Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 27/2020
Urteil vom 20. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Freiheitsberaubung; Geldwäscherei; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Oktober 2019 (SB190182-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird gemäss Anklage vorgeworfen, am 22. Februar 2017 gemeinsam mit B.________ das Uhren Atelier C._________ in Zürich überfallen zu haben. Anschliessend hätten A.________ und B.________ sich auf direkter Route nach Deutschland begeben. Das Deliktsgut sei bis heute dem Zugriff der Behörden bzw. des Berechtigten entzogen. Zudem soll A.________ am 27. April 2017 zusammen mit B.________ und D.________ einen weiteren Raubüberfall auf einen Verkaufsladen in Luzern verübt und im Nachgang zum Raubdelikt einen Polizisten an der Vornahme einer Effektenkontrolle gehindert haben.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 14. Dezember 2018 wegen mehrfachen Raubes, Freiheitsberaubung, Geldwäscherei und Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-. Im Weiteren sprach es eine Landesverweisung von 10 Jahren aus.
C.
Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Oktober 2019 fest, dass die Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes und Hinderung einer Amtshandlung in Rechtskraft erwachsen seien. Es sprach A.________ der Freiheitsberaubung und der Geldwäscherei schuldig (Dispositiv-Ziffer 1) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.- (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem ordnete es den Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe an (Dispositiv-Ziffer 3) und verwies A.________ für 11 Jahre des Landes (Dispositiv-Ziffer 4).
D.
Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Bestellung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
|
1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Ladeninhaber, den Geschädigten F.________, beim Betreten des Uhrengeschäfts mit der linken Hand im Gesicht weggestossen, worauf B.________ diesen zu Boden gebracht, gefesselt und geknebelt habe. Derweil habe der Beschwerdeführer die Uhren aus dem Schaufenster genommen. Der Beschwerdeführer und B.________ hätten offensichtlich vergessen, die vom Ladeninhaber geöffnete Ladentüre nach ihrem Eintreten von innen wieder abzuschliessen. Während der Tatausführung habe ein Kunde, der Geschädigte E.________, das Verkaufslokal betreten und sei sogleich nach seinem Eintreten vom kräftiger gebauten B.________ gepackt und ebenfalls zu Boden gebracht worden. Dies sei durch nicht festes Drücken an der linken Schulter und am Rücken mit dem wiederholten Hinweis "to the floor" geschehen. Der Geschädigte E.________ sei nach vorne gekippt und bäuchlings mit dem Gesicht nach unten neben dem Geschädigten F.________ zu liegen gekommen. Anschliessend seien ihm die Hände auf dem Rücken und die Beine mit Klebeband gefesselt worden. In dieser Position habe er verharrt, bis die Täter geflüchtet seien. Er habe keine bzw. kaum Gegenwehr geleistet, weil er davon ausgegangen sei, die Täter seien bewaffnet
bzw. dies nicht wusste und die Situation nicht verschlimmern wollte.
Der Beschwerdeführer und B.________ hätten den Raubüberfall gemeinsam verübt. Dabei sei eine klare Arbeitsteilung erkennbar gewesen. Während B.________ für die Fesselung und Überwachung der Geschädigten zuständig gewesen sei, habe die Aufgabe des Beschwerdeführers darin bestanden, die Uhren aus den Vitrinen zu nehmen. Diese Rollen seien austauschbar gewesen, was auch der Beschwerdeführer anerkenne. So habe dieser selbst durchblicken lassen, es hätte auch sein können, dass er auf die Geschädigten aufpasse und B.________ die Uhren einpacke. Der Raubüberfall werde vom Beschwerdeführer eingeräumt und beruhe auf einem gemeinsamen Tatentschluss. Dies gelte auch für die Freiheitsberaubung des Geschädigten E.________. Bei einem Überfall auf ein Uhrengeschäft im Stadtzentrum von Zürich während der offiziellen Öffnungszeiten müsse mit Kundschaft gerechnet werden. Dies habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen. Das Mitführen des Klebebandes und weiteren Fesselungsmaterials zeige, dass Einigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ bestanden habe, notwendigenfalls auch einen unbeteiligten Dritten ausser Gefecht zu setzen, um den Raubüberfall erfolgreich zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer sei durch das Eintreffen des Geschädigten
E.________ denn auch nicht in Panik geraten, sondern habe sich weiterhin den Uhren gewidmet, ohne der Überwältigung des Geschädigten E.________ durch B.________ Beachtung zu schenken. Er habe sich offensichtlich darauf verlassen, dass B.________ die nötigen Vorkehrungen treffe, damit er das restliche Deliktsgut ungestört behändigen konnte. Demzufolge sei auch die Fesselung eines allfälligen Kunden vom Vorsatz des Beschwerdeführers und B.________ umfasst gewesen.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
1.3.2. Die Freiheitsberaubung kann in Mittäterschaft begangen werden. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteile 6B 648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2; 6B 712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). Der von mehreren Personen gemeinsam getragene Tatentschluss kann auch konkludent zum Ausdruck kommen (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; Urteil 6B 487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte
Handlung zugerechnet wird (Urteil 6B 648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2).
1.3.3. Die Freiheitsberaubung wird vom Raub konsumiert, wenn sie im Rahmen des Raubes begangen wird, dessen Zwecken sie dient. Sie darf nicht über das für die Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen (BGE 129 IV 61 E. 2.1 S. 63 ff.). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht unter Verweis auf die überwiegende Zustimmung in der Lehre festgehalten (Urteil 6B 1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegen die vorgenannten Umstände vor, kann grundsätzlich nicht von einer neuen Tat bzw. einem neuen Tatentschluss ausgegangen werden. Vielmehr erscheinen die beiden Handlungen bei natürlicher Betrachtung als Einheit und stellen damit eher einzelne Tathandlungen innerhalb eines gesamten Tätigwerdens dar. Insbesondere auch der Zweckgedanke, d.h. die Sicherung der Beute bei der Begehung des Raubes, erklärt in einem solchen Fall das Konsumieren der Freiheitsberaubung durch den Raub, da es begriffsnotwendig zum Raub gehört, die Vorkehren zu treffen, um die Beute behalten zu können. Davon abzugrenzen ist eine allfällige Fluchtsicherung (Urteil 6B 1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2).
Das Bundesgericht hat echte Konkurrenz zwischen Raub und Geiselnahme bejaht, wenn sich die Geiselnahme - anders als der Raub - gegen eine unbeteiligte Person richtet, die keine Schutzposition in Bezug auf die Sache, die der Täter zu stehlen beabsichtigte, innehatte (BGE 133 IV 297 E. 4.1 - 4.3 S. 300 ff. mit Hinweisen). Dasselbe muss auch für jene Konstellationen gelten, in welchen die Tatbestände des Raubes und der Freiheitsberaubung zusammentreffen: Richtet sich die Freiheitsberaubung gegen einen Dritten, dem keine (faktische) Schutzfunktion in Bezug auf die zu stehlende Sache zukommt, besteht echte Konkurrenz zum Raub (ähnlich auch NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 195 f. zu Art. 140
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr201 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
1.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz geht in korrekter Anwendung von Bundesrecht davon aus, dass E.________ nicht Opfer des Raubes ist, da er als aussenstehender Dritter über keinerlei Berechtigung am Deliktsgut verfügte. Indessen ist mit ihr zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber E.________ einer mittäterschaftlich begangenen Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, welche mit dem gegenüber dem Geschädigten F.________ als Inhaber des Uhrengeschäfts verübten Raub in echter Konkurrenz steht.
1.4.2. Mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen zum Ablauf des Raubüberfalls, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten E.________ im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
1.4.3. Des Weiteren geht die Vorinstanz willkürfrei vom gemeinsamen Tatwillen des Beschwerdeführers und B.________'s aus, den Raub zu vollenden und allfällige Störer - so auch den Geschädigten E.________ - mit Hilfe des mitgebrachten Materials, namentlich des Klebebandes, ausser Gefecht zu setzen. Dabei gilt es zu beachten, dass für die Begründung der vorsätzlichen Mittäterschaft ein gemeinsamer Beschluss im juristisch-technischen Sinn nicht erforderlich ist. Vorausgesetzt wird lediglich, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Dies ist vorliegend der Fall. Die in tatsächlicher Hinsicht erstellte arbeitsteilige, unaufgeregte und gut koordinierte Tatausführung lässt klar auf einen vom Beschwerdeführer und B.________ gemeinsam getragenen Tatwillen schliessen, welcher auch die Fesselung bzw. das Ruhigstellen eines allfälligen störenden Kunden mit Hilfe des mitgebrachten Klebebandes umfasst. Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten E.________ zu keinen wechselseitigen Interaktionen gekommen ist, bzw. der Beschwerdeführer die eigentliche Tatausführung der
Freiheitsberaubung nicht selber vorgenommen hat, ist nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.3.2 hiervor) nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keinen erkennbaren Willen zur Freiheitsberaubung offenbart, oder behauptet, der Geschädigte E.________ sei erst am Schluss des Raubüberfalls in das Verkaufslokal gekommen und habe für ihn kein Hindernis dargestellt, das Geschäft mit der Beute zu verlassen, entfernt er sich von dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz bzw. ergänzt diesen, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.4 hiervor). Inwiefern es widersprüchlich sein sollte, auch bei einem wenig frequentierten Geschäft im Stadtzentrum Zürich anzunehmen, dass während den offiziellen Öffnungszeiten mit Kunden gerechnet werden müsse, ist sodann nicht ersichtlich. Insoweit erweist es sich als bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz Mittäterschaft annimmt und den Beschwerdeführer wegen Freiheitsberaubung verurteilt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
damit zu begleichen. Zur Erfüllung des Tatbestandes genüge es ohnedies nicht, dass das Deliktsgut ins Ausland transferiert oder wie auch immer zwecks Vereitelung des legitimen Zugriffs vom Tatort physisch entfernt worden sei. Die Sicherung und Vereitelung des Zugriffs der Behörden oder des Berechtigten auf die Deliktsbeute stelle eine straflose Selbstbegünstigung des Täters wie auch ein begriffsnotwendiges Tatbestandsmerkmal des Raubes dar, welches keinen zusätzlichen Unrechtsgehalt beinhalte. Dasselbe gelte in Bezug auf den Umtausch der aus dem Raub stammenden Uhren in Geld und die Entgegennahme seines Anteils aus der Beute im Gegenwert von 21'000 Euro. Die Verurteilung wegen Geldwäscherei verletze damit auch das Verbot der Doppelbestrafung gemäss Art. 11
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,419 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,419 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.420 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.421 |
2.2. Die Vorinstanz stellt für die Feststellung des Sachverhalts auf die tatnächsten Aussagen des Beschwerdeführers bei der Polizei ab, wonach er nach dem Raub auf das Uhren Atelier C._________ in Zürich mit B.________ und der Deliktsbeute nach Deutschland und anschliessend alleine direkt nach Serbien gefahren sei und dort die von B.________ versprochenen 21'000 Euro über eine Drittperson in Belgrad erhalten und seine Schulden bezahlt habe. In rechtlicher Hinsicht geht sie davon aus, der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
zu Geld zu machen, um seine Schulden zu begleichen. Damit sei der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei zu verurteilen. Dass er als Mittäter am Raub in Zürich beteiligt war, sei nicht von Bedeutung, zumal nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Vortäter als sein eigener Geldwäscher in Betracht komme.
2.3.
2.3.1. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
2.3.2. Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175; 129 IV 238 E. 3.3 S. 244; je mit Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken (BGE 122 IV 211 E. 2b S. 215; 119 IV 59 E. 2e S. 64), das Anlegen (BGE 119 IV 242 E. 1d S. 244 ff.) sowie das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 216 f.) in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f.) oder der blosse Besitz, beziehungsweise das Aufbewahren von Geld (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.; Urteil 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2d/aa). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") - etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) - liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175; Urteil 6B 217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; je mit Hinweisen). Eine Auslandüberweisung erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei nur dann, wenn
die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175 f. mit Hinweisen). Die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche stellt keine tatbestandsmässige Vereitelungshandlung dar (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175 mit Hinweisen).
2.3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
2.4.
Die im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Geldwäscherei vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
2.4.1. Soweit er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet und bestreitet, die Deliktsbeute nach dem Raub in Zürich nach Deutschland verbracht zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und ihr Beweisergebnis nachvollziehbar und überzeugend begründet. Wenn sie zum Schluss gelangt, dass auf die detaillierten, einheitlichen und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei abgestellt werden könne und kein Grund ersichtlich sei, weshalb jener bei diesen Befragungen hinsichtlich des Verbringens des Deliktsguts nach Deutschland falsche Angaben gemacht haben sollte, erscheint dies nicht als schlechterdings unhaltbar. Das gleiche gilt für ihre Erklärung, der Beschwerdeführer habe seine am 20. Juli 2017 und am 12. Oktober 2017 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen an der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B.________ vom 15. August 2018 allein deshalb nicht bestätigt bzw. widerrufen, da er diesen vor allem in dessen Anwesenheit möglichst nicht habe belasten wollen. Auch diese Ausführungen erscheinen schlüssig und liegen durchaus noch im Rahmen einer willkürfreien Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, auf seine vor der Polizei getätigten Aussagen könne nicht abgestellt werden, da er sich mit diesen Ausführungen lediglich selbst habe entlasten wollen, vermag daran nichts zu ändern. So beschränkt er sich bei seinen Vorbringen darauf, den Ausführungen der Vorinstanz seine eigene Sachdarstellung entgegenzubringen und wie in einem Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung zu plädieren. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. E. 1.3.4 hiervor). Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der beschwerdeführerischen Aussagen, wonach dieser die Uhren zu Geld machen wollte, um seine Schulden in Serbien zu begleichen, auf dessen Absicht schliesst, die Deliktsbeute dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz die Aussagen anders würdigt, als es der Beschwerdeführer offenbar gerne hätte, begründet noch keine Willkür. Ihre Schlussfolgerungen sind nach
der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken.
2.4.2. Gemäss Anklageschrift vom 21. August 2018 wird dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Geldwäscherei zur Last gelegt, er habe sich am 22. Februar 2017 nach 14.25 Uhr zusammen mit B.________ und den zuvor aus dem Uhren Atelier C._________ in Zürich geraubten Luxusuhren auf einer nicht genau bekannten, möglichst direkten Route nach Deutschland in eine kleine Ortschaft in der Nähe der Stadt Freiburg im Breisgau begeben. Dabei hätten sie 69 Luxusuhren ins Ausland gebracht, welche aus dem zuvor von ihnen verübten Raub auf das Uhren Atelier C._________ bzw. F.________ stammten. Der Beschwerdeführer und B.________ hätten durch das Wegbringen der Uhren ins Ausland Vermögenswerte verheimlicht, deren Auffinden bzw. deren Einziehung bewusst und gewollt oder zumindest billigend in Kauf nehmend verhindert und sich dadurch der Geldwäscherei strafbar gemacht.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Anklage betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei - nebst dem Transport der Beute über die Grenze - keine weiteren Tathandlungen umschreibt. Wie die Vorinstanz indes zutreffend festhält, liegt mit dem Verbringen der geraubten Uhren ins Ausland bereits eine tatbestandsmässige Verschleierungshandlung vor. Der Transport des Deliktsguts über die Grenze ins Ausland hinterlässt keine Papierspur und ist typischerweise geeignet, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung der verbrachten Vermögenswerte zu vereiteln (In diesem Sinne auch ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, N. 455 zu Art. 305bis
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Verschleierungshandlungen sind mit der Vorinstanz ebenso wenig erforderlich wie Nachforschungen durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Verbleibs des Deliktsguts. Der die Grundlage der Verurteilung wegen Geldwäscherei bildende Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer die Deliktsbeute zusammen mit B.________ nach Deutschland gebracht hat, deckt sich mit dem in der Anklage umschriebenen Vereitelungsvorwurf. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen.
2.4.3. Schliesslich ist auch kein Verstoss gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 11
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
|
1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,419 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,419 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.420 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.421 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
bundesrechtskonform.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Strafzumessung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. So habe sie nicht dargelegt, weshalb sie die für den Raub in Zürich, die Freiheitsberaubung, die Geldwäscherei und den Raub in Luzern ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil um insgesamt 11 Monate erhöht habe. Die Vorinstanz habe bezüglich der Tat- und Täterkomponenten keine Erkenntnisse oder Sachverhaltsmerkmale eingebracht, welche vom erstinstanzlichen Gericht nicht schon berücksichtigt worden wären. Für die von der Vorinstanz vorgenommene Strafschärfung bestehe damit kein Raum. Die Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten erachtet der Beschwerdeführer als zu hoch.
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319 mit Hinweisen).
Nach Art. 50
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
3.3.
3.3.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, weshalb für die beiden Raubüberfälle, die Freiheitsberaubung und die Geldwäscherei jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Sie ist bei der Bildung der Gesamtstrafe methodisch korrekt vorgegangen, hat sich eingehend mit den relevanten Strafzumessungsfaktoren befasst und über 11 Seiten differenziert begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten für die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als angemessen erachtet. Dabei hatte sie nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (vgl. Urteil 6B 521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5). Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
|
1 | Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
2 | Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270 |
3.3.2. Dass die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen überschritten hätte oder sich von nicht massgeblichen Kriterien hätte leiten lassen ist sodann nicht ersichtlich. Auch hat sie keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet. Die von ihr für den Raub in Zürich festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten, wie auch deren Erhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate für die Freiheitsberaubung, um 3 Monate für die Geldwäscherei und um 27 Monate für den Raub in Luzern, stehen mit der Formulierung des jeweiligen Tatverschuldens im Einklang. Die Erhöhung der Strafe um weitere 4 Monate aufgrund der Täterkomponenten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf ihre Ausführungen kann insofern verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3 S. 25 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung von E.________ vorbringt, er habe diesbezüglich nicht den geringsten Tatbeitrag geleistet und behauptet, dass es sich hierbei um eine ungeplante Alleinaktion des Mitbeschuldigten B.________ gehandelt habe, entfernt er sich von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach die entsprechende Freiheitsberaubung auf einem gemeinsamen Tatentschluss des Beschwerdeführers und B.________ basierte (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer den Geschädigten E.________ nicht selber gefesselt hat, führt nicht dazu, dass ihm im Vergleich zu B.________ ein geringeres Verschulden zuerkannt werden muss.
Ebenso hat die Vorinstanz den positiven Führungsbericht des Beschwerdeführers im Rahmen der Bewertung der Täterkomponenten zu Recht als strafzumessungsneutral gewertet. Die gute Führung in der Haft ist für die Strafzumessung unerheblich. Ein korrektes Verhalten im Strafvollzug kann vorausgesetzt werden. Dieses wird dem Beschwerdeführer in erste Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zugute zu halten sein (vgl. Art. 86
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
3.3.3. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz auf diverse, im Vergleich zum vorliegend zu beurteilenden Fall schwerwiegendere und dennoch weniger hart geahndete Straffälle verwiesen habe. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; Urteil 6B 118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat lediglich für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht besorgt zu sein. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen). Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer