Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2599/2015
Urteil vom 19. Oktober 2015
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
A._______ AG,
Parteien vertreten durch Tax Partner AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer / Subventionen /
Gegenstand
Vorsteuerabzugskürzung (2010 - 2012).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) (Kanton [...]; im Handelsregister eingetragen mit weiteren Adressen in [...]) bezweckt die Herstellung und Abfüllung von sowie den Handel mit Getränken aller Art, Konzentraten, Grundstoffen und Aromen. Ferner bezweckt sie unter anderem die Verwertung der bei der Getränkeproduktion anfallenden Nebenprodukte und die Übernahme des Rohstoffanfalles aus den Einzugsgebieten der Aktionäre.
Sie ist seit dem 1. April 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) eingetragen.
B.
B.a Zwischen dem 11. Juli 2013 und dem 19. Juli 2013 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch für die Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2012 (Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012).
B.b Im Anschluss an die durchgeführte Steuerkontrolle händigte die ESTV der Steuerpflichtigen zwei vom 19. Juli 2013 datierende Schreiben aus, worin sie das provisorische Kontrollergebnis eingehend erläuterte. Nebst zahlreichen weiteren Beanstandungen stellte die ESTV eine Vorsteuerabzugskürzung infolge Subventionen in Aussicht. Hierbei errechnete sie jährliche Vorsteuerabzugskürzungen für die vom Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend BLW) gestützt auf Art. 4

SR 916.131.11 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung) - Obst- und Gemüseverordnung Obst--und-Gemüseverordnung Art. 4 Gewährung der Beiträge - 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
|
1 | Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
2 | Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt. |
3 | Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt. |
B.c Mit Schreiben vom 13. August 2013 nahm die Steuerpflichtige zu den Feststellungen der ESTV Stellung. Sie machte bezüglich der Subventionen des BLW geltend, dass es sich hierbei um objektbezogene Subventionen handle. Sinngemäss führte sie weiter aus, dass eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung nur zulässig sei, wenn die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizites ausgerichtet würden. Bei Subventionen, die einem bestimmten Tätigkeitsgebiet zuzuordnen seien, sei einzig eine Kürzung der diesem Bereich zuzuordnenden Vorsteuern zulässig. Da das BLW nur die Kosten für die Lagerung und die Kapitalzinskosten in seine Berechnung der zustehenden Subventionen einbeziehe, seien auch nur diese Kosten von einer Vorsteuerabzugskürzung betroffen, wobei die Steuerpflichtige auf den Kapitalzinskosten keine Vorsteuern habe geltend machen können. Die Steuerpflichtige verlangte, von einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs abzusehen und diesen objektmässig zu kürzen. Für die Jahre 2010 bis 2012 betrage die Vorsteuerabzugskürzung Fr. 52'271.55 (2010: total Subventionsbeitrag für Lagerkosten Fr. 243'950.55 / 107,6 x 7,6; 2011: total Subventionsbeitrag für Lagerkosten Fr. 196'150.50 / 108 x 8; 2012: total Subventionsbeitrag für Lagerkosten Fr. 276'901.05 / 108 x 8).
B.d Die ESTV nahm hierzu mit E-Mail vom 20. August 2013 ihrerseits Stellung. Sie erachtete die vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung als sachgerecht, weil die effektiv entstandenen Kosten nicht den Subventionen des BLW zugeordnet werden könnten.
C.
Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 23. August 2013 forderte die ESTV für die Steuerperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 152'483.- nach. Darin waren Vorsteuerabzugskürzungen betreffend BLW-Subventionen im Betrag von Fr. 27'117.- (2010), Fr. 24'397.- (2011) und Fr. 34'190.- (2012) eingerechnet.
D.
Mittels Eingabe vom 24. September 2013 erhob die Steuerpflichtige "Einsprache". Mit Bezug auf die vom BLW erhaltenen Subventionen für die Jahre 2010 bis 2012 bestritt sie die Vorsteuerabzugskürzung im Betrag von Fr. 33'432.45. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorsteuerabzugskürzung nur auf den unter dem Titel "Lagerkosten" ausgerichteten Subventionen berechnet werden dürfe. Zweck dieser Subventionen sei die Deckung der zusätzlichen Kosten, die den Marktteilnehmern infolge Lagerung von Überkapazitäten von Apfel- und Birnensaftkonzentrat entstünden. Das BLW ermittle aufgrund der Inventardaten die Marktreserve und errechne hierfür anhand von fixen Ansätzen die Lager- und Kapitalzinskosten, welche als Subventionen an die Empfänger ausgerichtet würden. Weiter machte die Steuerpflichtige geltend, dass eine Vorsteuerabzugskürzung gemäss Gesamtumsatzschlüssel auch zu einer Kürzung der Vorsteuerabzüge in Bereichen führe, für welche die Steuerpflichtige keine Subventionen erhalten habe. Dies sei nicht sachgerecht.
E.
Am 19. November 2014 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige unter anderem um Nachweis der effektiven Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentraten, unter Angabe allfälliger darauf geltend gemachter Vorsteuern.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte die Steuerpflichtige eine Vollkostenrechnung der Kostenstelle "Tanklager Saft/Konzentrat" für die Jahre 2008 bis 2012 ein, worin vorsteuerbelastete und unbelastete Kosten aufgelistet waren. Ferner reichte sie eine Gegenüberstellung der erhaltenen Subventionen und der effektiven Kosten gemäss den Betriebsabrechnungsbögen "Kostenstelle Tanklager Saft/Konzentrat" 2008 bis 2012 ein. Ergänzend führte sie aus, dass die in der Betriebsabrechnung berücksichtigten Zinsaufwände lediglich kalkulatorischer Natur seien. Auf die Einreichung einer Aufstellung der tatsächlich geltend gemachten Vorsteuern verzichtete sie mit dem Hinweis, dass die Kürzung indirekt (als Mehrwertsteueranteil auf den erhaltenen Subventionen) berechnet werden könne.
F.
Mit "Einspracheentscheid" vom 10. März 2015 wies die ESTV die "Einsprache" gegen die Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vollumfänglich ab und bestätigte die gesamte Steuernachforderung für die Steuerperioden 2010 bis 2012 in der Höhe von Fr. 152'483.- nebst Verzugszins seit 31. Dezember 2011. Abgewiesen wurde die "Einsprache" insbesondere mit Bezug auf die verlangte Reduktion auf Fr. 52'271.55 der Vorsteuerabzugskürzung infolge der vom BLW ausgerichteten Subventionen.
Die ESTV betrachtete hierbei die vom BLW ausgerichteten Subventionen als "objektbezogen", was grundsätzlich eine objektmässige Vorsteuerabzugskürzung rechtfertigen würde. Die Berechnung des Subventionsbeitrages berücksichtige indessen nur schematisch ermittelte Lager- und Kapitalzinskosten, welche nicht den effektiv aufgewendeten Kosten entsprechen würden. Eine Zuordnung der Subvention zu bestimmten tatsächlichen Kosten sei nicht möglich. Es müsse deshalb eine Kürzung des Vorsteuerabzugs mittels Gesamtumsatzschlüssel erfolgen.
G.
Mit Beschwerde vom 24. April 2015 beantragt die Steuerpflichtige (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) sinngemäss den "Einspracheentscheid" vom 10. März 2015 betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2012 aufzuheben und die Vorsteuerabzugskürzung infolge erhaltener Subventionen (des BLW) auf Fr. 52'271.55 festzusetzen.
In formeller Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die ESTV die Einschätzungsmitteilung zu Unrecht als Verfügung erlassen habe, mithin fehle es an den besonderen Umständen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würden. Es reiche nicht aus, dass die Steuerpflichtige das Kontrollergebnis bestreite. Vielmehr müsse sie ausdrücklich eine Verfügung verlangen oder auf andere Weise klarmachen, dass sie ihren abweichenden Standpunkt in einem Verfahren durchsetzen wolle. Die Beschwerde erfolge daher vorsorglich für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, die Einschätzungsmitteilung sei zu Recht als Verfügung ergangen und der Entscheid vom 10. März 2015 sei ein anfechtbarer "Einspracheentscheid".
In materieller Hinsicht vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass die erhaltenen BLW-Subventionen nicht zu einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung gemäss Gesamtumsatzschlüssel führen dürften. Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, die Vorsteuerabzugskürzung sei "objektmässig" vorzunehmen, wobei der Umfang der Kürzung dem Betrag der Mehrwertsteuer auf den unter dem Titel "Lagerkosten" ausgerichteten Subventionen entspreche.
H.
Vernehmlassungsweise beantragt die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
In formeller Hinsicht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 13. August 2013 das Kontrollergebnis detailliert bestritten habe. Demzufolge hätten besondere Umstände vorgelegen, die den Erlass der Einschätzungsmitteilung in Form einer Verfügung gerechtfertigt hätten.
In materieller Hinsicht stellt sich die Vorinstanz weiterhin auf den Standpunkt, dass die Vorsteuerabzugskürzung gemäss Gesamtumsatzschlüssel sachgerecht sei.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der vorliegend relevante Sachverhalt hat sich in den Jahren 2010 bis 2012 ereignet, also nach Inkrafttreten des MWSTG. Somit findet dieses (neue) Recht Anwendung.
1.3
1.3.1 Der Erlass eines "Einspracheentscheids" nach Art. 83

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Schreiben vom 13. August 2013 die Kontrollergebnisse im Detail bestritten und einen bezifferten Korrekturantrag an die ESTV gestellt mit dem Hinweis, die Ausführungen zu berücksichtigen, "bevor Sie die Einschätzungsmitteilung in definitiver Form der Steuerpflichtigen zustellen". Die ESTV lehnte die Einwände der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20. August 2013 mit ausführlicher Begründung ab. Mit Schreiben vom 21. August 2013 informierte die Beschwerdeführerin die ESTV dahingehend, dass sie die bei der Kontrolle ermittelte Steuernachforderung unter dem "ausdrücklichen Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung der einzelnen Aufrechnungspunkte" beglichen habe. Die ESTV war angesichts der detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 und des im Schreiben vom 21. August 2013 angebrachten Vorbehalts in Anwendung von Art. 82 Abs. 1 Bst. c

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführerin ist als verfügungsbetroffene Person zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4.2
1.4.2.1 Die Beschwerde nach Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend Beschwerde erhoben für den Fall, dass der Entscheid vom 10. März 2015 als Einspracheentscheid gilt. Die ESTV hat dabei in ihrer Vernehmlassung klargestellt, dass sie an der Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Einspracheentscheid sowie an ihrer Nachforderung festhält. Unter diesen Umständen ist die bedingt eingereichte Beschwerde zuzulassen. Im Übrigen ist aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf einen eindeutigen Beschwerdewillen in der vorliegenden Angelegenheit zu schliessen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden unter Hinzuziehung aller Auslegungselemente (sog. "Methodenpluralismus": vgl. statt vieler: BGE 141 V 221 E. 5.2.1, 136 II 149 E. 3, BVGE 2014/8 E. 3.3). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BVGE 2007/24 E. 2.3; Urteil des BVGer A 2911/2014 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.1).
2.3 Verwaltungsverordnungen, darunter fallen auch Branchen- und Spezialbroschüren der ESTV, sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Urteil des BGer 2A.321/2002vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1). Sie sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A 6108/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, A-5017/2013vom 15. Juli 2014 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
3.1.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (vgl. hierzu Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N 3, Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeo L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 592; Felix Geiger, MWSTG-Kommentar, 2012, [nachfolgend MWSTG-Kommentar], Art. 18 N. 2). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-6828/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5, A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3).
3.1.3 Mangels Leistung gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
1 | Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27 |
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
2 | Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29 |
3.2
3.2.1 Bei Verwendung von vorsteuerbelasteten Aufwendungen "im Rahmen" einer unternehmerischen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuern. Der Wortlaut "im Rahmen" (Art. 28 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
3.2.2 Erhält die steuerpflichtige Person Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge, hat sie ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (vgl. Art. 33 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Soweit die Subventionen einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, ist keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen (vgl. Art. 75 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 75 - 1 Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
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1 | Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
2 | Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen. |
3 | Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen.72 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 75 - 1 Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
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1 | Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
2 | Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen. |
3 | Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen.72 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen (Art. 75 Abs. 3

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 75 - 1 Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
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1 | Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
2 | Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen. |
3 | Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen.72 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Nach der bisherigen Rechtsprechung zum alten MWSTG (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]) hat die Kürzung des Vorsteuerabzugs in jedem Fall "sachgerecht" zu erfolgen und muss "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen" (vgl. u.a. Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1). Dieser Grundsatz kann unter Berücksichtigung der vorangehenden Bestimmungen, die sich soweit hier interessierend ohne Weiteres als bundesrechtskonform, insbesondere gesetzmässig, erweisen, für die Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
3.3
3.3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |
3.3.2 Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzugs selbst vorzunehmen, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zuläs-sigerweise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhal-tung daraufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sie sich bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermes-sensspielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein ei-genes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1 April 2013 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A 6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom BLW Beiträge im Zusammenhang mit der Lagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentraten erhalten hat.
4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1

SR 916.131.11 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung) - Obst- und Gemüseverordnung Obst--und-Gemüseverordnung Art. 4 Gewährung der Beiträge - 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
|
1 | Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
2 | Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt. |
3 | Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt. |
Die von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Beiträge stützen sich auf diesen Artikel und qualifizieren als Subventionen im mehrwertsteuerlichen Sinne (E. 3.1.3). Darin sind sich auch die Parteien grundsätzlich einig.
4.2
4.2.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Subventionen keine Vorsteuerabzugskürzung vorgenommen und damit Art. 33 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
4.2.2 Die ESTV hat bei der von ihr vorgenommenen Vorsteuerabzugskürzung die gesamten in den Steuerperioden 2010 bis 2012 erhaltenen Subventionen berücksichtigt. Alsdann hat sie die geltend gemachten Vorsteuern im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu den gesamten steuerbaren Umsätzen gekürzt. Mithin hat sie eine Zuteilung auf den gesamten Betrieb und die Vorsteuerabzugskürzung nach dem sog. Gesamtumsatzschlüssel vorgenommen. Für die Jahre 2010 bis 2012 betrug die Vorsteuerabzugskürzung Fr. 85'704.- (vgl. für 2010: 0,39% = total der Subventionen des BLW von Fr. 584'694.- im Verhältnis zum Total der steuerbaren Umsätze von Fr. 148'773'078.-; von zu kürzenden Vorsteuern von Fr. 6'953'160.-).
Zu prüfen bleibt damit, ob die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung mittels des Gesamtumsatzschlüssels im vorliegenden Fall sachgerecht ist, wobei der ESTV - aufgrund der unterlassenen Kürzung des Vorsteuerabzugs durch die Beschwerdeführerin - bei der Wahl der Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin hat nachzuweisen, dass die vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung offensichtlich zu einem Ergebnis führt, das nicht sachgerecht ist. Indessen ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, die Anwendung einer anderen ebenfalls vertretbaren Vorsteuerabzugskürzungsmethode zu verlangen (vgl. Urteil des BVGer A 6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine objektbezogene Subvention im Sinn der Verwaltungspraxis vor und eine Vorsteuerabzugskürzung nach dem Gesamtumsatzschlüssel sei deshalb offensichtlich nicht sachgerecht.
4.3.2 In Ziff. 1.3.1 der MWST-Info Nr. 05 der ESTV "Subventionen und Spenden" (gültig ab 1. Januar 2010) wird unter dem Titel "objektbezogene Subventionen, die zu keiner Vorsteuerkürzung führen" zunächst entsprechend Art. 75

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 75 - 1 Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
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1 | Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
2 | Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen. |
3 | Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen.72 |
4.4 Da die Subventionen aufgrund von Art. 4

SR 916.131.11 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung) - Obst- und Gemüseverordnung Obst--und-Gemüseverordnung Art. 4 Gewährung der Beiträge - 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
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1 | Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
2 | Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt. |
3 | Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt. |
4.4.1 Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1

SR 916.131.11 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung) - Obst- und Gemüseverordnung Obst--und-Gemüseverordnung Art. 4 Gewährung der Beiträge - 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
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1 | Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
2 | Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt. |
3 | Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt. |
4.4.2 Dieses Ergebnis deckt sich mit der systematischen Auslegung insoweit, als Art. 4

SR 916.131.11 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung) - Obst- und Gemüseverordnung Obst--und-Gemüseverordnung Art. 4 Gewährung der Beiträge - 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
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1 | Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
2 | Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt. |
3 | Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt. |
4.4.3 Die Marktreserve der Mostereien dient dem Ausgleich der alternanzbedingten Ernteschwankungen bei Apfel- und Birnbäumen. Das Angebot an Konzentrat und daraus hergestellter Produkte kann so ausgeglichen werden. Die Beiträge stellen eine Entschädigung der Lager- und Kapitalzinskosten dar (Homepage des BLW: www.blw.admin.ch/themen/00013/01896/index.html?lang=de; letztmals besucht am 19. Oktober 2015). Diese hat eine nachhaltige und stabilisierende Wirkung auf die Produzentenpreise. Die Subventionen stehen letztlich im Zusammenhang mit der schweizerischen Agrarpolitik und zählen zu den agrarpolitischen Massnahmen für die Produktion und den Absatz im Pflanzenbau (vgl. hierzu auch Botschaft vom 30. Juni 2010 zu einem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013, BBl 2010 5103). Nach der teleologischen Auslegung soll demzufolge die Bildung eines erweiterten Lagers (sog. Marktreserve) zum Ausgleich der Ernteschwankungen gefördert werden.
4.4.4 Betreffend die historische Auslegung sind keine einschlägigen Dokumente erkennbar, welche zu einer anderen Auslegung führen würden.
4.4.5 Die verschiedenen Auslegungsmethoden führen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Subventionszahlungen zur (zumindest teilweisen) Deckung der zusätzlichen Lagerkosten für die Marktreserve sowie der Zinskosten für das Kapital, welches für die Bildung der Marktreserve benötigt wird, ausgerichtet werden. Es werden Beiträge für spezifische Kosten ausgerichtet, und es liegt damit insofern - nach der Konzeption von Art. 4

SR 916.131.11 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung) - Obst- und Gemüseverordnung Obst--und-Gemüseverordnung Art. 4 Gewährung der Beiträge - 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
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1 | Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
2 | Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt. |
3 | Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt. |
4.5 Damit bei einer Subvention bloss eine Vorsteuerabzugskürzung mit Bezug auf das betreffende "Objekt" erfolgen kann, muss die Subventionszahlung auch tatsächlich dafür gebraucht worden sein bzw. diesem betragsmässig zugeordnet werden können. Die Objektbezogenheit der Subvention muss mit anderen Worten nicht bloss theoretisch vorgesehen bzw. bezweckt sein, sondern die Subvention muss auch entsprechend verwendet worden sein. Dies setzt Art. 75 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 75 - 1 Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
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1 | Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
2 | Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen. |
3 | Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen.72 |
4.5.1 Die Berechnungsmethode der Subventionshöhe kann einen wesentlichen Anhaltspunkt für diese Zuordnung der Subvention zum betreffenden Objekt bilden. Ist die Subvention als eigentlicher "Kostenersatz" ausgestaltet und erfolgt eine dementsprechende Verbuchung, kann sie dem betreffenden Objekt grundsätzlich ohne Weiteres zugeordnet werden.
Für die Berechnung der Subventionsbeiträge sieht Art. 4 Abs. 1

SR 916.131.11 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung) - Obst- und Gemüseverordnung Obst--und-Gemüseverordnung Art. 4 Gewährung der Beiträge - 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
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1 | Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. |
2 | Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt. |
3 | Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt. |
4.5.2
4.5.2.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich für den Nachweis, dass die Subventionen zur Minderung der tatsächlich für die Lagerung der Marktreserven angefallenen Mehrkosten verwendet wurden, auf die eingereichte Vollkostenrechnung für die Kostenstelle "Tanklager Saft/Konzentrat". Dass die hier aufgelisteten Kosten allerdings einzig die Lagerung der Marktreserve für Apfel- bzw. Birnensaftkonzentrate betreffen, ergibt sich nicht aus dieser Aufstellung. Ein direkter Vergleich zwischen der Höhe der Subvention und der Höhe der Mehrkosten ist somit nicht möglich. Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass die Subventionen ausschliesslich für die Mehrkosten aus der Lagerung der Marktreserve verwendet wurden (und nicht auch weitere Kosten damit abgedeckt wurden).
4.5.2.2 Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten tatsächlichen Mehrkosten für die Lagerhaltung der Marktreserve gibt die Vorinstanz zudem zu Recht zu bedenken, dass sämtliche Kostenarten zu berücksichtigen wären, die mit der Lagerhaltung im Zusammenhang stehen, und nicht nur die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vorsteuerbelasteten Mietaufwände. Allerdings wären folgerichtig nur die Anteile für die Mehrkosten der Lagerung und Finanzierung der Marktreserve relevant. Eine Aufteilung zwischen den Kosten für die normale Lagerhaltung und denjenigen für die Lagerhaltung der Marktreserve ist indessen aufgrund der vorliegenden Vollkostenrechnung ohnehin nicht möglich.
4.5.2.3 Mit Bezug auf die Höhe der tatsächlichen Kapitalzinsen für die Marktreserve liegt kein relevanter Nachweis vor. Zum einen entstammen die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege der Betriebsbuchhaltung und nicht der Finanzbuchhaltung, und es ist daher unklar, ob und wenn ja, in welchem Umfang effektiv Zinsaufwände angefallen sind. Alsdann ist unklar, welcher Anteil auf die ordentliche Finanzierung der Lagerhaltung und welcher Anteil auf die Marktreserve entfallen würde. Denn die Beschwerdeführerin nimmt in den Betriebsabrechnungsbögen "Kostenstelle Tanklager Saft/Konzentrat" 2010 bis 2012 keine Aufteilung zwischen den ordentlichen Kapitalzinskosten und den betreffenden Mehrkosten für die Marktreserve vor. Schliesslich übersteigt im Jahr 2012 der entsprechende Subventionsanteil gar den Betrag der von der Beschwerdeführerin aufgeführten kalkulatorischen Kapitalzinskosten für die gesamte Lagerhaltung (vgl. Aufstellung der Beschwerdeführerin betreffend Aufteilung der Lager- und Kapitalzinskosten, Beilage zum Schreiben vom 16. Dezember 2014; amtliche Akten Nr. 12).
4.5.2.4 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin die Höhe der tatsächlich angefallenen Lager- bzw. Kapitalzinskosten betreffend die Marktreserve nicht belegen und damit auch den Nachweis nicht erbringen, dass sie die erhaltenen Subventionszahlungen für diese Kosten verwendet hat. Die von der Beschwerdeführerin verlangte objektmässige Vorsteuerabzugskürzung ist deshalb nicht möglich. Sie kann somit aus der von ihr angerufenen Verwaltungspraxis nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen. Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ESTV sich bei der von ihr vorgenommenen Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Im Übrigen wird die zahlenmässige Berechnung nicht bestritten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Eine Pateientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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