Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 619/2019
Urteil vom 11. März 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Pia Gössi,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei; Anklagegrundsatz; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 28. Februar 2019 (STBER.2017.78).
Sachverhalt:
A.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach A.________ am 29. Juni 2017 der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April und 15. Mai 2012, der mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai 2012, und des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012, schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der Gehilfenschaft zu Diebstahl, angeblich begangen am 3. April und 13. Mai 2012, sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
Soweit das amtsgerichtliche Urteil nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 28. Februar 2019 die Schuldsprüche, wobei A.________ die mehrfache Hehlerei in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012 begangen habe. Es bestrafte A.________ ebenso mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen. V on der Bestrafung mit einer Busse sah das Obergericht ab.
Das Obergericht hält zusammengefasst für erwiesen, dass A.________ am 18. April und 15. Mai 2012 B.________ und C.________ bei Diebstählen von Kupfer half, indem er ihnen einen Lieferwagen zur Verfügung stellte. In der Nacht des 15. auf den 16. Mai 2012 fuhr er zudem mit seinem Lieferwagen unbefugt auf das eingezäunte Gelände der geschädigten D.________ AG. In fünf Fällen kaufte A.________ gestohlenes Kupfer von B.________ ab und veräusserte es im Wissen um die deliktische Herkunft der Ware weiter.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012, sowie vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. Wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl sowie Hausfriedensbruchs, beide Delikte begangen am 15. Mai 2012, sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht sowohl wegen Hehlerei als auch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl vom 18. April 2012 verurteilt. Von letzterem Vorwurf sei er freizusprechen. Auf die Rechtsprechung gemäss BGE 111 IV 51 sei zurückzukommen. Das Bundesgericht habe die Frage nicht beantwortet, ob die Hehlerei die Hilfeleistung zu einer Vortat konsumiere.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziffer A.1.8 der Anklageschrift sei der Beschwerdeführer sowohl wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl als auch wegen nachfolgender Hehlerei schuldig zu sprechen. Das Bundesgericht nehme in BGE 111 IV 51 bei Gehilfenschaft zur Vortat Konkurrenz an und sei trotz anderer Meinungen in der Lehre bisher nicht auf diesen Entscheid zurückgekommen. Dem sei somit zu folgen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 2.2 S. 28).
1.3. Zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei besteht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung Realkonkurrenz. Dem Gehilfen kommt bei Vermögensdelikten insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu. Durch eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten wird deshalb eine allfällige spätere Hehlerei an der Sache nicht mit abgegolten (BGE 111 IV 51 E. 1.b mit Hinweisen).
Ein Teil der Lehre vertritt dieselbe Auffassung (vgl. Henzelin/Massrouri, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 101 zu Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219 |
Schubarth/Albrecht, in: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, 1990, Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172 |
1.4. Auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht zurückzukommen. Überzeugende Argumente gegen diese sind weder der Beschwerdeschrift noch der von der Rechtsprechung abweichenden Literatur zu entnehmen. Namentlich die Kritik, es sei nicht richtig, dass derjenige, der die Vortat lediglich fördert und anschliessend eine Hehlerei begeht, einem insgesamt höheren Strafrahmen untersteht als der (blosse) Vortäter (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O.) überzeugt nicht. Zum einen ist die Frage der Konkurrenz von Straftatbeständen vielmehr mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter als auf die Strafzumessung zu beantworten und hat das Gericht im Rahmen seiner Strafzumessung die konkrete Tatbeteiligung ohnehin zu berücksichtigen. Zum anderen erfasst das Tatunrecht der Hehlerei eine Hilfeleistung zum Diebstahl zumindest bei fehlender Tateinheit nicht erschöpfend. Dies ist gerade auch in der vorliegenden Konstellation der Fall. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2012 für einen Diebstahl in der Lagerhalle der D.________ AG in U.________ B.________ und C.________ Hilfe leistete, indem er seinen Lieferwagen Renault Master zur Verfügung stellte. Anschliessend kaufte er B.________ das
gestohlene Kupfer ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3. S. 23 ff.). Ausgehend von diesem Sachverhalt erfüllte der Beschwerdeführer die Tatbestände der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Hehlerei durch voneinander unabhängige Handlungen. Dadurch, dass er B.________ und C.________ seinen Lieferwagen zur Verfügung gestellt hatte, kam ihm insbesondere noch keine Verfügungsgewalt über das gestohlene Kupfer zu. Mit der erst nach seiner Gehilfenschaft begangenen Hehlerei erschwerte er die Wiedererlangung der Sache durch die D.________ AG. Dieses durch den Straftatbestand der Hehlerei zusätzlich bewirkte Unrecht geht über seine blosse Gehilfenschaft zur Vortat hinaus und die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie ihn wegen beider Tatbestände, begangen in Realkonkurrenz, schuldig spricht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und gestützt darauf eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Die Anklageschrift erfülle in Bezug auf den Tatvorwurf der Hehlerei die Anforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktionen nicht. In ihr befänden sich keinerlei Anhaltspunkte, wie, wo, wann an wen und zu welchem Preis er das von B.________ gekaufte Kupfer weiterverkauft habe. Auf diese Weise sei ihm eine wirksame Verteidigung verwehrt worden und die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt spekulativ und willkürlich. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob eine spezifische Handlung bereits abgeurteilt sei. Die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Infolgedessen sei er auch vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Einwände des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes seien nicht stichhaltig. Die Anklageschrift sei hinsichtlich der Hehlereivorhalte vergleichsweise rudimentär, es sei unter den gegebenen Umständen aber nicht möglich, diese örtlich und zeitlich genauer einzugrenzen. Der Beschwerdeführer wisse, was ihm vorgehalten werde und könne sich entsprechend verteidigen. Sie verweist weiter auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, E. II.1. S. 10).
2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil 6B 103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen).
2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der gegen ihn erhobene Vorwurf der mehrfachen Hehlerei ausreichend klar aus der Anklageschrift vom 15. April 2016. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in Ziffer C.2 zwar in wenig konkreter Weise vor, er habe in der Zeit zwischen ca. Oktober 2011 und Mitte Mai 2012 an unbekanntem Ort, evtl. in U.________ und/oder V.________, B.________ in unbekannter Menge Kupfer (resp. Gegenstände aus Kupfer wie z.B. einen Kupferkabelmantel) abgekauft und dieses an unbekannte Personen weiterverkauft. Dies, obwohl er gewusst habe, oder zumindest habe annehmen müssen, dass das Kupfer durch strafbare Handlungen gegen das Vermögen erlangt worden sei. Die Anklageschrift verweist jedoch in derselben Ziffer auf die Kupferdiebstähle zum Nachteil der D.________ AG gemäss den weiteren Ziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8 und A.1.9. Diesen weiteren Ziffern der auch gegen B.________ gerichteten Anklageschrift sind jeweils ausreichend detaillierte und im Wesentlichen folgende Informationen zu entnehmen:
B.________ habe beim Verkauf einer in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit Kupferlitze (blank Litze Kupfer, LI 16, 119x0,40 BK WH) à 1'670 kg im Wert von Fr. 17'388.-- an den Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- erhalten (Ziff. A.1.1).
B.________ habe beim Verkauf einer in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit Kupferlitze (blank Litze Kupfer, LI 25, 189x0,40 BK WH) à 760 kg im Wert von Fr. 7'633.-- an den Beschwerdeführer Fr. 800.-- erhalten (Ziff. A.1.3).
B.________ habe beim Verkauf einer am 3. April 2012 zwischen 19:38 Uhr und 20:58 Uhr in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit Kupferlitze (Cu Litze Kupfer, LI 25, 189x0,40 BK WH) à 1'630 kg im Wert von Fr. 16'357.-- an den Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- erhalten (Ziff. A.1.6).
B.________ habe beim Verkauf am 18. April 2012 zwischen 18:43 Uhr und 18:48 Uhr in der Lagerhalle der D.________ AG entwendetem Abfallrestkupfer im Wert von ca. Fr. 1'200.-- an den Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- erhalten (Ziff. A.1.8, vgl. auch E. 1.4 hiervor).
B.________ habe beim Verkauf eines am 1. Mai 2012 zwischen 22:03 Uhr und 22:36 Uhr in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Kupferseils (Cu-Seil Kupfer CU-SL-G 35, 19x1,79) à 3'535 kg im Wert von Fr. 30'322.--- an den Beschwerdeführer Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- erhalten (Ziff. A.1.9).
Angesichts dieser näheren Angaben zu den fünf Diebstählen als einzelne konkrete Vortaten der Hehlerei, insbesondere zum jeweiligen Deliktsgut, konnten für den Beschwerdeführer, welcher laut Feststellung der Vorinstanz ferner im Kupferhandel tätig ist, keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm auch in Bezug auf die fünffache Hehlerei vorgeworfen wird. Die Anklageschrift erfüllt damit sowohl die Umgrenzungs- als auch die Informationsfunktion. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt insbesondere nicht, soweit sie sich auf die Einzelheiten der von ihm getätigten Weiterverkäufe richtet, da er den Tatbestand der Hehlerei jeweils bereits mit dem Erwerb des Kupfers erfüllte (vgl. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219 |
Bei diesem Ergebnis sind auch die zusätzlich geltend gemachten Rügen mit Bezug auf den Anklagegrundsatz, namentlich der Verletzungen der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs, soweit ihnen vorliegend überhaupt noch eigenständige Bedeutungen zukommen, unbegründet. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers denn auch hinreichend mit dessen Einwendungen auseinander gesetzt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich und eventualiter gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe in Verletzung der Rechtsprechung von BGE 144 IV 217 und Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
3.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zu den Diebstählen von B.________ und C.________ Gehilfenschaft geleistet sowie ihnen in fünf Fällen das Diebesgut als Hehler abgekauft und weiterveräussert. Zudem habe er sich einmal durch Befahren des Geländes der D.________ AG wegen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Insgesamt sei ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden festzustellen und eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheine angemessen.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für jedes einzelne Delikt eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb auch für alle Delikte bloss eine Geldstrafe möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Es könne nicht sein, dass beispielsweise gegen einen Täter, der sexuelle Handlungen mit vielen Kindern begangen habe, wobei jede einzelne Handlung für sich mit einer Geldstrafe im Bereich von 300 bis 360 Tagessätzen bestraft werden könnte, keine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Das sei ein unerträglicher Widerspruch zum Schuldprinzip und Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Die Täterkomponenten führten zu einer Straferhöhung um einen Monat. Eine Reduktion der Strafe um rund 20 Prozent sei wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der langen Verfahrensdauer vorzunehmen, sodass letztlich eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiere. Ein Grund für die Ausfällung einer Verbindungsbusse sei nicht ersichtlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 4. S. 36 f.).
In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht ergänzt die Vorinstanz u.a., es sei auf die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 217 und 313 zurückzukommen (act. 12, S. 5).
3.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
3.4. Mit ihrer Strafzumessung verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Sie folgt der vom Bundesgericht entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
In Anbetracht der Freiheitsstrafe als einzige Sanktionsart hätte die Vorinstanz begründen müssen, weshalb sie für sämtliche Taten des Beschwerdeführers jeweils diese Sanktionsart als erforderlich erachtet. Die Erwägung, es sei gesamthaft betrachtet eine das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstmass übersteigende Sanktion angemessen, lässt auf eine unzulässige ergebnisorientierte Strafzumessung schliessen und rechtfertigt nicht, für sämtliche Delikte zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Erst nachdem das Gericht für alle einzelnen Taten eine Verschuldensbewertung vorgenommen hat, kann es beurteilen, welche konkreten Einzelstrafen jeweils angemessen sind, ob diese gleichwertig sind und es damit einhergehend eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Auch die von der Vorinstanz geltend gemachte sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet sie nicht von dieser Vorgehensweise. Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung läuft im Ergebnis auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinaus. Das Bundesgericht bekräftigt in seiner jüngeren amtlich publizierten Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird die Vorinstanz folglich zunächst über die Strafen der von ihr festgestellten acht Delikte der Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April und 15. Mai 2012, der fünffachen Hehlerei, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012 und des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012, befinden müssen. Bei Gleichartigkeit der konkreten Einzelstrafen hat sie anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden. Lediglich für den Fall, dass sie für sämtliche Einzeldelikte eine Geldstrafe für jeweils nicht mehr angemessen hält, bleibt es ihr mit entsprechender Begründung unbenommen, erneut und einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.
Sollte die Vorinstanz neu auf eine Geldstrafe erkennen, so ist sie angesichts ihrer obgenannten Erwägungen und aus Gründen der Prozessökonomie ferner bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber seit 1. Januar 2018 bei Geldstrafen sowohl für Einzelstrafen als auch gesamthaft grundsätzlich 180 Tagessätze als Strafhöchstmass vorsieht. Dies ist bei gerichtlicher Beurteilung seit diesem Zeitpunkt auch bei früherer Tatbegehung zu beachten (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
4.
Das angefochtene Urteil ist bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung aufzuheben (vgl. E. 3 hiervor) und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig, während der Kanton Solothurn keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2019 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber