Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6904/2015

Urteil vom 22. Juni 2016

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,Hotel B._______,

Parteien vertreten durch C._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (2008-2009).

Sachverhalt:

A.

A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) betreibt als Einzelunternehmer das Hotel B._______ in D._______. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.

B.
Mitte August 2013 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie überprüfte namentlich die Steuerperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 (Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009). Aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle rechnete die ESTV beim Steuerpflichtigen unter anderem ihrer Ansicht zu Unrecht nicht deklarierte steuerbare Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an die E._______ AG auf. Ferner kam die ESTV zum Schluss, dass der Steuerpflichtige die Verköstigung des Personals seines Hotels (einschliesslich der Direktion sowie des Kaders) nachträglich zu versteuern habe. Zudem nahm sie bei den Vorsteuerabzügen eine Korrektur infolge Vermietung von Hotelzimmern an das Hotelpersonal vor. Sodann erachtete die ESTV eine Vorsteuerabzugskürzung infolge Erhalts von Subventionen im Jahre 2009 als geboten.

Die genannten und weitere seitens der ESTV vorgenommene Korrekturen fanden Niederschlag im «Avviso di tassazione n. [...] / Decisione» bzw. der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vom 11. Oktober 2013, mit welcher die ESTV vom Steuerpflichtigen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 58'739.- zuzüglich Verzugszins nachforderte.

C.

Mit Schreiben vom 7. November 2013 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die erwähnte «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung». Innert der dafür seitens der ESTV angesetzten Frist verbesserte der Steuerpflichtige diese Eingabe mit Schreiben vom 13. Dezember 2013. Namentlich bestritt er dabei sinngemäss die Nachbelastung von Steuerbeträgen im Zusammenhang mit Leistungen, welche er der E._______ AG in Rechnung gestellt hatte. Seine Vorbringen richteten sich ferner unter anderem gegen (a) die Steuernachbelastung, welche die ESTV aufgrund der in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen aufgeführten Verköstigung seines Personals vorgenommen hatte, (b) die Vorsteuerabzugskorrektur infolge der Zimmervermietung an das Personal, (c) die Vorsteuerabzugskürzung wegen Erhalts von Subventionen und (d) eine mit der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit Leistungen, die der Steuerpflichtige von der nicht mehrwertsteuerpflichtigen F._______ AG bezogen hatte.

D.

Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2015 erkannte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), ihre «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vom 11. Oktober 2013 sei im Umfang von Fr. 3'081.- zuzüglich Verzugszins (von 5 % bis am 31. Dezember 2009, 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis am 31. Dezember 2011 und 4 % ab dem 1. Januar 2012) seit dem 18. September 2009 (mittlerer Verfall) in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids). Ferner hiess die ESTV die Einsprache im Sinne der Erwägungen gut (Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids). Zugleich ordnete sie an, dass der Steuerpflichtige ihr für die Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 zusätzlich zu seiner Selbstdeklaration und der in Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids festgehaltenen Steuerforderung Fr. 14'748.- an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins (von 5 % bis am 31. Dezember 2009, 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis am 31. Dezember 2011 und 4 % ab dem 1. Januar 2012) seit dem 18. September 2009 (mittlerer Verfall) schulde.

Die teilweise Gutheissung und die Neufestsetzung der Steuernachforderung waren darauf zurückzuführen, dass die ESTV im Einspracheentscheid die mit der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung (im Betrag von Fr. 40'910.-) rückgängig machte. Ausschlaggebend dafür war, dass die ESTV neu auf den Zeitpunkt der Auszahlung der vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Subventionen abstellte und dieser Zeitpunkt nicht in den strittigen Steuerperioden vom 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 lag.

E.

Gegen den erwähnten Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, von den Nachbelastungen wegen Leistungen zugunsten der E._______ AG und der Verköstigung des Hotelpersonals (einschliesslich des Direktors und des Kaders), der Vorsteuerabzugskorrektur im Zusammenhang mit der Vermietung von Hotelzimmern an das Personal und der Stornierung des nach Ansicht der ESTV unrechtmässigen Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten mit der F._______ AG sei abzusehen. Ferner fordert der Beschwerdeführer, die ESTV sei zu verpflichten, eine detaillierte Darstellung der Berechnung der Verzugszinsen auszustellen. Schliesslich beantragt er sinngemäss, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Appellationsgericht des Kantons H._______ und die Steuerbehörden des Kantons I._______ sein aufgrund seiner Tätigkeit für die E._______ AG erzieltes Einkommen in direktsteuerlicher Hinsicht qualifiziert hätten.

F.

Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

G.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31 , Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen «Einspracheentscheide» der ESTV, die im Zuge von «Einsprachen» gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 1.1.1, A 6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erstmals] A 707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

1.1.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die ESTV mit Dispositiv-Ziff. 1 ihres Einspracheentscheids verfügt hat, ihre «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» sei im Umfang von Fr. 3'081.- zuzüglich Verzugszins seit dem 18. September 2009 in Rechtskraft erwachsen. Eine Verfügung (soweit es sich denn tatsächlich um eine solche handelt [zur Einschätzungsmitteilung siehe hinten E. 4]) erwächst ohne Weiteres in Rechtskraft, wenn innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel ergriffen wird. Folglich hat Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Einspracheentscheids von vornherein keine Wirkung darauf, ob, wann oder in welchem Umfang die «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» in Rechtskraft erwächst (vgl. Urteile des BVGer A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.7.2, A5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.4.4).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise die gesamte «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» angefochten hat und sich der Beschwerdeantrag betreffend die Berechnung der Verzugszinsen nicht nur auf Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheentscheids, sondern auch auf Dispositiv-Ziff. 1 dieses Entscheids bezieht.

1.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b).

1.3 Verwaltungsverordnungen, darunter fallen auch Branchen- und Spezialbroschüren der ESTV, sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Urteil des BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1). Sie sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (siehe zum Ganzen BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.3, A-6108/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1).

2.

Auf den 1. Januar 2010 wurde das derzeit geltende Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt. Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), welches ab 1. Januar 2001 in Kraft war. Auf die zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2009 eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse bleibt gemäss Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG das frühere materielle Recht anwendbar. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar (statt vieler: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1).

Im vorliegenden Fall geht es um Steuernachforderungen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009. Damit finden das materielle Recht des aMWSTG (sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 [aMWSTGV, AS 2000 1347]) und das Verfahrensrecht des MWSTG Anwendung.

Weil nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet, sind gemäss dem hier massgebenden mehrwertsteuerrechtlichen Verfahrensrecht Art. 12 ff . und Art. 30 ff . VwVG anwendbar (Martin Kocher, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 83 N. 8).

3.

3.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 und 2 MWSTG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Art. 12 VwVG beinhaltet gewissermassen eine «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. zum Ganzen etwa: Patrick L. Krauskopf et al., in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 15 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG; vgl. Krauskopf et al., a.a.O., Art. 12 N. 20 und 51, Art. 13 N. 5). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.1.1, mit Hinweisen).

3.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist - mangels spezialgesetzlicher Regelung - Art. 8 ZGB in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3; Krauskopf et al., a.a.O., Art. 12 N. 207).

Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -mehrende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-3292/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.2, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des BGer 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3286/2015 vom 8. Januar 2016 E. 1.2, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.4, A1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7; zum Vorsteuerabzug siehe insbesondere hinten E. 7).

4.

Der Erlass eines «Einspracheentscheids» nach Art. 83 MWSTG setzt voraus, dass vorgängig eine «Verfügung» im Sinne von Art. 82 MWSTG ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines «Einspracheverfahrens» bilden kann. Eine Einschätzungsmitteilung als solche ist grundsätzlich keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (BGE 140 II 202 E. 5, insbesondere E. 5.6; Urteil des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Das Bundesgericht hat die Praxis der ESTV als unzulässig erachtet, wonach die Einschätzungsmitteilung systematisch als formelle Verfügung ausgestaltet wurde. Die ESTV dürfe eine Einschätzungsmitteilung nur ausnahmsweise in Verfügungsform erlassen (BGE 140 II 202 E. 6).

5.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 26 ff . VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG, welcher vorliegend anwendbar ist (vgl. E. 2), kann vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, auf eine Anhörung verzichtet werden.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen (BGE 117 II 348 E. 1b/aa, 115 II 133 E. 6a; Urteil des BVGer A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.2).

6.

6.1

6.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 BV und Art. 1 Abs. 1 aMWSTG]). Der Steuer im Inland unterliegen die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Zu den der Steuer im Inland unterliegenden Umsätzen zählen namentlich die entgeltlich erbrachten Lieferungen von Gegenständen und die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen (vgl. Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).

Eine Lieferung liegt unter anderem vor, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. Vermietung und Verpachtung, vgl. Art. 253 ff . OR) überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).

Unter die ausgenommenen Umsätze fallen unter anderem solche aus der Übertragung und der Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken (Art. 18 Ziff. 20 aMWSTG) sowie gewisse Umsätze aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 18 Ziff. 21 aMWSTG). Nach Art. 18 Ziff. 21 Bst. a aMWSTG steuerbar ist aber insbesondere die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen.

6.1.2 Damit eine steuerbare Leistung im Sinne von Art. 5 Bst. a oder b aMWSTG vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen (sog. «Leistungsaustauschverhältnis» oder «Leistungsverhältnis»; vgl. Urteile des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.2.2, A-1262/2013 vom 5. November 2013 E. 2.1). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung im Sinne von Art. 5 Bst. a und b aMWSTG dar (BGE 132 II 353 E. 4.3; BVGE 2010/6 E. 3.1).

6.2 Gemäss Art. 5 Bst. c aMWSTG bildet der Eigenverbrauch im Inland einen eigenen Steuertatbestand. Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört gemäss Art. 9 Abs. 1 aMWSTG namentlich der Entnahmeeigenverbrauch, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug die steuerpflichtige Person zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwertsteuer zu belasten, wenn sie diese - entgegen der ursprünglichen Absicht bei ihrem Erwerb - für einen Zweck verwendet werden, der den Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzuges an; es handelt sich also um eine «Vorsteuerkorrekturregel» (Urteil des BGer 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 3.1; Urteile des BVGer A 4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.1, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2, A 7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.1, A1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.1; Daniel Riedo, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000 [nachfolgend: mwst.com], Rz. 13 f. zu Art. 9 Bst. A).

(Entnahme-)Eigenverbrauch liegt nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG insbesondere vor, wenn die mehrwertsteuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und sie für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet.

Eigenverbrauch von Dienstleistungen ist nach Art. 9 Abs. 4 aMWSTG grundsätzlich nicht steuerbar. Vorbehalten bleibt jedoch unter anderem die Besteuerung der Verwendung von Dienstleistungen, deren Bezug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für einen in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-d aMWSTG genannten Zweck (Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.6.5).

6.3

6.3.1 Das Entgelt (vgl. E. 6.1.2) ist nicht nur Tatbestandsmerkmal des Steuerobjekts von Art. 5 Bst. a und b aMWSTG, sondern bildet auch die Grundlage für die Bemessung der Steuer bei Lieferungen und Dienstleistungen. Die Steuer bei Lieferungen und Dienstleistungen wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Unter dem aMWSTG sind Begriff und Umfang des Entgelts grundsätzlich aus Sicht des Abnehmers zu definieren (Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.6.1, mit Hinweisen).

6.3.2 Abweichend von der hiervor (E. 6.3.1) genannten Grundregel legt Art. 33 Abs. 3 aMWSTG fest, dass bei Leistungen an das Personal grundsätzlich das vom Personal tatsächlich bezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Lieferung oder Dienstleistung herangezogen wird, mindestens jedoch jener Mehrwertsteuerbetrag geschuldet ist, der im Fall des Eigenverbrauchs geschuldet wäre. Gemeint ist der Entnahmeeigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG (vgl. Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.6.2).

Beträgt das vom Personal an die mehrwertsteuerpflichtige Person tatsächlich bezahlte Entgelt weniger als der Wert, der als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch festgelegt ist (dazu hinten E. 6.3.3), muss zusätzlich zu dem entrichteten Betrag auch auf der Differenz zu dem Wert, der als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch gilt, Mehrwertsteuer an die ESTV abgeführt werden (Karen R. Schoepke, in: mwst.com, Rz. 8 zu Art. 33 Abs. 3).

Beim Personal im Sinne von Art. 33 Abs. 3 aMWSTG handelt es sich um jenen Personenkreis, der nicht massgeblich an der Unternehmung beteiligt ist. Gemäss einem Teil der Lehre ist massgeblich beteiligt, wer Beteiligungsrechte in der Höhe von mindestens 20 % an der Unternehmung hält, wobei auch weitere Einflussmöglichkeiten (z. B. durch das Innehaben eines Verwaltungsratsmandates) zu beurteilen sind (Schoepke, a.a.O., Rz. 10 ff. zu Art. 33 Abs. 3).

6.3.3 Beim Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG bemisst sich die Steuer bei neuen Gegenständen nach dem Einkaufspreis dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile (Art. 34 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Bei der vorübergehenden Entnahme von Gegenständen oder ihrer Bestandteile zum Eigenverbrauch wird die Steuer von der Miete berechnet, die einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 3 aMWSTG). Die Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer (610.525, gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009; nachfolgend: Wegleitung 2008) präzisiert in Ziff. 474 Abs. 2, dass die Eigenverbrauchssteuer bei zugekauften, neuen beweglichen Gegenständen gestützt auf deren Einkaufspreis oder, bei eigener Herstellung, gestützt auf den Einkaufspreis der Bestandteile zuzüglich eines kaufmännisch kalkulierten Mietwertes für die bei der Herstellung eingesetzten Anlagegüter und Betriebsmittel berechnet werde. Gemäss Ziff. 474 Abs. 3 der Wegleitung 2008 kann letzterer Wert im Sinne einer Vereinfachung in der Weise ermittelt werden, dass auf dem Einkaufspreis des Materials (Bestandteile) und allfälliger Drittarbeiten (für Halbfabrikate) ein Zuschlag von 10 % veranschlagt wird.

Bei einer Eigenverbrauchsbesteuerung der Verwendung von Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden E. 6.2 bildet der Wert der noch nicht genutzten Dienstleistungen die Steuerbemessungsgrundlage (Art. 34 Abs. 5 aMWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.6.5, mit Hinweisen).

6.4 Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, kann die ESTV nach Art. 58 Abs. 3 aMWSTG Erleichterungen gewähren und unter den dort genannten Voraussetzungen die annäherungsweise Ermittlung der Steuer zulassen. Diesbezüglich ist in den Verwaltungsverordnungen der ESTV - soweit hier interessierend - Folgendes vorgesehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.6.4):

6.4.1 Unter dem Titel «17. Berechnungsgrundlage für die MWST auf der Verpflegung des Personals, des Betriebsinhabers (Eigentümer oder Pächter) und der Familienangehörigen in gastgewerblichen Betrieben» hält Ziff. 300 Bst. a der Wegleitung 2008 insbesondere fest, dass für das Personal eines Einzelunternehmens der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer auf dem vom Personal tatsächlich bezahlten resp. auf dem mit dem Arbeitslohn verrechneten Entgelt zum Normalsatz schulde, mindestens jedoch den Steuerbetrag, der im Falle des Eigenverbrauchs geschuldet wäre.

6.4.2 Die Spezialbroschüre 04 «Eigenverbrauch» (610.530.04, gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009) hält unter anderem fest, dass bei Verpflegungsleistungen an das Personal in der Regel ein Lohnbestandteil bzw. ein Rechtsanspruch des Personals anzunehmen sei, weshalb entgeltliche Leistungen vorliegen würden (Ziff. 3.1 der Spezialbroschüre).

6.4.3 Das Merkblatt 03 «Vereinfachungen bei den Privatanteilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung» (610.545.03, gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009; nachfolgend: MB 03), welches die Wegleitung 2008 ergänzt, hält vorab Folgendes fest (Ziff. 1, 1. Lemma, Satz 1 MB 03):

«Die [im Merkblatt beschriebenen] Vereinfachungen sind anwendbar für den Bezug von Leistungen zum privaten Gebrauch oder Verbrauch, sofern dafür nichts oder weniger als die nachfolgenden Werte bezahlt wird (unabhängig davon, ob entgeltliche Leistungen oder Eigenverbrauchstatbestände vorliegen).»

Für die Personalverpflegung führt Ziff. 3 MB 03 aus, dass Grundlage für die Versteuerung die im Merkblatt N1/2001 der direkten Bundessteuer («Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden»; nachfolgend: Merkblatt N1/2001) angegebenen Ansätze bilden und dass diese Ansätze auch die steuerbaren Anteile der privat genutzten, gebrauchten oder konsumierten Investitionsgüter, Betriebsmittel, Gegenstände usw. abdecken und zudem die Mehrwertsteuer enthalten. Für die «Berechnung des Privatanteils» bei Restaurants und Hotels verweist Ziff. 3 Bst. e MB 03 auf die Branchenbroschüre 08 «Hotel und Gastgewerbe» (610.540.08, gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009; nachfolgend BB 08; dazu sogleich E. 6.4.4). Das Merkblatt enthält keine Ausführungen dazu, wie zu verfahren sei, wenn ein Steuerpflichtiger diese Vereinfachungen betreffend die Personalverpflegung nicht anwendet.

6.4.4 In der BB 08 wird festgehalten, dass bei der Personalverpflegung grundsätzlich in mehrwertsteuerlicher Hinsicht danach unterschieden werde, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung handelt (Ziff. 2.1 BB 08). Für die Abgrenzungskriterien verweist die BB 08 dabei auf die Spezialbroschüre 04 «Eigenverbrauch» (vgl. dazu E. 6.4.2).

Ferner wird in der BB 08 ausgeführt, dass die ESTV wegen der für Betriebe im Gastgewerbe regelmässig äusserst schwierigen effektiven Ermittlung des Werts der Verpflegung des Personals «im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung die Werte gemäss Merkblatt N1/2007 der Direkten Bundessteuer» anerkenne (Ziff. 2.2.1 Abs. 1 BB 08). Steuerpflichtige, welche diese Vereinfachung nicht anwenden, haben nach Ziff. 2.2.1 Abs. 2 BB 08 die Versteuerung effektiv vorzunehmen und dazu geeignete, leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen.

6.5 Im Bereich der direkten Steuern bzw. bei der direkten Bundessteuer sind Pauschalen für die Verpflegung zum einen im erwähnten Merkblatt N1/2007 vorgesehen. Die in diesem Merkblatt festgehaltenen Pauschalen gelten dabei namentlich in Bezug auf Direktoren von Betrieben des Gastgewerbes (vgl. Fn. 1 des Merkblattes N2/2007 [«Naturalbezüge von Arbeitnehmenden»]; nachfolgend: Merkblatt N2/2007). Zum anderen sieht auch das Merkblatt N2/2007 über «die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden» Verpflegungspauschalen vor.

6.6.1 Mehrwertsteuerpflichtig und damit Steuersubjekt der Mehrwertsteuer ist nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen. Steuerpflichtig sind namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigten (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen ist gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250'000.-, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- im Jahr betragen würde.

Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG).

6.6.2 Natürliche Personen können selbständige und unselbständige Tätigkeiten nebeneinander ausführen. So kann eine natürliche Person, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, daneben selbständige Leistungen erbringen und dafür bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen mehrwertsteuerpflichtig werden (Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl. 2003, N. 1013).

6.7 Stellt sich nachträglich heraus, dass die dem Kunden fakturierte Mehrwertsteuer zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde (Rechenfehler, Anwendung eines falschen Mehrwertsteuersatzes, unrichtige Berechnungsgrundlage usw.), so hat eine Korrektur durch eine formell richtige Nachbelastung respektive eine Gutschrift zu erfolgen. In der Nachbelastung oder Gutschrift ist auf den ursprünglichen Beleg hinzuweisen. Ebenso ist der Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Falls die Berichtigung unterbleibt, sind gemäss dem in der Verwaltungspraxis geltenden Grundsatz «fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer» allenfalls zu Unrecht oder zu viel berechnete Steuerbetreffnisse in voller Höhe geschuldet (N. 808 der Wegleitung 2008). Diese Verwaltungspraxis bzw. dieser Grundsatz wurde - soweit hier interessierend - bereits mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt. Der Grundsatz gilt selbst für den Fall, dass die Steuer fälschlicherweise fakturiert wurde oder auf der Gutschrift erscheint bzw. es sich bei den Leistungserbringern oder den Leistungsempfängern um nicht steuerpflichtige Personen handelt (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des BGer 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.2, 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4950/2013 vom 18. März 2014 E. 2.4.2 Abs. 1, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 3.3).

Nach Art. 45a aMWSTGV, der vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2009 in Kraft war, wird allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Zu beachten ist, dass der Ausweis eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes bzw. die Fakturierung einer zu hohen Steuer keinen blossen «Formmangel» im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sondern diesfalls eine materiell falsche Rechnung vorliegt. Insofern steht der Grundsatz «fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer» einer Anwendung von Art. 45a aMWSTGV entgegen (Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2.1 Abs. 2, A 4950/2013 vom 18. März 2014 E. 2.4.2 Abs. 2).

6.8 Beherbergungsleistungen unterliegen einem Sondersatz, welcher unter dem Regime des aMWSTG 3,6 % betrug (vgl. Art. 36 Abs. 2 aMWSTG). Als Beherbergungsleistung gilt nach Art. 36 Abs. 2 aMWSTG die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat berechnet wird.

Auf die nicht von Art. 36 Abs. 1 und 2 aMWSTG erfassten Umsätze kommt der Normalsatz zur Anwendung, der im vorliegend massgeblichen Zeitraum 7,6 % betrug (vgl. Art. 36 Abs. 3 aMWSTG).

7.

7.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG; Urteile des BVGer A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1, A-162/2010 vom 8. August 2012 E. 6.1).

Ist ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Art. 26 aMWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG; vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).

Weiss die steuerpflichtige Person oder hätte sie bei sorgfältiger Prüfung wissen können, dass derjenige, der ihr eine Rechnung nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG ausgestellt hat, nicht als steuerpflichtige Person im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist, so berechtigt sie diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 39 Abs. 1 aMWSTG).

7.2 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangsleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 41 Abs. 1 aMWSTG nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.

Diese Bestimmung schreibt einzig vor, dass die Kürzung des Vorsteuerabzuges «nach dem Verhältnis der Verwendung» zu erfolgen hat. Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jedenfalls sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen (Urteile des BVGer A-3286/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.2, A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7).

Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzuges selbst vorzunehmen, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zulässigerweise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhaltung daraufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sich die ESTV bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (vgl. Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.; Urteile des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A 3286/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.2, A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4, A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.6.4, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7.1).

7.3 Zur Vermietung von Zimmern an das Personal ist in Ziff. 7.5 BB 08 - soweit hier interessierend - Folgendes vorgesehen:

«Das Entgelt aus der Vermietung von Zimmern an das Personal ist von der Steuer ausgenommen. Zusätzlich erbrachte Leistungen wie beispielsweise Zimmer- /Wohnungsreinigung, Waschen der Bettwäsche usw. sind jedoch zum Normalsatz zu versteuern.

Die Aufwendungen für Unterhalt und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der von der MWST ausgenommenen Zimmervermietung stehen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Die Vorsteuerkorrektur auf den Nebenkosten (Beleuchtung, Heizung usw.) kann auch im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung wie folgt vorgenommen werden:

Für jedes vermietete Zimmer wird jährlich 600 Franken (Umsatz inkl. MWST) beziehungsweise monatlich 50 Franken zum Normalsatz abgerechnet und [...] deklariert.»

8.

Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu entrichten (Art. 47 aMWSTG). Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 47 Abs. 2 aMWSTG).

Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009 5 %, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 4,5 %, und ab dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres 4 % (Art. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze, SR 641.207.1).

9.

9.1 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer, er bzw. die Direktion seines Hotels sei nach der seitens der ESTV im August 2013 durchgeführten Inspektion nicht mehr angehört worden. Er macht zudem geltend, verschiedene Irrtümer bzw. Fehler der Vorinstanz hätten mittels eines Gespräches geklärt werden können.

Soweit der Beschwerdeführer hiermit eine Gehörsverletzung durch unterlassene Anhörung vor Erlass der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vom 11. Oktober 2013 rügt, stösst er ins Leere. Denn selbst wenn die «Einschätzungsmitteilung/Verfügung» vom 11. Oktober 2013 entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise in Verfügungsform hätte ergehen dürfen und sie damit als Verfügung zu betrachten wäre (vgl. E. 4), hätte die Vorinstanz vor deren Erlass auf eine Anhörung verzichten dürfen, weil diese Verfügung gegebenenfalls nach Art. 83 Abs. 1 MWSTG mittels Einsprache angefochten werden konnte (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG sowie E. 5). Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügte in der vorliegenden Konstellation mit anderen Worten die ordnungsgemässe Anhörung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids in rechtsgenügender Weise angehört, indem er sich in seiner Einsprache vom 7. November 2013 zur Sache äussern und diese Rechtsschrift mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 nachbessern konnte. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, zur Wahrung seines Gehörsanspruches hätten Gespräche mit ihm durchgeführt werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör die ESTV nicht dazu verpflichtet, mündliche Anhörungen durchzuführen (vgl. E. 5 am Ende).

Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.

9.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, anlässlich der Kontrolle der ESTV im August 2013 sei der zuständige Inspektor der Vorinstanz entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid nicht «an mehreren Tagen», sondern im Wesentlichen einzig am 13. August 2013 vor Ort gewesen (Beschwerde, S. 1). Da der Inspektor somit nur ganz kurze Zeit im Hotel des Beschwerdeführers gewesen sei, hätten wichtige Probleme nicht diskutiert und geklärt werden können.

Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.1) rügen sollte, stösst er ins Leere. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, ist der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem aktenkundigen Kontrollbericht die von der ESTV durchgeführte Kontrolle vom 12.-14. August und am 23. August 2013 im Hotel des Beschwerdeführers stattfand. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Angaben nicht zutreffen. Insbesondere wurde nicht hinreichend substantiiert, dass sich der zuständige Inspektor - wie in der Beschwerde behauptet wird - nur während eines Tages und allenfalls während einiger zusätzlicher Stunden vor Ort aufhielt und in Aussicht stellte, vor Abfassung des Kontrollberichts mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter Rücksprache zu nehmen.

10.

10.1 Uneinigkeit besteht vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere bezüglich der Frage, ob der (aufgrund der von ihm erzielten Umsätze im Bereich Hotellerie) unbestrittenermassen steuerpflichtige Beschwerdeführer auch für Umsätze steuerpflichtig ist, welche in seinen Rechnungen an die E._______ AG mit Mehrwertsteuern ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass letztere Umsätze der Steuer unterliegen, und zwar im Wesentlichen sinngemäss mit der Begründung, die Umsätze würden im Rahmen unselbständiger Erwerbstätigkeit erbrachte Supportarbeiten betreffen und seien damit keine Umsätze im mehrwertsteuerlichen Sinne.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Arbeiten für die E._______ AG in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht im Rahmen einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt hat:

Wäre nämlich insofern von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, wären die entsprechenden Umsätze ipso iure steuerbar. Hiergegen liesse sich (anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird) nicht mit Recht einwenden, die von der E._______ AG vereinnahmten Entgelte seien geringfügig und es sei dem Beschwerdeführer nicht um eine Verdienstmöglichkeit, sondern um die Ausübung eines blossen Hobbys gegangen. Dies gilt schon deshalb, weil für die Steuerpflicht eine Gewinnabsicht ausdrücklich nicht verlangt wird (vgl. E. 6.6.1 am Ende).

Würde von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der E._______ AG ausgegangen, wären die hier in Frage stehenden Umsätze ebenso steuerbar, und zwar aufgrund unrichtigen Steuerausweises. Denn in letzterem Fall lägen keine Leistungen des Beschwerdeführers an die E._______ AG im mehrwertsteuerlichen Sinne vor, so dass diesem Unternehmen fälschlicherweise tatsächlich nicht erbrachte Leistungen mit Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt worden wären. Gegebenenfalls würde der Beschwerdeführer die Steuer schulden, weil er sie fakturiert hat. Es besteht vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz «fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer» abzuweichen. Selbst wenn im Falle der Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die E._______ AG von einem bloss formellen Mangel der diesem Unternehmen ausgestellten Rechnungen auszugehen wäre, wären nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 45a aMWSTGV nicht erfüllt. Denn es ist weder erkennbar noch durch den Beschwerdeführer nachgewiesen, dass für den Bund durch die gegebenenfalls zu Unrecht erfolgte Fakturierung der Mehrwertsteuer kein Steuerausfall entstanden ist (vgl. E. 6.7).

Die hier in Frage stehende Aufrechnung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Weil nach dem Gesagten nicht geklärt werden muss, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E._______ AG in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig zu betrachten ist, erscheint es auch nicht als geboten, die nach Darstellung des Beschwerdeführers ausstehenden Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons H._______ und der Steuerbehörden des Kantons I._______ über die direktsteuerliche Qualifikation des Einkommens aus dieser Tätigkeit abzuwarten. Dem entsprechenden sinngemäss gestellten Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist somit nicht stattzugeben (vgl. E. 1.3).

10.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar im Zusammenhang mit der Bestreitung der hiervor erwähnten Aufrechnung vor, die von ihm für die Tätigkeit zugunsten der E._______ AG getätigten Aufwendungen seien in der Buchhaltung seines Hotels nicht erfasst worden. Soweit er damit - wie die Vorinstanz annimmt (vgl. Vernehmlassung, S. 2) - sinngemäss geltend machen sollte, es seien die im Rahmen seiner Arbeiten für die E._______ AG angefallenen Vorsteuern zum Abzug zuzulassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass weder aus den Akten ersichtlich noch hinreichend substantiiert ist, dass in diesem Kontext Vorsteuern angefallen sind. Deshalb und weil der Beschwerdeführer die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug trägt (E. 3.2 am Ende), können keine Vorsteuern betreffend die Aufwendungen zugunsten der E._______ AG zum Abzug zugelassen werden.

11.

Im Streit liegt sodann eine von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung von Fr. 2'176.25 Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit der Verköstigung des Personals und Fr. 2'017.05 Mehrwertsteuern betreffend die Verköstigung des Direktors des Hotels des Beschwerdeführers. Die ESTV stützte diese Aufrechnung auf die Verbuchung von Beträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'811.- im Jahre 2008 und von insgesamt Fr. 28'557.- im Jahre 2009 auf den Konten [...] (Aufwand Küche) und [...] (diverser Betriebsaufwand) in der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte bezüglich dieser Positionen unbestrittenermassen keine Mehrwertsteuern deklariert oder entrichtet.

11.1 Es ist weder aktenkundig noch substantiiert, dass die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers für die Verköstigung durch dessen Hotel ein Entgelt in Form eines üblichen Zahlungsmittels entrichteten. Es bestehen aber auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Verpflegung unentgeltlich an seine Angestellten abgegeben hätte. Insbesondere vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne nähere Substantiierung die Verköstigung des Direktors als Massnahme der Qualitätssicherung und Teil der Arbeiten zur Konzeption neuer Speisen verstanden wissen will, mit Bezug auf den Direktor nichts am Vorliegen eines Leistungsverhältnisses zu ändern. Der Beschwerdeführer konzediert denn auch selbst, dass «die Verpflegung ein Element des Honorars» des Direktors gewesen sei (Beschwerde, S. 5).

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden Verpflegung des Personals in mehrwertsteuerlicher Hinsicht einen Leistungsaustausch angenommen und eine Aufrechnung vorgenommen hat (dieser Leistungsaustausch ist ausserhalb der eigentlichen, nicht von der Mehrwertsteuer erfassten Arbeitsverhältnisse anzusiedeln).

11.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Beträge als Aufwand für die Verpflegung seines Personals verbucht, welche von den Merkblättern N1/2007 und N2/2007 gegen oben abweichen. Damit hat der Beschwerdeführer aber sinngemäss kundgetan, dass sich hinsichtlich der Verköstigung des Direktors und des Hotelpersonals die Bewertungsschwierigkeiten, welche bei Naturalleistungen regelmässig auftreten und Anlass zum Erlass genereller diesbezüglicher Weisungen (mit Pauschalen wie denjenigen der beiden hier interessierenden Merkblätter) gaben (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 N. 12), nicht stellen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer verbuchten Beträge jenen (vorliegend mangels in Form eines üblichen Zahlungsmittels tatsächlich bezahlten Entgeltes massgebenden) Beträgen entsprechen, welche als Bemessungsgrundlage im Fall des Eigenverbrauchs gelten würden (vgl. E. 6.3.2 f.). Deshalb ist es geboten, statt auf die vom Beschwerdeführer ursprünglich nicht geltend gemachten Pauschalbeträge gemäss den beiden Merkblättern auf die vom ihm selbst verbuchten Beträge abzustellen (effektive Versteuerung gemäss der BB 08 [vgl. E. 6.4.4]).

Das Abstellen auf die Buchhaltung im Zusammenhang mit den Mehrwertsteuern erscheint in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zuletzt auch deshalb richtig, weil bei einer Schätzung die brauchbaren Teile der Buchhaltung soweit als möglich zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer A-2657/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.7) und vorliegend keine Hinweise auf eine ungenügende Buchhaltung im hier interessierenden Kontext bestehen. Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe aus betriebswirtschaftlichen Gründen beim Küchenaufwand im Zusammenhang mit der Verpflegung hohe, den damit verbundenen Mehrwert für sein Personal übersteigende Werte verbucht. Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert und findet in den Akten keine Stütze.

11.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die ESTV die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer auf den Verpflegungsleistungen des Beschwerdeführers korrekt auf der Grundlage seiner Buchhaltung bestimmt hat. Die gestützt auf diese Buchhaltung erfolgte Berechnung der hier in Frage stehenden Aufrechnung wird zu Recht nicht bestritten.

12.

12.1 Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2008 sechs sowie im Jahr 2009 fünf Zimmer jeweils für die Dauer von zehn Monaten an sein Personal vermietet. Mit dieser Vermietung hatte er steuerausgenommene und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze erzielt (vgl. E. 6.1.1 am Ende und E. 7.1). Weil der Beschwerdeführer daneben im gleichen Zeitraum steuerbare Beherbergungsleistungen zugunsten seiner Hotelgäste erbracht und auf den gesamten Aufwendungen für die Zimmervermietung an das Personal sowie die Beherbergungsleistungen für die Hotelgäste die Vorsteuern vollumfänglich abgezogen hatte, nahm die ESTV eine Korrektur wegen gemischter Verwendung vor. Die ESTV verfuhr dabei gemäss Ziff. 7.5 ihrer BB 08 und nahm dementsprechend eine Vorsteuerkorrektur im Umfang von 7,6 % des Bruttowertes der pauschalierten Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuern) vor.

Es lässt sich vorliegend nicht ernstlich bestreiten, dass aufgrund der genannten gemischten Verwendung eine nachträgliche Vorsteuerabzugskorrektur vorzunehmen war. Sodann kann auch nicht mit Erfolg in Abrede gestellt werden, dass die ESTV die in Frage stehenden Nebenkosten bzw. die Aufwendungen für Beleuchtung, Heizung usw. zugunsten der vom Personal genutzten Mieträume gemäss Ziff. 7.5 der BB 08 annäherungsweise bestimmen durfte. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum (vgl. E. 7.2) überschritten hätte.

12.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext im Wesentlichen einzig geltend, dass die ESTV bei der Bestimmung des Betrages der Vorsteuerabzugskorrektur anstelle des Normalsatzes den Sondersatz für Beherbergungsleistungen auf den pauschal bestimmten Bruttowert der Nebenkosten hätte anwenden müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Zum einen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diejenigen Leistungen, welche er für Beleuchtung, Heizung usw. der an sein Personal vermieteten Zimmer bezogen hat, nach dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen berechnete Vorsteuern in Abzug gebracht hat. Zum anderen richtet sich die Vorsteuerbelastung auf diesen von Dritten bezogenen Leistungen von Gesetzes wegen nach dem Normalsatz und nicht nach dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen (vgl. E. 6.8).

Die von der Vorinstanz vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektur im Zusammenhang mit der Zimmervermietung an das Personal des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.

13.

Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die von der ESTV getätigte Rückbelastung von Vorsteuerabzügen, welche er im Zusammenhang mit von der F._______ AG bezogenen Leistungen vorgenommen hatte.

Unter den Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit, dass die F._______ AG im massgebenden Zeitraum nicht steuerpflichtig war, sie dementsprechend auch nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen war und die von ihr dem Beschwerdeführer gegenüber erbrachten Leistungen nicht mehrwertsteuerbelastet waren. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, er habe nicht von der fehlenden Steuerpflicht der F._______ AG gewusst, sondern davon erst auf Anfrage bei der ESTV und «nach langem Warten» erfahren (Beschwerde, S. 8). Weil die Rechnungen dieser Gesellschaft mehrmals die Summe von Fr. 40'000.- überstiegen hätten und dieses Unternehmen auch anderen Kunden in der ganzen Schweiz Leistungen erbracht habe, habe der Beschwerdeführer berechtigterweise angenommen, dass die F._______ AG steuerpflichtig ist. Dementsprechend seien die diesbezüglichen Vorsteuerabzüge zulässig.

Der Beschwerdeführer erklärte noch in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013, er habe «damals abklären [lassen], ob F._______ SA G._______ mehrwertsteuerpflichtig sei, was von der Steuerverwaltung in Bern verneint wurde» (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 5). Aufgrund dieser Darstellung des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass er sich bereits vor Geltendmachung der hier in Frage stehenden Vorsteuerabzüge bei der ESTV nach der Steuerpflicht der F._______ AG erkundigte und die Vorinstanz ihn ebenfalls vor der Geltendmachung dieser Vorsteuerabzüge über die fehlende Steuerpflicht dieses Unternehmens in Kenntnis setzte. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss etwas Gegenteiliges behauptet, erscheinen seine Ausführungen nicht als glaubhaft. Es erweist sich damit, dass er von der fehlenden Steuerpflicht bzw. der fehlenden Eintragung der F._______ AG wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Die streitbetroffenen Vorsteuerabzüge sind deshalb unzulässig (vgl. E. 7.1 am Ende) und wurden dementsprechend seitens der Vorinstanz zu Recht rückgängig gemacht.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die «Details der Berechnung der Verzugszinsen» seien nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang verlangt er sinngemäss, die ESTV sei zu verpflichten, die Berechnung der Zinsbeträge detailliert darzustellen (Beschwerde, S. 9).

14.1 Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Einspracheentscheid an, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. September 2009 (mittlerer Verfall) einen Verzugszins von 5 % bis am 31. Dezember 2009, von 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis am 31. Dezember 2011 und von 4 % ab dem 1. Januar 2012 schulde (Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Einspracheentscheids).

Diese Zinssätze stehen im Einklang mit den hier einschlägigen Vorschriften (vgl. E. 8 Abs. 2). Sodann ist die Zulässigkeit der Berechnung der Verzugszinsen anhand des mittleren Verfalls vorliegend zu Recht nicht umstritten. In Fällen, in denen mehrere Steuerperioden in Frage stehen, darf der Beginn des Zinsenlaufs für die gesamte Steuerforderung nämlich rechtsprechungsgemäss auf das mittlere Verfallsdatum angesetzt werden (Urteil des BGer 2C_11/2008 vom 16. Mai 2008 E. 3.5).

Vorliegend hat es die Vorinstanz indessen zu Unrecht unterlassen, im Einspracheentscheid das mittlere Verfallsdatum neu zu berechnen. Eine entsprechende Neuberechnung ist aber erforderlich, weil die Vorinstanz die in Bezug auf das Jahr 2009 geschuldete Steuernachforderung gegenüber der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» um Fr. 40'910.- reduziert hat und sich dies in der vorliegenden Konstellation auf das mittlere Verfallsdatum auswirkt (vgl. Urteil des BGer 2C_11/2008 vom 16. Mai 2008 E. 3.5). Dementsprechend sind Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit der 18. September 2009 als mittleres Verfallsdatum festgesetzt wurde. Die Angelegenheit ist ferner zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums an die ESTV zurückzuweisen.

14.2 Der Betrag des definitiv geschuldeten Verzugszinses kann infolge der noch ausstehenden Zahlung der Steuerschuld von Fr. 17'829.- (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids) bzw. wegen noch nicht beendeten Zinsenlaufes zurzeit nicht definitiv bestimmt werden, selbst wenn das mittlere Verfallsdatum feststünde. Demgemäss kann dem Verfahrensantrag, die ESTV sei zu verpflichten, den Verzugszins detailliert zu berechnen, nicht stattgegeben werden.

15.

Es ergibt sich zusammenfassend, dass kein Raum besteht, die von der ESTV mit ihrem Einspracheentscheid angeordnete Steuernachbelastung aufzuheben oder die Steuernachforderung zu reduzieren.

Was die von der Vorinstanz angeordneten Verzugszinsfolgen betrifft, ist die Sache unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums an diese Behörde zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

16.

16.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.1, A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4).

Der Beschwerdeführer erscheint vorliegend als überwiegend unterliegend und nur in einem kleinen Umfang - nämlich in Bezug auf die Rückweisung zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums - als obsiegend. Deshalb rechtfertigt es sich, die auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 900.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
VwVG).

16.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten. Auch sind ihm keine erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihm deshalb trotz seines teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
VwVG sowie Art. 8
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 8 Dépens
1    Les dépens comprennent les frais de représentation et les éventuels autres frais de la partie.
2    Les frais non nécessaires ne sont pas indemnisés.
und Art. 13
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 13 Autres frais nécessaires des parties - Sont remboursés comme autres frais nécessaires des parties:
a  les frais accessoires de la partie conformément à l'art. 11, al. 1 à 4, en tant qu'ils dépassent 100 francs;
b  la perte de gain en tant qu'elle dépasse le gain d'une journée et que la partie qui obtient gain de cause se trouve dans une situation financière modeste.
VGKE).

Der Vorinstanz steht im Übrigen ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
VwVG und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids werden insoweit aufgehoben, als damit das mittlere Verfallsdatum auf den 18. September 2009 festgesetzt wurde. Die Sache wird zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 900.- auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
BGG).

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-6904/2015
Date : 22 juin 2016
Publié : 01 juillet 2016
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Impôts indirects
Objet : Mehrwertsteuer (2008-2009).


Répertoire des lois
CC: 8
CO: 253
Cst: 29  130
FITAF: 4 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
7 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
8 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 8 Dépens
1    Les dépens comprennent les frais de représentation et les éventuels autres frais de la partie.
2    Les frais non nécessaires ne sont pas indemnisés.
13
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 13 Autres frais nécessaires des parties - Sont remboursés comme autres frais nécessaires des parties:
a  les frais accessoires de la partie conformément à l'art. 11, al. 1 à 4, en tant qu'ils dépassent 100 francs;
b  la perte de gain en tant qu'elle dépasse le gain d'une journée et que la partie qui obtient gain de cause se trouve dans une situation financière modeste.
LTAF: 31  32e  33  37
LTF: 42  82
LTVA: 81  82  83  112  113
PA: 2  5  12  13  21  26  30  48  50  52  63  64
Répertoire ATF
115-II-129 • 117-II-346 • 119-II-386 • 122-II-211 • 123-II-1 • 123-II-16 • 130-V-90 • 131-II-185 • 132-II-353 • 132-V-215 • 135-II-286 • 140-II-202
Weitere Urteile ab 2000
1C_77/2013 • 2A.125/2003 • 2A.321/2002 • 2A.406/2002 • 2C_1002/2014 • 2C_11/2008 • 2C_285/2008 • 2C_561/2009 • 2C_970/2012
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
1995 • accès • acte judiciaire • activité lucrative dépendante • activité lucrative indépendante • admission partielle • adulte • annexe • application du droit • appréciation du personnel • assujettissement • autonomie • autorité inférieure • autorité judiciaire • avance de frais • besoin • but de l'aménagement du territoire • but • calcul • calcul de l'impôt • chambre • chiffre d'affaires • connaissance • conscience • constitution • contrat • contre-prestation • contribuable • cuisinier • demeure • devoir de collaborer • dff • directeur • directive • directive • dividende • dossier • double affectation • doute • droit d'être entendu • droit matériel • durée • début • décision • décision de renvoi • décision sur opposition • décompte • déduction de l'impôt préalable • délai • dépense • emploi • entreprise • entrée en vigueur • escroquerie • exactitude • examen • fardeau de la preuve • fin • force obligatoire • forme et contenu • fournisseur de prestations • frais accessoires • frais de la procédure • frais • greffier • hameau • honoraires • hors • hôtel • importation • impôt • impôt fédéral direct • indication des voies de droit • inscription • intéressé • intérêt moratoire • jour • juge du fond • langue officielle • lausanne • livraison • loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée • maxime inquisitoire • maître • mois • motivation de la demande • motivation de la décision • moyen d'exploitation • moyen de droit • moyen de paiement • moyen de preuve • objection • objet de l'impôt • opposition • ordonnance administrative • participation ou collaboration • partie intégrante • personne morale • personne physique • plus-value • pouvoir d'appréciation • pratique judiciaire et administrative • principe de la célérité • procédure fiscale • produit mi-fini • propriétaire d'entreprise • président • question • quote-part • recours en matière de droit public • restaurant • signature • société de personnes • subvention • suspension de la procédure • taxe sur la valeur ajoutée • tiré • travailleur • tribunal administratif fédéral • tribunal fédéral • utilisation • valeur • vice de forme • volonté • à l'intérieur • état de fait
BVGE
2010/33 • 2010/6 • 2009/60
BVGer
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AS
AS 2000/1347 • AS 2000/1300
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ASA 75,495