Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 983/2021, 5A 1020/2021
Urteil vom 20. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.
5A 983/2021
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verfahrensbeteiligte
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier,
Beschwerdegegner,
und
5A 1020/2021
Verfahrensbeteiligte
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme während der Dauer der Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 1. November 2021 (ZSU.2020.171).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1968) und B.A.________ (geb. 1964) sind die verheirateten Eltern des Sohnes C.A.________ (geb. 2004). A.A.________ ist zudem die Mutter der vorehelichen Tochter D.________ (geb. 1995). Am 1. Dezember 2015 haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben.
Mit Eheschutzentscheid vom 26. Januar 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten (AG) B.A.________ zur Zahlung von Unterhalt für den Sohn von Fr. 2'280.-- im Monat ab dem 1. August 2016 (zzgl. Kinderzulagen) und von Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 25.-- vom 1. August 2016 bis zum 31. März 2017, von Fr. 80.-- vom 1. April bis zum 30. November 2017 und von Fr. 1'020.-- ab dem 1. Dezember 2017.
A.b. Am 13. April 2018 klagte B.A.________ beim Bezirksgericht auf Scheidung der Ehe und mit Eingabe vom 23. April 2018 beantragte er die Anpassung des Eheschutzentscheids dahingehend, dass der ab dem 1. Mai 2018 zu bezahlende Kindesunterhalt auf Fr. 282.-- im Monat festzusetzen und festzustellen sei, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 passte das Bezirksgericht den Eheschutzentscheid dahingehend an, dass es die Pflicht von B.A.________ zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn auf monatlich Fr. 963.-- vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2018, auf Fr. 645.-- vom 1. November 2018 bis zum 31. März 2019 und auf Fr. 590.-- ab dem 1. April 2019 festlegte (jeweils zzgl. Ausbildungs- und Kinderzulagen). Ausserdem stellte das Bezirksgericht fest, dass B.A.________ ab dem 1. Mai 2018 nicht mehr zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt in der Lage sei.
Am 16. September 2019 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von A.A.________ eingereichte Berufung gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Klage auf Abänderung des Eheschutzentscheids ab.
A.c. Mit Urteil 5A 899/2019 vom 17. Juni 2020 hiess das Bundesgericht die von B.A.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen im Rahmen des Eintretens gut, hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.
B.
Mit Entscheid vom 1. November 2021 (beiden Parteien eröffnet am 9. November 2021) hiess das Obergericht die Berufung von A.A.________ erneut teilweise gut und setzte die monatlich von B.A.________ an den Unterhalt seines Sohnes zu bezahlenden Beiträge wie folgt neu fest: Fr. 980.-- vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2021, Fr. 25.-- vom 1. August bis zum 31. Dezember 2021, Fr. 100.-- vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 und Fr. 0.-- ab dem 1. August 2022 (jeweils zzgl. Ausbildungs- und Kinderzulagen). Zudem hielt es fest, dass B.A.________ an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2020 keine Beiträge und ab dem 1. Januar 2021 Fr. 1'020.-- im Monat zu bezahlen hat.
C.
C.a. A.A.________ gelangt am 29. November 2021 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Verfahren 5A 983/2021) und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen, es sei in Gutheissung ihrer Berufung der Entscheid des Bezirksgerichts vom 22. Februar 2019 aufzuheben und die Klage auf Abänderung des Eheschutzentscheids vom 26. Januar 2017 abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei A.A.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin beizuordnen.
C.b. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Dezember 2021 gelangt auch B.A.________ an das Bundesgericht (Verfahren 5A 1020/2021). Er beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Eheschutzentscheid vom 26. Januar 2017 abzuändern und die von ihm zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 980.-- vom 1. Mai 2018 bis zum 22. Juli 2021 und auf monatlich Fr. 0.-- ab dem 23. Juli 2021 festzusetzen. Weiter sei festzustellen, dass er keinen Ehegattenunterhalt schulde. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen zu Lasten von A.A.________. Im Übrigen ersucht auch B.A.________ für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
C.c. Mit Vernehmlassungen vom 29. August 2022 und vom 16. September 2022 (Postaufgabe) beantragen beide Parteien die Abweisung der Beschwerde der jeweiligen Gegenpartei. Auf die entsprechenden Ausführungen wird soweit nötig im Sachzusammenhang eingagangen. Beide Parteien ersuchen ausserdem um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet. Im Übrigen hat das Bundesgericht in beiden Verfahren die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beide Beschwerde wurden gegen dasselbe Urteil erhoben, betreffen dieselben Parteien und Verhältnisse und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A 983/2021 und 5A 1020/2021 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
2.1. Angefochten sind Endentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.2. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten oder offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
Die Parteien, namentlich aber der Beschwerdeführer, stellen in ihren Rechtsschriften die Umstände des Falles sowie die Prozessgeschichte ausführlich aus ihrer Sicht dar. Soweit sie dabei von den im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen abweichen, ohne auf das angefochtene Urteil einzugehen oder dem Obergerichteine Verfassungsverletzung vorzuwerfen, ist hierauf nach dem Ausgeführten von vornherein nicht weiter einzugehen.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von demselben Datum (Beschwerdebeilage 5/1). Mithin handelt es sich bei sämtlichen genannten Urkunden um unzulässige echte Noven, auf die nicht weiter einzugehen ist, wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis richtig vorträgt. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 5A 983/2021 auf einen angeblich am 25. Dezember 2021 erlittenen Herzinfarkt verweist und dazu diverse Belege (Beilagen 1-12 zur Vernehmlassung vom 29. August 2022) zu den Akten gibt. Zulässig bleiben dagegen sämtliche von den Parteien beigebrachten Unterlagen, soweit sie das Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, namentlich die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Urteile 5A 120/2021 vom 11. Februar 2021 E. 2.2; 5A 730/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1.7).
3.
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung des Eheschutzentscheids vom 26. Januar 2017 (vorne Bst. A.a). Zwischen den Parteien umstritten sind dabei die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (vgl. vorne E. 2.1), wobei sich beide Ehepartner durch die Festsetzung des ihnen jeweils angerechneten Einkommens in verfassungsmässigen Rechten verletzt sehen.
3.2. Unbestritten lag den im Eheschutzentscheid festgelegten Unterhaltsbeiträgen ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 7'571.-- zugrunde. Das damalige Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin allerdings auf den 31. März 2018 auf. Ende Februar 2018 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und zog wieder in seine Heimat, die Bundesrepublik Deutschland. Dort erwirtschaftete er nur noch ein um 77 % verringertes Einkommen (vgl. bereits das Urteil 5A 899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.1). Das Obergericht sah es dem Beschwerdeführer dennoch als möglich und - zumal in persönlicher Hinsicht - zumutbar an, in der Schweiz als Chauffeur ein Einkommen von netto Fr. 4'829.-- im Monat zu erzielen. Es beachtete den Wegzug nach Deutschland daher nicht und rechnete dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2018 (d.h. ohne Übergangsfrist) in Bejahung eines Abänderungsgrundes ebendieses (hypothetische) Einkommen an. Eine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Juli 2021 erachtete das Obergericht als nicht glaubhaft.
3.3. Der Beschwerdegegnerin rechnete das Obergericht bei der Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 aufgrund ihrer damaligen Anstellung ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'666.-- an. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses habe die Beschwerdegegnerin von Januar bis Juli 2021 eine durchschnittliche monatliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'885.-- bezogen. Ab August 2021 betrage diese Entschädigung durchschnittlich Fr. 2'953.-- im Monat. Auf die Anrechnung eines weitergehenden hypothetischen Einkommens verzichtete das Obergericht. Zwar wäre der Beschwerdegegnerin ab dem vollendeten 16. Altersjahr des Sohnes (Juli 2020) gemäss dem Schulstufenmodell ein volles Arbeitspensum zumutbar. Indessen sei sie aus medizinischen Gründen nur sehr eingeschränkt (20 %) arbeitsfähig, habe sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet und beziehe sie eine Arbeitslosenentschädigung.
4.
4.1. Im Verfahren 5A 1020/2021 wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, bei der Würdigung der festgestellten Tatsachen zu seinen persönlichen Beziehungen in der Heimat in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Nicht einzutreten ist auf den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb das Obergericht diesen Anspruch missachtet haben sollte. Damit genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.2). Nicht ersichtlich ist sodann, dass der Beschwerdeführer mit der Rüge des "groben Ermessensfehlers"etwas anders als Willkür geltend machen möchte (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.3; Urteil 5A 247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.1). Was den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung angeht, beschränkt sich der Beschwerdeführer sodann in weitgehend appellatorischer Art und Weise darauf, dem angefochtenen Entschied seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt. Insbesondere äussert der Beschwerdeführer sich nicht vertieft zur Überlegung des Obergerichts, dass er in Deutschland nicht über einen engen Freundeskreis verfüge. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.2).
4.2. Der Beschwerdeführer hält dem Obergericht sodann vor, Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
|
1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
Unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht ist die materielle Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Daher sind sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorzubringen und dürfen diese nicht erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zwar vor, auf die vorstehend angesprochenen Problemstellungen "mit keinem Wort" eingegangen zu sein. Er legt aber nicht dar, dass er seine Vorbringen bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren eingebracht hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Anlass für entsprechende Rügen hätte im kantonalen Verfahren bestanden, da sowohl das Erreichen der Volljährigkeit durch den Sohn als auch der Umstand, dass dieser zu gegebener Zeit ein eigenes Einkommen erzielen wird, absehbar waren. Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten.
4.3. Eine Verletzung des Willkürverbots bzw. die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Anwendung von Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
Unbegründet bleibt auch hier der Vorwurf der Gehörsverletzung; der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwieweit dieser Anspruch durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollte. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.2).
Weiter ist festzuhalten, was folgt: Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zum Beweiswert von medizinischen Berichten (dazu etwa Urteile 5A 1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; 5A 239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen) gelangte das Obergericht zum Schluss, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen seien nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Es liesse sich ihnen zwar eine medizinische Diagnose entnehmen ("lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie" sowie "Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden"). Sie enthielten aber keine Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen bezüglich konkreter Arbeitstätigkeiten. In einer Klammerbemerkung erfolgt sodann der Hinweis auf das "Detaillierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz". Der Hinweis auf das letztgenannte Zeugnis ist dabei einzig als Beispiel dafür zu verstehen, wie Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Arbeitstätigkeit hätten erfolgen können. Folglich ist das Vorbringen unzutreffend, das Obergericht verlange zu Unrecht die Einreichung eines entsprechenden Zeugnisses. Auf die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers ist damit nicht einzugehen.
Weitergehend beschränkt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auf die Behauptung, die vorgelegten Berichte würden entgegen dem Obergericht eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Arbeit bescheinigen. Weshalb dem entgegen dem angefochtenen Urteil so sein sollte und inwiefern das Obergericht die vorliegenden Unterlagen geradezu willkürlich interpretiert haben sollte, legt der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend dar. Die Beschwerde enthält auch diesbezüglich keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtene Urteil und auf sie ist auch insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.2). Anzumerken bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein einzig geeignet wären, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 23. Juli 2021 als verfassungswidrig erscheinen zu lassen und nicht die Anrechnung eines Einkommens für die gesamte strittige Unterhaltsdauer, wie er dies in der Beschwerde anzunehmen scheint.
4.4.
4.4.1. Wiederum eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine willkürliche Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
4.4.2. Erneut nicht einzugehen ist auf den auch hier nicht weiter begründeten Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 2.2). Unzutreffend ist sodann das Vorbringen, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin eingeschränkt sein solle. Das Obergericht verweist diesbezüglich auf einen Entscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 25. Januar 2021 (Akten Obergericht, Beilage 7 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2021), in dem die Beschwerdegegnerin (nur) unter Berücksichtigung ihrer medizinisch auf 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit als vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt erklärt worden sei. Ausserdem ergäbe sich die Arbeitsunfähigkeit aus einem Schreiben der Gesundheitsorganisation E.________ vom 26. März 2020, der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV; Akten Obergericht, Beilagen 5 und 6 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2021) sowie zwei Arztzeugnissen vom 31. Januar und 30. August 2021 (Akten Obergericht, Beilage 4 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2021).
4.4.3. Tatsächlich hat das Amt für Arbeitslosenversicherung die Beschwerdegegnerin ab dem 5. Januar 2021 unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von (nur) 20 % für arbeits- und damit vermittlungsfähig erklärt. Wie der Beschwerdeführer aber richtig vorträgt, stützte sich das Amt dabei auf einen Arztbericht, der sich einzig auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2021 bezieht (Entscheid vom 25. Januar 2021, S. 2). Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nach diesem Zeitpunkt traf das Amt nicht. Zudem hielt es auf S. 4 seines Entscheids fest, die Beschwerdegegnerin würde sich nach eigenen Angaben um eine volle Anstellung in einer leidensangepassten Tätigkeit bemühen. Wie der Beschwerdeführer abermals richtig vorträgt, deutet sodann ein Schreiben der Gesundheitsorganisation E.________ vom 9. Dezember 2020 (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2021) darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in einer ihre Leiden berücksichtigenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sein könnte (vgl. dazu auch Urteil 5A 730/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 4.3). Nichts Abweichendes ergibt sich aus der von der Vorinstanz ausserdem genannten Bestätigung bezüglich Anmeldung für den Bezug von IV-Leistungen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
einer solchen Anmeldung, die zudem von der Beschwerdegegnerin selbst vorgenommen wurde, für die hier interessierende Frage Beweiswert zukommen sollte. Gleiches gilt für das Schreiben der Gesundheitsorganisation E.________ vom 26. März 2020, das sich auf die hier nicht relevante Zeit vor Juli 2020 bezieht. Den von der Vorinstanz ausserdem genannten Arztzeugnissen kommt nach den einschlägigen Kriterien (vorne E. 4.3) sodann ebenfalls kaum Bedeutung zu, zumal sie sich nicht dazu äussern, ob die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könnte. Die Feststellungen zur (beschränkten) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab Juli 2020 durch die Vorinstanz erweisen sich folglich als aktenwidrig und damit im Grundsatz als willkürlich (Urteile 5A 563/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3; 5A 964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 4, in: FamPra.ch 2018 S. 471; je mit Hinweisen; allgemein zum Willkürbegriff vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4).
Vergebens verweist die Vorinstanz sodann auf den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) durch die Beschwerdegegnerin. Zwar hat eine Person, die entsprechende Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jede zumutbare Arbeit sofort anzunehmen (Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. |
|
1 | Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. |
2 | Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71 |
2bis | Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72 |
3 | Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: |
a | an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; |
b | an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und |
c | die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. |
4 | Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. |
5 | Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. |
|
1 | Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. |
2 | Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71 |
2bis | Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72 |
3 | Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: |
a | an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; |
b | an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und |
c | die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. |
4 | Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. |
5 | Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
|
1 | Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
a | durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; |
b | zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; |
c | sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; |
d | die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; |
e | unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; |
f | Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder |
g | während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. |
2 | Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139 |
3 | Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141 |
3bis | Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142 |
4 | Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. |
auch im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens (vgl. Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für: |
|
a | die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124; |
b | die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); |
c | die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB); |
d | die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB); |
e | die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB); |
f | die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB); |
g | die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB); |
h | die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB); |
i | die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB). |
Unbehelflich bleibt zuletzt der Hinweis der Beschwerdegegnerin darauf, ihr sei im Eheschutzentscheid ein Einkommen auf Teilzeitbasis angerechnet worden, worauf nicht zurückgekommen werden dürfte: Ist wie hier ein Grund für die Anpassung des Eheschutzentscheids gegeben (vgl. vorne E. 3.2 und hinten E. 5), hat das Gericht den Unterhalt unter Aktualisierung sämtlicher für dessen Berechnung wesentlichen Parameter neu zu bestimmen (BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteil 5A 378/2021 vom 7. September 2022 E. 3). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn in diesem Rahmen auch das der Ehefrau ab Juli 2020 anrechenbare Einkommen neu berechnet wird.
4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde im Verfahren 5A 1020/2021 als teilweise begründet, soweit darauf einzutreten ist (zu den Folgen vgl. hinten E. 6.1).
5.
5.1. Wie das Obergericht erachtet es die Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A 983/2021 dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn als zumutbar, in der Schweiz einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Willkürlich sei aber die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne einzig eine Anstellung als Berufschauffeur finden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner früheren Arbeitgeberin während siebeneinhalb Jahren als "Teamleader/Prüftechniker" gearbeitet, wobei er in der Prüfung von Leitungen und Komponenten in chemischen und pharmazeutischen Produktionsanlagen und Tanklagern tätig gewesen sei und ein sehr gutes Arbeitszeugnis erhalten habe. Wie das Obergericht unter diesen Umständen zum Schluss habe gelangen können, der Beschwerdeführer könne mangels "berufsspezifischer Ausbildung" "nicht ohne Weiteres" wieder eine entsprechende Anstellung finden, sei nicht nachvollziehbar und bleibe unbegründet. Im Gegenteil verfüge der Beschwerdeführer über beste Voraussetzungen, um eine Anstellung als Prüftechniker zu finden, zumal er neben der langjährigen Tätigkeit als ausgebildeter Berufskraftfahrer über zusätzliche Qualifikationen verfüge und bei
einem Verbleib in der Schweiz durch die Arbeitslosenversicherung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt worden wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber keine Anstellung als Teamleader/Prüftechniker gefunden hätte, wäre er nicht gedrängt gewesen, als Berufschauffeur zu arbeiten: Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verfüge er auch über eine Ausbildung als Immobilienberater (bzw. Immobilientreuhänder) und über mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Trotz ihrer entsprechenden Feststellungen habe die Vorinstanz diese Umstände nicht weiter berücksichtigt und sei damit in Willkür verfallen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens seinen früheren Verdienst von Fr. 7'551.-- im Monat erzielen könnte, womit es an einem Grund für die Anpassung des Eheschutzentscheides fehle.
Wie vorstehend in E. 4.2 ausgeführt, müssen sämtliche rechtserheblichen Einwände im kantonalen Rechtsmittelverfahren vorgetragen und dürfen nicht erstmals vor Bundesgericht erhoben werden. Ausserdem obliegt es im Zweifelsfall der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin wirft der Vorinstanz zwar vor, nicht weiter zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine besser bezahlte Anstellung antreten kann. Sie macht aber nicht geltend, dass sie die dem Bundesgericht nunmehr unterbreiteten Vorbringen im kantonalen Rechtsmittelverfahren bereits eingebracht hätte, oder dass das Kantonsgericht nicht auf ihre diesbezüglichen Ausführungen eingegangen wäre. Anhaltspunkte dazu ergeben sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Die in Kinderbelangen zu Anwendung kommende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
5.2. Als willkürlich rügt es die Beschwerdegegnerin weiter, dass die Vorinstanz sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz Arbeitslosentaggelder beziehen und so 80 % seines früheren Einkommens, mithin Fr. 6'057.-- im Monat, erzielen könne.
Die Beschwerdegegnerin wirft dem Obergericht zwar auch hier vor, sich mit dem aufgeworfenen Problem nicht auseinandergesetzt zu haben. Indes macht sie auch in diesem Zusammenhang nicht geltend, die Vorinstanz habe eine diesbezügliche Rüge nicht behandelt. Entsprechend legt die Beschwerdegegnerin entgegen der sie treffenden Begründungspflicht auch hier nicht dar, dass der Instanzenzug materiell ausgeschöpft ist. Ohnehin genügen die generellen Hinweise der Beschwerdegegnerin auf mögliche Leistungen der ALV den im bundesgerichtlichen Verfahren an die Rüge der Willkür zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.2; zur Anrechnung von Leistungen der ALV vgl. im Übrigen Urteil 5A 964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 6, in: FamPra.ch 2018 S. 471; betreffend Anrechnung eines hypothetischen Ersatzeinkommens vgl. Urteil 5A 399/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, nicht publiziert in: BGE 143 III 177). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.
5.3. Die Beschwerdegegnerin beanstandet die Art und Weise der Berechnung des dem Beschwerdeführer als Berufschauffeur angerechneten Einkommens durch das Obergericht nicht. Richtig führe die Vorinstanz aus, ein Chauffeur im Alter des Beschwerdeführers mit einer abgeschlossenen Berufsbildung und 16 Jahren Berufserfahrung könne bei 40 Wochenstunden netto Fr. 5'371.-- im Monat verdienen. Ohne Begründung habe das Obergericht indes eine zweite Berechnung mit abweichenden Parametern (fehlende Berufsbildung; vier Jahre Erfahrung) vorgenommen und einen Nettolohn von monatlich Fr. 4'892.-- errechnet. Diesen tieferen Lohn habe es in der Folge wiederum ohne Begründung als massgeblich angenommen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt.
Die Rüge, das Obergericht habe ohne Begründung eine zweite Berechnung vorgenommen und sei ohne Begründung vom tieferen der errechneten Einkommen ausgegangen, trifft nicht zu. Vielmehr ging die Vorinstanz, wie die Beschwerdegegnerin letztlich selbst erkennt, davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und weise (nur) vier Jahre Berufserfahrung als Chauffeur auf. Hierzu bringt die Beschwerdegegnerin lakonisch vor, es sei "absolut unrealistisch", dass die Ausbildung des Beschwerdeführers in Deutschland sowie die dort absolvierten Dienstjahre in der Schweiz nicht anerkannt würden. Diese Hinweise genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht bei Willkürrügen abermals nicht (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerde erweist sich insoweit damit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.
5.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Verfahren 5A 983/20201 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde im Verfahren 5A 1020/2021 hinsichtlich der Berechnung des Einkommens der Beschwerdegegnerin und damit der strittigen Unterhaltsansprüche ab Juli 2020 als begründet (vorne E. 4.4). Die Beschwerde im Verfahren 5A 1020/2021 ist daher teilweise gutzuheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids soweit die Unterhaltsbeiträge ab Juli 2020 betreffend aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts (Arbeitsfähigkeit der Ehefrau) und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
6.2. Bei diesem Ausgang der Verfahren unterliegt die Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A 983/2021 vollständig. Der Beschwerdeführer obsiegt dagegen im Verfahren 5A 1020/2021 zur Hälfte, wobei ihm die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht mit Blick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen anzurechnen ist (BGE 141 V 281 E. 11.1). Damit sind die Kosten des vereinigten Verfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C). Diese Gesuche werden insoweit gegenstandslos und sind abzuschreiben, als den Parteien zufolge Obsiegens keine Gerichtskosten auferlegt werden (BGE 109 Ia 5 E. 5). Weitergehend sind sie gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Ganzen Urteil 5A 295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 113).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 983/2021 und 5A 1020/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 5A 1020/2021 wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 1 soweit die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Juli 2020 betreffend sowie die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts Aargau vom 1. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin Andrea Meier als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
3.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Fabienne Brunner als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.--, und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.--, auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
5.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Meier wird aus dieser mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.2. Rechtsanwältin Meier wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.3. Rechtsanwältin Brunner wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber