E. 3a).
7.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Umstand, dass er für ersatzabgabepflichtig erklärt wurde, obschon er aus einem objektiven Grund keinen Notfalldienst leisten konnte (und dementsprechend auch nicht für die Leistung eines solchen Dienstes angefragt wurde), keine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.2.1. Wohl trifft es in dogmatischer Hinsicht grundsätzlich zu, dass eine Ersatzabgabe die Möglichkeit zur Erfüllung der Primärpflicht impliziert (vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, N. 925 und N. 927). Wie gesehen, hat allerdings ein gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GesG/ZH zur Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation verpflichteter Arzt gemäss § 17d Abs. 1 GesG/ZH unter anderem auch dann die Ersatzabgabe zu entrichten, wenn er "aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann". Gemäss der Weisung des Regierungsrates vom 12. Juli 2007 zu dieser Bestimmung liegt ein solcher objektiver Grund insbesondere vor, wenn der betreffende Berufsangehörige aufgrund seiner Spezialisierung bzw. als Spezialist keinen Notfalldienst leisten kann (vgl. ABl 2017-7-21).
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen konnte der Beschwerdeführer keinen Notfalldienst als chirurgischer Spezialarzt leisten, da er in einem Fachgebiet tätig war, in welchem kein spezialärztlicher Notfalldienst existiert (E. 4 des angefochtenen Urteils). Damit erscheint es - auch mit Blick auf die genannten Ausführungen in den Materialien zu § 17d Abs. 1 GesG/ZH - als vertretbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei nach dem kantonalen Recht (unabhängig davon, ob er für eine Mitwirkung angefragt worden ist oder nicht) für das Jahr 2018 ersatzabgabepflichtig, weil er seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der kantonalen Notfalldienstorganisation aus einem objektiven Grund nicht habe nachkommen können. Daran nichts ändern kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer womöglich, im Fall der Gutheissung eines - etwa aufgrund Absolvierens entsprechender ärztlicher Zusatz- oder Weiterbildungen - begründeten Gesuches um Mitwirkung im allgemeinen Notfalldienst, seine Primärleistung mittels Realleistung hätte erfüllen können (vgl. dazu Ziff. 2 des [freilich erst am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen] Ausführungsreglements zum Reglement für die Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton
Zürich).
7.2.2. Der Sinn der vorliegenden Ersatzabgabe besteht darin, dass diejenigen, welche die ihnen gesetzlich auferlegte Hauptpflicht (aus welchen Gründen auch immer) nicht erfüllen und demzufolge die damit verbundenen Belastungen und Nachteile nicht zu tragen haben, einen gewissen Ausgleich leisten (vgl. Urteile 2C 1051/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2.2; 2C 875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.5, in: ASA 85 S. 330; zur Ersatzabgabe im Zusammenhang mit dem Notfalldienst vgl. auch YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Bd. II, 2021, N. 5715). Die Erhebung der Ersatzabgabe entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen und die entsprechenden Naturallasten tragen (Urteil 2C 1051/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2.3). Es liegt in diesem Sinn und Zweck der Ersatzabgabe, dass der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger herangezogen wurde. Allein aufgrund des Umstandes, dass er in einem Spezialgebiet tätig war, in welchem kein spezialärztlicher Notfalldienst existiert, befand er sich nicht in einer rechtswesentlich anderen Lage als die übrigen Angehörigen des Arztberufes, welche nach § 17 Abs. 1 lit. b GesG/ZH ebenfalls zur Mitwirkung in der kantonalen
Notfalldienstorganisation verpflichtet waren, aber anders als der Beschwerdeführer über keine die Mitwirkung in einem spezialärztlichen Notfalldienst ausschliessende Spezialisierung verfügten. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die vorinstanzliche Anwendung von § 17d Abs. 1 GesG/ZH auf den Beschwerdeführer sei unhaltbar, weil bei einer entsprechenden Auslegung dieser Vorschrift Ärzte ersatzabgabepflichtig würden, welche aufgrund ihrer Spezialisierung keinen spezialärztlichen Notfalldienst leisten können. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, würde eine Nichterhebung der Ersatzabgabe bei solchen Ärzten zu einer im Licht des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
An Mutwilligkeit grenzt, wenn der Beschwerdeführer im Übrigen zu suggerieren sucht, seine Lage als Angehöriger des Arztberufes und nach § 17 Abs. 1 lit. b GesG/ZH zur Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation Verpflichteter sei zu vergleichen mit der Situation von Personen, die den Arztberuf gar nicht ausüben und welche damit von vornherein keine entsprechende Mitwirkungspflicht (bzw. folgerichtig schon deshalb auch keine Ersatzabgabepflicht) trifft.
7.2.3. Da der Beschwerdeführer letztlich nur zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet wird, kann auch nicht behauptet werden, der allgemeine Rechtsgrundsatz "ultra posse nemo tenetur" sei verletzt, ist doch anstelle der im Jahr 2018 für den Beschwerdeführer als Arzt aufgrund seiner von ihm gewählten Spezialisierung (grundsätzlich) unmöglich zu erfüllenden Primärleistungspflicht eben die sekundäre, erfüllbare Pflicht zur Entrichtung der Ersatzabgabe getreten.
7.3. Zusammenfassend ist die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer als Arzt notfalldienstpflichtig ist und keine allgemeine Ausnahme von der Notfalldienstpflicht greift. Ebenso bundesrechtskonform ist ihre Annahme, dass er aufgrund der von ihm gewählten Spezialisierung keinen Notfalldienst leisten könnte und er deshalb die Ersatzabgabe zu entrichten hat.
8.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Höhe der streitbetroffenen Abgabe von Fr. 5'000.-- sei herabzusetzen, weil bei Festhalten an dieser Abgabenhöhe die Regelung, wonach die Ersatzabgabe zweckgebunden sei (§ 17d Abs. 1 GesG/ZH), willkürlich angewendet werde, indem die Ersatzabgabe teilweise auch für andere Ausgaben als die zweckmässige Leistung des Notfalldienstes heranzogen werde. Die Zweckbindung der Ersatzabgabe gebiete es unter Willküraspekten, die Abgabe so weit zu reduzieren, dass die Mittel nicht für die in § 17f Abs. 2 GesG/ZH genannten Zwecke (Deckung von trotz Mahnung unbezahlt gebliebener Rechnungen für Notfalldienstleistungen und Deckung der Kosten der durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckten Leistungen im Rahmen der Notfalldienste) verwendet würden. Andernfalls handle es sich teilweise um eine unzulässige verdeckte Subvention an die Ärzte, die in der kantonalen Notfalldienstorganisation mitwirken würden. Entgegen der Vorinstanz lasse sich in diesem Zusammenhang das Inkassorisiko bei Leistungen im Rahmen des Notfalldienstes nicht ins Feld führen, da ein entsprechendes Risiko auch für nicht beim kantonalen Notfalldienst mitwirkende Ärzte im Rahmen der Beistandspflicht von § 17 Abs. 1 lit. a GesG/ZH
bestehe.
8.1. Die Höhe der Abgabe beträgt nach dem kantonalen Recht grundsätzlich Fr. 5'000.-- pro Kalenderjahr (§ 17e Abs. 1 GesG/ZH), wobei sie rückwirkend auf 2,5 % des zur Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit gekürzt werden kann, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200'000.-- im Jahr beträgt (vgl. § 17e Abs. 2 GesG/ZH). Die Standesorganisation reduziert die Ersatzabgabe, wenn sie nicht die vollen Ersatzabgaben zur Deckung ihrer Kosten für die Organisation des Notfalldienstes benötigt (§ 17e Abs. 3 Satz 1 GesG/ZH); vorbehalten bleibt gemäss § 17e Abs. 3 Satz 2 GesG/ZH die Bildung angemessener Reserven.
Wie bereits ausgeführt, ist die Ersatzabgabe gemäss § 17d Abs. 1 GesG/ZH zweckgebunden. Zur Verwendung der Ersatzabgabe sieht § 17f GesG/ZH (soweit hier interessierend) Folgendes vor:
" 1 Die Ersatzabgaben [...] werden von der erhebenden Stelle für die Erfüllung folgender Aufgaben verwendet:
a. Erstellen der Dienstpläne,
b. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen,
c. Kalkulation und Inkasso der Ersatzabgaben,
d. weitere organisatorische Aufgaben.
2 Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an:
a. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienstleistungen,
b. durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rahmen der Notfalldienste."
8.2. Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz vorliegend die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Abgabe von Fr. 5'000.-- (entsprechend § 17e Abs. 1 GesG/ZH) bestätigt hat. Namentlich ist keiner der im Gesetz erwähnten Gründe für eine Reduktion der Abgabe ersichtlich. Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil § 17e Abs. 3 Satz 2 GesG/ZH die Möglichkeit der Reservenbildung vorsieht und damit selbst dann, wenn die Abgabe nur für die vom Beschwerdeführer als zulässig erachteten Zwecke verwendet werden dürfte, ein allfälliger Überschuss aus dem Jahr 2018 in die entsprechenden Reserven (für die nach Ansicht des Beschwerdeführers zulässigen Verwendungszwecke) fliessen würde. Es besteht mithin schon deshalb kein Grund, die Abgabe im vorliegenden Einzelfall zu reduzieren.
9.
9.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
9.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König