Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1400/2016

Urteil vom 25. Oktober 2017

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG in Nachlassliquidation,

handelnd durch die Liquidatoren

B._______ und C._______,

Parteien diese vertreten durch

Dr. Stephan Kesselbach, Rechtsanwalt, und

lic. iur. Sarah Hilber, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Abgaben,

Vorinstanz,

Gegenstand Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe.

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG (nachfolgend: A._______) mit Sitz in D._______ bildete Teil der E._______-Gruppe. Die Gesellschaft bezweckte insbesondere den Transport, die Lagerung sowie den Vertrieb von Erdöl, Mineralölen und Erdgas. Als zugelassene Lagerinhaberin im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 20 Periodische Steueranmeldung - 1 Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.
1    Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.
2    Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest.
des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61) war sie zur periodischen Steueranmeldung verpflichtet und hatte folglich die Mineralölsteuer, den Mineralölsteuerzuschlag sowie die CO2-Abgabe selbst zu veranlagen.

Am 12. Januar 2012 meldete die A._______ der Oberzolldirektion (nachfolgend auch: OZD oder Vorinstanz) auf elektronischem Weg eine im Dezember 2011 erfolgte Einfuhr von Mineralölprodukten. Für diese Einfuhr veranlagte sie einen Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrag von insgesamt Fr. 77'947'760.35.

Die A._______ bezahlte der Schweizerischen Eidgenossenschaft diesen Abgabebetrag am 16. Januar 2012 (Valutadatum).

A.b Am 25. Januar 2012 beantragte die A._______ beim zuständigen Nachlassrichter in D._______ provisorische Nachlassstundung. Diese wurde am 27. Januar 2012 bewilligt und am 27. März 2012 in eine definitive Nachlassstundung umgewandelt. Ein in der Folge ausgehandelter Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung wurde am 18. Februar 2013 gerichtlich genehmigt. Die A._______ befindet sich seither in Nachlassliquidation.

A.c Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 erklärte die A._______ in Nachlassliquidation gegenüber der OZD, die Zahlung vom 16. Januar 2012 nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
in Verbindung mit Art. 331 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 331 - 1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.
1    Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.
2    Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln
3    Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 331 - 1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.
1    Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.
2    Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln
3    Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) anzufechten. Zugleich forderte die A._______ in Nachlassliquidation, ihr sei ein Betrag von Fr. 77'947'760.- zuzüglich Zins zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Gesellschaft aus, die Zahlung vom 16. Januar 2012 an die Schweizerische Eidgenossenschaft sei unmittelbar vor der Nachlassstundung erfolgt und habe die übrigen Gläubiger geschädigt. Die A._______ habe diese Schädigung zumindest in Kauf genommen. Zudem habe die OZD [...] Kenntnis von der drohenden Insolvenz der A._______ gehabt und damit die Schädigungsabsicht der Gesellschaft erkennen können.

A.d Am 17. Februar 2015 richtete die A._______ in Nachlassliquidation ein Schreiben an die OZD, in welchem sie darauf hinwies, dass die verlangte Rückzahlung des am 16. Januar 2012 dem Bund überwiesenen Betrages zuzüglich Zins trotz ihres Schreibens vom 19. Dezember 2014 noch nicht erfolgt sei. Die A._______ in Nachlassliquidation ersuchte dabei «vorsorglich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den Bestand des mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruchs» (Akten Vorinstanz, S. 144). Zugleich beantragte sie, das Verfahren auf Erlass einer Verfügung sei mit Blick auf einen Prozess, den sie beim Obergericht des Kantons Bern anhängig machen werde, zu sistieren.

A.e Die A._______ in Nachlassliquidation liess am 18. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Bern mit einer gegen den Bund erhobenen paulianischen Anfechtungsklage die Rückzahlung des mit Valuta vom 16. Januar 2012 bezahlten Betrages von Fr. 77'947'760.- zuzüglich Zins verlangen. Sie begründete die Forderung - wie schon im Schreiben vom 19. Dezember 2014 (vorne Bst. A.c) - mit der (angeblich) durch die Zahlung vom 16. Januar 2012 erfolgten Schädigung von Gläubigern, der Schädigungsabsicht der A._______ und der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die OZD bzw. den Bund.

A.f Mit Verfügung vom 18. September 2015 wies die OZD das (hiervor unter Bst. A.d) erwähnte Sistierungsbegehren der A._______ in Nachlassliquidation ab. Ferner ordnete sie in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung an, dass «die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO2-Abgabe für die periodische Steueranmeldung der gesamten Periode vom Dezember 2011 [...] gemäss der Selbstdeklaration der A._______» Fr. 77'947'760.35 betrage. Mit Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung wies die OZD den «Antrag auf Rückzahlung der Abgaben für die periodische Steueranmeldung der gesamten Periode vom Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 77'947'760.-» ab (Akten Vorinstanz, S. 195 ff., S. 205).

B.

Mit Einsprache vom 21. Oktober 2015 liess die A._______ in Nachlassliquidation (soweit hier interessierend) die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 beantragen sowie um Sistierung des Verfahrens ersuchen.

Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 verfügte die OZD Folgendes (Akten Vorinstanz, S. 1083 ff., S. 1107):

«1. Die Einsprache wird abgewiesen.

2. Die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO2-Abgabe für die periodische Steueranmeldung der Steuerperiode Dezember 2011 beträgt Fr. 77'947'760.35.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Steuern der Steuerperiode Dezember 2011 wird abgewiesen.

4. Das Gesuch der A._______ vom 21. Oktober 2015 um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

5. Der A._______ werden Verfahrenskosten von Fr. 50'000.00 auferlegt, welche mit dem am 18. November 2015 an die Eidgenössische Zollverwaltung geleisteten Vorschuss verrechnet werden.»

C.

Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2016 bejahte das Obergericht des Kantons Bern seine Zuständigkeit zur Beurteilung des von der A._______ in Nachlassliquidation mittels der Klage vom 18. Februar 2015 geltend gemachten paulianischen Anspruches.

D.

Die A._______ in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) liess den erwähnten Einspracheentscheid der Vorinstanz (vorne Bst. B) mit Beschwerde vom 2. März 2016 anfechten und folgende materielle Anträge stellen (Beschwerde, S. 2):

«1. Der Einspracheentscheid der Oberzolldirektion vom 29. Januar 2016 (inklusive Verfügung vom 18. September 2015) sei aufzuheben, soweit nicht bereits seine Nichtigkeit festgestellt wird.

2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015 um Erlass eines verwaltungsrechtlichen Entscheids über den von ihr geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch sei mangels Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nicht einzutreten.

3. Eventualiter sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin [recte: die Vorinstanz] sei zur Restitution von CHF 77'947'760.00 zuzüglich Zins zu fünf Prozent seit 20. Dezember 2014 zu verpflichten.

4. Der Beschwerdeführerin seien für die Steuerperiode Dezember 2011 keine Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe zu belasten.

5. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Einspracheverfahren auf maximal CHF 5'000.00 zu reduzieren.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: der Vorinstanz].»

Die Beschwerdeführerin verlangt ferner, das Verfahren sei zu sistieren, und zwar solange, «bis im parallel hängigen Zivilverfahren über die Frage der Zuständigkeit bezüglich des [...] geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden ist», bzw. - im Fall «der rechtskräftig festgestellten, zivilgerichtlichen Zuständigkeit» - «bis zum rechtskräftigen Entscheid über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch» (Beschwerde, S. 2). Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin, ihr sei im Fall «der rechtskräftigen Gutheissung des paulianischen Anfechtungsanspruchs im Zivilverfahren und der Wiederaufnahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens» eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen (Beschwerde, S. 3).

E.

Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 die kostenpflichtige Abweisung der hiervor genannten Beschwerde. Zugleich äusserte sie den Standpunkt, dass das Verfahren nicht zu sistieren sei.

F.

Das Bundesverwaltungsgericht sistierte mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 das Beschwerdeverfahren, weil die durch die OZD vertretene Schweizerische Eidgenossenschaft den genannten Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Bern zur Frage der Zuständigkeit (vorne Bst. C) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. April 2016 beim Bundesgericht angefochten hatte und das diesbezügliche bundesgerichtliche Verfahren noch hängig war.

G.

Nachdem das Bundesgericht mit (zur amtlichen Publikation vorgesehenem) Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 die Beschwerde in Zivilsachen des Bundes vom 1. April 2016, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen hatte, teilte die A._______ in Nachlassliquidation dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. August 2017 mit, dass sie an ihren materiellen Anträgen ihrer Beschwerde vom 2. März 2016 festhalte. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin ihr Festhalten an den prozessualen Anträgen, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch zu sistieren und ihr sei im Fall «der rechtskräftigen Gutheissung des paulianischen Anfechtungsanspruchs im Zivilverfahren und der Wiederaufnahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens» (Beschwerde, S. 3) eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

H.

Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2017 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf.

I.

Die OZD erklärt mit Stellungnahme vom 29. August 2017, sich dem «erneuten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin - nunmehr bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den streitigen Anspruch - nicht zu widersetzen» und an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde festzuhalten.

J.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den von ihr geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch zu sistieren. Sie begründet dieses Sistierungsgesuch (nunmehr) unter Hinweis auf ein Schlichtungsgesuch, das sie nach Erhalt des Urteiles des BGer 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 bei der Schlichtungsbehörde G._______ eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass diese Schlichtungsbehörde (nunmehr) für die Behandlung der paulianischen Anfechtung zuständig ist.

1.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; Urteile des BVGer A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1, A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3.2, A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.6.1).

1.3 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Verfahren vor den Zivilbehörden betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte paulianische Anfechtung aufgrund des erwähnten Schlichtungsgesuches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine (weitere) Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch erscheint indessen nicht als angezeigt. Wie im Folgenden ersichtlich wird, steht nämlich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor den Zivilbehörden fest, dass die OZD nicht für die Beurteilung der geltend gemachten paulianischen Anfechtung zuständig war und die Begründetheit dieser Anfechtung im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist (vgl. E. 5).

Ein wichtiger Grund für eine Verfahrenssistierung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend die Überprüfung der Anordnung gefordert wird, wonach der Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrag für die Steuerperiode Dezember 2011 Fr. 77'947'760.35 betrage. Auch wenn je nach Ausgang des Verfahrens vor den Zivilbehörden möglicherweise Bedarf nach einer solchen Anordnung bestehen kann, rechtfertigt sich nämlich mit Blick darauf, dass - wie nachfolgend ebenfalls aufgezeigt wird - im Zeitpunkt des Erlasses des hier zu überprüfenden Einspracheentscheids die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung dieser Art nicht gegeben waren (vgl. E. 7), keine erneute Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

Das erwähnte Sistierungsbegehren ist somit abzuweisen.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen vorliegt.

Die OZD ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist aber fraglich, ob eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG bzw. ein Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.

2.2

2.2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren sowie selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1, 136 II 415 E. 1.2, 132 II 342 E. 2.1, 129 I 361 E. 2; siehe zum Ganzen BVGE 2015/15 E. 2.5.1).

Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4; BVGE 2015/15 E. 2.5.1, 2008/59 E. 4.3).

2.2.2 Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). So führt etwa die sachliche Unzuständigkeit praxisgemäss zur Nichtigkeit des betreffenden Entscheids, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder die Annahme der Nichtigkeit vertrage sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g; Urteil des BVGer A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1).

Eine allgemeine Entscheidungsgewalt liegt dann vor, wenn die Behörde in der betreffenden Materie regelmässig zum Erlass von Verfügungen befugt ist und deshalb die im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offensichtlich oder leicht erkennbar ist (Urteil des BVGer A-7429/2015 vom 23. Mai 2016 E. 1.2.1; Thomas Flückiger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 43).

3.

Im vorliegenden Fall ist (hauptsächlich) ein Einspracheentscheid der OZD, also eine Verfügung angefochten (zur ebenfalls angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2015 siehe hinten E. 6 Abs. 2). Die OZD hat mit dem Einspracheentscheid zum einen festgestellt, welchen Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrag die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode Dezember 2011 schulde. Zum anderen erklärte die OZD eine von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zahlung dieser Einfuhrabgaben geltend gemachte paulianische Anfechtung für unbegründet.

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids wegen (teilweiser) Unzuständigkeit der OZD geltend. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, vorab zu klären, ob diese Verfügung infolge Unzuständigkeit der OZD nichtig oder teilnichtig ist und es demnach ganz oder teilweise an einem Anfechtungsobjekt für die Beschwerde fehlt (vgl. E. 2.2; siehe dazu auch BVGE 2009/30 E. 1.1). Dabei ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die Vorinstanz zur Festsetzung des Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrages für die Steuerperiode Dezember 2011 zuständig war (nachfolgend E. 4). In einem zweiten Schritt ist auf die Frage der Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten paulianischen Anfechtung einzugehen (nachfolgend E. 5).

4.

4.1

4.1.1

4.1.1.1 Steuerbehörde bei der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzuschlag ist die Eidgenössische Zollverwaltung (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 5 Steuerbehörde - 1 Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.11
1    Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.11
2    Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten an.
MinöStG). Diese gliedert sich in die OZD, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen (Art. 91 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91 - 1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).

Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben (Art. 21 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 21 Steuerveranlagung - 1 Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
1    Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
2    In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.
2bis    Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202029 erfolgen.30
3    Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
MinöStG), während in den übrigen Fällen die Steuerbehörde den Steuerbetrag festsetzt (Art. 21 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 21 Steuerveranlagung - 1 Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
1    Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
2    In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.
2bis    Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202029 erfolgen.30
3    Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
MinöStG). Die Steueranmeldung ist für die Person, welche sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich (Art. 21 Abs. 3
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 21 Steuerveranlagung - 1 Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
1    Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
2    In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.
2bis    Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202029 erfolgen.30
3    Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
Satz 1 MinöStG). Vorbehalten bleibt das Ergebnis einer amtlichen Prüfung (Art. 21 Abs. 3
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 21 Steuerveranlagung - 1 Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
1    Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
2    In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.
2bis    Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202029 erfolgen.30
3    Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
Satz 2 MinöStG).

Bei periodischer Steueranmeldung hat die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert zu veranlagen (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 44 Steuerveranlagung - 1 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.63
1    Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.63
2    Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes zahlen.
3    Bei Steueranmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 veranlagt die Steuerbehörde die Steuer; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4    Bei jeder anderen Steuerveranlagung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.
der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 [MinöStV, SR 641.611]).

4.1.1.2 Für die Erhebung der CO2-Abgabe gelten unter Vorbehalt einer Ausnahme (Ein- und Ausfuhr von Kohle) die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung (vgl. Art. 33
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 33 - 1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
1    Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2    Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2-Gesetz, SR 641.71]).

4.1.2 Aus der genannten Ordnung erhellt, dass die OZD jedenfalls dann, wenn nach einer periodischen Steueranmeldung und einer Selbstveranlagung durch die steuer- bzw. abgabepflichtige Person eine amtliche Prüfung erfolgt, dazu befugt ist, gegenüber dieser Person Verfügungen betreffend Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabeforderungen zu erlassen (vgl. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1995 betreffend das Mineralölsteuergesetz, BBl 1995 III 137 ff., 160, wonach Verfügungen im Bereich des Mineralölsteuergesetzes grundsätzlich durch die OZD erlassen werden).

4.1.3 Vorliegend hat die OZD mit der Klärung der Frage, ob für die Steuerperiode Dezember 2011 zu Recht ein Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrag von Fr. 77'947'760.35 veranlagt wurde, im Ergebnis eine amtliche Kontrolle einer von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Steueranmeldung vorgenommenen Selbstveranlagung durchgeführt. Deshalb wird beim hier zu beurteilenden Fall richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die Vorinstanz grundsätzlich die für den Erlass von Verfügungen zur Mineralölsteuer, zum Mineralölsteuerzuschlag und zur CO2-Abgabe kompetente Behörde ist (vgl. E. 4.1.1.3). Jedenfalls soweit der angefochtene Einspracheentscheid allein die Entstehung und die Höhe der (nach übereinstimmender Ansicht der Verfahrensbeteiligten mit der Zahlung vom 16. Januar 2012 beglichenen) Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabeforderung für die Steuerperiode Dezember 2011 betrifft, ist die OZD mit anderen Worten als die in der Sachfrage zuständige Behörde zu qualifizieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die OZD mit ihrer Anordnung in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids eine Feststellungsverfügung getroffen hat. Denn für den Erlass einer Feststellungsverfügung (vgl. Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG) ist die in der Sachfrage kompetente Behörde zuständig (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.7.4, mit Hinweis).

4.2 In funktioneller Hinsicht war die OZD zuständig, als Einsprachebehörde Dispositiv-Ziff. 1 ihrer Verfügung vom 18. September 2015 zur Festsetzung der Mineralölsteuer, des Mineralölsteuerzuschlages und der CO2-Abgabe für die Steuerperiode Dezember 2011 zu überprüfen. Gegen erstinstanzliche Verfügungen der OZD, welche keine Sicherstellung betreffen, kann nämlich gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 34 Einsprache - 1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.
2    Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196832).
MinöStG (in Bezug auf CO2-Abgabe: in Verbindung mit Art. 33
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 33 - 1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
1    Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2    Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
CO2-Gesetz [vgl. E. 4.1.1.2]) Einsprache erhoben werden.

5.

5.1 Zu prüfen ist sodann die sachliche Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung einer paulianischen Anfechtung (im Sinne von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG) bzw. - konkreter - einer Absichtsanfechtung (im Sinne von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG) einer von der Beschwerdeführerin vor der provisorischen Nachlassstundung vorgenommenen Bezahlung eines Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrages an die Schweizerische Eidgenossenschaft.

5.2 Das Bundesgericht erwog in seinem die Beschwerdeführerin und den vorliegenden Sachverhalt betreffenden Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017, dass die paulianische Anfechtungsklage, die gemäss Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG am Wohnsitz des Beklagten (bzw. am Pfändungs- oder Konkursort) einzureichen sei, zu den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) als gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geregelten Verfahren vor den kantonalen Instanzen (vgl. Art. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO) zähle. Im vorliegenden Fall schliesse allein der Umstand, dass die angefochtene Rechtshandlung, also die Bezahlung der öffentlich-rechtlichen Abgaben durch die Beschwerdeführerin, dem öffentlichen Recht unterstehe und sich die paulianische Anfechtung gegen den Fiskus richte, den entsprechenden Rechtsweg zum Zivilrichter nicht aus (vgl. E. 3.3 und E. 4 des Urteils). Weil die Funktion der paulianischen Anfechtung die Wiederherstellung der Exekutionsrechte der Gläubiger sei und die materielle Gültigkeit der angefochtenen Rechtshandlung weder zu beurteilen sei noch beeinflusst werde, liege der Schwerpunkt des allfälligen Anfechtungsanspruchs betreffend die Zahlung der in Frage stehenden Abgaben «auf der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsfolge (Sanktion) von Rechtshandlungen mit Bezug auf das Schuldnervermögen». Deshalb sei die von der Beschwerdeführerin erhobene Anfechtungsklage nicht von den Verwaltungsbehörden und -gerichten, sondern als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO von den Zivilgerichten zu behandeln (vgl. E. 5.3 des Urteils). Der Umstand, dass am 17. Februar 2017, also am Tag vor der Erhebung der Anfechtungsklage beim Obergericht des Kantons Bern betreffend den nämlichen Anfechtungsanspruch ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht worden sei, schliesse die Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht aus (E. 6 des Urteils). Indes sei das Obergericht des Kantons Bern nicht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung des paulianischen Anfechtungsanspruchs zuständig (E. 7 f. des Urteils).

5.3 Die hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des Bundesgerichts sind im vorliegenden Verfahren insoweit massgebend, als dieses Gericht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und -gerichte zur Beurteilung der streitigen paulianischen Anfechtung verneint hat. Die Vorbringen der Vorinstanz erscheinen nämlich nicht als geeignet, die erwähnten bundesgerichtlichen Erwägungen ernstlich in Frage zu stellen und die Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung der paulianischen Anfechtung abweichend von der Auffassung des Bundesgerichts zu bejahen:

Zum einen decken sich die Ausführungen der OZD in der Vernehmlassung zur hier interessierenden Zuständigkeitsfrage weitgehend mit den vom Bundesgericht bereits explizit oder implizit als nicht stichhaltig gewürdigten Rügen in der Beschwerde in Zivilsachen vom 1. April 2016 (vgl. Vernehmlassung, S. 4 ff.; Akten Vorinstanz, S. 1131 ff., insbesondere S. 1145 ff.). So wurde vor dem Bundesgericht mit letzterem Rechtsmittel namentlich bereits geltend gemacht, dass Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG nur die örtliche Zuständigkeit regle. Ebenso wurde schon mit der Beschwerde in Zivilsachen vorgebracht, dass eine paulianische Anfechtung statt mittels Klage auch einredeweise geltend gemacht werden könne. Nicht neu ist ferner das Argument, dass mit Blick auf die Praxis zum Kollokationsverfahren davon auszugehen sei, dass bei sämtlichen im SchKG geregelten Verfahren, bei welchen es um Streitigkeiten betreffend im öffentlichen Recht begründete, noch nicht rechtskräftige Forderungen gehe, der Prozessweg vor den zuständigen Verwaltungsbehörden zu beschreiten sei. Nicht zuletzt wurde im bundesgerichtlichen Verfahren - ebenso wie vorliegend - gerügt, das Obergericht des Kantons Bern habe in seiner Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 zur Verneinung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden ein vorliegend nicht einschlägiges Urteil (BGE 140 III 355) herangezogen. All diese Vorbringen, welche die OZD seinerzeit als Vertreterin des beschwerdeführenden Bundes beim Bundesgericht vorgetragen hat, hat dieses Gericht im Ergebnis für unbegründet erachtet.

Zum anderen hat die Vorinstanz zwar (soweit ersichtlich) nur vor dem Bundesverwaltungsgericht in ausführlicher Form geltend gemacht, bei der Klärung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Absichtsanfechtung von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG erfüllt sind, müssten Rechtsgrundlage, Bestand und Höhe der in Frage stehenden öffentlich-rechtlichen Forderung in jedem Fall geprüft werden (vgl. Vernehmlassung, S. 8 ff., insbesondere S. 10). Indessen hat das Bundesgericht mit seinen Ausführungen, wonach bei den Tatbeständen von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG - auch im vorliegenden Fall - «die materielle Gültigkeit der angefochtenen Rechtshandlung nicht beurteilt werden muss oder beeinflusst wird» (Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.3), sinngemäss mitentschieden, dass sich unter Berufung auf Fragen, welche bei der Beurteilung einer paulianischen Anfechtung der Bezahlung von öffentlich-rechtlichen Abgabeforderungen der hier streitbetroffenen Art zu klären sind, keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden begründen lässt.

Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen der Vorinstanz, der im Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom 18. Februar 2016 erwähnte BGE 135 III 265 ff. betreffe einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Das Obergericht des Kantons Bern hat diesen Bundesgerichtsentscheid nämlich im Wesentlichen nur heranzogen, um die - vom Bundesgericht in der Folge unter Hinweis auf BGE 114 III 110 E. 3d bestätigte - Zuordnung der paulianischen Anfechtung zu den betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht zu begründen (vgl. Urteil des BGer 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.1; Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom 18. Februar 2016 E. 15.2). Ob und inwieweit gegebenenfalls der mit BGE 135 III 265 ff. gewürdigte Sachverhalt mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation vergleichbar ist, spielt für die Frage der Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung der streitbetroffenen Absichtsanfechtung keine Rolle.

Schliesslich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass sich die OZD in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2017 bezeichnenderweise nicht mit dem Urteil des BGer 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 und den darin enthaltenen überzeugenden Erwägungen zur ausschliesslichen Zuständigkeit der Zivilbehörden auseinandergesetzt hat.

5.4 Es steht aufgrund des Gesagten fest, dass die OZD sachlich nicht zuständig war, über die geltend gemachte paulianische Anfechtung zu entscheiden. Diese sachliche Unzuständigkeit der OZD hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid insoweit nichtig ist, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Mineralölsteuer, des Mineralölsteuerzuschlages und der CO2-Abgabe der Steuerperiode Dezember 2011 abgewiesen und in diesem Punkt der Einsprache vom 21. Oktober 2015 nicht entsprochen wurde (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids). Denn die OZD hat auf dem einschlägigen Gebiet der paulianischen Anfechtung keine allgemeine Entscheidungsgewalt, zudem ist der Zuständigkeitsfehler leicht erkennbar und erscheint durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht als ernstlich gefährdet (vgl. E. 2.2.2).

6.

Soweit sich der Einspracheentscheid als nichtig erweist (vgl. E. 5.4), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten (vgl. E. 2.2.1). Damit wird im Ergebnis zugleich dem Begehren entsprochen, auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015, einen Entscheid über die Begründetheit der paulianischen Anfechtung zu treffen, sei nicht einzutreten (vgl. Beschwerde, S. 2).

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 beantragt wird. Diese Verfügung wurde nämlich durch den Einspracheentscheid der OZD vom 29. Januar 2016 ersetzt und kann somit nicht mehr angefochten werden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4789/2012 vom 30. Januar 2014 E.1.2.1, A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3), selbst wenn ihre Nichtigkeit in Frage stehen sollte (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2).

Soweit es vorliegend nicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen wegen Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids an einem Anfechtungsobjekt fehlt und sich die Beschwerde gegen diesen Entscheid richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Rechtsmittels zuständig (vgl. E. 2.1), die Beschwerdeführerin als Entscheidadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zu dessen Erhebung legitimiert und wurde das Rechtsmittel frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Insoweit ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.

7.

7.1 In materieller Hinsicht bleibt die vorinstanzliche Feststellung zu überprüfen, wonach die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO2-Abgabe für die Steuerperiode Dezember 2011 Fr. 77'947'760.35 betrage. In diese Prüfung mit eingeschlossen ist die Untersuchung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Einsprache der Beschwerdeführerin insoweit abgewiesen hat, als sie sich gegen die gleiche, bereits mit Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 getroffene Feststellung richtete.

7.2 Einem Feststellungsbegehren ist nach Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist mangels lex specialis jedenfalls dann anwendbar, wenn [wie vorliegend] eine periodische Steueranmeldung erfolgte [vgl. E. 4.1.1 und 4.1.3]). Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; BVGE 2015/15 E. 2.7.1; Urteile des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Soll eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen erlassen werden, bedarf es dafür eines spezifischen, dem schutzwürdigen Interesse einer gesuchstellenden Person analogen öffentlichen Feststellungsinteresses (BGE 137 II 199 E. 6.5.1; BVGE 2015/15 E. 2.7.2; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 348).

Eine ohne hinreichendes Feststellungsinteresse erlassene Feststellungsverfügung ist nach der Rechtsprechung aufzuheben (Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; vgl. auch Kölz et al., a.a.O., N. 357). Eine solche Feststellungsverfügung ist somit grundsätzlich lediglich anfechtbar und nicht nichtig (BVGE 2015/15 E. 2.7.3; allgemein zur Nichtigkeit vorne E. 2.2).

