Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 467/2020
Urteil vom 7. September 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 6. Mai 2020 (ZKBER.2020.11).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (geb. 1994; Beschwerdegegnerin) und A.________ (geb. 1994; Beschwerdeführer) heirateten am 8. Mai 2018. Seit dem 1. Oktober 2018 leben die Eheleute getrennt und am 17. Mai 2019 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt.
A.b. Bereits am 18. Januar 2019 hatte B.________ das Richteramt U.________ um die Regelung des Getrenntlebens ersucht. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 stellte das Richteramt soweit hier interessierend C.________ unter die Obhut der Mutter und regelte für den Fall, dass die Eheleute sich nicht einigen können, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. Weiter traf es hinsichtlich des Ehegatten- und Kindesunterhalts folgende Regelung:
"4. [A.________] hat [B.________] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. Oktober 2018 bis und mit 31. Dezember 2018: CHF 2'090.00
- ab 1. Januar 2019 bis und mit 30. April 2019: CHF 1'030.00
- ab 1. August 2031 bis und mit 30. April 2035: CHF 228.00
- ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF 324.00
5. [A.________] hat [B.________] für C.________ [...] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2023: CHF 1'928.00
(wovon CHF 421.00 Bar- und CHF 1'507.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 1. August 2023 bis und mit 30. April 2029: CHF 1'670.00
(wovon CHF 427.00 Bar- und CHF 1'243.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 1. Mai 2029 bis und mit 31. Juli 2031: CHF 1'816.00
(wovon CHF 621.00 Bar- und CHF 1'195.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 1. August 2031 bis und mit 30. April 2035: CHF 1'162.00
(wovon CHF 735.00 Bar- und CHF 427.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF 793.00
(Barunterhalt)
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.________ [...] dauert bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit.
6. Mit den in Ziffer 5 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf von C.________ [...] in folgendem Umfang nicht gedeckt:
- ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2023: CHF 1'022.00
(Betreuungsunterhalt)."
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die hiergegen von A.________ im Unterhaltspunkt eingereichte Berufung mit Urteil vom 6. Mai 2020 (eröffnet am 8. Mai 2020) teilweise gut (Dispositivziffer 1) und setzte den von diesem monatlich zu bezahlenden Kindesunterhalt vom 1. Mai 2019 bis und mit 30. Juni 2020 auf Fr. 928.-- (wovon Fr. 421.-- Bar- und Fr. 507.-- Betreuungsunterhalt) fest (Dispositivziffer 2 und 3). Weitergehend wies das Obergericht die Berufung ab (Dispositivziffer 4). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es den Eheleuten je zur Hälfte und die Parteikosten schlug es wett. Beiden Eheleuten gewährte es ausserdem das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Dispositivziffer 5 und 6).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juni 2020 gelangt A.________ ans Bundesgericht und stellt die folgenden Anträge:
"1. Es sei das Urteil der Vorinstanz in seinen Ziffern 3. bis und mit 5. aufzuheben und [es sei die Sache] zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils auf Grundlage des [von A.________] tatsächlich erzielten Einkommens zu berechnen und wie folgt festzulegen und die Vorinstanz anzuweisen, das erstinstanzliche Urteil in seiner Ziffer 4. wie folgt abzuändern:
[A.________] hat [B.________] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. August 2031 bis und mit 30. April 2035: CHF 0.00
- ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF 0.00
sowie in seiner Ziffer 5. wie folgt abzuändern:
- ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2023: CHF 928.00
(wovon CHF 421.00 Bar- und CHF 507.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 1. August 2023 bis und mit 30. April 2029: CHF 670.00
(wovon CHF 427.00 Bar- und CHF 243.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 1. Mai 2029 bis und mit 31. Juli 2031: CHF 816.00
(wovon CHF 621.00 Bar- und CHF 195.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 1. August 2013 bis und mit 30. April 2035: CHF 162.00
- ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF 0.00
3. Es sei [B.________] zur Leistung eines Beitrags an die Partei- und Prozesskosten [von A.________] in der Höhe von einstweilen Fr. 5'000.-- zu verpflichten.
4. Eventualiter stelle ich die Gesuche:
4.1. Es sei [A.________] die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
4.2. Es sei [A.________] für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zur Seite zu stellen.
2. [Kostenfolgen]
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei jedenfalls die Vollstreckbarkeit der angefochtenen vorinstanzlichen Anordnungen bis zum Entscheid über die Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen."
Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten - auch B.________ ersucht dabei für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 25. Juni 2020 abgewiesen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer einzig beantragt, was die Vorinstanz ihm bereits zugesprochen hat. Insoweit fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
1.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Beitrages der Ehefrau an die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Rechtsbegehren Ziffer 3). Das Bundesgericht ist zur Behandlung dieses Gesuchs (funktionell) nicht zuständig. Vielmehr hätte es bei dem für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständigen Gericht eingereicht werden müssen (vgl. betreffend Prozesskostenvorschuss Urteil 5A 841/2018 und 5A 843/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.2).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
244 E. 2.2).
3.
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war allein noch die Festsetzung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge umstritten (vgl. vorne Bst. B). Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des ihm angerechneten Einkommens mehrfach Verfassungsrecht verletzt.
