Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1344/2011 und A3285/2011
Urteil vom 26. September 2011
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 Einlageentsteuerung).
A1344/2011 und A3285/2011
Sachverhalt:
A.
Die A._______ bezweckt insbesondere den Vertrieb sowie die Herstellung elektronischer Medien, v.a. Fernsehprogramme im (...). Sie war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Diese bewilligte ihr am 5. November 2007 die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten. B.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 teilte die A._______ mit, sie habe ihren Betrieb seit längerem eingestellt. Im Fragebogen der ESTV betreffend die Abklärung für eine Löschung, datiert vom 6. November 2009, bestätigte die A._______, sie habe ihren Geschäftsbetrieb per 31. Dezember 2008 aufgegeben. Am 12. Januar 2010 teilte ihr die ESTV mit, sie habe sie per 31. Dezember 2008 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Im Weiteren führte die ESTV aus, die beiliegende Schlussabrechnung müsse zwingend ausgefüllt werden. Angaben über das Ausfüllen könnten der Anleitung entnommen werden. C.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 564920 vom 22. Juni 2010 stellte die ESTV der A._______ eine provisorische Steuerforderung von Fr. 15'000. Mehrwertsteuer in Rechnung. Es handelte sich um eine ermessensweise Schätzung, da die Schlussabrechnung trotz Mahnung nicht eingereicht worden sei.
D.
Mit EMail vom 27. Juli 2010 reichte die A._______ das Abrechnungsformular für das 4. Quartal 2009 ein, wobei sie darauf u.a. den Vermerk "Schlussabrechnung" anbrachte. Sie deklarierte Fr. 0. Steuern und Fr. 0. Vorsteuern. Im Weiteren reichte die A._______ am gleichen Tag die Bilanz per 31. Dezember 2008 ein. E.
Mit EMail vom 27. August 2010 sandte die A._______ der ESTV die Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2008 zu. Im Weiteren reichte sie eine eingescannte und nicht unterzeichnete Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 ein. Im EMail bat sie die ESTV um Hilfe bei der korrekten Ausfüllung. Bei den Positionen "Betriebsmittel/Investitionsgüter" und "Dienstleistungen" setzte sie Fragezeichen. Seite 2
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F.
Mit EMail vom 10. September 2010 teilte die A._______ der ESTV mit, ein Vorsteuerjournal habe sie nicht. Es seien aber sämtliche Rechnungen alphabetisch geordnet. Die eingescannten Rechnungen mit den grössten Beträgen befänden sich im Anhang des EMails. Im Weiteren führte sie aus, sie könne sämtliche Rechnungen so zustellen und bat die ESTV mitzuteilen, welche benötigt würden.
G.
Am 21. September 2010 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid. Darin bestätigte sie für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 die Steuerforderung in der Höhe von Fr. 15'000. zuzüglich Verzugszins gemäss der EA Nr. 564920. Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ am 23. Oktober 2010 Einsprache. Sie machte insbesondere geltend, sie weise ein Mehrwertsteuerguthaben von Fr. 98.63 auf. H.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut. Sie erkannte, die A._______ schulde ihr für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 Fr. 1'358.80 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe erst mit dem in der Einsprache enthaltenen Buchungsjournal eine Korrektur ihrer Ermessenseinschätzung vornehmen können. Der Abgleich der in den eingereichten Abrechnungen (1. bis 4. Quartal 2008) deklarierten Umsätze und Vorsteuern mit dem Buchhaltungsjournal habe ergeben, dass die A._______ für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 noch Fr. 1'358.80 schulde. In der Folge stellte die ESTV die Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 680341 vom 27. Januar 2011 in der Höhe des Differenzbetrags von Fr. 13'641.20 aus. I.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 führte die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: "(1) Der Entscheid ist partiell, soweit er zum Nachteil der Einsprecherin gereicht, aufzuheben. (2) Die Betreibung ist zurückzuziehen und im Betreibungsregister zu löschen. (3) Es ist festzustellen, dass die Einsprecherin keine Mehrwertsteuer mehr schuldet. (4) Alles ist unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
ESTV
zu
beurteilen".
Zur
Begründung
brachte
die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Ziel sei es gewesen, die Seite 3
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ausgeschriebene Konzession für ein Regionalfernsehen im (...) zu erlangen. Der Sendebeginn sei am 1. Januar 2008 gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie bereits vor diesem Datum Leistungen von ihren Vertragspartnern bezogen habe. Im Jahr 2007 habe sie Fr. 1'358.95 Vorsteuern auf solchen Leistungen bezahlt. Bestritten sei im vorliegenden Verfahren nur noch dieser Betrag. Sie habe bereits bei ihrer Anmeldung vom 18. Juni 2007 angeführt, sie werde im Jahr 2007 diverse Investitionen vornehmen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Einlageentsteuerung betreffend die im Jahr 2007 bezogenen Leistungen erfüllt. Ohne diese Vorleistungen wäre es ihr nicht möglich gewesen, den Betrieb am 1. Januar 2008 aufzunehmen. Zu berücksichtigen seien Rechnungen des Notars in der Höhe von Fr. 2'023.75 (inkl. MWST) für die Gründung, der X._______ von insgesamt Fr. 12'912. (inkl. MWST) für Beratungsleistungen sowie der Y._______ von Fr. 4'304. (inkl. MWST) für die Erstellung von Unterlagen und Koordinationsaufgaben. J.
Am 12. Mai 2011 erliess die ESTV wiedererwägungsweise einen neuen Einspracheentscheid. Sie hiess die Einsprache teilweise gut und erkannte, die Beschwerdeführerin schulde ihr für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 keine Mehrwertsteuer. Zur Begründung brachte sie
insbesondere
vor,
aufgrund
der
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten Rechnungen für die im Jahr 2007 bezogenen Dienstleistungen könnten die betreffenden Vorsteuern gewährt werden. Die ESTV habe in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 die in der Einsprache aufgeführten Leistungsbezüge 2007 (Advokaturleistungen, Treuhandleistungen sowie Werbung) mangels weiterer Angaben praxisgemäss als Dienstleistungen qualifiziert, die beim Bezug als verbraucht gelten und deswegen nicht zur Einlageentsteuerung zugelassen. Erst mit den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu eigereichten mehrwertsteuerkonformen Rechnungen sei es für die ESTV ersichtlich gewesen, dass es sich bei diesen im Jahr 2007 bezogenen Dienstleistungen um solche gehandelt habe, die für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich gewesen seien.
K.
Am 9. Juni 2011 führte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Beschwerde
gegen
den
wiedererwägungsweise
erlassenen
Einspracheentscheid
vom
12. Mai
2011
an
das
Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte sie folgende Anträge: "(1) Der Seite 4
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Entscheid ist, was den Sachverhalt bzw. deren Darstellung anbelangt, zu berichtigen. (2) Die Betreibung ist zurückzuziehen und im Betreibungsregister zu löschen. (3) Es ist festzustellen, dass die Einsprecherin keine Mehrwertsteuer mehr schuldet. (4) Alles ist unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV zu beurteilen." Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin insbesondere dar, die ESTV habe den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben. Mit EMail vom 27. Juli 2010 habe sie die Schlussdeklaration eingereicht mit der Bemerkung, sie erwarte eine Rückantwort. Eine solche sei aber nicht erfolgt. Die ESTV habe sie also im Glauben gelassen, alles sei in Ordnung. Im Weiteren habe sie der ESTV mit EMail vom 10. September 2010 sämtliche Rechnungen und nicht wie von dieser dargelegt bloss diverse Rechnungen eingereicht. Entgegen der Behauptung der ESTV habe sie keine Schlussabrechnung erhalten, vielmehr sei gleich die Betreibung eingeleitet worden. Die ESTV habe die Zustellung der Schlussabrechnung zu beweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte diese (neue) Beschwerde unter der Aktennummer A3285/2011. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 schloss die ESTV auf Nichteintreten, da es sich um die gleiche Streitsache handle wie bei der Beschwerde vom 25. Februar 2011 (Beschwerdeverfahren A1344/2011) und diese rechtshängig sei. L.
Im Beschwerdeverfahren A1344/2011 reichte die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2011 auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine Stellungnahme
zum
wiedererwägungsweise
erlassenen
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 ein. Diese Stellungnahme war inhaltlich identisch mit ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2011 im Verfahren A3285/2011.
Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden
gegen
Seite 5
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Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. 1.2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 222 E. 1, 127 V 156 E. 1, 123 V 214 E. 1 Urteile des Bundesgerichts 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 1.1, 2C_872/2008 und 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8794/2007 und A8755/2007 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6834/2007 und A6835/2007 vom 14. Juni 2010 E. 1.3 ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch in beiden Fällen dasselbe Steuersubjekt betroffen, entsprechen sich die Sachverhalte und stellen sich gleiche Rechtsfragen (vgl. zur vorliegenden Konstellation AUGUST MÄCHLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 N. 20 mit Hinweis). Daher rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren A1344/2011 und A3285/2011 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 1.3. Als Prozessvoraussetzungen auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde eine Beschwerde zu behandeln und darüber materiell
zu
befinden
hat
(ALFRED
KÖLZ/ISABELLE
HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 410). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden Seite 6
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Person (Art. 48
VwVG), ein form und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50
und 51
ff. VwVG) und das Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit oder eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen Sache (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2 KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N 414). Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen nachgewiesen sein. Die angerufene Behörde prüft sie von Amtes wegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1276/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall hat die ESTV ihren Einspracheentscheid im Rahmen von Art. 58 Abs. 1
VwVG in Wiedererwägung gezogen. Gemäss Art. 58 Abs. 3
VwVG setzt das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde vom 25. Februar 2011 fort, soweit diese durch den neuen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 nicht gegenstandslos geworden ist. Da bezüglich der noch streitigen Punkte also weiterhin Rechtshängigkeit besteht, ist auf die Beschwerde vom 9. Juni 2011 gegen den wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 nicht einzutreten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46).
1.4.
1.4.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des Einspracheentscheids war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2 statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
Die Beschwerdeführerin beantragt den Rückzug der Betreibung und deren Löschung im Betreibungsregister (vgl. Antrag Nr. 2 ihrer Seite 7
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Beschwerde vom 25. Februar 2011). Über diesen Punkt hat die ESTV nicht entschieden. Da sich der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erweitern darf, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
1.4.2. Der Erlass einer Feststellungsverfügung bedingt, dass das schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung (bzw. eine Leistungsverfügung) gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3 BGE 126 II 300 E. 2c BVGE 2010/12 E. 2.3, 2007/24 E. 1.3 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4695/2008 vom 24. März 2011 E. 1.4). Der Beschwerdeführerin fehlt hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens, dass sie keine Mehrwertsteuer schulde, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil anhand des negativen Leistungsbegehrens, dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids, soweit er zum Nachteil der Beschwerdeführerin sei), entschieden werden kann, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht. Auf das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerde vom 25. Februar 2011) ist somit nicht einzutreten.
1.4.3. Unter diesen Vorbehalten ist auf die ansonsten form und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Februar 2011 einzutreten. 1.5.
1.5.1. Die Prozesserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit setzt voraus, dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung nicht mehr anerkannt werden kann. Diesem Erfordernis ist dann bzw. in dem Umfang Genüge getan, als ein im Rahmen von Art. 58 Abs. 1
VwVG pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen der beschwerdeführenden Person entspricht oder gar darüber hinausgeht (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6995/2010 vom 29. Juli 2011, A457/2010 vom 30. Juni 2010 MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46).
1.5.2. Vorliegend entsprach die ESTV in ihrem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 den Anträgen der Beschwerdeführerin insoweit, als sie erkannte, diese habe ihr für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 keine Mehrwertsteuer zu bezahlen (Ziff. 2 des Dispositivs). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
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In der Folge beschränkt sich der vorliegende Streitgegenstand auf die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1.6.
1.6.1. Die ESTV beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da diese das Verfahren unnötigerweise verursacht habe. Die Beschwerdeführerin verneint dies und beantragt die Auferlegung der Kosten an die ESTV. In diesem Zusammenhang verlangt sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2011 eine Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz (Antrag Nr. 1 der Stellungnahme). Materiell bildet dieses Begehren Teil der Begründung ihres Antrags auf Auferlegung der Kosten an die Vorinstanz. Zur Bemessung ihrer geltend gemachten Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin eine Kostennote eingereicht. 1.6.2. Nach Art. 63 Abs. 1
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten gemäss Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Bestimmung dieser Partei erfolgt nach materiellen Kriterien. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt deshalb die Vorinstanz nur dann als im Sinn von Art. 5
VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat und nicht dann, wenn sie dies tut, weil der Beschwerdeführer den Umstand beseitigt hat, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O.,
Rz. 4.56).
Hat
der
Beschwerdeführer das Wiedererwägungsverfahren unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht, etwa weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel zu spät eingereicht hat, sind die Kosten demnach ihm aufzuerlegen (ANDREA PFLEIDERER, in Praxiskommentar, a.a.O., Art. 58 N. 50 Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. November 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.79 E. 4 vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4417/2007 vom 10. März 2010 E. 4.2.2).
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Im Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 64 Abs. 1
VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5
VGKE sinngemäss (Art. 15
VGKE).
1.6.3. Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerde vom 9. Juni 2011 und betreffend die Beschwerdeanträge vom 25. Februar 2011, auf die das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht eingetreten ist, als unterliegende Partei. Sie hat demnach insoweit gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Bezug auf die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist zu bestimmen, wer diese verursacht hat. Die Gegenstandslosigkeit trat formell aufgrund des von der ESTV wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheids ein, in dem diese die Einlageentsteuerung betreffend die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 bezogenen Leistungen
im
Unterschied
zu
ihrem
ursprünglichen
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 akzeptiert hat. In der Folge ist abzuklären, ob die ESTV bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 die Einlageentsteuerung hätte zulassen müssen und dies nun (bloss) aus besserer Erkenntnis getan hat. In diesem Fall hätte die ESTV die Gegenstandslosigkeit dieses Beschwerdeverfahrens auch materiell verursacht und würde als unterliegende Partei gelten, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung auszurichten wäre. Hat dagegen die ESTV ihren Einspracheentscheid aus Gründen in Wiedererwägung gezogen, die der Beschwerdeführerin anzulasten sind insbesondere aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten vor der Vorinstanz und hat diese das Beschwerdeverfahren damit unnötigerweise und schuldhaft verursacht, würde sie als unterliegende Partei gelten. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und es wäre ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 die Einlageentsteuerung hätte zulässen müssen. Dazu sind zunächst die diesbezüglich relevanten materiellrechtlichen Grundlagen aufzuzeigen.
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2.
2.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der NettoAllphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer Art. 130
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Das vorliegende Verfahren betrifft die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 und untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3 vgl. des Weiteren etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Urteil etwa die
nachfolgend
abgehandelten
Themen
wie
das
Selbstveranlagungsprinzip oder die Buchführungspflicht dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70
, 71
oder 72 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2).
Mehrwertsteuerpflichtig wird gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt auch wenn die Gewinnabsicht fehlt , sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000. übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
2.2. Der Vorsteuerabzug stellt ein zentrales Element des Mehrwert steuersystems dar. Er kann geltend gemacht werden, wenn die in Art. 38 Seite 11
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ff. aMWSTG genannten Bedingungen eingehalten sind. Er bewirkt, dass der Unternehmer per Saldo nur seinen Nettoumsatz, d.h. den Umsatz abzüglich
der
Vorsteuern,
versteuern
muss,
obgleich
die
Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3 ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1360). Der gesetzliche Normalfall ist dabei die Abrechnung der steuerbaren Umsätze unter Berücksichtigung der zulässigen Vorsteuerabzüge. Der Vorsteuerabzug ist prinzipiell nichts anderes als das Gegenstück zur Ausgangsumsatzsteuer.
Infolge
der
Trennung
zwischen
Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind beim steuerpflichtigen Unternehmer die beiden Bereiche grundsätzlich unabhängig voneinander zu
ermitteln
(sog.
effektive
Methode
vgl.
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1, A 6198/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.2, A5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.2 CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1362). 2.3. Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung müssen, damit der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.2, 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6198/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4):
a) Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nur für Steuerpflichtige (Art. 38 Abs. 1 aMWSTG)
b) Der Vorsteuerabzug ist nur für solche Leistungen möglich, die von einem anderen Unternehmer mit der Mehrwertsteuer belastet erbracht wurden (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG)
c) Die Leistungen müssen zudem für einen geschäftlich begründeten Zweck oder für den Export erbracht werden (Art. 38 Abs. 2 aMWSTG), wobei die zulässigen Zwecke in Art. 38 Abs. 2 und 3 aMWSTG abschliessend umschrieben sind
d) Der Abzug darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein (Art. 38 Abs. 5 und 39 aMWSTG) oder zur Erzielung eines von der Besteuerung ausgenommenen Umsatzes (Art. 18 aMWSTG) bzw. eines Seite 12
A1344/2011 und A3285/2011
Nichtumsatzes (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG ebenso Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.5) eingesetzt werden
e) Es muss ein genügender Nachweis in Form einer Rechnung bestehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 37 aMWSTG). 2.4. Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Empfangs der Lieferung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben, treten sie aber später noch ein, kann der Vorsteuerabzug unter Vorbehalt von Art. 42 Abs. 2 und 3 aMWSTG in der Abrechnung über diejenige Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind (Art. 42 Abs. 1 aMWSTG sog. Einlageentsteuerung zum Begriff vgl. TOBIAS FELIX ROHNER, Der nachträgliche Vorsteuerabzug [Einlageentsteuerung] im schweizerischen MWSTG und nach der 6. MwSt.Richtlinie der EU, Bern 2007, S. 3 ff. mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 aMWSTG kann bei einer Veränderung der Verhältnisse im erwähnten Sinne die früher bezahlte Steuer u.a. auf im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, sofern diese im Zusammenhang mit einem künftigen steuerbaren Zweck stehen. Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Lieferung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen linear um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen linear um einen Zwanzigstel. Bei Dienstleistungen, die vor dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug teilweise genutzt wurden, berechnet sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht genutzten Teils (Art. 42 Abs. 3 aMWSTG Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 9, A 5885/2009 vom 27. September 2010 E. 3.1).
3.
3.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Leistungserbringer ist bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1 Seite 13
A1344/2011 und A3285/2011
aMWSTG vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 4, A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen).
3.2. Bei festgestellter Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 aMWSTG). Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (BGE 137 II 136 E. 6.3 vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4, A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1). Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerschuld selbst festzustellen er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (BGE 137 II 136 E. 6.2 Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.1, A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2.1. Die Verwendung des offiziellen Formulars der ESTV ist für die Erfüllung der Abrechnungspflicht nicht zwingend erforderlich. Die Einreichung der Abrechnung "in der vorgeschriebenen Form" durch den Steuerpflichtigen gemäss Art. 46 aMWSTG ist grundsätzlich in dem Sinn zu verstehen, als dieser der ESTV die geforderten Informationen (materiell) zur Verfügung zu stellen hat, wobei dies ebenfalls eine Aufschlüsselung der Informationen nach bestimmten Kriterien miteinschliesst. Wenn der Steuerpflichtige das offizielle Formular der Verwaltung jedoch nicht verwendet, muss er dennoch seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung entsprechend diesem offiziellen Formular gestalten (vgl. Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c/bb).
3.3. Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er über die erforderlichen Kenntnisse betreffend seinen gesetzlichen Pflichten verfügt und sich über die geltende Praxis zum Mehrwertsteuergesetz hinreichend informiert Seite 14
A1344/2011 und A3285/2011
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6642/2008 vom 8. November 2010 E. 2, A1618/2006 vom 27. August 2008 E. 4.3). Bei Zweifeln hat er die Möglichkeit, sich bei den Steuerbehörden zu erkundigen. Unterlässt er dies, kann er sich im Folgenden nicht auf die mangelnden Kenntnisse oder auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen, um sich gegen einen rückwirkenden Steuerbezug zu wehren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5312/2008 und A 5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2, A1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.1, A1544/2006 vom 11. September 2008 E. 3.1, A1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.3 Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.1 zur Warenumsatzsteuer).
3.4. Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Steuerpflichtigen von sich aus über ihre Pflichten zu informieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1618/2006 vom 27. August 2008 E. 4.3). Die Verwaltung unterliegt im Bereich der Mehrwertsteuer also keiner allgemeinen Informations, Aufklärungs
oder
gar
Beratungspflicht
gegenüber
dem
Mehrwertsteuerpflichtigen. Ebenso wenig besteht eine absolute Pflicht der ESTV, bei Auskünften den Sachverhalt nach Eventualitäten zu durchforschen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4896/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1) oder zu überprüfen, ob die vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben korrekt und vollständig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5751/2009 vom 17. März 2011 E. 2.4.3).
3.5. Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann über die Buchführungspflicht nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der vorliegend einschlägigen "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" (Wegleitung 2001), gültig ab 1. Januar 2001, Gebrauch gemacht. Dort sind genauere Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt Seite 15
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leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur" vgl. Rz. 890 und 893 ff. der Wegleitung 2001 vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.1 und 2.5.3, A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.2, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.2).
4.
Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2 Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3c). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1479/2006 vom 10. September 2008 E. 1.3, A1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4 BVGE 2009/60 E. 2.1.3 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3409/2010 vom 4. April 2011 E. 4.3, A8017/2009 vom 2. September 2010 E. 2.8, A1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1).
5.
5.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2008 steuerpflichtig. Um die Vorsteuern der im Jahr 2007 bezogenen Leistungen geltend zu machen, hat sie deshalb insbesondere zu belegen, dass diese Bezüge nach dem 1. Januar 2008 einem steuerbaren Zweck gedient haben (E. 2.4). Dies hat die Beschwerdeführerin bis im Beschwerdeverfahren nicht getan. In der Einsprache vom 23. Oktober 2010 machte sie zwar ebenfalls die Vorsteuern für die betreffenden Seite 16
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Leistungsbezüge im Jahr 2007 geltend und führte diese in dem in ihrer Eingabe enthaltenen Journal auf. Dort vermerkte sie jedoch bloss, sie habe im Jahr 2007 Leistungen von den Auftragnehmern "Z._______", "X._______" und "Y._______" erhalten. Unklar blieb, um was für Leistungen es sich gehandelt hat. Sie erbrachte auch sonst keinen Nachweis, dass sie diese Bezüge ab dem Zeitpunkt ihrer Steuerpflicht per 1. Januar 2008 für steuerbare Zwecke verwendet hat. Insbesondere reichte sie die entsprechenden Rechnungsbelege nicht ein. Erst mit der Beschwerde vom 25. Februar 2011 legte die Beschwerdeführerin dar, um was für Leistungen es sich gehandelt habe und dass und wie diese dem Geschäftsbetrieb ab dem Jahr 2008 gedient hätten (vgl. Beschwerde vom 25. Februar 2011 Rz. 41 bis 44). Zudem reichte sie zum Nachweis ihrer Ausführungen
die
entsprechenden
Rechnungen
ein.
Die
Beschwerdeführerin hat demnach das Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht. Sie hätte den Nachweis für die Berechtigung zur Einlageentsteuerung bereits im Einspracheverfahren bzw. zu einem noch früheren Zeitpunkt erbringen können, indem sie den Zusammenhang mit dem späteren steuerbaren Zweck aufgezeigt und die Rechnungsbelege eingereicht hätte. Daran ändern auch die nachfolgenden Ausführungen nichts. 5.2. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, sie habe die Einlageentsteuerung bereits vor dem ersten Entscheid der ESTV geltend gemacht. Sie nimmt damit Bezug auf ihre elektronisch übermittelte Anmeldung vom 18. Juni 2007, in der sie der ESTV sinngemäss mitteilte, es würden bereits diverse Investitionen getätigt. Sie wolle sich sofort anmelden, um bereits im Jahr 2007 Vorsteuerabzüge vornehmen zu können. Dieser Einwand ist aber nicht stichhaltig. Er ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Einlageentsteuerung erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat. Erst hier zeigte sie auf, welche Leistungsbezüge im Jahr 2007 (späteren) steuerbaren Zwecken gedient haben und belegte dies mit Rechnungen. Im Übrigen trifft die ESTV nach der Rechtsprechung keine Beratungspflicht (E. 3.4). Sie musste der Beschwerdeführerin demnach im Zeitpunkt der Anmeldung nicht aufzeigen, ob und gegebenenfalls wie sie später allenfalls eine Einlageentsteuerung vornehmen kann. 5.3. Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, sie habe bereits mit EMail vom 27. Juli 2010 eine Schlussdeklaration eingereicht mit der Bemerkung, dass sie eine Rückmeldung erwarte. Eine solche habe sie Seite 17
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aber nicht erhalten. Die ESTV habe sie im Glauben gelassen, es sei alles in Ordnung. Hier ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2010 keine offizielle Schlussabrechnung eingereicht hat, sondern eine Quartalsabrechnung für das 4. Quartal 2009, die sie handschriftlich in eine "Schlussabrechnung" abgeändert und mit Fr. 0. Steuern und Fr. 0. Vorsteuern ausfüllt hat (amtl. Akten Nr. 11). Zwar muss nicht zwingend das offizielle Formular verwendet werden, doch sind die geforderten Informationen der ESTV (materiell) zur Verfügung zu stellen und der Aufbau sowie die Gliederung ist einzuhalten (E. 3.2.1). Dies war bei dieser Eingabe nicht der Fall, da sich eine Quartalsabrechnung grundsätzlich von einer Schlussabrechnung unterscheidet. Bei letzterer sind nicht die im betreffenden Quartal getätigten Umsätze und Leistungsbezüge massgebend, sondern insbesondere die Höhe der ausgeführten aber noch nicht fakturierten Arbeiten, der Debitoren, der Vorräte und der Betriebsmittel bzw. Investitionsgüter sowie der Immobilien bei Ende der Steuerpflicht. Aufgrund dieser Eingabe konnte die ESTV deshalb von vornherein keine Korrektur ihrer Schätzung vornehmen. Im Übrigen ist zwar störend, dass die ESTV die Beschwerdeführerin offenbar nicht umgehend über die fehlerhafte Schlussdeklaration
informiert
hat.
Aufgrund
des
Selbstveranlagungsprinzips liegt jedoch die Verantwortung zur richtigen und rechtzeitigen Abrechnung bei der Beschwerdeführerin (E. 3.1 und 3.2). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die ESTV ihren Ersuchen um Rückruf am 24. August und 3. September 2010 gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht umgehend Folge gegeleistet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Auskunftsverweigerung auf Seiten der ESTV war im Übrigen nicht gegeben. Gemäss den Akten fanden zumindest zwei telefonische Kontakte statt. Einerseits Ende August 2010, bei dem die ESTV gemäss ihren
unwidersprochen
gebliebenen
Ausführungen
im
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 die Einreichung der Schlussabrechnung und des Vorsteuerjournals verlangt hat und andererseits anfangs September 2010. Auch damals forderte die ESTV die Beschwerdeführerin wiederum zur Einreichung des Vorsteuerjournals auf (vgl. E. 5.5).
5.4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie eine Schlussabrechnung erhalten. Vielmehr habe die ESTV gleich die Betreibung eingeleitet. Die ESTV sei anzuweisen, die Zustellung der Schlussabrechnung zu beweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann offenbleiben, ob bzw. wann sie eine Seite 18
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Schlussabrechnung erhalten hat. Der Nichterhalt des entsprechenden Abrechnungsformulars hätte ohnehin nicht zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin von der Abrechnungspflicht entbunden gewesen wäre.
Die
Beschwerdeführerin
ist
wiederum
auf
das
Selbstveranlagungsprinzip hinzuweisen, wonach sie für die rechtzeitige Abrechnung selber verantwortlich ist (E. 3.1 und 3.2). Bei Nichterhalt des Formulars hätte sie dieses deshalb bei der ESTV rechtzeitig verlangen müssen. Da die Beschwerdeführerin mit EMail vom 27. August 2010 eine eingescannte Schlussabrechnung wenn auch unvollständig ausgefüllt eingereicht hat (vgl. E. E), verfügte sie im Übrigen zumindest ab diesem Zeitpunkt über eine solche.
5.5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin versuchte die ESTV noch vor dem Einspracheverfahren ihre ermessensweise Schätzung zu korrigieren, indem sie von der Beschwerdeführerin insbesondere das Vorsteuerjournal einverlangt hat (vgl. E. 5.3). Die Einforderung des Vorsteuerjournals war zweckmässig, um die teilweise mit Fragezeichen ausgefüllte Schlussabrechnung (vgl. amtl. Akten Nr. 15) zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG gehalten ist, ihre Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (E. 3.5). Zum damaligen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin nicht über ein Vorsteuerjournal verfügt und auch sonst die von ihr geltend gemachten Vorsteuern nicht in einer Weise dokumentiert, die eine solche leichte und zuverlässige Ermittlung zuliess. Sie beschränkte sich darauf, der ESTV am 27. Juli bzw. 27. August 2010 die Bilanz bzw. Erfolgsrechnung des Jahres 2008 (inkl. Abschlussbuchungen) und am 10. September 2010 diverse Eingangsrechnungen einzureichen. Sie ist damit ihren Buchführungspflichten nicht genügend nachgekommen bzw. hat ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Aufgrund der mangelhaften Unterlagen konnte die ESTV zu diesem Zeitpunkt keine Korrektur der Schätzung vornehmen. Insbesondere ging aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Einlageentsteuerung erfüllt hätte.
5.6. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerde gemäss ihrem eigenen EMail vom 10. September 2010 der ESTV nicht sämtliche Rechnungsbelege eingereicht, sondern nur diejenigen mit den "grössten Beträgen" (vgl. E. Seite 19
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F). Ob die ESTV damals die vorliegend relevanten Rechnungen hinsichtlich der Leistungsbezüge des Jahres 2007 erhalten hat, bleibt offen. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Voraussetzungen zur Vornahme der Einlageentsteuerung als steuermindernde Tatsachen trägt (E. 4), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht davon auszugehen. Im Übrigen war die ESTV nicht verpflichtet, diese Rechnungen einzufordern, da sie den Sachverhalt nicht nach Eventualitäten, d.h. ob vorliegend allenfalls eine Einlageentsteuerung möglich ist, nachzugehen hat (E. 3.4). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, da die Beschwerdeführerin ihre Buchhaltungspflichten verletzt hat. 6.
Nach
dem
Gesagten
hat
die
Beschwerdeführerin
das
Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht. Sie gilt deshalb auch mit Bezug auf das gegenstandslos gewordene Verfahren als unterliegende Partei (vgl. oben E. 1.6). Ihr sind somit sämtliche Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 3'000. festgesetzt werden, aufzuerlegen und mit den in insgesamt gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Aus dem gleichen Grund ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A1344/2011 und A3285/2011 werden vereinigt. 2.
Auf die Beschwerde vom 9. Juni 2011 wird nicht eingetreten. 3.
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 25. Februar 2011 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den in insgesamt gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Seite 20
A1344/2011 und A3285/2011
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. .. Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz
Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
Seite 21
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1344/2011 und A3285/2011
Urteil vom 26. September 2011
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 Einlageentsteuerung).
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ bezweckt insbesondere den Vertrieb sowie die Herstellung elektronischer Medien, v.a. Fernsehprogramme im (...). Sie war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Diese bewilligte ihr am 5. November 2007 die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten. B.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 teilte die A._______ mit, sie habe ihren Betrieb seit längerem eingestellt. Im Fragebogen der ESTV betreffend die Abklärung für eine Löschung, datiert vom 6. November 2009, bestätigte die A._______, sie habe ihren Geschäftsbetrieb per 31. Dezember 2008 aufgegeben. Am 12. Januar 2010 teilte ihr die ESTV mit, sie habe sie per 31. Dezember 2008 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Im Weiteren führte die ESTV aus, die beiliegende Schlussabrechnung müsse zwingend ausgefüllt werden. Angaben über das Ausfüllen könnten der Anleitung entnommen werden. C.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 564920 vom 22. Juni 2010 stellte die ESTV der A._______ eine provisorische Steuerforderung von Fr. 15'000. Mehrwertsteuer in Rechnung. Es handelte sich um eine ermessensweise Schätzung, da die Schlussabrechnung trotz Mahnung nicht eingereicht worden sei.
D.
Mit EMail vom 27. Juli 2010 reichte die A._______ das Abrechnungsformular für das 4. Quartal 2009 ein, wobei sie darauf u.a. den Vermerk "Schlussabrechnung" anbrachte. Sie deklarierte Fr. 0. Steuern und Fr. 0. Vorsteuern. Im Weiteren reichte die A._______ am gleichen Tag die Bilanz per 31. Dezember 2008 ein. E.
Mit EMail vom 27. August 2010 sandte die A._______ der ESTV die Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2008 zu. Im Weiteren reichte sie eine eingescannte und nicht unterzeichnete Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 ein. Im EMail bat sie die ESTV um Hilfe bei der korrekten Ausfüllung. Bei den Positionen "Betriebsmittel/Investitionsgüter" und "Dienstleistungen" setzte sie Fragezeichen. Seite 2
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F.
Mit EMail vom 10. September 2010 teilte die A._______ der ESTV mit, ein Vorsteuerjournal habe sie nicht. Es seien aber sämtliche Rechnungen alphabetisch geordnet. Die eingescannten Rechnungen mit den grössten Beträgen befänden sich im Anhang des EMails. Im Weiteren führte sie aus, sie könne sämtliche Rechnungen so zustellen und bat die ESTV mitzuteilen, welche benötigt würden.
G.
Am 21. September 2010 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid. Darin bestätigte sie für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 die Steuerforderung in der Höhe von Fr. 15'000. zuzüglich Verzugszins gemäss der EA Nr. 564920. Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ am 23. Oktober 2010 Einsprache. Sie machte insbesondere geltend, sie weise ein Mehrwertsteuerguthaben von Fr. 98.63 auf. H.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut. Sie erkannte, die A._______ schulde ihr für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 Fr. 1'358.80 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe erst mit dem in der Einsprache enthaltenen Buchungsjournal eine Korrektur ihrer Ermessenseinschätzung vornehmen können. Der Abgleich der in den eingereichten Abrechnungen (1. bis 4. Quartal 2008) deklarierten Umsätze und Vorsteuern mit dem Buchhaltungsjournal habe ergeben, dass die A._______ für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 noch Fr. 1'358.80 schulde. In der Folge stellte die ESTV die Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 680341 vom 27. Januar 2011 in der Höhe des Differenzbetrags von Fr. 13'641.20 aus. I.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 führte die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: "(1) Der Entscheid ist partiell, soweit er zum Nachteil der Einsprecherin gereicht, aufzuheben. (2) Die Betreibung ist zurückzuziehen und im Betreibungsregister zu löschen. (3) Es ist festzustellen, dass die Einsprecherin keine Mehrwertsteuer mehr schuldet. (4) Alles ist unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
ESTV
zu
beurteilen".
Zur
Begründung
brachte
die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Ziel sei es gewesen, die Seite 3
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ausgeschriebene Konzession für ein Regionalfernsehen im (...) zu erlangen. Der Sendebeginn sei am 1. Januar 2008 gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie bereits vor diesem Datum Leistungen von ihren Vertragspartnern bezogen habe. Im Jahr 2007 habe sie Fr. 1'358.95 Vorsteuern auf solchen Leistungen bezahlt. Bestritten sei im vorliegenden Verfahren nur noch dieser Betrag. Sie habe bereits bei ihrer Anmeldung vom 18. Juni 2007 angeführt, sie werde im Jahr 2007 diverse Investitionen vornehmen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Einlageentsteuerung betreffend die im Jahr 2007 bezogenen Leistungen erfüllt. Ohne diese Vorleistungen wäre es ihr nicht möglich gewesen, den Betrieb am 1. Januar 2008 aufzunehmen. Zu berücksichtigen seien Rechnungen des Notars in der Höhe von Fr. 2'023.75 (inkl. MWST) für die Gründung, der X._______ von insgesamt Fr. 12'912. (inkl. MWST) für Beratungsleistungen sowie der Y._______ von Fr. 4'304. (inkl. MWST) für die Erstellung von Unterlagen und Koordinationsaufgaben. J.
Am 12. Mai 2011 erliess die ESTV wiedererwägungsweise einen neuen Einspracheentscheid. Sie hiess die Einsprache teilweise gut und erkannte, die Beschwerdeführerin schulde ihr für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 keine Mehrwertsteuer. Zur Begründung brachte sie
insbesondere
vor,
aufgrund
der
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten Rechnungen für die im Jahr 2007 bezogenen Dienstleistungen könnten die betreffenden Vorsteuern gewährt werden. Die ESTV habe in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 die in der Einsprache aufgeführten Leistungsbezüge 2007 (Advokaturleistungen, Treuhandleistungen sowie Werbung) mangels weiterer Angaben praxisgemäss als Dienstleistungen qualifiziert, die beim Bezug als verbraucht gelten und deswegen nicht zur Einlageentsteuerung zugelassen. Erst mit den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu eigereichten mehrwertsteuerkonformen Rechnungen sei es für die ESTV ersichtlich gewesen, dass es sich bei diesen im Jahr 2007 bezogenen Dienstleistungen um solche gehandelt habe, die für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich gewesen seien.
K.
Am 9. Juni 2011 führte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Beschwerde
gegen
den
wiedererwägungsweise
erlassenen
Einspracheentscheid
vom
12. Mai
2011
an
das
Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte sie folgende Anträge: "(1) Der Seite 4
A1344/2011 und A3285/2011
Entscheid ist, was den Sachverhalt bzw. deren Darstellung anbelangt, zu berichtigen. (2) Die Betreibung ist zurückzuziehen und im Betreibungsregister zu löschen. (3) Es ist festzustellen, dass die Einsprecherin keine Mehrwertsteuer mehr schuldet. (4) Alles ist unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV zu beurteilen." Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin insbesondere dar, die ESTV habe den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben. Mit EMail vom 27. Juli 2010 habe sie die Schlussdeklaration eingereicht mit der Bemerkung, sie erwarte eine Rückantwort. Eine solche sei aber nicht erfolgt. Die ESTV habe sie also im Glauben gelassen, alles sei in Ordnung. Im Weiteren habe sie der ESTV mit EMail vom 10. September 2010 sämtliche Rechnungen und nicht wie von dieser dargelegt bloss diverse Rechnungen eingereicht. Entgegen der Behauptung der ESTV habe sie keine Schlussabrechnung erhalten, vielmehr sei gleich die Betreibung eingeleitet worden. Die ESTV habe die Zustellung der Schlussabrechnung zu beweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte diese (neue) Beschwerde unter der Aktennummer A3285/2011. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 schloss die ESTV auf Nichteintreten, da es sich um die gleiche Streitsache handle wie bei der Beschwerde vom 25. Februar 2011 (Beschwerdeverfahren A1344/2011) und diese rechtshängig sei. L.
Im Beschwerdeverfahren A1344/2011 reichte die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2011 auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine Stellungnahme
zum
wiedererwägungsweise
erlassenen
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 ein. Diese Stellungnahme war inhaltlich identisch mit ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2011 im Verfahren A3285/2011.
Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
das
Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden
gegen
Seite 5
A1344/2011 und A3285/2011
Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
zu
befinden
hat
(ALFRED
KÖLZ/ISABELLE
HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 410). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden Seite 6
A1344/2011 und A3285/2011
Person (Art. 48
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 51 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
Im vorliegenden Fall hat die ESTV ihren Einspracheentscheid im Rahmen von Art. 58 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
1.4.
1.4.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des Einspracheentscheids war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2 statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
Die Beschwerdeführerin beantragt den Rückzug der Betreibung und deren Löschung im Betreibungsregister (vgl. Antrag Nr. 2 ihrer Seite 7
A1344/2011 und A3285/2011
Beschwerde vom 25. Februar 2011). Über diesen Punkt hat die ESTV nicht entschieden. Da sich der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erweitern darf, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
1.4.2. Der Erlass einer Feststellungsverfügung bedingt, dass das schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung (bzw. eine Leistungsverfügung) gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3 BGE 126 II 300 E. 2c BVGE 2010/12 E. 2.3, 2007/24 E. 1.3 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4695/2008 vom 24. März 2011 E. 1.4). Der Beschwerdeführerin fehlt hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens, dass sie keine Mehrwertsteuer schulde, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil anhand des negativen Leistungsbegehrens, dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids, soweit er zum Nachteil der Beschwerdeführerin sei), entschieden werden kann, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht. Auf das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerde vom 25. Februar 2011) ist somit nicht einzutreten.
1.4.3. Unter diesen Vorbehalten ist auf die ansonsten form und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Februar 2011 einzutreten. 1.5.
1.5.1. Die Prozesserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit setzt voraus, dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung nicht mehr anerkannt werden kann. Diesem Erfordernis ist dann bzw. in dem Umfang Genüge getan, als ein im Rahmen von Art. 58 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
1.5.2. Vorliegend entsprach die ESTV in ihrem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 den Anträgen der Beschwerdeführerin insoweit, als sie erkannte, diese habe ihr für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 keine Mehrwertsteuer zu bezahlen (Ziff. 2 des Dispositivs). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
Seite 8
A1344/2011 und A3285/2011
In der Folge beschränkt sich der vorliegende Streitgegenstand auf die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1.6.
1.6.1. Die ESTV beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da diese das Verfahren unnötigerweise verursacht habe. Die Beschwerdeführerin verneint dies und beantragt die Auferlegung der Kosten an die ESTV. In diesem Zusammenhang verlangt sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2011 eine Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz (Antrag Nr. 1 der Stellungnahme). Materiell bildet dieses Begehren Teil der Begründung ihres Antrags auf Auferlegung der Kosten an die Vorinstanz. Zur Bemessung ihrer geltend gemachten Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin eine Kostennote eingereicht. 1.6.2. Nach Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren |
||||||
| Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren |
||||||
| Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. | ||||||
a.a.O.,
Rz. 4.56).
Hat
der
Beschwerdeführer das Wiedererwägungsverfahren unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht, etwa weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel zu spät eingereicht hat, sind die Kosten demnach ihm aufzuerlegen (ANDREA PFLEIDERER, in Praxiskommentar, a.a.O., Art. 58 N. 50 Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. November 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.79 E. 4 vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4417/2007 vom 10. März 2010 E. 4.2.2).
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A1344/2011 und A3285/2011
Im Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren |
||||||
| Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren |
||||||
| Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss. | ||||||
1.6.3. Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerde vom 9. Juni 2011 und betreffend die Beschwerdeanträge vom 25. Februar 2011, auf die das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht eingetreten ist, als unterliegende Partei. Sie hat demnach insoweit gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
im
Unterschied
zu
ihrem
ursprünglichen
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 akzeptiert hat. In der Folge ist abzuklären, ob die ESTV bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 die Einlageentsteuerung hätte zulassen müssen und dies nun (bloss) aus besserer Erkenntnis getan hat. In diesem Fall hätte die ESTV die Gegenstandslosigkeit dieses Beschwerdeverfahrens auch materiell verursacht und würde als unterliegende Partei gelten, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung auszurichten wäre. Hat dagegen die ESTV ihren Einspracheentscheid aus Gründen in Wiedererwägung gezogen, die der Beschwerdeführerin anzulasten sind insbesondere aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten vor der Vorinstanz und hat diese das Beschwerdeverfahren damit unnötigerweise und schuldhaft verursacht, würde sie als unterliegende Partei gelten. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und es wäre ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 die Einlageentsteuerung hätte zulässen müssen. Dazu sind zunächst die diesbezüglich relevanten materiellrechtlichen Grundlagen aufzuzeigen.
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A1344/2011 und A3285/2011
2.
2.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der NettoAllphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer Art. 130
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 130 [1] Mehrwertsteuer [2]* |
||||||
| Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. | ||||||
| Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen. [3] | ||||||
| Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden. [4] | ||||||
| Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht. [5] | ||||||
| Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird. [6] | ||||||
| Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen. [7] | ||||||
| 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [2] * Mit Übergangsbestimmung. [3] Seit dem 1. Jan. 2024 beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20). [4] Seit dem 1. Jan. 2024 betragen die Mehrwertsteuersätze 8,1 % (Normalsatz) und 2,6 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 - AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 - AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
||||||
| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 113 Anwendung des neuen Rechts |
||||||
| Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. | ||||||
| Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. | ||||||
| Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 113 Anwendung des neuen Rechts |
||||||
| Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. | ||||||
| Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. | ||||||
| Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. | ||||||
nachfolgend
abgehandelten
Themen
wie
das
Selbstveranlagungsprinzip oder die Buchführungspflicht dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts [1] bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 71 Einreichung der Abrechnung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. | ||||||
| Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. | ||||||
Mehrwertsteuerpflichtig wird gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt auch wenn die Gewinnabsicht fehlt , sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000. übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
2.2. Der Vorsteuerabzug stellt ein zentrales Element des Mehrwert steuersystems dar. Er kann geltend gemacht werden, wenn die in Art. 38 Seite 11
A1344/2011 und A3285/2011
ff. aMWSTG genannten Bedingungen eingehalten sind. Er bewirkt, dass der Unternehmer per Saldo nur seinen Nettoumsatz, d.h. den Umsatz abzüglich
der
Vorsteuern,
versteuern
muss,
obgleich
die
Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3 ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1360). Der gesetzliche Normalfall ist dabei die Abrechnung der steuerbaren Umsätze unter Berücksichtigung der zulässigen Vorsteuerabzüge. Der Vorsteuerabzug ist prinzipiell nichts anderes als das Gegenstück zur Ausgangsumsatzsteuer.
Infolge
der
Trennung
zwischen
Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind beim steuerpflichtigen Unternehmer die beiden Bereiche grundsätzlich unabhängig voneinander zu
ermitteln
(sog.
effektive
Methode
vgl.
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1, A 6198/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.2, A5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.2 CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1362). 2.3. Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung müssen, damit der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.2, 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6198/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4):
a) Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nur für Steuerpflichtige (Art. 38 Abs. 1 aMWSTG)
b) Der Vorsteuerabzug ist nur für solche Leistungen möglich, die von einem anderen Unternehmer mit der Mehrwertsteuer belastet erbracht wurden (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG)
c) Die Leistungen müssen zudem für einen geschäftlich begründeten Zweck oder für den Export erbracht werden (Art. 38 Abs. 2 aMWSTG), wobei die zulässigen Zwecke in Art. 38 Abs. 2 und 3 aMWSTG abschliessend umschrieben sind
d) Der Abzug darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein (Art. 38 Abs. 5 und 39 aMWSTG) oder zur Erzielung eines von der Besteuerung ausgenommenen Umsatzes (Art. 18 aMWSTG) bzw. eines Seite 12
A1344/2011 und A3285/2011
Nichtumsatzes (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG ebenso Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.5) eingesetzt werden
e) Es muss ein genügender Nachweis in Form einer Rechnung bestehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 37 aMWSTG). 2.4. Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Empfangs der Lieferung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben, treten sie aber später noch ein, kann der Vorsteuerabzug unter Vorbehalt von Art. 42 Abs. 2 und 3 aMWSTG in der Abrechnung über diejenige Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind (Art. 42 Abs. 1 aMWSTG sog. Einlageentsteuerung zum Begriff vgl. TOBIAS FELIX ROHNER, Der nachträgliche Vorsteuerabzug [Einlageentsteuerung] im schweizerischen MWSTG und nach der 6. MwSt.Richtlinie der EU, Bern 2007, S. 3 ff. mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 aMWSTG kann bei einer Veränderung der Verhältnisse im erwähnten Sinne die früher bezahlte Steuer u.a. auf im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, sofern diese im Zusammenhang mit einem künftigen steuerbaren Zweck stehen. Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Lieferung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen linear um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen linear um einen Zwanzigstel. Bei Dienstleistungen, die vor dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug teilweise genutzt wurden, berechnet sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht genutzten Teils (Art. 42 Abs. 3 aMWSTG Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 9, A 5885/2009 vom 27. September 2010 E. 3.1).
3.
3.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Leistungserbringer ist bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1 Seite 13
A1344/2011 und A3285/2011
aMWSTG vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 4, A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen).
3.2. Bei festgestellter Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 aMWSTG). Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (BGE 137 II 136 E. 6.3 vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4, A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1). Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerschuld selbst festzustellen er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (BGE 137 II 136 E. 6.2 Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.1, A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2.1. Die Verwendung des offiziellen Formulars der ESTV ist für die Erfüllung der Abrechnungspflicht nicht zwingend erforderlich. Die Einreichung der Abrechnung "in der vorgeschriebenen Form" durch den Steuerpflichtigen gemäss Art. 46 aMWSTG ist grundsätzlich in dem Sinn zu verstehen, als dieser der ESTV die geforderten Informationen (materiell) zur Verfügung zu stellen hat, wobei dies ebenfalls eine Aufschlüsselung der Informationen nach bestimmten Kriterien miteinschliesst. Wenn der Steuerpflichtige das offizielle Formular der Verwaltung jedoch nicht verwendet, muss er dennoch seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung entsprechend diesem offiziellen Formular gestalten (vgl. Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c/bb).
3.3. Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er über die erforderlichen Kenntnisse betreffend seinen gesetzlichen Pflichten verfügt und sich über die geltende Praxis zum Mehrwertsteuergesetz hinreichend informiert Seite 14
A1344/2011 und A3285/2011
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6642/2008 vom 8. November 2010 E. 2, A1618/2006 vom 27. August 2008 E. 4.3). Bei Zweifeln hat er die Möglichkeit, sich bei den Steuerbehörden zu erkundigen. Unterlässt er dies, kann er sich im Folgenden nicht auf die mangelnden Kenntnisse oder auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen, um sich gegen einen rückwirkenden Steuerbezug zu wehren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5312/2008 und A 5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2, A1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.1, A1544/2006 vom 11. September 2008 E. 3.1, A1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.3 Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.1 zur Warenumsatzsteuer).
3.4. Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Steuerpflichtigen von sich aus über ihre Pflichten zu informieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1618/2006 vom 27. August 2008 E. 4.3). Die Verwaltung unterliegt im Bereich der Mehrwertsteuer also keiner allgemeinen Informations, Aufklärungs
oder
gar
Beratungspflicht
gegenüber
dem
Mehrwertsteuerpflichtigen. Ebenso wenig besteht eine absolute Pflicht der ESTV, bei Auskünften den Sachverhalt nach Eventualitäten zu durchforschen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4896/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1) oder zu überprüfen, ob die vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben korrekt und vollständig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5751/2009 vom 17. März 2011 E. 2.4.3).
3.5. Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann über die Buchführungspflicht nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der vorliegend einschlägigen "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" (Wegleitung 2001), gültig ab 1. Januar 2001, Gebrauch gemacht. Dort sind genauere Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt Seite 15
A1344/2011 und A3285/2011
leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur" vgl. Rz. 890 und 893 ff. der Wegleitung 2001 vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.1 und 2.5.3, A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.2, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.2).
4.
Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2 Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3c). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1479/2006 vom 10. September 2008 E. 1.3, A1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4 BVGE 2009/60 E. 2.1.3 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3409/2010 vom 4. April 2011 E. 4.3, A8017/2009 vom 2. September 2010 E. 2.8, A1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1).
5.
5.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2008 steuerpflichtig. Um die Vorsteuern der im Jahr 2007 bezogenen Leistungen geltend zu machen, hat sie deshalb insbesondere zu belegen, dass diese Bezüge nach dem 1. Januar 2008 einem steuerbaren Zweck gedient haben (E. 2.4). Dies hat die Beschwerdeführerin bis im Beschwerdeverfahren nicht getan. In der Einsprache vom 23. Oktober 2010 machte sie zwar ebenfalls die Vorsteuern für die betreffenden Seite 16
A1344/2011 und A3285/2011
Leistungsbezüge im Jahr 2007 geltend und führte diese in dem in ihrer Eingabe enthaltenen Journal auf. Dort vermerkte sie jedoch bloss, sie habe im Jahr 2007 Leistungen von den Auftragnehmern "Z._______", "X._______" und "Y._______" erhalten. Unklar blieb, um was für Leistungen es sich gehandelt hat. Sie erbrachte auch sonst keinen Nachweis, dass sie diese Bezüge ab dem Zeitpunkt ihrer Steuerpflicht per 1. Januar 2008 für steuerbare Zwecke verwendet hat. Insbesondere reichte sie die entsprechenden Rechnungsbelege nicht ein. Erst mit der Beschwerde vom 25. Februar 2011 legte die Beschwerdeführerin dar, um was für Leistungen es sich gehandelt habe und dass und wie diese dem Geschäftsbetrieb ab dem Jahr 2008 gedient hätten (vgl. Beschwerde vom 25. Februar 2011 Rz. 41 bis 44). Zudem reichte sie zum Nachweis ihrer Ausführungen
die
entsprechenden
Rechnungen
ein.
Die
Beschwerdeführerin hat demnach das Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht. Sie hätte den Nachweis für die Berechtigung zur Einlageentsteuerung bereits im Einspracheverfahren bzw. zu einem noch früheren Zeitpunkt erbringen können, indem sie den Zusammenhang mit dem späteren steuerbaren Zweck aufgezeigt und die Rechnungsbelege eingereicht hätte. Daran ändern auch die nachfolgenden Ausführungen nichts. 5.2. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, sie habe die Einlageentsteuerung bereits vor dem ersten Entscheid der ESTV geltend gemacht. Sie nimmt damit Bezug auf ihre elektronisch übermittelte Anmeldung vom 18. Juni 2007, in der sie der ESTV sinngemäss mitteilte, es würden bereits diverse Investitionen getätigt. Sie wolle sich sofort anmelden, um bereits im Jahr 2007 Vorsteuerabzüge vornehmen zu können. Dieser Einwand ist aber nicht stichhaltig. Er ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Einlageentsteuerung erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat. Erst hier zeigte sie auf, welche Leistungsbezüge im Jahr 2007 (späteren) steuerbaren Zwecken gedient haben und belegte dies mit Rechnungen. Im Übrigen trifft die ESTV nach der Rechtsprechung keine Beratungspflicht (E. 3.4). Sie musste der Beschwerdeführerin demnach im Zeitpunkt der Anmeldung nicht aufzeigen, ob und gegebenenfalls wie sie später allenfalls eine Einlageentsteuerung vornehmen kann. 5.3. Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, sie habe bereits mit EMail vom 27. Juli 2010 eine Schlussdeklaration eingereicht mit der Bemerkung, dass sie eine Rückmeldung erwarte. Eine solche habe sie Seite 17
A1344/2011 und A3285/2011
aber nicht erhalten. Die ESTV habe sie im Glauben gelassen, es sei alles in Ordnung. Hier ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2010 keine offizielle Schlussabrechnung eingereicht hat, sondern eine Quartalsabrechnung für das 4. Quartal 2009, die sie handschriftlich in eine "Schlussabrechnung" abgeändert und mit Fr. 0. Steuern und Fr. 0. Vorsteuern ausfüllt hat (amtl. Akten Nr. 11). Zwar muss nicht zwingend das offizielle Formular verwendet werden, doch sind die geforderten Informationen der ESTV (materiell) zur Verfügung zu stellen und der Aufbau sowie die Gliederung ist einzuhalten (E. 3.2.1). Dies war bei dieser Eingabe nicht der Fall, da sich eine Quartalsabrechnung grundsätzlich von einer Schlussabrechnung unterscheidet. Bei letzterer sind nicht die im betreffenden Quartal getätigten Umsätze und Leistungsbezüge massgebend, sondern insbesondere die Höhe der ausgeführten aber noch nicht fakturierten Arbeiten, der Debitoren, der Vorräte und der Betriebsmittel bzw. Investitionsgüter sowie der Immobilien bei Ende der Steuerpflicht. Aufgrund dieser Eingabe konnte die ESTV deshalb von vornherein keine Korrektur ihrer Schätzung vornehmen. Im Übrigen ist zwar störend, dass die ESTV die Beschwerdeführerin offenbar nicht umgehend über die fehlerhafte Schlussdeklaration
informiert
hat.
Aufgrund
des
Selbstveranlagungsprinzips liegt jedoch die Verantwortung zur richtigen und rechtzeitigen Abrechnung bei der Beschwerdeführerin (E. 3.1 und 3.2). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die ESTV ihren Ersuchen um Rückruf am 24. August und 3. September 2010 gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht umgehend Folge gegeleistet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Auskunftsverweigerung auf Seiten der ESTV war im Übrigen nicht gegeben. Gemäss den Akten fanden zumindest zwei telefonische Kontakte statt. Einerseits Ende August 2010, bei dem die ESTV gemäss ihren
unwidersprochen
gebliebenen
Ausführungen
im
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 die Einreichung der Schlussabrechnung und des Vorsteuerjournals verlangt hat und andererseits anfangs September 2010. Auch damals forderte die ESTV die Beschwerdeführerin wiederum zur Einreichung des Vorsteuerjournals auf (vgl. E. 5.5).
5.4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie eine Schlussabrechnung erhalten. Vielmehr habe die ESTV gleich die Betreibung eingeleitet. Die ESTV sei anzuweisen, die Zustellung der Schlussabrechnung zu beweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann offenbleiben, ob bzw. wann sie eine Seite 18
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Schlussabrechnung erhalten hat. Der Nichterhalt des entsprechenden Abrechnungsformulars hätte ohnehin nicht zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin von der Abrechnungspflicht entbunden gewesen wäre.
Die
Beschwerdeführerin
ist
wiederum
auf
das
Selbstveranlagungsprinzip hinzuweisen, wonach sie für die rechtzeitige Abrechnung selber verantwortlich ist (E. 3.1 und 3.2). Bei Nichterhalt des Formulars hätte sie dieses deshalb bei der ESTV rechtzeitig verlangen müssen. Da die Beschwerdeführerin mit EMail vom 27. August 2010 eine eingescannte Schlussabrechnung wenn auch unvollständig ausgefüllt eingereicht hat (vgl. E. E), verfügte sie im Übrigen zumindest ab diesem Zeitpunkt über eine solche.
5.5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin versuchte die ESTV noch vor dem Einspracheverfahren ihre ermessensweise Schätzung zu korrigieren, indem sie von der Beschwerdeführerin insbesondere das Vorsteuerjournal einverlangt hat (vgl. E. 5.3). Die Einforderung des Vorsteuerjournals war zweckmässig, um die teilweise mit Fragezeichen ausgefüllte Schlussabrechnung (vgl. amtl. Akten Nr. 15) zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG gehalten ist, ihre Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (E. 3.5). Zum damaligen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin nicht über ein Vorsteuerjournal verfügt und auch sonst die von ihr geltend gemachten Vorsteuern nicht in einer Weise dokumentiert, die eine solche leichte und zuverlässige Ermittlung zuliess. Sie beschränkte sich darauf, der ESTV am 27. Juli bzw. 27. August 2010 die Bilanz bzw. Erfolgsrechnung des Jahres 2008 (inkl. Abschlussbuchungen) und am 10. September 2010 diverse Eingangsrechnungen einzureichen. Sie ist damit ihren Buchführungspflichten nicht genügend nachgekommen bzw. hat ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Aufgrund der mangelhaften Unterlagen konnte die ESTV zu diesem Zeitpunkt keine Korrektur der Schätzung vornehmen. Insbesondere ging aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Einlageentsteuerung erfüllt hätte.
5.6. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerde gemäss ihrem eigenen EMail vom 10. September 2010 der ESTV nicht sämtliche Rechnungsbelege eingereicht, sondern nur diejenigen mit den "grössten Beträgen" (vgl. E. Seite 19
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F). Ob die ESTV damals die vorliegend relevanten Rechnungen hinsichtlich der Leistungsbezüge des Jahres 2007 erhalten hat, bleibt offen. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Voraussetzungen zur Vornahme der Einlageentsteuerung als steuermindernde Tatsachen trägt (E. 4), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht davon auszugehen. Im Übrigen war die ESTV nicht verpflichtet, diese Rechnungen einzufordern, da sie den Sachverhalt nicht nach Eventualitäten, d.h. ob vorliegend allenfalls eine Einlageentsteuerung möglich ist, nachzugehen hat (E. 3.4). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, da die Beschwerdeführerin ihre Buchhaltungspflichten verletzt hat. 6.
Nach
dem
Gesagten
hat
die
Beschwerdeführerin
das
Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht. Sie gilt deshalb auch mit Bezug auf das gegenstandslos gewordene Verfahren als unterliegende Partei (vgl. oben E. 1.6). Ihr sind somit sämtliche Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 3'000. festgesetzt werden, aufzuerlegen und mit den in insgesamt gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Aus dem gleichen Grund ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A1344/2011 und A3285/2011 werden vereinigt. 2.
Auf die Beschwerde vom 9. Juni 2011 wird nicht eingetreten. 3.
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 25. Februar 2011 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den in insgesamt gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Seite 20
A1344/2011 und A3285/2011
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. .. Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz
Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 21
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 130
MWSTG 70
MWSTG 71
MWSTG 112
MWSTG 113
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 5
VGKE 15
VwVG 5
VwVG 37
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 51
VwVG 58
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 130 [1] Mehrwertsteuer [2]* |
||||||
| Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. | ||||||
| Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen. [3] | ||||||
| Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden. [4] | ||||||
| Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht. [5] | ||||||
| Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird. [6] | ||||||
| Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen. [7] | ||||||
| 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [2] * Mit Übergangsbestimmung. [3] Seit dem 1. Jan. 2024 beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20). [4] Seit dem 1. Jan. 2024 betragen die Mehrwertsteuersätze 8,1 % (Normalsatz) und 2,6 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 - AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 - AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts [1] bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 71 Einreichung der Abrechnung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. | ||||||
| Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
||||||
| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 113 Anwendung des neuen Rechts |
||||||
| Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. | ||||||
| Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. | ||||||
| Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren |
||||||
| Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren |
||||||
| Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 51 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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