7.3 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht das Vorliegen eines genügenden Feststellungsinteresses betreffend die Anordnung, «dass die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO2-Abgabe für die periodische Steueranmeldung der Steuerperiode Dezember 2011 [...] Fr. 77'947'760.35» betrage (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids):

Zum einen hat die Beschwerdeführerin weder in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 17. Februar 2015 noch mit ihrer Einsprache eine sofortige Feststellung betreffend die Höhe der Abgabeforderung bzw. eine verfügungsweise Festsetzung des veranlagten (sowie bereits entrichteten) Abgabebetrages verlangt. Namentlich kann ihr Antrag, es seien ihr für die Steuerperiode Dezember 2011 keine Mineralölsteuern (Einsprache, S. 2 [= Akten Vorinstanz, S. 255]) bzw. «keine Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe zu belasten» (Beschwerde, S. 2), nach Treu und Glauben nur als Begehren um ersatzlose Aufhebung der (mit der Verfügung vom 18. September 2015 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid getroffenen) Feststellungsanordnung der Vorinstanz verstanden werden. Denn weder im Einspracheverfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der unverzüglichen Feststellung, für die Steuerperiode Dezember 2011 einen anderen als den selbst veranlagten Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrag (oder gar keinen solchen Abgabebetrag) geschuldet zu haben. Die Richtigkeit ihrer Selbstveranlagung hat die Beschwerdeführerin vielmehr nicht bestritten. Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt.

Zum anderen fehlte es zwar bei den vorliegend in Frage stehenden Selbstveranlagungsabgaben bis zum Erlass der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 an einem verbindlichen Entscheid über die Abgabeschuld, welcher hätte in Rechtskraft erwachsen können (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.6.2). Das Vorliegen eines solchen Entscheids ist aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. insbesondere Vernehmlassung, S. 22) für den Entscheid über die streitbetroffene paulianische Anfechtung nicht erforderlich, hat die Pauliana doch - wie das Obergericht des Kantons Bern in seiner insoweit vom Bundesgericht nicht beanstandeten Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 zutreffend ausgeführt hat - «den Bestand der Forderung (z.B. die Gültigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts) und deren Umfang nicht» zum Thema (E. 20.3.2 der genannten Zwischenverfügung). Ein spezifisches, dem schutzwürdigen Feststellungsinteresse einer gesuchstellenden Person analoges öffentliches Interesse an der in Frage stehenden Feststellung bestand bei dieser Sachlage nicht.

Es ergibt sich somit, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids als ohne hinreichendes Feststellungsinteresse erlassene Feststellungsanordnung aufzuheben ist (vgl. E. 7.2). Gleichermassen aufzuheben ist aufgrund des Gesagten Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Einspracheentscheids, soweit damit sinngemäss - mittels Abweisung der Einsprache der Beschwerdeführerin - Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 bestätigt wird.

8.

Nach dem Gesagten ist der Sistierungsantrag, an welchem die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. August 2017 festhält, abzuweisen (vgl. E. 1).

Ferner ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid insoweit nichtig ist, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Mineralölsteuer, des Mineralölsteuerzuschlages und der CO2-Abgabe der Steuerperiode Dezember 2011 abgewiesen und in diesem Punkt der Einsprache vom 21. Oktober 2015 nicht entsprochen wurde. Insoweit und hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2015 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.1, 5 und 6 Abs. 1 sowie 2).

Sodann ist unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit, als damit Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 bestätigt wurde, aufzuheben. Ferner ist Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids vollumfänglich aufzuheben (vgl. E. 7).

Die Sache ist zudem unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des Einspracheentscheids insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen, als diese im Lichte des vorliegenden Urteils neu über die Kosten des Einspracheverfahrens und eine allfällige Parteientschädigung für dieses Verfahren zu befinden hat (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 14).

Angesichts der Anordnungen, welche gemäss dem Gesagten mit dem vorliegenden Urteil zu treffen sind, erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. D Ziff. 3 und 5 sowie Bst. G am Ende) einzugehen.

9.

Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

9.1

9.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.1.2 Vorliegend ist der angefochtene Entscheid - wie ausgeführt - teilweise nichtig und ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Da die Nichtigkeit, welche zum entsprechenden Nichteintreten geführt hat, nur aufgrund einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse hat, rechtfertigt es sich, insoweit die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzuwenden (vgl. Urteile des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.1.1, A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.2, A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 5.1, A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1).

Damit die teilweise Nichtigkeit des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 festgestellt werden konnte, musste die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Das Verfahren wurde insoweit, als der angefochtene Einspracheentscheid nichtig ist, nicht durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern infolge eines Verhaltens der Vorinstanz notwendig. Der Beschwerdeführerin sind deshalb im Zusammenhang mit dem nichtigen Teil des angefochtenen Entscheids keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Auch insofern, als die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nämlich als obsiegend zu betrachten.

Die Beschwerdeführerin kann insgesamt nur in einem sehr geringfügigen Umfang als unterliegend betrachtet werden, nämlich insoweit, als auf ihren Antrag auf Aufhebung der (inhaltlich ohnehin mit angefochtenen) Verfügung der OZD vom 18. September 2015 nicht eingetreten wird. Deshalb rechtfertigt es sich, ihr keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-5777/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.1). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 50'000.- ist der Beschwerdeführerin folglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

9.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung. Es ist ihr aus den nämlichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung (bzw. für den Verzicht auf eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin) ausschlaggebend sind, eine solche Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE sowie Urteil des BVGer A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 6).

Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 5.3, A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl. ferner Abschreibungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007). Letzteres muss (- jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile des BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2, E-6612/2011 vom 15. Dezember 2011] -) auch dann gelten, wenn die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie vorliegend in der Beschwerde in Aussicht stellen, eine Kostennote nach Abschluss des Schriftenwechsels einzureichen und dies in der Folge nicht geschieht (vgl. Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.2.1).

Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der eingereichten Rechtsschriften, des notwendigen Aufwandes sowie eines durchschnittlichen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 40'000.- als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der OZD vom 29. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen teilweise nichtig ist. Bezüglich des nichtigen Teils dieses Einspracheentscheids und insofern, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2015 verlangt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird im Übrigen teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der OZD vom 29. Januar 2016 wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben.

Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über die Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 40'000.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen unter den Voraussetzungen gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. bzw. 82 ff. (sowie 90 ff. und 100) des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1400/2016
Date : 25. Oktober 2017
Published : 02. November 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe.


Legislation register
BGG: 42  72
BV: 29
CO2-Gesetz: 33
MinöStG: 5  20  21  34
MinöStV: 44
SchKG: 285  288  289  331
VGG: 31  32  33
VGKE: 5  7  14  15
VwVG: 5  25  48  50  52  63  64
ZG: 91
ZPO: 1
BGE-register
114-III-110 • 119-II-386 • 122-II-211 • 123-II-1 • 127-II-32 • 129-I-361 • 129-V-485 • 130-V-90 • 132-II-342 • 135-III-265 • 135-III-378 • 136-II-415 • 137-I-273 • 137-II-199 • 138-II-501 • 140-III-355
Weitere Urteile ab 2000
1C_630/2014 • 2C_381/2010 • 2C_422/2011 • 2C_737/2010 • 5A_243/2016
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • action of opposition • adult • advance on costs • appeal concerning civil causes • application of the law • behavior • calculation • cantonal remedies • civil court • clerk • competency as regards the subject matter • confederation • contract • correctness • correspondence • cost shift • costs of the proceedings • court and administration exercise • current interest • customs authorities • day • debt enforcement and bankruptcy law • decision • defendant • dismissal • enclosure • end • enforcement proceeding • evaluation • evidence • ex officio • ex tunc • exclusive competence • exportation • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on prosecution and insolvency • form and content • formation of real right • function • good faith • hamlet • immission • import • important reason • instructions about a person's right to appeal • interest • interim decision • judicial agency • knowledge • lausanne • lawyer • legacy agreement with transfer of assets • legal certainty • legal representation • liquidator • lower instance • matter of litigation • meadow • meeting • natural gas • need • nullity • objection decision • officialese • partial acceptance • partial nullity • participant of a proceeding • pension plan • personal interest • petitioner • position • president • prohibition of summary proceedings • protective measures • question • remedies • repayment • request for juridical assistance • request to an authority • sanction • signature • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • substantive law • suspension of proceedings • taxpayer • time limit • voting suggestion of the authority • writ
BVGE
2015/15 • 2009/30
BVGer
A-1246/2011 • A-1400/2016 • A-1481/2006 • A-1566/2006 • A-1594/2006 • A-2335/2015 • A-2654/2014 • A-2771/2015 • A-3505/2012 • A-3696/2012 • A-4118/2015 • A-4789/2012 • A-4956/2012 • A-5059/2014 • A-5410/2012 • A-5540/2013 • A-5777/2016 • A-5887/2009 • A-6639/2010 • A-6683/2010 • A-7401/2014 • A-7429/2015 • A-857/2014 • D-375/2014 • E-6612/2011
BBl
1995/III/137