Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2900/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______ AG,
Parteien vertreten durch Dr. iur. Eugen Mätzler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Ermessenseinschätzung (3/2006 - 1/2008).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Juli 2006 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und betreibt seither den "X._______ Club" in Y._______. Der Club ist in der Regel von Donnerstag bis Samstag geöffnet. Der Eintritt ist kostenpflichtig. Verkauft werden an verschiedenen Bars ausschliesslich Getränke. Ausserdem werden Umsätze erzielt mit der Garderobe und dem Kiosk.

B.
Im Juni 2008 wurde die ESTV von der Kantonspolizei Z._______ darüber informiert, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Steuerpflichtigen diverse Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Am 14. Juli 2008 stellte die ESTV beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Z._______ ein Gesuch um Einsicht in die betreffenden Unterlagen. Das Gesuch wurde bewilligt, und die ESTV sichtete und kopierte die für die Veranlagung relevanten Unterlagen.

C.
Mit "Ergänzungsabrechnung [EA] Nr. [...]" vom 15. August 2008 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 4. Quartal 2007 bis 1. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008) Fr. 49'000.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Die ESTV setzte die fragliche Steuernachforderung im Rahmen einer Ermessenseinschätzung fest.

D.
Gestützt auf die von der Kantonspolizei Z._______ beschlagnahmten Unterlagen forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 3. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. März 2008) mit EA Nr. ... vom 7. Oktober 2008 ermessensweise Fr. 132'900.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Um eine doppelte Nachbelastung bezüglich der Steuerperioden 4. Quartal 2007 bis 1. Quartal 2008 zu vermeiden, brachte die ESTV vom Ergebnis der Schätzung betreffend EA Nr. ... (Fr. 181'900.--) die Nachforderung gemäss EA Nr. ... (Fr. 49'000.--) zum Abzug (= Fr. 132'900.--).

E.
Am 23. April 2009 (betreffend EA Nr. ...) und 10. August 2009 (betreffend EA Nr. ...) traf die ESTV je einen Entscheid in Anwendung von Art. 63 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300).

Während die ESTV im Entscheid vom 23. April 2009 die Nachforderung von Fr. 132'900.-- (zuzüglich Verzugszins) gemäss EA Nr. ... bestätigte, reduzierte sie im Entscheid vom 10. August 2009 die Nachforderung von Fr. 49'000.-- (zuzüglich Verzugszins) gemäss EA Nr. ... um eine von der Steuerpflichtigen am 28. Juli 2008 geleistete Zahlung von Fr. 26'562.05 auf entsprechend Fr. 22'437.95 (zuzüglich Verzugszins). Ausserdem belastete sie der Steuerpflichtigen im Entscheid vom 10. August 2009 einen Verzugszins von Fr. 379.-- (5% Verzugszins auf Fr. 26'562.05, berechnet ab 16. April 2008 bis 28. Juli 2008).

F.
Gegen diese Entscheide erhob die Steuerpflichtige mit Eingaben vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009 Einsprache bei der ESTV.

G.
Die Steuerpflichtige machte ausserdem beim Steueramt des Kantons Y._______ (Steueramt Y._______) eine Einsprache betreffend die ermessensweise direktsteuerliche Veranlagung ihres steuerbaren Gewinns und Eigenkapitals im Geschäftsjahr 2006/07 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) anhängig. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ersuchte die ESTV das Steueramt Y._______ um Zusendung des entsprechenden Einspracheentscheids sowie der diesbezüglich relevanten Unterlagen. Das Steueramt Y._______ kam dem Ersuchen am 4. März 2014 nach. Der Einspracheentscheid des Steueramts Y._______ datiert vom 26. Februar 2014.

H.
Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2014 vereinigte die ESTV (Vorinstanz) die Einspracheverfahren betreffend die EA Nr. ... (Entscheid vom 23. April 2009) und die EA Nr. ... (Entscheid vom 10. August 2009) und hiess "die Einsprache" (bzw. die Einsprachen vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009) teilweise gut. Die Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 3. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2008 Fr. 171'900.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. August 2007, 4.5% seit 1. Januar 2010 und 4% seit 1. Januar 2012.

I.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Festlegung der strittigen Steuernachforderung auf insgesamt Fr. 102'481.-- zuzüglich ein "allfälliger" Verzugszins.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Treuhänder habe gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Februar 2014 Vorsteuern von total Fr. 42'857.-- (Fr. 44'351.-- abzüglich eine Vorsteuerabzugskorrektur von Fr. 1'494.--) betreffend die Steuerperioden 4. Quartal 2007 und 1. Quartal 2008 nachdeklariert. Die entsprechenden Unterlagen bzw. Belege seien im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin Fr. 26'562.-- der nachgeforderten Steuer bereits am 27. Juli 2008 bezahlt. Diese beiden Beträge seien daher von der gemäss angefochtenem Einspracheentscheid geschuldeten Nachforderung von Fr. 171'900.-- abzuziehen, was eine Restschuld von Fr. 102'481.-- ergebe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Einspracheentscheid des Steueramtes Y._______ die umsatzseitigen Nachbuchungen des Treuhänders der Beschwerdeführerin betreffend das Geschäftsjahr 2006/07 im Umfang von Fr. 518'614.-- als massgebend anerkannt worden seien, nicht jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Streitsache sei "zur Überprüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung sowie Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung und zur Fällung eines neuen Entscheids" an sie zurückzuweisen - unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Vorinstanz bringt zunächst vor, dass die (angebliche) Postsendung vom 26. Februar 2014 mit den fraglichen relevanten Unterlagen nie bei ihr eingegangen sei. Erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, mit E-Mail vom 14. Mai 2014 des Treuhänders der Beschwerdeführerin, seien ihr die betreffenden Korrekturabrechnungen und übrigen Unterlagen zugestellt worden. Zwar sei das Vorsteuerabzugsrecht der Beschwerdeführerin aufgrund der fraglichen, nun vorliegenden Unterlagen grundsätzlich ausgewiesen. Zur Bestimmung des Umfangs des Vorsteuerabzugs und der Vorsteuerabzugskürzung sowie zur Neufestsetzung der Steuernachforderung müssten die betreffenden Unterlagen indes detailliert überprüft werden. Die Streitsache sei zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie die fraglichen relevanten Unterlagen erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vorgelegt habe.

K.
Mit Replik vom 25. August 2014 beantragt die Beschwerdeführerin, die Streitsache sei "in Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde zur Fällung eines neuen Entscheids an die ESTV zurückzuweisen" und "die ESTV sei zur Übernahme der amtlichen Kosten und zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung an die Beschwerdeführerin" zu verpflichten.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz - selbst wenn sie die Postsendung vom 26. Februar 2014 tatsächlich nicht erhalten haben sollte - die entsprechenden Korrekturabrechnungen und sonstigen Unterlagen spätestens nach Erhalt des Schreibens des Treuhänders vom 28. Februar 2014 von Amtes wegen bei der Beschwerdeführerin hätte einfordern müssen. Denn in diesem Schreiben werde auf die fraglichen Unterlagen ausdrücklich hingewiesen. Betreffend die geltend gemachten umsatzseitigen Nachbuchungen von Fr. 518'614.-- sei sodann zu berücksichtigen, dass auch das Steueramt Y._______ in seinem Einspracheentscheid von diesem Betrag ausgegangen sei. Zudem erweise sich die Schätzung von Fr. 518'614.-- auch als "verlässlicher" als jene der Vorinstanz. Der betreffende Betrag sei nämlich nicht auf Druck der Behörden, sondern vom Treuhänder der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dessen Mandatsübernahme Ende 2007 "unter Berücksichtigung der konkreten, damals noch eruierbaren Verhältnisse" ermittelt worden. Am angefochtenen Einspracheentscheid sei schliesslich zu bemängeln, dass nur ein beschränkter Zeitraum als Grundlage der vorinstanzlichen Schätzung gedient habe. Die dabei berücksichtigten Belege beträfen zudem hauptsächlich das im Club-Bereich viel umsatzstärkere Winterhalbjahr.

L.
In ihrer Duplik vom 25. September 2014 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin bzw. deren Treuhänder habe es bis zum E-Mail vom 14. Mai 2014 unterlassen, die Vorsteuern für das 4. Quartal 2007 und das 1. Quartal 2008 geltend zu machen. Bis zum betreffenden E-Mail seien allein umsatzseitig Positionen strittig gewesen. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vorsteuerabzug von Amtes wegen zu ermitteln. Betreffend die Umsatzschätzung von Fr. 518'614.-- weise die Beschwerdeführerin nicht nach, inwiefern diese sachgerechter sein soll als jene der Vorinstanz. Derlei sei denn auch nicht anzunehmen, zumal die Vorinstanz für ihre Schätzung die korrekten Belege - soweit vorhanden - berücksichtigt habe. Dass nur für einen beschränkten Zeitraum verlässliche Belege vorgelegen hätten und daher im Übrigen eine Hochrechnung habe vorgenommen werden müssen, habe die Beschwerdeführerin sich selbst anzulasten. Schliesslich habe die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sehr wohl berücksichtigt, dass im Club-Bereich in den Wintermonaten in der Regel mehr Umsatz erzielt werde als in den Sommermonaten.

Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2
1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft Steuerperioden vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV; AS 2000 1347).

1.2.2 Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG). Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.4.3; ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
, 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
, 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugssteuer" stehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3 und A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2). Hingegen kann u.a. Art. 81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N 670).

1.3 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Diese sog. Untersuchungsmaxime gilt nunmehr auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet (s. E. 1.2.2). Die Untersuchungsmaxime erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird sie zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. E. 2.2 und BVGE 2009/60 E. 2.1.2).

1.4 Gemäss der Untersuchungsmaxime trägt die Behörde die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist - mangels spezialgesetzlicher Regelung - Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.4.2, A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 1.3.3, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.1.2, A5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, je mit Hinweisen).

Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7).

1.5 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit der Untersuchungsmaxime und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3, A-4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3, A 7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.194).

2.
2.1 Nach Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. die durch eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Bst. a) und Dienstleistungen (Bst. b), sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, ergibt sich aus Art. 21 aMWSTG.

2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG). Die steuerpflichtige Person hat selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht bzw. der Mehrwertsteuerforderung selbst verantwortlich ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 565/2014 vom 27. August 2014 E. 2.7.1, A 1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.1 sowie A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1).

2.3
2.3.1 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Die mehrwertsteuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG).

2.3.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling 1997]; danach per 1. Januar 2001 als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2008] herausgegeben) Gebrauch gemacht. In den - vorliegend einschlägigen - Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. Prüfspur; vgl. Rz. 890 und 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 4.1.3 und A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.1).

2.4 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; vgl. zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung grundlegend: Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern: Thomas Stadelmann, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in: StR 56/2001 S. 258 ff., 260).

2.5
2.5.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnimmt bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führt, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.6.1 und A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1).

2.5.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, N 1682). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2 mit weiteren Hinweisen; Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69 S. 530 ff.).

2.5.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.4 und A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4).

2.5.4 Wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nicht nachkommt, kann die ESTV eine Korrektur der Vorsteuern vornehmen, indem sie den von der steuerpflichtigen Person deklarierten Vorsteuerabzug mittels einer sog. "Fehlumlage" berichtigt. Die ESTV ist keinesfalls verpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.5.4 mit weiteren Hinweisen). Jedoch ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sogar noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, mittels Belegen den Nachweis für die angefallenen Vorsteuern zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.5.4, A-549/2010 vom 12. September 2011 E. 2.9, A-1636/2006 und A 1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2).

2.6
2.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).

2.6.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.4). Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3 und A 6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).

3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Umsatz der Beschwerdeführerin in den strittigen Steuerperioden ermessensweise ermittelt.

3.1 Auf einer ersten Stufe ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung gegeben sind (E. 2.4). Die Vorinstanz ist für den entsprechenden Nachweis beweisbelastet (E. 1.4 und 2.6.3).

3.1.1 In den vorliegenden Akten findet sich insbesondere der Bericht der Kantonspolizei Z._______ vom 2. Juli 2008. Diese ermittelte gegen die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin u.a. wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Im fraglichen Bericht wird (u.a. auch) mit Bezug auf die hier relevanten Steuerperioden auf diverse Mängel und Unstimmigkeiten in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin hingewiesen (s. für Details: "Bericht über die polizeilichen Ermittlungen" vom 2. Juli 2008; act. Vorinstanz 2). Namentlich habe die Beschwerdeführerin nebst effektiven Tagesabrechnungen auch reduzierte, gefälschte Tagesabrechnungen erstellt. Für das Geschäftsjahr 2006/07 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) hätten überhaupt keine Tagesabrechnungen sichergestellt werden können. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 22. Juli 2006 habe immerhin eine Aufstellung über die effektiven und gefälschten Abrechnungen sichergestellt werden können. Daraus resultiere eine "Abschöpfung" von 34% auf dem effektiven Umsatz. Aufgrund der Umsatzzahlen der Vorjahre und dem Geschäftsjahr ab 1. Juli 2007 bestehe der Verdacht, dass an den Umsätzen des Geschäftsjahres 2006/07 manipuliert worden sei und der Treuhänder der Beschwerdeführerin gefälschte (reduzierte) Tagesabrechnungen zur Verbuchung erhalten habe. Für die Zeiträume vom 22. November 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie vom 3. Januar 2008 bis 29. März 2008 hätten lückenlos sowohl die reduzierten (gefälschten) als auch die effektiven (korrekten) Tagesabrechnungen sichergestellt werden können. Die Tagesabrechnungen, die anlässlich einer Hausdursuchung beim Alleinaktionär der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden seien, wiesen höhere Umsätze aus als die Tagesabrechnungen, die dem Treuhänder zur Verbuchung übergeben und die Tagesabrechnungen, die im "X._______ Club" sichergestellt worden seien.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin war bzw. ist als steuerpflichtige Person zur ordnungsgemässen Buchführung nach Art. 58 Abs. 1 aMWSTG verpflichtet (E. 2.3.1). Sie hat ihre Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos zu erfassen und belegmässig abzustützen (E. 2.3.2). Nach dem soeben skizzierten Polizeibericht hat die Beschwerdeführerin ihre Umsätze in den strittigen Steuerperioden jedoch nicht vollständig bzw. richtig verbucht, was im Übrigen unbestritten ist. Ebenso ist unbestritten, dass sich aufgrund der vorhandenen Geschäftsbücher und Belege der effektive Umsatz der Beschwerdeführerin in den strittigen Steuerperioden nicht ermitteln lässt. Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung sind daher gegeben, und die ESTV war nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.4 und 2.5.1).

3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist (E. 2.6.2 f.).

Die Beschwerdeführerin erzielte in den betroffenen Steuerperioden 3. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2008 unbestrittenermassen sowohl steuerbare ("Garderobe/Kiosk" und "Gastro") als auch steuerausgenommene Umsätze (Eintritte). Wie aufgezeigt (E. 3.1), musste die ESTV diese Umsätze mangels zuverlässiger Unterlagen ermessensweise ermitteln. Gemäss EA Nr. ... und EA Nr. ... resultierte eine Nachbelastung von insgesamt Fr. 181'900.--. Die ESTV ermittelte diesen Betrag im Wesentlichen gestützt auf die von der Kantonspolizei Z._______ beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin. Im Einzelnen ging sie dabei - gemäss eigener und soweit unbestrittener Darstellung - wie folgt vor:

3.2.1 Für den Zeitraum vom 3. Januar 2008 bis 29. März 2008 (42 Öffnungstage) habe die Kantonspolizei Z._______ anhand entsprechender Belege effektive Gastroumsätze von Fr. 660'752.-- und für den Zeitraum vom 22. November 2007 bis 31. Dezember 2007 (23 Öffnungstage) solche von Fr. 438'825.-- ermitteln können. Die Anzahl der Öffnungstage ergebe sich ebenfalls aus einer entsprechenden Aufstellung der Kantonspolizei Z._______. Den Umsatz aus "Garderobe/Kiosk" habe die ESTV für die genannten Zeiträume auf je Fr. 25'000.-- bzw. ca. 15% der Eintritte geschätzt. Eine Schätzung sei in diesem Bereich deshalb notwendig, weil in den entsprechenden Abrechnungen die von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Eintritte) zusammen mit den steuerbaren Garderoben- und Kioskumsätzen erfasst worden seien (Fr. 163'026.-- für den Zeitraum vom 3. Januar 2008 bis 29. März 2008 und Fr. 165'906.-- für den Zeitraum vom 22. November 2007 bis 31. Dezember 2007). Insgesamt ergebe sich damit für 65 Öffnungstage in den genannten Zeiträumen ein steuerbarer Umsatz ("Gastro" und "Garderobe/Kiosk") von Fr 1'149'577.-- (100%) und ein von der Steuer ausgenommener Umsatz (Eintritte) von Fr. 278'932.-- (24%).

Weiter habe die ESTV bei ihrer Schätzung eine von der Kantonspolizei Z._______ beschlagnahmte (interne) Aufstellung der Beschwerdeführerin über den Getränkeaufwand und die Gastroumsätze in den Monaten Juli und August 2006 berücksichtigt. Danach habe sich der Gastroumsatz im Juli 2006 (13 Öffnungstage) auf Fr. 165'486.-- und im August 2006 (13 Öffnungstage) auf Fr. 220'426.-- belaufen. Angaben über die Umsätze im Bereich "Garderobe/Kiosk" enthalte die fragliche Aufstellung nicht. Auf eine Schätzung und entsprechende Aufrechnung dieser "marginalen" Umsätze könne jedoch verzichtet werden.

Aufgrund dieser Zahlen rechnete die ESTV wie folgt den (steuerbaren und steuerausgenommenen) Jahresumsatz der Beschwerdeführerin hoch:

Total steuerbarer Umsatz "Gastro" und "Garderobe/Kiosk" in 91 Öffnungstagen Fr. 1'535'489.--

Hochgerechnet auf 1 Jahr (156 Tage; 52 Wochen à 3 Öffnungstage) Fr. 2'632'267.--

Steuerbarer Jahresumsatz gerundet (inkl. MWST) Fr. 2'630'000.--

Von der Steuer ausgenommene Eintritte geschätzt (24% von Fr. 2'632'267.--) Fr. 631'744.--

Von der Steuer ausgenommener Jahresumsatz gerundet Fr. 630'000.--

3.2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz zunächst fest, dass sich ihre - soeben in ihrem wesentlichen Inhalt skizzierte - Schätzung soweit möglich auf die vorhandenen korrekten Belege abstütze und insoweit grundsätzlich sachgerecht sei. Zu bemängeln sei einzig, dass aufgrund der geringeren Anzahl an zuverlässigen Belegen betreffend die Sommermonate (verlässliche Angaben für 26 Öffnungstage) die im Club-Bereich umsatzstärkeren Wintermonate (korrekte Belege für 65 Öffnungstage) vergleichsweise zu stark gewichtet worden seien. Der belegte steuerbare Umsatz in den Sommermonaten Juli und August 2006 (Fr. 385'912.-- in 26 Öffnungstagen) sei daher auf ebenfalls 65 Öffnungstage hochzurechnen, was den Betrag von Fr. 964'780.-- ergebe.

Der Jahresumsatz berechne sich sodann neu wie folgt:

Total steuerbarer Umsatz "Gastro" und "Garderobe/Kiosk" in 130 Öffnungstagen Fr. 2'114'357.--

Hochgerechnet auf 1 Jahr (156 Tage; 52 Wochen à 3 Öffnungstage) Fr. 2'537'228.--

Steuerbarer Jahresumsatz gerundet (inkl. MWST) Fr. 2'530'000.--

Von der Steuer ausgenommene Eintritte geschätzt (24% von Fr. 2'537'228.--) Fr. 608'935.--

Von der Steuer ausgenommener Jahresumsatz gerundet Fr. 600'000.--

Um den geschätzten steuerbaren Umsatz der hier massgeblichen Steuerperioden 3. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2008 zu erhalten, sei der geschätzte steuerbare Jahresumsatz von Fr. 2'530'000.-- (4 Quartale) auf 7 Quartale hochzurechnen. Von dem sich so ergebenden Betrag von Fr. 4'427'500.-- sei der von der Beschwerdeführerin bereits deklarierte steuerbare Umsatz in den Steuerperioden 3. Quartal 2006 bis 3. Quartal 2007 (die Umsätze für das 4. Quartal 2007 und das 1. Quartal 2008 seien von der Beschwerdeführerin nicht deklariert worden) abzuziehen. Danach ergebe sich für die vorliegend massgebenden Steuerperioden ein nicht deklarierter und entsprechend nachzubesteuernder Umsatz von ermessensweise Fr. 2'394'142.-- bzw. bei einem Steuersatz von damals 7.6% eine Nachsteuer von (gerundet) Fr. 169'100.--. Infolge der erzielten steuerausgenommenen Umsätze (Eintritte) sei ferner eine Vorsteuerabzugskürzung von Fr. 2'804.-- in den strittigen Steuerperioden vorzunehmen. Im Ergebnis sei die Nachsteuer für die strittigen Steuerperioden auf (gerundet) Fr. 171'900.-- (Fr. 169'100.-- + Fr. 2'804.--) zuzüglich Verzugszins festzusetzen.

3.2.3 Die Vorinstanz nennt damit in rechtsgenügender Weise die Überlegungen, von denen sie sich bei der strittigen Schätzung leiten liess. Sie hat sich dabei auf die Ermittlungsergebnisse der Kantonspolizei Z._______ gestützt und die vorhandenen verlässlichen Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin soweit als möglich berücksichtigt (E. 2.5.2). Da verlässliche Unterlagen nur für einzelne Zeiträume vorhanden waren, rechnete sie die (belegten) Ergebnisse für diese Zeiträume auf die übrigen (belegmässig nicht abgestützten) Zeiträume hoch, was nach der Rechtsprechung zulässig ist (E. 2.5.3). Dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, dass im Club-Bereich die Wintermonate umsatzstärker seien als die Sommermonate hat sie im angefochtenen Einspracheentscheid dadurch Rechnung getragen, dass sie die für (nur) 23 Öffnungstage belegten Sommerumsätze auf 65 Öffnungstage hochgerechnet und auf diese Weise eine Vergleichbarkeit mit den Verhältnissen in den Wintermonaten erzielt hat. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass die massgebenden Verhältnisse in den "belegten" Zeiträumen wesentlich von den Verhältnissen in den "unbelegten" Zeiträumen abwichen (vgl. E. 2.5.3). Auch macht sie zu Recht nicht geltend, dass für die betroffenen Zeiträume verlässliche Buchhaltungsunterlagen vorlägen und daher eine Hochrechnung nicht notwendig sei.

Bei der ermessensweisen Ermittlung der Vorsteuerabzugskürzung zog die Vorinstanz schliesslich ebenfalls - soweit als möglich bzw. vorhanden - die korrekten Zahlen gemäss Buchhaltung heran. Den entsprechenden Kürzungsschlüssel (20.7%) berechnete sie anhand einer Gegenüberstellung der steuerbaren Umsätze geschätzt ohne Mehrwertsteuer (Fr. 2'351'301.--) und der geschätzten steuerausgenommenen Umsätze (Fr. 600'000.-- + Fr. 12'625.-- "Member gemäss Buchhaltung [Konto 6011]" + Fr. 960.-- "auf 2061 verbuchte Steuer Member"). Dieses Vorgehen ist im Licht der angeführten höchstrichterlichen Praxis zulässig und nicht zu beanstanden (E. 2.5.4; vgl. hiernach E. 3.3.2).

Damit kann das Vorgehen der Vorinstanz insgesamt nicht als offensichtlich pflichtwidrig gelten. Ebenso wenig sind Berechnungsfehler erkennbar.

3.3 Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass die Vorinstanz zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (s. E. 3.1) und dabei - soweit erkennbar - pflichtgemäss vorgegangen ist (s. E. 3.2). Unter diesen Umständen obliegt es nun auf einer dritten Stufe der Beschwerdeführerin, nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (E. 2.6.3).

3.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe die umsatzseitigen Nachbuchungen ihres Treuhänders betreffend das Geschäftsjahr 2006/07 im Umfang von Fr. 518'614.-- zu Unrecht nicht anerkannt; dies im Gegensatz zum Steueramt Y._______ in seinem Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an den Einspracheentscheid bzw. die entsprechenden Einschätzungen des Steueramts Y._______ gebunden ist. Die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern ist in einem Mehrwertsteuerverfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.3).

Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin weder substantiiert dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihre Umsatzschätzung im Betrag von Fr. 518'614.-- tatsächlich - wie von ihr behauptet - "verlässlicher" sein soll als jene der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht einmal auf, wie ihr Treuhänder die betreffende Umsatzhöhe ermittelt hat. Sie hält die fragliche Schätzung offenbar "von vornherein" für sachgerechter, weil diese durch ihren Treuhänder unmittelbar nach dessen Mandatsübernahme Ende 2007 "unter Berücksichtigung der konkreten, damals noch eruierbaren Verhältnisse" erstellt worden sei und weil ihr Treuhänder und das Steueramt Y._______ angeblich eine grössere "Nähe zum Sachverhalt" aufwiesen als "die ESTV in Bern". Diese Argumente sind jedoch nicht geeignet, die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen bzw. aufzuzeigen, dass und inwiefern die eigene Schätzung der wirklichen Situation näher kommt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, dass die Vorinstanz bei ihrer Schätzung die vorhandenen korrekten Buchhaltungsunterlagen soweit als möglich berücksichtigt hat.

Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Steueramt Y._______ habe die fragliche Nachbuchung von Fr. 518'614.-- anerkannt, überhaupt nicht zutrifft. Vielmehr hat das Steueramt Y._______ im betreffenden Einspracheentscheid nach Prüfung der Unterlagen den von der Beschwerdeführerin geschätzten Umsatz um Fr. 150'000.-- erhöht und damit - im Grundsatz nicht anders als die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid - ebenfalls eine eigene Umsatzschätzung vorgenommen.

3.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte Vorsteuern in der Höhe von Fr. 42'857.-- (Fr. 44'351.-- abzüglich eine Vorsteuerabzugskorrektur von Fr. 1'494.--) betreffend die Steuerperioden 4. Quartal 2007 und 1. Quartal 2008 geltend und legt zum entsprechenden Nachweis diverse Unterlagen ins Recht.

Die Vorinstanz hält den geltend gemachten "Anspruch [der Beschwerdeführerin] auf Vorsteuerabzug" aufgrund der ihr "per E-Mail am 14. Mai 2014 [...] zugestellten Unterlagen (Abrechnungen und Buchhaltungsunterlagen)" für "grundsätzlich unbestritten" und beantragt mit Blick darauf die teilweise Gutheissung der vorliegenden Beschwerde. Die Akten begründen keinen Anlass, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt (grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung) von den insoweit übereinstimmenden Standpunkten der Parteien abzuweichen hätte. Allerdings ist aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich, in welchem genauen Umfang die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug zugelassen ist (vgl. E. 2.5.4). Zur Bestimmung des Umfangs des Vorsteuerabzugs, zur (allfälligen) Neuberechnung der Vorsteuerabzugskürzung und zur entsprechenden Neufestsetzung der Steuerforderung sind weitere Abklärungen, namentlich eine detaillierte Überprüfung der entsprechenden Vorsteuerbelege, notwendig. Da die Vorinstanz als sachnähere Behörde dazu besser in der Lage ist, rechtfertigt es sich, die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinn dieser Erwägung an sie zurückzuweisen (E. 1.5).

Im Rahmen dieser Neuberechnung wird die Vorinstanz freilich auch zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Ermessensveranlagung offenbar bereits am 28. Juli 2008 eine Zahlung von Fr. 26'562.05 geleistet hat (s. Sachverhalt Bst. E).

4.
Es bleibt auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die ihrer Ansicht nach "unsäglich lange" Dauer des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens. Ob sie damit formal eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG erheben will, ist unklar. In materieller Hinsicht wäre ihr diesfalls ohnehin das Folgende entgegenzuhalten:

Mit Einsprachen vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. Der betreffende (hier angefochtene) Einspracheentscheid datiert vom 17. April 2014. Eine Dauer von somit knapp fünf Jahren für das Einspracheverfahren erscheint bei abstrakter Betrachtung zwar als relativ lang, zumal die Vorinstanz offenbar bereits seit einem Zeitpunkt zwischen dem 14. Juli 2008 (Gesuch der Vorinstanz beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Z._______ um Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin) und dem 15. August 2008 (Erlass EA Nr. ...) bzw. 7. Oktober 2008 (Erlass EA Nr. ...) über die für ihren Entscheid relevanten Unterlagen verfügt haben muss. Eine geradezu "unangemessen lange" Verfahrensdauer im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden Umstände jedoch nicht vor (vgl. dazu: BGE 130 I 312 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits nichts unternommen hat, um das Verfahren vor der Vorinstanz zu beschleunigen. Insbesondere hat sie die Vorinstanz weder um einen sofortigen Einspracheentscheid ersucht noch zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rechtsverzögerung moniert. Im Gegenteil hat sie in ihren Einsprachen vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009 selbst beantragt, die entsprechenden Einspracheverfahren zu sistieren, bis über ihre beim Steueramt Y._______ hängige Einsprache betreffend die Ermessensveranlagung (Gewinn und Eigenkapital) des Geschäftsjahrs 2006/07 rechtskräftig entschieden worden sei. Sodann sei ihr durch die Vorinstanz eine Frist zur Ergänzung ihrer Einsprachen anzusetzen. Anlässlich eines Telefonats vom 17. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz offenbar mit, dass das Verfahren vor dem Steueramt Y._______ vor dem Abschluss stehe, und sie daher nun in der Lage sei, ihre Einsprachen vom 27. Mai 2009 und 14. September 2009 mit weiteren Angaben und Unterlagen zu ergänzen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 eine entsprechende Nachfrist. Der fragliche Entscheid des Steueramts Y._______ erging am 26. Februar 2014, der hier angefochtene Einspracheentscheid am 17. April 2014. Insofern liegt in der Gesamtwürdigung nicht nur keine "unangemessen lange" Verfahrensdauer vor, sondern ist das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin vielmehr auch als widersprüchlich zu bezeichnen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz habe ihr gegenüber eine Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids in Aussicht gestellt. Zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist habe ihr die Vorinstanz jedoch mitgeteilt, dass sie auf eine Wiedererwägung verzichte. Die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Vertreter) habe daher die vorliegende Beschwerde innert gerade einmal zwei Tagen formulieren müssen.

Die Beschwerdeführerin scheint damit - soweit ersichtlich - eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes ("Treu und Glauben" nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) rügen zu wollen. Danach haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Y._______ 2010, N 627). Worin vorliegend eine solche "Zusicherung" bzw. ein solches "Verhalten" der Vorinstanz bestehen soll, wird von der Beschwerdeführerin indes nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. In den vorliegenden Akten findet sich einzig die E-Mail des Treuhänders der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2014, worin sich dieser bei der Vorinstanz "für das heute geführte Telefon und die Bereitschaft der nochmaligen Prüfung des Einspracheentscheids [vom 17. April 2014] vor Ablauf der Beschwerdefrist" bedankt. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin in schützenswerter Weise den Erlass eines Wiedererwägungsentscheids zugesichert.

5.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2Nach dem Vorstehenden ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (s. E. 3.3.2). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4).

5.3 Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) unnötigerweise verursacht oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4206/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 4.52).

5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der Vorinstanz die Unterlagen, welche zur vorliegenden Rückweisung führen, bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2014 und damit noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 17. April 2014 eingereicht. Im Weiteren habe sie in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 28. Februar 2014 ausdrücklich auf die fraglichen Unterlagen Bezug genommen.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, das Schreiben vom 26. Februar 2014 mit den betreffenden relevanten Unterlagen nie erhalten zu haben. Sie habe vom Inhalt dieser Unterlagen bzw. Korrekturabrechnungen erstmals mit E-Mail vom 14. Mai 2014 des Treuhänders der Beschwerdeführerin, also nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, Kenntnis erhalten.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben vom 26. Februar 2014 offenbar per Normalpost und nicht per Einschreiben versandt. Auch sonst sind in den vorliegenden Akten keine Umstände ersichtlich, woraus sich mit hinreichender Sicherheit darauf schliessen liesse, dass sie der Vorinstanz das fragliche Schreiben bzw. die entsprechenden (hier entscheidrelevanten) Unterlagen tatsächlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren zugestellt hat. Der Beschwerdeführerin misslingt der entsprechende, ihr obliegende Nachweis (E. 1.4).

Aus dem Hinweis im Schreiben vom 28. Februar 2014, dass sie "im definitiven Abschluss per 30. Juni 2008 [...] umsatzwirksame Nachbuchungen von total CHF 595'635.-- vorgenommen" und die "entsprechenden Korrekturabrechnungen [...] der ESTV am 26. Februar 2014 [durch den Treuhänder der Beschwerdeführerin] zugestellt worden" seien, kann die Beschwerdeführerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar trifft die Vorinstanz die Pflicht, die rechtsrelevanten Umstände abzuklären und die dazu allenfalls erforderlichen Unterlagen von sich aus zu beschaffen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungs- und Selbstveranlagungspflicht der Beschwerdeführerin eine Einschränkung erfährt, und weiter die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug eine steuermindernde und daher von der steuerpflichtigen Person zu beweisende Tatsache darstellt (E. 1.3, 1.4 und 2.2). Die Vorinstanz ist im Rahmen einer Ermessensveranlagung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vorsteuerabzug zu ermitteln, wenn diese einen solchen nicht zumindest geltend macht und die erforderlichen Belege offeriert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). Die Beschwerdeführerin hätte mithin das hier entscheidrelevante Vorbringen betreffend "Vorsteuern" bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen bzw. substantiieren müssen, um der Vorinstanz eine entsprechende pflichtwidrige Nichtberücksichtigung (allenfalls) vorwerfen zu können. Im Schreiben des Treuhänders der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2014 ist nun aber lediglich von "umsatzwirksamen Nachbuchungen" und den "entsprechenden Korrekturabrechnungen" die Rede. Auch sonst ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt im vorinstanzlichen Verfahren Vorsteuerabzüge geltend gemacht hat.

5.4 Nach dem Vorstehenden hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen betreffend "Vorsteuern" (s. E. 3.3.2) erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren und insofern "verspätet" vorgebracht (vgl. E. 5.3). Es erweist sich daher als gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- vollständig aufzuerlegen (E. 5.3 sinngemäss). Weiter ist aus demselben Grund von der Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin abzusehen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario; vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 3'000.--) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 17. April 2014 im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2900/2014
Datum : 29. Januar 2015
Publiziert : 11. Februar 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : MWST; Ermessenseinschätzung (3/2006 - 1/2008)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MWSTG: 70 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
71 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
72 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
81 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
112 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
113
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32e  33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
46a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
130-I-312 • 131-V-407 • 132-V-215 • 137-II-136
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vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • einspracheentscheid • bundesgericht • umsatz • mehrwertsteuer • verzugszins • vorsteuerabzug • ermessensveranlagung • sachverhalt • garderobe • verfahrenskosten • kiosk • tag • e-mail • ermessen • beweislast • weiler • mitwirkungspflicht • untersuchungsmaxime
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BVGE
2009/60 • 2007/23
BVGer
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AS
AS 2000/1300 • AS 2000/1347
Zeitschrift ASA
ASA 69,530
StR
56/2001