Zum Einkommen des Ehemanns hielt die Vorinstanz fest, dieser sei gelernter Betriebsmechaniker, habe bis im Frühling 2018"auf diesem Beruf" gearbeitet und einen versicherten Monatsverdienst von Fr. 5'814.-- erzielt. Seit Juni 2018 beziehe der Beschwerdeführer ein Arbeitslosentaggeld und habe daneben mit befristeten Arbeitseinsätzen einen Zwischenverdienst in stets wechselnder Höhe verdient. Seit Mai 2019 schulde der Beschwerdeführer Kindesunterhaltsbeiträge und betrage das durchschnittliche Nettoeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) Fr. 4'281.-- im Monat. Spätestens seit Juni 2019 sei er sodann "über ein Temporärbüro" bei der D.________ AG im Schichtbetrieb als ungelernter Mitarbeiter tätigt. Hierbei erziele er einen monatlichen Bruttoverdienst von durchschnittlich Fr. 4'362.80 im Monat. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer würde sein Erwerbspotential ausschöpfen. Ein gelernter Betriebsmechaniker in der Situation des Beschwerdeführers könne in der Region Espace Mittelland einen durchschnittlichen Verdienst von monatlich Fr. 5'566.-- erzielen. In der Folge rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen an. Er sei 25 Jahre alt und es sei ihm ohne Weiteres
zumutbar, wieder eine Anstellung in seinem erlernten Beruf zu finden. Dies sei ihm auch möglich, wie ein Blick auf die einschlägigen Stellenportale zeige. Zudem verfüge der noch junge Beschwerdeführer über einschlägige Berufserfahrung. Damit sollte er sein Einkommen innert nützlicher Frist wieder auf das frühere Niveau steigern können. Unter Berücksichtigung einer minimalen Übergangsfrist von einem Monat seit Geburt des Sohnes werde dem Beschwerdeführer daher ab Juni 2020 ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'000.-- angerechnet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, bei der Einkommensfestsetzung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
nicht möglich, ein Einkommen in der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens zu erzielen, was die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen.
4.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen nach der für alle Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei rechtsprechungsgemäss insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (vgl. betreffend Abänderung der Unterhaltspflicht Urteile 5A 928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3; 5A 129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2, in: FamPra.ch 2016 S. 990; vgl. auch Urteil 5A 96/2016 vom 18. November 2015 E. 3.1).
4.3. Das Obergericht ging auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Suchbemühungen nicht ein, da dieses nicht hinreichend belegt und begründet sei. Ein blosser Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten reiche nicht aus. Es sei nicht Sache des Berufungsgerichts, die Akten nach den entsprechenden Belegen zu durchsuchen, was auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelte.
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
(Beschwerdebeilage 3). Er beschränkt sich jedoch auf das Vorbringen, er habe diese Nachweise in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt und in der Berufung "explizit" darauf verwiesen. Damit zeigt er nicht unter genauem Hinweis auf die Akten auf, wo sich die entsprechenden Eingaben und Ausführungen finden. Es ist nach der Rechtsprechung indes (auch) nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten nach den einschlägigen Belegen zu durchforsten. Vielmehr sind in der Beschwerde die einschlägigen Aktenverweise anzugeben (statt vieler: Urteile 4A 533/2019 vom 22. April 2020 E. 4.5; 6B 582/2019 vom 24. September 2019 E. 2.3; 5A 30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2). Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als ungenügend begründet.
4.4. Die aufgezeigten Anforderungen an die Begründung einer Berufungsschrift gelten auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
5.
5.1. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. |
|
1 | Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. |
2 | Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. |
3 | Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen. |
4 | In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen. |
Evenutaliter sei dem Beschwerdeführer eine deutlich längere Übergangsfrist einzuräumen.
5.2. Gemäss Art. 151
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
5.3. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, sind die allgemeine Lage in der Schweiz nach dem Auftreten von COVID-19 und die generellen Folgen der in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen als offenkundige Tatsachen in diesem Sinn einzustufen (betreffend bedeutende historische Ereignisse und Epidemien vgl. BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N. 3 zu Art. 151
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
Wirtschaftszweige durch die Pandemie gleich stark oder auf die gleiche Art betroffen. Mit dem Hinweis auf die derzeitige ausserordentliche Lage ist mit anderen Worten noch nichts Entscheidendes zur Situation des Beschwerdeführers gesagt. Diese Situation ist vielmehr nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze zu behaupten und zu beweisen. Entsprechend ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, indem es nicht von Amtes wegen davon ausging, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der derzeitigen ausserordentlichen Lage die Erzielung des ihm als zumutbar erachteten Einkommens nicht oder nur erschwert bzw. nach längeren Suchbemühungen möglich.
6.
Der Beschwerdeführer erachtet das angefochtene Urteil weiter als willkürlich (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Nach ständiger Rechtsprechung ist der unterhaltsverpflichteten Partei bei der hoheitlichen Festlegung des Unterhalts für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege auch dann ein Eingriff in sein Existenzminimum vor, wenn das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen berücksichtigt wird. Die Berücksichtigung dieses Einkommens bei der Prüfung, ob ein verpönter Eingriff vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 4 und 5; allgemein vgl. BGE 123 III 1 E. 3b/bb; HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 05.136). Damit verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.
7.
Zuletzt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Nach der Rechtsprechung kann ein Berufungsgericht indes zur Begründung eines Urteils auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verweisen, sofern keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat. Hierdurch macht die obere Instanz sich die erstinstanzlichen Erwägungen zu eigen und das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung in deren Licht (vgl. BGE 126 III 492 E. 3b; Urteile 4A 477/2018 und 4A 481/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1; 5A 369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Diese Grundsätze gelten auch für den Verweis auf Berechnungsblätter, deren Verwendung durch die Erstinstanz der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dieser bringt auch nicht vor, dass die Berechnung des Unterhaltsanspruchs unabhängig von der Höhe seines Einkommens im Berufungsverfahren strittig gewesen wäre und erhebt dazu vor Bundesgericht keine Rügen. Das Vorgehen des Obergerichts ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
8.
8.1. Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
8.2. Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages wird nicht eingetreten.
3.
3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
3.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsanwältin beigeordnet.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich wird aus dieser mit Fr. 400.-- entschädigt.
5.2. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'700.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber