Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6898/2014

Urteil vom 21. Mai 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______,

vertreten durch SwissVAT AG,
Parteien
Stampfenbachstrasse 38, 8006 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand MWST; Vorsteuerabzugskürzung (1/2006-4/2009).

Sachverhalt:

A.
Der Verein A._______ (nachfolgend: der Verein) ist seit dem 1. Juli 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Er organisiert das [...] "[X.-Turnier]" ([...]). Der Verein koordiniert insbesondere den Ablauf des Turniers und stellt dessen reglementsgetreue Durchführung in den [...] [Centern] sicher.

B.
Im Oktober 2011 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim Verein eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Mit Einschätzungsmitteilung Nr. ... vom 5. Juli 2012 (EM) betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 forderte sie vom Verein Mehrwertsteuern im Gesamtbetrag von Fr. ... nach. Sie begründete diese Nachforderung zum einen (im Umfang von Fr. ...) mit "Umsatzdifferenzen" (s. Ziff. 1 Beiblatt EM). Unter diesem Titel seien beim Verein im Wesentlichen nicht verbuchte steuerbare Umsätze aus Bekanntmachungsleistungen (Sponsoringeinnahmen) aufzurechnen. Zum anderen (im Umfang von Fr. ...) nahm die ESTV beim Verein eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung vor (s. Ziff. 2 Beiblatt EM). Dazu rechnete sie beim Verein zunächst die von den Teilnehmenden des "X.-Turniers" bezahlten und von den einzelnen [Centern] am jeweiligen Austragungsort vereinnahmten und verbuchten Startgelder ("Nenngelder") als steuerausgenommenen Umsatz auf. Dies mit der Begründung, dass nicht die einzelnen mitwirkenden [Center], sondern vielmehr der Verein nach aussen als Veranstalter des Turniers aufgetreten sei und insoweit als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer zu gelten habe. Weiter stellte die ESTV (sinngemäss) fest, dass der Verein vorsteuerbelastete Eingangsleistungen "gemischt", d.h. sowohl für steuerbare und damit vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke (namentlich zur Erbringung von Bekanntmachungsleistungen) als auch für steuerausgenommene und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke (namentlich zur Erzielung der erwähnten aufgerechneten "Startgeld-Umsätze"), verwendet habe, was eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach dem Verhältnis der Verwendung notwendig mache. Weil eine direkte Zuordnung der (gemischt verwendeten) Eingangsleistungen zu steuerbaren oder steuerausgenommenen Ausgangsleistungen nicht möglich sei, sei die Kürzung annäherungsweise anhand eines Umsatzschlüssels nach der "Pauschalvariante 2" vorzunehmen.

C.
Mit Eingabe vom 30. August 2012 bestritt der Verein die Sachgerechtigkeit dieser Kürzungsmethode ("Pauschalvariante 2"). Seine eigene Berechnung (angeblich) nach der "Pauschalvariante 3" (Methode "Einheit der Leistung") werde den konkreten Verhältnissen besser gerecht.

D.
Die ESTV wies diese Bestreitung mit Verfügung vom 24. Juni 2014 zurück.

E.
Dagegen erhob der Verein mit Eingabe vom 22. August 2014 Einsprache bei der ESTV. Wie schon in der erwähnten Bestreitung verlangte er die Neuberechnung der Vorsteuerabzugskürzung in Anwendung der "Pauschalvariante 3" bzw. - entsprechend seinen eigenen Berechnungen (angeblich) nach dieser Methode - die Reduktion der von der ESTV vorgenommenen Vorsteuerabzugskürzung von Fr. (...) auf Fr. (...). Zur Begründung machte er geltend, seine Aufwendungen für die Nutzung der Turnierhallen (die "Hallenmietkosten") seien mehrwertsteuerlich ausschliesslich den durch die ESTV aufgerechneten steuerausgenommenen Umsätzen ("Startgelder") zuzuordnen. Es sei daher sachgerecht, diese Kosten bei der Berechnung des Kürzungsschlüssels vom Betrag der fraglichen Umsätze in Abzug zu bringen.

Zur Verdeutlichung dieser rechnerischen Vorgehensweise des Vereins sei hier dessen Berechnung für "2006/2007" beispielhaft angeführt:

"1. Ermittlung des Vorsteuerkürzungsschlüssels nach Einheit der Leistung

CHF %

Steuerbare Erträge Sponsoring etc. [...]

./. Direkt zuordenbare Kosten -

Erfolg brutto steuerbare Leistungen [...] [...]

"Ausgenommene Erträge" Nenngelder [...]

./. Direkt zuordenbare Kosten Hallenmieten -[...]

Erfolg brutto ausgenommene Leistungen [...] [...]

Erfolg brutto IG [Turniere] [...] [...]

2. Berechnung zusätzliche Vorsteuerkürzung

Vorsteuern total [...] [...]

Vorsteuer zu kürzen mit sachgerechtem Schlüssel [...] [...]

./. Vorsteuer bereits gekürzt -[...]

Total zusätzliche Vorsteuerkürzung [...]"

F.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2014 wies die ESTV (Vorinstanz) die Einsprache ab und verfügte im Einzelnen was folgt:

"1. Die Nachforderungen gemäss Ziffer 1 der [Einschätzungsmitteilung] Nr. ... vom 5. Juli 2012 im Betrag von CHF ... zuzüglich Verzugszins* ab dem 31. August 2008 sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Einsprache gegen Ziffer 2 der [Einschätzungsmitteilung] Nr. ... vom 5. Juli 2012 wird abgewiesen.

3. [A._______] schuldet für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 zusätzliche Mehrwertsteuern im Betrag von CHF ... zuzüglich Verzugszins* ab dem 31. August 2008.

4. [...].

*(5% bis 31. Dezember 2009, 4.5% ab 1. Januar 2010, 4% ab 1. Januar 2012)"

Zur Begründung hielt die ESTV im Wesentlichen fest, dass die mehrwertsteuerliche Zuordnung von Eingangs- und Ausgangsleistungen nach objektiven, wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen habe. Bei einer solchen Betrachtung hätten die Hallenmietkosten nicht nur der Erzielung der fraglichen steuerausgenommenen Umsätze ("Startgelder") gedient, sondern seien auch zur Erzielung von Sponsoringeinnahmen bzw. für steuerbare Bekanntmachungsleistungen verwendet worden. Auch die übrigen Aufwendungen (Eingangsleistungen) des Vereins seien in diesem Sinn "gemischt" verwendet worden, wobei eine direkte Zuordnung nicht möglich sei. Es erweise sich daher als sachgerecht, die Vorsteuerabzugskürzung nach der "Pauschalvariante 2" vorzunehmen, d.h. im Umfang des prozentualen Anteils der steuerausgenommenen (nicht vorsteuerabzugsberechtigenden) Umsätze am Gesamtumsatz.

G.
Dagegen erhob der Verein bzw. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids - unter Kosten- und Entschädigungsfolge ("o/e-Kostenfolge") zu Lasten der Vorinstanz.

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin (erstmals und im Wesentlichen) geltend, die fraglichen Startgelder sowie Hallenmietkosten seien ihr mehrwertsteuerlich überhaupt nicht zuzurechnen. Der entsprechende Ertrag (Startgelder) bzw. Aufwand (Hallenmietkosten) sei nämlich nicht von ihr, sondern - im jeweiligen Umfang - von den einzelnen [Centern] verbucht worden. Zwischen ihr und den [Centern] habe zu keinem Zeitpunkt eine vertragliche Regelung bestanden, wonach diese verpflichtet gewesen wären, die von ihnen am jeweiligen Austragungsort einkassierten Startgelder an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten bzw. wonach die Beschwerdeführerin für die entsprechenden Hallenmietkosten hätte aufkommen müssen. Unter Berücksichtigung dieser vertraglichen und buchhalterischen Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, die Startgelder mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin als Umsatz zuzurechnen.

H.
In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei weist sie insbesondere auf den Umstand hin, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig gegen die von der ESTV angewandte Kürzungsmethode gestellt habe. Dagegen sei namentlich weder die Auf- bzw. Hinzurechnung der Startgelder und Hallenmietkosten an sich noch die Höhe der entsprechenden auf- bzw. hinzugerechneten Beträge bestritten worden. Folgerichtig habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch die Notwendigkeit einer (zusätzlichen) verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung ausdrücklich anerkannt.

I.
Mit Stellungnahme (Replik) vom 27. März 2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie in ihrer Beschwerde "eine als zusätzlich zu verstehende neue Argumentation" vorbringe, die sich erst infolge einer "vertieften Auseinandersetzung" mit den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid ergeben habe. Zudem macht sie geltend, dass im Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Aufrechnung der "Startgeld-Umsätze" zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin diese "ohne jeden Zweifel auf Antrag hin [...] durch Option versteuert hätte".

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung (s. E. 1.2) - einzutreten.

1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht hätte entscheiden müssen, sind "aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit" durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (so etwa: Urteil des BGer 2C_1055/2013, 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Das durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis bildet insofern den Rahmen, innerhalb dessen sich der Streitgegenstand nach den Parteibegehren bestimmt (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des BGer 2C_941/2012, 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 1.8.3).

1.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Startgelder bzw. die entsprechenden Umsätze bei den [Centern] zu "eliminieren" seien, sollte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommen, die diesbezügliche Leistung sei mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin zuzurechnen. Weiter seien diesfalls (sinngemäss) bereits bezahlte Mehrwertsteuern den [Centern] zurückzuerstatten, soweit diese die fraglichen Umsätze durch Option freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellt und entsprechend bereits versteuert hätten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die [Center], soweit sie nicht für die Versteuerung der fraglichen Umsätze optiert hätten, bereits eine Vorsteuerabzugskürzung hätten hinnehmen müssen; schon deshalb erweise sich eine "zweite" Vorsteuerabzugskürzung aufgrund derselben steuerausgenommenen Umsätze - lediglich mit dem Unterschied, dass die Kürzung diesmal bei der Beschwerdeführerin erfolge - als unzulässig.

1.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt mit diesen Vorbringen sinngemäss eine mehrwertsteuerliche Doppelbelastung von Umsätzen. Sie verkennt dabei, dass im vorliegenden Verfahren einzig Steuernachforderungen strittig sind, die sie selbst betreffen. Allein ihr gegenüber hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Nachbelastung erkannt. Die Frage, wie die Startgelder bei den [Centern] zu behandeln wären, sollten die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurechnen sein, betrifft dagegen die mehrwertsteuerlichen Verhältnisse der jeweiligen [Center]. Darüber hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid indes nicht entschieden, und sie hätte dies auch nicht tun müssen. Insoweit liegt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid daher kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die entsprechenden, die mehrwertsteuerlichen Verhältnisse der [Center] betreffenden Rügen und sinngemässen Begehren ("Elimination" von Umsätzen, [teilweise] Rückgängigmachung von Vorsteuerabzugskürzungen, Rückerstattung von Mehrwertsteuern usw.) der Beschwerdeführerin bilden vorliegend somit nicht Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es obläge dem jeweiligen [Center], im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Richtigkeit seiner Mehrwertsteuerveranlagung mit der ESTV zu überprüfen.

1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG (SR 641.20) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft Steuerperioden vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen aMWSTG (AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV; AS 2000 1347).

1.4 Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden vom sog. Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. etwa: Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N 15 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflichten der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird er zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2).

1.5 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist - mangels spezialgesetzlicher Regelung - Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteil des BVGer A 2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4 mit Hinweisen).

Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.1).

1.6 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Wesentliches Merkmal des Steuerobjekts der schweizerischen Mehrwertsteuer ist der Umsatz. Als Umsätze gelten insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Gegenständen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Steuerbar sind diese Umsätze gemäss Art. 5 aMWSTG, wenn sie eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbracht hat, und sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). "Ausdrücklich von der Steuer ausgenommen" sind unter anderem die Umsätze aus sportlichen Anlässen einschliesslich derjenigen aus der Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen ("z.B. Startgelder"; Art. 18 Ziff. 15 aMWSTG).

2.2 Als im mehrwertsteuerlichen Sinn "gegen Entgelt" erbracht, gilt eine Lieferung oder Dienstleistung, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgt (sog. Leistungsaustausch oder Leistungsverhältnis; vgl. dazu etwa: Urteil des BVGer A 3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dies ist nach konstanter Rechtsprechung der Fall, wenn zwischen Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) und Gegenleistung (Entgelt) eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" besteht (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 3.2, BGE 132 II 353 E. 4.1 je mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.4; BVGE 2007/39 E. 2.1). Das Entgelt ist jedoch nicht nur eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Steuerobjekt bzw. steuerbarer Umsatz vorliegt (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c aMWSTG]), sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1). Zum Entgelt gehört alles, was die Leistungsempfängerin - oder allenfalls an ihrer Stelle eine dritte Person - als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG).

2.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vorliegt, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Die Antwort hängt nach konstanter Rechtsprechung vom "Aussenauftritt" ab. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird mit anderen Worten derjenigen Person zugeordnet, die nach aussen (gegenüber Dritten) im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteil des BVGer A 565/2014 vom 27. August 2014 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. Ralf Imstepf, Der mehrwertsteuerliche "Aussenauftritt", veröffentlicht in: ASA 82 S. 451 ff.).

2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2 und 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A 1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.1). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (vgl. Urteile des BVGer A 1009/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.1 sowie A 720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

2.5 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich begründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Nach Art. 38 Abs. 2 aMWSTG berechtigt namentlich die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug. Verwendet die steuerpflichtige Person in diesem Sinn die Eingangsleistung für eine steuerbare Ausgangsleistung kann sie die auf der Eingangsleistung lastende Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Gemäss konstanter Rechtsprechung bedarf es eines "objektiv wirtschaftlichen Zusammenhangs" zwischen vorsteuerbelasteter Eingangs- und steuerbarer Ausgangsleistung (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8, 10; Urteil des BGer 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.2; Urteil des BVGer A 4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

2.6
2.6.1 Wird ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und nicht nach Art. 26 aMWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG; vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).

2.6.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a aMWSTG kann die ESTV zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung die Option für die Versteuerung der in Art. 18 Ziff. 1, 7-17, 22 und 23 aMWSTG genannten steuerausgenommenen Umsätze - also u.a. der in Art. 18 Ziff. 15 aMWSTG genannten Umsätze aus sportlichen Anlässen (z.B. Startgelder) - bewilligen. Sie hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die antragstellende Person Gewähr bietet, dass sie ihre Obliegenheiten als steuerpflichtige Person erfüllt. Die ESTV kann die Bewilligung von der Leistung von Sicherheiten abhängig machen (Art. 26 Abs. 2 aMWSTG).

2.6.3 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere die Buchführungspflicht. Die mehrwertsteuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG).

2.7 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangsleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG).

2.7.1 Diese Bestimmung schreibt einzig vor, dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs "nach dem Verhältnis der Verwendung" zu erfolgen hat. Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jedenfalls "sachgerecht" sein und "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen" (Urteil des BVGer A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010).

2.7.2 Die Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter Verwendung ist primär entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung durchzuführen (von der ESTV als "gesetzliche Methode" bezeichnet). Dabei sind sämtliche Aufwendungen und Investitionen nach Massgabe ihrer Verwendung direkt entweder den steuerbaren (vorsteuerabzugsberechtigenden) oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen (nicht vorsteuerabzugsberechtigenden) Tätigkeiten zuzuordnen. Diese Zuordnung hat für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Soweit eine direkte Zuordnung nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen wie z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme usw. (vgl. etwa: Urteil des BVGer A 1882/2013 vom 10. Februar 2014 E. 2.4.1 mit Hinweis).

2.7.3 Die Vornahme der Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter Verwendung nach dem effektiven Verwendungszweck (gesetzliche Methode) bringt für die steuerpflichtige Person in der Regel einen hohen Arbeitsaufwand mit sich, ist sehr komplex und erweist sich daher oft als wenig praktikabel (vgl. Urteil des BVGer A 3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Deshalb gewährt die ESTV - gestützt auf Art. 58 Abs. 3 aMWSTG - verschiedene Vereinfachungen für die Ermittlung der Vorsteuerabzugskürzung. Es stehen insbesondere die allgemeinen Methoden der "Pauschalvariante 1" (Teilzuordnung der Vorsteuer), der "Pauschalvariante 2" (Kürzung der Vorsteuer entsprechend der Zusammensetzung des erzielten Gesamtumsatzes) sowie und unter bestimmten Bedingungen die "Pauschalvariante 3" (Methode "Einheit der Leistung") zur Verfügung (vgl. jeweils Ziffer 1.5 in der bis Ende 2007 bzw. Ende 2009 geltenden Fassung der Spezialbroschüre Nr. 06 [610.530.06] "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung").

2.7.4 Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzugs selbst vorzunehmen, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zulässigerweise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhaltung daraufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sie sich bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (vgl. Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2. f.; Urteil des BVGer A 4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A 4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.6.4, A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7.1 je mit Hinweisen).

3.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die von den einzelnen Turnierteilnehmenden bezahlten und vom jeweiligen lokalen [Center] einkassierten (in ihrer Höhe je nach Austragungsort bzw. [Center] unterschiedlichen) Startgelder in mehrwertsteuerlicher Hinsicht das Entgelt für die Veranstaltung des "X.-Turniers" (am Ort des jeweiligen [Centers]) bzw. die Zulassung zur Teilnahme am fraglichen Turnier (am Ort des jeweiligen [Centers]) darstellen. Die betreffende Leistung wird daher nachfolgend als "Veranstaltung X.-Turnier" bezeichnet. Was die strittigen Hallenmietkosten betrifft, so sind diese bzw. die entsprechenden Zahlungen mit Blick auf die Akten mehrwertsteuerlich als Entgelt für die Vermietung der (jeweiligen) [Hallen] zu qualifizieren. Die entsprechende Leistung wird daher nachfolgend mit dem Begriff "Vermietung [Hallen]" erfasst. Anzumerken bleibt, dass die Parteien hinsichtlich der vorliegend massgebenden Leistungsverhältnisse nichts anderes geltend machen (vgl. zu den genannten Leistungsverhältnissen: E. 2.1 f.).

3.1 Strittig ist auf einer ersten Stufe, ob die Startgelder (d.h. die entsprechende Ausgangsleistung "Veranstaltung X.-Turnier") und die Hallenmietkosten (d.h. die entsprechende Eingangsleistung "Vermietung [Hallen]") mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Die Frage ist zu bejahen, insoweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der fraglichen Leistungen nach aussen in eigenem Namen als Leistungserbringerin (Ausgangsleistung) bzw. Leistungsempfängerin (Eingangsleistung) aufgetreten ist (vgl. E. 2.3).

3.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet einen solchen Leistungsauftritt, und zwar in beide Richtungen.

In Bezug auf die Leistungsausgangsseite bringt sie vor, die Startgelder der Turnierteilnehmenden seien nicht von ihr, sondern von den einzelnen [Centern] vereinnahmt und verbucht worden. Eine vertragliche Regelung, wonach die [Center] verpflichtet gewesen wären, die Startgelder an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Gemäss vertraglicher Regelung hätten die [Center] der Beschwerdeführerin lediglich eine Pauschale von Fr. ... für die "Dachorganisation" des Turniers sowie pro Turnierteilnehmer einen "Kostenbeitrag" von Fr. ... (exkl. MWST) geschuldet (zum entsprechenden Nachweis legt die Beschwerdeführerin beispielhaft insgesamt vier "[...]-Verträge" zwischen ihr und B._______ betreffend die Turnierveranstaltungen 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 ins Recht [s. Beschwerdebeilagen 6 und 7]). Ausser diesen Zahlungen sowie den Einnahmen aus dem Sponsoring und den Inseraten seien in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin keine weiteren Erträge - insbesondere keine Startgelder - erfasst.

Hinsichtlich der Leistungseingangsseite zeige sich ein analoges Bild: Die (jeweiligen) Hallenkosten seien lediglich in den Buchhaltungen der [Center] erfasst. Dagegen beinhalte die Buchhaltung der Beschwerdeführerin aufwandseitig im Wesentlichen nur die Kosten für die "Dachorganisation", die Turnierwerbekosten sowie die Kosten für die Turnierpreise. Zu keinem Zeitpunkt habe eine vertragliche Regelung bestanden, wonach die Beschwerdeführerin anstelle der [Center] für die jeweiligen Hallenkosten hätte aufkommen müssen.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin ist bei dieser Argumentation vorab darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein mehrwertsteuerlicher Leistungsauftritt vorliegt, nicht in erster Linie aus einer vertragsrechtlichen Optik oder danach zu beurteilen ist, wer die fragliche Leistung in seiner Buchhaltung als Ertrag (Ausgangsleistung) bzw. Aufwand (Eingangsleistung) erfasst hat. Massgebend sind vielmehr die wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung bzw. des Leistungsempfangs im Aussenverhältnis (E. 2.3 f.).

Diesbezüglich stellt sich die Aktenlage wie folgt dar:

3.1.2.1 Der Homepage des Turniers ([...]) lässt sich insbesondere entnehmen (s. für den hier relevanten Zeitraum etwa: http://web.archive.org), dass die Turnieranmeldung jeweils entweder direkt über die Homepage vorzunehmen ist oder schriftlich an die Adresse der Beschwerdeführerin erfolgt. Weiter erfolgen die Preisvergabe, die Turnierauslosung und das Aufgebot ebenfalls über die Beschwerdeführerin. Diese gibt ferner die Turnierbroschüre heraus, worin neben Einzelheiten zu den im nachfolgenden Jahr geplanten Veranstaltungen und Angaben zu den Austragungsorten (insb. Turnierkalender und Höhe des am jeweiligen Austragungsort [Center] zu bezahlenden Startgeldes) und Turnierbestimmungen vornehmlich Sponsorenwerbung enthalten ist. Die Beschwerdeführerin gibt sodann die Turnierresultate bekannt und bestimmt das Reglement für die Turnierpreise, das Ranglistenreglement samt Ranglistenpreisen sowie das Masterreglement samt Masterpreisen.

3.1.2.2 Gemäss Art. 2 des "Reglement[s] [X.-Turnier] 2013/2014" (nachfolgend: Reglement; im Internet abrufbar unter: ... [zuletzt besucht am 28. April 2015]) ist die Beschwerdeführerin für die Übertragung des "Patronats" über das "X.-Turnier" zuständig, d.h. sie bestimmt, wer am Turnier als Hauptsponsor auftreten darf. In Art. 3 ist sodann festgehalten, dass für alle im Reglement nicht geregelten Fälle das Turnierreglement von "..." zur Anwendung gelangt, wobei die Entscheidungszuständigkeit "in Sonderfällen" bei der Beschwerdeführerin liegt. Gemäss Art. 4 koordiniert diese das "X.-Turnier" und überwacht dessen Durchführung. Jedes [Center], welches über wenigstens drei Hallenplätze verfügt, kann sich bis zum 31. Mai des der Austragung vorangehenden Jahres bei der Beschwerdeführerin als lokaler Organisator bewerben (Art. 6). Die Beschwerdeführerin bestimmt sodann in Koordination mit den lokalen Organisatoren die Austragungstermine (Art. 7), hat die Möglichkeit, "Wild Cards" zu vergeben (Art. 14) und nimmt die Punkteverteilung und die Auslosung vor (Art. 16 Abs. 3 und Art. 18). Jeder Turnierteilnehmende hat bei mindestens fünf Turnierteilnahmen einmalig Anrecht auf 100 "[X.-Turnier] Punkte". Diese Punkte müssen schriftlich bei der Beschwerdeführerin bestellt werden (Art. 34). Bei Reglementlücken oder Unklarheiten bezüglich der Auslegung von Bestimmungen entscheidet diese endgültig; ebenso bei Streitfällen, welche sich aus der Anwendung des Reglements ergeben (Art. 37). Insbesondere aber hält das Reglement in seinem Art. 8 unter dem Titel "Kostendeckung" fest: "Das Startgeld ist der [Beschwerdeführerin] geschuldet und ist beim jeweiligen Turnierort vor dem ersten Spiel bei der Turnierleitung zu bezahlen [vgl. Art. 15 mit insoweit demselben Wortlaut]. Dem Organisator [gemeint ist das jeweilige Center als lokaler Organisator] werden die Platzkosten [bzw. die Hallenkosten] gemäss Vereinbarung mit [der Beschwerdeführerin] entschädigt."

Zwar trifft zu - wie die Beschwerdeführerin geltend macht -, dass dieses Reglement nach dessen Art. 39 erstmals für den "X.-Turnier" 2013/2014 in Kraft trat. Sie bringt jedoch nicht vor, die hiervor zitierten Artikel - insbesondere die Art. 8 und 15 - wichen von der in den streitbetroffenen Perioden 2006 bis 2009 tatsächlich gelebten Organisation in hier wesentlichen Punkten ab.

3.1.2.3 Derlei ist denn auch nicht anzunehmen, hielt die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren doch explizit fest, aufgrund ihres Aussenauftritts, insbesondere gegenüber den Turnierteilnehmenden, lasse sich ihre Stellung als Veranstalterin des "X.-Turniers" nicht bestreiten (s. Eingabe vom 30. August 2012 Ziff. 2 S. 3 [Vernehmlassungsbeilage 2]). Nach der insoweit unbestrittenen Darstellung in der Vernehmlassung der ESTV hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darüber hinaus angeführt, ihren Anspruch gegenüber den [Centern] auf die von diesen einkassierten Startgelder der Einfachheit halber mit ihrer Schuld gegenüber den [Centern] betreffend die Hallenkosten verrechnet zu haben. Die diesbezüglichen Auf- ("Startgeld-Umsätze") und Hinzurechnungen (Hallenkosten) aufgrund nicht verbuchter Verrechnungsgeschäfte blieben im vorinstanzlichen Verfahren denn auch unbestritten, und zwar sowohl im Grundsatz als auch in betragsmässiger Hinsicht. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die fraglichen Startgelder und Hallenmietkosten in der genannten Weise verrechnet zu haben. Sie macht im Grunde lediglich geltend, der entsprechende Ertrag (Startgelder) bzw. Aufwand (Hallenkosten) sei nicht durch sie, sondern durch das jeweilige [Center] verbucht worden.

3.1.3 In der Gesamtwürdigung der dargelegten (massgeblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Leistung "Veranstaltung X.-Turnier" (vgl. E. 3 am Anfang) gegen aussen als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin aufgetreten ist. Entgegen der (impliziten) Auffassung der Beschwerdeführerin (blosse "Dachorganisation" des Turniers) deutet nichts darauf hin, dass die [Center]r diesbezüglich einen je eigenständigen Aussenauftritt als Leistungserbringer hatten. Das Entgelt für die fragliche Leistung (eben das von den Turnierteilnehmenden bezahlte Startgeld) bzw. der entsprechende Umsatz ist somit mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. E. 2.2 f.).

Weiter ist aus der dargestellten Sachlage ersichtlich, dass die [Center] der Beschwerdeführerin die von ihr zur Durchführung des Turniers benötigten Plätze bzw. Hallen zur Verfügung stellen und dafür "entschädigt" werden (Reglement Art. 8 [s. E. 3.1.2.2]). Die Beschwerdeführerin hat diese den [Centern] geschuldete "Entschädigung" (bzw. eben die Hallenmietkosten) in den streitbetroffenen Perioden offenbar mit ihrem Anspruch auf die Startgelder verrechnet (vgl. insb. E. 3.1.2.3). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Empfängerin der Eingangsleistung "Vermietung [Hallen]". Dem entspricht im Sinn der Sachlogik, dass sie - wie hiervor gezeigt - hinsichtlich der mit dieser Eingangsleistung (unbestrittenermassen [vgl. E. 3.2.1]) objektiv wirtschaftlich verknüpften Ausgangsleistung "Veranstaltung X.-Turnier" als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zu betrachten ist (vgl. E. 2.3 und 2.5). Die Hallenmietkosten sind ihr daher mehrwertsteuerlich ebenfalls zuzurechnen (vgl. E. 2.3).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich insoweit als bundesrechtskonform.

3.1.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis durch die von ihr angeführten vertragsrechtlichen und buchhalterischen Argumente (s. E. 3.1.1 sowie Sachverhalt Bst. G) nicht entscheidend in Frage zu stellen vermag. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der vertraglichen und buchhalterischen Sachlage nach der Rechtsprechung grundsätzlich - nur, aber immerhin - eine Indizwirkung in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen zukommt (E. 2.4). Auf die vorliegende "vertragsrechtliche" Argumentation der Beschwerdeführerin kann dies jedoch von vornherein nicht zutreffen. So könnte zwar allenfalls das Bestehen einer vertraglichen Regelung ein Indiz für einen entsprechenden mehrwertsteuerlichen Aussenauftritt sein, nicht jedoch - wie die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will - das Fehlen einer vertraglichen Regelung ein Indiz für das Fehlen eines mehrwertsteuerlichen Aussenauftritts. Was sodann die behauptete buchhalterische Leistungserfassung anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin diese weder belegt noch einen entsprechenden Nachweis offeriert. Selbst wenn die behauptete Buchungsweise als erstellt gelten könnte, vermöchte diese die dargestellte (hier massgebliche und eindeutige) wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (vgl. E. 2.4). Auf die Einforderung der betreffenden Buchhaltungsunterlagen von Amtes wegen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.4 f. und insb. E. 1.6).

3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es zu beurteilen, ob die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht eine (zusätzliche) verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung bei der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Die Frage ist zu bejahen, falls diese ihre vorsteuerbelasteten Aufwendungen (Eingangsleistungen) sowohl für steuerbare bzw. vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke (namentlich für die von ihr im Rahmen des Turniers erbrachten Bekanntmachungsleistungen) als auch zur Erzielung steuerausgenommener bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigender Umsätze (namentlich zur Erzielung der aufgerechneten "Startgeld-Umsätze") verwendet hat (vgl. E. 2.7). Die Vorinstanz macht in diesem Sinn geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren "für die Organisation der Veranstaltung ['X.-Turnier'] notwendigen Aufwand, insbesondere [jenen] für die Hallenmieten", gemischt verwendet.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine gemischte Verwendung jedenfalls hinsichtlich der Hallenmietkosten. Sie bringt vor, die entsprechenden Kosten bzw. Eingangsleistungen seien ausschliesslich zur Erzielung der aufgerechneten steuerausgenommenen "Startgeld-Umsätze" verwendet worden. Mit den von ihr ebenfalls erbrachten steuerbaren Bekanntmachungsleistungen stünden die fraglichen Eingangsleistungen dagegen in keinem relevanten Zusammenhang. Eine gemischte Verwendung, die als solche eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung grundsätzlich rechtfertigen würde, liege insofern nicht vor.

Richtig ist im Grundsatz, dass die Umsätze aus Bekanntmachungsleistungen (Sponsoringeinnahmen) zu den steuerbaren Umsätzen zählen, wohingegen die für die Zulassung zum "X.-Turnier" bezahlten Startgelder als Umsätze aus sportlichen Anlässen von der Steuer ausgenommen sind (vgl. E. 2.1). Im Übrigen kann der Argumentation der Beschwerdeführerin jedoch nicht gefolgt werden. Für die mehrwertsteuerliche Zuordnung von (bestimmten) Aufwendungen bzw. Eingangsleistungen zu (bestimmten) Umsätzen bzw. Ausgangsleistungen ist massgeblich, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ein objektiv wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (E. 2.5). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen den Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Hallennutzung (d.h. den entsprechenden Eingangsleistungen) und den von ihr im Rahmen der fraglichen [Turniere] (unbestrittenermassen) erbrachten Bekanntmachungsleistungen (d.h. den entsprechenden Ausgangsleistungen) schon deshalb, weil sie ohne die betreffenden Aufwendungen überhaupt keine solchen Turniere hätte veranstalten und folglich - mangels Plattform - auch die fraglichen Bekanntmachungsleistungen nicht hätte erbringen (bzw. die entsprechenden "Sponsoring-Umsätze" nicht hätte erzielen) können. Ob die Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - die Turniere theoretisch auch ohne Sponsoren hätte durchführen können, ist irrelevant, zumal sie solche Bekanntmachungsleistungen anlässlich der fraglichen Turniere tatsächlich erbracht hat. Am dargestellten (hier wie gesagt massgeblichen) objektiv wirtschaftlichen Zusammenhang ändert ferner ihr Vorbringen nichts, sie habe die Kosten für die Hallennutzung gemäss ihrem subjektiven Willen einzig zum Zweck der Durchführung der (eigentlichen) [Turniere] und nicht auch zur Erzielung von Umsätzen aus Bekanntmachungsleistungen im Rahmen der Turniere aufgewendet.

3.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei weiter zu berücksichtigen, dass sie "ohne jeden Zweifel" für die freiwillige Versteuerung der (aufgerechneten, grundsätzlich steuerausgenommenen) "Startgeld-Umsätze" optiert hätte. Diese Umsätze hätten sie somit ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ihre entsprechende Vorsteuerabzugsberechtigung sei zumindest insoweit anzuerkennen, als bereits die [Center] für die Versteuerung der fraglichen Umsätze optiert hätten. Selbst wenn also die Hallenmietkosten sowohl für die Erbringung von Bekanntmachungsleistungen als auch zur Erzielung der aufgerechneten Umsätze ("Startgelder") verwendet worden wären, läge keine gemischte Verwendung vor. In beiden Fällen (hier aufgrund der Option, da bereits von Gesetzes wegen) würde es sich nämlich um eine Verwendung für steuerbare Zwecke handeln.

Ob eine rückwirkende Option - wie sie die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht - im Rahmen der vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen überhaupt zulässig undinwieweit den Interessen der Beschwerdeführerin dadurch überhaupt gedient wäre,kann hier offen bleiben. Denn es fehlt bereits an einem Optionsgesuch der Beschwerdeführerin an die ESTV (vgl. E. 2.6.2); ein solches ist jedenfalls nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Hinzu kommt, dass sich - wie sich gezeigt hat (s. insb. E. 3.1) - die Buchführung und Abrechnungen der Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Perioden nicht als ordnungsgemäss erweisen. Die Beschwerdeführerin bot somit nicht Gewähr für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten als steuerpflichtige Person (vgl. E. 2.6.2 f.). Bereits aus diesen Gründen könnte der Beschwerdeführerin die (auf den massgeblichen Zeitraum) rückwirkende Option für die Versteuerung der fraglichen Umsätze ("Startgelder") nicht gewährt werden (vgl. zu diesem Abschnitt: Urteil des BGer 2A.339/2003 vom 18. Februar 2004 E. 2.1 f.; Urteil des BVGer A 1534/2006 vom 9. Mai 2007 E. 4.1.3 mit Hinweis).

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der (unbelegten) Behauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten, ein Teil der [Center] habe hinsichtlich der "Startgeld-Umsätze" optiert. Eine allfällige solche Option beträfe allein die mehrwertsteuerlichen Verhältnisse des jeweiligen [Centers] und ist hier daher nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.2.2). Ob bzw. inwieweit entsprechende Optionen durch die [Center] tatsächlich ausgeübt worden sind, kann daher offen bleiben (vgl. E. 1.6).

3.2.3 Insgesamt bleibt es demnach dabei, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid (zu Recht [vgl. E. 3.1]) aufgerechneten "Startgeld-Umsätze" von der Steuer ausgenommen sind, eine gemischte Verwendung der Hallenmietkosten (bzw. der entsprechenden Eingangsleistungen) stattgefunden hat (vgl. E. 3.2.1) und der Vorsteuerabzug der Beschwerdeführerin einer (zusätzlichen) verhältnismässigen Kürzung zu unterziehen ist (vgl. E. 2.7). Auch insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden.

3.3 Auf einer dritten und letzten Stufe gilt es nun zu prüfen, ob sich die im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung auch in Bezug auf ihre Bemessung und Höhe als bundesrechtskonform erweist.

3.3.1 Die ESTV hat die fragliche Kürzung annäherungs- bzw. ermessensweise anhand eines Umsatzschlüssels im Sinn ihrer "Pauschalvariante 2" ermittelt, d.h. sie hat den Vorsteuerabzug der Beschwerdeführerin im Umfang des prozentualen Anteils der steuerausgenommenen Umsätze am Gesamtumsatz gekürzt (vgl. E. 2.7.3). Inwiefern vorliegend bestimmte gemischt verwendete Eingangsleistungen (namentlich die gemischt verwendeten Hallenmietkosten [vgl. E. 3.2]) bestimmten steuerausgenommenen Ausgangsleistungen direkt zugeordnet werden könnten, so dass sich insoweit eine Kürzung nach dem effektiven Verwendungszweck anstelle einer ermessensweisen Kürzung anhand eines Schlüssels aufdrängen würde, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin substantiiert dargetan (vgl. E. 2.7.3). Vielmehr wendet die Beschwerdeführerin selbst einen Kürzungsschlüssel an, wobei sie sich zur Ermittlung desselben - namentlich was die Umsatzzahlen und die Hallenkosten betrifft - auf die gleichen Beträge stützt wie die ESTV.

Die Berechnungsweise der Vorinstanz erscheint unter diesen Umständen - bei einer mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung (E. 2.7.4) - nicht von vornherein als pflichtwidrig. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Kürzung vorliegend nicht sachgerecht ist (E. 2.7.4).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich (sinngemäss) auf den Standpunkt, zur Ermittlung eines sachgerechten prozentualen Kürzungsschlüssels seien vorliegend entgegen der Berechnungsweise der ESTV nicht die steuerausgenommenen Umsätze ins Verhältnis zum Gesamtumsatz zu stellen, sondern vielmehr der "Erfolg brutto ausgenommene Leistungen" ins Verhältnis zum "Erfolg brutto [Turniere]", was einer Berechnung nach der Methode "Einheit der Leistung" ("Pauschalvariante 3") entspreche. Um den "Erfolg brutto ausgenommene Leistungen" zu erhalten, seien von den "ausgenommenen Erträgen (Nenngelder)" die Hallenmietkosten in Abzug zu bringen; dies deshalb, weil die fraglichen Kosten bzw. Eingangsleistungen ausschliesslich zur Erzielung steuerausgenommener Umsätze - eben der "ausgenommenen Erträge (Nenngelder)" - verwendet worden seien (s. für Details das im Sachverhalt unter Bst. E angeführte Berechnungsbeispiel).

Diese Berechnungsweise der Beschwerdeführerin erweist sich vorliegend schon deshalb nicht als sachgerecht, weil sie die Hallenmietkosten - wie aufgezeigt wurde (E. 3.2) - entgegen ihrer Ansicht gerade nicht ausschliesslich zur Erzielung steuerausgenommener Umsätze verwendet hat. Hinzu kommt, dass ein sachgerechter Kürzungsschlüssel anhand betrieblich-objektiver Kriterien wie z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme usw. zu ermitteln ist (vgl. E. 2.7.2). Inwiefern es sich bei dem von der Beschwerdeführerin zur Ermittlung ihres Kürzungsschlüssels angewandten "Erfolg brutto" (= Umsatz abzüglich angebliche direkt zuordenbare Kosten [vgl. Sachverhalt Bst. E]) um ein betrieblich-objektives Kriterium handeln könnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nun aber bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht ersichtlich und kann hier umso weniger nachvollzogen werden, als vom Vorliegen direkt zuordenbarer Kosten (bzw. Eingangsleistungen) gerade nicht auszugehen ist (vgl. E. 3.2.1 und 3.3.1). Doch selbst wenn (namentlich) die Hallenmietkosten ausschliesslich und damit direkt den steuerausgenommenen "Startgeld-Umsätzen" zugeordnet werden könnten, wäre auf die Berechnung der Beschwerdeführerin nicht abzustellen. Eine solche Zuordnung hätte nämlich zur Folge, dass die betreffende (allfällige) Vorsteuerabzugskürzung nach dem effektiven Verwendungszweck erfolgen könnte und insoweit, um im Sinn der Rechtsprechung "ein den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechendes" Kürzungsergebnis zu erhalten, auch erfolgen müsste (vgl. E. 2.7.1 f.). Die Anwendung eines prozentualen Kürzungsschlüssels erwiese sich bei einer (hier wie gesagt ohnehin nicht gegebenen) direkten Zuordnung also gerade nicht als sachgerecht. Für die Berechnungsweise der Beschwerdeführerin ist letztlich kein anderes Motiv ersichtlich, als einen tieferen Kürzungsschlüssel als die ESTV zu erhalten, um dergestalt den Betrag der gemäss angefochtenem Einspracheentscheid geschuldeten Steuernachforderung (bzw. Vorsteuerabzugskürzung) zu reduzieren. Von einer Berechnung im Sinn der "Pauschalvariante 3" kann keine Rede sein.

3.3.3 Folglich misslingt der Beschwerdeführerin der ihr obliegende Nachweis, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung vorliegend nicht sachgerecht ist (vgl. E. 2.7.4). Eine entsprechende Ermessensverletzung durch die Vorinstanz ist denn auch nicht erkennbar (vgl. E. 3.3.1).

Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit insgesamt nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.

4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. ... festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. ...) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. ... festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6898/2014
Datum : 21. Mai 2015
Publiziert : 07. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : MWST; Vorsteuerabzugskürzung (1/2006-4/2009)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MWSTG: 112
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32e  33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
132-II-353 • 136-II-165 • 136-II-457 • 138-II-239 • 138-III-374 • 140-II-248
Weitere Urteile ab 2000
2A.304/2003 • 2A.339/2003 • 2A.47/2006 • 2C_1055/2013 • 2C_1056/2013 • 2C_309/2009 • 2C_487/2011 • 2C_723/2013 • 2C_814/2010 • 2C_941/2012 • 2C_942/2012 • 2C_970/2012
Stichwortregister
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AS
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Zeitschrift ASA
ASA 82,451