Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 522/2017

Urteil vom 22. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Haefeli,
Beschwerdegegner,

Bezirksgericht Baden, Familiengericht,

C.________.

Gegenstand
Prüfung einer Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 17. Mai 2017
(XBE.2017.17 / GM / DG / CM).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Mutter) und B.________ (Vater) sind die unverheirateten Eltern einer Tochter namens C.________ (geb. 2009). Die Eltern schlossen am 11. März 2010 einen von der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag. Seit September 2009 leben sie getrennt. Zur Begleitung des Besuchsrechts errichtete die Vormundschaftsbehörde U.________ am 14. Februar 2011 eine Erziehungsbeistandschaft, die indes am 21. November 2011 wieder aufgehoben wurde. Im Oktober/November 2014 kam die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern gegenüber dem Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 298a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298a - 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
1    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2    In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1  bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2  sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3    Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4    Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5    Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
ZGB) zustande.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 beantragte die Mutter beim Familiengericht Baden das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Der Vater schloss auf Abweisung des Begehrens der Mutter und beantragte seinerseits die Regelung seines Besuchsrechts. Die Mutter beharrte in ihrer Eingabe vom 19. September 2016 auf dem alleinigen Sorgerecht für die Tochter und stellte überdies den Antrag, das Besuchsrecht des Vaters sei solange zu sistieren, bis sichergestellt sei, dass die Ausübung des Rechts das Kindeswohl nicht gefährde. In diesem Verfahren hörte die Fachrichterin des Familiengerichts am 5. Oktober 2016 die Tochter an. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 wies das Familiengericht den Antrag der Mutter auf alleinige elterliche Sorge ab. Im Weiteren wurde der Vater berechtigt, seine Tochter jedes zweite Wochenende für drei Stunden begleitet (durch die "D.________ AG" oder eine ähnliche Institution) zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Phase 1). Nach zehnmaliger erfolgreicher Durchführung des begleiteten Besuchsrechts gemäss Phase 1 wird der Vater berechtigt, seine Tochter jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Phase 2). Nach zehnmalig
erfolgreicher Durchführung des Besuchsrechts gemäss Phase 2 steht dem Vater das Recht zu, seine Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Phase 3). Ab Phase 3 ist der Vater überdies berechtigt, mit seiner Tochter während der Schulferien insgesamt drei Wochen Ferien, davon zwei Wochen an einem Stück, zu verbringen. Ein weiteres Besuchsrecht in gegenseitigem Einvernehmen bleibt vorbehalten. Im Weiteren ordnete das Familiengericht für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB an, ernannte die Beiständin und regelte deren Aufgabenkreis.

B.b. Dagegen gelangte die Mutter mit Beschwerde vom 10. Februar 2017 an das Obergericht des Kantons Aargau. Dabei stellte sie gleichlautende Begehren wie vor dem Familiengericht. Der Vater ersuchte am 30. März 2017 um Abweisung der Anträge der Mutter und um Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Familiengerichts. Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab und ordnete in Ergänzung (von Dispositiv-Ziffer 3) des erstinstanzlichen Entscheides eine Mediation gestützt auf Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB an mit dem Ziel, die Ausübung des persönlichen Verkehrs der Tochter mit ihrem Vater wiederherzustellen. Die Eltern wurden angewiesen, im durch die erste Instanz noch festzusetzenden Umfang an der Mediation teilzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung wurde den Eltern die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB angedroht. Die erste Instanz wurde mit dem Vollzug dieser Massnahme sowie der Kostentragung der Massnahme betraut.

C.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 (Postaufgabe) gelangt die Mutter (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 17. Mai 2017 aufzuheben, ihr das alleinige Sorgerecht zuzuweisen und das Besuchsrecht des Vaters (Beschwerdegegner) solange zu sistieren, bis ein Ausschluss der Gefährdung des Kindeswohls durch die Ausübung des Rechts sichergestellt sei.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Er betrifft die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB) bzw. die Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB). Es handelt sich damit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (zur Rechtsnatur des Entscheides gemäss Art. 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB: Urteil 5A 923/2014 vom 27. August 2015 E. 1, nicht publiziert in: BGE 141 III 472). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

3.

3.1. Als Verletzung von Bundesrecht beanstandet die Beschwerdeführerin einmal die unterbliebene Bestellung eines Rechtsbeistandes für ihre Tochter.

3.2. Weder die erste Instanz noch das Obergericht haben für die minderjährige Tochter der Parteien einen Rechtsbeistand bestellt, obwohl sich die Anordnung einer entsprechenden Massnahme im Lichte von Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
bis ZGB eventuell aufgedrängt hätte. Die Beschwerdeführerin legt indes auch nicht dar, dass sie im Rahmen ihrer Beschwerde die fehlende Bestellung eines Rechtsbeistandes als bundesrechtswidrig beanstandet und um Ernennung eines Kindesvertreters ersucht hat. Ihr Zuwarten ohne ersichtlichen Grund erweist sich mit dem Grundsatz des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV bzw. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nicht vereinbar (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
In der Sache strittig ist zunächst das Besuchsrecht des Beschwerdegegners.

4.1. Die Vorinstanz hat eine Aufhebung bzw. Sistierung des erstinstanzlich festgesetzten Besuchsrechts abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen erwogen, aus der Befragung der Tochter der Parteien durch die erstinstanzliche Fachrichterin ergebe sich, dass die Tochter derzeit den Besuchskontakt verweigere. Zur Interpretation dieser Verweigerungshaltung bedürfe es keines Fachgutachtens, könne doch zunächst auf die fachliche Beurteilung der vorinstanzlichen Fachrichter abgestellt werden, welche darüber hinaus mit dem dokumentierten Aussageverhalten der Tochter und mit den als Beilage verurkundeten Berichten über die erfolglosen Besuchskontaktversuche im Verlauf dieses Jahres (Bericht der Beiständin vom 15. März 2017, Bericht der zuständigen Personen der "D.________ AG", vom 16. März 2017) im Einklang stehe. Die Tochter lebe in einem evidenten Loyalitätskonflikt und ihre Verweigerung sei nicht auf einen Bruch der Beziehungsebene zum Beschwerdegegner zurückzuführen. Sämtliche Schilderungen von negativen Erlebnissen erklärten zwar eine schlechte und möglicherweise auch mit Angst kombinierte Erinnerung, vermöchten aber keine Angst vor einem Kontakt zum Beschwerdegegner zu objektivieren. Es gebe keine Schilderung der Tochter betreffend
einen Übergriff des Beschwerdegegners gegen sie selbst. Die Projektion dieser allenfalls mit Angst kombinierten Erinnerungen an den Kontakt zum Beschwerdegegner liessen sich nur damit erklären, dass die Tochter damit die Erwartungen der Beschwerdeführerin zu erfüllen versuche. Die Fotodokumentation der Kontakte mit dem Beschwerdegegner bis zum Jahr 2015 widerspiegelten jedenfalls einen unbeschwerten und nicht von Angst geprägten Kontakt und stehe in offensichtlichem Widerspruch zum Aussageverhalten anlässlich der Anhörung, was insgesamt nur mit einem Loyalitätskonflikt erklärbar sei. Dieser vermöge indes eine Sistierung des Besuchsrechts nicht zu rechtfertigen. Unterstrichen werde dieser Schluss mit den als Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin verurkundeten Berichten der Erziehungsbeiständin vom 15. März 2017 sowie der Begleitungsorganisation "D.________ AG" vom 16. März 2017 über die am 15. Januar, 29. Januar und 19. Februar 2017 durchgeführten Kontaktversuche zwischen der Tochter und dem Beschwerdegegner.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, die Tochter habe ganz offensichtlich rund um die Thematik der Besuchskontakte mit dem Beschwerdegegner Ängste entwickelt, die sich allerdings nicht objektivieren liessen. Ihr ganzes Verhalten sei vielmehr darauf ausgerichtet, die Erwartungen der Mutter zu erfüllen, die sich diesen Kontakten trotz ihrer anderslautenden Beteuerungen ganz offensichtlich verweigere. Dies gelange dadurch zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Kontakte mit dem Familiengericht sowie den eingesetzten Vermittlungsorganen mit ihrer Anwesenheit zu kontrollieren versuche und mit Terminschwierigkeiten den Annäherungsprozess verzögere oder vereitele und so die unbeeinflusste Willensbildung der Tochter verunmögliche. Damit werde die Tochter in den Elternkonflikt integriert und dafür instrumentalisiert, wie dies schon mit der Einreichung von entwendeten Datenauszügen aus dem iPad des Beschwerdegegners vor der ersten Instanz der Fall gewesen sei. Diese Inhalte hätten offensichtlich keinerlei kindergefährdende Relevanz, sondern beträfen einzig die Beziehungsebene zwischen den Eltern. Die eskalierende Ablehnung von Besuchskontakten beeinträchtige offensichtlich das Wohlergehen der Tochter und stelle eine
Kindesgefährdung dar, wie dies auch aus der geltend gemachten Verminderung der Schulleistungen hervorgehe. Vor diesem Hintergrund dränge es sich auf, im Sinne einer Kindesschutzmassnahme den erstinstanzlichen Entscheid gestützt auf Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB mit der Weisung an die Eltern zu ergänzen, eine Mediation zwecks Wiederherstellung der Ausübung des persönlichen Verkehrs der Tochter mit ihrem Vater durchzuführen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung sei den Eltern die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB anzudrohen.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt überdies grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss sich nicht mit allen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, aber wenigstens kurz die Überlegungen darlegen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).

4.2.1. Zur Begründung ihres Vorwurfs macht die Beschwerdeführerin als Erstes geltend, die Vorinstanz sehe den Grund für die Verweigerung der Besuche durch die Tochter in einem Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und Tochter und stütze sich dabei ausschliesslich auf die Angaben der erstinstanzlichen Fachrichterin. Trotz entsprechenden Antrages seitens der Beschwerdeführerin habe sie sich geweigert, ein Gutachten einer neutralen Fachperson einzuholen.

4.2.2. Die Vorinstanz hat zur Interpretation der verweigernden Haltung der Tochter der Parteien auf die Beurteilung durch die Fachrichter abgestellt. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB). Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB). Im vorliegenden Fall hat die Fachrichterin des Familiengerichts Baden die Tochter der Parteien befragt. Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit eines Gutachtens nicht mit einer fachlichen Inkompetenz der urteilenden Richter, sondern ausschliesslich mit der angeblich fehlenden Neutralität dieser Personen. Dabei führt sie allerdings nicht näher aus, welche konkreten Umstände auf den behaupteten Mangel hingewiesen haben sollen. Ebensowenig wird durch klaren Hinweis auf die Akten dargelegt, dass sie die entsprechenden Einwände gegen die Fachrichterin bzw. die Fachrichter bereits in der Beschwerde vorgetragen hat. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung des Beweisantrages der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu beanstanden.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst weiter ausführen, sie habe vor Obergericht in der Beschwerde dargelegt, die erste Instanz habe dem Kindeswohl nicht genügend Beachtung geschenkt. Sie habe erwähnt, dass sie die Tochter zum Besuch des Beschwerdegegners ermutigt habe, dass die erste Instanz die Darlegungen der Kindsmutter nicht ernst genommen und sich mit den Angaben von Fachpersonen und anderen Personen nicht auseinandergesetzt habe, die nicht einfach eine Stellungnahme aus Gefälligkeit abgegeben hätten. Weiter sei in der Beschwerde erörtert worden, was sich zwischen dem Kindsvater und der Tochter alles abgespielt habe. Vor Obergericht sei ferner ausgeführt worden, das Fachgericht habe sich mit den Stellungnahmen der Tochter und der Mitarbeiterin der "D.________ AG" nicht auseinandergesetzt. So habe der begleitete Besuch vom 15. Januar 2017 nach zwei Versuchen abgebrochen werden müssen. Ferner habe die Beschwerdeführerin vor Obergericht auch dargetan, dass die Lösung der KESB (des Familiengerichts) das Wohl des Kindes aufgrund der erzwungenen Besuche gefährde. Sie habe vor Obergericht auch dargelegt, dass sie ihre Tochter weiterhin zu Besuchen ermutigt habe. In der Folge seien Besuchstermine vereinbart worden, die
schliesslich nicht hätten wahrgenommen werden können. So habe jener vom 14. Mai 2017 abgesagt werden müssen. Am 19. Mai 2017 habe die Beiständin mitgeteilt, da die Durchführung des Besuchsrechts gescheitert sei, werde sie sich an die KESB wenden, um den Auftrag anzupassen. Auch seither seien Termine abgesagt worden. Das Obergericht habe sich mit all diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, die Gefährdung des Kindeswohls nicht vertieft geprüft und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.

4.3.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das Obergericht begründet, weshalb das Besuchsrecht nicht sistiert werden kann. Es hat insbesondere die Angst der Tochter vor dem Vater als gegeben erachtet, hat aber auch hervorgehoben, dass sich diese Angst nicht objektivieren lasse. Insbesondere seien keine Übergriffe des Beschwerdegegners auf seine Tochter ersichtlich und belegt. Es ist aufgrund der konkreten Umstände und begründet zum Schluss gelangt, es liege ein Loyalitätskonflikt zwischen Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Obergericht auf die Darlegungen der Fachrichter berufen hat. Insgesamt ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, von welchen Grundsätzen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Die Vorinstanz war auch im Lichte der Begründungspflicht nicht verpflichtet, sich mit allen Vorbringen der ersten Instanz auseinanderzusetzen. Sie durfte sich auf das Wesentliche beschränken, was sie hier auch getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz gehe davon aus, der Grund für die Verweigerung der Besuche durch die Tochter bestehe in einem evidenten Loyalitätskonflikt und sei nicht auf einen Bruch der Beziehungsebene zum Beschwerdegegner zurückzuführen. Diese Feststellung beruhe auf "einer oberflächlichen und willkürlich falschen Beurteilung" durch die Vorinstanz. Sofern die Verweigerungshaltung nur mit einem Loyalitätskonflikt zu vereinbaren wäre, hätte sich ein Fachgutachten aufgedrängt.

4.4.2. Das Obergericht hat seine Schlussfolgerung mit der Begründung getroffen, sämtliche Schilderungen von negativen Erlebnissen erklärten zwar eine schlechte und möglicherweise auch mit Angst kombinierte Erinnerung der Tochter, vermöchten aber keine Angst vor einem Kontakt zum Beschwerdegegner zu objektivieren. Es gebe keine Schilderung der Tochter über einen Übergriff des Beschwerdegegners gegen sie selbst. Nach Auffassung des Obergerichts lässt sich die Projektion dieser allenfalls mit Angst kombinierten Erinnerungen an den Kontakt zum Beschwerdegegner nur damit erklären, dass die Tochter damit die Erwartungen der Beschwerdeführerin zu erfüllen versucht. Das Obergericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Fotodokumentation der Kontakte der Tochter mit dem Beschwerdegegner bis zum Jahr 2015, die einen unbeschwerten und nicht von Angst geprägten Kontakt widerspiegeln und in offensichtlichem Widerspruch zum Aussageverhalten anlässlich der Anhörung stehen. All dies lässt sich nach Auffassung der Vorinstanz nur mit einem Loyalitätskonflikt erklären. Das Obergericht hat damit aufgrund konkreter sachlicher Umstände auf einen Loyalitätskonflikt geschlossen, was sich damit insgesamt betrachtet als nicht willkürlich erweist.
Angesichts der willkürfreien Schlussfolgerung war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein Gutachten einzuholen (BGE 122 III 219 E. 3c; 114 II 289 E. 2a S. 291).

4.5.

4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aus den Stellungnahmen der Beiständin vom 15. März 2017 und der Mitarbeiterin der "D.________ AG" vom 16. März 2017 ergebe sich nicht, dass der Grund für die Unmöglichkeit der Durchführung der Besuchskontakte "einfach" bei ihr liege.

4.5.2. Das Obergericht hat nicht einfach aufgrund der besagten Stellungnahmen geschlossen, dass der Grund für die Besuchsverweigerung der Tochter "einfach" bei der Beschwerdeführerin liege. Es hat insbesondere auf die Angst der Tochter vor dem Beschwerdegegner verwiesen, wobei sich diese Angst nach Auffassung der Vorinstanz nicht objektivieren lässt. Aufgrund dieser Feststellung hat das Obergericht auf einen Loyalitätskonflikt geschlossen. Immerhin hat das Obergericht auf Schwierigkeiten im Umgang mit der Beschwerdeführerin bei der Terminierung der Kindesanhörung und bei der Terminplanung für den ersten Besuchskontakt hingewiesen und gestützt auf die aufgezeigten Umstände geschlossen, dass die Beschwerdeführerin den Annäherungsprozess verzögere oder vereitele und so die unbeeinflusste Willensbildung der Tochter verunmögliche. Von einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts kann somit keine Rede sein.

4.6.

4.6.1. Unter dem Aspekt der Verletzung von Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, das Besuchsrecht habe sich nach dem Wohl des Kindes auszurichten. Im vorliegenden Fall lehne die Tochter die Besuche beim Beschwerdegegner ab. Auch bei den jüngeren Kindern müsse nach den Ursachen geforscht werden. Besonders wenn die Weigerungshaltung des Kindes auf einem "Erleben" des Kindes oder auf einem unlösbaren Loyalitätskonflikt beruhe, sei dies ernst zu nehmen und dürfe nicht einfach übergangen werden.

4.6.2. Nach Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB). Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteile 5A 72/2011 vom 22. Juni 2011 E. 1 mit Hinweisen; 5A 79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.3). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617;
141 III 97 E. 11.2; 135 III 121 E. 2; 131 III 209 E. 3 mit Hinweisen).

4.6.3. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die Tochter der Parteien aus nicht objektivierbarer Angst die Besuche beim Beschwerdegegner verweigert. In der Beschwerde wurde nicht rechtsgenügend dargetan, dass der Beschwerdegegner gegen die Tochter handgreiflich geworden wäre. Im angefochtenen Entscheid sind denn auch keine entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz auszumachen. Das Obergericht geht vielmehr ohne Willkür ausschliesslich von einem Loyalitätskonflikt der Tochter aus. Die Weigerung der Tochter, ihren Vater zu besuchen, bildet ein Element bei der Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners. Nach der Rechtsprechung hängt eine Regelung namentlich dann nicht ausschliesslich vom Willen des Kindes ab, wenn dessen Weigerungshaltung hauptsächlich vom Inhaber der Obhut beeinflusst wird (Urteile 5A 459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: SJ 2016 I S. 133, Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A 160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740; 5A 716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 491; 5A 341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3, in: FamPra.ch 2009 S. 513; 5C.170/2001 vom 31. August 2001 E. 5dd, in: FamPra.ch 2002 S. 389). Von daher rechtfertigt es
sich im Lichte von Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
bzw. 274
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB nicht, das Besuchsrecht des Beschwerdegegners auszusetzen.

4.7.

4.7.1. Die Vorinstanz hat die Parteien unter Androhung der Strafen nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verpflichtet, sich einer "Mediation" zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vor Erlass dieser Massnahmen nicht dazu angehört worden und sieht insoweit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.7.2. Nach Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 447 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 447 - 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
1    Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2    Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
ZGB ist die betroffene Person, zu welcher grundsätzlich auch die von einer Massnahme betroffenen Eltern zu zählen sind, persönlich, d.h. mündlich (PHILIPPE MEIER, Droit de la protection de l'adulte Art. 360-456 CC, 2016, S. 108 Rz. 216) anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Im vorliegenden Fall hat erst die Vorinstanz die Parteien dazu verpflichtet, sich einer Mediation zu unterziehen, und es ist nicht ersichtlich, dass sie vor der Anordnung persönlich angehört worden sind. Der strittige Punkt, die Zulässigkeit der Mediation (vgl. E. 2.7.3 hiernach), betrifft ausschliesslich eine Rechtsfrage, sodass ein allfälliger Verfahrensmangel grundsätzlich auch vor Bundesgericht geheilt werden kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f; 133 I 100 E. 4.9. S. 105 e contrario). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde dargelegt, warum ihrer Ansicht nach die Massnahme nicht zulässig ist und das Bundesgericht wird sich anschliessend zur Zulässigkeit dieser Massnahme mit voller Kognition äussern; ein allfälliger Verfahrensmangel ist damit als geheilt zu betrachten.

4.7.3.

4.7.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie dürfe allenfalls gestützt auf Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB bzw. 297 Abs. 2 ZPO zu einer solchen Massnahme "angeregt", nicht jedoch unter Androhung von Strafe dazu verpflichtet werden.

4.7.3.2. Nach der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vormundschaftsbehörde bzw. nach geltendem Erwachsenenschutzrecht die Erwachsenenschutzbehörde befugt, in Anwendung von Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB eine Weisung zur Durchführung einer Therapie bzw. einer Mediation zu erlassen, um die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern und die Entfremdung der Kinder gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil aufzulösen (Urteil 5A 457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). Nach dieser Rechtsprechung ist somit die gegen den Willen der Betroffenen angeordnete Mediation als Massnahme gemäss Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB zulässig. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 (AS 2010 1739/1836) wurde die Mediation in den Art. 213 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren - 1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
1    Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2    Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3    Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
. ZPO bundesrechtlich geregelt. Vorgesehen ist sie anstelle des Schlichtungsverfahrens (Art. 213
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren - 1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
1    Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2    Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3    Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
ZPO). Als zweite Variante wird die Mediation im Entscheidverfahren statuiert (Art. 214
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren - 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
1    Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2    Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3    Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
ZPO). Nach Art. 214 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren - 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
1    Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2    Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3    Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
ZPO kann das Gericht den Parteien eine Mediation empfehlen. Überdies können die Parteien dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen (Art. 214 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren - 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
1    Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2    Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3    Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
ZPO), was die Freiwilligkeit der
Mediation betont (06.062 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7336, bei Art. 210
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 210 Urteilsvorschlag - 1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
1    Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
a  Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199586;
b  Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;
c  den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken.
2    Der Urteilsvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.
ZPO). Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung (AS 2011 725) von Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB zufolge kann die Erwachsenenschutzbehörde in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. Dabei handelt sich freilich nicht um eine Massnahme nach Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB, sondern um eine Anordnung im Sinne der ZPO (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB) während des Verfahrens.
Das Bundesgericht hat im Folgenden die Anordnung einer Mediation als Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB zwar bestätigt, jedoch bemerkt, der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "Mediation" sei nicht ganz topisch, gehe es doch von der Sache her um eine Gesprächstherapie zwecks Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern (Urteil 5A 852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). Das Obergericht teilt diese Auffassung, zumal es in seinen einschlägigen Erwägungen auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts verweist. In diesem Sinne gilt die Anordnung einer Mediation nach dem Gesagten als zulässige Massnahme gemäss Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB. Abgesehen davon ist es auch zulässig, mit dem Entscheid über die Massnahme, die Anordnung der Strafen gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB als Vollstreckungsmassnahme in das Urteil aufzunehmen (Art. 236 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; betreffend Zulässigkeit der Vollstreckungsmassnahme: Urteil 5A 65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). Dass im vorliegenden Fall kein entsprechender Antrag seitens der Parteien vorlag, schadet nicht, zumal die Androhung der Strafen gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB als Vollstreckungsmassnahme von Amtes wegen angeordnet werden kann (BGE 98 II 138 E. 4 S. 147; 97 II 234 E. 2 S. 238).
Die Beschwerdeführerin legt abgesehen davon nicht substanziiert dar, inwiefern die Anordnung der Massnahme bzw. die Anordnung deren Vollstreckung im Entscheid, ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen könnte.

5.
Das Obergericht hat wie die erste Instanz dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr das alleinige Sorgerecht über die gemeinsame Tochter zu übertragen, nicht entsprochen. Es hat damit eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bezüglich der elterlichen Sorge (Art. 298d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB) verneint. Die Beschwerdeführerin rügt dies auch vor Bundesgericht als bundesrechtswidrig.

5.1.

5.1.1. Aufgrund der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle (AS 2014 357) bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, die alleinige elterliche Sorge hingegen die eng begrenzte Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen (BGE 142 III 56 E. 3 S. 63; 142 III 197 E. 3.5 und 3.7 S. 199; 142 III 1 E. 3.3 S. 5; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7 S. 478; vgl. sodann Rechtsprechungsübersicht in den Urteilen 5A 81/2016 E. 5, 5A 89/2016 E. 4 und 5A 186/2016 E. 4, je vom 2. Mai 2016). Diese können insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der Konflikt oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen; ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich einzelner Fragen bzw. ein Streit, der sich ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht, genügen nicht. Ausserdem muss sich der Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirken. Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem
Loyalitätskonflikt, genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich erscheinen lässt; vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde. Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern (Urteil 5A 186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4).

5.1.2. Die durch gemeinsame Erklärung der nicht miteinander verheirateten Eltern begründete gemeinsame elterlichen Sorge (Art. 298a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298a - 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
1    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2    In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1  bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2  sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3    Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4    Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5    Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
ZGB) kann nur abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben und die Änderung zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB).

5.2. Das Obergericht hat zur Frage des alleinigen Sorgerechts im Wesentlichen erwogen, in tatsächlicher Hinsicht stehe aufgrund der Akten fest, dass die Kommunikation unter den Parteien bis 2015 offensichtlich funktioniert habe; aktenkundig seien Fotos von den gemeinsam verbrachten Ferien, aber auch über ausschliessliche Kontakte zwischen Vater und Tochter. Zwar sei es immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen, die aber bis 2015 immer wieder hätten überwunden werden können. Ein das Kind gefährdendes Fehlverhalten oder erzieherisches Unvermögen des Beschwerdegegners sei nicht bekannt und werde von der Beschwerdeführerin auch nur abstrakt und ohne relevante Konkretisierung mit "bedrohlicher Energie" sowie "qualvollen und taktlosen Drohgebärden" umschrieben. Aus dem Kontext der Schilderung beziehe sich dieses bedrohliche Verhalten allerdings offensichtlich auf die Elternebene, zumal dem Beschwerdegegner vor allem vorgeworfen werde, dass er Unterhaltsausstände verzeichne und den Unterhaltsbeitrag für seine Tochter kürzen lassen möchte. Die im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachten, nicht kindgerechten oder unangemessenen Verhaltensweisen (Sprache und Gebärde) sowie der vom Vater gepflegte und beanstandete Lebensstil habe
sich offenbar nicht erst ab 2016 verändert und stelle keinen eigentlichen Mangel der Erziehungsfähigkeit dar, solange die Tochter darin kindgerecht aufgenommen sei, wie dies in den Vorjahren offenbar der Fall gewesen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im weiteren Verlauf des Verfahrens konkret genannten Vorfälle mit einem Sturz von einem Pferd oder einem unsicheren Moment im Schwimmbad auf eine Vernachlässigung oder eine Verantwortungslosigkeit des Beschwerdegegners zurückzuführen gewesen wären. Keine Kindesgefährdung ergebe sich selbstverständlich aus der Episode mit Burnout des Beschwerdegegners im Jahr 2014, von dem er sich offenbar mittlerweile vollständig erholt habe. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über generelle Erziehungsfragen, wie der Gebrauch der kroatischen Muttersprache der Beschwerdeführerin und das Tennisspiel der Tochter könnten auch in anderen Konstellationen Anlass zu Diskussionen bieten. Aufgrund des Sachverhalts könne daher keine Rede davon sein, dass zwischen den Eltern seit Anfang 2016 generell ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit in Kinderbelangen bestehe. Die Kommunikation funktioniere vor allem im Zusammenhang mit der Ausübung des
Besuchsrechts nicht mehr und werde unter diesem Aspekt im Folgenden auch zu prüfen sein. Somit bestehe kein stichhaltiger Grund, der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Insbesondere begründe die offenbar angefochtene Höhe des Unterhaltsbeitrages keinen Ausnahmefall, der die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin rechtfertigte, zumal sich daraus nicht auf mangelnde Erziehungsfähigkeit oder mangelndes Interesse des Beschwerdegegners an den Kinderbelangen der Tochter schliessen lasse.

5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Feststellung des Sachverhalts übersehen, dass die Parteien seit über einem Jahr überhaupt nicht mehr kommunizieren, wobei die mangelnde Kooperationsfähigkeit den Charakter eines "chronifizierten Konflikts" angenommen habe. Infolge des von Seiten der Behörde ausgeübten Drucks im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts benötige die Tochter nunmehr eine psychiatrische Behandlung, welcher der Beschwerdegegner bisher nicht zugestimmt habe. Überdies habe er eine Unterhaltsklage angestrengt. Aufgrund der kaum überbrückbaren Differenzen der Eltern komme eine gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr in Betracht. Sie verkomme zur blossen Hülse, wenn die Eltern für jede Kleinigkeit an den Richter gelangen müssen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe all diese Vorbringen in der kantonalen Beschwerde vorgetragen und das Obergericht habe sie in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt.

5.4.

5.4.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der nicht überbrückbaren Differenzen in Kinderbelangen nicht übersehen und sie dem Sinn nach berücksichtigt; sie ist aber aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, es treffe nicht zu, dass zwischen den Parteien ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit in Kinderbelangen bestünden. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht durch klaren Verweis auf die Akten auf, dass sie auf die Problematik im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Tochter aufmerksam gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist nicht auszumachen.

5.4.2. Das Obergericht hat sich in seinem Entscheid von den aufgezeigten Grundsätzen (E. 5.1 hiervor) leiten lassen. Aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen, welche die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend als willkürlich rügt, ergibt sich nicht, dass die Kommunikationsunfähigkeit der Parteien sämtliche Kinderbelange umfasst. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist vielmehr einzig die Frage des Besuchsrechts betroffen. Dass der Beschwerdegegner seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter zu reduzieren versucht, mag durch die konkreten Umstände begründet sein; jedenfalls fehlen tatsächliche Feststellungen, die aus dem Wunsch nach einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages auf eine umfassende Kommunikationsunfähigkeit in Kinderbelangen schliessen liessen. Im Weiteren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht verbindlich festgestellt, dass die Kommunikationsfähigkeit bereits mehrere Jahre gestört ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Besuchsrechts bis 2015 ohne nennenswerte Probleme funktioniert hat. Aufgrund der vorgetragenen konkreten Umstände hat die Vorinstanz eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bezüglich der
Zuteilung der elterlichen Sorge zu Recht verneint. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_522/2017
Datum : 22. November 2017
Publiziert : 10. Dezember 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Prüfung einer Massnahme


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
273 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
274 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
298a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298a - 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
1    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2    In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1  bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2  sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3    Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4    Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5    Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
298d 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
307 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
314a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
446 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
447
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 447 - 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
1    Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2    Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
ZPO: 210 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 210 Urteilsvorschlag - 1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
1    Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
a  Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199586;
b  Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;
c  den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken.
2    Der Urteilsvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.
213 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren - 1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
1    Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2    Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3    Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
214 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren - 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
1    Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2    Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3    Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
236 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
BGE Register
114-II-289 • 122-III-219 • 131-III-209 • 132-II-485 • 133-I-100 • 133-II-249 • 134-I-20 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-I-187 • 135-I-19 • 135-III-121 • 135-III-232 • 137-I-195 • 138-I-232 • 141-III-28 • 141-III-472 • 141-III-97 • 141-V-557 • 142-III-1 • 142-III-197 • 142-III-56 • 142-III-612 • 97-II-234 • 98-II-138
Weitere Urteile ab 2000
5A_160/2011 • 5A_186/2016 • 5A_341/2008 • 5A_457/2009 • 5A_459/2015 • 5A_522/2017 • 5A_65/2017 • 5A_716/2010 • 5A_72/2011 • 5A_79/2014 • 5A_81/2016 • 5A_852/2011 • 5A_89/2016 • 5A_923/2014 • 5C.170/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • vater • bundesgericht • kindeswohl • mutter • erste instanz • persönlicher verkehr • weisung • anspruch auf rechtliches gehör • kommunikation • schweizerische zivilprozessordnung • uhr • gemeinsame elterliche sorge • verhalten • sachverhalt • fachrichter • aargau • leiter • frage
... Alle anzeigen
AS
AS 2014/357 • AS 2011/725 • AS 2010/1739
Pra
106 Nr. 19
FamPra
2002 S.389 • 2009 S.513 • 2011 S.491 • 2011 S.740
SJ
2016 I S.133